9. Beschlussabteilung B 9 – 48/15 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VERFÜGUNG GEM. § 40 ABS. 2 GWB – Öffentliche Version – Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. Wessels & Müller SE Pagenstecherstr. 121 49090 Osnabrück – Beteiligte zu 1 – Verfahrensbevollmächtigte: Hermanns Wagner Brück Rechtsanwälte Kaiser-Wilhelm-Ring 41 40545 Düsseldorf 2. Trost Auto Service Technik SE Kesselstr. 23 70327 Stuttgart – Beteiligte zu 2 – 3. Trost Verwaltungsgesellschaft mbH Wien Österreich - Beteiligte zu 3 Verfahrensbevollmächtigte zu 2 und 3: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten Schöttlestraße 8 70597 Stuttgart 4. Coro Invest GmbH Hamburg öffentlich final.docx -2- Beteiligte zu 4 – Verfahrensbevollmächtigte zu 4. Graf von Westphalen Rechtsanwälte Steuerberater Poststraße 9 – Alte Post 20354 Hamburg zur Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen1 (GWB) hat die 9. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 13. August 2015 beschlossen: I. Das mit Schreiben der Beteiligten zu 1 (nachfolgend: „WM“) vom 25.02.2015 angemeldete Vorhaben, dem sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit Schreiben vom 5. August 2015 angeschlossen haben, sämtliche Anteile an der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: „Trost“) zu erwerben, wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB mit den unter II. aufgeführten Nebenbedingungen freigegeben. II. Die Freigabe erfolgt unter den nachfolgenden aufschiebenden Bedingungen und Auflagen. Mit dem Nachweis der Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen unter A und D. unter Einhaltung der unter B., C., D.3 und E. aufgeführten Verpflichtungen gegenüber dem Bundeskartellamt tritt die Freigabewirkung des Beschlusses ein. Vor Erfüllung der aufschiebenden Bedingung entfaltet die vorliegende Entscheidung keine Freigabewirkung. Wird eine Bedingung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, entfaltet die Entscheidung keine Freigabewirkung. Bei Nichterfüllung der Auflagen unter B., C. und D.3 kann das Bundeskartellamt die Freigabe gemäß § 40 Abs. 3a GWB widerrufen oder ändern. A. Veräußerungsverpflichtung 1. Veräußerung Die Freigabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass WM und Trost die Veräußerungsgegenstände nach A.2 innerhalb der unter A.3 genannten Frist und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an einen unabhängigen Erwerber veräußern. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750). -3Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn WM und Trost dem Bundeskartellamt nachweisen, dass die dingliche Veräußerung der unter A. 2 genannten Veräußerungsgegenstände unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen rechtswirksam vollzogen ist. Kommt eine solche Veräußerung innerhalb der unter A.3 genannten Frist nicht zustande, kann sie nicht mehr erfolgen oder wird die Veräußerung nach Ablauf der Frist wirksam angefochten oder rückabgewickelt, so entfaltet die vorliegende Entscheidung keine Freigabewirkung und der Zusammenschluss gilt als untersagt. 2. Veräußerungsgegenstände Veräußert werden die nachfolgend aufgeführten Standorte: a. b. c. d. e. f. g. h. i. WM Stuttgart, Schulze-Delitzsch-Str. 45, 70565 Stuttgart-Vaihingen, WM Esslingen, Alleenstraße 30, 73730 Esslingen, WM Heilbronn, Oststraße 20, 74072 Heilbronn, WM Darmstadt, Lauterbacher Weg 4, 64289 Darmstadt, WM Oberursel, Industriestr. 3, 61440 Oberursel-Oberstedten, WM Sulzbach, Am Unisyspark 6, 65843 Sulzbach, Trost Maintal, Gutenbergstraße 3, 63477 Maintal, Trost Braunschweig, Pillmannstr. 6, 38112 Braunschweig, Trost Magdeburg, Carnotstraße 8, 39120 Magdeburg. Die Standorte a. bis c. (Märkte Stuttgart und Heilbronn: Standorte Stuttgart, Esslingen, Heilbronn) sowie die Standorte d. bis g. (Märkte Frankfurt und Darmstadt: Standorte Darmstadt, Oberursel, Sulzbach, Maintal) sowie die Standorte h. und i. (Braunschweig, Magdeburg) werden jeweils nur zusammen als Paket verkauft. Mit Zustimmung der Beschlussabteilung können die unter a. bis i. genannten Standorte durch gleichwertige Standorte mit mindestens vergleichbarem Marktanteil für den Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen im jeweiligen relevanten räumlichen Markt ersetzt werden. Die Standorte bestehen im Wesentlichen aus: 2.1. dem jeweiligen Grundstück; 2.2. allen materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen, Eigentums- und Nutzungsrechten sowie allen sonstigen Rechten, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen Standorte im bisherigen Umfang erforderlich sind; 2.3. alle vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnisse, wie z.B. Kundenverträge, Mietverträge, Pachtverträge; 2.4. Lagerbeständen; 2.5. allen Arbeitnehmern, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs der jeweiligen Standorte im bisherigen Umfang erforderlich sind, darunter insbesondere die -4jeweilige Niederlassungsleitung, die Mitarbeiter im Vertrieb (Innen- und Außendienst), sowie telefonische Kundenbetreuung; 2.6. allen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des jeweiligen Standorts im bisherigen Umfang erforderlich sind. 3. Veräußerungsfrist Die Veräußerung nach A.1 haben WM bzw. Trost innerhalb von [….] nach Zustellung dieses Beschlusses zu erfüllen. 4. Der Erwerber 4.1. Die o.g. Veräußerungsstandorte können die Veräußerer an einen einzigen Erwerber oder, wenn ein einziger Erwerber nicht alle Standorte, sondern nur einen Teil erwerben möchte, an bis zu drei Erwerber veräußern. Dabei werden die Standorte a. bis c. (Märkte Stuttgart/Heilbronn: Standorte Stuttgart, Esslingen, Heilbronn), d. bis g. (Märkte Frankfurt/Darmstadt: Standorte Oberursel, Sulzbach, Darmstadt, Maintal) sowie die Standorte h. und i. (Braunschweig, Magdeburg) jeweils nur als Paket an ein und denselben Erwerber verkauft. 4.2. Bei dem/den Erwerber(n) muss es sich um ein oder mehrere Unternehmen im Sinne des GWB handeln, an dem weder WM noch Trost einschließlich mit ihnen im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundene Unternehmen personell oder durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt sind und auf das/die diese keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben können. Der/Die Erwerber darf/dürfen auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen, die ein Handeln für Rechnung von WM oder Trost ermöglichen, mit WM oder Trost verbunden oder wirtschaftlich von WM oder Trost abhängig sein. WM und / oder Trost dürfen sich nicht an der Finanzierung des Erwerbs, insbesondere durch Gewährung eines Darlehns, beteiligen. 4.3. Der oder die Erwerber müssen Unternehmen sein, das / die den dauerhaften Fortbestand des oder der jeweils zu übernehmenden Standorte als Wettbewerber auf dem sachlich und räumlich betroffenen Markt erwarten lassen. Bei dem oder den Erwerber/n muss es sich um Unternehmen handeln, das / die bereits im Bereich des freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen tätig ist/sind und über Beziehungen zu Lieferanten freier Ersatzteile sowie Zugriff auf Logistik- und Zentrallagerstrukturen in Deutschland verfügt. Es muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei, dass der/die Erwerber die Kunden der zu veräußernden Standorte aus eigener Kraft untertägig mit PKW-Ersatzteilen beliefern kann/können. -54.4. Infolge der Übernahme der zu veräußernden Vermögenswerte durch den/die Erwerber darf prima facie nicht wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden, insbesondere darf nicht die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten sein. 4.5. Eine beabsichtigte Weiterveräußerung durch den/die Erwerber innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem dieser Beschluss den Anmeldern zugestellt wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundeskartellamtes, die bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abschnitt 4.1 bis 4.4 erteilt wird. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei der/den zuständigen Kartellbehörde(n) bleibt hiervon unberührt. 4.6. WM bzw. Trost und der Sicherungstreuhänder (siehe unter E.) informieren die Beschlussabteilung rechtzeitig über den bzw. die ausgewählten potentiellen Erwerber. Der Zuschlag an einen oder mehrere Erwerber bzw. die Unterzeichnung eines oder mehrerer Kaufvertrages/-verträge mit einem oder mehreren Erwerbern bedarf einschließlich sämtlicher Nebenabreden der vorherigen Zustimmung der Beschlussabteilung. Die Erteilung der Zustimmung darf nur aus den vorstehend unter A.4.1 bis A.4.4 genannten Gründen verweigert werden. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei der/den zuständigen Kartellbehörde(n) bleibt hiervon unberührt. B. Pflichten vor der Veräußerung Die aufschiebenden Bedingungen treten nur ein, wenn die Veräußerung unter Einhaltung folgender Pflichten durchgeführt wird. 1. Gewährleistung der Markt- und Wettbewerbsfähigkeit 1.1. WM bzw. Trost stellen sicher, dass die Veräußerungsstandorte bis zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß A.1 unternehmerisch eigenständig bleiben und über ausreichendes Kapital verfügen. Den Veräußerungsstandorten nach A.2 sind die hierfür erforderlichen Mitarbeiter und Vermögensgegenstände zur Verfügung zu stellen. WM bzw. Trost werden den Veräußerungsstandorten bis zur Veräußerung zu Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die den Veräußerungsstandorten derzeit gewährt werden, alle Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, die für die wirtschaftliche und eigenständige Weiterführung erforderlich sind. WM bzw. Trost werden bis zur Veräußerung die für die Wahrung der unternehmerischen Eigenständigkeit erforderlichen Mitarbeiter weder direkt noch indirekt abwerben. -61.2. WM bzw. Trost werden bis zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß A.1 die in A.2 genannten Untersagungsstandorte so weit wie möglich wirtschaftlich getrennt von den anderen Standorten und Geschäftsbereichen halten. Hierzu haben WM bzw. Trost die in den Untersagungsstandorten beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere die leitenden Mitarbeiter und Vertriebsmitarbeiter anzuweisen, den Sicherungstreuhänder vollumfänglich zu unterstützen. 1.3. WM bzw. Trost stellen sicher, dass sie bis zur Veräußerung der Veräußerungsstandorte keine Geschäftsgeheimnisse, Know-How, unternehmerische Informationen oder sonstige vertrauliche Information in Bezug auf die Veräußerungsstandorte mehr erhalten, es sei denn, die Informationen sind erforderlich zur Erfüllung gesetzlich vorgesehener Berichtspflichten oder für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Standorte. 1.4. WM bzw. Trost stellen sicher, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, Marktund Wettbewerbsfähigkeit der Veräußerungsstandorte mindestens aufrecht erhalten bleiben. WM bzw. Trost minimieren soweit wie möglich das Risiko eines Verlusts des wettbewerblichen Potenzials der Veräußerungsstandorte. Insbesondere nehmen WM bzw. Trost keine Handlungen vor, die einen negativen Einfluss auf den Wert, die Führung oder die Wettbewerbsfähigkeit der Veräußerungsstandorte haben oder Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, die gewerbliche oder unternehmerische Strategie oder Investitionsmöglichkeiten beeinträchtigen können. 1.5. WM bzw. Trost wirken darauf hin, dass die Veräußerungsstandorte zu jedem Zeitpunkt über die notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügen, um ihr Geschäft betreiben zu können. C. Pflichten nach der Veräußerung Die nachfolgend aufgeführten Pflichten sind für die Freigabe notwendige Auflagen, um die strukturellen wettbewerblichen Auswirkungen der Veräußerung sicherzustellen. 1. WM bzw. Trost wird aufgegeben, dem/den Erwerber(n) auf seinen/ihren Wunsch hin für eine Übergangszeit von bis zu […] nach erfolgter Veräußerung weiterhin mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen, die bisher von WM und / oder Trost direkt oder indirekt erbracht wurden, soweit der/die Erwerber glaubhaft machen kann/können, dass er/sie ohne diese Übergangshilfestellung nicht in der Lage ist/sind, einen oder mehrere Veräußerungsstandorte ordnungsgemäß fortzuführen. Dies schließt eine Belieferung der Veräußerungsstandorte mit KFZ-Ersatzteilen von WM und / oder Trost zu marktüblichen Bedingungen ein. -72. WM bzw. Trost einschließlich verbundener Unternehmen wird aufgegeben, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vollzug der Veräußerung keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die veräußerten Untersagungsstandorte einschließlich ihrer Vermögenswerte zu erwerben und / oder in den vom Bundeskartellamt festgestellten räumlichen Märkten gemäß Rz. (117) bis Rz. (123) keine neuen Standorte für den freien Sortimentsgroßhandel mit Pkw-Ersatzteilen zu eröffnen. 3. WM bzw. Trost wird weiterhin aufgegeben, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vollzug der Veräußerung der unter A.2 genannten Veräußerungsstandorte weder direkt noch indirekt Mitarbeiter der Veräußerungsstandorte abzuwerben, es sei denn, der / die Erwerber hat / haben schriftlich bestätigt, dass er / sie an einer Weiterbeschäftigung nicht interessiert ist / sind. 4. WM bzw. Trost wird aufgegeben, nach Vollzug der Veräußerung der A.2 genannten Veräußerungsstandorte auf die Ausübung von Rechten aus Wettbewerbsverboten zu verzichten, die gegebenenfalls mit Mitarbeitern der zu veräußernden Standorte vereinbart sind. 5. WM bzw. Trost wird aufgegeben, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug der Veräußerung der unter A.2 genannten Standorte keine Kunden dieser Standorte aktiv abzuwerben. Als Kunden des jeweiligen Standorts gelten solche Nachfrager, die im Kalenderjahr 2015 Ware von der jeweiligen Niederlassung bezogen haben. D. Kündigungsverpflichtung 1. Ordentliche und außerordentliche Kündigung Die Freigabe erfolgt unter der weiteren aufschiebenden Bedingung, dass WM innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen seine Mitgliedschaft in der Auto Teile Ring GmbH (nachfolgend: „ATR GmbH“) und in der Auto Teile Ring International AG (nachfolgend: „ATR AG“) sowie seine Beteiligung an den Gremien der ATR GmbH bzw. der ATR AG schnellstmöglich beendet. Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn WM der Beschlussabteilung gegenüber nachweist, dass bei der ATR GmbH sowohl eine wirksame ordentliche Kündigung der Gesellschafterstellung mit Wirkung spätestens zum 31.12.2016 als auch ein Antrag auf außerordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingegangen ist und -8 bei der ATR AG sowohl eine wirksame ordentliche Kündigung der Finanzierungsvereinbarung vom 30. April 2002 mit Wirkung spätestens zum […] als auch ein Antrag auf außerordentliche Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung zu nächstmöglichen Zeitpunkt eingegangen ist und bei der ATR AG sowohl ein wirksamer ordentlicher als auch außerordentlicher Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der Aktien an ATR AG auf einen mit WM nicht verbundenen Dritten zum nächstmöglichen Zeitpunkt eingegangen ist und WM ihre Gesellschafterstellung in der ATR GmbH und der ATR AG ruhen lässt. Kann WM diese Nachweise innerhalb der unter D.2 genannten Frist nicht nachweisen, so entfaltet die Entscheidung keine Freigabewirkung und der Zusammenschluss gilt als untersagt. 2. Kündigungsfristen Die Nachweise der Eingangsbestätigung der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung der Gesellschafterstellung der ATR GmbH, der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung der Finanzierungsvereinbarung sowie der ordentliche und außerordentliche Antrag zur Zustimmung über die Übertragung der Aktien der ATR AG an einen nicht i.S.d. § 36 GWB mit WM verbundenen Dritten zum jeweils nächstmöglichen Zeitpunkt haben nicht später als bis zwei Monate nach Zustellung dieses Beschlusses zu erfolgen. Der Nachweis, dass WM ihre Mitgliedschaft in der ATR GmbH und in der ATR AG ruhen lässt, hat ebenfalls spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu erfolgen. 3. Pflichten vor und nach dem Austritt aus ATR GmbH und ATR AG Die aufschiebende Bedingung zu D.1 gilt nur als erfüllt, wenn dem Bundeskartellamt nachgewiesen wurde, dass die Kündigungen und das Ruhenlassen unter Einhaltung folgender Pflichten durchgeführt wurden. 3.1. Sämtliche Mitarbeiter von WM werden von ihren Stellungen und Funktionen - seien es organschaftliche Funktionen, seien es Mitgliedschaften in Arbeitskreisen etc. – ersatzlos zurücktreten und an den entsprechenden Sitzungen, Treffen, Konferenzen etc. in keiner Form mehr teilnehmen. Dies ist der Beschlussabteilung gegenüber unverzüglich anzuzeigen. -93.2. WM wird ATR GmbH und ATR AG schriftlich auffordern, WM keinerlei Protokolle oder sonstige Informationen wie z.B. Tagesordnungen, Tischvorlagen, Strategiepapiere, Übersichten, Statistiken, Abrechnungen etc. oder sonstige Informationen über die ATR GmbH, die ATR AG oder deren Tätigkeit zukommen zu lassen. Die Aufforderung seitens WM und die Eingangsbestätigung seitens ATR GmbH bzw. ATR AG sind dem Bundeskartellamt unverzüglich vorzulegen. 3.3. Kein Unternehmen, das mit WM oder Trost im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbunden ist, an dem WM oder Trost personell oder durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist oder auf das diese einen wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben können, übernimmt die Gesellschaftsrechte an der ATR GmbH oder an der ATR AG. 3.4. Kein Unternehmen, das mit WM oder Trost im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbunden ist, an dem WM oder Trost personell oder durch Kapitalbeteiligung (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist oder auf das diese einen wettbewerblich erheblichen Einfluss im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben können, wird in den nächsten fünf Jahren nach Zustellung dieses Beschlusses Gesellschafterin der ATR GmbH oder ATR AG. E. Sicherungstreuhänder 1. WM und Trost setzen einen unabhängigen und sachkundigen Sicherungstreuhänder ein, der die Aufgabe hat, die Erfüllung der unter Abschnitt A. bis D. aufgeführten Pflichten von WM und Trost zu überwachen. Der Treuhänder muss von WM und Trost unabhängig und frei von aktuellen oder potenziellen Interessenkonflikten sein und die notwendige Qualifikation für seine Aufgabe besitzen. Er hat in dem zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Umfang zusätzliches eigenes Personal einzusetzen. WM bzw. Trost tragen die Kosten des Sicherungstreuhänders sowie des von ihm eingesetzten Personals. 2. Die Einsetzung des Treuhänders sowie der Treuhändervertrag bedürfen der vorherigen Zustimmung der Beschlussabteilung. WM und Trost legen der Beschlussabteilung innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses einen Vorschlag für das Amt des Sicherungstreuhänders unter Beifügung des beabsichtigten Treuhändervertrages vor. Sollte die Beschlussabteilung den vorgeschlagenen Kandidaten und / oder den Treuhändervertrag ablehnen, werden WM und Trost innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der ablehnenden Entscheidung der Beschlussabteilung mindestens zwei weitere Vorschläge und / oder eine nach den Anregungen der Beschlussabteilung geänderte Fassung des - 10 Treuhändervertrages einreichen. Sollten auch diese Vorschläge keine Zustimmung finden, setzen WM und Trost einen von der Beschlussabteilung benannten Treuhänder ein und / oder verwenden einen von der Beschlussabteilung verfassten Vertrag. 3. WM bzw. Trost setzen den Sicherungstreuhänder spätestens zwei Arbeitstage nach Zustimmung der Beschlussabteilung ein. 4. Der Sicherungstreuhänder schlägt als Vertreter von WM und Trost unmittelbar nach Aufnahme seines Mandats in einem ersten Bericht an die Beschlussabteilung einen detaillierten Arbeitsplan vor, aus welchem hervorgeht, durch welche Maßnahmen er beabsichtigt, die sich aus diesen Nebenbestimmungen ergebenden Aufgaben für WM und Trost zu erfüllen. Der Sicherungstreuhänder wird als Vertreter von WM und Trost der Beschlussabteilung alle vier Wochen einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung und Einhaltung der unter A. bis D. genannten Verpflichtungen vorlegen. beaufsichtigt und unterstützt die jeweilige Niederlassungsleitung hinsichtlich der Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, der unternehmerischen Werthaltigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Veräußerungsstandortes und legt gemeinsam mit der jeweiligen Niederlassungsleitung die notwendigen Maßnahmen fest. unterstützt und kontrolliert den Gang des Veräußerungsprozesses. kann einen Mitarbeiter am jeweiligen Veräußerungsstandort als Sicherungsmanager einsetzen. Dessen Aufgabe ist insbesondere, die übrigen Mitarbeiter am Veräußerungsstandort über den Veräußerungsprozess und die daraus für die Mitarbeiter resultierenden Verpflichtungen (insbesondere die Verpflichtung, keine vertraulichen Informationen über den Veräußerungsstandort mehr an WM und Trost weiter zu geben) und sonstige Veränderungen zu unterrichten. Weisungen des Sicherungstreuhänders haben die Sicherungsmanager Folge zu leisten. beaufsichtigt und unterstützt die laufende Niederlassungsleitung an den Veräußerungsstandorten und den ggf. eingesetzten Sicherungsmanager bei der Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, der unternehmerischen Werthaltigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und legt gemeinsam mit der Niederlassungsleitung und ggf. notwendige Maßnahmen hierfür fest. dem eingesetzten Sicherungsmanager - 11 wird als Vertreter von WM und Trost der Beschlussabteilung unverzüglich nach Ablauf seines Mandats bzw. nach dem Vollzug der Veräußerung einen abschließenden Bericht über die Einhaltung und Umsetzung der sich aus den Nebenbestimmungen ergebenden Verpflichtungen vorlegen. 5. WM und Trost lassen dem Sicherungstreuhänder und dem jeweiligen Sicherungsmanager jegliche zweckdienliche Zusammenarbeit, Unterstützung und Informationen zukommen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. WM und Trost gewähren Aufzeichnungen, dem Sicherungstreuhänder Unterlagen, Mitarbeitern, Zugang zu Einrichtungen, allen Büchern, Standorten und technischen Informationen von WM und Trost, die für die Erfüllung ihrer Mandate erforderlich sind. 6. Die Beschlussabteilung kann dem Sicherungstreuhänder als Vertreter von WM und Trost Anweisungen erteilen, um die Einhaltung der Nebenbestimmungen sicherzustellen. Kommt der Sicherungstreuhänder diesen Anweisungen nicht nach oder verletzt er sonst die ihm als Vertreter von WM und Trost obliegenden Pflichten wiederholt, kann die Beschlussabteilung WM und Trost aufgeben, diesen durch einen anderen Sicherungstreuhänder zu ersetzen. Die für die Ernennung unter E.1 und E.2 genannten Bestimmungen gelten für die Ersetzung des Sicherungstreuhänders entsprechend. 7. WM und Trost haben gegenüber dem Sicherungstreuhänder keine Weisungsbefugnis, sondern sind selbst zur Ausführung aller Weisungen des Sicherungstreuhänders verpflichtet, die zur Ausführung der Bedingungen und Auflagen unter A. bis D. erforderlich sind. Die dem Sicherungstreuhänder erteilten Vollmachten können nur mit Zustimmung der Beschlussabteilung widerrufen werden. 8. Das Bundeskartellamt haftet nicht für eventuelle Schäden, die der Sicherungstreuhänder oder einer seiner Mitarbeiter verursachen. 9. Das Mandat des Sicherungstreuhänders endet mit dem Abschlussbericht nach Vollzug sämtlicher aufschiebender Bedingungen. III. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf € […] (in Worten: […] Euro) - 12 festgesetzt und den Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern auferlegt. Dabei wird die gesondert festzusetzende Gebühr von € […] für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angerechnet. IV. Auslagen werden gesondert erhoben. Gründe I. Zusammenfassung (1) WM und Trost haben das Vorhaben angemeldet, dass WM sämtliche Anteile an Trost übernimmt. Beide Unternehmen betreiben den freien Sortimentsgroßhandel mit KFZErsatzteilen. (2) Das Zusammenschlussvorhaben würde ohne geeignete Nebenbestimmungen zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf sechs Regionalmärkten in Deutschland für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen führen, insbesondere indem WM eine marktbeherrschende Stellung einnehmen würde. Hauptkunden von WM und Trost sind die freien, d.h. nicht herstellergebundenen, kleinen Werkstätten. Diese reparieren – im Gegensatz zu den Vertragswerkstätten der KFZ-Hersteller – Fahrzeuge jeden Fabrikats und fragen daher eine große Bandbreite von unterschiedlichen Ersatzteilen verschiedener Fahrzeugmarken nach. Der Kundenservice der Werkstätten sieht eine möglichst kurze Dauer für die Reparatur und eine ebenso kurze Verweildauer der Kundenfahrzeuge in der Werkstatt vor. Um jeweils kurzfristig die passenden Ersatzteile vor Ort einbauen zu können, werden die kleinen, herstellerunabhängigen Werkstätten daher in der Regel mehrfach täglich (bis zu achtmal) durch den Sortimentsgroßhandel beliefert. Infolgedessen sind die Niederlassungen der Sortimentsgroßhändler jeweils schwerpunktmäßig im Umkreis um den Standort regional tätig. Wie weit entfernt von einem Standort aus Ersatzteile ausgeliefert werden, hängt u.a. von der verkehrstechnischen Anbindung des Standorts, der Verkehrsdichte, der Größe der Niederlassung und der Anzahl der Kunden im Umland ab. Sachlich ist zwischen dem freien Sortimentsgroßhandel für PKW-Ersatzteile und dem freien Sortimentsgroßhandel für NKW-Ersatzteile zu trennen, da die Wettbewerbsbedingungen und –strukturen auf diesen beiden Märkten zu unterschiedlich sind, um zu einem sachlichen Markt zusammengefasst zu werden. - 13 (3) Durch den Zusammenschluss würde WM auf den Regionalmärkten Stuttgart, Frankfurt, Darmstadt, Heilbronn, Braunschweig und Magdeburg eine marktbeherrschende Stellung im freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen erreichen. Durch den Zusammenschluss würde WM auf diesen Regionalmärkten mit hohem Abstand Marktführer. Die Marktanteile lägen in jedem dieser Märkte - zum Teil weit - oberhalb der Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB für die Marktbeherrschung von 40% und der Abstand zu den nächstgrößeren Wettbewerbern wäre sehr hoch. WM wäre auch in der Lage, seine überragende Marktstellung zu verteidigen, so dass keine hinreichend hohen Abschmelzungseffekte zu erwarten wären. Mit Trost scheidet in den o.g. Regionalmärkten kein vernachlässigenswerter Wettbewerber aus dem Markt aus, sondern ein Konkurrent, der zu der Führungsgruppe in einer Vielzahl dieser Märkte zählt und insofern über gute marktrelevante Ressourcen verfügt. Darüber hinaus baut WM durch die Übernahme von Trost seinen guten Zugang zu den Absatz- und Beschaffungsmärkten aus. In den o.g. Regionalmärkten würde WM über eine sehr große Standortdichte verfügen und könnte somit die Kunden besonders gut erreichen. Da das Beschaffungsvolumen von Trost fast genau so groß ist wie das Beschaffungsvolumen von WM, verdoppelt WM sowohl Nachfragevolumen wie auch Nachfragewert, was zu einer Konditionenverbesserung im Einkauf führen dürfte. Darüber hinaus ist WM derzeit mit dem bundesweit stärksten Wettbewerber, Stahlgruber Otto Gruber AG (nachfolgend: Stahlgruber/PV), in der Einkaufsgemeinschaft ATR AG bzw. ATR GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden. Trost ist vor dem Zusammenschluss nicht Mitglied dieser Einkaufsgemeinschaft, würde aber möglicherweise die Position der ATR AG – und von WM und Stahlgruber/PV – stärken, wenn die Einkaufsvolumina künftig über WM und ATR AG abgerechnet würden. Dies und die guten finanziellen Ressourcen und Möglichkeiten von WM führen dazu, dass die Marktstellung von WM in den wettbewerblich problematischen Märkten nochmals gefestigt wird und Wettbewerber in hohem Maß von vorstoßendem Wettbewerb abgeschreckt werden. (4) Die Wettbewerber wären in den o.g. Regionalmärkten nicht in der Lage, den Verhaltensspielraum von WM nach dem Zusammenschluss wettbewerblich zu kontrollieren. Zwar handelt es sich bei Stahlgruber/PV um einen Wettbewerber, der fast bundesweit vertreten ist, oftmals hohe Marktanteile hält und auch über marktrelevante Ressourcen verfügt. In Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn, Braunschweig und Magdeburg ist die ansonsten starke bundesweite Stellung von Stahlgruber/PV jedoch nach dem Zusammenschluss nachrangig, da sie regional - 14 erheblich von WM übertroffen würde. Bei den übrigen Wettbewerbern handelt es sich um mittelständische Familienunternehmen, deren finanzielle und marktbezogene Ressourcen deutlich begrenzter sind als diejenigen von WM. Keiner der Wettbewerber kann in den o.g. Regionalmärkten nach dem Zusammenschluss WM wettbewerblich kontrollieren. (5) Auch die – nicht zum gleichen sachlich relevanten Markt gehörenden - Anbieter von Originalersatzteilen sowie Internetanbieter können keinen hinreichenden Wettbewerbsdruck auf WM nach dem Zusammenschluss ausüben. Bei den Anbietern von Originalersatzteilen handelt es sich in der Regel um Vertragspartner der KFZHersteller. Sie können nur Ersatzteile des jeweiligen KFZ-Herstellers an freie Werkstätten verkaufen, nicht aber ein umfassendes Sortiment aller von den freien Werkstätten regelmäßig nachgefragten Ersatzteile für verschiedene Fahrzeuge. Als Ersatz für den freien Sortimentsgroßhandel kommen sie schon deshalb nicht in Frage. Zwar bieten Vertragspartner der KFZ-Hersteller mitunter ein Teilsortiment, das sich mit demjenigen des freien Sortimentsgroßhandels überschneidet, - zeitlich begrenzt – zu Preisen an, die auch für eine freie Werkstatt interessant sein können. Aber der daraus entstehende – möglicherweise vorübergehende – Wettbewerbsdruck in Teilsegmenten ist nicht hinreichend, um WM nach dem Zusammenschluss wettbewerblich in seiner Gesamttätigkeit zu kontrollieren. Der Internethandel wendet sich in erster Linie an den Einzelhandel und Endverbraucher, und ist keine Alternative zum Sortimentsgroßhandel mit seiner regelmäßigen, mehrfach täglichen Belieferung von freien Werkstätten. Potenzieller Wettbewerb, der bereits vor Markteintritt eine wettbewerbliche Kontrolle auf WM in den o.g. Regionalmärkten ausüben könnte, ist ebenso wenig ersichtlich wie eine kontrollierende Wirkung durch die zersplitterte Nachfrageseite. (6) In der Gesamtschau erhält WM jedenfalls in den Regionalmärkten Stuttgart, Darmstadt, Heilbronn, Frankfurt, Braunschweig und Magdeburg durch den Zusammenschluss eine derart starke Stellung auf dem sachlich relevanten Markt für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen, dass die Untersagungsvoraussetzungen erfüllt wären. In den Regionalmärkten Albstadt, Kaiserslautern, Singen, Villingen-Schwenningen und Reutlingen lagen die Untersagungs- voraussetzungen entweder vor oder es gab deutliche Hinweise in diese Richtung. Bei diesen Regionalmärkten handelte es sich jedoch um Bagatellmärkte, die insofern nicht der Untersagungsbefugnis des Bundeskartellamtes unterlagen (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Auf den anderen von dem Zusammenschluss betroffenen Märkten kommt es den Ermittlungen des Bundeskartellamtes zufolge nicht dazu, dass - 15 wirksamer Wettbewerb erheblich behindert oder eine marktbeherrschende Stellung entstehen bzw. verstärkt wird. (7) WM und Trost haben als aufschiebende Bedingung angeboten, in den o.g. Regionalmärkten ein oder mehrere Standorte an einen mit ihnen nicht verbundenen, geeigneten Dritten zu veräußern, der in der Lage ist, diese Standorte im Wettbewerb auch gegenüber WM aktiv fortzuführen. Sollte dies erfolgreich sein, so würde der Marktanteilszuwachs durch die Fusion in den Regionalmärkten Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn, Braunschweig und Magdeburg verhindert. In Stuttgart käme es zu nur geringen Marktanteilszuwächsen deutlich unterhalb der Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung des § 18 Abs. 4 GWB von 40%. Darüber hinaus hat WM angeboten, aus der ATR AG und ihrer Gesellschafterin, der ATR GmbH, zum schnellstmöglichen Zeitpunkt auszuscheiden. Diese Zusagen sind nach Ansicht des Bundeskartellamts im Falle ihrer Umsetzung geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen entfallen zu lassen. II. Sachverhalt 1. Beteiligte Unternehmen (8) WM ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Hans-Heiner Müller Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH, Osnabrück, die reine Holdingfunktionen ausübt und mit der die WM einen Organschafts- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat. Anteilseigner der Hans-Heiner Müller Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind Herr Hans-Heiner Müller (6%), Frau Nina Greiner (47%) und Herr Bastian Müller (47%). Nach außen wird die WM durch einen vierköpfigen Vorstand vertreten. WM ist im Bereich Großhandel mit Pkw- und NKW- Ersatz- und Zubehörteilen tätig. Ferner verkauft das Unternehmen Werkstatteinrichtungen und Werkstattbedarf. WM ist in Deutschland mit 90 Standorten vertreten und darüber hinaus in USA, Österreich und NL aktiv. (9) WM ist u. a die Muttergesellschaft der Fuchs + Sanders Schrauben-Großhandels GmbH & Co. KG, Saarbrücken, die im Bereich des Großhandels mit Schrauben, Verbindungstechnik und Werkzeugen aktiv ist. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (2014) belief sich der weltweite Umsatz der WM auf 800 - 900 Mio. €, wovon 700 - 800 Mio. € auf die EU und 600 - 700 Mio. € auf Deutschland entfielen. Den Umsatz in Deutschland erwirtschaftete WM mit ca. 500 - 600 Mio. € weitaus überwiegend im Bereich des Großhandels mit KFZ-Ersatzteilen. - 16 (10) Trost ist ebenfalls im Bereich des Großhandels mit Pkw- und NKW- Ersatz- und Zubehörteilen tätig. Ferner verkauft Trost Werkstatteinrichtungen und Werkstattbedarf. Trost hat in Deutschland insgesamt 95 Standorte und ist darüber hinaus in Österreich, Rumänien, Slowakei und Tschechien tätig. Veräußerer der Anteile an Trost sind die Trost Verwaltungsgesellschaft mbH, Wien, (…%) und die Coro Invest GmbH, Hamburg, (…%). Bei der Coro Invest GmbH handelt es sich um ein Unternehmen der Joachim Herz Stiftung, die ihr Stiftungskapital vorwiegend unternehmerisch einsetzt. [….]. Der weltweite Umsatz der Trost lag im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (2014) bei 825 Mio. €2, davon entfielen 700 - 800 Mio. € auf die EU und 600 - 700 Mio. € auf Deutschland. Den Umsatz in Deutschland erwirtschaftete Trost mit 600 - 700 Mio. € fast ausschließlich im Bereich Großhandel mit Ersatzteilen. 2. Das Vorhaben (11) WM hat mit Schreiben vom 25. Februar 2015 die Absicht angemeldet, sämtliche Anteile an der Trost Auto Service Technik SE, Stuttgart, zu erwerben. Mit Schreiben vom 5. August 2015 haben sich die Trost Verwaltungsgesellschaft mbH, Wien, und die Trost Auto Service Technik SE, Stuttgart, der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens durch die WM SE angeschlossen. Veräußerer sind die Trost Verwaltungsgesellschaft mbH, Wien, mit [..] % sowie die Coro Invest GmbH, Hamburg, mit [..] %. (12) Der Kaufvertrag ist aufschiebend bedingt u.a. durch eine Freigabe des BKartA (5.2.2). Der Vollzug findet [..] nach Eintritt der aufschiebenden Bedingungen statt (5.1). Die Verkäufer können nur gemeinsam von dem Vertrag zurücktreten (5.3), wenn die Vollzugsbedingungen nicht bis […] (verlängert auf […]) eingetreten sind (vgl. 5.33). Für ein Rücktrittsrecht des Käufers gilt die gleiche Frist. (13) Schon vor dem Vollzug des Vorhabens sind die Verkäufer verpflichtet, […] […] […] […] 2 Vgl. http://de.trost.com/Home/ProdukteDienstleistungen/Unternehmen/Unternehmensprofil.aspx 3 Der letzte Tag des 6. Kalendermonats nach Vollendung des Kalendermonats, in den der Unterzeichnungstag fällt (25.11.2014) - 17 […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] […] 3. Verfahrensgang (14) Die förmliche Anmeldung erfolgte mit Schreiben vom 25.2.2015, im Bundeskartellamt eingegangen am 26.02.2015. Mit Schreiben vom 25.03.2015 (Monatsbrief) wurde dem anmeldenden Unternehmen gemäß § 40 Abs. 1 GWB mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung in die erweiterte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist. (15) Mit Schreiben vom 22.05.2015 stimmte die Anmelderin einer Fristverlängerung von zwei Wochen zu (§ 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB). (16) Mit Schreiben vom 25. Juni 2015, im Bundeskartellamt eingegangen per Fax am gleichen Tag, stimmte die Anmelderin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 GWB einer weiteren Fristverlängerung um eine Woche zu. (17) Mit Schreiben vom 03. Juli 2015, eingegangen im Bundeskartellamt am gleichen Tag per Fax, hat die Anmelderin erstmals einen Vorschlag für Bedingungen nach § 40 Abs. 3 GWB unterbreitet. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 7 GWB verlängert sich die Untersagungsfrist demnach um einen Monat. Die Untersagungsfrist endet daher am 17. August 2015. (18) Das Bundeskartellamt hat den Vorschlag der Zusammenschlussbeteiligten über Nebenbestimmungen einem Markttest unterzogen. Die Zusammenschlussbeteiligten - 18 haben ihren Vorschlag hinsichtlich des Ausscheidens aus der ATR GmbH und der ATR AG mit Schreiben vom 15. Juli 2015 konkretisiert. (19) Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschlussbeteiligten mitgeteilt, dass der Vorschlag für Nebenbestimmungen umfangreichen Bedenken insbesondere im Hinblick auf seine Klarheit und Umsetzbarkeit begegnet und daher nicht geeignet erscheint, die Untersagungsvoraussetzungen entfallen zu lassen. (20) Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 haben die Zusammenschlussbeteiligten ihren Vorschlag über Nebenbestimmungen weiter konkretisiert. (21) Am 3. und 4. August 2015 hat das Bundeskartellamt den Beteiligten in einem Schreiben seine wettbewerbsrechtliche Einschätzung des Vorhabens übermittelt und eine Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 7. August 2015 gewährt. (22) Mit Schreiben vom 5. August 2015 haben sich die Zusammenschlussbeteiligten die o.g. Nebenbestimmungen zu Eigen gemacht und auf eine Stellungnahme verzichtet. Gleichzeitig haben sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit diesem Schreiben auch der Anmeldung vom 25.02.2015 angeschlossen. III. Rechtliche Würdigung 1. Formelle Untersagungsvoraussetzungen a) Anwendungsbereich des GWB (23) Der Geltungsbereich der deutschen Fusionskontrolle ist gemäß § 35 GWB eröffnet, da die beteiligten Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zusammen weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. € erwirtschafteten. Ferner haben beide Beteiligte Umsatzerlöse im Inland, die 25 Mio. € bzw. 5 Mio. € übertreffen. (24) Da sich nicht ein Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 10 Mio. € einem anderen anschließt, ist die Anwendbarkeit der deutschen Fusionskontrolle auch nicht durch § 35 Abs. 2 GWB ausgeschlossen. (25) Da der gemeinsame weltweite Umsatz von WM und Trost 2,5 Mrd. € im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht erreicht hat, ist die Fusionskontrollverordnung Nr. 139/2004 gemäß Art. 1 FKVO nicht anwendbar. (26) Das Vorhaben hat Inlandsauswirkungen in Deutschland gemäß § 130 GWB, da beide Beteiligte in Deutschland tätig sind. - 19 b) Zusammenschlusstatbestand (27) Der Erwerb sämtlicher Anteile erfüllt die Zusammenschlusstatbestände des Anteilserwerbs nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) GWB und des Erwerbs der alleinigen Kontrolle an Trost durch WM nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB. 2. Materielle Untersagungsvoraussetzungen (28) Gemäß § 36 Abs. 1 GWB ist ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde insbesondere, wenn von ihm zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, zu untersagen, es sei denn, die Beteiligten weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen. (29) Das Zusammenschlussvorhaben würde, wenn es wie angemeldet vollzogen wird, wirksamen Wettbewerb erheblich behindern, insbesondere weil zu erwarten wäre, dass es zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung auf den Märkten für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen in Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Magdeburg, Heilbronn und Braunschweig führen würde. Die angeboten Zusagen sind jedoch geeignet, die durch den Zusammenschluss dort entstehenden wettbewerblichen Probleme zu beseitigen. (30) Die Untersagungsbedingungen liegen zum Teil auch auf Märkten vor, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren und Dienstleistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. € umgesetzt wurden (Bagatellmarkt, vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Hierbei handelt es sich um die Märkte für den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen in Albstadt und Kaiserslautern. Ob in den Regionalmärkten Singen, Villingen-Schwenningen und Reutlingen die Untersagungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, kann dahinstehen, da es sich bei diesen Märkten ebenfalls um Bagatellmärkte handelt (vgl. Rz. (292). a) (31) Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in sachlicher Hinsicht in erster Linie den Markt des freien Sortimentsgroßhandels für Ersatzteile für Personenkraftwagen (PKW, im Folgenden: PKW-Ersatzteile). (32) Der Großhandel mit Ersatzteilen für Nutzkraftwagen (NKW-Ersatzteile), der Handel mit Original Ausrüstungsteilen der Kraftfahrzeughersteller (OEM) bzw. der Automobilzulieferer (OES) sowie die Angebote von Fachhändlern, die nur - 20 Teilsortimente wie z.B. Glas oder Reifen vertreiben, gehören dem sachlich relevanten Markt nicht an. a.a) Sachliche Marktabgrenzung (33) Zweck der sachlichen Marktabgrenzung ist es, den sachlichen Bereich abzugrenzen, auf dem Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen; d.h. es soll ermittelt werden, welche konkurrierenden Unternehmen tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und sie daran zu hindern, sich einem wirksamen Wettbewerbsdruck zu entziehen4. Sachlich relevante Märkte sind auf der Grundlage des Bedarfsmarktkonzeptes voneinander abzugrenzen, dessen entscheidendes Kriterium die funktionelle Austauschbarkeit der Produkte aus Sicht der Marktgegenseite ist. Zu einem sachlich relevanten Markt gehören demnach alle Waren, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und der Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet in berechtigter Weise abwägend miteinander vergleicht und ohne weiteres als gegeneinander austauschbar ansieht.5 Die Austauschbarkeit muss prinzipiell ohne Weiteres – d.h. ohne besondere sachliche Anpassungsleistungen der Abnehmer – gegeben sein. (34) Das Bedarfsmarktkonzept darf nicht mechanisch angewendet werden, sondern muss helfen, die im konkreten Fall relevanten Wettbewerbskräfte zu ermitteln.6 Für den hier vorliegenden Zusammenschluss, der zwei freie Sortimentsgroßhändler von PKWErsatzteilen betrifft, ist also u.a. zu prüfen, ob im Wesentlichen nur andere freie Sortimentsgroßhändler der Ersatzteile in den jeweiligen Markt einzubeziehen sind oder ob auch z.B. die Anbieter von Originalersatzteilen (OEM/OES) tatsächlich in der Lage sind, den wettbewerblichen Verhaltensspielraum freier Sortimentsgroßhändler hinreichend zu begrenzen. i. (35) Der freie Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen Nachfrager nach KFZ-Ersatzteilen auf der Großhandelsstufe sind in erster Linie KFZWerkstätten, Tankstellen und größere Unternehmen, die über eigene Reparatur- 4 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl. Nr. C372 vom 09.12.1997, Tz. 2. 5 Ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH WuW/E DE-R 1087, 1091 – Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; BGH WuW/E DE-R 1419, 1423 – Deutsche Post / trans-o-flex; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1995, "Backofenmarkt", WuW/E BGH 3026 (3028); Möschel, in: . Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Auflage, § 19 Rn. 24 6 Vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, Soda Club I, VI-Kart 5/06 (V), zitiert nach Juris, Juris Rd-Nr. 24 - 21 möglichkeiten verfügen. KFZ-Werkstätten reparieren Fahrzeuge und wickeln Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche ab. Des Weiteren bieten sie vorbeugende Maßnahmen, technische Überprüfungen und regelmäßige Wartungen bzw. Inspektionen an. In Deutschland gab es 2014 insgesamt ca. 38.500 KFZWerkstätten.7 Diese Gesamtheit der nachfragenden Werkstätten wird nochmals unterteilt in herstellergebundene Werkstätten und freie Werkstätten. (36) Die Nachfrage nach und die Vorgehensweise bei der Beschaffung von Ersatzteilen gestaltet sich für diese beiden verschiedenen Gruppen von Werkstätten sehr unterschiedlich. Entsprechend unterschiedlich sind sowohl die wettbewerblichen Strukturen als auch die Wettbewerbsbedingungen in diesen beiden Bereichen. (37) Anbieter von KFZ-Ersatzteilen sind auf der Großhandelsstufe einerseits die Teilehersteller und KFZ-Hersteller für die von ihnen hergestellten Ersatzteile und andererseits der freie Sortimentsgroßhandel. Bei der weiteren Verwendung und dem Vertrieb der Ersatzteile ist dementsprechend auch zu unterscheiden zwischen dem Erstausrüstungs- (OEM8) und Originalersatzteilemarkt (OES9) einerseits und dem unabhängigen Teilehandel (IAM10) andererseits. Diese Unterteilung steht in einem sehr engen Zusammenhang mit der Unterteilung der Werkstätten in herstellergebundene einerseits und freie Werkstätten andererseits. (38) Die sog. freien Werkstätten sind nicht an einen bestimmten Fahrzeughersteller vertraglich gebunden. Sie nehmen Fahrzeuge jeden Fabrikats zur Reparatur und Wartung an und haben keinen besonderen Zugang zu einem KFZ-Hersteller oder dessen Lieferanten. (39) Nimmt eine Werkstatt verschiedene KFZ-Marken zur Reparatur und Wartung an, so ist regelmäßig nicht vorhersehbar, welche Fahrzeugfabrikate und Modelle wann und wie lange in der Werkstatt stehen und welche Ersatzteile welchen Herstellers gebraucht werden. Sofern es sich nicht um eine turnusmäßige Wartung handelt, sind Fahrzeugaufenthalte in einer Werkstatt weder für den Kunden noch für die Werkstatt planbar. Die Werkstatt hat daher keinen längeren Planungszeitraum für die Beschaffung der notwendigen Ersatzteile. (40) Die Endkunden wiederum sind es nicht gewohnt, längere Zeit auf die Instandsetzung ihres Fahrzeugs zu warten. Sie sind vorrangig an einer möglichst zügigen Rückgabe 7 Vgl. Vgl. Sonderausgabe Autohaus, Autohaus Extra, DAT-Report 2015, S. 60 8 Original equipment manufacturer. 9 Original equipment supplier. 10 Independent After Market. - 22 ihrer Fahrzeuge interessiert, insbesondere wenn stattdessen Ersatzfahrzeuge beschafft werden müssen. Die Kunden erwarten eine zügige Reparatur, die möglichst noch am gleichen Tag durchgeführt wird. Im NKW-Bereich sind mit Stehzeiten der NKW noch dazu verstärkt Umsatzeinbußen der Speditionen verbunden, so dass diese in besonderer Weise an einer möglichst schnellen Reparatur interessiert sind. (41) Die freien Werkstätten streben – in Übereinstimmung mit den Kundenwünschen nach einer schnellen Abwicklung - eine möglichst optimale Auslastung ihrer Reparaturkapazitäten an. Können Reparaturen nicht durchgeführt werden, weil die entsprechenden Ersatzteile fehlen, blockieren die zu reparierenden Fahrzeuge die Reparaturkapazitäten mindestens bis zum Eintreffen der Ersatzteile. Der möglichst zügigen Identifizierung und Beschaffung der benötigten Ersatzteile kommt daher eine zentrale Bedeutung für die einzelne Werkstatt zu. (42) Das Nachfragevolumen einer einzelnen freien Werkstatt nach Ersatzteilen ist insgesamt gering. Dies gilt umso mehr, als es sich in der Regel um kleinere und mittlere, inhabergeführte Betriebe handelt. Insgesamt gab es 2014 ca. 21.000 freie Werkstätten.11 Die freien Werkstätten benötigen eine möglichst umfassende Auswahl der verschiedensten Ersatzteile sämtlicher Automarken und –modelle. Die Nachfrage verteilt sich deshalb auf alle möglichen Fahrzeugfabrikate. In der Folge ist auch das Nachfragevolumen einer freien Werkstatt nach den Ersatzteilen eines bestimmten Fahrzeugherstellers gering. (43) Für die Hersteller von Kraftfahrzeugen und von Originalersatzteilen ist die Nachfrage einer freien Werkstatt für sich genommen nicht umfangreich genug, um eine direkte und schnelle Belieferung mit Ersatzteilen wirtschaftlich sinnvoll organisieren zu können. Eine direkte Belieferung durch Teilehersteller oder KFZ-Hersteller fällt für diese Nachfrager aus, ist aber Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg der Werkstatt. Eine entsprechend umfangreiche Lagerhaltung ist für die freie Werkstatt regelmäßig schon aus Platzgründen nicht möglich, sie würde jedoch auch eine außerordentlich hohe Kapitalbindung erfordern, die in der Regel die finanziellen Möglichkeiten der freien Werkstätten übersteigt. (44) Insbesondere für diese Nachfrager erfüllt daher der freie Sortimentsgroßhandel für KFZ-Ersatzteile die für die Handelsstufe typischen Funktionen wie z.B. Lagerhaltung, Zwischenfinanzierung und Sortimentszusammenstellung. Der freie Sortimentsgroßhandel gleicht die zeitlichen Unterschiede zwischen Produktion der Teile und deren Verwendung aus, er stellt ein Sortiment an Ersatzteilen zusammen, das die 11 Vgl. Sonderausgabe Autohaus, Autohaus Extra, DAT-Report 2015, S. 60. - 23 Nachfrage der freien Werkstätten nach wechselnden Ersatzteilen unterschiedlicher Fahrzeugfabrikate und –modelle befriedigt, er finanziert die Lagerhaltung und Sortimentshaltung vor und er beliefert die Nachfrager. Um den Bedürfnissen der freien Werkstätten zu entsprechen, benötigt der Großhandel daher neben geeigneten Lagerflächen und der Vorhaltung eines größeren Sortiments mit professionellem Warenwirtschaftssystem u.a. auch eine optimierte Logistik. (45) Die Zeitsensibilität des Reparaturgeschäfts und die Variabilität der Nachfrage nach Ersatzteilen haben u.a. zu einer sehr ausdifferenzierten Belieferungslogistik des Ersatzteilsortimentsgroßhandels geführt. Die freien Werkstätten werden i.d.R. mindestens einmal, teilweise auch bis zu achtmal täglich von einem oder mehreren Ersatzteilegroßhändlern beliefert. Diese regelmäßige Belieferung führt dazu, dass die Werkstatt ihr „Handlager“ und die entsprechende Kapitalbindung möglichst gering halten und trotzdem flexibel auf die verschiedensten Reparaturanforderungen reagieren kann. (46) Die Großhandelsunternehmen beliefern ihre Kunden – die freien Werkstätten – in einem Umkreis um ihren Standort. Dabei fahren entweder eigene Fahrzeuge oder Servicedienstleister für die Großhandelsunternehmen regelmäßig täglich die gleichen bzw. ähnliche Touren, um die auf dieser Strecke liegenden Werkstätten mit den elektronisch bestellten Ersatzteilen zu beliefern. Je nach Größe und Ausstattung des Großhandelsstandortes ist die Zahl der von dort aus geplanten Touren und die Häufigkeit des Belieferungsrhythmus unterschiedlich. Je näher eine Werkstatt an einer Verkaufsniederlassung eines Sortimentsgroßhändlers liegt, je besser die Verkehrsanbindung ist und je mehr Auslieferungsfahrzeuge in einer Niederlassung vorgehalten werden, desto häufiger am Tag kann eine Werkstatt angefahren und beliefert werden. (47) Die freien Großhandelsunternehmen unterstützen die freien Werkstätten auch bei der Identifizierung der relevanten Ersatzteile. Sie stellen den nachfragenden Werkstätten Online-Kataloge zur Verfügung, in denen die Werkstätten die benötigten Ersatzteile für ein bestimmtes, in ihrer Werkstatt stehendes KFZ weitgehend identifizieren und bestellen können. Da die freien Großhandelsunternehmen – anders als die Fahrzeughersteller - keinen uneingeschränkten Zugang zu den Fahrgestellnummern sämtlicher Fahrzeuge haben, müssen sie eine andere Möglichkeit der technischen Zuordnung von Ersatzteil und Fahrzeug nutzen. Dies geschieht im PKW-Bereich über die KBA-Nummer, d.h. eine eindeutige Nummer, unter der der Fahrzeugtyp beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) registriert ist. Unter Verwendung der KBA-Nummer können ca. 80% der Ersatzteile eines Fahrzeugs ermittelt werden. Mithilfe der KBA- - 24 Nummer kann die nachfragende Werkstatt im Online-Katalog des Sortimentsgroßhändlers nach dem Ersatzteil suchen und auch erkennen, ob der jeweilige Anbieter das gesuchte Ersatzteil gerade auf Lager führt oder nicht. Bei komplexeren Vorgängen ist auch eine telefonische Beratung durch die freien Sortimentsgroßhändler möglich. (48) Die eingehenden Bestellungen werden bei dem Großhändler für jede einzelne Werkstatt aus dem Lager zusammengestellt (kommissioniert), einer Route zugeordnet und mit dem Warenbegleitschein zur Auslieferung bereit gestellt. Kommt ein Fahrer von einer Route zurück, so übernimmt er die inzwischen fertig zusammengestellten Waren und fährt zur angegebenen Zeit die Route erneut. Die befragten Werkstätten haben angegeben, dass i.d.R. zwischen Bestellung und Auslieferung ca. zwei Stunden vergehen. Die Belieferung der Werkstätten erfolgt in vielen Fällen ohne zusätzlichen Ausweis auf der Rechnung. Einzelne freie Sortimentsgroßhändler erheben aber auch monatliche Pauschalen für die Belieferung mit Ersatzteilen. (49) Die Identifizierung des passenden Ersatzteils ist in den Online-Katalogen der Sortimentsgroßhändler nicht immer eindeutig möglich. Je nach Baureihe und / oder Produktionsjahr eines Fahrzeugs können verschiedene Varianten des gleichen Ersatzteils passen. Lässt sich dies nicht mit vertretbarem Aufwand vorab klären, so muss die Werkstatt mehrere mögliche Varianten des Ersatzteils bei dem Großhändler bestellen und vor Ort überprüfen, welches Ersatzteil tatsächlich verwendet werden kann. Die nicht benötigten Ersatzteile müssen dann - bei der nächsten Anfahrt des Auslieferers - an den Sortimentsgroßhändler zurück gegeben werden. Je nach Anzahl dieser Vorgänge erfordern häufige Mehrfachbestellungen und Retouren ein sehr professionelles Warenwirtschaftssystem und eine entsprechend verlässliche Logistik. Es scheint durchaus üblich zu sein, dass der freie Sortimentsgroßhandel für diese Vorgänge eine sog. „Wiedereinlagerungsgebühr“ in Rechnung stellt oder in die Preise einbezieht. (50) Freie Werkstätten können bei den freien Sortimentsgroßhändlern einen Großteil ihres Bedarfs an Ersatzteilen decken. Es gibt jedoch Ersatzteile, die freie Sortimentsgroßhändler nicht anbieten können, da sie hierzu keinen Zugang haben. Hierzu gehören die Ersatzteile, die von den KFZ-Herstellern nicht für den freien Ersatzteilehandel frei gegeben oder nicht identifiziert werden. Die Ersatzteilehändler schätzen, dass dies ca. 20% der Teile eines Fahrzeugs betrifft. In der Regel handelt es sich dabei um selbst gefertigte Teile der KFZ-Hersteller oder um von außen sichtbare Teile, auf die Fahrzeughersteller Schutzrechte geltend machen, und die - 25 deshalb nicht kopiert werden dürfen oder es handelt sich um Ersatzteile für neue Fahrzeugreihen. Bei letzteren dauert es einige Zeit, bis die ersten Reparaturen in größerem Ausmaß anfallen, so dass Ersatzteile für den freien Handel zu Laufzeitbeginn einer neuen Serie nicht sofort für den freien Handel gefertigt werden. (51) Kann der freie Sortimentsgroßhandel Ersatzteile nicht ausliefern, weil er zu ihnen keinen Zugang hat oder wünscht der Endkunde explizit die Verwendung eines Originalersatzteils, so muss die freie Werkstatt oder der freie Sortimentsgroßhändler diese Ersatzteile bei dem Vertragspartner des entsprechenden Fahrzeugherstellers beschaffen. Der Nachfrager trifft in diesen Fällen jedoch keine Auswahlentscheidung zwischen freiem Sortimentsgroßhandel und Vertragspartner, da der freie Sortimentsgroßhandel in diesen Fällen als Lieferant nicht in Frage kommt. (52) Beide Zusammenschlussbeteiligten verkaufen jeweils von den Teile-Herstellern bezogene KFZ- Ersatzteile an Dritte zur Weiterverwendung. Sie sind dabei nicht herstellergebunden, d.h. sie verkaufen Ersatzteile für eine Vielzahl – möglichst sogar alle – KFZ-Marken und –Modelle, allerdings keine Originalersatzteile der Fahrzeughersteller. Nachfrager sind – wie oben dargestellt - vor allem kleine, nicht herstellergebundene Werkstätten, Tankstellen, Fachmärkte, andere Sortimentsgroßhändler und z.T. Einzelhändler. Vertragswerkstätten von Fahrzeugherstellern kaufen nur in sehr geringem Ausmaß Ersatzteile bei den Zusammen- schlussbeteiligten und stellen keine größere Kundengruppe dar. Hauptumsatzträger sind – bei den Zusammenschlussbeteiligten wie bei allen freien Großhändlern mit Ersatzteilen - kleinere, freie Werkstätten. (53) Diese Werkstätten zeichnen sich dadurch aus, dass sie jedes Fahrzeugfabrikat in Auftrag nehmen und daher eine Vielzahl von Ersatzteilen unterschiedlicher KFZMarken nachfragen. Dementsprechend ist es für diese Kundengruppe extrem wichtig, dass ein Großhändler ein ebenso breites wie tiefes Sortiment anbietet. Eine große Sortimentsbreite und –tiefe erhöht für den Nachfrager die Wahrscheinlichkeit, dass das benötigte Produkt auch in vertretbarer Zeit verfügbar ist. Die schnelle Verfügbarkeit der nachgefragten Ersatzteile vermindert die Suchkosten der Werkstatt, verringert die Standzeiten der Fahrzeuge, optimiert die Auslastung der Werkstatt und steigert deren Wirtschaftlichkeit. Darüber hinaus verstärkt die schnelle Verfügbarkeit der Ersatzteile nicht nur die Kundenbindung zwischen freier Werkstatt und Endkunden, sondern auch zwischen Großhändler und freier Werkstatt. Von allen befragten Wettbewerbern und Kunden wurde demgemäß auch die Sortimentsbreite als einer der entscheidenden Ersatzteilsortimenten bezeichnet. Wettbewerbsfaktoren für die Anbieter von - 26 (54) Alle Ersatzteilgroßhändler halten eine Vielzahl von verschiedenen Ersatzteilpositionen in ihren jeweiligen Vertriebsniederlassungen auf Lager und haben noch mehr Ersatzteile im Angebot. Die Angaben schwanken hier – je nach Größe des Großhändlers – zwischen 25.000 und 180.000 verschiedenen Teilen auf Lager und zwischen 150.000 und 1.000.000 verschiedenen Teile im Angebot. Im Angebot haben die Sortimentsgroßhänder Ersatzteile, die zwar nicht aktuell vor Ort auf Lager liegen, sich aber entweder im Zentrallager befinden oder beschafft werden können. Die beiden Zusammenschlussbeteiligten gehören zu den Anbietern mit den größten durchschnittlichen Präsenzbeständen und Bestellmöglichkeiten. Um kurzfristig Lücken im Sortiment zu schließen, kommen dabei auch Käufe bei Wettbewerbern in Frage; allerdings sind andere freie Sortimentsgroßhändler regelmäßig nicht die größte Kundengruppe des freien Ersatzteilgroßhandels und auch nicht der Zusammenschlussbeteiligten. (55) Die Ersatzteile stammen aus so unterschiedlichen Warengruppen wie „Verschleißteile“12, „Zubehör“13, „Autochemie“14, „Reifen“ und „Glas“. Die bei allen befragten Großhändlern größte Warengruppe sind umsatzmäßig die Verschleißteile, auf die meist ca. zwischen 70% - 90% des Großhandelsumsatzes der befragten Sortimentsgroßhändler entfiel, mit weitem Abstand folgt danach die Autochemie. Kein Ersatzteilgroßhändler kann auf ein breites Sortiment verzichten. (56) Für die freien Werkstätten ist das Sortiment der KFZ-Ersatzteilgroßhändler auch deshalb so wichtig, weil ein passendes Sortiment die Transaktionskosten für die Werkstatt verringert. Fallen z.B. für die Reparatur eines Fahrzeuges verschiedene Ersatzteile an, die aber nicht alle bei einem freien Sortimentsgroßhändler beschafft werden können, weil er diese nicht führt oder nicht auf Lager hat, so macht es wirtschaftlich Sinn, zu einem anderen Großhändler zu wechseln, der sämtliche Ersatzteile auf Lager hat und schnell und zeitgleich ausliefern kann. Die Alternative wäre eine Beschaffung durch mehrere Lieferanten. Deren Lieferungen erfolgen jedoch nicht notwendigerweise zeitgleich, so dass sich die Reparatur länger hinauszögert und das Fahrzeug die Reparaturkapazitäten länger belegt. Ein kleines, eingeschränktes Sortiment ist insofern weder für die Werkstatt noch für den Großhändler attraktiv oder wirtschaftlich erfolgversprechend. 12 z.B. Bremsbeläge, Beleuchtung, Karosserie, Fahrwerk, Kühlung, Heizung, Elektrik/Elektronik, Ölfilter, Filter, 13 z.B. Navigationsgeräte, Nachrüstsätze für Einparkhilfen oder Tagfahrlicht, Kindersitze, Tuningartikel, 14 z.B. Reparaturlack, Motoröl, Pflegemittel, Zusätze. - 27 (57) Die Übernahme der Großhandelsfunktion für die freien Werkstätten erfordern von dem Ersatzteilgroßhändler insofern neben einem professionellen Warenwirtschaftssystem das Vorhalten eines umfassenden Sortiments, dessen kundenfreundliche Aufbereitung sowie eine möglichst schnelle und effiziente Logistik. (58) Verhandlungen zwischen freien Sortimentsgroßhändlern und Werkstätten finden ungefähr jährlich statt. Dabei werden i.d.R. nicht sämtliche Konditionen neu verhandelt, sondern Preise bzw. Rabatte justiert und gemeinsame Wachstumsziele vereinbart. Dass eine Werkstatt einen Großhändler auslistet, kommt den Ermittlungen zufolge eher selten vor. Die freien Werkstätten haben meist mit mehr als einem freien Großhändler Vertragsbeziehungen. Denn jede Werkstatt benötigt eine Ersatzlieferquelle, falls sie ein Ersatzteil benötigt, das der Hauptlieferant entweder gar nicht führt oder gerade nicht auf Lager hat. In solchen Situationen stehen der nachfragenden Werkstatt grundsätzlich mehrere Ausweichalternativen zur Verfügung. Zum Einen kann sie warten, bis ihr Hauptlieferant das gesuchte Ersatzteil beschafft hat. Je nach Ersatzteil kann dies auch längere Zeit dauern. Zum Anderen kann die Werkstatt über die Online-Kataloge verschiedener Sortimentsgroßhändler in ihrer Nähe herausfinden, ob das gesuchte Ersatzteil bei einem anderen Anbieter vorrätig ist. Handelt es sich um einen freien Sortimentsgroßhändler, auf dessen Route die Werkstatt ohnehin liegt, kann die Werkstatt das Ersatzteil entsprechend bestellen. Zur Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit nutzen die meisten Nachfrager daher mehrere Sortimentsgroßhändler als Lieferanten und pflegen die Vertragsbeziehungen entsprechend. Damit der logistische Aufwand bewältigbar bleibt, wird die Werkstatt jedoch auch nicht die Beziehung zu beliebig vielen Großhändlern durch regelmäßig umfangreiche Bestellungen pflegen. Insofern konzentrieren Werkstätten – je nach Größe und Nachfragevolumen - ihre Nachfrage auf ein bis zwei Hauptlieferanten und weitere ein bis zwei Ersatzlieferanten. (59) Durch sog. Werkstattsysteme versuchen freie Werkstätten darüber hinaus, einige der Vorteile der Herstellerbindung zu erzielen, indem sie ein einheitliches äußeres Auftreten, gemeinsame Werbung etc. anbieten und ihre Einkaufsvolumina bündeln. Träger der Werkstattkonzepte sind einerseits der Teilehandel, andererseits bestimmte Teilehersteller. Auch wenn sie nicht mit Bezugsverpflichtungen verbunden sind, sind Werkstattsysteme doch geeignet, freie Werkstätten an die Träger des Werkstattsystems – z.B. an den Ersatzteilgroßhändler - ein Stück weit zu binden. Dies wird noch unterstützt u.a. durch Kurse und Informationsmaterial des Teilegroßhändlers für die Werkstattmitarbeiter, die Bereitstellung und Schulung von Werkstattausrüstung und Werkzeugen. - 28 ii. (60) Keine Einbeziehung des freien Großhandels für NKW-Ersatzteile Der freie Großhandel mit NKW-Ersatzteilen ist nicht Teil des Marktes für den freien Großhandel mit PKW-Ersatzteilen. Dies liegt darin begründet, dass in den jeweiligen sachlichen Märkten die Wettbewerbsbedingungen und die Marktstrukturen nicht homogen sind. Sie weisen vielmehr erhebliche Unterschiede im Hinblick darauf auf, wer jeweils die Nachfrager des Großhandels sind, welche Wettbewerber in dem Bereich tätig sind und wie stark ihre Marktanteile auf den jeweiligen Märkten sind. Ferner bestehen teilweise andere Anforderungen an den Großhandel mit NKWErsatzteilen als an den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen. (61) Im NKW-Bereich stehen die KFZ-Ersatzteilegroßhändler einer anderen Kundenstruktur gegenüber als im PKW-Bereich. Die Kunden haben verstärkte Bedürfnisschwerpunkte und Serviceerwartungen an ihren Ersatzteilelieferanten, die bei ihnen noch stärker ausgeprägt sind, als bei den Nachfragern nach PKWErsatzteilen. Die freien Werkstätten reparieren allenfalls in Ausnahmefällen sowohl PKW als auch NKW, da allein schon die Größenordnungen der Fahrzeuge andere Einrichtungen der Werkstätten erfordern. Die Kunden von NKW-Werkstätten, wie z.B. Speditionen und Logistiker, setzen ihre Fahrzeuge zu wirtschaftlichen Zwecken ein und haben insofern ein unmittelbares Bedürfnis, ihre Fahrzeuge im Reparaturfall so schnell wie möglich wieder einsatzfähig zu erhalten. Stehzeiten von NKW sind mit wirtschaftlichen Einbußen der NKW-Nutzer verbunden. Dies löst den entsprechenden Druck aus, die NKW so schnell wie möglich zu reparieren und Standzeiten zu minimieren. Für die Werkstatt bedeutet dies eine erhöhte Bereitschaft, auf diese Anforderungen der Kundschaft einzugehen und erforderliche Ersatzteile so schnell wie möglich zu beschaffen, möglichst zu jedem beliebigen Zeitpunkt. Diese Serviceerwartung und Verfügbarkeit trifft damit mittelbar auch die Großhändler von NKW-Ersatzteilen. (62) Bei den Nachfragern der NKW-Werkstätten auf der Endstufe handelt es sich auch häufiger um größere Unternehmen, wie z.B. Speditionen, statt – wie bei den PKWWerkstätten – vorwiegend um Einzelpersonen. Diese Kunden üben auf die von ihnen genutzten Werkstätten einen deutlich stärkeren Nachfragedruck aus, als die Einzelpersonen in der PKW-Werkstatt. Zum Teil unterhalten Speditionen auch eigene Werkstätten mit mehreren Standorten und fragen daher größere Mengen an Ersatzteilen für ihre Fahrzeugflotte nach. Diese Unternehmen verfügen über eine andere Einkaufsposition gegenüber dem freien Sortimentsgroßhandel als kleine Werkstätten, deren Abnahmemenge relativ gering ist. - 29 (63) Der Großhandel mit NKW-Ersatzteilen hat zum Teil vollständig andere Anforderungen und Voraussetzungen als der Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, auch wenn beide letztlich vergleichbare Gesamtleistungen erbringen. Die Identifizierung des richtigen Ersatzteils ist im Bereich der NKW-Ersatzteile besonders anspruchsvoll und im Falle eines NKW auch deutlich schwieriger als für einen PKW. NKW werden oftmals für Kunden spezifisch produziert bzw. zusammengestellt. Sie stellen Spezialanfertigungen für einen bestimmten Kunden dar und sind weniger standardisiert als PKW. Es gibt auch keine relativ einfache Identifizierungsmöglichkeit, wie sie im PKW-Bereich mit der KBA-Nummer zur Verfügung steht. Die Großhändler für NKW-Ersatzteile helfen den NKW-Werkstätten daher viel intensiver bei der Identifizierung des konkret benötigten Ersatzteils und benötigen hierfür speziell geschultes und erfahrenes Personal. NKW-Ersatzteile haben mitunter völlig andere Größen- und Gewichtsdimensionen als PKW-Ersatzteile. (64) Da die NKW-Ersatzteile mitunter schwerer und größer als PKW-Ersatzteile sind, benötigen Großhändler, die NKW-Ersatzteile verkaufen, auch entsprechend große Lagerflächen. Zudem ist die Lieferantenseite noch konzentrierter als im PKWErsatzteilebereich. (65) Letztlich haben sich daher einige Unternehmen auf den freien Sortimentsgroßhandel mit – fast ausschließlich – NKW-Ersatzteilen spezialisiert. Hierzu gehören z.B. die Unternehmen Europart, Leven Nutzfahrzeuge und Winkler. Diese Großhändler vertreiben fast ausschließlich NKW-Ersatzteile, aber keine PKW-Ersatzteile. Umgekehrt verkaufen derzeit z.B. Stahlgruber/PV, Matthies – sowie die weitaus überwiegende Anzahl der sonstigen Großhändler - keine NKW-Ersatzteile, sondern ausschließlich PKW-Ersatzteile.15 Auch die Sortimentsgroßhändler, die – wie die Zusammenschlussbeteiligten – sowohl PKW- als auch NKW-Ersatzteile vertreiben, haben einen klaren Umsatzschwerpunkt. WM und Trost haben jeweils 2013 nur ca. […] % ihres Umsatzes in Deutschland mit Großhandel mit NKW-Ersatzteilen erwirtschaftet. (66) Entsprechend treffen die Zusammenschlussbeteiligten im NKW-Ersatzteile- großhandel auf Wettbewerber, die sich im Wesentlichen auf NKW-Ersatzteile spezialisiert haben, und der mit Abstand wichtigste Wettbewerber im PKWErsatzteilgroßhandel, Stahlgruber/PV, erzielt nur deutlich unter 5% seines deutschen Großhandelsumsatzes mit NKW-Ersatzteilen. 15 Das Beteiligungsunternehmen PV-Automotive, an dem Stahlgruber mehrheitlich beteiligt ist, verkauft allerdings in geringem Umfang NKW-Ersatzteile. - 30 (67) Zwischen dem Großhandel mit PKW-Ersatzteilen und dem Großhandel mit NKWErsatzteilen besteht auch keine preisliche Reaktionsverbundenheit. Eine Preisänderung bei Ersatzteilen für PKW führt nicht zu einer erhöhten Nachfrage nach NKW-Ersatzteilen und umgekehrt. Für eine Spedition, die für ihre eigene Werkstatt Ersatzteile für NKW-Reparaturen nachfragt, ist es nicht von Bedeutung, ob z.B. die Bremsscheiben für PKW in einer Sonderaktion günstiger verkauft werden. Sie kommen technisch nicht als Alternative für den Einbau in einen NKW in Frage. Umgekehrt ist es für eine PKW-Reparaturwerkstatt nicht entscheidend, wenn Bremsscheiben für NKW billiger werden. Der Nachfrager kann schon aus technischen Gründen nicht auf dieses Produkt ausweichen. Dies bleibt auch unabhängig von der Preisgestaltung so. Eine preisliche Veränderung eines PKW-Ersatzteils hat daher keine Auswirkungen auf die Absatzmenge und den Preis eines NKW-Ersatzteils. (68) Die Wettbewerbsbedingungen des freien Sortimentsgroßhandels mit NKW- Ersatzteilen und des freien Sortimentsgroßhandels mit Pkw-Ersatzteilen weichen daher erheblich voneinander ab und sind bei weitem nicht homogen genug, dass der Großhandel mit NKW-Ersatzteilen in den relevanten Markt für den freien Großhandel mit PKW-Ersatzteilen mit einzubeziehen wäre. iii. (69) Die Nachfrage nach PKW-Ersatzteilen durch herstellergebundene Werkstätten gehört nicht zum relevanten Markt Die Nachfrage nach PKW-Ersatzteilen durch herstellergebundene Werkstätten ist nicht Teil des relevanten Marktes des freien Sortimentsgroßhandels mit PKWErsatzteilen für nicht-markengebundene Werkstätten. (70) Die marken- oder auch herstellergebundenen Werkstätten sind – meist als Teil einer Verkaufsniederlassung bzw. eines Autohauses – jeweils von einem KFZ-Hersteller autorisiert. Mit sog. Service-Partner-Verträgen sind die Vertragswerkstätten berechtigt, Reparatur- und Wartungsarbeiten an den Fahrzeugen dieses Herstellers durchzuführen. Hierzu gehören vor allem auch die Garantie- und Kulanzleistungen. 2014 gab es insgesamt ca. 17.500 markengebundene Werkstätten in Deutschland. Diese Werkstätten reparieren in erster Linie und fast ausschließlich Fahrzeuge des Fahrzeugherstellers, dessen Vertragspartner sie sind. Sie können daher mit einer hohen Anzahl stets wiederkehrender Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten mit ein und demselben Fahrzeugfabrikat rechnen und planen. (71) Die so autorisierten Werkstätten werden von dem jeweiligen KFZ-Hersteller als Servicebetrieb unterstützt, indem sie die KFZ-Marke zu Werbezwecken einsetzen können, umfassenden Zugang zu den erforderlichen technischen Informationen und - 31 Zugang zu speziellen Schulungen erhalten.16 Als Teil der Serviceorganisation des KFZ-Herstellers erhalten herstellergebundene Werkstätten Zugang zu sämtlichen Originalersatzteilen des jeweiligen Fahrzeugs entweder von dem Fahrzeughersteller selbst oder von dem Originalteilehersteller. (72) Das wiederkehrende Reparaturgeschäft für Fahrzeuge dieses einen Herstellers führt dazu, dass Lagerhaltung und die damit einhergehende Kapitalbindung wirtschaftlich sinnvoll ist. Da in größerem Umfang standardisierte Tätigkeiten für Halter des gleichen Fahrzeugtyps durchgeführt werden, ist die Lagerzeit der Ersatzteile relativ gering und ihr Bedarf kann vergleichsweise gut prognostiziert werden. Die Beschaffung der Ersatzteile ist einfach und erfolgt bei dem Fahrzeughersteller bzw. mittelbar bei dem Originalteilehersteller. Da ein Hersteller eines Fahrzeugs auch die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs kennt, kann er diese als Such- und Auswahlkriterium in seine Ersatzteilkataloge einspeisen. Die Vertragswerkstatt kann daher über die Fahrgestellnummer die benötigten Ersatzteile fahrzeugindividuell identifizieren und beschaffen. Diese passgenaue Bestellmöglichkeit verringert sowohl die Lagerhaltungs- und Beschaffungskosten als auch umfangreiche Retouren. Die Vertragswerkstatt kann insofern auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten ein eigenes Lager mit den Ersatzteilen für Fahrzeuge dieses einen, bestimmten Fahrzeugherstellers führen. (73) Vertragswerkstätten sind hinsichtlich ihres Einkaufs von Ersatzteilen zu einem großen Teil auch vertraglich an den Hersteller gebunden, von dem sie vertraglich autorisiert worden sind. So werden Werkstätten z.T. verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Ersatzteileinkäufe unmittelbar als Hersteller-Originalteile (OEM) bei dem KFZHersteller zu beziehen. Ferner werden z.T. auch regelmäßig neue, überarbeitete Jahresziele mit entsprechenden Bonusstaffelungen für den Bezug von Originalteilen zwischen KFZ-Hersteller und Vertragswerkstatt vereinbart. In Gewährleistungs- bzw. Kulanzfällen wird der Bezug und Einsatz von Originalteilen des KFZ-Herstellers regelmäßig ebenfalls vertraglich vorgeschrieben. Diese Verpflichtungen werden auch kumulativ vereinbart. Im Ergebnis unterliegt die Vertragswerkstatt bei der Auswahl der von ihr nachgefragten Ersatzteile engen Vorgaben des jeweiligen KFZHerstellers. Die Auswahlmöglichkeit der Vertragswerkstatt bei ihrem Bezug von KFZErsatzteilen ist daher zu einem erheblichen Teil teilweise auf vertraglicher teilweise auf faktisch-wirtschaftlicher Grundlage stark einschränkt. 16 Vgl. Wikipedia, „KfZ-Werkstatt“, Ausdruck vom 4.5.2015 - 32 (74) Die Vertragswerkstatt hat einen leichten und passgenauen Zugang zu dem richtigen Originalersatzteil des Fahrzeugs, das aktuell zur Reparatur bereitsteht. Bei standardisierten Reparaturen hat sie die schnell umschlagenden Ersatzteile unmittelbar vor Ort im eigenen Lager vorrätig und kann die Reparatur schnell und zügig durchführen. Im Übrigen erwartet der Kunde einer Vertragswerkstatt auch den Einsatz von Originalersatzteilen. (75) OEM/OES-Ersatzteile sind als solche gekennzeichnet, indem sie mit einem Siegel des Fahrzeugherstellers bzw. einer entsprechenden Banderole des Teileherstellers versehen sind.17 Der OEM/OES – Bereich ist insgesamt durch enge Kooperationen zwischen Teileherstellern und KFZ-Herstellern geprägt. Die Teile und Module gehen in die Produktion des Neufahrzeugs ein und werden in einer Vielzahl von Fällen von KFZ- und Teilehersteller gemeinsam entwickelt. Als Ersatzteile sind die Produkte vor allem für den Einsatz in den Vertragswerkstätten der Fahrzeughersteller bestimmt. Häufig wird die Produktion und Belieferung der Vertragswerkstätten mit den Originalersatzteilen in den Verträgen zwischen KFZ-Hersteller und Zulieferer bereits festgelegt. (76) Die Vertragswerkstätten haben insofern allenfalls ausnahmsweise – etwa bei der gelegentlichen Aufnahme eines Fremdfabrikats - einen Bedarf an Ersatzteilen, der nicht schon durch die Vertragspartnerschaft mit dem Fahrzeughersteller, dessen Partner sie sind, gedeckt wird. Sie fragen die von ihnen benötigten Ersatzteile zum weitaus überwiegenden Teil bei dem Fahrzeughersteller direkt oder dem Originalteilehersteller nach und sind daher nur in Einzelfällen Nachfrager des freien Sortimentsgroßhandels. iv. (77) Das Angebot von OEM-/OES-Ersatzteilen ist nicht Teil des relevanten Marktes Nicht in den relevanten Markt einzubeziehen sind die Anbieter von OEM/OESErsatzteilen. Diese bieten den nachfragenden freien Werkstätten kein Leistungsspektrum an, das als Alternative zu dem der freien Sortimentsgroßhändler in Frage kommt. Dies liegt an der regelmäßigen Beschränkung des Angebots auf Ersatzteile eines bestimmten KFZ-Fabrikats, dem regelmäßig anderen Serviceangebot gegenüber freien Werkstätten und dem anderen Preisniveau. Ihr Angebot gegenüber den nachfragenden freien Werkstätten ist eher komplementär, indem es den Nachfragern Zugang zu Ersatzteilen ermöglicht, die von dem freien Großhandel nicht angeboten werden können. 17 Technisch besteht kein Unterschied zu den Ersatzteilen des IAM. - 33 (78) Die marken- und herstellergebundenen Werkstätten und Vertragspartner sind berechtigt und verpflichtet, die OEM/OES-Ersatzteile an Dritte zu verkaufen. Insofern treten sie auch als Anbieter im Großhandel mit PKW-Ersatzteilen auf. Allerdings bieten sie kein umfassendes Angebot von Ersatzteilen für verschiedene Fahrzeugfabrikate an, sondern ein umfassendes (Teil-)Sortiment an Ersatzteilen für Fahrzeuge genau und ausschließlich des Fahrzeugherstellers, dessen Vertragspartner sie sind. Nur diese Nachfrage können sie bedienen. (79) Für die nachfragenden freien Werkstätten kommen sie damit als Ausweichalternative zu dem freien Sortimentsgroßhandel nicht ernsthaft in Betracht. Die freien Werkstätten nehmen Fahrzeuge und Modelle aller Hersteller zur Reparatur an. Sie fragen daher täglich – wenn nicht mehrfach täglich – eine größere Anzahl verschiedener Ersatzteile unterschiedlicher Fahrzeughersteller nach. Die freien Werkstätten benötigen daher nicht nur eine möglichst umfassende Auswahl der verschiedensten Ersatzteile einer Automarke – wie dies z.B. bei den herstellergebundenen Werkstätten der Fall ist. Sie benötigen darüber hinaus eine möglichst umfassende Auswahl der verschiedensten Ersatzteile sämtlicher Automarken und –modelle. Diese Auswahl steht ihnen bei einem Anbieter von OEM/OES-Teilen nicht zur Verfügung. Schon insofern ist der vollständige Wechsel von einem freien Sortimentsgroßhändler zu einem OEM/OES-Anbieter nicht möglich. (80) Es ist unter Wirtschaftlichkeits- und Praktikabilitätsgesichtspunkten für eine freie Werkstatt auch nicht möglich, einen freien Sortimentsgroßhändler durch Vertragspartner mehrerer Fahrzeughersteller zu ersetzen. Zum Einen würden die Transaktionskosten für die Beschaffung der Ersatzteile erheblich steigen, da Ersatzteile von vielen verschiedenen Lieferanten beschafft werden müssten. Darüber hinaus wäre zu organisieren, wie oft am Tag Ersatzteile welchen Herstellers benötigt würden und zu beschaffen wären. Um weiterhin Reparaturen schnell und zügig leisten und damit die Reparaturkapazitäten möglichst umfassend nutzen zu können, müsste die Werkstatt fast täglich Kontakt mit fast allen KFZ-Herstellern bzw. deren Vertragspartnern pflegen und Ersatzteile beschaffen. Statt alles aus einer Hand zu bekommen, wäre eine erhebliche Zunahme von dezentralen Beschaffungsvorgängen erforderlich. (81) Die Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen stellen auch deshalb für freie Werkstätten keinen Ersatz für den freien Ersatzteilhandel dar, weil sie – von Ausnahmen – abgesehen, z.B. keine Belieferung der Nachfrager – schon gar nicht mehrfach täglich - vornehmen. Fragt eine Werkstatt ein Ersatzteil bei einer Vertragswerkstatt nach, so wird dieses dort auch verkauft, sofern es vorhanden ist. Der Verkauf von Ersatzteilen - 34 ist – im Gegensatz zum eigenen Reparaturgeschäft und oftmals dem Verkauf von Neuwagen - jedoch nicht der Hauptgeschäftsgegenstand der Vertragswerkstatt. Daher ist eine ausgefeilte Bestellannahme mit Auftragskonfektionierung und mehrfach täglicher Belieferungsoption i.d.R. kein Angebot der jeweiligen Vertragswerkstatt. Der Aufbau dieses Geschäfts würde von dem Vertragspartner des KFZ-Herstellers nicht nur die Organisation und Steuerung der Belieferungslogistik mit eigenen Mitarbeitern und Fahrzeugen und/oder Subunternehmern erfordern. Erforderlich wären auch ein Flottenmanagement, eine Routenoptimierung, ein entsprechendes anderes oder ergänzendes Warenwirtschaftssystem und Abrechnungssteuerung. Zugleich wäre nicht sichergestellt, dass Bestellvorgänge mit einer planbaren Regelmäßigkeit eingehen, da die freien Werkstätten nicht vorab wissen können, ob und wann Fahrzeuge dieses KFZ-Herstellers bei ihnen zur Reparatur aufgenommen werden. (82) Wenn statt dessen eine Werkstatt die von ihr benötigten Ersatzteile für jedes Fahrzeug jeweils individuell abholen müsste, wäre dies u.a. mit einer eigenen entsprechenden Logistikorganisation verbunden, d.h. es müsste Personal eingestellt und Fahrzeuge beschafft werden. Aufwand und Kosten würden entsprechend zunehmen. Im Einzelfall, wenn ein Ersatzteil auf andere Weise nicht beschafft werden kann und der Verkaufsstandort entsprechend schnell zu erreichen ist, mag die Abholung bei dem Vertragspartner eine Alternative zur Beschaffung beim freien Sortimentsgroßhandel darstellen. Dies ist jedoch eine Ausnahme, die nicht zu einer vollständigen Austauschbarkeit von freiem Sortimentsgroßhandel und OEM/OESAnbieter führt. Für die nachfragende freie Werkstatt stellt eine Kombination der einzelnen Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen daher keinen Ersatz für einen freien Großhändler dar, der für sämtliche in der Werkstatt derzeit stehenden Fahrzeugfabrikate aus einer Hand Ersatzteile zur Verfügung stellt. (83) Selbst eine begrenzte Lagerhaltung von OEM/OES-Ersatzteilen verschiedener KFZHersteller ist für die freien Werkstätten keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu der Belieferung durch den Sortimentsgroßhandel. Anders als marken- und herstellergebundene Werkstätten kann eine freie Werkstatt nicht prognostizieren, wie viele Fahrzeuge welchen Fabrikats an einem bestimmten Tag zur Reparatur anstehen. Diese Planungssicherheit ist den freien Werkstätten verwehrt. Ohne diese Planungssicherheit müsste eine Werkstatt daher eine Vielzahl der zumindest gängigsten Ersatzteile verschiedener KFZ-Hersteller im eigenen Lager vorrätig halten, ohne zu wissen, wann und in welchem Ausmaß diese Ersatzteile tatsächlich benötigt würden. Oftmals ist jedoch die Lagerhaltung schon aus Platzgründen nicht - 35 möglich. Sie würde auch eine sehr hohe Kapitalbindung erfordern, die in der Regel von den freien Werkstätten nicht geleistet werden kann. Auch eine Lagerhaltung der OEM/OES-Ersatzteile als Alternative zu der Belieferung durch den freien Großhandel ist daher wirtschaftlich keine sinnvolle Strategie für die kleinen, inhabergeführten Werkstätten. (84) Auch die Europäische Kommission (EU-KOM) grenzt in ihrer Entscheidungspraxis u.a. einen eigenen sachlichen Markt für frei erhältliche Ersatzteile (IAM) ab, die von unabhängigen Großhändlern vertrieben werden.18 In einigen Fällen hat die EU-KOM eigenständige Märkte für markenspezifische Ersatzteile angenommen. Dabei handelte es sich jedoch um Zusammenschlüsse unter Beteiligung von KFZHerstellern, die nur die Ersatzteile für ihre eigenen Marken handelten.19 Der wettbewerbliche Fokus liegt jedoch im vorliegend zu prüfenden Fall anders. Hier beabsichtigen zwei Großhändler eine Fusion ohne Mitwirkung eines oder mehrerer KFZ-Hersteller. (85) Insgesamt stellen damit die Anbieter von OEM-/OES-Ersatzteilen für die nachfragenden freien Werkstätten keine realistische Ausweichalternative gegenüber dem Sortimentsgroßhandel für Ersatzteile dar. (86) Es trifft allerdings zu, dass auch freie Werkstätten bei den herstellergebundenen Vertragswerkstätten PKW-Ersatzteile nachfragen. Dies erfolgt jedoch häufig dann, wenn das entsprechende Ersatzteil nicht durch ein anderes, beim Großhändler verfügbares Teil, ersetzt werden kann, d.h. es keine Substitute gibt, oder die Beschaffung auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgt. Wünscht ein Kunde explizit die Verwendung von Originalersatzteilen, handelt es sich um ein Teil mit Designschutz oder hat der freie Sortimentsgroßhandel aus anderen Gründen keinen Zugang zu einem bestimmten Ersatzteil, so kann die freie Werkstatt den Reparaturauftrag nur erfüllen, indem sie entweder die Ersatzteile bei dem Vertragspartner des entsprechenden Fahrzeugherstellers einkauft oder den Kunden zu der Vertragswerkstatt weiterleitet. In diesen Fällen ist der Anbieter der OEM/OESErsatzteile jedoch kein Wettbewerber des freien Ersatzteilgroßhandels, denn der Nachfrager kann keine Auswahlentscheidung zwischen diesen beiden Vertriebsschienen treffen. 18 Vgl. z.B. COMP/M.3436 – Continental / Phoenix, Rz. 15., 49. Z.B. für Luftfedern; COMP/M.5250 – Porsche / Volkswagen, Rz. 29., 30. 19 Vgl. COMP/M.5250 – Porsche / Volkswagen, Rz. 33 - 36 (87) Aus Sicht der nachfragenden Werkstätten ist es in der Regel betriebswirtschaftlich weniger attraktiv, Original-Herstellerersatzteile bei der Reparatur von Fahrzeugen zu verwenden, da aufgrund des oft höheren Einkaufspreises im Ergebnis eine geringere Marge auf die Materialkosten durchsetzbar ist. Bietet die Vertragswerkstatt Ersatzteile jedoch z.B. im Rahmen einer Sonderaktion günstiger an, so entfällt dieser Hinderungsgrund weitgehend. Um eine echte Auswahlentscheidung selbst bei vergleichbarem Preis des Ersatzteils treffen zu können, muss es sich jedoch um Ersatzteil handeln, das sowohl bei der herstellergebundenen Vertragswerkstatt im Angebot ist als auch bei dem freien Sortimentsgroßhandel. (88) Muss die nachfragende Werkstatt aus den o.g. Gründen sowieso Ersatzteile bei einer Vertragswerkstatt abholen, die bei dem freien Sortimentsgroßhändler nicht zu erhalten sind, so kann sie dort ggf. weitere Ersatzteile mitnehmen, sofern dadurch die eigene Marge nicht allzu sehr unter Druck gerät. Allenfalls in dieser Situation kann die nachfragende Werkstatt tatsächlich im Einzelfall eine Auswahlentscheidung zwischen dem Bezug beim Sortimentsgroßhandel und dem herstellergebundenen Vertragswerkstatt treffen. Dies ist Einkauf bei der jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass die Werkstatt ihre Einkaufsstrategie völlig neuordnet und den freien Sortimentsgroßhandel durch die Anbieter von OEM-/OES-Ersatzteile ersetzt bzw. ersetzen kann. (89) Insofern stellen die OEM-/OES-Anbieter keine gleichwertige Bezugsalternative zum freien Sortimentsgroßhandel dar, zu der die nachfragenden freien Werkstätten ohne weiteres wechseln könnten. Sie sind daher nicht in den sachlichen Markt einzubeziehen. In den letzten Jahren ist jedoch zu beobachten, dass sich Vertragspartner einzelner KFZ-Hersteller verstärkt um den Vertrieb von OEM/OESErsatzteilen auch an freie Werkstätten bemühen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sich der Großhandelsmarkt für PKW-Ersatzteile in der Zukunft weiter entwickelt. Ob und in welche Richtung dies geschehen wird, lässt sich derzeit jedoch nicht mit belastbarer Klarheit vorweg nehmen. Von diesen Anbietern geht daher jedenfalls derzeit nur eingeschränkter Randwettbewerb aus, der im Rahmen der wettbewerblichen Würdigung zu berücksichtigen ist (vgl. Rz. (255) ff.). v. (90) Keine Einbeziehung sonstiger Anbieter Fachhändler, wie z.B. Reifenhändler oder Glashändler, sind nicht in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen, da sie für die nachfragenden Werkstätten allenfalls ergänzend zu dem Sortimentsgroßhandel – aber nur in den seltensten Fällen alternativ statt diesem – als Anbieter in Frage kommen. - 37 (91) Zwar gehören Werkstätten auch zu der Kundengruppe der Reifen- und Glashändler. Für die Nachfrager stellen die Fachhändler jedoch keine Alternative zu den freien Sortimentsgroßhändlern dar, sondern eine Ergänzung. Dies liegt schon darin begründet, dass die Fachhändler allenfalls Teile bestimmter Warengruppen (Reifen, Glas) anbieten. Ein Gesamtsortiment für die nachfragenden Werkstätten halten die Fachhändler jedoch gerade nicht bereit. Die nachfragende Werkstatt ist daher nur in einer geringen und beschränkten Zahl von Reparaturaufträgen – Reifenersatz, Glasersatz – in der Lage, zwischen dem Fachhändler und dem freien Großhändler eine echte Auswahlentscheidung zu treffen. (92) Umfasst ein Reparaturauftrag mehr Positionen als den Reifenersatz- bzw. den Glasersatz, so benötigt die Werkstatt weitere Ersatzteile, die bei dem freien Sortimentsgroßhändler erhältlich sind. Bietet dieser Sortimentsgroßhändler die entsprechenden Reifen mit an, so kann die Werkstatt wählen, ob sie die Reifen mit den anderen Ersatzteilen zusammen durch den Sortimentsgroßhändler in einer Lieferung bestellt und ihr somit alle Teile gleichzeitig zur Verfügung stehen, oder ob die Werkstatt die Reifen bei einem Fachhändler besorgt und damit ggf. Bestell- und Liefervorgänge bei verschiedenen Anbietern auslöst. (93) Das Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Sortimentsgroßhändler und dem Fachhändler ist allerdings stark eingeschränkt, als die Nachfrager bei dem Fachhändler kein vergleichbar umfassendes Sortiment vorfinden und daher den freien Großhändler regelmäßig nicht durch einen Fachhändler als Lieferanten ersetzen können. (94) Der von den Fachhändlern ausgehende Wettbewerbsdruck wirkt sich bei den Sortimentsgroßhändlern nur in einem jeweiligen Randsegment aus, das jeweils keine ausgeprägte Bedeutung für den Sortimentsgroßhandel hat. Bei den befragten Sortimentsgroßhändlern stellen die Warengruppen „Reifen“ und „Glas“ keine Umsatzschwerpunkte dar. Während mit Reifen höchstens bis zu 8% des Umsatzes erwirtschaftet wurden, ist dies bei Glas sogar selten mehr als 1%. Der von den Fachhändlern auf den Sortimentsgroßhandel ausgehende wettbewerbliche Druck ist daher für den Sortimentsgroßhandel allenfalls begrenzt am Rande spürbar. vi. (95) Zusammenfassung sachliche Marktabgrenzung Aus den oben dargestellten Erwägungen heraus betrifft das Zusammenschlussvorhaben in erster Linie den sachlich eigenständigen Markt für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen. - 38 a.b) Räumliche Marktabgrenzung (96) Ziel der Bestimmung des relevanten Marktes ist die Ermittlung der Wettbewerbskräfte, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben. Das Kriterium der räumlichen Abgrenzung des relevanten Marktes ist ein Hilfskriterium für die Feststellung, ob ein Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ohne Wettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern eine überragende Marktstellung hat.20 Aufgabe der räumlichen Marktabgrenzung ist es, das relevante räumliche Gebiet zu ermitteln, in dem der Wettbewerb im betroffenen sachlichen Markt im Hinblick auf den zu beurteilenden Zusammenschluss stattfindet.21 (97) Der räumlich relevante Markt im Sinne der Fusionskontrolle des GWB ist nach ökonomischen Gesichtspunkten abzugrenzen. Er umfasst das Gebiet, in dem die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ihre Produkte regelmäßig anbieten und diese auch nachgefragt werden, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind, und das sich von benachbarten Gebieten durch spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen unterscheidet.22 (98) Maßgebend ist dabei, dass in den Gebieten, die z.B. für eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens in Betracht kommen, die tatsächlich bestehenden und zu erwartenden regionalen Marktverhältnisse hinreichend widergespiegelt werden.23 Denn die räumliche Marktabgrenzung soll helfen, die Wettbewerbskräfte zu erfassen, denen die beteiligten Unternehmen tatsächlich ausgesetzt sind.24 (99) Auch für die räumliche Marktabgrenzung gilt das Bedarfsmarktkonzept. Die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes bestimmt sich demnach nach den aus der Sicht der Nachfrager gegebenen räumlichen Ausweichmöglichkeiten.25 Hierbei 20 Vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2006, DB-Regio / üstra, KVR 5/05, zitiert nach Juris, juris-Rd-Nr. 29. 21 Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07 Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach juris, juris-Rd-Nr. 69. 22 Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach Juris, juris-Rd-Nr. 69. 23 Vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004, KVR 3/03 "Sanacorp/ANZAG", 1. Leitsatz, zitiert nach Juris. 24 Vgl. in diesem Sinne auch BGH, E.ON/Stadtwerke Eschwege, Beschluss vom 11.11.2008, WuW/E DE-R 2451, 2453. 25 Vgl. Langen/Bunte-Ruppelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 9. Auflage 2001, § 19 Rdnr. 25. - 39 sind die tatsächliche Anschauung Abnehmerverhalten von Bedeutung. der 26 Abnehmer und das tatsächliche Abzustellen ist deshalb nicht auf rein theoretische Ausweichmöglichkeiten, sondern auf die den Abnehmern tatsächlich zur Verfügung stehenden Angebotsalternativen. Für die räumliche Marktabgrenzung sind potenzielle Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager nicht zu berücksichtigen, die – aus welchen Gründen auch immer – von den Nachfragern tatsächlich nicht wahrgenommen werden.27 Eine pauschalierende Betrachtung ist nicht angemessen, sondern es müssen die Marktverhältnisse im konkreten betroffenen Gebiet geprüft werden. (100) Vorliegend ist daher zu prüfen, welche Anbieter von Ersatzteilsortimenten für PKW im relevanten Gebiet tatsächlich von den Nachfragern angenommen werden. Zu ermitteln ist daher, in welcher Region die Nachfrager welche Anbieter von Ersatzteilsortimenten als im Hinblick auf ihre Nachfrage miteinander austauschbar betrachten, vergleichen und bei der Auftragsvergabe auch tatsächlich berücksichtigen. (101) Als Ergebnis aus den Ermittlungen sind für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen im vorliegend zu prüfenden Zusammenschlussverfahren räumlich jeweils regionale Märkte um Standorte der Zusammenschlussbeteiligten abzugrenzen. Hierfür sprechen die von allen Marktteilnehmern als entscheidend eingestufte möglichst mehrfach tägliche Belieferung und die tatsächlichen Lieferströme sowie die Unterschiede der regionalen Wettbewerbsbedingungen. i. (102) Möglichst mehrfach tägliche Belieferung Ausgangspunkt für die Untersuchung ist die Tätigkeit des Zielunternehmens, denn in dessen Tätigkeitsgebiet ändern sich durch den geplanten Zusammenschluss die Wettbewerbsstruktur und -bedingungen am deutlichsten. Dies gilt umso mehr, als die Erwerberin mit dem gleichen Produkt zum Teil in den gleichen Gebieten tätig ist. Um möglichst treffend beurteilen zu können, welche wettbewerblichen Effekte das geplante Zusammenschlussvorhaben hat, ist daher in erster Linie zu fragen, in welchem Gebiet die Nachfrager Trost als ernsthafte Alternative zu anderen Anbietern und insbesondere auch zur Erwerberin betrachten. (103) In den Gebieten, in denen Kunden und Wettbewerber damit rechnen müssen, dass Trost regelmäßig in der Lage ist, ein erfolgreiches Angebot abzugeben, sind die 26 Vgl. B10 – 124/01 – Trienekens/AWISTA, Beschluss vom 17.06.2002; Rz. 33, abrufbar unter http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Fusion/Fusion03/B10_124_01.pdf 27 Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, Kreiskrankenhaus Bad Neustadt, zitiert nach Juris, juris-Rd-Nr. 65. - 40 Effekte durch den Wegfall des von Trost gegenüber WM stattfindenden Wettbewerbs am stärksten. Rein theoretische Betrachtungen zur Austauschbarkeit reichen dabei allerdings nicht aus. Zu prüfen ist vielmehr, ob potenzielle Kunden die Produkte von Trost auch tatsächlich erwerben, d.h. ob die Auswahlentscheidung auch tatsächlich zugunsten von Trost ausfallen kann. (104) Trost ist – ebenso wie WM und alle anderen Anbieter von freien KFZ-Ersatzteilen – im Bereich des Sortimentsgroßhandels für PKW-Ersatzteile in Deutschland auf regionalen Märkten tätig. Die räumlich relevanten Märkte sind im vorliegend zu prüfenden Fall abzugrenzen. u.a. aufgrund Räumliche der Zeitsensibilität Teilmärkte sind der Nachfrager maßgeblich, regional wenn Austauschmöglichkeiten der Nachfrager objektiv räumlich begrenzt sind. die 28 Die Ursache für die Bildung räumlich begrenzter Teilmärkte kann in wirtschaftlichen Gegebenheiten liegen, wie z.B. Grenzen, die sich aus der Frachtkostenempfindlichkeit von Gütern oder Zeitsensibilität der Empfänger ergeben.29 Bei einigen Gütern führen u.a. Transportkosten oder Zeitsensibilität der Nachfrager dazu, dass Lieferungen über ein begrenztes Gebiet hinaus wirtschaftlich nicht sinnvoll sind, weil das Angebot für den Kunden aufgrund der hohen Transportkosten und / oder der verspäteten Ankunft regelmäßig nicht mehr akzeptabel ist.30 (105) Aus Sicht der befragten Werkstätten ist u.a. die Belieferungsfrequenz ein besonders bedeutendes Kriterium bei der Wahl eines Ersatzteilegroßhändlers. Um dem Kundenwunsch Fahrzeugreparatur und wirtschaftlichen Bedürfnis bestmöglich entsprechen zu nach können, einer ist schnellen die kurzfristige Verfügbarkeit der zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile für die Werkstätten von herausgehobener Bedeutung. Dementsprechend wird einer zum Teil mehrfach täglichen Belieferung durch einen Großhändler mit einem möglichst umfangreichen Sortiment ein besonders hohen Stellenwert von den Werkstätten beigemessen. (106) Dies gilt auch für die Sortimentsgroßhändler, die sich alle auf diese Belieferungswünsche der Kunden eingestellt haben und entsprechende logistische Systeme anbieten. Auch die befragten Großhändler sind der Ansicht, dass die zumindest tägliche, in der Regel aber eher mehrfach tägliche Belieferung der Nachfrager von entscheidender Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Anbieters ist. 28 Vgl. Götting in Lowenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 19, Rz. 23. 29 Vgl. Möschel in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl. 2007, § 19 Rz. 38. 30 Vgl. Ruppelt in Langen/Bunte, 11. Aufl., 2011, § 19 Rz. 39. - 41 (107) Um eine zum Teil mehrfach tägliche, zuverlässige Belieferung der Werkstätten zu gewährleisten, sind die Lieferradien um den Standort eines Großhändlers begrenzt. Die freien Werkstätten fragen regelmäßig zum Teil mehrfach täglich unterschiedliche Ersatzteile nach. Die eingehenden Bestellungen werden bei dem Sortimentsgroßhändler angenommen und für jeden Kunden individuell zusammengestellt und bereit gehalten. Die Großhändler haben aufgrund ihrer Erfahrungen mehrere unterschiedliche relativ feste Routen ausgearbeitet, die von dem Standort aus mit eigenen Fahrzeugen und Mitarbeitern oder durch Subunternehmer regelmäßig abgefahren werden. Die Bestellungen von Werkstätten die auf einer Route liegen werden von den Mitarbeitern bzw. Dienstleistern mitsamt einem Plan für die Route und die zu beliefernden Werkstätten aufgenommen und ausgeliefert. Nach Auslieferung der letzten Bestellung fährt das Fahrzeug zum Standort des Großhändlers zurück, wo es ggf. die nächste Lieferung für die gleiche Route mit ggf. zum Teil den gleichen zu beliefernden Werkstätten fährt. Je nach Entfernung und Verkehrsanbindung wird die nachfragende Werkstatt unterschiedlich häufig am Tag beliefert. Das Gebiet, in dem der Großhändler mit anderen Großhändlern in Wettbewerb stehen kann, umfasst insofern einen Umkreis um den jeweiligen Standort. Die befragten Großhändler haben angegeben, im Durchschnitt betrage das Liefergebiet um einen Standort zwischen 20 und 35 km. (108) Im Einzelfall ist die Ausdehnung des räumlich relevanten Marktes für einen Anbieterstandort jedoch von der individuellen Verkehrsanbindung und –dichte, den zur Verfügung stehenden Ressourcen (Mitarbeiter, Fahrzeugflotte, Lagerumfang) des Großhändlers und der Anzahl der Nachfrager in der Umgebung abhängig. ii. (109) Vorgehensweise bei der räumlichen Marktabgrenzung Das Bundeskartellamt hat in einem ersten Schritt Gebiete identifiziert, in denen es durch den Zusammenschluss überhaupt zu räumlichen Überschneidungen der Tätigkeit der Zusammenschlussbeteiligten kommt. Grundlage hierfür waren eine Landkarte von Deutschland, in die sämtliche Standorte der beiden Zusammenschlussbeteiligten eingezeichnet waren sowie jeweils eine Liste jedes Zusammenschlussbeteiligten, die die Adressen und Umsätze der einzelnen Standorte enthielt. Dieser Karte konnte unter Zugrundelegung eines Radius von ca. 35 km um die Standorte der Beteiligten entnommen werden, in welchen räumlichen Gebieten es durch den Zusammenschluss überhaupt zu Überschneidungen bei der Tätigkeit der beiden Zusammenschlussbeteiligten kommen kann. Die Kunden in diesen Räumen sind am stärksten von dem Zusammenschluss betroffen. - 42 (110) In einem zweiten Schritt hat das Bundeskartellamt aus diesen Überschneidungsgebieten diejenigen Räume ausgewählt, in denen nur wenige Wettbewerber tätig sind, in denen mindestens einer der Zusammenschlussbeteiligten relativ hohe Umsätze mit seinem Standort erwirtschaftet und / oder in denen in räumlicher Nähe mehrere Standorte der Zusammenschlussbeteiligten liegen. Hiermit sollten die Räume konkretisiert werden, in denen am ehesten zu erwarten ist, dass der Zusammenschluss zu gravierenden Auswirkungen für die Kunden, die Wettbewerbsstrukturen und –bedingungen führen wird. iii. Tatsächliche Lieferströme (111) Für diese Räume31 hat das Bundeskartellamt die Lieferströme für jeden Standort der Zusammenschlussbeteiligten erfragt, der in einen 35 km Umkreis um diese Standorte ansässige Kunden beliefert. Dies betraf insofern sowohl die Standorte in dem betreffenden Raum selbst als auch solche, die am Rand innerhalb oder außerhalb des relevanten Raumes liegen und zumindest Teile ihres Umsatzes in diesem Markt machen. Sowohl Trost als auch WM haben für das Jahr 2014 für ihre Lieferungen von PKW-Ersatzteilen im Rahmen ihrer Großhandelstätigkeit in Deutschland den auf einzelne Kunden entfallenden Umsatz, die fünfstellige Postleitzahl (PLZ) des Lieferortes sowie den ausliefernden Standort angegeben. (112) Auf der Grundlage dieser Daten hat das Bundeskartellamt analysiert, in welche Gebiete (zur genaueren Kennzeichnung mit PLZ bezeichnet) die einzelnen Standorte der Zusammenschlussbeteiligten Ersatzteile zu welchen Umsätzen geliefert haben. Im Umkehrschluss sind dies die Gebiete, aus denen die Kunden von WM bzw. Trost für jeden Standort im Einzelnen stammen. Diese Kunden waren bisher in der Lage, zwischen Trost und WM Standorten eine Auswahlentscheidung zu treffen. Ausgangspunkt waren dabei zunächst die Standorte von WM und Trost, die einander geografisch nahe – möglichst in der gleichen Stadt - lagen. (113) In einem weiteren Schritt hat das Bundeskartellamt dann herausgefiltert, bis in welche PLZ-Gebiete regelmäßige und/oder umfangreichere Lieferungen um die benachbarten Vertriebsstandorte herum erfolgten. Die Basis hierfür waren die Umsätze, die in fünfstelligen Postleitzahlengebieten realisiert wurden. Bei den nahe gelegenen Vertriebsstandorten der Zusammenschlussbeteiligten wurden PLZGebiete, in denen entweder beide Zusammenschlussbeteiligte tätig waren oder 31 Lübeck, Bremen, Braunschweig/Hannover, Leipzig, Düsseldorf/Krefeld/Mönchengladbach, Köln/Frechen/Bergisch Gladbach, Reutlingen, Karlsruhe, Frankfurt, Weingarten, Mannheim, Nürnberg/Fürth, Augsburg, Würzburg, Magdeburg, Saarbrücken, Villingen, Singen, Ulm, Heilbronn, Kaiserslautern, Dresden, Albstadt, Mainz, Darmstadt, Böblingen/Stuttgart - 43 mindestens einer der beiden mit seinem Standort substanzielle Umsätze erzielte, dem räumlich relevanten Markt zugeordnet. Anhand der ermittelten PLZ-Gebiete, in die ausgehend von den betrachteten Standorten regelmäßig und umfangreich Lieferungen erfolgen hat das Bundeskartellamt das zusammenhängende PLZ-Gebiet abgegrenzt, das um den Standort herum den räumlich relevanten Markt bildet.32 (114) Schließlich hat das Bundeskartellamt geprüft, ob dieser weite Radius von den Lieferströmen bestätigt oder – aufgrund von Besonderheiten – widerlegt wurde. Zu den Faktoren, die gegen eine Einbeziehung eines PLZ-Gebietes sprachen, gehörten z.B. Einmallieferungen in außergewöhnlich weit entfernt liegende Gebiete. Nicht zum räumlich relevanten Markt gehörten auch Postleitzahlengebiete, in denen die Kunden zwar durch die Zusammenschlussbeteiligten aber vorrangig durch andere, benachbarte Standorte beliefert wurden. Wenn daher in einem PLZ-Gebiet die Kunden ihren Bedarf nur in sehr geringem Umfang bei einem bestimmten Standort der Zusammenschlussbeteiligten decken und stattdessen die Kunden in dem gleichen PLZ-Gebiet einen deutlich höheren Umsatz mit einem anderen Standort des gleichen Unternehmens aufweisen, wurde dieses PLZ-Gebiet dem Regionalmarkt um den Standort mit dem höheren Umsatz zugerechnet. (115) Das Bundeskartellamt hat – auf der Grundlage einer von den Zusammenschlussbeteiligten eingereichten Liste - die von WM und Trost bezeichneten Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten in den geografisch relevanten Märkten nach den selben Daten – d.h. ihren Standorten und einzelnen Lieferungen 2014 - in die o.g. identifizierten Räume befragt. Die Daten der Zusammenschlussbeteiligten wurden um die Angaben der Wettbewerber ergänzt, insbesondere in den Fällen, in denen ein Wettbewerber über einen Standort in unmittelbarer Umgebung der Zusammenschlussbeteiligten verfügt. (116) Das Ergebnis stellt die räumlich relevanten Märkte dar. In dem jeweiligen Gebiet können den Ermittlungen des Bundeskartellamtes zufolge WM und Trost regelmäßig zu für den Kunden akzeptablen Bedingungen PKW-Ersatzteile im Rahmen des freien Sortimentsgroßhandels mit Pkw-Ersatzteilen anbieten. In diesen Märkten stehen den Kunden WM und Trost Standorte als Bezugsalternative für die Auswahlentscheidung zur Verfügung und die Standorte der Zusammenschlussbeteiligten werden dort von 32 Dabei war zu berücksichtigten, dass die Zusammenschlussbeteiligten 2014 nicht unbedingt in jeden Postleitzahlenbereich des relevanten Marktes geliefert haben – zum Teil, weil dort keine Kunden ihren Sitz haben, zum Teil möglicherweise auch, weil die dort sitzenden Nachfrager keine Kunden der Zusammenschlussbeteiligten waren. „Weiße Flecken“ im Auslieferungsgebiet wurden insofern dem räumlich relevanten Markt zugeordnet. - 44 den Kunden auch tatsächlich beauftragt, d.h. die Auswahlmöglichkeit ist nicht nur rein theoretisch. iv. Die einzelnen räumlich relevanten Untersagungsmärkte (117) Im Folgenden werden die räumlichen Märkte beschrieben, auf denen die Untersagungsvoraussetzungen durch den Zusammenschluss erfüllt sind und in denen das Bundeskartellamt eine Untersagungsbefugnis hat. Die räumliche Ausdehnung von Bagatellmärkten, in denen die Untersagungsvoraussetzungen (möglicherweise) ebenfalls erfüllt sind, sowie sonstige räumliche Märkte, in denen die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, werden nachfolgend nicht weiter dargestellt. Die Vorgehensweise bei ihrer Abgrenzung entspricht jedoch der oben dargestellten. iv.1 Stuttgart (118) Der räumlich relevante Markt Stuttgart33 ist gekennzeichnet durch eine hohe Standortdichte von KFZ-Großhändlern mit kurzen Entfernungen zwischen diesen Standorten. Die Vertriebsniederlassungen liegen im Umfeld um die Stadt, in vielen Fällen mit schnellem Zugang zu Autobahnen oder Bundesstraßen. Die A8 durchquert den Regionalmarkt von Nordwesten nach Südosten. In ihrer Nähe liegt z.B. der Standort Stuttgart von WM im Süden Stuttgarts. Auch der Standort in Esslingen von WM liegt nicht allzu weit von der A8 entfernt. Die A81 schneidet die südwestliche Ecke und führt in den Norden des Regionalmarktes. Die Standorte Böblingen und Korntal-Münchingen von Trost haben über die A81 und deren Verbindung zur A8 gute Belieferungsmöglichkeiten für Kunden, deren Sitz im Norden und Osten des relevanten Marktes liegt. In nordöstlicher Richtung ist die Anbindung nur über die Bundesstraßen B14 und B29 möglich, an denen der Standort Fellbach von Trost liegt. Auch vom Standort Esslingen aus ist der östliche Teil des Marktes durch die B10 und B29 belieferbar. Der Wettbewerber Stahlgruber/PV verfügt über einen gut angebundenen Standort im Nordwesten Stuttgarts. Im Süden und Südosten grenzen 33 Der räumlich relevante Markt wird definiert durch die Postleitzahlengebiete 70173,70174,70176,70178,70180,70182,70184,70186,70188,70190,70191,70192,70193,70195,7 0197,70199,70327,70329,70372,70374,70376,70378,70435,70437,70439,70469,70499,70563,70 565,70567,70569,70597,70599,70619,70629,70734,70736,70771,70794,70806,70825,70839,710 32,71034,71063,71065,71067,71069,71088,71093,71101,71106,71111,71116,71139,71144,7115 5,71157,71229,71254,71272,71277,71282,71287,71332,71334,71336,71364,71384,71394,71397 ,71404,71409,71522,71540,71546,71549,71554,71563,71566,71573,71576,71634,71636,71638, 71640,71642,71665,71672,71679,71686,71691,71696,71701,71706,71726,71729,71732,71735,7 1737,71739,72135,72649,72669,73061,73066,73095,73099,73207,73240,73249,73257,73262,73 269,73274,73278,73525,73527,73529,73547,73550,73553,73557,73565,73568,73614,73630,736 35,73642,73650,73655,73660,73663,73666,73667,73669,73728,73730,73732,73733,73734,7376 0,73765,73770,73773,73776,73779,74321,74343,74372,74379,74385. - 45 die Regionalmärkte Reutlingen bzw. Göppingen an den Regionalmarkt Stuttgart, in denen die Zusammenschlussbeteiligten ebenfalls tätig sind. Allerdings liefern diese Niederlassungen nicht in den relevanten Markt Stuttgart hinein. Vom Standort Stuttgart (WM) aus sind die Entfernungen zu jedem anderen Standort von WM und Trost nicht größer als 40 km. Entsprechend der verkehrstechnischen Anbindung ist die Fahrzeit in den östlichen Teil des Marktes (Fellbach) von Stuttgart Süd aus trotz der geringen Entfernung mit 50 Minuten jedoch recht hoch. iv.2 Heilbronn (119) Der Regionalmarkt Heilbronn34 schließt in nördliche Richtung an den Regionalmarkt Stuttgart an. Der Vertriebsstandort von WM liegt in Heilbronn Stadt, während die Niederlassung von Trost nördlich von Heilbronn in Neckarsulm liegt. Zwischen den beiden Standorten liegt eine Entfernung von ca. 7 km mit einer Fahrzeit von ca. 15 Minuten (Auto). Der räumlich relevante Markt Heilbronn wird durch die Autobahnen A 81 in nord-südlicher Richtung und A 6 in west-östlicher Richtung durchquert. Sie schneiden sich östlich von Heilbronn und ermöglichen so eine relativ gute und zügige Belieferung von Kunden im Umland von Heilbronn. Auch Stahlgruber/PV verfügt über einen Standort in Heilbronn, beliefert Kunden am Rand des regionalen Marktes aber auch aus Ansbach und Würzburg. Die Zusammenschlussbeteiligten betreiben das Ersatzteilgroßhandels-Geschäft fast ausschließlich von ihren Niederlassungen in Heilbronn bzw. Neckarsulm, andere Standorte liefern in diesen Regionalmarkt nicht hinein. iv.3 Darmstadt (120) Der Regionalmarkt Darmstadt35 grenzt unmittelbar in südlicher Richtung an den räumlich relevanten Markt Frankfurt an. In dem räumlich relevanten Markt liegen jeweils in Darmstadt selbst die zentralen Standorte von WM, Trost und Hennig. Die 34 Der räumlich relevante Markt Heilbronn wird definiert durch die Postleitzahlengebiete 69429,71543,71717,71720,74072,74074,74076,74078,74080,74081,74172,74177,74182,74189,7 4193,74196,74199,74206,74211,74214,74219,74223,74226,74229,74232,74235,74238,74239,74 243,74245,74246,74248,74249,74251,74252,74254,74255,74257,74259,74336,74348,74354,743 57,74360,74363,74366,74369,74374,74376,74382,74388,74389,74391,74394,74397,74399,7452 3,74535,74545,74547,74613,74626,74629,74632,74635,74638,74639,74653,74670,74676,74677 ,74679,74706,74722,74740,74743,74744,74747,74749,74821,74831,74834,74838,74842,74847, 74850,74855,74858,74861,74864,74865,74906,74912,74915,74921,74924,74928,74930,74936,7 5031,75050, 35 Der räumlich relevante Markt Darmstadt wird definiert durch die Postleitzahlengebiete 63225,63303,63322,63329,64283,64285,64287,64289,64291,64293,64295,64297,64319,64331,6 4342,64347,64354,64367,64372,64380,64385,64390,64395,64397,64401,64404,64405,64407,64 409,64521,64546,64560,64569,64572,64579,64584,64589,64665,64686,64720,64732,64739,647 47,64753,64807,64823,64839,64846,64853,64859,67580, - 46 Vertriebsstandorte der Zusammenschlussbeteiligten liegen im Norden von Darmstadt und sind nur 2 km und 5 Fahrminuten (Auto) voneinander entfernt. Über B 3 und B 42 ergibt sich eine gute Anbindung an die Autobahnen A 5 und A 67, die den Regionalmarkt in nord-südliche Richtung queren. In westlicher Richtung grenzt der Regionalmarkt Mainz an die Region um Darmstadt an, in östlicher Richtung der Regionalmarkt Aschaffenburg. In beiden Regionalmärkten ist entweder Trost oder WM mit Vertriebsstandorten präsent. Außer Hennig verfügt keiner der größeren Wettbewerber über einen Standort in Darmstadt. Stahlgruber/PV liefert z.B. aus seinen Niederlassungen in Frankfurt und Aschaffenburg nach Darmstadt. Die Verkaufsniederlassungen von WM und Trost, die im Regionalmarkt Frankfurt liegen, beliefern jedoch so gut wie keine Kunden, deren Sitz sich im Markt Darmstadt befindet. iv.4 Frankfurt (121) Der räumlich relevante Markt Frankfurt36 ist durch eine hohe Standortdichte von KFZErsatzteilgroßhändlern gekennzeichnet, wobei keiner der Großhändler im Zentrum der Stadt einen Standort vorhält. Die Vertriebsniederlassungen liegen vielmehr sämtlich im Umland um Frankfurt herum in der Nähe von diversen Autobahnen. Die A5 durchschneidet das räumliche Gebiet in nord-südlicher Richtung. In ihrer Nähe liegen die Trost-Standorte Niedereschbach im Norden und Griesheim im Süden. Die A5 schneidet sich mit der A661, die etwas weiter östlich den geografischen Markt ebenfalls in Nord-Südrichtung durchquert und an der WM die Standorte Oberursel und Frankfurt-Nord betreibt. An der A66, die sowohl die A5 als auch die A661 schneidet und in West-Ost-Richtung durch den gesamten Markt führt, liegen die Niederlassungen Sulzbach von WM und Maintal von Trost. Diese Standorte liegen nicht mehr als 25 km und einer Fahrzeit von 30 Minuten von dem nächsten Standort entfernt. In südlicher Richtung grenzt der Regionalmarkt Darmstadt an den Markt um Frankfurt an. Die Niederlassungen in Darmstadt beliefern zu einem sehr geringen Teil Kunden, die am Rand des Regionalmarktes Frankfurt ihren Sitz haben. Kunden, die am nördlichen Rand des Regionalmarktes Frankfurt ihren Sitz haben, beziehen PKW- 36 Der räumlich relevante Markt Frankfurt wird definiert durch die Postleitzahlengebiete 60311,60313,60314,60316,60318,60320,60322,60323,60325,60326,60327,60329,60385,60386,6 0388,60389,60431,60433,60435,60437,60439,60486,60487,60488,60489,60528,60529,60549,60 594,60596,60598,60599,61118,61130,61137,61138,61169,61184,61191,61194,61206,61250,612 67,61273,61348,61350,61352,61381,61389,61440,61449,61462,61476,61479,63065,63067,6306 9,63071,63073,63075,63128,63150,63165,63179,63225,63263,63303,63322,63329,63450,63452 ,63454,63456,63457,63477,63486,63505,63512,63517,63526,63538,63543,63546,63549,63571, 63579,63584,63589,63594,63599,63607,63619,63628,63633,63636,63654,63674,63683,63694,6 3695,63699,64546,65428,65439,65451,65479,65527,65719,65760,65779,65795,65812,65817,65 824,65830,65835,65843,65929,65931,65933,65934,65936 - 47 Ersatzteile auch von dem Vertriebsstandort Friedberg von WM. Auch Stahlgruber / PV verfügt über zwei Standorte im Umland von Frankfurt an der A 661 bzw. an der A 5. Die Verkehrsanbindung ist insofern zwar gut, allerdings ist die Verkehrsdichte um Frankfurt herum auch hoch. iv.5 Braunschweig (122) Der räumlich relevante Markt Braunschweig37 wird in westlicher Richtung durch die Angebote der KFZ-Großhändler in Hannover und Hildesheim begrenzt und in östlicher Richtung durch die Anbieter im Marktraum Magdeburg. In jedem dieser benachbarten Markträume sind die Zusammenschlussbeteiligten ebenfalls mit eigenen Vertriebsstandorten vertreten, so dass die Kunden in westlicher und östlicher Richtung ab einer bestimmten Entfernung günstiger von den benachbarten Standorten beliefert werden können. Im Zentrum des Marktes liegen die Verkaufsniederlassungen von Trost in Braunschweig und von WM in Schwülper. Die Standorte der Zusammenschlussparteien liegen geografisch sehr eng beieinander und sind nur 3 km bzw. 6 Fahrminuten voneinander entfernt. Beide liegen unmittelbar in der Nähe der Autobahn A 2, die den Norden des Marktes durchschneidet und eine gute Verkehrsanbindung in west-östlicher Richtung ermöglicht. In nordöstlicher sowie in südwestlicher Richtung ermöglicht die Verbindung zur A39 eine Belieferung von Kunden im Marktgebiet. Diese Verkehrsanbindung wird in südlicher Richtung von der A395 ergänzt und in nördlicher Richtung durch die B 4. Darüber hinaus verfügen auch die Wettbewerber Stahlgruber/PV und Heil & Sohn über Verkaufsniederlassungen in Braunschweig. WM beliefert Kunden im Markt Braunschweig teilweise auch von dem Standort Salzgitter aus. iv.6 Magdeburg (123) Der räumlich relevante Markt Magdeburg38 grenzt in östlicher Richtung an den Markt Braunschweig an und wird von den Autobahnen A2 in ost-westlicher Richtung und 37 Der räumlich relevante Markt Braunschweig wird definiert durch die Postleitzahlengebiete 29392,29393,31167,31224,38100,38102,38104,38106,38108,38110,38112,38114,38116,38118,3 8120,38122,38124,38126,38154,38159,38162,38165,38170,38173,38176,38179,38226,38229,38 239,38259,38268,38274,38275,38277,38279,38300,38302,38304,38312,38315,38319,38321,383 22,38324,38325,38327,38329,38350,38364,38368,38373,38375,38376,38378,38379,38381,3838 2,38384,38385,38387,38388,38440,38442,38444,38446,38448,38458,38459,38464,38518,38524 ,38527,38528,38530,38531,38533,38542,38543,38547,38550,38551,38553,38554,38559,38640, 38642,38644,38685,38704,38723,38729, 38 Der räumlich relevante Markt Magdeburg wird definiert durch die Postleitzahlengebiete 06366,06369,06385,06386,06406,06408,06429,06449,06458,06463,06464,06466,06467,06469,0 6484,06493,06502,06507,06842,06844,06846,06847,06849,06861,06862,06868,38372,38486,38 820,38822,38828,38829,38855,38871,38889,38895,39104,39106,39108,39110,39112,39114,391 16,39118,39120,39122,39124,39126,39128,39130,39164,39167,39171,39175,39179,39217,3921 - 48 der A14 in nord-südlicher Richtung durchschnitten, so dass eine gute Belieferung des Umlands möglich ist. Die weitere Verkehrsanbindung des Umlands ist über die B71 / B189 in nord-südlicher Richtung möglich. Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen über Verkaufsstandorte in Magdeburg (Trost) bzw. Barleben (WM). Die Standorte liegen ca. 18 km und 18 Fahrminuten voneinander entfernt. In Magdeburg betreiben die Wettbewerber Stahlgruber/PV bzw. Heil & Sohn ebenfalls Niederlassungen. Während Trost in der Umgebung von Magdeburg nicht über weitere Vertriebsstandorte verfügt, beliefert der WM von dem südlich von Magdeburg gelegenen Standort Bernburg Kunden im Marktraum Magdeburg. (124) Die derart abgegrenzten räumlich relevanten Märkte sind hinsichtlich ihrer Ausdehnung sehr unterschiedlich. Dies liegt – wie oben bereits erwähnt – u.a. an der Kunden- und Standortdichte sowie an der verkehrstechnischen Anbindung der Standorte, die es ermöglichen, die Ersatzteile ggf. schnell und ohne Umwege in einem bestimmten Gebiet auszuliefern. Dort wo z.B. die Kundendichte niedrig oder die verkehrstechnische Anbindung schlechter ist, sind entweder die Belieferungsradien größer oder es befinden sich – z.B. in Ballungsgebieten mit größerer Verkehrsdichte - weitere Standorte des gleichen Anbieters in der Nähe, die diesen anderen geografischen Bereich vorrangig abdecken. v. Kein nationaler Markt (125) Die räumliche Marktabgrenzung richtet sich auch nach der Homogenität der Wettbewerbsbedingungen in einem bestimmten Gebiet.39 Spürbar unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen in benachbarten Gebieten - wie z.B. Unterschiede in der Anbieterstruktur, bei der Höhe der Marktanteile oder des Preisniveaus - sprechen tendenziell eher für voneinander getrennte räumlich relevante Märkte.40 (126) Die Zusammenschlussbeteiligten haben in den betreffenden räumlich relevanten Märkten unterschiedliche Marktanteile. Sie treffen auch auf andere Wettbewerber. Darüber hinaus gibt es größere, zusammenhängende geografische Bereiche wie z.B. in Bayern oder Teilen von Nordrhein-Westfalen, in denen es durch den Zusammenschluss nicht zu Marktanteilsadditionen kommt, weil nur einer der beiden Zusammenschlussbeteiligten in diesem Gebiet überhaupt tätig ist. 8,39221,39240,39245,39249,39261,39264,39279,39288,39291,39317,39319,39326,39340,39343 ,39345,39356,39359,39365,39387,39393,39397,39398,39418,39435,39439,39443,39444,39446, 39448,39517,39524,39576,39579,39590,39596,39599,39638,39649, 39 Vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 4.8.2010, VI-2 Kart 6/09 (V), 2 Kart 6/09 (V) juris-Rd-Nr. 23; Götting in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 19, Rdn. 22. 40 Vgl. BGH, Beschluss vom 16.01.2008, KVR 26/07, zitiert nach juris, juris-Rd-Nr. 69; Ruppelt in Immenga/Mestmäcker, 11. Aufl., 2011, § 19 Rz. 37. - 49 (127) Schon dies steht z.B. der Annahme eines bundesweiten Marktes für den Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen Wettbewerbsbedingungen mit homogenen entgegen. oder Offensichtlich auch sind nur die ähnlichen Zusammen- schlussbeteiligten und ihre größeren Wettbewerber nicht im gesamten Bundesgebiet in gleichem Umfang und in gleicher Intensität tätig. (128) Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die in den Regionalmärkten jeweils tätigen Wettbewerber. Sowohl die Anzahl, die Identität, die Struktur und die Marktstärke der Wettbewerber sind in den räumlich relevanten Märkten unterschiedlich. Es gibt außer den beiden Zusammenschlussbeteiligten, WM und Trost, nur noch einen freien Sortimentsgroßhändler von KFZ-Ersatzteilen, der überhaupt auf allen unten abgegrenzten räumlich relevanten Märkten – wenn auch in unterschiedlicher Stärke - tätig ist. Hierbei handelt es sich um das Unternehmen Stahlgruber zusammen mit PV-Automotive. Die beiden Unternehmen sind für die Zwecke der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung gemäß § 36 Abs. 2 GWB zu einem Unternehmen zusammen zu fassen, da Stahlgruber der Mehrheitseigner von PVAutomotive ist. Die anderen Wettbewerber sind nicht in allen räumlich relevanten Märkten vertreten, sondern haben jeweils eine sehr stark ausgeprägte räumliche Präsenz. Sie sind in den Märkten, in denen sie aktiv sind auch nicht immer gleich stark vertreten, sondern haben ausgeprägte regionale Schwerpunkte – mitunter nur in einem Regionalmarkt -, in denen sie den Hauptteil ihres Umsatzes erwirtschaften. (129) Für die Annahme eines homogenen, einheitlichen bundesweiten Marktes für den Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen gibt es daher keine belastbaren Anhaltspunkte. vi. (130) Zusammenfassung relevante Regionalmärkte Das Zusammenschlussvorhaben betrifft in räumlicher Hinsicht u.a. die oben unter Rz. (118) bis (123) genannten räumlich relevanten Märkte für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen. Bei diesen handelt es sich um die relevanten Untersagungsmärkte. Diese Marktabgrenzung ergibt sich bereits aus dem regionalen Angebots- und Nachfrageverhalten. Die sich zwangsläufig ergebenden Unschärfen im räumlichen Randbereich sind gering. Diese, auf Basis der Lieferströme abgegrenzten regionalen Märkte, zeichnen sich darüber hinaus durch weitgehend unterschiedliche Wettbewerbsstrukturen und Wettbewerbsbedingungen aus. Zwar verfügen WM und Trost in allen oben dargestellten Regionalmärkten über Standorte und gehören stets zu den Marktführern. Die Marktstellung und Identität der übrigen Wettbewerber unterscheidet sich jedoch in den einzelnen Märkten z.T. erheblich. - 50 a.c) Entstehung marktbeherrschender Stellungen auf den Absatzmärkten des freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen (131) Durch das geplante Zusammenschlussvorhaben würde wirksamer Wettbewerb erheblich behindert, insbesondere weil zu erwarten ist, dass eine marktbeherrschende Stellung von WM und Trost auf dem sachlichen Markt für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen auf den räumlich relevanten Märkten Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Magdeburg, Heilbronn und Braunschweig entsteht (nachfolgend zusammen: „Untersagungsmärkte“). (132) Ein Unternehmen ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 GWB u.a. dann marktbeherrschend, wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem relevanten Markt eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. (133) Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der für den jeweiligen betroffenen Markt bedeutsamen Wettbewerbsbedingungen würde WM auf den Regionalmärkten für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen in Stuttgart, Frankfurt, Darmstadt, Magdeburg, Heilbronn und Braunschweig nach dem Zusammenschluss mit Trost eine im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern überragende Marktstellung in diesem Sinne erlangen. Gründe hierfür sind insbesondere der hohe absolute und relative Marktanteil von WM nach dem Zusammenschluss, der überragende Zugang zu den Absatzmärkten, ein sehr guter Zugang zu den Beschaffungsmärkten, eine starke Marke und eine nahezu bundesweite Präsenz. Weder der Wettbewerber Stahlgruber / PV, noch die verbleibenden mittelständischen Wettbewerber, noch die Nachfrager, noch Randsubstitution durch andere Produkte oder andere Anbieter können den Handlungsspielraum von WM auf den jeweiligen Untersagungsmärkten nach dem Zusammenschluss hinreichend wettbewerblich kontrollieren. Auch Neueintritte in den Markt sind nicht zu erwarten. Es kann zwar nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass es unmittelbar nach dem Zusammenschluss vorübergehend zu leichten Abschmelzungseffekten kommt. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass diese Abschmelzungseffekte eine Größenordnung und Dauer annehmen könnten, in deren Folge die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung nicht mehr zu erwarten wäre. Im Übrigen ist auch zu erwarten, dass diese Abschmelzungen gerade durch die marktbeherrschende Stellung von WM nach dem Zusammenschluss kurzfristig mindestens wieder aufgeholt werden können. - 51 i. WM verfügt über die mit Abstand höchsten Marktanteile nach dem Zusammenschluss (134) Der Marktanteil ist eines der wichtigsten Kriterien zur Bestimmung von Marktmacht, weil er am einfachsten den Erfolg und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens und dessen wirtschaftliche Überlegenheit ermessen lässt.41 (135) Auf der Basis der o.g. sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung hat die Beschlussabteilung alle von den Zusammenschlussbeteiligten aufgelisteten Großhändler von PKW-Ersatzteilen angeschrieben und den Wert der in den jeweiligen räumlich relevanten Märkte für das Jahr 2014 abgesetzten PKWErsatzteile erfragt.42 Die nachfolgenden Marktanteile stellen daher Wertmarktanteile dar und sind aus Gründen des berechtigten Schutzes von Geschäftsgeheimnissen nur als Näherungswerte in Spannen von 5 Prozentpunkten angegeben. (136) Die Marktanteile in den Untersagungsmärkten verteilen sich wie folgt: Stuttgart Marktanteil WM Marktanteil Trost zusammen nächstgrößter Wettbewerber nächstgrößerer Wettbewerber nächstgrößerer Wettbewerber Marktvolumen in Mio. € (137) Frankfurt Magdeburg Heilbronn Braunschweig Darmstadt 20 - 25% 25 - 30% 30 - 35% 15 - 20% 35 - 40% 15 - 20% 20 - 25% 45 – 50% 15 - 20% 40 – 45% 5 - 10% 40 – 45% 20 - 25% 40 – 45% 10 - 15% 45 – 50% 20 - 25% 40 – 45% 20 - 25% 25 - 30% 15 - 20% 25 - 30% 15 - 20% 20 - 25% 5 - 10% 5 - 10% 10 - 15% Unter 5% 10 - 15% 5 - 10% unter 5 % unter 5 % 10 - 15% unter 5% 5 - 10% unter 5 % 60 - 70 60 - 70 30 - 40 20 - 30 20 - 30 20 – 30 Vor dem Zusammenschluss gehören WM und Trost auf allen Untersagungsmärkten bereits zu den nach Marktanteilen führenden Anbietern. Sie erreichen jeweils einzeln in keinem der betroffenen Märkte die gesetzliche Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung nach § 18 Abs. 4 GWB in Höhe von 40%. In jedem der Märkte existiert ein Wettbewerber, der ähnlich hohe Marktanteile hat wie einer der 41 Vgl. Beschluss des OLG vom 14.03.2007, Anzeigenblatt, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, JurisRd-Nr. 53 sowie BGH WuW/E DE-R 1301, 1303 – Sanacorp/Anzag 42 Befragt wurden in den Untersagungsmärkten ca. 186 von den Zusammenschlussbeteiligten genannte Wettbewerber im Vertrieb von PKW-Ersatzteilen. Von diesen Unternehmen wurden die Angaben dann nicht in die Auswertungen einbezogen, wenn es sich um reine Einzelhändler handelte, sie nur sehr spezielle einzelne Teile (kein Sortiment), keine PKW-Ersatzteile oder nur OEM/OES-Teile vertrieben. Einige der Unternehmen waren außerdem nicht mehr am Markt tätig. Einige befragte Unternehmen gaben an, Lieferanten und nicht Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten zu sein. Auf dieser Grundlage wurden insgesamt 28 Unternehmen nicht weiter in den Auswertungen berücksichtigt. - 52 Zusammenschlussbeteiligten. Wettbewerber, die vor dem Zusammenschluss leicht führend sind, haben allenfalls sehr geringe Marktanteilsvorsprünge von 1 – 5 Prozentpunkte vor einer der Zusammenschlussparteien. Alle übrigen Anbieter haben deutlich geringere Marktanteile. (138) Diese Strukturen ändern sich durch den Zusammenschluss entscheidend. Durch den Zusammenschluss würden WM und Trost zu dem nach Marktanteilen mit Abstand führenden Anbieter. Die Marktanteile der zusammengeschlossenen Einheit liegen nach dem Zusammenschluss in jedem dieser Märkte über der Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB für die Einzelmarktbeherrschung von 40%. Durch den Erwerb von Trost würde WM seinen Marktanteil deutlich auf 40 - 50% erhöhen und damit zum Teil verdoppeln. Schon dieser erhebliche Marktanteilszuwachs - bei bereits vorhandenen führenden Marktanteilen - ist ein Indiz für die Entstehung der Marktbeherrschung. (139) Gleichzeitig würde durch den Zusammenschluss jeweils der Abstand zu dem nächstgrößeren Wettbewerber so weit erhöht, dass dieser nicht mehr in der Lage wäre, den Vorsprung der zusammengeschlossenen Einheit aufzuholen. Ein solcher Marktanteilsabstand noch dazu infolge externen Wachstums ist abschreckend hoch. Auch der relativen Größe des nach Durchführung eines Zusammenschlusses zu erwartenden Marktanteils der zusammengeschlossenen Unternehmen kommt für die Beurteilung, ob als Folge des Zusammenschlusses eine überragende Marktstellung entstehen wird, eine Indizwirkung zu.43 (140) Bei der Betrachtung der Marktanteile ist generell zu berücksichtigen, dass diese zu Gunsten der Zusammenschlussparteien aus den folgenden Gründen tendenziell eher zu gering sind, auf jeden Fall aber an der unteren Grenze liegen. (141) Das Bundeskartellamt hat für die Untersagungsmärkte alle von den Zusammenschlussbeteiligten genannten Wettbewerber nach ihren Umsätzen in den PLZGebieten, die den jeweiligen räumlichen Markt ausmachen, befragt. In die räumlichen Märkte sind auch Anbieter eingerechnet worden, die wertmäßig nur sehr geringe Lieferungen in das jeweilige Marktgebiet durchgeführt haben und über keinen Standort im Markt bzw. in Marktnähe verfügen. Es ist sehr zweifelhaft, ob es sich bei diesen Anbietern tatsächlich um regelmäßige Anbieter handelt oder ob nicht eher die Lieferungen einmaliger Natur im Erhebungszeitraum waren. Die Berücksichtigung auch dieser Anbieter führt in der Summe zu einem tendenziell überhöhten 43 Vgl. Beschluss des OLG vom 14.03.2007, Anzeigenblatt, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, JurisRd-Nr. 66, sowie BGH WuW/E BGH 2771, 2774 – Kaufhof/Saturn - 53 Marktvolumen und insofern zu relativ geringeren Marktanteilen für die übrigen Marktteilnehmer – auch der Zusammenschlussbeteiligten. (142) Wie sich bei den Ermittlungen des Bundeskartellamts herausstellte, haben die Zusammenschlussparteien in der angeforderten Wettbewerberliste in spürbarem Umfang auch Unternehmen aufgeführt, die keine freien Sortimentsgroßhändler von PKW-Ersatzteilen sind. So hat das Bundeskartellamt die Wettbewerber zwar nach Großhandelsumsätzen befragt, jedoch erzielten mehrere Wettbewerber sowohl Großhandels- als auch Einzelhandelsumsätze oder Umsätze mit OEM-/OESErsatzteilen. Bei einigen Wettbewerbern konnte der Umfang der Einzelhandelsumsätze ermittelt und korrigiert werden, in Zweifelsfällen wurden jedoch auch die Einzelhandelsumsätze der Wettbewerber in das Marktvolumen eingerechnet. Unbekannt ist, wie viele Wettbewerber Einzelhandelsumsätze selbst nicht herausgerechnet bzw. nicht beziffert haben, ohne das Bundeskartellamt entsprechend darüber in Kenntnis zu setzen. Auch diese dem Markt eigentlich nicht zuzurechnenden Umsätze erhöhen tendenziell das Marktvolumen zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten. Die Antworten einiger befragter Unternehmen lassen darüber hinaus den Schluss zu, dass es sich bei ihnen um Spezialanbieter handelt, die nur über ein sehr eingeschränktes Sortiment verfügen, das nicht mit demjenigen der Vollsortimenter vergleichbar ist. Auch wenn diese Anbieter im Einzelfall nicht immer zum relevanten Markt zu zählen sind, hat das Bundeskartellamt ihre Umsätze jedenfalls in Zweifelsfällen in das Marktvolumen einbezogen, das sich hierdurch erneut zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten erhöht hat. (143) Zu Gunsten der Zusammenschlussbeteiligten wirkt auch, dass das Bundeskartellamt nicht sämtliche Lieferungen zwischen Sortimentsgroßhändlern identifizieren und aus den Marktvolumina herausrechnen konnte. Aus verfahrensökonomischen Gründen konnte dies nicht für alle Marktteilnehmer gleichermaßen durchgeführt werden. In der Folge wurden manche Umsätze doppelt erfasst, z.B. wenn ein mittelgroßer Sortimentsgroßhändler einen kleineren Sortimentsgroßhändler belieferte. Da diese Doppelzählungen bei den Zusammenschlussbeteiligten und Stahlgruber/PV herausgerechnet wurden, bei den übrigen Marktteilnehmern jedoch nicht, sind die Marktvolumina und die Marktstellung Zusammenschlussbeteiligten ebenfalls der Wettbewerber tendenziell überhöht zu Gunsten der dargestellt. Die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten sind daher tendenziell höher als in der Tabelle unter Rz. (136) dargestellt. - 54 ii. (144) Keine hinreichend großen Abschmelzeffekte im Prognosezeitraum Es ist zu erwarten, dass WM die durch den Zusammenschluss mit Trost erworbenen Marktanteile auch dauerhaft verteidigen können wird. (145) Hinreichend hohe Abschmelzungseffekte können möglicherweise dann erwartet werden, wenn starke Nachfrager strategisch einkaufen und vor dem Hintergrund eines engen Anbietermarktes bewusst Wettbewerbsalternativen aufbauen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. (146) Die Annahme hinreichend hoher Abschmelzeffekte im Prognosezeitraum scheitert schon daran, dass der Marktanteilsabstand der zusammengeschlossenen Einheit gegenüber den nachfolgenden Wettbewerbern sehr hoch ist. Um hinreichend groß zu sein, müssten daher auch die Abschmelzeffekte eine entsprechende Größe aufweisen und sicher zu erwarten sein. Allerdings sind die Nachfrager nicht stark genug, um entsprechend hohe Effekte zu generieren. (147) Die Nachfrageseite ist stark zersplittert und besteht aus vielen kleinen, freien Werkstätten. Es gibt nur wenige sog. Werkstattketten, die ein größeres Einkaufsvolumen auf sich ziehen können. Von diesen Werkstattketten beschaffen z.B. A.T.U. und Stop + Go ihren Ersatzteilebedarf nur zu einem geringen Teil bei dem Sortimentsgroßhandel. Die von diesen Unternehmen benötigten Volumina sind derart breit und umfangreich, dass sie Ersatzteile – weitgehend unter Umgehung des freien Sortimentsgroßhandels - direkt von den Teileherstellern beziehen können und von diesen an einem eigenen Zentrallager beliefert werden. Diese Ausweichalternative ist den kleinen Werkstätten verwehrt. Eine einzelne, freie Werkstatt fragt keine hinreichend große Menge an Ersatzteilen nach, als dass ihre Nachfrage eine strukturell spürbare Bedeutung für den freien Sortimentsgroßhandel in einem Regionalmarkt haben kann. (148) Schon gar nicht zu erwarten ist, dass eine freie, kleine Werkstatt bewusst und unter Inkaufnahme – möglicherweise auch nur zeitlich befristeter – Einkaufsnachteile einen alternativen Sortimentsgroßhändler in einem Regionalmarkt aufbaut. Denn die Werkstatt hat nicht nur ein zu geringes Nachfragevolumen, um spürbare Änderungen zu bewirken, sondern kann auch Einkaufsnachteile im Vergleich zu anderen Werkstätten nur eingeschränkt auf sich nehmen. Bei den Werkstätten handelt es sich oftmals um mittelständische, inhabergeführte kleine Unternehmen mit begrenzter Kapitalkraft. Es ist nicht zu erwarten, dass eine solche Werkstatt ihre Ersatzteile zu Lasten der eigenen Marge teurer einkauft und damit Wettbewerbsnachteile in Kauf nimmt, um einen Sortimentsgroßhändler bewusst zu stärken. - 55 (149) Zwar ist auch nicht auszuschließen, dass - wie dies bei jeder Fusion möglich ist – im Einzelfall ein konkreter Nachfrager, d.h. eine einzelne freie Werkstatt, den Einkauf (nur) bei den Fusionsbeteiligten gedeckt hat, und unabhängig von strategischen Einkaufsüberlegungen nach der Fusion eine weitere Einkaufsquelle berücksichtigt. Dies führt im Regelfall aber nicht zu umfangreichen, systematischen und dauerhaften Marktanteilsverlusten. (150) Im vorliegenden Fall ist ein solcher systematischer und dauerhafter Abschmelzungseffekt aber auch deshalb nicht zu erwarten, weil WM in den Untersagungsmärkten nach dem Zusammenschluss über sehr starke Marktstellungen verfügt und aufgrund der Marke, des Service, des breiten Sortiments, des verbesserten Zugangs zu den Beschaffungsmärkten und der Finanzkraft in der Lage ist, seine Marktstellung auch zu verteidigen und insbesondere mittelständisch geprägte Wettbewerber von aggressiven Marktstrategien ihm gegenüber abzuschrecken. (151) Insoweit ist insgesamt nicht zu erwarten, dass das Zusammenschlussvorhaben zu relevanten Abschmelzungseffekten führt. Jedenfalls dürften die Abschmelzungen – wenn überhaupt - nicht dauerhaft, gering und keinesfalls so hoch sein, dass hierdurch die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung ausgeschlossen werden könnte. iii. (152) Beseitigung eines auch bundesweit bedeutenden Wettbewerbers Durch den Zusammenschluss verstärkt WM seine Marktposition deutlich, da mit Trost ein Wettbewerber übernommen wird, der in den Regionalmärkten, in denen beide Unternehmen tätig sind, vor dem Zusammenschluss eine oftmals vergleichbare Marktstellung und Reputation genießt, wie die Erwerberin. Bei Trost handelt es sich nicht um einen kleinen, vernachlässigbaren Marktteilnehmer, sondern einen der drei größten Anbieter in Deutschland. WM stärkt durch die Übernahme die eigene Markstellung durch größere Ressourcen, besseren Zugang zu Absatz- und Beschaffungsmärkten sowie eine geografisch weiter gestreute Präsenz. Insofern beseitigt WM durch den Zusammenschluss einen auch bundesweit bedeutenden Wettbewerber, der über hinreichende Ressourcen verfügte, um den Erwerber in vielen Märkten, in denen beide Unternehmen tätig sind, wettbewerblich kontrollieren zu können. (153) Trost verfügt vor dem Zusammenschluss über 95 Standorte in Deutschland. Einen Standortschwerpunkt gibt es zwar in Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg, südl. Hessen), eine größere Anzahl an Standorten jedoch auch im Nord-Osten. Neben WM und Stahlgruber / PV gibt es vor dem hier geplanten Zusammenschluss - 56 keinen anderen Wettbewerber, der ähnlich breit geografisch in Deutschland vertreten ist. (154) Nach dem Zusammenschluss ist die Standortdichte der zusammengeschlossenen Einheit in Deutschland unübertroffen. WM schließt die eigene geografische Lücke im Süden – insbesondere in Bayern – und ist damit in der Lage, das gesamte Bundesgebiet von seinen Standorten aus mit Ersatzteilen zu beliefern. Da die Belieferung mit Ersatzteilen regional um ein Verkaufshaus herum geschieht, kann diese Standortdichte bei logistischer Optimierung zu Kostenvorteilen führen, die die Stellung der zusammengeschlossenen Einheit auf den Absatzmärkten stützen kann. (155) Wie sich in den Untersagungsmärkten zeigt, verfügt Trost auch über ein Angebot, das im Wettbewerb Bestand haben und zu spürbaren Marktanteilen führen kann, so dass zu erwarten ist, dass WM auch in den Regionalmärkten, in denen WM bisher nicht tätig ist, substanzielle Marktstellungen mit Trost übernimmt. (156) Sowohl für WM als auch für Trost ist der Großhandel mit PKW-Ersatzteilen in Deutschland ein Kerngeschäft der Unternehmen. So war z.B. der jeweilige Konzernumsatz von Trost und WM 2014 vergleichbar hoch und beide Unternehmen haben ihren Umsatzschwerpunkt zu [….…] % in Deutschland. Für beide Unternehmen hat insofern die wirtschaftliche Tätigkeit in Deutschland vergleichbare Bedeutung. Dies gilt nicht nur für die Unternehmen als Ganzes, sondern auch im Hinblick auf die Tätigkeit im Bereich Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen in Deutschland. Beide Unternehmen generieren […..…] % ihres Umsatzes in Deutschland durch diese Tätigkeit.44 Beide Unternehmen erzielen jeweils […] % ihres Großhandelsumsatzes mit PKW-Ersatzteilen, auch wenn Trost im Bereich NKWErsatzteile etwas stärker Großhandelsumsatzes engagiert erzielen die ist als WM. Jeweils […] Zusammenschlussbeteiligten % mit ihres NKW- Ersatzteilen. Die Zusammenschlussbeteiligten haben daher eine Umsatz- und Tätigkeitsstruktur, die nahe beieinander liegt. Für beide Unternehmen ist die Tätigkeit in Deutschland, die Konzentration auf den Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen und hierbei die Konzentration auf den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen gleich groß und gewichtet. Die Schwerpunkte der wirtschaftlichen Tätigkeit sind insofern fast identisch. (157) Anders als bei den Zusammenschlussbeteiligten besteht z.B. der Konzernumsatz des bundesweit bedeutendsten Konkurrenten Stahlgruber / PV nur zu weniger als zwei 44 Bezogen auf den Konzerngesamtumsatz hat der Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen ebenfalls eine ähnliche Bedeutung, da sie [...] % ihres Gesamtumsatzes hiermit erwirtschaften. - 57 Drittel aus Großhandelsumsätzen mit Ersatzteilen und auch der Anteil des Deutschlandgeschäfts am Konzernumsatz ist deutlich geringer (ebenfalls weniger als zwei Drittel) als bei den Beteiligten. Stahlgruber / PV betreibt u.a. auch den Handel mit Industriebedarf und Telekommunikationsprodukten und ist insofern weniger auf KFZ-Ersatzteile konzentriert als die beiden Zusammenschlussparteien. Andererseits ist innerhalb des Großhandelsgeschäfts mit KFZ-Ersatzteilen die Fokussierung auf PKW-Ersatzteile bei Stahlgruber / PV wesentlich deutlicher ausgeprägt als bei den Zusammenschlussbeteiligten, da Stahlgruber / PV selbst NKW-Ersatzteile gar nicht anbietet und nur das Beteiligungsunternehmen PV Automotive in diesem Bereich überhaupt – relativ geringe - Umsätze erzielt. iv. WM verfügt über sehr gute finanzielle Ressourcen (158) Der Zugang zum Kapitalmarkt und die finanziellen Ressourcen von WM sind gut und den meisten Wettbewerbern auch überlegen. Der Rechtsprechung zufolge ist der Umsatz des Unternehmens ein geeignetes Mittel zur Bemessung seiner Finanzkraft. Da es auf den Abschreckungs- und Entmutigungseffekt bei den aktuellen und potenziellen Wettbewerbern ankommt, ist auf deren Vorstellungen abzustellen. Aus der Sicht der Außenstehenden bestimmt sich die finanzielle Stärke eines Unternehmens auch und vorrangig nach seinem Umsatz.45 (159) In Bezug auf den Umsatz sind WM und Trost vor dem Zusammenschluss in etwa gleich groß mit jeweils ca. 800 – 900 Mio. € im letzten vergangenen Geschäftsjahr. Zusammen erzielen WM und Trost Umsätze von 1,5 – 2 Mrd. €. Mit dem Großhandel von Ersatzteilen erzielen beide ebenfalls ähnlich hohe Umsätze. WM befindet sich im Eigentum der Familie Müller, während an Trost mit der Joachim Hertz Stiftung auch ein Investmentunternehmen beteiligt ist, dessen Finanzressourcen deutlich größer sind als diejenigen aller anderen Marktteilnehmer. Der exzellente Zugang von WM zum Kapitalmarkt – der zum Teil wohl auch auf die sehr hohe Eigenkapitalquote zurückzuführen ist – […..]. Da den meisten Wettbewerbern durchaus bekannt war, […..], ist im Markt auch transparent, dass WM offensichtlich außerordentlich gute Finanzierungsquellen haben muss. 45 Vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, jurisRd.-Nr. 72. - 58 (160) Für einen anderen im deutschen Markt tätigen Großhändler von KFZ-Ersatzteilen wäre – eventuell mit Ausnahme von Stahlgruber/PV - schon die Finanzierung einer Übernahme von Trost nicht möglich gewesen. Denn bei den anderen Wettbewerbern handelt es sich um eher mittelständisch geprägte Familienunternehmen, mit – gegenüber Trost und WM nicht vergleichbaren – Umsätzen. Nur die Wenigsten der befragten Wettbewerber erzielen überhaupt Gesamtumsätze zwischen 100 – 400 Mio. €, d.h. weniger als die Hälfte der Umsätze von Trost oder WM vor dem Zusammenschluss. Die weitaus überwiegende Mehrheit der befragten Unternehmen erzielt allenfalls Umsätze im mittleren, zweistelligen Millionenbereich. Kein Wettbewerber gehört zu einem größeren Konzern oder Unternehmensverbund und kann auf dessen Ressourcen und Kapitalkraft zurückgreifen. Die Unternehmen sind auch alle nur in bestimmten Regionen Deutschlands nach und nach gewachsen und sehr stark in einer bestimmten Region verwurzelt, so dass ihr tendenziell eher regionaler Zugang zum Kapitalmarkt mit dem von WM und Trost nicht zu vergleichen ist. (161) Stahlgruber erwirtschaftet mit PV Automotive zusammen zwar sehr hohe absolute Umsätze, die so hoch sind wie diejenigen von WM und Trost nach dem Zusammenschluss. Allerdings werden die Anteile der Stahlgruber AG direkt und indirekt von ca. 60 ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern gehalten. Die AG ist auch nicht börsennotiert, so dass der Zugang zum Kapitalmarkt jedenfalls über eine Kapitalerhöhung praktisch kaum möglich sein dürfte. Das Unternehmen hat auch vor kurzem erst die Mehrheit der Anteile an PV Automotive erworben und hierfür finanzielle Ressourcen aufwenden müssen, so dass die Finanzressourcen derzeit eher begrenzt sein dürften. (162) Finanzkraft eröffnet einem Unternehmen Verhaltensspielräume bei dem Einsatz seiner Wettbewerbsparameter, die aktuelle und/oder potenzielle Marktteilnehmer in ihrem Marktverhalten entmutigen und von wettbewerbsaktiven Maßnahmen abschrecken können. Auf diese Weise kann durch eine überlegene Finanzkraft die Fähigkeit zur Abwehr nachstoßenden Wettbewerbs gesteigert werden.46 (163) Die Übernahme von Trost durch WM führt auch aus Gründen der Finanzkraft zu Abschreckungseffekten. Denn WM demonstriert damit allen anderen Marktteilnehmern – sowohl aktuellen inländischen wie potenziellen ausländischen gegenüber, dass der Großhandel mit PKW-Ersatzteilen in Deutschland ein 46 Vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 14.03.2007, VI-Kart 8/06 (V), zitiert nach Juris, jurisRd.-Nr. 75. - 59 Kerngeschäft von WM ist, in das die Erwerberin erhebliche Ressourcen zu stecken bereit ist. Den inländischen Marktteilnehmern ist bekannt, dass die Finanzierung eines solchen Vorhabens ihre eigenen Fähigkeiten bei weitem übersteigt. Da der Verkauf von Trost als Bieterverfahren organisiert worden ist, haben die meisten Marktteilnehmer auch eine Vorstellung davon, wie viele und welche Bieter es gegeben hat. Auch für WM ist die Übernahme mit u.a. erheblichem finanziellem und organisatorischem Aufwand verbunden. Ausmaß und Umfang des Engagements signalisieren den Wettbewerbern deutlich, dass WM bereit ist, seine Marktstellung mindestens zu verteidigen und hierfür auch erhebliche Mittel und Aufwand einzusetzen. (164) Es ist außerdem zu erwarten, dass WM versuchen wird, diesen finanziellen Aufwand durch ein entsprechendes Engagement in diesem Markt möglichst auch wirtschaftlich zu rechtfertigen. Insofern ist für alle Wettbewerber ersichtlich, dass WM sein Kerngeschäft, den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, weiter stärken wird. WM wird insofern versuchen, die eigene Kundenbasis zu halten und die Kundenbasis von Trost möglichst vollständig zu übernehmen. Sofern dies – möglicherweise auch nur kurzfristig – zu geringeren Preisen führt, kann WM hierfür jedenfalls seine erheblichen Finanzmittel zur Finanzierung und Werbung einsetzen. Kleine, mittelständische Wettbewerber müssen bei finanzmittelintensiven z.B. preislichen regional vorstoßenden Wettbewerbsaktionen damit rechnen, dass WM seine Aufmerksamkeit und Ressourcen darauf richten wird und versuchen wird, diesen vorstoßenden Wettbewerb ggf. unter Einsatz seiner bundesweiten Ressourcen und Finanzkraft möglichst im Keim zu ersticken. v. (165) Hervorragender Zugang zu den Absatzmärkten Der Zugang zu den Absatzmärkten in Deutschland ist für WM und Trost schon vor dem Zusammenschluss sehr gut. Die beiden Zusammenschlussparteien gehören schon vor dem geplanten Zusammenschluss zu den größten Unternehmen für KFZErsatzteile im freien Teilegroßhandel im Inland. Diese Größe bezieht sich nicht nur auf den jeweiligen Marktanteil und ihren Umsatz, sondern vor allem auch auf die Zahl ihrer Niederlassungen, ihre Bekanntheit und Marke, ihre Kundenbindungsprogramme sowie ihr umfangreiches Präsenzsortiment. (166) WM und Trost setzen ihre Ersatzteile – wie alle anderen Sortimentsgroßhändler auch – über Verkaufsniederlassungen ab, die in einem regionalen Umkreis die freien Werkstätten, Tankstellen und sonstigen Kundengruppen (Einzelhändler, Fachhändler etc.) regelmäßig beliefern. Die von den Kunden meist mittels Online-Katalog bestellten Artikel werden am Lager der entsprechenden Verkaufsniederlassung - 60 kommissioniert und von WM bzw. Trost ausgeliefert. Die Verkaufsniederlassungen verfügen zu diesem Zweck entweder über eigene Fahrzeuge oder setzen Subunternehmer als Dienstleister für die Zustellung ein. Diese Vorgehensweise wird im Wesentlichen ähnlich von allen Sortimentsgroßhändlern des Ersatzteilehandels praktiziert. (167) An den jeweiligen Verkaufsstandorten werden die Belieferungsrouten im Wesentlichen relativ fest definiert und die Kunden – je nach ihrer Entfernung vom Standort bzw. nach ihrer verkehrstechnischen Anbindung – auf Routen verteilt. Diese Routen werden wiederum in regelmäßigem Abstand und je nach Entfernung und Strecke täglich oder mehrfach täglich abgefahren und die an diesen Routen liegenden Kunden beliefert. Die wirtschaftliche Durchdringung eines Marktes ist für einen Sortimentsgroßhändler insofern in erster Linie davon abhängig, ob vor Ort eine Verkaufsniederlassung existiert und wirtschaftlich überlebensfähig ist. In zweiter Linie entscheiden die Größe der Niederlassung und des Lagers sowie die Ausstattung mit Personal und Belieferungsfahrzeugen darüber, wie dicht ein Gebiet um diesen Verkaufsstandort beliefert werden kann. Ausschlaggebend ist darüber hinaus, wie nah der nächste Verkaufsstandort desselben Anbieters liegt, da unter Kostenoptimierungsgesichtspunkten Kunden sinnvollerweise von der am nächsten liegenden Niederlassung aus beliefert werden. Je dichter das Filialnetz ist, desto eher können fehlende Ersatzteile bei einer Niederlassung ggf. von der Nachbarniederlassung beschafft werden. Die Dichte des Vertriebsnetzes in einer Region bringt daher nicht nur wirtschaftliche Vorteile für den Anbieter mit sich, sondern erhöht auch dessen Reputation und Bekanntheitsgrad. (168) Die Zusammenschlussparteien gehören schon vor dem Zusammenschluss zu der Dreiergruppe (unter Einschluss von Stahlgruber/PV), die von den Wettbewerbern als die größten Unternehmen im deutschen Markt wahrgenommen werden. WM verfügt über 90 Standorte in Deutschland, je vier Standorte in den Niederlanden und Österreich sowie fünf Standorte in USA. Geografisch befinden sich die deutschen Tätigkeitsschwerpunkte in NRW, Hessen und Baden-Württemberg, im südlichen Niedersachsen sowie teilweise noch im südlichen Sachsen-Anhalt und Sachsen. In Bayern sowie in Nord- und Mitteldeutschland ist WM dagegen gar nicht bzw. nur in sehr geringem Ausmaß aktiv.47 WM garantiert auf der eigenen Internetseite ein katalogisiertes Sortiment von 175.000 Artikeln und präsentiert sich als einen der größten Teilehändler in Europa. 47 Vgl. http://www.wm.de/de/unternehmen/standorte.html - 61 (169) Trost bezeichnet sich selbst auf der eigenen Internetseite als „Führend im unabhängigen europäischen Teilemarkt“.48 In Europa verfügt Trost über 150 Standorte, davon ca. 95 in Deutschland. Der geografische Schwerpunkt der Trost Niederlassungen liegt in Süddeutschland, wohingegen in der Mitte Deutschlands (nördliches NRW, Niedersachsen, östliche Bundesländer) nur eine eingeschränkte räumliche Abdeckung vorliegt. In Nord- und Nordost-Deutschland liegen relativ wieder etwas mehr Standorte.49 Trost wirbt auf der eigenen Internetseite mit einem mehrfach täglichen Belieferungsservice sowie einer Übernachtlieferung (bis 08:00 Uhr bei Eingang der Bestellung bis 19:00 Uhr am Vortag), die auch samstags stattfindet.50 Trost setzt für diesen Service weniger eigene Fahrzeuge ein, sondern beauftragt Subunternehmer. Dabei bietet das Unternehmen 150.000 Artikel an, die im Zentrallager geführt werden. (170) Nach dem Zusammenschluss verfügt WM über 185 Standorte in Deutschland und hat damit die mit Abstand größte Marktdurchdringungsdichte, wobei das Unternehmen die Anzahl der Verkaufsniederlassungen durch den Zusammenschluss mehr als verdoppelt. Es kommt zwar auch zu Überschneidungen (z.B. auch aber nicht nur in den Untersagungsmärkten), aber in vielen Regionen schließt WM durch die Übernahme noch geografische Lücken. Da WM mit den Verkaufsstandorten auch die bisherige Organisation und das Zentrallager übernimmt, ist auch nicht damit zu rechnen, dass es zu Lieferengpässen oder Versorgungsschwierigkeiten kommen könnte. WM übernimmt vielmehr eine aktive Organisationseinheit, die mindestens genau so groß ist, wie der Erwerber selbst vor der Fusion. Die Durchdringung der Absatzmärkte wird hierdurch enorm intensiviert. (171) Nach dem Zusammenschluss verfügt WM im Vergleich zu anderen Anbietern über die meisten Verkaufsniederlassungen in Deutschland und hat keine bedeutende geografische Lücke mehr. Insbesondere in den Regionen, in denen WM bisher nicht tätig war, kann sich die neue Marke etablieren, Präsenz beweisen und weiteren Bekanntheitsgrad hinzu erwerben. Darüber hinaus können zumindest die Überschneidungsgebiete in den von ihnen belieferten Regionen die Verkehrs- und Belieferungszeiten und –kosten optimieren. (172) Auch in den Untersagungsmärkten verfügt WM nach dem Zusammenschluss über die meisten Standorte im Markt und kann durch Zusammenlegung und Optimierung der 48 Vgl. http://de.trost.com/ 49 Vgl. http://de.trost.com/Home/ProdukteDienstleistungen/Unternehmen/Standorte/Standortkarte. aspx 50 Vgl. http://de.trost.com/Home/ProdukteDienstleistungen/PKWTeile/Service/Logistik.aspx - 62 Strukturen verstärkt auch Kunden umwerben, die zuvor für die einzelne Niederlassung logistisch nicht wirtschaftlich sinnvoll zu erreichen waren. Im Zentrum der Untersagungsmärkte haben die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss als einzige Anbieter entweder zwei (Darmstadt, Heilbronn, Braunschweig), drei (Stuttgart, Magdeburg) oder sogar vier Niederlassungen (Frankfurt), während z.B. selbst Stahlgruber / PV nie mehr als einen Standort im Zentrum der Regionalmärkte hat und oftmals von Standorten in Randlage aus tätig ist. Von den benachbarten Märkten aus beliefern WM und Trost meist noch Kunden in den geografischen Rändern der Untersagungsmärkte. Der Erwerb von weiteren Verkaufsniederlassungen in einem Regionalmarkt erzwingt aus Wirtschaftlichkeitsgründen geradezu eine Ausdehnung der Kundenbasis, da eine zu große Anzahl von Standorten des gleichen Anbieters in einem Regionalmarkt durch Kannibalisierungseffekte ansonsten unwirtschaftlich wird. (173) Stahlgruber/PV ist bundesweit mit ca. 160 Standorten ebenfalls mit einer beachtlichen Anzahl von Standorten präsent. In den Untersagungsmärkten verfügt Stahlgruber/PV jedoch nicht über eine annähernd so große Standortdichte wie die Zusammenschlussbeteiligten. Selbst die bedeutenderen unter den weiteren Wettbewerbern haben nicht mehr als 30 Standorte in Deutschland und nicht mehr als einen in den Untersagungsmärkten. Diese Wettbewerber konzentrieren ihre Tätigkeit insofern auf mehr oder weniger große Regionen innerhalb Deutschlands und können nicht auf ein annähernd ähnlich dichtes Netz an Standorten mit regionalen Lagern zurückgreifen. (174) Mit seiner guten finanziellen Ausstattung ist es WM darüber hinaus möglich, u.a. in Kundenbindungsprogramme zu investieren, wie die von Wettbewerbern mehrfach exemplarisch erwähnte Charterung von AIDA Kreuzschiffen mit Veranstaltungen für Kunden. Sowohl die Marketingausgaben der Zusammenschlussparteien als auch die Anzahl der von ihnen beschäftigten Verkaufsmitarbeiter gehören schon vor dem geplanten Zusammenschluss zu den absolut und relativ höchsten bundesweit. WM investiert mit […..…] € für Werbung und Marketing erhebliche finanzielle Mittel in seine Bekanntheit und die Pflege seines Auftretens sowie die Verkaufsunterstützung. Die anderen Marktteilnehmer wenden für diese Zwecke deutlich geringere Summen auf. Selbst Trost und Stahlgruber/PV setzen für diese Zwecke nur noch weniger als die Hälfte, d.h. ca. […]. € ein, die übrigen Wettbewerber können auf solche Finanzressourcen nicht zurückgreifen, sondern wenden deutlich unter […] € auf. (175) WM und Trost bieten freien Werkstätten darüber hinaus sog. Werkstattsysteme zur Bindung dieser Kunden an. Unter anderem unterstützen die Werkstattsysteme kleine, - 63 freie Werkstätten bei der Beschaffung technischer Informationen, durch zahlreiche Schulungen, Marketingmaßnahmen sowie die schnelle und umfassende Versorgung mit Ersatzteilen und Werkstattausrüstung. Darunter befinden sich sowohl Systeme, die mit einem eigenen Markenauftritt arbeiten als auch die Systeme, die nicht signalisiert werden. Durch die Kennzeichnung als Meisterbetrieb und zudem dem System-Logo soll deutlich gemacht werden, dass auch freie Werkstätten über entsprechende Qualitätsstandards verfügen.51 Schätzungen zufolge gehört fast jede zweite freie Werkstatt einem Werkstattsystem an. In den meisten Fällen sind die Werkstattsysteme auch dann, wenn sie von Sortimentsgroßhändlern betrieben werden, nicht mit Bezugsverpflichtungen hinsichtlich der Ersatzteile verbunden.52 (176) Auch nach Ansicht von WM können die Kunden durch ein Werkstattsystem – wenn auch auf freiwilliger Basis – gebunden werden. Die Werkstätten präsentieren sich einheitlich nach außen und profitieren somit von den überregionalen Werbemaßnahmen. Die Werkstätten sind äußerlich durch eine entsprechende Kennzeichnung des jeweiligen Werkstattsystems gekennzeichnet (Außengestaltung). Durch die Unterstützung regionaler Marketingaktivitäten verbinden die Werkstattkunden z.B. das Logo, den Namen und die überregionale Marke „WM“ mit ihrem eigenen Betrieb. Dies ist nicht nur auf dem Außengelände der jeweiligen Werkstatt sichtbar, sondern auch auf Marketingträgern wie Werbeflyern, dem Internetauftritt der Werkstatt, Werkstattersatzfahrzeugen oder Mobilitätsgarantien. (177) WM bietet Werkstattsysteme unter den Bezeichnungen „AUTOteam plus“ ([…] Mitglieder) und „AUTOteam“ ([…] Mitglieder) als eigene Systeme sowie das System „Meisterhaft“ ([…] Mitglieder) an. Darüber hinaus betreibt WM in Kooperation mit der Einkaufsgemeinschaft ATR53 mehrere Systeme. Seit 2008 fasst ATR in der ATR SERVICE GmbH die markenunabhängigen Werkstatt- und Fachhandelskonzepte AC AUTO CHECK und autoPARTNER zusammen – insgesamt sind das 1.912 inhabergeführte Betriebe in Deutschland (Stand: März 2015). Damit ist die ATR SERVICE GmbH der größte Konzeptgeber für freie Mehrmarkenwerkstätten in Deutschland.54 Die Werkstattsysteme von Trost sind zweistufig aufgebaut, wobei in einem ersten Schritt im Wesentlichen technische Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. technische Trainings und eine Hotline. Für die zweite, 51 Quelle: Wikipedia, Werkstattkonzept; https://de.wikipedia.org/wiki/Werkstattkonzept 52 Nur bei den Systemen BOSCH Car Service und AUTO CREW verpflichten sich die Kunden vertraglich, […]% ihres Bosch-Teile-Umsatzes mit einem zuvor definierten Großhändler zu tätigen. 53 An ATR sind als deutsche Gesellschafter mittelbar WM, Stahlgruber und Matthies beteiligt. 54 Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/ATR_%28Unternehmen%29 - 64 vertiefte Stufe kommen hierzu noch klassische und online Werbemaßnahmen. Trost bietet für den PKW-Bereich die Werkstattsysteme „1a Autoservice“ (656 Mitglieder), „Autofit“ (793 Mitglieder) sowie die kleineren Systeme „AutoAuto“ (187 Mitglieder), „autonetto“ (56 Mitglieder) und „AutoGo“ (47 Mitglieder) an. Sowohl WM als auch vor allem Trost arbeiten darüber hinaus mit dem Ersatzteilehersteller Bosch im Rahmen der von Bosch betriebenen Werkstattsysteme „Bosch Car Service“ (1.050 Mitglieder) und „AutoCrew“ (300 Mitglieder) zusammen.55 Die beiden Unternehmen versuchen mit ihren verschiedenen Systemangeboten möglichst viele, auch unterschiedliche Kunden zu binden und sind an den in Deutschland meistverbreiteten Werkstattsystemen maßgeblich beteiligt bzw. führen sie in alleiniger Zuständigkeit. Ihr Zugang zu den Kunden ist damit schon vor dem geplanten Zusammenschluss sehr gut und würde nach Vollzug hervorragend. (178) Wie die meisten anderen Vollsortimentsgroßhändler auch verfügen Trost und WM über breite Sortimente, die sowohl die regelmäßig abgefragten Ersatzteilpositionen auf Lager vor Ort umfassen als auch eine große Zahl von Ersatzteilpositionen, die ggf. über Nacht vom Zentrallager bzw. Lieferanten beschafft werden können. Nach eigener Einschätzung verfügen Trost und WM durchschnittlich über 100.000 – 175.000 (WM) bzw. 150.000 - 160.000 (Trost) verschiedene Ersatzteilpositionen in ihrem Zentrallager an. Auf regionaler Ebene liegt die Verfügbarkeit in den Verkaufshäusern von Trost zwischen 6.000 und 35.000 Positionen, bei WM bei 10.000 – 60.000 Positionen. Mit dieser Sortimentsbreite sind die beiden Anbieter in der Lage, auch lokal die Mehrzahl der Anfragen schnell zu bearbeiten und somit die Teileverfügbarkeit für eine breite Nachfrage zu garantieren. Dies ist erforderlich, um die von den Werkstätten oftmals erwartete mehrfach tägliche und schnelle Auslieferung von Ersatzteilen inhaltlich durchführen zu können. (179) Die Sortimentsbreite wird von allen Wettbewerbern als mitentscheidendes Kriterium für die Positionierung am Absatzmarkt bezeichnet, unmittelbar gefolgt von der täglichen bzw. untertägigen Belieferung. In der Reihenfolge der von den Wettbewerbern als wichtig eingestuften Wettbewerbsparameter folgt erst danach – wenn auch mit geringem Abstand - der Wettbewerbsparameter Preis. Während die Anzahl der beschaffbaren Ersatzteile bei den meisten Sortimentsgroßhändlern – nicht nur bei WM, Trost und Stahlgruber/PV - deutlich größer ist als 200.000 Positionen, ist die Anzahl der direkt auf Lager gehaltenen Positionen sehr unterschiedlich. Zwischen den größeren Vollsortimentsgroßhändlern wie WM, Trost und Stahlgruber/PV, sind 55 Vgl. Antwort von WM auf Frage G. des Auskunftsbeschlusses vom 12. März 2015 - 65 die Unterschiede in der Anzahl der gelagerten Positionen relativ gering. Auch die als mittelgroß wahrgenommenen Wettbewerber wie Heil & Sohn, Matthies, Hennig, Coler oder Knoll halten Lagerpositionen in erheblichem Umfang vor. Alle anderen, nachfolgenden Wettbewerber haben demgegenüber deutlich weniger Lagerpositionen. Die kleineren Wettbewerber sind deshalb auch häufig in unterschiedlichem Ausmaß Kunden der größeren Vollsortimenter. Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen damit regelmäßig über eine sehr gute Ausgangsposition, die besser als diejenige der Wettbewerber ist, um dem Hauptanliegen der Kunden nach schneller Verfügbarkeit der Ersatzteile vor Ort entgegen zu kommen. vi. (180) Hervorragender Zugang zu den Beschaffungsmärkten Der Zugang von WM zu den Beschaffungsmärkten ist schon vor dem Zusammenschlussvorhaben gut, da das Unternehmen in Deutschland und weiteren im Ausland ein erhebliches Nachfragevolumen auf sich zieht. WM zieht als einer der größten inländischen Nachfrager insofern schon vor dem Zusammenschluss Mengen auf sich, die dem Unternehmen gegenüber den Lieferanten eine spürbare Marktstellung verschaffen. Das Einkaufsvolumen liegt im mittleren dreistelligen Millionenbereich. (181) Für Trost ist dies vor dem Zusammenschluss nicht anders. Das Einkaufsvolumen von Trost ist nahezu gleich groß. Insofern verfügen die Zusammenschlussbeteiligten über vergleichbare Ausgangspositionen bei ihrem Einkauf. (182) Beide Unternehmen haben zentrale Lager, an die die Lieferanten die Ersatzteile liefern. Das Zentrallager von WM liegt in 34346 Hedemünden, unweit der A7 in der Nähe von Hann. Münden; das Hauptlager von Trost liegt in Winsen (Luhe). Für die Lieferanten bedeutet dies eine erhebliche logistische und organisatorische Erleichterung, die mit Kosteneinsparungen einhergeht. Im Gegensatz zu der Belieferung von kleineren Großhändlern können die Ersatzteile teilweise nicht in Kartons, sondern in Paletten verkauft und geliefert werden. Durch diese Synergieeffekte sinken die anteiligen Kosten pro Ersatzteil. Im Ergebnis werden die Ersatzteile in der Beschaffung für die Abnehmer großer Mengen billiger. Hieraus ergeben sich möglicherweise Preissenkungspotenziale, die zur Sicherung der Marktstellung auf den Absatzmärkten unterstützend eingesetzt werden können. (183) Durch den geplanten Zusammenschluss verdoppelt sich das Einkaufsvolumen von WM nochmals. Zwar gibt es für viele Ersatzteile mehr als einen Anbieter, so dass die Verdopplung des Einkaufsvolumens unmittelbar nach dem Zusammenschluss nicht notwendigerweise zwingend jeweils bei einem Lieferanten stattfindet. Allerdings ist zu - 66 erwarten, dass es nicht in jedem Segment bei einer Belieferung vergleichbarer Ersatzteile durch mehrere Anbieter bleiben wird. WM verfügt durch die größeren Mengen über eine deutlich gestiegene Verhandlungsmacht und kann mit dem Abzug größerer – nicht notwendigerweise sämtlicher - Mengen von einem Lieferanten und der Bündelung der Nachfrage bei einem anderen Lieferanten zumindest drohen. Nicht jeder Hersteller von Ersatzteilen für PKW ist unersetzbar. Eine zumindest teilweise Umschichtung von Nachfragepräferenzen zwischen mehreren Anbietern vergleichbarer Produkte dürfte jederzeit möglich sein. (184) Für WM wäre es daher plausibel, spätestens nach dem Zusammenschluss Einkaufskonditionen ganz oder teilweise mit Lieferanten unter Hinweis auf gestiegene Mengen neu zu verhandeln. Durch die Zusammenlegung der Einkaufsvolumina ist damit zu rechnen, dass bei den Einkaufskonditionen spürbare Verbesserungen erzielt werden können.56 Es ist für WM nicht ohne weiteres möglich, bestimmte Lieferanten auszulisten. Die Teilehersteller sind nicht nur marginal in diesem Geschäft tätig und haben teilweise starke Stellungen als Zulieferer der KFZ-Industrie. Ist ein Teilehersteller auch Zulieferer der KFZ-Hersteller, so sind die von diesem Hersteller für den freien Ersatzteilmarkt hergestellten Ersatzteile nicht immer austauschbar mit den Ersatzteilen anderer Hersteller. Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass Ersatzteilhersteller, die auch Zulieferer der KFZ-Industrie sind, ohne weiteres komplett ausgelistet werden können, wenn sie auf die Konditionenforderungen von WM nicht eingehen. Genauso unplausibel ist es jedoch, dass Lieferanten ohne weiteres komplett auf WM als Nachfrager verzichten können. Denn die von WM nachgefragten Mengen sind nicht unerheblich. Tendenziell ist durch den Zusammenschluss eher mit einer Stärkung der Nachfrageposition von WM zu rechnen. (185) Noch verstärkt wird dieser Effekt dadurch, dass WM sich derzeit in einer Beschaffungskooperation mit Stahlgruber/PV befindet, der ATR GmbH bzw. der ATR AG. Trost ist derzeit Mitglied in einer anderen Beschaffungskooperation, der TEMOT International Autoparts GmbH (Temot). Nach dem Zusammenschluss mit Trost würde das Nachfragevolumen von Trost zusätzlich auf die ATR GmbH bzw. ATR AG entfallen. In der ATR AG würden dann die beiden in Deutschland mit großem Abstand führenden Sortimentsgroßhändler von PKW-Ersatzteilen – Stahlgruber/PV und WM / Trost – ihre Einkaufsvolumina bündeln, um gemeinsam Einkaufsvorteile zu erzielen. Die Zusammenfassung ähnlicher Volumina und Erzielung vergleichbarer 56 Vgl. B9-189/14, Schreiben vom 23.2.2015 des Verfahrensbevollmächtigten von Trost, Antwort auf Frage 12. - 67 Einkaufsvorteile wäre den kleineren Wettbewerbern in Deutschland versagt, auch wenn sie selbst in Einkaufskooperationen Mitglieder wären. (186) Kooperationen dienen auf der Einkaufsseite dazu, die Nachfrage der einzelnen Ersatzteilegroßhändler zu bündeln und gemeinsam mit den einzelnen Lieferanten Preise und Rabatte auszuhandeln.57 Auf der Verkaufsseite bieten sie Unterstützung für ihre jeweiligen Mitglieder im Bereich der Verkaufsförderung und des Aufbaus eines Werkstattnetzes. Gerade für kleinere Ersatzteilhändler ist es fast unerlässlich, sich einer Einkaufskooperation anzuschließen, um bessere Einkaufskonditionen aushandeln zu können und damit im Wettbewerb mit den größeren Marktteilnehmern auf der Absatzseite bestehen zu können. (187) Einige Kooperationen beschaffen zentral für alle Mitglieder Ersatzteile bei unter Vertrag stehenden Lieferanten und lagern diese dann in eigenen Zentrallagern (so z.B. im Fall der Einkaufskooperation Carat Systementwicklungs- und Marketing GmbH & Co. KG). Bei anderen Kooperationen verhandeln die Mitglieder selbst mit den Lieferanten und beziehen von diesen die Ware; die Fakturierung und Verhandlung eines zuvor vereinbarten „Gruppenbonus“ mit den Lieferanten erfolgt über die Kooperationszentrale, nachdem die Mitglieder oder die Lieferanten der Zentrale die Einkaufsmengen, die sie bei den entsprechenden Lieferanten erzielt haben, melden. International tätige Kooperationen handeln für ihre Mitglieder mit ebenfalls international aktiven Lieferanten in Abhängigkeit vom Gesamtumsatz der Gruppe einen Bonus aus, der anteilig auf die Mitglieder verteilt wird. (188) Gesellschafter der ATR GmbH sind neben WM noch Matthies und Stahlgruber/PV. Mit Beginn des Jahres 2000 übertrug ATR GmbH die Geschäftsführung auf die im Jahr 1999 gegründete ATR AG; die ATR GmbH hält im wesentlichen Markenrechte ohne operative Geschäftstätigkeit. Hauptgesellschafter der ATR AG sind die ATR GmbH und darüber hinaus weitere 29 Ersatzteilehändler aus dem europäischen und nicht- europäischen Ausland mit je gleichem Geschäftsanteil. Die ATR AG verhandelt als international tätige Kooperation Rahmenvereinbarungen mit rd. 108 Lieferanten. (189) Das Einkaufsvolumen, das die Mitglieder der ATR AG in Deutschland im vergangenen Jahr mit den ATR Lieferanten erreicht haben, lag nach Angabe der ATR AG bei rd. […] Mrd. Euro. Das Einkaufsvolumen verteilt sich auf die Mitglieder wie 57 Im Bereich des Großhandels mit Autoersatzteilen sind folgende Kooperationen auf dem Markt tätig: Temot International AG („Temot“), Coparts Autoteile GmbH, Carat Systementwicklungs- und Marketing GmbH & Co. KG, ATR International AG („ATR AG“), Auto-Teile-Einkaufs-Verband e.G. („ATEV“), Car GmbH & Co. KG, der Verband mittelständischer Autoteilegroßhändler GmbH („VmA GmbH“), die Global Automotive Group, die Select AG und die Groupauto Union Deutschland GmbH. - 68 folgt: WM […] Mio. Euro, Stahlgruber/PV […]. Euro, Matthies unter [..]Mio. Euro. Den eigenen Marktanteil schätzt die Kooperation selbst auf rd. […] % ein. Andere Kooperationen schätzen den Marktanteil der ATR AG jedoch teilweise deutlich höher ein. (190) Trost ist bisher Mitglied in der Temot, einer Einkaufskooperation mit umsatzmäßig deutlich kleineren Teilnehmern.58 Auch Temot addiert die Einkaufsumsätze, die die Gesellschafter mit bestimmten Herstellern / Lieferanten von Autoersatzteilen generiert haben und verhandelt mit diesen Lieferanten anschließend über einen Bündelungsrabatt. Das gesamte Einkaufsvolumen des Gesellschafters Trost belief sich im Jahr 2013 auf rd. [….] Mio. Euro; das Einkaufsvolumen zur Berechnung des Bündelungsrabatts über Temot mit den deutschen Lieferanten belief sich auf rd. […] Mio. Euro. (191) Eine Doppelmitgliedschaft in Kooperationen ist bereits aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bei der ATR GmbH bzw. ATR AG und Temot ausgeschlossen. Insofern wäre zu erwarten, dass das Einkaufsvolumen von WM nach dem Zusammenschluss um das nicht unerhebliche Einkaufsvolumen von Trost, d.h. um mindestens […] Mio. Euro, ansteigt und entsprechend die ATR GmbH bzw. ATR AG im Markt stärkt. (192) Insgesamt führt daher die Verdopplung des Einkaufsvolumens von WM durch den Zusammenschluss dazu, dass der Zugang von WM zum Beschaffungsmarkt nach dem Zusammenschluss sowohl im Vergleich zu der Situation vor dem Zusammenschluss als auch im Vergleich zu den übrigen Wettbewerbern nochmals deutlich verbessert und Spielräume für weitere Konditionenverbesserungen geschaffen würde. Die Zusammenfassung der drei in Deutschland größten Nachfragevolumina in einer Kooperation würde den Zugang von WM zur Nachfrageseite nochmals erheblich verbessern und die Position von WM auf den Absatzmärkten dadurch verstärken, dass damit Konditionenvorteile erzielt würden, die den anderen deutschen Wettbewerbern – mit Ausnahme von Stahlgruber/PV nicht zur Verfügung stehen. 58 Mittlerweile besteht die Temot aus 44 Gesellschaftern aus dem europäischen und nichteuropäischen Ausland, die jeweils zu gleichen Anteilen an der Temot beteiligt sind. Die einzigen Gesellschafter aus Deutschland mit dortigen Verkaufshäusern sind Trost und Hess. - 69 vii. (193) Der Verhaltensspielraum von WM würde nach dem Zusammenschluss durch die Wettbewerber nicht hinreichend kontrolliert Nach dem Zusammenschluss würde WM auf den Untersagungsmärkten einen Verhaltensspielraum erhalten, den die übrigen Anbieter im Prognosezeitraum nicht hinreichend wettbewerblich kontrollieren könnten. Dies gilt für die Untersagungsmärkte sowohl im Hinblick auf den nahezu bundesweit präsenten Wettbewerber Stahlgruber/PV als auch im Hinblick auf die anderen, mittelständisch geprägten regionalen Wettbewerber. (194) Die Untersagungsmärkte zeichnen sich dadurch aus, dass die zusammengeschlossene Einheit auch vor dem nächstfolgenden Wettbewerber einen Marktanteilsvorsprung von mehr als 15 – 30 Prozentpunkten erhält und die meisten der größeren mittelständischen Wettbewerber auf diesen Märkten gar nicht aktiv sind. Der damit verbundene erhebliche Vorsprung vor den Wettbewerbern kann von den anderen im jeweiligen Markt tätigen Anbietern im Prognosezeitraum nicht eingeholt werden. Dies gilt auch für den Wettbewerber Stahlgruber/PV, der – um dies zu erreichen – seine Marktstellung in den Untersagungsmärkten jeweils verdoppeln müsste. Dies ist im Prognosezeitraum nicht ansatzweise zu erwarten. (195) Mit Ausnahme von Stahlgruber/PV erreichen andere Anbieter von PKW-Ersatzteilen weder bundesweit noch auf den Untersagungsmärkten auch nur ansatzweise die Größenordnung der Zusammenschlussbeteiligten vor, geschweige denn nach dem Zusammenschluss. Je geringer der absolute, bundesweite Umsatz der Wettbewerber ist, desto mehr sind diese darüber hinaus tendenziell auf ihre Tätigkeit in einzelnen Regionen im Inland konzentriert. Die Konzernumsätze der nachfolgenden, bundesweit als bedeutend eingestuften Wettbewerber liegen zwischen ca. einem Viertel bzw. der Hälfte der Gesamtumsätze der Zusammenschlussbeteiligten. Hierzu gehören Unternehmen wie z.B. Matthies (vgl. Rz. (245), Coler, Heil & Sohn (vgl. Rz. (242), Hess (vgl. Rz. (226), Winkler, Europart, Hennig (vgl. Rz. (229) und Knoll. Einige dieser Unternehmen unterscheiden sich von den Zusammenschlussbeteiligten darin, dass sie entweder so gut wie gar nicht im Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, sondern fast ausschließlich im Großhandel mit NKW-Ersatzteilen tätig sind, wie z.B. Winkler und Europart. Zum Teil betreiben die Wettbewerber aber auch gar keinen bzw. kaum Großhandel mit NKW-Ersatzteilen, wie z.B. Stahlgruber/PV, Hennig, Matthies, Coler, Knoll und Hennig. Heil & Sohn bietet demgegenüber fast paritätisch PKW- und NKW-Ersatzteile im Großhandel an. Diese Wettbewerber sind auf den Untersagungsmärkten nur sehr eingeschränkt tätig. Die große Anzahl der danach - 70 folgenden Wettbewerber haben noch deutlich geringere Umsätze sowohl bundesweit wie auch in den Untersagungs- und sonstigen Regionalmärkten. (196) Wenn sich zwei marktstarke Unternehmen mit führenden Umsätzen, erheblichen Finanzressourcen und sehr gutem Zugang zum Absatz- und zum Beschaffungsmarkt zusammenschließen und damit in mehreren Regionalmärkten zum Marktführer mit erheblichem Marktanteils- und Ressourcenvorsprung werden, führt dies zu einem uneinholbaren und abschreckenden Vorsprung des führenden Unternehmens gegenüber den verbleibenden mittelständischen Wettbewerbern. (197) In den Untersagungsmärkten ist auch Stahlgruber/PV im Prognosezeitraum nicht in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit im Prognosezeitraum wettbewerblich zu begrenzen. vii.1 Untersagungsmarkt Stuttgart (198) Neben den Zusammenschlussbeteiligten sind im Markt Stuttgart die folgenden Unternehmen tätig. WM Trost Zusammen Stahlgruber/PV Martika 21 Wettbewerber jeweils unter 5% Summe (199) 20 - 25 % 20 - 25 % 45 - 50 % 20 - 25 % 5 - 10 % 15 - 20 % 100 % Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV gleich bedeutend in dem Markt vertreten mit einem nicht spürbaren Markanteilsabstand. Diese drei Wettbewerber liegen damit vor dem Zusammenschluss fast gleichauf. Nach dem Zusammenschluss wäre Stahlgruber/PV der größte Wettbewerber der zusammengeschlossenen Einheit, danach folgt noch Martika mit einem Marktanteil von über 5%, die übrigen 21 Marktteilnehmer erreichen jeweils einzeln unter 5% Marktanteil und zusammen nur 15 – 20%. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen Wettbewerber sind nach dem Zusammenschluss in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen. (200) Stahlgruber ist ein 100%iges Tochterunternehmen der Stahlgruber Otto Gruber AG, einer Management- und Finanzholding (vgl. Rz. (161). Der Umsatz von Stahlgruber, unter der die deutschen Beteiligungsunternehmen zusammengefasst sind, lag 2014 bei 1,3 Mrd. €.59 Der weltweite Gesamtkonzernumsatz lag bei ca. 1,3 – 2 Mrd. €. An dem Sortimentsgroßhändler PV Automotive hält Stahlgruber die Mehrheit der Anteile. 59 Vgl. http://www.stahlgruber.de/unternehmen/index.php?page=zahlen_fakten - 71 (201) Stahlgruber/PV betreibt nicht nur in Deutschland, sondern auch in einigen europäischen Ländern u.a. den Handel mit KFZ-Ersatzteilen im freien Teilemarkt. Der Umsatz mit KFZ-Ersatzteilen betrug im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ca. 0,8 – 1,3 Mrd. €, die fast vollständig durch den Absatz von PKW-Ersatzteilen erzielt wurden. (202) In diesen Angaben sind die Werte der PV Automotive Group enthalten, an der Stahlgruber Ende 2013 die Mehrheit erworben hat. Hierdurch war Stahlgruber/PV zu dem bundesweit größten Sortimentsgroßhändler vor allem für PKW-Ersatzteile gewachsen und hatte geografisch seine Tätigkeiten ausgedehnt. Seit der Übernahme der Mehrheit an PV deckt Stahlgruber mit insgesamt 159 Standorten nahezu das gesamte Bundesgebiet ab. Eine schwächere geografische Abdeckung hat das Unternehmen in Deutschland u.a. in der Nord-Nordöstlichen Region um Braunschweig, Magdeburg, Bremen, Lübeck sowie in einer Region um Köln/Frechen, Krefeld, Mannheim, Trier, Kaiserslautern, Darmstadt, Stuttgart. Stahlgruber/PV verfügt über ca. 500.000 – 700.000 gelistete Ersatzteilpositionen mit einem Bestand im Logistikzentrum von ca. 150.000 – 200.000 verschiedenen Artikeln. (203) Die geplante Übernahme von Trost durch WM ändert die Marktstruktur im Markt Stuttgart erheblich. Im Ergebnis verfügt Stahlgruber/PV nach dem Zusammenschluss über deutlich geringere Marktanteile als der neue Marktführer. Einer der zuvor gleichstarken Wettbewerber Marktanteilsabstand zwischen fällt durch den Stahlgruber/PV Zusammenschluss – als stets weg. Der zweitstärkster Wettbewerber – zu dem Marktführer beträgt in Stuttgart 20 – 25 Prozentpunkte. (204) Schon vor dem Zusammenschluss ist es Stahlgruber/PV nicht gelungen, seine geringfügig führende Markstellung gegenüber Trost und WM durch internes Wachstum auszubauen. Die beiden Zusammenschlussparteien sind in Stuttgart vor dem Zusammenschluss fast genau so bedeutend wie Stahlgruber/PV. Jedenfalls für diesen Markt haben etwaige Vorteile, die Stahlgruber/PV als bisher geografisch am weitesten verbreiteter Anbieter mit einem sehr hohen Einkaufsvolumen hat, nicht dazu beigetragen, den Abstand zu den nachfolgenden Wettbewerbern wesentlich zu vergrößern. Trost, WM und Stahlgruber/PV haben ihre Handlungsspielräume insoweit gegenseitig begrenzt. (205) Nach dem Zusammenschluss von zwei der drei bedeutendsten Wettbewerber im Markt, die damit ihren Marktanteil nicht etwa durch internes Wachstum, sondern in einem viel schnelleren Zeitraum (durch den geplanten Zusammenschluss) nahezu - 72 verdoppeln, sind die Voraussetzungen für ein zügiges, internes Wachstum für Stahlgruber/PV tendenziell noch geringer geworden. (206) Da die Eröffnung neuer Standorte teuer und aufwendig ist, hat Stahlgruber/PV seine Expansionspläne – wie die anderen größeren Sortimentsgroßhändler auch - in den letzten Jahren vorrangig auf externes Wachstum gestützt und dabei z.B. PV Automotive erworben. Im Markt Stuttgart wäre es nach der Übernahme von Trost durch WM jedoch schwierig, selbst durch externes Wachstum die eigene Marktstellung noch wesentlich zu verbessern, da die nach Stahlgruber/PV und WM/Trost in den Märkten verbleibenden Wettbewerber nur geringe Marktanteile erreichen bzw. nicht ohne Weiteres zum Verkauf stehen werden. Darüber hinaus sind bei Stahlgruber/PV auch zumindest noch einige Zeit durch die Integration von PV interne und externe Ressourcen gebunden, bevor das Unternehmen ggf. weiteres externes Wachstum anstreben kann.60 (207) Während die auf den Regionalmarkt bezogenen Ressourcen von WM – wie Standorte, Lager, Kundenbeziehungen - nach dem Zusammenschluss in dem Markt nahezu verdoppelt werden, bleibt die Präsenz von Stahlgruber/PV unverändert. Selbst wenn einige Kunden von WM/Trost zu Stahlgruber/PV wechseln würden, ist doch – angesichts der bisherigen Marktentwicklung – nicht zu erwarten, dass es sich um so volumenträchtige Bewegungen handelt, dass die starke Stellung der zusammengeschlossenen Einheit auch nur annähernd gefährdet würde. (208) Darüber hinaus ist zu erwarten, dass WM und Trost nach dem Zusammenschluss bestrebt und noch mehr in der Lage sein werden, Kunden von einem Wechsel zu Stahlgruber/PV – oder anderen Wettbewerbern - möglichst abzuhalten. Der hohe Marktanteilsvorsprung sowie die überlegenen marktbezogenen Ressourcen, der gute Zugang zu den Beschaffungsmärkten und die guten Finanzierungsmöglichkeiten versetzen WM/Trost nach dem Zusammenschluss auch in die Lage, Kunden an sich zu binden und ggf. neue Kunden zu gewinnen. Wollte Stahlgruber/PV neue Kunden gewinnen, so wäre dies mit erheblich gestiegenem Ressourceneinsatz verbunden, da mit intensiven Gegenmaßnahmen von WM / Trost zu rechnen wäre. Vor dem Zusammenschluss verfügte Stahlgruber/PV bundesweit über größere Ressourcen bei der Beschaffung und über eine höhere bundesweiter geografische Präsenz als WM oder Trost allein. Im Markt Stuttgart führten diese Ressourcenvorsprünge von Stahlgruber/PV bisher nicht dazu, dass die Marktstellung von Stahlgruber/PV sich 60 Zudem wären bei externem Wachstum grundsätzlich kartellrechtliche Regelungen zu beachten, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. - 73 deutlich von der Marktstellung von WM oder Trost unterschied. Alle drei hatten gleich hohe Marktanteile. Nach dem Zusammenschluss hat WM etwaige Ressourcenvorteile von Stahlgruber/PV auf bundesweiter Ebene ausgeglichen und ist im Markt Stuttgart fast doppelt so bedeutend wie Stahlgruber/PV. Für Stahlgruber/PV steigt daher der Aufwand und Ressourceneinsatz zur Gewinnung von Kunden, wenn diese Kunden nach dem Zusammenschluss von einem Wettbewerber beliefert werden, dessen Marktanteile, Anzahl der Standorte und Kundenbasis doppelt so groß ist, wie die Position von Stahlgruber/PV im gleichen Regionalmarkt. Der Vorsprung, den WM nach dem Zusammenschluss auch gegenüber Stahlgruber/PV hätte, wäre zu groß, um für einen absehbaren Prognosezeitraum den Schluss zuzulassen, dass Stahlgruber/PV diesen Vorsprung in hinreichendem Ausmaß aufholen könnte. (209) Der Zusammenschluss von WM und Trost betrifft außerdem eine Vielzahl von weiteren regionalen Märkten, in denen Stahlgruber/PV ebenfalls tätig ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass Stahlgruber/PV sämtliche seiner Ressourcen konzentriert einsetzen wird, um seine Marktstellung ausgerechnet in dem einzelnen Untersagungsmarkt Stuttgart zu verbessern. Dies gilt umso mehr als – wie oben beschrieben – Stahlgruber derzeit die Integration von PV vorantreibt. (210) Insgesamt dürfte daher die geplante Übernahme von Trost durch WM auch gegenüber Stahlgruber/PV zu einem Abschreckungseffekt für den Markt Stuttgart führen, selbst wenn dieser nicht ganz so ausgeprägt ist, wie gegenüber den sonstigen Marktteilnehmern. (211) Der Wettbewerber Stahlgruber/PV Automotive wird von den befragten Werkstattketten und von allen anderen Anbietern als größter Wettbewerber beider Zusammenschlussbeteiligter gesehen. Auf den Plätzen zwei und drei der bundesweit größten Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten rangieren eher regional tätige Ersatzteile-Großhändler wie die Unternehmen Hess (vgl. Rz. (226), Matthies (vgl. Rz. (245), oder Wütschner (vgl. Rz. (228). (212) Diese Wettbewerber können den wettbewerblichen Spielraum von WM nach dem Zusammenschluss jedoch erst recht nicht begrenzen. Bei ihnen handelt es sich um mittelständisch geprägte Familienunternehmen, die räumlich allenfalls regional oder sogar nur lokal tätig sind und die nicht annähernd über mit WM, Trost oder Stahlgruber/PV vergleichbare Ressourcen verfügen könnten. Insofern fehlt es diesen Unternehmen schon an einer Ausgangsposition, die sie in die Lage versetzen könnte, dem Handlungsspielraum der zusammengeschlossenen Einheit wettbewerblich - 74 entgegen zu treten. Die großen Ressourcen- und Marktanteilsabstände wirken zusätzlich abschreckend auf diese kleinen Anbieter. (213) Dies gilt umso mehr für Unternehmen, die noch geringere Umsätze erwirtschaften. Denn im Untersagungsmarkt Stuttgart sind die bundesweit mittelgroßen Unternehmen gar nicht tätig. Nächstgrößerer Wettbewerber nach Stahlgruber/PV ist im Markt Stuttgart das Unternehmen Martika Autoteile GmbH (Martika). Die verbleibenden 15 – 20% Marktanteil entfallen auf 21 Wettbewerber, die jeder einzeln deutlich unter 5% Marktanteil innehalten. (214) Bei Martika handelt es sich um ein kleines, mittelständisches Familienunternehmen, das nur in Deutschland tätig ist. Der Umsatz liegt bei deutlich unter 50 Mio. € und stammt zu 70 – 80% aus dem Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, der Rest entfällt auf Einzelhandelsumsätze. Martika handelt auch mit technischen Ersatzteilen, Motorradteilen und –zubehör sowie Spielsachen. Gesellschafter sind drei natürliche Personen – Herr Lothar Riedel mit 39,8% der Anteile (geschäftsführender Gesellschafter), Frau Melanie Riedel mit 35 % der Anteile sowie Frau Elvira Riedel mit 25,2% der Anteile. Martika ist mit 0,56% der Kommanditanteile an der Einkaufskooperation Coparts GmbH & Co. KG beteiligt. Das Unternehmen verfügt über insgesamt sechs Standorte, von denen sich fünf - Backnang, Welzheim, Schorndorf, Waiblingen und Winnenden – im östlichen Teil des räumlich relevanten Marktes Stuttgart befinden. Der Standort Steinheim a.d. Murr liegt benachbart außerhalb der Marktgrenze. Das Unternehmen verfügt über einen durchschnittlichen Präsenzbestand von 22.000 verschiedenen Ersatzteilpositionen,61 kann aber – wie alle Großhändler auch – eine erheblich größere Anzahl verschiedener Positionen beschaffen. Das Unternehmen hat 48 Mitarbeiter. (215) Das kleine, inhabergeführte Unternehmen hat sich auf eine räumlich begrenzte Region in Deutschland konzentriert und ist angesichts seiner beschränkten Ressourcen und dem entsprechend eingeschränkteren Zugang zum Kapitalmarkt nicht in der Lage, den Handlungsspielraum von WM/Trost nach dem Zusammenschluss wettbewerblich zu begrenzen. Dies ist umso mehr der Fall, als Martikas räumlicher Betätigungsschwerpunkt die Stadt Stuttgart mit dem Standort Waiblingen nur am östlichen Rand streift und damit einen erheblichen Teil der Nachfrage kaum erreicht. 61 Vgl. http://www.martika.de/unternehmen.php - 75 vii.2 (216) Untersagungsmarkt Heilbronn Neben den Zusammenschlussbeteiligten sind im Markt Heilbronn die folgenden Unternehmen tätig. WM Trost Zusammen Stahlgruber/PV Wacker Döbler Rücker Martika 21 Wettbewerber jeweils unter 5% Summe (217) 15 - 20 % 20 - 25 % 40 - 45 % 25 - 30 % Unter 5 % Unter 5 % Unter 5 % 15 - 20 % 100 % Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV annähernd gleich bedeutend in dem Markt vertreten mit jeweils geringen Markanteilsabständen. Stahlgruber/PV führt mit leichtem Marktanteilsvorsprung von unter 5 Prozentpunkten vor Trost, danach folgt WM mit einem Marktanteilsabstand von 5 Prozentpunkten auf Trost. Diese drei Wettbewerber liegen damit vor dem Zusammenschluss nahe beieinander. Die nachfolgenden Wettbewerber sind demgegenüber deutlich kleiner. Keiner der übrigen Wettbewerber erzielt Marktanteile von über 5%. (218) Nach dem Zusammenschluss wäre Stahlgruber/PV der größte Wettbewerber der zusammengeschlossenen Einheit. Der Marktanteilsabstand würde 15 – 20 Prozentpunkte betragen. Danach folgen nur noch Unternehmen mit einem Marktanteil von unter 5%, wobei 21 Marktteilnehmer jeweils einzeln deutlich unter 5% Marktanteil und zusammen nur 15 – 20% erreichen. Der Marktanteilsabstand zwischen diesen Wettbewerbern und der zusammengeschlossenen Einheit wäre 35 – 40 Prozentpunkte groß. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen Wettbewerber sind nach dem Zusammenschluss in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen. (219) Für Stahlgruber/PV gilt das oben für den Regionalmarkt Stuttgart Ausgeführte entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Im Markt Heilbronn sind nach dem Zusammenschluss die Unternehmen Wacker+Döbler Vertriebsgesellschaft mbH (Wacker Döbler) und Karl Rücker Kraftfahrzeugteile GmbH & Co. KG (Rücker) als nächstgrößere Anbieter tätig. (220) Wacker Döbler ist ein KFZ-Ersatzteil-Vollsortimenter, der mit insgesamt 12 Standorten Umsätze in Höhe von unter 50 Mio. € ausschließlich in Deutschland erwirtschaftet. Hauptsitz ist Sinsheim. Das Unternehmen betreibt neben dem Handel mit PKW-Ersatzteilen auch den Vertrieb von Fahrrädern, Motorrädern sowie Sportund Campingartikeln. Einziger Gesellschafter von Wacker Döbler ist Herr Bernd - 76 Wacker, der auch Geschäftsführer des Unternehmens ist. Von Sinsheim, Dietzenbach und Erbach aus beliefert Wacker Döbler Kunden u.a. in den Untersagungsmärkten Heilbronn und Darmstadt. Die Standorte decken im Wesentlichen eine Region in Nordbaden, Vorderpfalz und Südhessen ab.62 Ausländische Umsätze erzielt Wacker Döbler nicht. Das Unternehmen ist Mitglied der Select AG, die ihrerseits wiederum Mitglied in der Groupauto Deutschland (als Teil der Group Auto International, einem internationalen Einkaufsverbund für Großhändler) ist. Mit dem Sortimentsgroßhändler aet Autoersatzteile GmbH, Reutlingen, hat Wacker Döbler eine Kooperation u.a. über ein gemeinsames Zentrallager abgeschlossen.63 Wacker Döbler erreicht im Markt Heilbronn einen Marktanteil von unter 5% und ist damit nach dem Zusammenschluss der drittgrößte Anbieter. Der erhebliche Marktanteils- und Ressourcenabstand zu den Zusammenschlussparteien und dessen Anwachsen durch den Zusammenschluss schließen aus, dass Wacker Döbler die zusammengeschlossene Einheit im Regionalmarkt Heilbronn wettbewerblich kontrollieren kann. (221) Rücker ist ein KFZ-Ersatzteil Vollsortimenter, der neben dem Hauptsitz in Heilbronn noch Niederlassungen in Crailsheim, Eppingen und Schwäbisch Hall betreibt.64 Das Unternehmen erzielt einen Umsatz von deutlich unter 50 Mio. €, der komplett im Inland erwirtschaftet wird. Die Tätigkeit von Rücker konzentriert sich vorwiegend auf den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen, nur ein geringer Teil des Umsatzes wird mit dem Großhandel mit NKW-Ersatzteilen sowie dem Großhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen, Sport- und Campingartikeln erzielt. Geschäftsführender Gesellschafter ist Herr Dominik Baumann, der mit 50% als Kommanditist neben Frau Margarete Baumann mit den restlichen 50% der Kommanditanteile an dem Unternehmen beteiligt ist. Mit 0,75 % ist Rücker gesellschaftsrechtlich an der Einkaufsgemeinschaft CARAT beteiligt. Rücker erreicht im Markt Heilbronn einen Marktanteil von unter 5 % und ist damit nach dem Zusammenschluss der viertgrößte Anbieter. Der erhebliche Marktanteils- und Ressourcenabstand zu den Zusammenschlussparteien und dessen Anwachsen durch den Zusammenschluss schließen aus, dass Rücker die zusammengeschlossene Einheit im Regionalmarkt Heilbronn wettbewerblich kontrollieren kann. 62 Vgl. http://www.wacker-doebler.de/content.php 63 http://www.wacker-doebler.de/cms/unternehmen/partner---kooperationen_51.html 64 Quelle: http://www.ad-autodienst.de/werkstatt/gen_werkstatt.php3?ID=101069, vom 27.7.2015 - 77 vii.3 (222) Untersagungsmarkt Frankfurt Im Markt Frankfurt sind die folgenden Unternehmen tätig. WM Trost Zusammen Stahlgruber/PV Hans Hess Wütschner Hennig 26 Wettbewerber jeweils unter 3% Summe (223) 25 - 30 % 15 - 20 % 40 - 45 % 25 - 30 % 5 - 10 % Unter 5 % Unter 5 % 20 - 25 % 100 % Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV die führenden Unternehmen im Markt. Stahlgruber/PV führt mit leichtem Marktanteilsvorsprung von unter 5 Prozentpunkten vor WM, danach folgt Trost mit einem etwas größeren Marktanteilsabstand von 5 - 10 Prozentpunkten auf WM und Stahlgruber/PV. Die nachfolgenden Wettbewerber sind demgegenüber wesentlich kleiner. Kein Wettbewerber erzielt Marktanteile von über 5%, die Mehrzahl sogar unter 3%. (224) Nach dem Zusammenschluss wäre Stahlgruber/PV der größte Wettbewerber der zusammengeschlossenen Einheit. Der Marktanteilsabstand würde 15 – 20 Prozentpunkte betragen. Danach folgen nur noch wenige Unternehmen mit einem Marktanteil von unter 5%, wobei 26 Marktteilnehmer jeweils einzeln deutlich unter 3% Marktanteil und zusammen nur 20 – 25% erreichen. Der Marktanteilsabstand zwischen diesen Wettbewerbern und der zusammengeschlossenen Einheit wäre mit 35 – 40 Prozentpunkte uneinholbar groß. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen Wettbewerber sind nach dem Zusammenschluss in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen. (225) Für Stahlgruber/PV gilt das oben für den Regionalmarkt Stuttgart Ausgeführte entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Im Untersagungsmarkt Frankfurt erzielt nach WM/Trost und Stahlgruber/PV kein Wettbewerber mehr Marktanteile von über 5%. Von den kleineren Wettbewerbern erzielen nur noch die Hans Hess Gruppe, die Wütschner Fahrzeugteile GmbH (Wütschner) sowie Hennig Fahrzeugteile GmbH (Hennig) Marktanteile von über 3%. (226) Bei der Hans Hess-Gruppe handelt es sich um mehrere Unternehmen im Familienbesitz, die unter der HESS Holding GmbH & Co. KG zusammengefasst sind. Hierzu gehören die Hans Hess Autoteile GmbH (Hess), die Hans Hess Industrietechnik GmbH, die Motoo Online GmbH, die HZB Hydraulikzylinderbau GmbH, die Easy Auto Service GmbH und die Motair Turbolader GmbH. An der HESS Holding GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten beteiligt Herr Philip Hess, Frau - 78 Muriel Hess und Frau Julia Westermann mit jeweils 30% sowie Herr Hans Hess mit 10%. Komplementärin ist die Hess Beteiligungs GmbH. Die Hess Autoteile GmbH bietet neben PKW-Ersatzteilen auch ein Sortiment an Off-Highway-Motorenteilen für Baumaschinen, Landmaschinen, Schienenfahrzeugen, Industrie- und Schiffsmotoren. Darüber hinaus ist die Unternehmensgruppe in den Bereichen technischer Handel und Herstellung von Hydraulikprodukten sowie im Vertrieb von neuen und Austauschturboladern aktiv.65 Mit 2,22% ist Hess gesellschaftsrechtlich an der Einkaufsgemeinschaft Temot beteiligt. (227) Schwerpunkt der Tätigkeit von Hess ist der Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen an sechs Standorten in Aachen, Bochum, Koblenz, Köln, Kreuztal und Trier. Hiermit erwirtschaftet die Gruppe einen Umsatz von ca. 100 – 150 Mio. € fast ausschließlich im Inland.66 Nach eigenen Angaben kann das Unternehmen über mehr als 600.000 Ersatzteilpositionen verfügen, von denen ca. 50.000 – 100.000 auch auf Lager verfügbar gehalten werden. Keiner der o.g. Standorte liegt innerhalb des räumlich relevanten Marktes Frankfurt. Schon logistisch gesehen ist Hess daher ohne relevanten Standort im Markt allenfalls stark eingeschränkt in der Lage, vorstoßenden Wettbewerb überhaupt Wettbewerbers und Ressourcenvorsprung vorzunehmen. der des daraus Die Übernahme resultierende Marktführers WM enorme hat des drittgrößten Marktanteils- zusätzliche und erhebliche Abschreckungswirkung. (228) Bei Wütschner handelt es sich um ein mittelständisches Unternehmen mit räumlichem Tätigkeitsschwerpunkt im Raum Schweinfurt/Würzburg. Über die ROWÜ Verwaltungsgesellschaft mbH, an der er 60% der Geschäftsanteile hält, ist Herr Matthias Seyffert größter Anteilsinhaber und Geschäftsführer. Die restlichen Anteile an der ROWÜ Verwaltungsgesellschaft mbH hält Herr Peter Seyffert. Der Auslandsumsatz von Wütschner ist sehr gering. Das Unternehmen erzielte 2014 einen Umsatz von unter 100 Mio. €, wovon ca. 70 – 80% auf den Vertrieb (Großhandel und Einzelhandel) mit PKW-Ersatzteilen entfiel. Wütschner verfügt über 18 Standorte in der südlichen Mitte Deutschlands, darunter Filialen in Groß-Zimmern (in der Nähe von Darmstadt), Aschaffenburg und Ludwigshafen. Das Unternehmen ist tätig in den Geschäftsbereichen PKW-Ersatzteile, NKW-Ersatzteile, Landmaschinen und Industrietechnik. Wütschner führt in seinen Zentrallagern ein Sortiment von ca. 50.000 – 80.000 verschiedenen Ersatzteilpositionen, in den Lagern 65 Vgl. http://www.hess-gruppe.de/index.php?id=2 66 Vgl. http://www.hess-autoteile.de/index.php?id=22 - 79 der Filialen ca. 10.000 – 20.000 unterschiedliche Positionen. Wütschner erreicht im Markt Frankfurt Marktanteile, die noch geringer sind als diejenigen der Hess Gruppe und ist genau so wenig wie Hess in der Lage, den Verhaltensspielraum von WM/Trost nach dem Zusammenschluss wettbewerblich zu begrenzen. (229) Auch Hennig steht im Eigentum von natürlichen Personen. Herr Uwe Hennig hält 75% der Anteile, Herr Stephan Klatt 25%. Der Gesamtumsatz von Hennig betrug im letzten Geschäftsjahr unter 100 Mio. €, davon entfiel der Großteil auf den Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen. Das Unternehmen unterhält insgesamt 21 Niederlassungen mit Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen. Einer der Standorte befindet sich in Darmstadt, in der Nähe des Regionalmarktes Frankfurt. Aufgrund der fragmentierten räumlichen Präsenz verfügt Hennig über Zentrallager in Essen, Köln, Darmstadt, Neuenhagen und Hamburg. In diesen Lagern hält Hennig ca. 100.000 – 150.000 Teilepositionen vorrätig, weitere können bei Bedarf beschafft werden. Der Marktanteil von Hennig liegt im Regionalmarkt noch unter demjenigen von Wütschner. Frankfurt gehört damit nicht zu den geografischen Tätigkeitsschwerpunkten von Hennig. Angesichts der im Verhältnis zu den Zusammenschlussparteien insgesamt deutlich geringeren Umsätze, dem geringeren Einkaufsvolumen und der fragmentierteren regionalen Präsenz ist auch Hennig nicht in der Lage, im Regionalmarkt Frankfurt den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit wirksam wettbewerblich zu kontrollieren. vii.4 (230) Untersagungsmarkt Darmstadt Neben den Zusammenschlussbeteiligten sind im Markt Darmstadt die folgenden Unternehmen tätig. WM Trost Zusammen Stahlgruber/PV Wütschner Wacker Döbler 21 Wettbewerber jeweils unter 5% Summe (231) 15 - 20 % 20 - 25 % 40 - 45% 20 - 25 % 5 - 10 % Unter 5 % 20 - 25 % 100 % Vor dem Zusammenschluss sind WM, Trost und Stahlgruber/PV die führenden Unternehmen im Markt. Stahlgruber/PV führt mit leichtem Marktanteilsvorsprung von unter 5 Prozentpunkten vor WM und Trost, die jeweils ungefähr gleich hohe Marktanteile erzielen. Die nachfolgenden Wettbewerber sind demgegenüber deutlich kleiner. Die nächstgrößeren Wettbewerber sind Wütschner und Wacker Döbler mit deutlich geringeren Marktanteilen. - 80 (232) Nach dem Zusammenschluss wäre Stahlgruber/PV der größte Wettbewerber der zusammengeschlossenen Einheit. Der Marktanteilsabstand würde 15 – 20 Prozentpunkte betragen. Danach folgen nur noch Unternehmen mit einem Marktanteil von unter 10%, wobei 21 Marktteilnehmer jeweils einzeln deutlich unter 5% Marktanteil und zusammen 20 – 25% erreichen. Der Marktanteilsabstand der zusammengeschlossenen Einheit gegenüber dem drittgrößten Anbieter läge bei 30 – 35 Prozentpunkten, gegenüber den danach folgenden Wettbewerbern läge er sogar bei 35 – 40 Prozentpunkten. Weder Stahlgruber/PV noch die übrigen Wettbewerber sind nach dem Zusammenschluss in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit zu begrenzen. (233) Für Stahlgruber/PV gilt das oben für den Regionalmarkt Stuttgart Ausgeführte entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Im Untersagungsmarkt Darmstadt erzielt nach WM/Trost und Stahlgruber/PV kein Wettbewerber mehr Marktanteile von über 10%. Von den kleineren Wettbewerbern erzielt nur Wütschner nennenswerte Umsätze. Für Wütschner gilt das oben für den Regionalmarkt Frankfurt Ausgeführte entsprechend (vgl. Rz. (228). Da Wütschner unmittelbar im Regionalmarkt Darmstadt eine Verkaufsniederlassung betreibt, sind die Marktanteile im Untersagungsmarkt Darmstadt zwar höher als im Regionalmarkt Frankfurt. Der Marktanteilsabstand und der Ressourcenabstand zu WM und Trost vor dem Zusammenschluss und noch mehr im Vergleich zu der zusammengeschlossenen Einheit würde jedoch dazu führen, dass Wütschner den dann überragenden Vorsprung der beiden Zusammenschlussparteien nicht mehr wettbewerblich kontrollieren könnte. Für Wacker Döbler gilt dies umso mehr (vgl. (220). vii.5 (234) Untersagungsmarkt Braunschweig Auf dem Untersagungsmarkt Braunschweig ist WM schon vor dem Zusammenschluss mit großem Abstand und hohen Marktanteilen führender Anbieter und verstärkt durch die Übernahme von Trost seinen Abstand zu den nachfolgenden mittelständischen Familienunternehmen nochmals erheblich. WM Trost Zusammen Heil & Sohn Werthenbach Stahlgruber/PV Matthies 9 Wettbewerber jeweils unter 3% Summe 35 - 40 % 10 - 15 % 45 - 50 % 15 - 20 % 10 - 15 % 5 - 10 % 5 - 10% 5 - 10 % 100 % - 81 (235) WM hat schon vor dem Zusammenschluss Marktanteile, die nicht weit von der Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung von 40 % entfernt sind. Der Marktanteil ist mehr als doppelt so hoch wie der beiden nächstgrößeren Wettbewerber. Der Marktanteilsabstand beträgt 20 - 25 Prozentpunkte. Trost ist vor dem Zusammenschluss der viertgrößte Marktteilnehmer noch vor Stahlgruber/PV. (236) Nach dem Zusammenschluss wäre der Marktanteilsabstand gegenüber den nächstgrößeren, mittelständischen Wettbewerbern noch ausgeprägter und würde auf mindestens 30 – 35 Prozentpunkte ansteigen. Der Marktanteilsvorsprung gegenüber Stahlgruber/PV läge sogar bei 40 – 45 Prozentpunkten. Keiner der Wettbewerber wäre in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit wettbewerblich zu kontrollieren. Der Abschreckungseffekt durch eine derart ausgeprägte überragende Marktstellung wäre sehr hoch. (237) Die bedeutenderen Wettbewerber im Regionalmarkt Braunschweig - zu denen Stahlgruber/PV nicht gehört - verfügen neben erheblich geringeren Marktanteilen auch über deutlich geringere Finanzressourcen als WM/Trost. Der Zugang dieser Familienunternehmen zum Kapitalmarkt ist wesentlich beschränkter, schon aufgrund ihrer deutlich geringeren Umsätze. Nur wenige Wettbewerber haben neben dem KFZErsatzteilgroßhandel weitere Einkommensquellen oder substanzielle Tätigkeitsbereiche. Eine regionale Strategie gegen diese Unternehmen kann daher schneller zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Gesamt- unternehmens führen, als eine breitere geografische Ausrichtung, wie sie z.B. die zusammengeschlossene Einheit nach dem Zusammenschluss aufweist. (238) Von dem erheblichen Abstand zwischen den Ressourcen der Zusammenschlussparteien im Vergleich zu denen der mittelständisch geprägten Wettbewerbern sowohl im Hinblick auf die Umsatzerlöse als auch bei den Einkaufsvolumina sowie der geografisch breiten – fast bundesweiten – Aufstellung geht ein sehr großer Abschreckungseffekt in Bezug auf vorstoßende Wettbewerbsaktionen aus. (239) Vorstoßender Wettbewerb im Großhandelsmarkt für PKW-Ersatzteile könnte in erster Linie durch verstärkte Werbemaßnahmen, Investitionen in besseren Service und durch Preissenkungen bzw. Bonus- und Rabattaktionen erfolgen. Bei eigenen wettbewerblichen Vorstößen müssten die Mittelständler jedoch damit rechnen, durch kostenintensive Werbe- und Preismaßnahmen seitens WM/Trost noch weiter überholt zu werden und dabei erhebliche finanzielle Mittel zu verlieren. Sie könnten den finanzintensiven Werbe- und Preis-Strategien von vergleichbaren finanziellen Ressourcen entgegensetzen. WM/Trost auch keine - 82 (240) WM/Trost können durch Einkaufskonditionen die nochmals mindestens nationale verbessern. Mengenbündelung WM/Trost kann nach ihre dem Zusammenschlussvorhaben die Preise auch regional differenziert zum eigenen Vorteil gestalten. So könnte WM/Trost z.B. seine Ressourcen in den Regionalmärkten einsetzen, in denen Dritte wettbewerbliche Vorstöße wagen und diese Wettbewerber z.B. preislich unterbieten. Bei preislichen Vorstößen müssten die Wettbewerber dann damit rechnen, dass WM/Trost mögliche Reaktionen finanziell wesentlich besser verkraften und länger durchhalten könnte. Dies schreckt von diesen wettbewerblichen Vorstößen ab. Gleichzeitig kann WM/Trost mit den Finanzvorteilen insgesamt oder in einzelnen lokalen Absatzmärkten finanzintensive Kundengewinnungs- und – bindungsprogramme durchführen, die einen Wechsel der Kunden zu anderen, lokalen Wettbewerbern – soweit dies überhaupt in Frage kommt – erschweren bzw. verhindern. Die nahezu bundesweite Präsenz von WM/Trost nach dem Zusammenschluss führt dazu, dass das Unternehmen sein Risiko wesentlich besser streuen kann als regional tätige Mittelständler. Diese sind regional viel angreifbarer als WM/Trost mit seiner bundesweiten Präsenz. (241) In Braunschweig erzielen die Unternehmen Heil & Sohn GmbH & Co. KG (Heil & Sohn), Carl Werthenbach GmbH & Co. KG (Werthenbach), Stahlgruber/PV sowie Johannes J. Matthies GmbH & Co. KG, Hamburg (Matthies) Marktanteile von über 5%. Auf weitere neun Unternehmen, deren einzelner Marktanteil jeweils deutlich unter 5% liegt, entfallen insgesamt nur 5 - 10% Marktanteil. (242) Heil & Sohn mit Hauptsitz in Hannover ist schwerpunktmäßig in der nördlichen Mitte Deutschlands tätig mit ca. 22 Standorten. Das Unternehmen steht im Eigentum von zwei natürlichen Personen und erwirtschaftet Umsätze von insgesamt ca. 100 - 200 Mio. €, die fast vollständig auf den Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen und vollständig auf Tätigkeiten in Deutschland entfallen. Heil & Sohn vertreiben sowohl PKW- als auch NKW-Ersatzteile, wobei PKW-Ersatzteile einen größeren Umsatzanteil stellen. Das Unternehmen gilt als Vollsortimenter mit einem durchschnittlichen Präsenzbestand im Zentrallager von 100.000 – 150.000 verschiedenen Positionen. Heil & Sohn betreibt u.a. einen Standort direkt in Braunschweig und in Magdeburg. Die Einkaufsvolumina von Heil & Sohn erreichen sowohl insgesamt wie auch für PKW-Ersatzteile nur einen Bruchteil der Einkaufsvolumina der zusammengeschlossenen Einheit. Heil & Sohn ist Mitglied der Kooperation CARAT, die für ihre Mitglieder zentrale Funktionen in den Bereichen Einkauf, Marketing und EDV bereitstellt, je nach dem in welchem Umfang die Mitglieder dies wünschen. - 83 (243) Das mittelständische Unternehmen verfügt nicht über hinreichend große Ressourcen, um den Vorsprung der zusammengeschlossenen Einheit aufzuholen und diese wettbewerblich zu kontrollieren. Zudem stellt der enorme Ressourcenabstand zu der zusammengeschlossenen Einheit einen erheblichen Abschreckungseffekt dar. Bei dem Versuch vorstoßenden Wettbewerbs müsste Heil & Sohn damit rechnen, nicht nur auf einem der Regionalmärkte, in denen das Unternehmen tätig ist, Vergeltungsmaßnahmen von WM / Trost ausgeliefert zu sein, sondern in seinem gesamten geografischen Tätigkeitsgebiet. WM / Trost wären nach dem Zusammenschluss in jedem dieser Märkte tätig und häufig auch marktstärker als Heil & Sohn. Im Hinblick auf die Größe des Abstandes zwischen der zusammengeschlossenen Einheit und Heil & Sohn wäre auch nicht zu erwarten, dass ein eingeschränkter Ressourceneinsatz seitens Heil & Sohn zu erheblichen Marktanteilsgewinnen führen würde. Wäre dies zu erwarten, so hätte Heil & Sohn seinen Marktanteil schon vor dem Zusammenschluss steigern können. Nach dem Zusammenschluss wäre ein solch hoher Ressourceneinsatz mit dem entsprechenden Risiko von Heil & Sohn erst recht nicht mehr zu erwarten. (244) Bei der Werthenbach-Gruppe handelt es sich um zwei Unternehmen, die mit KFZErsatzteilen handeln: die Carl Werthenbach Konstruktionsteile GmbH & Co. KG, Bielefeld, sowie die Carl Werthenbach GmbH & Co. KG Konstruktionsteile, Langenhagen. Beide Unternehmen stehen letztlich im Eigentum einer natürlichen Person, Herrn Michael Werthenbach. Die beiden Unternehmen sind neben dem Ersatzteilgeschäft auch noch in den Bereichen Hydraulik, Industrietechnik und Aerospace (Luftfahrt, Motorsport) tätig.67 Das Unternehmen verfügt über 12 Standorte in Nord- und Mitteldeutschland, wobei Autoersatzteile nur von acht Niederlassungen vertrieben werden. Nach eigenen Angaben führt Werthenbach ca. bis zu 100.000 verschiedene Ersatzteilpositionen Vollsortimentsgroßhändler 68 beschaffen. Im auf Lager, kann aber – wie alle – bis zu mindestens 200.000 Ersatzteilpositionen Zentrallager Bielefeld sind ca. 130.000 verschiedene Ersatzteilpositionen abrufbar. Nach eigenen Angaben beliefert Werthenbach von den verschiedenen Standorten aus Werkstätten bis zu viermal täglich.69 Der Gesamtumsatz der Gruppe lag 2014 bei 100 – 200 Mio. €, wovon 90 – 100% auf das Inland entfielen. Mit dem Ersatzteilhandel erwirtschaftete die Gruppe deutlich unter 100 Mio. €. In die Märkte Braunschweig und Magdeburg liefert Werthenbach von 67 Vgl. http://www.werthenbach.de/startseite.html 68 Vgl. http://www.werthenbach.de/unternehmen.html 69 http://www.werthenbach.de/autoteile/kompetenzen/logistik/verfuegbarkeit.html - 84 seinem Standort in Langenhagen aus. Auch dieses mittelständische Unternehmen verfügt nicht über hinreichende Ressourcen, um die zusammengeschlossene Einheit im Regionalmarkt Braunschweig wettbewerblich kontrollieren zu können. (245) Das Familienunternehmen Matthies ist ein Sortimentsgroßhändler mit ca. 16 Standorten in Deutschland, die zusammenhängend fast ausschließlich im Norden Deutschlands, d.h. in Schleswig-Holstein, Hamburg, Nord-Ost-Niedersachsen und im nördlichen Mecklenburg-Vorpommern liegen. Der Umsatz von Matthies liegt bei 200 – 300 Mio. € und wird fast vollständig in Deutschland erbracht. Ca. 80 – 90% des Gesamtumsatzes erwirtschaftet Matthies mit dem KFZ-Ersatzteilgroßhandel, wovon ca. 60 – 70% auf den Großhandel mit PKW-Ersatzteilen entfallen. In Braunschweig selbst verfügt Matthies nicht über einen eigenen Standort, sondern liefert von dem 88 km nördlich von Braunschweig liegenden Standort Uelzen in den Markt Braunschweig hinein. Das Unternehmen verfügt über einen durchschnittlichen Präsenzbestand von 100.000 – 150.000 unterschiedlichen Ersatzteilpositionen auf Lager und kann bis zu 200.000 – 250.000 Ersatzteile beschaffen. Dem deutlich geringeren Absatz steht ein mindestens ebenso deutlich geringeres Einkaufsvolumen im Vergleich zu der zusammengeschlossen Einheit gegenüber. (246) Für Stahlgruber/PV gilt im Prinzip das oben für den Regionalmarkt Stuttgart Ausgeführte entsprechend (vgl. Rz. (200) bis (210). Stahlgruber/PV erreicht in Braunschweig jedoch keine größere Bedeutung, obwohl das Unternehmen dort mit einer Niederlassung vertreten ist. Schon vor dem Zusammenschluss führten die bundesweiten Ressourcen von Stahlgruber/PV nicht dazu, dass das Unternehmen auch nur zum zweitgrößten Anbieter werden konnte. Nach dem Zusammenschluss beträgt der Marktanteilsabstand zwischen Stahlgruber/PV und WM/Trost 35 – 40 Prozentpunkte. Stahlgruber/PV war schon vor dem Zusammenschluss nicht der Anbieter, der der deutlichen Marktführerschaft von WM entgegentreten konnte. Bei einem solch hohen Abstand nach dem geplanten Zusammenschluss ist erst recht nicht damit zu rechnen, dass Stahlgruber/PV im Prognosezeitraum eine Größenordnung erreichen könnte, die die Verhaltensspielräume von WM nach dem Zusammenschluss wettbewerblich einschränkt. (247) Die übrigen Wettbewerber sind ebenfalls mittelständisch geprägte Familienunternehmen und haben nicht annähernd ausreichende Ressourcen, um den Handlungsspielraum des größten Marktteilnehmers in Braunschweig wettbewerblich begrenzen zu können. Schon bisher haben diese Unternehmen eine gegenüber WM deutlich nachrangige Marktbedeutung. Nach einer nochmaligen Verstärkung von WM - 85 durch die Übernahme von Trost werden die Abstände noch wesentlich größer und die Wettbewerber sind erst recht nicht in der Lage, diesen Vorsprung einzuholen. vii.6 (248) Untersagungsmarkt Magdeburg Auch auf dem Regionalmarkt Magdeburg ist WM schon vor dem Zusammenschluss mit großem Abstand und hohen Marktanteilen führender Anbieter und verstärkt durch die Übernahme von Trost seinen Abstand nochmals. WM Trost Zusammen Berg Stahlgruber/PV Heil & Sohn Werthenbach Matthies 5 Wettbewerber jeweils unter 3% Summe (249) 30 – 35 % 5 - 10 % 40 - 45 % 15 - 20 % 10 - 15 % 10 – 15 % 5 - 10 % 5 - 10 % 5 - 10 % 100 % WM ist schon vor dem Zusammenschluss mit hohen Marktanteilen Marktführer. Der Marktanteil ist knapp doppelt so hoch wie der des nächstgrößeren mittelständischen Wettbewerbers Berg. Der Marktanteilsabstand beträgt 15 - 20 Prozentpunkte. Trost ist vor dem Zusammenschluss der fünftgrößte Marktteilnehmer. (250) Nach dem Zusammenschluss wäre der Marktanteilsabstand gegenüber den nächstgrößeren, mittelständischen Wettbewerbern noch ausgeprägter und würde auf mindestens 20 – 25 Prozentpunkte ansteigen. Der Marktanteilsvorsprung gegenüber Stahlgruber/PV läge sogar bei 25 – 30 Prozentpunkten. Keiner der Wettbewerber wäre in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit wettbewerblich zu kontrollieren. Der Abschreckungseffekt durch eine derart ausgeprägte überragende Marktstellung wäre erheblich. (251) Die bedeutenderen Wettbewerber im Regionalmarkt Magdeburg sind - bis auf das Unternehmen Berg Autoteile GmbH (Berg) - die gleichen wie im Regionalmarkt Braunschweig, allerdings mit noch deutlich geringeren Marktanteilen. (252) Berg ist ein mittelständisches Unternehmen in Familienbesitz mit einem Umsatz von unter 50 Mio. €, der vollständig in Deutschland erzielt wird. Mit seinen vier Standorten in Stendal, Dessau, Brandenburg und Magdeburg ist die Tätigkeit von Berg Automobile stark auf einen engen geografischen Raum konzentriert. Der Marktanteil von Berg Automobile im Raum Magdeburg setzt sich zusammen aus der Tätigkeit der Niederlassung Magdeburg sowie der Belieferung von Kunden im räumlich relevanten Markt durch die Standorte Dessau und Stendal. Das Unternehmen liefert laut eigener - 86 Internetseite bis zu dreimal täglich und über Nacht.70 Nach eigenen Aussagen verfügt das Zentrallager über ca. 50.000 unterschiedliche Positionen, kann aber bei Bedarf – wie alle anderen Vollsortimenter auch – eine wesentlich größere Anzahl weiterer Ersatzteile beschaffen. Das Einkaufsvolumen von Berg Automobile ist deutlich geringer als das Einkaufsvolumen der zusammengeschlossenen Einheit. (253) Aus den Gründen, die bereits in Rz. (237) bis (247) für den Regionalmarkt Braunschweig dargestellt wurden, ist auch im Regionalmarkt Magdeburg der deutliche Marktanteils- und Ressourcenvorsprung der zusammengeschlossenen Einheit von WM und Trost nach dem Zusammenschluss mit einem sehr hohen Abschreckungseffekt verbunden. Die neben den Zusammenschlussbeteiligten noch im Regionalmarkt tätigen Wettbewerber wären nicht in der Lage, den Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit wettbewerblich zu kontrollieren. viii. Der Verhaltensspielraum von WM würde durch benachbarten Märkten nicht hinreichend kontrolliert (254) Anbieter aus sachlich Der Verhaltensspielraum von WM würde nach dem Zusammenschluss auch von den Anbietern aus sachlich benachbarten Märkten nicht hinreichend wettbewerblich kontrolliert. In Frage kommen hier allenfalls Unternehmen, die PKW-Ersatzteile per Internet vertreiben sowie die Anbieter aus dem OEM/OES-Bereich. viii.1. Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen (255) Von den Anbietern von OEM/OES-Ersatzteilen geht ein gewisser Wettbewerbsdruck auf die Vollsortimentsgroßhändler aus. Dieser Wettbewerbsdruck ist derzeit jedoch nicht so hoch, dass zu erwarten ist, dass er den Verhaltensspielraum von WM nach dem Zusammenschluss wettbewerblich wirksam einschränkt. (256) Das Angebot der OEM/OES Ersatzteilhändler – in der Regel Autohäuser oder Tochterunternehmen von Fahrzeugherstellern – setzt sich grundsätzlich nur aus den Ersatzteilen für einen bestimmten Fahrzeughersteller zusammen. Mit diesem Angebot kann ein freier Sortimentsgroßhändler aber schon theoretisch nur eingeschränkt im Wettbewerb stehen. Denn das eingeschränkte Sortiment des OEM/OES-Ersatzteilehändlers umfasst einerseits Ersatzteile, die in der Vertriebsschiene des freien Ersatzteilmarktes gar nicht angeboten werden können, weil sie ihm nicht zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf diese Ersatzteile stehen der freie Teilegroßhandel und die OEM/OES-Ersatzteilanbieter nicht im Wettbewerb, da dem Nachfrager eine Auswahlmöglichkeit nicht eröffnet ist. Darüber hinaus verkaufen die Vertragspartner der Fahrzeughersteller auch OES-Ersatzteile, 70 Vgl. http://www.berg-autoteile.de/ - 87 allerdings beschränkt für den Fahrzeughersteller, dessen Vertragspartner sie sind. Diese Ersatzteile werden auch für den freien Sortimentsgroßhandel gefertigt und können – anstelle der Originalersatzteile – auf dem freien Markt erworben werden. Nur für dieses eingeschränkte Ersatzteilsortiment kann theoretisch überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen OEM/OES-Bereich und freien Sortiments- großhandel entstehen. (257) Es ist jedoch Kennzeichen einer freien Werkstatt, dass sie Fahrzeuge mehrerer verschiedener – möglichst sogar aller – Fahrzeughersteller aufnimmt und eine entsprechende Bandbreite an Ersatzteilen nachfragt. Die OEM/OES Ersatzteilanbieter kommen insofern mit ihrem Sortiment allenfalls in einzelnen Fällen – nämlich wenn ein oder mehrere Fahrzeuge eines bestimmten Fahrzeugherstellers zur Reparatur anstehen – überhaupt als Lieferant und potenzielle Ausweichalternative des Sortimentsgroßhandels in Frage. Der Raum, in dem zwischen einer Belieferung durch OEM/OES-Anbieter oder einer Belieferung durch den Vollsortimentsgroßhandel alternativ entschieden werden kann, ist schon insofern begrenzt. (258) Dieser Raum für echte Auswahlentscheidungen wird durch wirtschaftliche und organisatorische Überlegungen weiter verringert. Nur wenige der OEM/OES-Anbieter beliefern die Werkstätten täglich. Noch weniger Anbieter beliefern die Werkstätten mehrfach täglich. Dies stellt noch immer die Ausnahme dar. Gerade für die freien Werkstätten ist jedoch die regelmäßige und häufige Belieferung mit den benötigten Ersatzteilen ein wichtiger Punkt für die wirtschaftliche Führung ihres Betriebs. Muss der Nachfrager die Ersatzteile selbst abholen, so sind damit neben Kosten (Fahrzeug, Benzin etc.) u.a. Personalressourcen gebunden, die ansonsten produktiv im Reparaturgeschäft eingesetzt werden könnten. Der wirtschaftliche Anreiz, eine Belieferung durch eine Abholung zu ersetzen, ist bei ansonsten gleichen Bedingungen daher gering. (259) Steht ein Fahrzeug eines bestimmten Fahrzeugherstellers zur Reparatur an und die Werkstatt entscheidet sich, OEM/OES-Teile ohnehin zu beziehen, z.B. weil die Teile von anderen Anbietern nicht bereitgestellt werden können oder weil es der Kunde explizit wünscht, so kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, nicht nur diese Ersatzteile, sondern auch weitere benötigte Ersatzteile in einem Beschaffungsvorgang mit zu nehmen. Dies verringert die Transaktionskosten. Bei diesen Teilen kann es sich dann durchaus um Ersatzteile handeln, die ein Vollsortimentsgroßhändler ebenso führt. In diesen Fällen werden Beschaffungsvorgänge bei dem Sortimentsgroßhandel durch einen Beschaffungsvorgang bei den Anbietern von OEM/OES-Ersatzteilanbietern - 88 ersetzt. Auch dies wird allerdings nur dann stattfinden, wenn die auf diesem Weg mitgenommenen Ersatzteile des OEM/OES-Bereichs nicht wesentlich teurer sind als die (technisch gleichen) freien Ersatzteile. (260) Es ist zu beobachten, dass die OEM/OES-Ersatzteilanbieter preisliche Sonderaktionen durchführen und damit auch Kunden des Vollsortimentsgroßhändlers anzusprechen beabsichtigen. Solange es sich hierbei um zeitlich begrenzte Sonderangebote für einzelne Sortimentsteile des ohnehin schon auf ein Fahrzeugfabrikat beschränkten Angebots handelt, führt dies zwar zu einem punktuellen Wettbewerb zwischen OEM/OES und Vollsortimentsgroßhandel. Allerdings sind diese Aktionen weder hinreichend dauerhaft noch – vom Sortimentsangebot und Umfang her – umfangreich genug, um die Marktstellung von WM in den Untersagungsmärkten hinreichend wettbewerblich zu begrenzen. (261) Der von den OEM/OES-Teileanbietern ausgehende Wettbewerbsdruck wirkt sich derzeit nur auf – je nach KFZ-Marke unterschiedliche - Teile der Sortimente des Vollsortimentsgroßhandels aus, zum Teil auch nur während der Dauer von zeitlich und inhaltlich begrenzten Sonderaktionen. Der freie Großhandel ist den Programmen der OEM/OES-Herstellern auch nicht ausgeliefert, sondern verfügt über stabile Kundenbeziehungen und sehr schnelle Verfügbarkeit von Ersatzteilen aller KfzHersteller. Er bietet den Werkstätten darüber hinaus mit seinen Kooperationen und Werkstattkonzepten Leistungen, die über die reine Bereitstellung von Ersatzteilen weit hinausgeht.71 (262) Es ist nicht völlig auszuschließen, dass der Wettbewerb zwischen OEM/OES- und Vollsortimentsgroßhandel zunehmen wird. Dafür spricht, dass der Absatz von Neufahrzeugen in Deutschland seit mehreren Jahren im Wesentlichen stagniert und erst im vergangenen Jahr wieder etwas angestiegen ist. Neufahrzeuge werden noch immer mit teilweise erheblichen Rabatten verkauft. In einer solchen Situation könnte es sein, dass die Fahrzeughersteller und ihre Partnerorganisationen nicht nur den Vertrieb von Neufahrzeugen neu strukturieren und ordnen. Es ist auch möglich, dass die Vertriebsorganisationen der Fahrzeughersteller andere Bereiche, in denen Margen erwirtschaftet werden – wie z.B. den Ersatzteilvertrieb – stärken. Denn derzeit besteht ebenfalls der Trend, dass die Fahrzeughersteller und ihre Vertragspartner versuchen, die Kunden länger an die eigene Vertriebs- und Serviceinfrastruktur zu binden, z.B. durch Garantieverlängerungen, Service-Flatrates etc. 71 Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, S. 17 - 89 (263) Unklar ist allerdings, ob und in welchem Ausmaß die OEM/OES-Ersatzteileanbieter auch langfristig ihren Service, ihre Sortimentsgestaltung und ihre Preisgestaltung so weiter entwickeln, dass sie als regelmäßigere Ersatzlieferanten für den Vollsortimentsgroßhandel in Frage kommen. Derzeit wird der OEM/OES-Bereich jedenfalls eher als höherpreisig wahrgenommen. (264) Jedenfalls für den Prognosezeitraum erscheint es jedoch wenig wahrscheinlich, dass der derzeit bestehende Randwettbewerb in einem so ausreichenden Maße zunehmen wird, dass sich die Wettbewerbsbedingungen für die Vollsortimentsgroßhändler grundlegend ändern. Dies gilt umso mehr, als alle befragten Sortimentsgroßhändler übereinstimmend davon ausgehen, dass eine weitere Unternehmenskonsolidierung erfolgen wird. Der vorliegend zu prüfende Zusammenschluss erhöht jedenfalls die Möglichkeiten von WM nach dem Zusammenschluss, die künftige Entwicklung des freien Großhandelsmarktes in Deutschland aktiv mit zu gestalten. (265) Insgesamt führt der von den OEM/OES-Teileanbietern ausgehende Randwettbewerb daher nicht dazu, dass der Verhaltensspielraum der nach dem Zusammenschluss mit großem Abstand führenden zusammengeschlossenen Einheit in den Untersagungsmärkten hinreichend wettbewerblich kontrolliert wird. viii.2. Internetanbieter (266) Auch von Internetanbietern geht kein hinreichender Wettbewerbsdruck auf die zusammengeschlossene Einheit aus, um deren überragenden Verhaltensspielraum zu kontrollieren. (267) Kfz-Ersatzteile werden auch im Internet verkauft. Dabei handelt es sich naturgemäß um Versandhandel. Auch Werkstätten sind grundsätzlich frei, Ersatzteile im Internet zu beziehen. Nach aktuellen Veröffentlichungen richtet sich das Online-Angebot jedoch zum weit überwiegenden Teil – zu 60% - an die Endkunden und nur zu 30% an Werkstätten.72 Für Produkte und Waren, die einen etwas höheren Beratungsbedarf haben, erscheint dieser Vertriebsweg dagegen nicht sehr geeignet. Für die Werkstätten, die neben der sofortigen Verfügbarkeit grundsätzlich auch eine 72 Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, S. 14; Dies wird zum Teil auch durch die Gesellschafterstruktur der Internetanbieter bestätigt. So handelt es sich beispielsweise bei dem Gesellschafter von „autoteile-guenstig.de“ um eine freie Werkstatt (Autoteile Pagel GmbH), die neben dem Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Teilen auch den Verkauf von KFZ, Motorrädern, Bekleidung und Zubehör betreibt. Auch der Gesellschaftszweck des unter „teildirekt.de“ auftretenden Internetanbieters gibt als Haupttätigkeit den Einzelhandel mit KFZTeilen sowie den Gebrauchtwagenhandel an. Vergleichbares gilt für den Gesellschafter des Internetanbieters „pkwteile.de“. Nur „autoteile24.de“ gibt sowohl Einzel- als auch Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen als Gesellschaftszweck an. - 90 weitergehende technische Beratung gewohnt sind, ist das Online-Angebot allenfalls eingeschränkt nutzbar. (268) Der Internethandel beliefert seine Kunden nicht selbst, sondern schickt entsprechende Pakete mit DHL, GLS, UPS, DPD, Iloxx etc. Je nach Bestellzeitpunkt können die Ersatzteile möglicherweise am gleichen Tag noch kommissioniert und verpackt, ggf. auch verschickt werden. Je nach Verfügbarkeit kann das Ersatzteil insofern schon am nächsten Tag oder auch erst Tage später bei der nachfragenden Werkstatt ankommen. Eine untertägige Lieferung durch Internetanbieter ist jedoch weder bekannt noch praktikabel. Die Werkstätten benötigen die Ersatzteile jedoch sehr regelmäßig am gleichen Tag bzw. innerhalb weniger Stunden. Dies ist genau das Angebot des Vollsortimentanbieters, der eine mehrfach tägliche Belieferung vornimmt. Dieser entscheidend Service dargestellt. wird Bei von einer allen Marktteilnehmern untertägigen als besonders Belieferung durch den Sortimentsgroßhändler hat die Werkstatt darüber hinaus eine gute Gewähr, den Zeitpunkt der Ankunft des Ersatzteils klar einplanen zu können. Die Zwischenschaltung von weiteren Dienstleistern macht auch die Planung unsicherer, da die schnellste Lieferung bei den Internethändlern i.d.R. mit „1 – 2 Liefertage“ angegeben wird. Darüber hinaus muss die Werkstatt bei einem Internetanbieter für jede Einzelsendung eine Transportkostenpauschale aufbringen, was die Lieferkosten deutlich erhöht.73 Die hohe Menge an Retouren stellt darüber hinaus eine erhebliche organisatorische und logistische Herausforderung für den Online-Handel dar.74 (269) Da die freie Werkstatt i.d.R. nicht weiß, welche Fahrzeuge mit welchen Reparaturanforderungen am nächsten Tag auf dem Hof stehen, kann sie die Ersatzteile auch nicht auf Vorrat aus dem Internet beziehen. Dies gilt umso mehr als die Werkstätten die Lagerhaltung aus Platz- und Kapitalbindungsgründen ohnehin ausgelagert haben. Darüber hinaus ist auch zu erwarten, dass gerade die Großhandelsvollsortimenter zunehmend den Online Handel als Vertriebsweg nutzen werden, da die entsprechenden Strukturen bei dem Vollsortimentsgroßhändler bereits vorhanden sind.75 73 Die Transportkostenpauschale im Inland für Standardversand (ohne Nachnahme, ohne Sperrgut etc.) liegt zwischen 4,95 € pro Paket (teiledirekt.de) und 6,95 € pro Paket (autoteile-guenstig.de, pkwteile.de). 74 Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, S. 14 75 Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, Interview mit dem Präsidenden des GVA, S. 18 - 91 (270) Zudem geben aktuelle Untersuchungen an, für den Online-Verkauf eigneten sich in erster Linie einfache Produkte wie Motorenöle, Scheibenwischer, Bremsenteile und Reifen. Tatsächlich gehören Reifen zu den Produkten, die am meisten online verkauft werden – 26% der über das Internet verkauften Waren sind Reifen – gefolgt von Bremsscheiben und Filtern (jeweils 7%).76 Diese Produkte sind oftmals gut identifizierbar und werden seltener zurückgeschickt. Ein größerer Teil dieser Produkte kann auch direkt von Endkunden gekauft und entsprechend ohne Besuch einer Werkstatt verwendet werden. Insofern ist auch in Zukunft nicht zu erwarten, dass das Vollsortiment und die Servicedienstleistungen des Großhandels von den Internetanbietern, deren Angebot sich schwerpunktmäßig auf ein Teilsortiment konzentriert, ersetzt werden können. (271) Das Angebot der Internetanbieter ist derzeit nicht austauschbar mit dem Angebot der Vollsortimenter, weshalb nur ein sehr eingeschränkter Wettbewerbsdruck von den Internetanbietern auf die Vollsortimenter ausgeht. Dieser Wettbewerbsdruck ist nicht groß genug, um die überragende Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten wettbewerblich hinreichend zu kontrollieren. ix. Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde nicht durch potenziellen Wettbewerb kontrolliert (272) Der Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit würde nicht dadurch wettbewerblich begrenzt, dass in absehbarer Zukunft neue Markteintritte oder wesentliche Zukäufe von Investoren bzw. ausländischen Unternehmen in die Untersagungsmärkte zu erwarten wären. (273) Es ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zukunft Anbieter auf den sachlichen Markt neu eintreten werden. Zudem ist ein wesentliches Wachstum des Marktes nicht erkennbar. (274) Ersatzteile des freien Sortimentsgroßhandels werden insbesondere von freien Werkstätten nachgefragt. Diese werden wiederum selten in den ersten beiden Jahren eines Neufahrzeugs aufgesucht.77 Bei Wartung und Reparaturen – wie z.B. bei Verschleißschäden - führen freie Werkstätten erst mit zunehmendem Fahrzeugalter auch mehr Arbeiten durch. Tendenziell ist aber auch die Zahl der Verschleißreparaturen je Fahrzeug und der finanzielle Aufwand hierfür gesunken. Als Gründe hierfür werden u.a. die steigende Qualität der Ersatzteile und Fahrzeuge 76 Vgl. auto motor zubehör, amz-Sonderheft „Der freie Kfz-ServiceMarkt 2014“, Interview mit dem Präsidenden des GVA, S. 15 77 Vgl. DAT Report 2015, S. 70 - 92 aufgezählt. Dies gilt insbesondere für sechs bis acht Jahre alte Fahrzeuge.78 Fahrzeughersteller und ihre Vertriebspartner (Autohäuser, Vertragswerkstätten) versuchen darüber hinaus, Kunden länger an ihre eigenen Strukturen zu binden79 und so die Nachfrage aus freien Werkstätten nach freien Ersatzteilen zu verringern. Zwar hat in den letzten Jahren das durchschnittliche Fahrzeugalter – und damit die Tendenz zum Aufsuchen freier Werkstätten – leicht zugenommen.80 Insgesamt sind die Wachstumsaussichten bei einem eher stagnierenden Fahrzeugabsatz jedoch nicht sehr groß. (275) Dies gilt umso mehr, als der Versuch der Europäischen Kommission, einen größeren Teil des Ersatzteilmarktes auch für die freien Ersatzteilgroßhändler zu öffnen, vorerst gescheitert ist. In den EU-Ländern unterliegen insbesondere die „sichtbaren“ Autoersatzteile einem nationalen Geschmacks- und Designmuster, das rechtlich vor Kopieren geschützt ist. Für diese geschützten Autoersatzteile haben i.d.R. die Automobilhersteller die entsprechenden Rechte inne. Da ein Kopieren rechtlich nicht erlaubt ist, können diese Ersatzteile nur von den Automobilherstellern bezogen werden und den unabhängigen Ersatzteileherstellern bleibt dieser Teil des Marktes verschlossen. Anders als einige andere EU-Länder hat Deutschland die Geschmacksmusterrechte für sichtbare Autoteile nicht begrenzt und somit den Autoersatzteilemarkt nicht liberalisiert. Die EU-KOM hatte ursprünglich vorgeschlagen, eine sog. „Reparaturklausel“ in die entsprechende Richtlinie 98/71/EG aufzunehmen, der zufolge sichtbare Autoersatzteile für Reparaturzwecke EU-weit auch von unabhängigen Herstellern gefertigt und vertrieben werden dürfen. Dieser sehr lange verhandelte Vorschlag ist nunmehr zurück gezogen worden. Eine Freigabe der designgeschützten Ersatzteile hätte das Marktvolumen für den freien Ersatzteilhandel erheblich ausgeweitet und neue Bewegung, eventuell auch neue Anbieter in den Markt gebracht. Dies wird nunmehr jedenfalls im Prognosezeitraum nicht mehr erfolgen. (276) Für potenziell neu eintretende Wettbewerber ergibt sich bereits hieraus kein Anreiz zum Markteintritt. Denn dies bedeutet, dass ein neu in den Markt tretendes Unternehmen nicht von dem Wachstum eines Marktes profitieren und seine 78 Vgl. DAT Report 2015, S. 69 79 Garantieverlängerungen, Service Flat-Rates etc. 80 Die relativ warmen Winter in Deutschland haben jedoch zumindest in den vergangenen zwei Jahren zu einem begrenzteren Einsatz von Streusalz geführt, wodurch – mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung – in kälteren Wintern ein deutlicher Anstieg von Reparaturen infolge von Korrosionsschäden verbunden ist. Darüber hinaus ging auch die Nachfrage nach saisonspezifischen Produkten deutlich zurück. - 93 Marktposition allmählich aufbauen kann, ohne Abwehrmaßnahmen der Mitbewerber auf sich zu ziehen. Ein neu in den Markt eintretendes Unternehmen müsste vielmehr Marktanteile gewinnen, indem sie anderen – etablierten Anbietern – abgenommen würden. Gegen bereits bestehende Kundenpräferenzen müsste sich ein neuer Marktteilnehmer, der nicht bekannt ist und keine marktbekannte Marke hat, durchsetzen. (277) Dabei müsste ein neuer Marktteilnehmer auch weitere, erhebliche Hemmnisse überwinden. Denn die Kosten für einen neuen Auftritt wären so hoch, dass es aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht genügen würde, mit einem unbedeutenden Kundenanteil in den Markt einzutreten. Der potenzielle Neuanbieter müsste erhebliche finanzielle Ressourcen vorab investieren und binden, um z.B. Kunden aus einem Warenlager mit vielen verschiedenen Ersatzteilen zügig beliefern zu können. Damit die Kapitalbindung durch die Lagerhaltung vieler Ersatzteilpositionen wirtschaftlich vertretbar ist, benötigt ein Anbieter eine gewisse Mindestmenge an Nachfrage, da sonst die Teile zu lange auf Lager liegen. Ohne ein gut organisiertes Warenwirtschaftsmanagement sind auch Bestandskontrolle, Beschaffung, Garantieabwicklung, Schadensfälle und Rückläufe eine Herausforderung für einen Anbieter, der bisher in diesem Markt nicht tätig ist. Mindestens ebenso komplex und herausfordernd ist es, Geschäftsbeziehungen mit einer Vielzahl der gängigen Lieferanten einzugehen, die Beschaffungsverhandlungen zu führen und wettbewerbsfähige Einkaufspreise zu erhalten. Ein neuer Wettbewerber müsste außerdem Lagergebäude, qualifiziertes Personal und elektronische Ersatzteilkataloge beschaffen. Nicht zuletzt müsste ein potenzieller Wettbewerber auch eine Chance sehen, sich gegen professionelle Anbieter mit erheblichem Know How und Reputation mittelfristig am Markt durchzusetzen. Diese Marktzutrittsbarrieren sind erheblich, so dass ein potenzieller Marktzutritt durch einen neuen Wettbewerber ernsthaft nicht zu erwarten ist. (278) In den sachlichen Markt sind denn auch seit längerem keine neuen Wettbewerber mehr eingetreten. Stattdessen befindet sich der Handel mit freien Ersatzteilen in Deutschland in einer Konsolidierungs- und Stagnationsphase. So hat Trost selbst 2009 die im Großhandel mit PKW-Ersatzteilen tätige KSM-Gruppe erworben und Stahlgruber/PV hat 2013 die ebenfalls im Großhandel mit KFZ-Ersatzteilen tätige PV Group sowie Neimcke übernommen. Übereinstimmend erklären sämtliche befragten Anbieter, sie erwarteten eine weitere Unternehmenskonsolidierung durch Unternehmensübernahmen. Diese könnten theoretisch durch bereits im selben Markt tätige Wettbewerber erfolgen oder durch finanzstarke Investoren. Die noch in den - 94 Märkten verbleibenden Wettbewerber sind jedoch wesentlich kleiner als das jetzige Übernahmeziel Trost. Nicht zuletzt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben und der damit verbundene Austritt eines der größten Wettbewerber aus dem Markt (Trost) und die Stärke der neu entstehenden zusammengeschlossenen Einheit stellen jedoch neben den begrenzten Wachstumsaussichten einen weiteren Abschreckungseffekt für potenzielle neue Wettbewerber dar. (279) Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf den Eintritt eines Wettbewerbers aus anderen Regionalmärkten in einen der Untersagungsmärkte. In allen Untersagungsmärkten sind bereits markt- und ressourcenstarke Unternehmen tätig – nicht zuletzt WM und Trost. Auch Stahlgruber ist in jedem der Untersagungsmärkte – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – engagiert. Aufgrund der logistischen Anforderungen an eine mindestens tägliche Belieferung der freien Werkstätten ist ein wirtschaftlich sinnvoller Eintritt in einen neuen Regionalmarkt ohne einen Verkaufsstandort in diesem Regionalmarkt nicht durchführbar. Neue Standorte werden selten eröffnet. Stattdessen werden tendenziell eher veraltete Standorte saniert und modernisiert und als Neueröffnung präsentiert. Der erfolgreiche Neueintritt eines Sortimentsgroßhändlers für PKW-Ersatzteile in einen geografischen Markt erfordert insofern Kapitalreserven für den Bau eines neuen Standorts und eine logistische Infrastruktur, die eine schnelle und nach Ersatzteilpositionen möglichst umfassende Belieferung der Werkstätten in diesem neuen Markt auch mehrfach täglich garantiert. Hinzu kommt, dass der neu in den Markt eintretende Anbieter Marketingausgaben zur Steigerung seines Bekanntheitsgrads insbesondere gegen die bereits im Regionalmarkt tätigen Anbieter finanzieren können muss. Je nach den lokalen und regionalen Gegebenheiten wird ein solcher Anbieter auch mit geringen Preisen zunächst einen eigenen Kundenstamm aufbauen müssen. In der Vergangenheit ist eine geografische Expansion von Sortimentsgroßhändlern entsprechend eher davon geprägt gewesen, dass bereits tätige Unternehmen aufgekauft wurden als dass neue Standorte zusätzlich eröffnet wurden. (280) Die Marktzutrittsschranken sind insgesamt derart hoch, dass potenzieller Wettbewerb den Verhaltensspielraum von WM nach dem Zusammenschluss in den Untersagungsmärkten nicht begrenzen könnte. x. (281) Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde auch nicht durch die Nachfrager kontrolliert Der Verhaltensspielraum der zusammengeschlossenen Einheit würde in den Untersagungsmärkten nicht durch die Nachfrager begrenzt. - 95 (282) Bei den nachfragenden Werkstätten handelt es sich im Wesentlichen um kleine Unternehmen, die inhabergeführt sind. Keines dieser Unternehmen erzielt auch nur eine annähernd große wirtschaftliche Bedeutung, um für die Sortimentsgroßhändler von PKW-Ersatzteilen spürbar oder gar unverzichtbar zu sein. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von diesen Nachfragern bezogenen Mengen wie auch Umsätze. Insofern ist keiner der Wettbewerber in der Lage, durch seine individuelle Auswahlentscheidung den Verhaltensspielraum eines Sortimentsgroßhändlers zu beschränken. (283) Zwar fragen auch sog. „Werkstatt-Ketten“81 PKW-Ersatzteile nach. Werkstatt-Ketten sind überwiegend bundesweit, zumindest aber überregional vertreten und in der Regel als Filialbetriebe organisiert. Die Beschaffung von PKW-Ersatzteilen erfolgt ganz überwiegend zentral durch den Abschluss von Rahmenverträgen mit Ersatzteile-Sortimentsgroßhändlern. Die benötigten Ersatzteile werden von den Filialen direkt von den jeweiligen Ersatzteile-Großhändlern abgerufen und in der Regel unmittelbar von diesen in die Filialen geliefert. Auch diese Kunden verfügen jedoch nicht über eine hinreichende Nachfragemacht, um Sortimentsgroßhändler wettbewerblich zu kontrollieren. (284) Das Bundeskartellamt hat insgesamt sechs Werkstattketten nach ihrem Einkaufsverhalten befragt, von denen fünf geantwortet haben. Bei der Befragung hat sich ergeben, dass einige Werkstatt-Ketten wie z.B. A.T.U. bundesweit über ein derart großes Beschaffungsvolumen verfügen, dass sie zumindest einen größeren Teil der benötigten Ersatzteile nicht über den Großhandel, sondern unmittelbar von den Teileherstellern direkt beziehen. Zum Teil lassen diese Kunden den Sortimentsgroßhandel bewusst aus ihren Bezugsalternativen heraus und beschaffen bei dem Sortimentsgroßhandel nur die Ersatzteile, die dringend bzw. nur ausnahmsweise beschafft werden müssen. Mehrere Werkstatt-Ketten beschaffen auch z.B. die Produkte, die sie besonders regelmäßig und häufig verwenden (Reifen, Glas, Batterien) direkt bei den Teileherstellern und nur die restlichen Ersatzteile bei dem Sortimentsgroßhandel. Zwei der fünf befragten Werkstattketten befinden sich darüber hinaus im Eigentum von KFZ-Zulieferern und haben schon insofern einen bevorzugten Zugang zumindest zu den Ersatzteilen ihrer Konzernmutter. (285) Die Umsatzvolumina der Werkstatt-Ketten mit den Sortimentsgroßhändlern sind – gemessen am Umsatzvolumen der Sortimentsgroßhändler – auch nicht annähernd 81 Vorliegend wurden insgesamt sechs Werkstatt-Ketten befragt: A.T.U., FirstStop, PitStop, Pneumobil, Stop+Go und Vergölst. Diese sechs Werkstatt-Ketten betreiben bundesweit zusammen knapp 1.400 Werkstatt-Filialen. - 96 groß genug, um einen Druck auf die Sortimentsgroßhändler auszuüben, der sie in ihrem Verhalten gegenüber allen Kunden wettbewerblich kontrolliert. Keiner der befragten Sortimentsgroßhändler macht mehr als 5% seines Umsatzes mit WerkstattKetten. Auf regionaler Ebene trifft dies erst recht zu. Die für eine einzelne Filiale von den Werkstatt-Ketten nachgefragte Menge hat für einen Regionalmarkt kein ausreichendes Volumen, um den Verhaltensspielraum des Sortimentsgroßhändlers vor Ort im Regionalmarkt kontrollieren zu können. xi. (286) Abwägungsklausel Dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. a.d) Keine Oligopolistische Marktbeherrschung (287) Ausreichende Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer oligopolistischen Marktbeherrschung in den o.g. Märkten gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 GWB liegen nicht vor. (288) Zwar sind die Voraussetzungen der Vermutungsregelung gemäß § 18 Abs. 6 Nr. 1 GWB in den o.g. Untersagungsmärkten (und weiteren Regionalmärkten) erfüllt, da nach dem Zusammenschluss WM und Stahlgruber/PV in Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt und Heilbronn gemeinsam Marktanteile von über 50% erreichen. In Braunschweig erfüllt WM die Vermutungsregel nach dem Zusammenschluss zusammen mit Heil & Sohn, in Magdeburg mit Berg. Darüber hinaus ist in jedem dieser Märkte rechnerisch auch die Vermutungsregel des § 18 Abs. 6 Nr. 2 GWB erfüllt, da WM und Stahlgruber/PV in Stuttgart, Frankfurt und Heilbronn gemeinsam Marktanteile von über zwei Drittel erzielen. In Darmstadt überschreiten WM, Stahlgruber/PV und Wütschner zusammen die zwei Drittel Vermutungsschwelle, in Braunschweig sind dies WM, Heil & Sohn und Werthenbach und in Magdeburg WM, Berg und Stahlgruber/PV. (289) Die Marktbeherrschungsvermutungen werden aber gemäß § 18 Abs. 7 Nr. 1 GWB widerlegt, weil die Marktstrukturbedingungen und Prognose der Marktentwicklungen – unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen - hier wesentlichen Wettbewerb zwischen den Anbietern erwarten lassen. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere die Ausweichmöglichkeiten der Kunden, die mangelnde Transparenz des Marktes und das eingeschränkte Vergeltungspotenzial auch in Zukunft zu einem hinreichenden Wettbewerb zwischen den Anbietern i.S.d. § 18 Abs. 5 Nr. 1 GWB führen werden. Insbesondere die Ausweichmöglichkeiten der - 97 Kunden und deren verbreitete Strategie, Geschäftsbeziehungen – je nach Verfügbarkeit des nachgefragten Produkts - stets mit mehr als einem Lieferanten zu unterhalten, sowie eine weitgehende Ähnlichkeit und Verfügbarkeit des Kernsortiments der Anbieter bei Verschleißteilen, lässt eine stabile Verhaltenskoordinierung im Innenverhältnis nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erwarten. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich insbesondere in den Fällen der Oligopole unter Einschluss von Wütschner, Heil & Sohn, Werthenbach und Berg um sehr heterogene Unternehmensgruppen mit Mitgliedern sehr unterschiedlicher Größe, unternehmensstrategischer und auch geografischer Ausrichtung handelt, bei denen gleichgerichtete Interessen nicht offensichtlich sind. a.e) Sonstige Regionalmärkte (290) Das Bundeskartellamt hat eine Vielzahl weiterer Regionalmärkte, auf denen es durch den Zusammenschluss zu Marktanteilsadditionen kommt, näher untersucht. Allerdings lagen in diesen Regionalmärkten – aus verschiedenen Gründen – die Untersagungsvoraussetzungen nicht vor. Einige Regionalmärkte wiesen alle Kennzeichen für einen Untersagungsmarkt aus, waren der Fusionskontrolle jedoch entzogen. Auf anderen Märkten ließen sich Effekte, die wirksamen Wettbewerb erheblich behindern nicht hinreichend belastbar nachweisen und in wieder anderen Regionalmärkten waren andere Sortimentsgroßhändler deutlich stärker vertreten als die zusammengeschlossene Einheit. i. (291) Bagatellmärkte In den Regionalmärkten Kaiserslautern und Albstadt wird die vor dem Zusammenschluss sehr starke Marktstellung von Trost in Kaiserslautern bzw. von WM in Albstadt durch den Zusammenschluss in einem Ausmaß verstärkt, dass diese beiden Märkte die Untersagungsvoraussetzungen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit erfüllen. Die Marktanteile der zusammengeschlossenen Einheit lägen hier den Ermittlungen zufolge sogar bei 60 – 75%. Die Ermittlungen des Bundeskartellamts haben jedoch auch ergeben, dass diese Märkte Bagatellmärkte i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB darstellen. Diese Märkte sind daher der Untersagungsbefugnis des Bundeskartellamts entzogen. (292) Auch bei den Regionalmärkten Singen, Villingen-Schwenningen und Reutlingen handelt es sich um Bagatellmärkte i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB, die damit nicht der Untersagungsbefugnis des Bundeskartellamts unterliegen. Ob hier die Untersagungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, kann insofern offen bleiben. Die Märkte wiesen auch keine hinreichende Homogenität der Marktstrukturen oder Wettbewerbs- - 98 bedingungen auf, die eine Zusammenführung einzelner geografischer Märkte rechtfertigt hätte. ii. Märkte, auf denen die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. (293) Das Vorhaben führt nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den übrigen betroffenen Regionalmärkten. (294) Das Untersagungskriterium der deutschen Fusionskontrolle ist grundsätzlich nicht auf Marktbeherrschungskonstellationen beschränkt. Es erfasst auch erhebliche Wettbewerbsbehinderungen durch nicht–koordinierte Effekte unterhalb der Schwelle der Marktbeherrschung. Die Einführung des SIEC-Tests ermöglicht eine Untersagung auch in den wenigen wettbewerblich schädlichen Konstellationen, in denen die Voraussetzungen der Einzelmarktbeherrschung nicht erfüllt sind.82 (295) Hierunter fallen z.B. Preiserhöhungsmöglichkeiten eines Unternehmens nach dem Zusammenschluss, ohne dass es zugleich eine marktbeherrschende Stellung innehat.83 Das Marktergebnis ist z.B. im Falle von homogenen Gütern und bei bestehendem Preiswettbewerb unabhängig von der reinen Anzahl der Wettbewerber. Voraussetzung ist, dass keine Kapazitätsbeschränkungen vorliegen und die Stückkosten konstant und gleich sind. In diesen Fällen können die Nachfrager auf die Produkte eines anderen Anbieters ausweichen. Werden differenzierte Produkte gehandelt, so sind diese nicht vollständig gegeneinander austauschbar, da die Verbraucher unterschiedliche Präferenzen haben. In diesen Fällen reagieren die Nachfrager weniger preissensibel. Wohin sie ausweichen hängt davon ab, wie nah das von ihnen präferierte Produkt zu den vorhandenen Ausweichmöglichkeiten ist.84 (296) Die durch den Zusammenschluss entstehenden unilateralen Effekte unterhalb der Marktbeherrschung konnten insgesamt nicht in einem hinreichenden Ausmaß festgestellt werden, dass mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass es durch den Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs unterhalb der Marktbeherrschung kommt. (297) In den Regionalmärkten Krefeld, Mönchengladbach, Köln/Frechen, Lübeck, Bremen, Nürnberg, Mannheim, und Augsburg kommt es durch den Zusammenschluss zwar zu Marktanteilsadditionen. Die Zusammenschlussbeteiligten überschreiten jedoch in keinem dieser Märkte die Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung von 82 Vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zur 8. GWB-Novelle vom 31.05.2012, BT-Dr. 17/9852, S. 28 83 Kallfass in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., Rz. 71 zu § 36 84 Kallfass in Langen/Bunte, Kartellrecht, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., Rz. 73, 77 zu § 36 - 99 40% (§ 18 Abs. 4 GWB); in einigen Märkten liegen die Zusammenschlussbeteiligten sogar sehr deutlich unterhalb dieser Vermutungsschwelle. In fast allen dieser Regionalmärkte gibt es darüber hinaus starke Wettbewerber mit zum Teil auch deutlich höheren Marktanteilen als die Zusammenschlussbeteiligten. Letztlich konnte das Bundeskartellamt bei keinem dieser Märkte nachweisen, dass es durch den Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs, insbesondere zu der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung kommen könnte. a.f) Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung auf den Absatzmärkten für den freien Großhandel mit PKW-Ersatzteilen (IAM) (298) In den Regionalmärkten Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Heilbronn, Magdeburg und Braunschweig sind die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 GWB erfüllt. In diesen Märkten führt der geplante Zusammenschluss von WM mit Trost dazu, dass wirksamer Wettbewerb erheblich behindert wird, insbesondere weil zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung von WM begründet. Dies liegt an den absolut hohen Marktanteilen von WM, die in den Untersagungsmärkten jeweils über der gesetzlichen Vermutungsschwelle des § 18 Abs. 4 GWB in Höhe von 40% liegen, sowie an dem hohen Marktanteilsabstand zu den nächstgrößeren Wettbewerbern und dem sehr guten Zugang von WM sowohl zu den Absatz- als auch zu den Beschaffungsmärkten. Weder aktuelle noch potenzielle Wettbewerber oder Anbieter in benachbarten Märkten noch die Nachfrager sind nach dem Zusammenschluss noch in der Lage, den Handlungsspielraum von WM wettbewerblich hinreichend zu begrenzen. b) Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit NKW-Ersatzteilen (299) Wie oben in Rz. (60) ff. bereits beschrieben, stellt der freie Sortimentsgroßhandel mit NKW-Ersatzteilen einen eigenständigen sachlich relevanten Markt dar, auf dem beide Zusammenschlussbeteiligte tätig sind. Wettbewerbsbedingungen und Markt- strukturen unterscheiden sich grundlegend von denjenigen auf dem Markt für den Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen. Auf den regionalen Märkten für den Sortimentsgroßhandel mit NKW-Ersatzteilen führt das Vorhaben nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs. (300) Wie oben in Rz. (62), (63) bereits ausführlicher beschrieben, sind z.B. die Kunden – Logistiker und Speditionen – anspruchsvoll und der Service dementsprechend aufwändig. Auch erfordert die Identifizierung der tatsächlich benötigten Ersatzteile Spezialkenntnisse des Mitarbeiters bei dem Ersatzteilegroßhändler. - 100 (301) Die besonderen Anforderungen an den Sortimentsgroßhandel mit NKW-Ersatzeilen haben dazu geführt, dass sich in diesem Bereich einige Anbieter spezialisiert haben, deren Angebot eine vollständige Serviceleistung umfasst. Zu diesen Anbietern gehören z.B. die Unternehmen „Winkler“ und „Europart“, sowie einige kleinere wie z.B. „Leven Nutzfahrzeuge“ und „Truck Power“ etc. Demgegenüber haben einige Sortimentsgroßhändler, die PKW-Ersatzteile verkaufen, das Geschäft mit NKWErsatzteilen völlig aufgegeben bzw. gar nicht erst aufgenommen. Hierzu gehört z.B. in erster Linie das Unternehmen Stahlgruber/PV. Nur dessen Beteiligungsunternehmen PV Automotive ist – geringfügig – im Großhandel mit NKW-Ersatzteilen tätig. Einige Unternehmen – wie z.B. Heil & Sohn oder Hennig – vertreiben sowohl PKW-Ersatzteile als auch NKW-Ersatzteile, allerdings in der Regel mit einem relativ starken Schwerpunkt im Bereich PKW-Ersatzteilgroßhandel. (302) So ist es auch bei WM und Trost. Bei beiden Unternehmen beläuft sich der Umsatz mit dem Großhandel von NKW-Ersatzteilen auf deutlich unter 20% des Großhandelsumsatzes. Insbesondere WM führt in seinen Niederlassungen ein allenfalls stark eingeschränktes Sortiment an NKW-Ersatzteilen und erzielt damit auch nur geringe Umsätze. Auch für Trost ergeben sich in den Regionalmärkten, in denen sich die Tätigkeiten der Zusammenschlussbeteiligten überschneiden, nur relativ geringe Umsätze im Bereich des Sortimentsgroßhandels mit NKWErsatzteilen. (303) Die Beschlussabteilung hat auf keinem der untersuchten Regionalmärkte Marktstrukturen identifizieren können, die erwarten lassen, dass durch den Zusammenschluss wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere indem er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. c) Beschaffungsmärkte für KFZ-Ersatzteile (304) Auf den Beschaffungsmärkten für KFZ-Ersatzteile kommt es durch den Zusammenschluss nicht zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs. (305) Lieferanten des freien Sortimentsgroßhandels sind in erster Linie die Teilehersteller, nicht jedoch die KFZ-Hersteller mit den von ihnen selbst gefertigten Ersatzteilen. Jedenfalls in Deutschland sind die Teilehersteller, die den freien Ersatzteilehandel beliefern ganz überwiegend auch die Teilehersteller, die die KFZ-Produktion beliefern. (306) Sowohl die Hersteller als auch die Teile selbst sind für den OEM/OES-Bereich und den freien Teilehandel technisch identisch. Die Teilehersteller liefern eine bestimmte, vertraglich vereinbarte Menge ihrer produzierten Teile an die KFZ-Hersteller entweder - 101 für die Erstausrüstung des Neufahrzeugs oder für die Versorgung der herstellergebundene Absatzorganisation des jeweiligen KFZ-Herstellers. Diese Ersatzteile werden mit einem speziellen Aufdruck des KFZ-Herstellers oder Teileherstellers bzw. mit einer Banderole versehen, so dass sie als OEM- bzw. OESErsatzteil identifizierbar sind. (307) Eine andere Menge des auf gleiche Weise produzierten Ersatzteils verkauft der Teilehersteller an den freien Großhandel. Diese Ersatzteile sind nicht als OEM- bzw. OES-Ersatzteil gekennzeichnet, d.h. es fehlt ihnen die Banderole bzw. der Aufdruck. Ansonsten sind sie mit den OEM/OES-Ersatzteilen technisch und qualitativ völlig identisch. Trotzdem bestehen erhebliche, grundlegende Unterschiede zwischen den Bedingungen, unter denen der freie Sortimentsgroßhandel und die herstellergebundenen Ersatzteilhändler ihre jeweiligen Einkäufe tätigen. (308) Im OEM/OES-Bereich stehen sich i.d.R. der KFZ-Hersteller und die Vertragswerkstatt bzw. der KFZ-Hersteller und der Original-Teilehersteller vertraglich gegenüber. In vielen Fällen werden bereits während der Entwicklungs- bzw. Produktionsphase eines Fahrzeugs Vertragsmodalitäten über spätere Ersatzteillieferungen zwischen KFZ-Hersteller und Original-Teilehersteller vereinbart, mitunter für die gesamte Laufzeit einer KFZ Produktionsserie. Dies und die betreffenden Konditionen kann bereits Gegenstand einer Vertragsdiskussion sein, während der KFZ-Hersteller noch mit verschiedenen Teileherstellern über den Zuliefererauftrag für die KFZ-Produktion verhandelt. Der KFZ-Hersteller entscheidet somit zunächst, welchen Zulieferer, d.h. Teilehersteller, er beauftragt, bestimmte Module oder Ersatzteile für seine KFZProduktion bereitzustellen. (309) Mit dieser ursprünglichen Auswahlentscheidung für einen bestimmten Teilehersteller entscheidet der KFZ-Hersteller jedoch auch darüber, dass die entsprechenden Ersatzteile dieses Teileherstellers zu einem späteren Zeitpunkt im freien Teilehandel nachgefragt werden. Ist ein Teilehersteller als Erstausrüstungslieferant für die KFZHersteller gelistet, so fragen auch die Sortimentsgroßhändler des freien Teilehandels diese Ersatzteile verstärkt nach.85 Dies liegt u.a. daran, dass mit diesen Ersatzteilen eine bestimmte Qualität in Verbindung gebracht wird, die für die Werkstätten als Werbefaktor eingesetzt und von den Werkstattkunden auch tatsächlich nachgefragt wird. Der Sortimentsgroßhandel kann auf diese Produkte zum überwiegenden Teil nicht verzichten, da sie von den Werkstätten (und deren Kunden) verlangt werden. 85 Vgl. u.a. Antwort von Mann & Hummel vom 17.03.2015; Antwort von Continental Teves vom 16.03.2015 - 102 (310) Der freie Sortiments-Ersatzteilgroßhandel muss eine sehr große Zahl von unterschiedlichen Ersatzteilen beschaffen. Für viele Ersatzteile gibt es mehr als einen Hersteller, aber von keinem Hersteller sind sämtliche benötigten Ersatzteile erhältlich. Der freie Sortimentsgroßhandel muss insofern mit einer Vielzahl von Zulieferern Verträge über entweder einzelne Produkte, Produktreihen (z.B. Filter verschiedener Reihen) oder kleinere Gruppen zusammen gehörender Produkte (z.B. alles „Rund um die Bremse“) schließen. Insofern handelt es sich bei den Beschaffungsmärkten nicht um einen Sortiments-, sondern um mehrere Produkt- bzw. Produktgruppenmärkte. (311) Nicht auszuschließen ist dabei auch, dass größere Anteile der Nachfrage durch inländische Teilehersteller nicht gedeckt werden können, es sich also um relevante Märkte handelt, die – zumindest für einige Produkte bzw. Produktgruppen – größer als national sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. (312) Sortimentsgroßhandel und Teilehersteller verhandeln jährlich ihre Konditionen. Dabei werden aber selten sämtliche Konditionen überprüft, sondern vielmehr einzelne Bestandteile, wie z.B. Preise, Mengen und logistische Servicedienstleistungen. Die Zusammenfassung größerer Mengen – wie dies z.B. bei WM, Trost und Stahlgruber/PV der Fall ist – hat i.d.R. für den Teilehersteller Vorteile bei der Belieferung insbesondere im Vergleich zu einer kleineren, mittelständischen Einkaufskooperation. Denn die großen Sortimentsgroßhändler fragen oftmals Mengen in Palettenumfang nach, die zu ihrem Zentrallager abgerufen werden. Die Weiterbelieferung der einzelnen Verkaufsstandorte erfolgt dann durch den jeweiligen Sortimentsgroßhändler selbst. Demgegenüber verhandeln die Einkaufskooperationen der kleineren und mittleren Sortimentsgroßhändler nur Rahmenkonditionen. Der oft als aufwändig empfundene Verhandlungsprozess mit jedem Mitglied bleibt dann für die individuellen Konditionen weiterhin erforderlich und die letztlich abgerufene Menge ist deutlich geringer als bei WM, Trost oder Stahlgruber/PV. (313) Die Beschlussabteilung hat mehrere Hersteller von Ersatzteilen zu dem geplanten Zusammenschluss befragt. Alle befragten Lieferanten hatten Geschäftsbeziehungen sowohl mit WM als auch mit Trost und weiteren Sortimentsgroßhändlern. Es ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der Zusammenschluss dazu führt, dass die Untersagungskriterien des § 36 GWB auf einzelnen Produkt- oder Produktgruppenmärkten erfüllt sind. (314) Den Ermittlungen zufolge ist zwar zu erwarten, dass WM nach der Übernahme von Trost neue Konditionenverhandlungen verlangen wird. Allerdings ist es auch für WM nach dem Zusammenschluss nicht ohne Weiteres möglich, seine Forderungen bei - 103 den Lieferanten durchzusetzen. Einen beliebigen Lieferanten vollständig auszulisten ist auch für WM nicht möglich, denn wenn die von den Herstellern konzipierten und produzierten Teile in einem Fahrzeug als Originalersatzteil verbaut sind, besteht auch im freien Ersatzteilemarkt eine verstärkte Nachfrage nach diesen Ersatzteilen. Auch die freien Werkstätten fragen diese Ersatzteile eines bestimmten Herstellers verstärkt nach. Die Teilehersteller verfügen mitunter über sehr starke Marken, die auch von den Werkstattkunden angefordert werden. Dies kann auch WM nicht völlig ignorieren und wird dies in seinen Konditionenforderungen berücksichtigen müssen. (315) Für die Teilehersteller ist das Geschäft des freien Teilehandels wirtschaftlich von Interesse und Bedeutung, da die Margen größer und die Nachfrageseite deutlich zersplitterter ist als die Nachfrageseite im OEM/OES-Geschäft. Die Belieferung eines so großen Kunden wie WM nach dem Zusammenschluss führt dazu, dass die Teilehersteller umgekehrt auch diesen Sortimentsgroßhändler nicht ohne Weiteres als Nachfrager verlieren können. Andererseits müssen auch andere Sortimentsgroßhändler die Ersatzteile beschaffen, so dass den Teileherstellern in einem gewissen Umfang Ausweichalternativen zur Verfügung stehen. So ist auch Stahlgruber/PV im Bereich des freien Ersatzeile-Sortimentsgroßhandels ein bedeutender Kunde der Ersatzteilehersteller und mehrere mittlere und kleinere Ersatzteilehändler haben sich zu Einkaufskooperationen zusammengeschlossen, auf die zum Teil ein erheblicher Umsatz entfällt. (316) Den Ermittlungen zufolge ist zu erwarten, dass WM / Trost Ersatzteillieferanten nicht ohne weiteres auslisten können, wenn diese ihren Konditionenforderungen nicht bzw. nicht vollständig nachkommen. Dies gilt umso mehr, wenn die Werkstätten die Ersatzteile dieser Hersteller gezielt nachfragen und im Zweifelsfall auch bei anderen Sortimentsgroßhändlern beziehen können. Entscheidend ist insofern, dass WM und Trost nicht mit anderen großen Nachfragern wie z.B. Stahlgruber/PV bei ihrem Einkauf kooperieren (vgl. auch Rz. (185), so dass sowohl die Ersatzteilehersteller unabhängige Absatzmöglichkeiten haben und die Werkstätten unabhängige Lieferanten haben, die als Alternative zu WM / Trost jeweils eingesetzt werden können. 3. Nebenbestimmungen (317) Der Zusammenschluss kann nur unter den aus den im Tenor ersichtlichen aufschiebenden Bedingungen unter A und D. sowie der Auflagen unter B., C., D.3 und E. gemäß § 40 Abs. 3 GWB freigegeben werden. Die Nebenbestimmungen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie zur Beseitigung der - 104 Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB geeignet, erforderlich und angemessen sind. (318) Die im Tenor zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen verfügten Nebenbestimmungen erfüllen diese Voraussetzungen, denn die wirksame Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 GWB kann durch andere, WM bzw. Trost weniger belastende Maßnahmen als die im Beschlusstenor genannten aufschiebenden Bedingungen unter A und D. sowie die Verpflichtungen unter B., C., D.3 und E. nicht erreicht werden. Die Nebenbestimmungen beruhen dabei auf einem im Wesentlichen gleichen Vorschlag, den die Zusammenschlussbeteiligten im Verfahren zur Abwendung einer Untersagung vorgelegt und konkretisiert haben. Alle Zusammenschlussbeteiligte und die Gesellschafter des Zielunternehmens haben sich diese Nebenbestimmungen mit Schreiben vom 5. August 2015 vollständig, uneingeschränkt und vorbehaltlos zu Eigen gemacht. (319) Voraussetzung für eine Freigabe unter Nebenbestimmungen gemäß § 40 Abs. 3 S. 1 GWB ist, dass die Zusage die Untersagungsvoraussetzungen beseitigt.86 Ferner muss die Umsetzung der Zusage hinreichend sicher prognostiziert werden können. 87 Im Rahmen der Fusionskontrolle muss eine Zusage strukturelle Wirkungen entfalten, d.h. die Zusage muss längerfristige, strukturelle Anreize für wettbewerbliche Verhaltensweisen setzen.88 Entfällt durch den Zusammenschluss – wie hier - ein Wettbewerber, angebotenen so muss Auflagen durch und die von Bedingungen den Zusammenschlussbeteiligten sichergestellt werden, dass das abzugebende Potenzial nicht nur umfangreich genug ist, sondern auch tatsächlich lebensfähig im Wettbewerb zu der neuen Einheit eingesetzt werden kann. Ferner muss zu erwarten sein, dass es hierfür auch Anreize gibt, damit der Effekt auch langfristig wirkt und keine kontinuierliche Überprüfung des Verhaltens durch das Bundeskartellamt stattfinden muss. Verbleiben vernünftige Zweifel an der Eignung der Zusage, so bleibt es bei der Untersagungspflicht des § 36 GWB. Experimente zu Lasten einer wettbewerblichen Marktstruktur sind der Kartellbehörde verschlossen.89 Vielmehr muss sich aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit und 86 Vgl. Münchner Kommentar, 2015, Bd. 2, § 40, Rz. 59; Ruppelt in Langen/Bunte, 11. Aufl., § 40 Rz. 28 87 Vgl. Münchner Kommentar, 2015, Bd. 2, § 40 Rz. 59.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2012, VI-Kart 4/11 (V), BA, S. 104 mwN – Video on Demand; OLG Düsseldorf, WuW/E DE-R 2462, 2471 – A-TEC/Norddeutsche Affinerie. 88 Vgl. hierzu ebd., Rz. 48 89 Vgl. Immenga/Mestmäcker, ebd., § 40, Rz. 51 - 105 ohne vernünftige Zweifel sagen lassen, dass die Zusage die Untersagungsvoraussetzungen entfallen lässt und der Eintritt der zusammenschlussbedingt zu erwartenden Marktstrukturverschlechterungen verhindert wird oder die wett- bewerbsbeschränkenden Zusammenschlusswirkungen zumindest auf ein kartellrechtlich unbedenkliches Maß reduziert werden. (320) Die strukturelle Änderung durch den geplanten Zusammenschluss liegt im konkreten Fall darin, dass nach dem Zusammenschluss auf den Untersagungsmärkten mit Trost ein enger und wettbewerbliches bedeutender Potenzial Nebenbestimmungen Wettbewerber zusätzlich müssen daher auf die von WM WM wegfallen übergehen dauerhafte und sein würde. Die Strukturveränderung adressieren, die durch den Wegfall des bisher selbständigen und bedeutenden Marktteilnehmers auf den Untersagungsmärkten entsteht. Die Zusage muss verhindern, dass es durch den Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wesentlichen Wettbewerbs auf den Untersagungsmärkten kommt und insbesondere, dass WM nach dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf einem der Untersagungsmärkte innehat. a) Umfang der zu veräußernden Standorte (321) Die Veräußerung der unter A.2 des Beschlusstenors genannten Standorte (im Folgenden zusammen: Untersagungsstandorte) sowie das Ausscheiden von WM sowohl aus der ATR GmbH als auch der ATR AG (nachfolgend zusammen: „ATRGesellschaften“) gemäß den Bedingungen und Auflagen nach A. bis E. des Beschlusstenors wirkt der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von WM auf den Untersagungsmärkten entgegen. Dies ist erforderlich, geeignet und angemessen, um die wettbewerblichen Bedenken auf den betroffenen Märkten klar zu beseitigen. (322) Die Beschlussabteilung hat den Vorschlag der Zusammenschlussbeteiligten einem Markttest unterzogen und 20 Wettbewerber befragt. Das Ergebnis des Markttests bestätigt die Einschätzung der Beschlussabteilung, Zusammenschlussvorhabens nur unter den im das die Freigabe des Tenor erlassenen Neben- bestimmungen möglich ist, dass diese jedoch – im Falle ihres Eintretens andererseits auch nach Einschätzung der befragten Wettbewerber geeignet sind, die Wirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf ein fusionskontrollrechtlich unbedenkliches Ausmaß zu reduzieren. (323) Zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen ist eine Veräußerung mindestens der unter A.2 genannten Standorte mit ihrem gesamten wettbewerblichen Potenzial - 106 sowie die schnellstmögliche Beendigung der Mitgliedschaften in der ATR GmbH und der ATR AG geeignet und erforderlich. Eine Veräußerung von Standorten mit geringerem wettbewerblichen Potenzial und Marktanteilen oder der Verbleib in der ATR GmbH oder ATR AG genügt nicht zur Beseitigung der wettbewerblichen Bedenken. (324) Wie oben dargestellt würde der Zusammenschluss ohne die Nebenbestimmungen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern, insbesondere, indem WM durch ihn in den Untersagungsmärkten eine marktbeherrschende Stellung einnehmen würde. Soll – wie hier - durch Nebenbestimmungen im Rahmen eines Zusammenschlussvorhabens Wettbewerbspotenzial freigesetzt werden, so müssen die Zusagen sicherstellen, dass das Wettbewerbspotenzial des Veräußerungsgegenstandes zum Einen umfangreich genug und zum Anderen auch tatsächlich im Wettbewerb einsetzbar ist.90 (325) Der Umfang der angebotenen Veräußerungen ist – nur bei vollständigem Übergang des wettbewerblichen Potenzials und Marktanteils – geeignet und erforderlich, die wettbewerblichen Bedenken zu beseitigen. Auf den betroffenen Regionalmärkten kommt es durch die Veräußerung der vorgeschlagenen Standorte nicht mehr zu Marktanteilsadditionen bzw. zu nur geringen Marktanteilsadditionen. Die Marktanteile von WM liegen nach Vollzug der Nebenbestimmungen und nach dem Zusammenschluss auch in jedem der betroffenen Märkte unterhalb der Schwelle für die Marktbeherrschung von 40%. Stuttgart Marktanteils abgabe MA von WM nach dem Zus.schluss Heilbronn Frankfurt Darmstadt 15 – 20% 15 – 20% 15 – 20% 15 – 20% Braunschweig 10 – 15% 30 – 35% 20 – 25% 25 – 30% 20 – 25% 35 – 40% Magdeburg 30 – 35% 5 – 10% (326) In allen Untersagungsmärkten führt die Umsetzung der Nebenbestimmungen dazu, dass die Marktstruktur durch den Zusammenschluss nicht wesentlich verändert wird und daher die Untersagungsvoraussetzungen entfallen. Die Wettbewerbspotenziale von WM und Trost werden nicht mehr bzw. nur noch in relativ geringem Ausmaß miteinander kombiniert. Außerdem führt das Ausscheiden von WM aus den ATR – Gesellschaften dazu, dass WM nach dem Zusammenschluss seine Marktvolumina nicht mit Stahlgruber/PV zum gemeinsamen Nutzen bündeln und dadurch seine 90 Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABL. EG Nr. C 267, S. 1, Rdnr. 47 und 48, zweiter Spiegelstrich - 107 Marktstellung absichern sowie den Zugang zu den Absatzmärkten verbessern kann. Die Marktstellung von WM wird in diesen Märkten nicht mehr durch die Beseitigung eines wichtigen Wettbewerbers und den Erwerb weiterer Verkaufsniederlassungen verbunden mit einem besseren Zugang zu den Absatzmärkten so verstärkt, dass der Vorsprung nicht mehr einholbar ist. In den Regionalmärkten Darmstadt, Frankfurt und Heilbronn ist WM nach Umsetzung der Nebenbestimmungen nicht der Marktführer. In den Märkten Braunschweig und Magdeburg ändert sich die bisherige Marktführerschaft von WM nicht. (327) Die zu veräußernden Standorte stellen auch ein erhebliches Wettbewerbspotenzial für die jeweiligen Regionalmärkte und den Erwerber dar, da auf sie meistens 15 – 20% - in Braunschweig und Magdeburg etwas weniger - Marktanteil entfallen. In den Regionalmärkten Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt und Heilbronn wäre der Erwerber drittstärkster, in Braunschweig viertstärkster und in Magdeburg fünftstärkster Anbieter. Geeignete Erwerber haben insofern hier die Möglichkeit, das Wettbewerbspotenzial der Veräußerungsstandorte für sich zu nutzen, um entweder ihre schon vorhandene regionale Marktstellung auszubauen oder ihr regionales Tätigkeitsfeld geografisch zu ergänzen oder – Eignung des Erwerbers vorausgesetzt – mit eigenständigen Verkaufsniederlassungen neu in diese Regionalmärkte einzutreten. Dadurch, dass WM aus den ATR-Gesellschaften austritt, kann WM auch nicht mehr die Vorteile der Rückvergütung in Anspruch nehmen und zur Stärkung seiner Finanzkraft und seiner Position auf den Absatzmärkten einsetzen. (328) Damit der Erwerber / die Erwerber mit den zu veräußernden Standorten eine hinreichende wettbewerbliche Kraft auch gegenüber WM nach dem Zusammenschluss sein können ist es notwendig, dass die Veräußerungsstandorte, die in einem räumlichen Markt bzw. in benachbarten räumlichen Märkten liegen, jeweils auf ein und denselben Erwerber übergehen, der die Voraussetzungen nach A.4 erfüllt. In den Untersagungsmärkten Frankfurt und Stuttgart ist die Veräußerung von mindestens zwei (Stuttgart) bzw. drei (Frankfurt) Standorten erforderlich, um den Wegfall des zweit- (Stuttgart) bzw. drittstärksten Wettbewerbers durch den Zusammenschluss zu kompensieren. Eine Veräußerung der in einem Markt gelegenen Standorte an verschiedene Erwerber würde den Marktanteil, der auf diese Erwerber entfällt fragmentieren. In einem solchen Fall würde mit Trost durch den Zusammenschluss ein bedeutender und starker Wettbewerber aus dem Markt ausscheiden, während durch die Umsetzung der Nebenbestimmungen das ohnehin bereits umfangreiche Feld der kleinen Wettbewerber vergrößert würde. Eine wirksame wettbewerbliche Kraft wird aber durch mehrere kleinere Anbieter nicht hinreichend ersetzt. Eine - 108 Veräußerung der Standorte an verschiedene Erwerber wäre demnach nicht geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen entfallen zu lassen. (329) Darüber hinaus sind die zu veräußernden Standorte aus vergleichbaren Gründen auch dann nicht an verschiedene einzelne Erwerber zu veräußern, wenn sie in benachbarten Regionalmärkten liegen. Dies ist bei den Regionalmärkten Stuttgart und Heilbronn, Frankfurt und Darmstadt sowie Braunschweig und Magdeburg der Fall. Damit ein Erwerber auch tatsächlich die Möglichkeit hat, eine stabile wettbewerblich spürbare Position einzunehmen, die den Wegfall von Trost ausgleichen kann, muss er die Möglichkeit haben, räumlich zusammenhängende Standorte und Märkte zu übernehmen. Damit wird verhindert, dass sich die Erwerber verschiedener Standorte in benachbarten Märkten gegenseitig schwächen und somit das Wettbewerbspotenzial der Veräußerungsstandorte nicht vollständig gegenüber den größeren Wettbewerbern - insbesondere WM - zum Tragen kommt. Ferner ermöglichen mehrere Standorte in geografischer Nähe dem Erwerber eher, eine effiziente Logistik zur Ausstattung der Standorte mit Ersatzteilen zu organisieren. Schließlich können Standorte in benachbarten Märkten dazu genutzt werden, Kunden auch in den Randgebieten des jeweils benachbarten Marktes besser zu beliefern. Nur die Veräußerung von mehreren Standorten in einem Paket, d.h. Stuttgart/Heilbronn, Frankfurt/Darmstadt und Braunschweig/Magdeburg ist daher geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen. b) Die Veräußerungsfrist (330) Erfahrungsgemäß führen kurze Veräußerungsfristen zu einem größeren Erfolg der Veräußerung, weil der Veräußerungsgegenstand ansonsten einem längeren Zeitraum der Unsicherheit ausgesetzt wird.91 Um zu verhindern, dass die Unsicherheit bei Kunden und Mitarbeitern der Veräußerungsstandorte zu größeren Abwanderungen zu anderen Standorten führen, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Veräußerungsgegenstände beeinträchtigt würde, ist die Frist für die Veräußerung von […] nach Zustellung des Beschlusses notwendig, aber auch ausreichend. (331) Für die Veräußerung der in A.2 genannten Standorte ist eine Frist bis […] nach Zustellung des Beschlusses anzusetzen, weil dem Erwerber / den Erwerbern hinreichend Zeit zur Verfügung stehen muss, um die Übernahme der Standorte auch technisch zu einem Stichtag zu organisieren. Der Übergang des Wettbewerbs- 91 Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission über nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. EG Nr. C 267, S. 1, Rdnr. 98. - 109 potenzials ist auch davon abhängig, dass die Kunden der zu veräußernden Standorte nicht mit größeren Umstellungsschwierigkeiten konfrontiert werden. Denn dann bestünde die Gefahr, dass die Kunden zu einer anderen Niederlassung von WM oder Trost im gleichen Markt wechseln würden und somit das Wettbewerbspotenzial der zu veräußernden Standorte deutlich verringert würde. Der Übergang der zu veräußernden Standorte sollte daher möglichst zu einem Stichtag und nicht sukzessive erfolgen. Dies erfordert von dem Erwerber eine detaillierte Vorbereitung insbesondere auch im Hinblick auf die IT-technische Einbindung der von Trost und/oder WM bisher intern genutzten Prozesse und Software. Sofern ein Erwerber Veräußerungsstandorte sowohl von WM als auch von Trost übernimmt, sind noch dazu zwei verschiedene Systeme in das IT-System des Erwerbers gleichzeitig zu integrieren. (332) Andererseits ist die Zeit bis zur Veräußerung möglichst kurz zu halten, da die zu veräußernden Niederlassungen technisch mit der jeweiligen Zentrale von WM bzw. Trost verbunden sind und die Zusammenschlussbeteiligten insofern zwangsläufig über die Vorgänge in diesen Niederlassungen informiert sind. Zwar sind die zu veräußernden Niederlassungen von ihren jeweiligen Zentralen eigenständig und wirtschaftlich getrennt zu führen (vgl. B.1.1; B.1.2) sowie der Austausch von Informationen auf das Minimum zu beschränken, das für die wirtschaftliche Fortführung der Standorte erforderlich ist (vgl. B.1.3). Die technische Anbindung an die jeweilige zentrale Warenwirtschaft und Verwaltung führt jedoch unvermeidbar dazu, dass WM und Trost über einige Vorgänge in den zu veräußernden Niederlassungen weiterhin informiert bleiben. Diese Zeit sollte so kurz wie möglich gehalten werden, damit diese Kenntnisse nicht von WM und/oder Trost genutzt werden können, um das Wettbewerbspotenzial der zu veräußernden Standorte zu verringern. c) (333) Der/Die Erwerber Die im Tenor A.4 formulierten Anforderungen an einen oder mehrere geeignete(n) Erwerber sind geeignet, erforderlich und angemessen, um sicherzustellen, dass das wettbewerbliche Potenzial der Veräußerungsstandorte von dem / den Erwerber(n) auf dem jeweiligen betroffenen Markt künftig wirksam im Wettbewerb auch gegenüber WM eingesetzt wird. Dies wird durch andere, weniger belastende Vorgaben auch nicht gleichermaßen erreicht. (334) Um eine hinreichende wettbewerbliche Kompensation für den Wegfall von Trost in den Untersagungsmärkten sein zu können, muss ein Erwerber in der Lage sein, den - 110 Kunden auch das bisher von Trost angebotene Serviceniveau zur Verfügung zu stellen. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass die Kundenbeziehungen mit der Veräußerung der Veräußerungsstandorte nicht mit auf den Erwerber übergehen. Der / die Erwerber müssen daher die Werkstätten im regionalen Markt auch untertägig beliefern können. Um dies sicherzustellen, benötigt der Erwerber nicht nur Branchenkenntnisse und logistische Infrastruktur in Deutschland, sondern er muss über eine Zentrallagerstruktur verfügen, von denen aus er die Lager in den zu veräußernden Standorten beliefern kann. Darüber hinaus muss der / die Erwerber bereits über Bezugsbeziehungen mit den Ersatzteillieferanten verfügen und darf nicht erst einen längeren Zeitraum damit verbringen müssen, diese Beziehungen zu den Ersatzteilherstellern neu zu verhandeln. (335) Der / die Erwerber müssen von WM und Trost vollständig unabhängig sein, um zu gewährleisten, dass die Veräußerungsstandorte auch tatsächlich im freien Wettbewerb zu WM geführt werden können. Insofern sind auch Erwerber, die auf vertraglicher Basis von WM abhängig sind – z.B. weil der / die Erwerber auf eine dauerhafte (untertägige) Belieferung ihres Zentrallagers bzw. der Verkaufsstandorte durch WM angewiesen ist / sind - nicht geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen. d) Pflichten vor und nach der Veräußerung (336) Der Erhalt des bestehenden wettbewerblichen Potenzials der zu veräußernden Standorte und ihre Markt- und Wettbewerbsfähigkeit wird durch die in den Bedingungen statuierten Anforderungen an einen möglichen Erwerber sowie durch die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders – sowie ggf. von Sicherungsmanagern – während der Übergangszeit bis zum Vollzug der Veräußerung sowie durch die Pflichten in den Abschnitten B. und C. des Tenors sichergestellt. Eine Verstärkung der Marktposition von WM durch die Mitgliedschaft in den ATR-Gesellschaften wird durch die Kündigungsverpflichtung in Abschnitt D.1 verhindert; dies wird so weit wie möglich durch die Pflichten nach Abschnitt D.3 für den Übergangszeitraum sichergestellt. Hierdurch wird erhebliches Wettbewerbspotenzial freigesetzt, das es einem im Bereich des Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen tätigen und als Erwerber geeigneten Unternehmen erlaubt, die bestehende Marktposition der zu veräußernden Standorte auf den betroffenen Märkten zu übernehmen und dauerhaft aktiv als Wettbewerber weiterzuführen. (337) Die Gewährleistung der Markt- und Wettbewerbsfähigkeit nach Abschnitt B. und C. des Tenors ist notwendig, damit die Veräußerungsstandorte mit ihrer bisherigen - 111 Leistungsfähigkeit und ihrem wettbewerblichen Potenzial ungeschmälert auf den Erwerber übergehen und von diesem künftig im Wettbewerb auch zu WM im jeweils betroffenen Markt betrieben werden können. Letzteres ist im vorliegenden Fall besonders wichtig, da WM und Trost mit Niederlassungen in jedem der Untersagungsmärkte weiterhin tätig bleiben. Die Nebenbestimmungen müssen daher gewährleisten, dass die gemäß A.2 zu veräußernden Standorte nach der Veräußerung von einem unabhängigen Dritten mit dem bisherigen Wettbewerbspotenzial weiter betrieben werden können. Dies wird nur dann mit hinreichender Sicherheit geschehen, wenn die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass der Erwerber auch so weit wie möglich die Kundenbeziehungen und Mitarbeiter für jeden zu veräußernden Standort übernehmen kann. (338) Um die Kundenbeziehungen möglichst umfassend übernehmen zu können, benötigt der Erwerber nicht nur Kundenstammdaten, sondern u.a. auch die historischen Bestell- und Lieferdaten. Die Kundenbeziehungen sind auch eng verbunden mit dem Vertriebspersonal. Es ist nicht unüblich, dass Kunden jahrelang von dem gleichen Vertriebsmitarbeiter eines Sortimentsgroßhändlers betreut werden. An diesem Vertriebsmitarbeiter hängt nicht nur die Kundenbindung, sondern er verfügt auch über besonders gute Informationen über das aktuelle und historische Beschaffungsverhalten dieses Kunden und z.T. auch über seine Zahlungsfähigkeit. Mit diesen Informationen kann der Erwerber die Kundenbindung auf sich übertragen, den regelmäßigen Bedarf dieser Kunden abschätzen und seine Lagerplanung vervollständigen. Auch die jeweiligen Lagerbestände sind Teil einer Niederlassung, da sie Auskunft darüber geben, welche Positionen die Kunden dieser Niederlassung aktuell am meisten nachfragen. Sofern der Erwerber die Lagerbestände nicht übernehmen möchte, bleibt dies unbenommen. Eine Übertragung nur der Grundstücke und Gebäude ohne Zugang zu sonstigen Vermögensgegenständen, Eigentums- und Nutzungsrechten sowie Mitarbeitern und Kundenbeziehungen würde das Wettbewerbspotenzial der zu veräußernden Standorte erheblich einschränken und wäre nicht geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen. (339) Auch die Pflichten nach Absatz C. des Tenors sind notwendig und geeignet aber auch angemessen, die Wirksamkeit der Nebenbestimmungen sicherzustellen. Das Rückkaufverbot, das Abwerbungsverbot und der Verzicht auf die Ausübung von Rechten aus Wettbewerbsverboten sind zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Veräußerungsstandorte erforderlich. Würden diese Rechte geltend gemacht, so würden die veräußerten Standorte in ihrer Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemindert. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Verkaufsstandorte für - 112 einen Übergangszeitraum noch mit den Dienstleistungen und Waren ausgestattet werden, in dem der / die Erwerber ihre eigene Infrastruktur für die Ausstattung der Standorte entwickeln. So kann es erforderlich sein, dass die zu veräußernden Standorte über einen bestimmten Zeitraum noch mit Ersatzteilen von WM bzw. Trost beliefert werden müssen, um Kundenbeziehungen stabil zu halten, bis der / die Erwerber die eigenen Sortimente entsprechend den neuen Kundenwünschen anpassen konnte(n). Dies kann auch die zeitweise Aufrechterhaltung bestimmter ITtechnischer Anbindung zur Folge haben. e) Pflichten vor und nach dem Austritt aus ATR GmbH und ATR AG (340) Das Ausscheiden von WM aus den ATR-Gesellschaften und die Kündigung der Finanzierungsvereinbarung soll so schnell wie möglich erfolgen, damit die Finanzkraft von WM und der Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten durch eine Verdopplung der eigenen Beschaffungsvolumina bei gleichzeitiger Bündelung der Einkaufsvolumina mit denjenigen des größten Wettbewerbers möglichst keine Wirkung entfalten kann. (341) Die Frist für den Nachweis, dass sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen zum Ausscheiden von WM aus den ATR-Gesellschaften und die Kündigung der Finanzierungsvereinbarung wirksam ausgesprochen worden sind, ist mit zwei Monaten geeignet, erforderlich aber auch angemessen. WM hat hinreichend Zeit, um wirksame ordentliche und außerordentliche Kündigungsschreiben aufzusetzen und zuzustellen. Darüber hinaus können in dieser Frist die Mitarbeiter von WM, die bei den ATR-Gesellschaften organschaftliche Funktionen oder Mitglieder von Arbeitskreisen sind, ihre Posten verlassen und übergeben. Eine längere Frist würde zu einem erhöhten Austausch von Informationen zwischen den ATR-Gesellschaften und WM führen und die Wirkung eines Ausscheidens von WM zeitlich verzögern. (342) Es ist daher erforderlich, dass WM so schnell wie möglich seine Mitgliedschaft in den beiden ATR-Gesellschaften kündigt und beendet. Bis dies wirksam geschehen ist, wird WM seine Gesellschafterstellung ruhen lassen. Die Pflichten nach Abschnitt D.3 des Tenors stellen dementsprechend sicher, dass WM keine Informationen über und aus den ATR-Gesellschaften mehr erhält und personell nicht mehr in den Gremien, die über die Konditionen und Bezugsalternativen beraten, vertreten ist. Durch diese Pflichten ist sichergestellt, dass WM bis zu seinem wirksamen Ausscheiden aus den ATR-Gesellschaften keine Einflussmöglichkeiten mehr auf die Gesellschaften hat, - 113 aber auch weitgehend von den Informationen betreffend die Rückvergütungen von Lieferanten abgeschnitten wird. (343) Zwar ist eine außerordentliche Kündigung möglich und es stehen ihr auch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Allerdings erfordert sie die Zustimmung der übrigen Gesellschafter der ATR-Gesellschaften, so dass diese die Möglichkeit hätten, den Vollzug des Zusammenschlusses nach ihrem Willen zu verzögern, ohne dass die Zusammenschlussbeteiligten dies ändern könnten. Die Vereinbarung einer wirksamen außerordentlichen Kündigung als aufschiebende Bedingung erschien daher als nicht angemessen. Mit der in Abschnitt D.3 verwendeten Regelung ist eine Maßnahme getroffen, die die Zusammenschlussbeteiligten weniger belastet. (344) Die im Tenor D.3.3 und D.3.4 formulierten Anforderungen an diejenigen, an die die Anteile an den ATR-Gesellschaften übertragen werden können sind geeignet, erforderlich und angemessen, um sicherzustellen, dass WM die Regelungen zum Ausscheiden aus den ATR-Gesellschaften nicht umgehen kann, indem die Einkaufsvolumina z.B. über eigene Tochtergesellschaften abgewickelt werden. Dies wird durch andere, weniger belastende Vorgaben auch nicht gleichermaßen erreicht. f) Aufschiebende Bedingung (345) Der präventiven Kontrolle, die verhindern will, dass marktbeherrschende Stellungen überhaupt erst entstehen, entsprechen vorrangig aufschiebende Bedingungen.92 Außerdem können nur mit aufschiebenden Bedingungen die rechtlichen und praktischen Probleme verhindert werden, die sich ansonsten aus einer nachträglichen Teilentflechtung bzw. der Durchsetzung von Auflagen ergeben. (346) Eine aufschiebende Bedingung ist aus Sicht des Bundeskartellamts am besten geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen sicher zu beseitigen. Auflage und auflösende Bedingung, welche die beteiligten Unternehmen im Vergleich zu einer aufschiebenden Bedingung weniger belasten, sind aus wettbewerblicher Sicht mit einem höheren Risiko behaftet, weil die beteiligten Unternehmen ihr Vorhaben vor Umsetzung der Zusagen vollziehen können. Die damit verbundene Duldung der wesentlichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten ist in Anbetracht der bereits bestehenden starken Marktstellung von WM in den Untersagungsmärkten vor dem Zusammenschluss nicht hinnehmbar. (347) Die im Rahmen der Nebenbestimmungen festzusetzenden Veräußerungsfristen und –pflichten werden im Rahmen einer aufschiebenden Bedingung vor dem Vollzug des 92 Ruppelt in: Langen / Bunte, § 40, Rz. 31; Münchner Kommentar, Band II, § 40, Rz. 52 - 114 angemeldeten Zusammenschlusses erfüllt, so dass keine wesentliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs durch eine marktbeherrschende Stellung von WM in den Untersagungsmärkten zu erwarten ist. Gleichzeitig führt die aufschiebende Bedingung dazu, dass sowohl WM als auch Trost einen verstärkten Anreiz haben, die Nebenbestimmungen so schnell wie möglich, zweifelsfrei und vollständig umzusetzen. (348) Die aufschiebende Bedingung ist nur dann hinreichend sicher geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen zu beseitigen, wenn der Bedingungseintritt sowohl an die dingliche Veräußerung der Standorte gemäß A.2 als auch an die Kündigung der Mitgliedschaft in den ATR-Gesellschaften geknüpft ist. Nur dann ist sichergestellt, dass die zu veräußernden Standorte endgültig und unwiderruflich auf einen unabhängigen Erwerber übertragen worden sind und WM bzw. Trost keinen Zugriff mehr darauf haben werden. Darüber hinaus führt nur der Nachweis der wirksamen Kündigung in den ATR-Gesellschaften dazu, dass WM tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine Einkaufsvolumina mit dem größten Wettbewerber, Stahlgruber/PV, zu bündeln. Andere Regelungen, wie z.B. der Nachweis eines Veräußerungsvertrages, würden nicht ebenso sicherstellen, dass das Wettbewerbspotenzial der zu veräußernden Standorte tatsächlich erhalten bleibt und endgültig und unwiderruflich auf einen geeigneten Erwerber übertragen werden. Sie wären daher nicht geeignet, die Untersagungsvoraussetzungen mit hinreichender Sicherheit zu beseitigen. Auch im Hinblick auf die möglichst zügige Kündigung der Mitgliedschaft in den ATRGesellschaften sind keine Maßnahmen ersichtlich, die eine geringere Belastung der Zusammenschlussbeteiligten zur Folge gehabt hätten. (349) Die Festlegung der dinglichen Übertragung der Veräußerungsstandorte als Kriterium für den Eintritt der aufschiebenden Bedingung ist auch angemessen und nicht außer Verhältnis zu dem mit den Nebenbestimmungen angestrebten Zweck. WM und Trost verbleiben mit einer Veräußerungsfrist von [….] hinreichend Zeit, die zu veräußernden Standorte dinglich an einen geeigneten Erwerber zu veräußern. Dies war auch einer der Gründe dafür, eine Veräußerungsfrist von [..…] statt von [..…] Monaten – wie in anderen Fusionskontrollverfahren üblich – zu vereinbaren. Das Bundeskartellamt hat den Vorschlag der Zusammenschlussbeteiligten einem Markttest unterzogen und 20 Wettbewerber befragt. Von diesen befragten Wettbewerbern haben [….] Unternehmen Interesse am Erwerb einzelner und […] Unternehmen Interesse am Erwerb sämtlicher Veräußerungsstandorte signalisiert. Mindestens […] sich bereits mit intensiven Planungen auf einen potenziellen Erwerb einer oder mehrerer Standorte vor. […]. - 115 […] […]. […] gibt Den Angaben der Zusammenschlussbeteiligten zufolge es Kaufinteressenten. Im Übrigen liegt es in der Hand der Zusammenschlussbeteiligten, gegebenenfalls durch einen Austausch von geeigneten Veräußerungsstandorten mit mindestens vergleichbaren Marktanteilen im gleichen räumlichen Markt das jeweils zu veräußernde Paket für potenzielle Kaufinteressenten attraktiv zu gestalten. (350) Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB nicht in gleicher Weise geeignete Freigabe unter auflösender Bedingung oder unter Auflagen einer Freigabe unter aufschiebender Bedingung im vorliegenden Fall ausnahmsweise vorgehen sollte. g) Einsetzung eines Sicherungstreuhänders (351) Durch die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders nach Abschnitt E. des Tenors wird sichergestellt, dass u.a. die Trennung der zu veräußernden Standorte von den jeweiligen Zentralen durchgeführt sowie die Aufrechterhaltung der Wettbewerbs- und Marktfähigkeit der Veräußerungsstandorte gewährleistet wird. Dabei kann der Sicherungstreuhänder am jeweiligen Veräußerungsstandort einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin als Sicherungsmanager(in) einsetzen, sofern dies erforderlich ist. Der Sicherungstreuhänder und der / die Sicherungsmanager(in) sorgen u.a. dafür, dass die Veräußerungsstandorte zügig und ungeschmälert auf den/die Erwerber übergehen und dieser die Standorte mit ihrer bisherigen Wettbewerbskraft weiterführen kann. Dieses Ziel wird durch andere, WM und Trost weniger belastende Maßnahmen nicht ebenso gut erreicht. Solche Maßnahmen sind auch weder ersichtlich noch vorgebracht worden. (352) Auch die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders nach Abschnitt E. des Tenors, der die Möglichkeit hat, bei Bedarf Sicherungsmanager vor Ort in den jeweiligen Niederlassungen einzusetzen, ist während der Übergangszeit bis zum Vollzug der dinglichen Veräußerung geeignet, notwendig und angemessen, um die Wirksamkeit der Nebenbestimmungen sicherzustellen. Sowohl der Sicherungstreuhänder als auch die Sicherungsmanager sorgen dafür, dass die Veräußerungsstandorte nicht in ihrer Leistungsfähigkeit und in ihrem wettbewerblichen Potenzial von WM bzw. Trost geschwächt werden. Der Sicherungstreuhänder wird darüber hinaus die sich aus den Nebenbestimmungen ergebenden Veräußerungspflichten überwachen und kontrollieren. Da WM nach dem Vollzug weiterhin in jedem der betroffenen - 116 Regionalmärkte weiterhin mit anderen Standorten aktiv tätig bleibt, hat WM allein kein Interesse daran, das Wettbewerbspotenzial der Veräußerungsstandorte zu erhalten. Die Bestimmungen des Abschnitts E. des Tenors stellen sicher, dass der Sicherungstreuhänder und der jeweilige Sicherungsmanager die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, damit die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit sowie die weitgehende Unabhängigkeit der Veräußerungsstandorte von WM bzw. Trost gewährleistet werden. Seine Aufgaben kann der Sicherungstreuhänder nur bei der notwendigen Unabhängigkeit von WM und Trost und bei hinreichender Überwachung durch das Bundeskartellamt wirksam erfüllen. Der Sicherungstreuhänder darf daher den Weisungen von WM und / oder Trost nicht unterliegen und muss so schnell wie möglich nach Zustellung des Beschlusses bestellt werden. Eine Unterrichtung des Bundeskartellamts durch den Sicherungstreuhänder alle vier Wochen ist erforderlich, um dem Bundeskartellamt rechtzeitig die Möglichkeit einzuräumen, bei Problemen der Umsetzung der Nebenbestimmungen selbst einzugreifen. - 117 - IV. Gebühren (353) Die Freigabe eines Zusammenschlussvorhabens ist als Amtshandlung der Kartellbehörde nach § 40 GWB gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000 €, bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 100.000 € erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 GWB). Die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 GWB ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB ebenfalls gebührenpflichtig. Auf die Gebühr für die Freigabe ist die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlusses anzurechnen (§ 80 Abs. 1 Satz 4 GWB). (354) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde (Kostendeckungsprinzip) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (Äquivalenzprinzip). Dabei kommt der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses die relativ größere Bedeutung zu. Sie ergibt sich regelmäßig aus den von dem Zusammenschluss erwarteten wirtschaftlichen Vorteilen für die anmeldenden Unternehmen und den Auswirkungen auf den betroffenen Markt. Für die wirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses auf Seiten der Unternehmen sind wiederum indiziell deren Umsätze auf den relevanten Märkten und die Marktanteile von Bedeutung.93 Dabei ist innerhalb des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene Gebühr zuzuordnen. Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 25.000 €. Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Arbeitsaufwand, Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im Ermessen der Kartellbehörde liegt.94 (355) Dem angemeldeten Zusammenschlussvorhaben misst die Beschlussabteilung eine über dem Durchschnitt liegende Bedeutung zu. Gewichtige Anhaltspunkte hierfür sind die von den Beteiligten erzielten Umsätze und ihre Stellung auf den relevanten Märkten.95 Die beiden Zusammenschlussbeteiligten erwirtschaften auf den regionalen Märkten allein für den freien Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen zusammen Umsätze im dreistelligen Millionenbereich und in den regionalen Märkten, in denen 93 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.4.2008, VI-Kart 2/08 (V) m.w.N. 94 Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.2.2010, VI-Kart 11/09 (V) m.w.N. 95 Stockmann in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 80 Rn. 15. - 118 die Untersagungsvoraussetzungen im zweistelligen Millionenbereich. Ihre Marktanteile liegen in diesen Märkten gemeinsam zwischen 40% und ca. 50%. Auswirkungen hat das Vorhaben darüber hinaus im gesamten Bundesgebiet, da beide Zusammenschlussbeteiligte in ganz Deutschland tätig sind. [……] (356) Der sachliche und personelle Aufwand der Kartellbehörde war herausragend. Der Anmeldung gingen Vorgespräche und Ermittlungen bei den Zusammenschlussbeteiligten voraus. Die intensive Zusammenschlussbeteiligten Diskussion erforderte eine um die Marktstellung der Befragung der detaillierte Zusammenschlussbeteiligten sowie einer Vielzahl von Wettbewerbern, Nachfragern und Dritten sowie eine umfangreiche ökonomische Auswertung der Daten durch das Bundeskartellamt. Die Zusammenschlussbeteiligten sowie einige größere Wettbewerber wurden mehrfach befragt. Auch die Einschätzung und Klarstellung des zunächst relativ allgemein gehaltenen und später etwas präzisierten Zusagenangebots war mit erheblichem Aufwand verbunden. Für die wettbewerbliche Beurteilung der Zusagen führte die Beschlussabteilung nicht nur einen Markttest in Form von schriftlichen Befragungen durch, sondern führte auch direkte Gespräche vor Ort mit potenziellen Kaufinteressenten. (357) In Anbetracht aller für die Bemessung der Gebühr ausschlaggebenden Kriterien ist im vorliegenden Fall für die Freigabe eine Gebühr in Höhe von insgesamt € […] angemessen. Die gesondert zu erhebenden Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens wurde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auf € [….] festgesetzt. (358) Kostenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 i.V.m § 80 Abs. 1 Nr. 2, § 40 GWB die Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner. Dabei wird in Bezug auf die Freigabe die gesondert festzusetzende Gebühr von € […] für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angerechnet. (359) Die Gebühren von insgesamt € […] sind mit Zustellung dieses Beschlusses fällig und binnen eines Monats nach Zustellung zu überweisen auf das Konto der Bundeskasse Trier IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken BIC: MARKDEF 1590 - 119 (360) Bitte geben Sie als Verwendungszweck unbedingt das Kassenzeichen 810600318660 und das Datum des Beschlusses an; ansonsten kann die Zahlung nicht bearbeitet werden. (361) Sollte bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Zustellung keine oder keine vollständige Zahlung erfolgen, so können für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden (§ 80 Abs. 8 GWB, § 1 Abs. 1 KartKostVO i.V.m. § 18 Abs. 1 VwKostG). Bei Überweisungen aus dem Ausland fallen im Allgemeinen Bankspesen an. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass dem Konto des Bundeskartellamts die volle Gebühr gutgeschrieben wird. (362) Die als Auslagen neben den Gebühren festzusetzenden Kosten i.S.d. § 80 Abs. 1 Satz 3 GWB werden gesondert erhoben. V. Vollzugsanzeige (363) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens die Pflicht nach § 39 Abs. 6 GWB unberührt lässt, den Vollzug des Zusammenschlusses unverzüglich anzuzeigen. - 120 - VI. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde eröffnet. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Die Beschwerde ist durch einen beim Bundeskartellamt oder beim Beschwerdegericht einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die – gegebenenfalls auch neuen – Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. E. Müller Dr. Pape Schmücker Sie werden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung – dem Tenor nach – im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 GWB) sowie – im Volltext – im Internet veröffentlicht wird. Sie werden daher gebeten, der Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses ggf. schriftlich mitzuteilen, ob die Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor der Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte begründen Sie, warum es sich bei den von Ihnen ggf. gewünschten Löschungen um Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen keine Nachricht von Ihnen erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass diese Entscheidung keine Geschäftsgeheimnisse enthält, und wird sie veröffentlichen. - 121 - A. Veräußerungsverpflichtung ............................................................................ 2 B. Pflichten vor der Veräußerung ........................................................................ 5 C. Pflichten nach der Veräußerung ..................................................................... 6 D. Kündigungsverpflichtung................................................................................ 7 E. Sicherungstreuhänder ..................................................................................... 9 I. Zusammenfassung ........................................................................................ 12 II. Sachverhalt ..................................................................................................... 15 1. Beteiligte Unternehmen .................................................................................15 2. Das Vorhaben ...............................................................................................16 3. Verfahrensgang.............................................................................................16 III. Rechtliche Würdigung ................................................................................... 18 1. Formelle Untersagungsvoraussetzungen ......................................................18 a) Anwendungsbereich des GWB ...................................................................................... 18 b) Zusammenschlusstatbestand ........................................................................................ 19 2. Materielle Untersagungsvoraussetzungen.....................................................19 a) Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen ....................... 19 a.a) Sachliche Marktabgrenzung .................................................................................. 20 i. Der freie Sortimentsgroßhandel mit PKW-Ersatzteilen .................................... 20 ii. Keine Einbeziehung des freien Großhandels für NKW-Ersatzteile .................. 28 iii. Die Nachfrage nach PKW-Ersatzteilen durch herstellergebundene Werkstätten gehört nicht zum relevanten Markt ................................................................... 30 iv. Das Angebot von OEM-/OES-Ersatzteilen ist nicht Teil des relevanten Marktes .......................................................................................................................... 32 v. Keine Einbeziehung sonstiger Anbieter ........................................................... 36 vi. Zusammenfassung sachliche Marktabgrenzung .............................................. 37 a.b) Räumliche Marktabgrenzung ................................................................................. 38 i. Möglichst mehrfach tägliche Belieferung .......................................................... 39 ii. Vorgehensweise bei der räumlichen Marktabgrenzung ................................... 41 iii. Tatsächliche Lieferströme ................................................................................ 42 iv. Die einzelnen räumlich relevanten Untersagungsmärkte ................................. 44 iv.1 Stuttgart ....................................................................................................... 44 iv.2 Heilbronn ..................................................................................................... 45 iv.3 Darmstadt .................................................................................................... 45 - 122 iv.4 Frankfurt ...................................................................................................... 46 iv.5 Braunschweig .............................................................................................. 47 iv.6 Magdeburg .................................................................................................. 47 v. Kein nationaler Markt ........................................................................................ 48 vi. Zusammenfassung relevante Regionalmärkte ................................................. 49 a.c) Entstehung marktbeherrschender Stellungen auf den Absatzmärkten des freien Sortimentsgroßhandels mit PKW-Ersatzteilen ...................................................... 50 i. WM verfügt über die mit Abstand höchsten Marktanteile nach dem Zusammenschluss ............................................................................................ 51 ii. Keine hinreichend großen Abschmelzeffekte im Prognosezeitraum ................ 54 iii. Beseitigung eines auch bundesweit bedeutenden Wettbewerbers .................. 55 iv. WM verfügt über sehr gute finanzielle Ressourcen .......................................... 57 v. Hervorragender Zugang zu den Absatzmärkten .............................................. 59 vi. Hervorragender Zugang zu den Beschaffungsmärkten ................................... 65 vii. Der Verhaltensspielraum von WM würde nach dem Zusammenschluss durch die Wettbewerber nicht hinreichend kontrolliert ............................................... 69 viii. vii.1 Untersagungsmarkt Stuttgart ................................................................. 70 vii.2 Untersagungsmarkt Heilbronn................................................................ 75 vii.3 Untersagungsmarkt Frankfurt................................................................. 77 vii.4 Untersagungsmarkt Darmstadt .............................................................. 79 vii.5 Untersagungsmarkt Braunschweig ........................................................ 80 vii.6 Untersagungsmarkt Magdeburg ............................................................. 85 Der Verhaltensspielraum von WM würde durch Anbieter aus sachlich benachbarten Märkten nicht hinreichend kontrolliert........................................ 86 viii.1. Anbieter von OEM/OES-Ersatzteilen ............................................. 86 viii.2. Internetanbieter ............................................................................... 89 ix. Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde nicht durch potenziellen Wettbewerb kontrolliert ..................................................................................... 91 x. Der Verhaltensspielraum von WM/Trost würde auch nicht durch die Nachfrager kontrolliert ......................................................................................................... 94 xi. Abwägungsklausel ............................................................................................ 96 a.d) Keine Oligopolistische Marktbeherrschung ........................................................... 96 a.e) Sonstige Regionalmärkte....................................................................................... 97 i. Bagatellmärkte .................................................................................................. 97 ii. Märkte, auf denen die Untersagungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.......... 98 a.f) Ergebnis der wettbewerblichen Beurteilung auf den Absatzmärkten für den freien Großhandel mit PKW-Ersatzteilen (IAM) ............................................................... 99 b) Absatzmärkte des freien Sortimentsgroßhandels mit NKW-Ersatzteilen ...................... 99 c) Beschaffungsmärkte für KFZ-Ersatzteile ....................................................................... 100 - 123 3. Nebenbestimmungen ....................................................................................103 a) Umfang der zu veräußernden Standorte ....................................................................... 105 b) Die Veräußerungsfrist .................................................................................................... 108 c) Der/Die Erwerber ........................................................................................................... 109 d) Pflichten vor und nach der Veräußerung ....................................................................... 110 e) Pflichten vor und nach dem Austritt aus ATR GmbH und ATR AG ............................... 112 f) Aufschiebende Bedingung ............................................................................................. 113 g) Einsetzung eines Sicherungstreuhänders ..................................................................... 115 IV. Gebühren ...................................................................................................... 117 V. Vollzugsanzeige ........................................................................................... 119 VI. Rechtsmittelbelehrung ................................................................................ 120
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