Mögliche Beschränkung von CMR 1A- und CMR 1B-Stoffen in

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Textilien - PSA
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TÜV Rheinland LGA Products - Information
11/2015
Anhörung zur möglichen Beschränkung von CMR 1A- und CMR 1B-Stoffen in
vom Endverbraucher verwendeten Textilerzeugnissen und Bekleidung
inklusive Schuhen
Öffentliche Anhörung der EU-Kommission zu einer möglichen Beschränkung von
CMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B in Textilerzeugnissen und Bekleidung:
Die EU-Kommission beabsichtigt nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 68
Paragraph 2 REACH bestimmte Kategorien von Artikeln festzulegen, in denen CMR 1A- und
CMR 1B-Stoffe beschränkt werden sollen.
Bereits in der Vergangenheit wurde das Verfahren gemäß Artikel 68 Paragraph 2 zur
Beschränkung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in
Verbraucherartikeln angewandt.
Der Fall der möglichen Beschränkung von CMR-Stoffen in Textilien und Bekleidung ist
jedoch anders, da jetzt eine Kategorie von Gegenständen betroffen ist.
Die öffentliche Anhörung der EU-Kommission endet am 22. Januar 2016 und wendet sich
insbesondere an Handelsunternehmen und an die Industrie, die möglicherweise von den
vorgeschlagenen Beschränkungen betroffen sind; weiterhin kann sich auch jeder Bürger an
der Umfrage beteiligen.
Vorläufige Liste von CMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B in Textilerzeugnissen und
Bekleidung:
In Zusammenarbeit mit der ECHA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hat die
EU-Kommission eine vorläufige Liste von CMR-Stoffen erstellt, die möglicherweise in
Textilerzeugnissen und Bekleidung enthalten sein können.
Diese vorläufige Liste umfasst 291 Stoffe, die in insgesamt drei Gruppen unterteilt wurden:
• Eingestufte Farbstoffe und kanzerogene Amine
• Stoffe, die aus Erdöl oder Kohle stammen/gewonnen werden
• Sonstige Stoffe
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Als Ziele der Anhörung hat die EU-Kommission das Sammeln folgender Informationen
benannt:
• das Vorkommen oder das wahrscheinliche Vorkommen der identifizierten CMR-Stoffe in
Verbraucherprodukten; sofern möglich Erfassung ihrer Gehalte, Funktion
• die Verfügbarkeit von alternativen Stoffen
• mögliche sozio-ökonomische Auswirkungen und die Durchsetzbarkeit einer möglichen
Beschränkung
Als ersten Testfall für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens hat die EU-Kommission
Textilerzeugnisse und Bekleidung ausgewählt.
Unsere Einschätzungen zur Relevanz der in der vorläufigen Liste genannten
Substanzen:
• Eingestufte Farbstoffe und kanzerogene Amine
Hierbei handelt es sich weitestgehend um die aus marktüblichen Restricted Substance
Lists bekannten Amine und Farbstoffe, die mit einer Beanstandungsgrenze von 30 mg/kg
belegt werden sollen- identisch mit der Regelung nach Anhang XVII REACH.
Größere Umsetzungsprobleme sind hier vermutlich nicht zu erwarten. Der Prüfumfang
würde sich ggfs. im überschaubaren Rahmen ausweiten.
• Stoffe, die aus Erdöl oder Kohle stammen/gewonnen werden („Petroleum and coal stream
substances“)
Bei dieser Substanzgruppe handelt es sich in vielen Fällen um wenig präzis umrissene
Stoffgemische aus Erdöldestillaten oder sogar um Destillate aus der Kokerei.
Vermutlich ist es ausreichend ist, die Anforderungen an PAK nach Anhang XVII REACH,
besser nach AfPS einzuhalten.
• Sonstige Stoffe
Hier sind z.Z. knapp 100 Stoffe gelistet, die sich auf eine etwas geringere Anzahl an
Stoffgruppen reduzieren lassen. Viele Nickel-, Chrom-, Kobalt- oder Bor-Verbindungen oder
die verschiedensten Phthalate lassen sich in wenigen Untersuchung zusammenfassen.
Die meisten der Stoffe werden in textilen Materialien nicht vorkommen.
Wenn man jedoch auch andere Polymere betrachtet, die in Accessoires und teilweise in
Applikationen verwendet werden, ist davon auszugehen, dass einige dieser Stoffe auch mit
Gehalten von mehr als 50 mg/kg (dem vorgesehenen Grenzwert) nachweisbar sind.
Zu nennen sind hier:
- Formaldehyd auch in einzelnen Textilien
- Formamid in geschäumten Polymeren, außer PU Schäumen
- DMFa in Kunstledern, PU beschichteten Ledern und verklebten Materialien
- Acrylnitril in ABS
- Butadien in TPE, Elastomeren
- DMAC (N,N-Dimethyacetamid) in Polyacryl oder Elasthan
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Weitere Auffälligkeiten sind zu erwarten, wenn umfassendere Untersuchungen an allen
verwendeten Materialien durchzuführen sind.
Zusammenfassend ist zu erwarten, dass zukünftig Materialien beanstandet werden, die
bisher noch nicht auffällig und auch aus toxikologischer Sicht vorhersehbar wenig kritisch
sind, weil diese Stoffe in dem genannten Konzentrationsbereich nur zu einer geringen
Exposition führen und weil die fraglichen Stoffe fest im Polymer gebunden sind.
Die Webseite der EU-Kommission mit weiteren Informationen und Dokumenten zum
möglichen Beschränkungsverfahren sowie den vorläufigen CMR-Stofflisten finden Sie unter:
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/newsroom/cf/itemdetail.cfm?item_id=8299&lang=de
Zum Online-Fragebogen geht es hier:
https://ec.europa.eu/eusurvey/runner/REACHtextiles2015
Unsere Empfehlung:
Durch Ihre Teilnahme an der Online-Befragung haben Sie die Möglichkeit, auf die Einführung
möglicher Substanzbeschränkungen Einfluss zu nehmen.
Nutzen Sie diese Möglichkeit!
Weitere fachliche Informationen erhalten Sie bei:
TÜV Rheinland LGA Products GmbH
Am Grauen Stein 29
D-51105 Köln
Steffen Tuemptner Tel.: 0221 / 806-5749
[email protected]
Dr. Peter Withopf Tel.: 0221 / 806-3486
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