Schulverein der Gesamtschule Bergedorf e. V. STADTTEILSCHULE BERGEDORF LADENBEKER WEG 13 | 21033 HAMBURG Bernd Höller Vorsitzender Schulverein LADENBEKER WEG 13 21033 HAMBURG WWW.STS-BERGEDORF.DE TEL 040. 428 925 01 FAX 040. 428 925 200 14.09.2015 Einladung zur Mitgliederversammlung Sehr geehrte Mitglieder, hiermit lade ich Sie im Namen des Vorstandes des Schulvereins der Stadtteilschule Bergedorf herzlich zur Mitgliederversammlung ein. Einziger Tagesordnungspunkt ist, neben Ihren Anliegen und Fragen, die Verabschiedung der neuen Satzung. Mittwoch, 30. September 2015 um 17-18 Uhr im Zeighaus Tagesordnung: 1. Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung 2. Antrag: Verabschiedung der Satzung 3. Verschiedenes Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im GSB-Intern am 15.09.2015 sowie auf der Homepage am 14.09.2015. Der Satzungsentwurf ist als Anlage zu dieser Einladung auf der Homepage unter www.sts-bergedorf.de oder im Schulbüro einsehbar. Mit freundlichen Grüßen gez. Bernd Höller 1. Vorsitzender STADTTEILSCHULE BERGEDORF LADENBEKER WEG 13 | 21033 HAMBURG Vorlage für die Mitgliederversammlung vom 30.09.2015 geändert in §1, §2 Schulverein der Stadtteilschule Bergedorf e. V. - Satzung § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Schulverein der Stadtteilschule Bergedorf e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Hamburg-Bergedorf. § 2 Zweck Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Zusammenschluss von Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule. Er fördert durch seine Mittel, die vielfältigen erzieherischen und unterrichtlichen Vorhaben der Schule. Besonderes Augenmerk legt der Verein auf Vorhaben zur Weiterentwicklung von Unterricht, zur Hersausbildung und Stärkung der Klassen- und Schulgemeinschaft wie Klassenreisen, Schüleraustausch, den Schulzoo, die Schulsozialarbeit und die musikalische Erziehung. Die Aufgabe der Kontaktpflege zwischen den ehemaligen Schülern, Mitarbeitern und Eltern übernimmt die Arbeitsgemeinschaft der Ehemaligen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. § 3 Mittel Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch: - Mitgliedsbeiträge - Veranstaltungen - Spenden § 4 Eintritt der Mitglieder Mitglied kann jeder werden, der den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will. Eintrittserklärungen sind den Lehrkräften oder einem Vorstandsmitglied schriftlich zu übermitteln. § 5 Austritt eines Mitglieds Die Mitgliedschaft endet: durch Eingang einer schriftlichen Kündigung des Mitgliedes, gerichtet an den Vorstand über das Schulbüro zum 31.7. eines jeden Jahres. durch Ausschluss aus dem Verein: Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann erfolgen: Wenn ein Mitglied länger als 2 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des 3. Monats nicht bezahlt hat. Stundung kann gewährt werden. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds erlöschen alle Rechte an dem Vereinsvermögen. § 6 Beiträge Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am Schuljahresbeginn fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. § 7 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus: - dem/der 1.Vorsitzenden, der/die zugleich Rechnungsführer(in) sein kann, - dem/der 2. Vorsitzenden - und einem/einer Schriftführer(in) Ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ehemaligen kann beratend an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist allein zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Ausgaben vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen aus ihren Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 8 Die Arbeitsgemeinschaft der Ehemaligen Ehemalige Schüler, deren Eltern und ehemalige Mitarbeiter können der Arbeitsgemeinschaft “Ehemalige“ beitreten. Die Arbeitsgemeinschaft „ Ehemalige“ fördert den Zusammenhalt der Ehemaligen untereinander und mit der Stadtteilschule Bergedorf. Sie führt hierzu Aktionen durch. § 9 Rechnungsprüfung Das Geschäftsjahr läuft mit dem Schuljahr. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. § 10 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, mindestens jedoch 1x jährlich im ersten Viertel des Geschäftsjahres. Der/die 1.Vorsitzende beruft unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 8 Tagen schriftlich ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Mitglied des Vorstands anwesend ist. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr, Wahl des Vorstands Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags, Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung Anträge bzgl. Auflösung des Vereins müssen 3 Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Sie müssen mindestens von einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Versammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere als gemeinnützig anerkannte Einrichtung mit der Maßgabe, es zur Förderung der Erziehung der Schuljugend zu verwenden. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke des Vereins und seine Vermögensverwendung betreffen, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bernd Höller - 1.Vorsitzender Renate Nietzschmann – Schriftführerin
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