BDO AG – FINANCIAL SERVICES INSURANCE UPDATE Neu in Kraft getretene Regulierungen und aktuelle Regulierungsprojekte im Bereich Versicherungen Prüfung · Treuhand · Steuern · Beratung Oktober 2015 © BDO AG Kontakt: Edgar Wohlhauser Head Regulatory & Compliance Financial Services Partner, BDO AG Jürg Caspar Head Insurance Financial Services Direktor, BDO AG Dr. Fabian Schmid Leitender Rechtsberater, Regulatory & Compliance Financial Services Senior Manager, BDO AG Sandra Kaspar Rechtsberaterin, Regulatory & Compliance Financial Services BDO AG INSURANCE UPDATE BDO AG - OKTOBER 2015 3 INHALT TEIL 1 Kürzlich in Kraft getreten Seite 4 TEIL 2 Aktuelle Regulierungsprojekte Seite 10 Wichtiger Hinweis: Die nachfolgende Darstellung verschafft eine Übersicht über wichtige kürzlich in Kraft getretene Regulatorien des nationalen und (soweit direkte Auswirkungen auf die Schweiz entfaltend) internationalen Finanzmarkrechts sowie anstehende Regulierungsprojekte. Die Adressaten der dargestellten Erlasse sind primär Versicherungen, wobei nicht alle Adressaten direkt bzw. in gleichem Ausmass von den Regulatorien betroffen sind. Bei der Darstellung handelt sich um eine Auswahl von Erlassen / Projekten, welche aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr übernommen. Es gelten in jedem Fall die Original-Erlasse. 4 BDO AG - OKTOBER 2015 INSURIANCE UPDATE ▲ TEIL 1 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Business Continuity Management M Qualitatives Riskmanagement FINMARundschreiben Ratingagenturen Rat Revidierte KAG/KKV Befreiung von kleinen Versicherungsgesellschaften Offenlegung und d Solvabilität FATCA Gleichwertigkeitsbeschluss der Europäischen Kommission FINMARundschreiben Ru MarktverhaltensMa regeln INSURANCE UPDATE BDO AG - OKTOBER 2015 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Business Continuity Management (BCM) • Einführung von Mindeststandards mit dem Ziel, dass Versicherer auch in ausserordentlichen Situationen in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. • Implementierung eines BCM-Konzepts. In Kraft getreten: 1. Oktober 2015 • Anpassung der internen Mindeststandards Weisungen und Prozesse. des Schweizerischen • Ergreifung von Massnahmen zur Fortführung kritischer • Schulung der Mitarbeiter. VersicherungsverProzesse im Rahmen eines umfassenden und angebandes (SVV) für messenen Risikomanagements. das Business Conti• FINMA publiziert die BCM-Mindeststandards des nuity Management SVV als Teil des FINMA-Rundschreibens 2008/10 (BCM). «Selbstregulierung als Mindeststandard». • Übergangsfrist: 31. Juli 2017 Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Versicherungsgenossenschaften • Befreiung von kleinen Versicherungsgenossenschaften von der Aufsicht durch die FINMA. • Soweit betroffen, Entlassung In Kraft getreten: aus Aufsicht. 1. Juli 2015 Anpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG hinsichtlich kleinen Versicherungsgenossenschaften. Zeitplan • Voraussetzungen: Bestand in der Schweiz seit mind. 1. Januar 1993; seither kein Auslandsgeschäft; jährliches Bruttoprämienvolumen seither jeweils weniger als CHF 3 Mio.; enge Verbundenheit mit einem Verein/ Verband, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist; beschränkter Kreis der Versicherungsnehmer; Mitbestimmungsrecht der Versicherten. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Teilweise oder indirekt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen 5 6 BDO AG - OKTOBER 2015 INSURIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Qualitatives Risikomanagement • Neu hat jedes VR-Mitglied über das notwendige Fachwissen (in Bezug auf die konkrete Aufgabenerfüllung) und über ausreichend Zeit zur Erfüllung der Aufgaben zu verfügen. • Umsetzung der vollständigen personellen Trennung zwischen VR und GL innert Übergangsfrist von drei Jahren. In Kraft getreten: 1. Juli 2015 Teilrevision der Verordnung über die • Vollständige personelle Trennung zwischen VR und GL. Beaufsichtigung von • Umsetzung weiterer Pflich• Einführung der vom Risikomanagement unabhängigen privaten Versicheten gemäss Vorgaben in zu Compliance-Funktion als Teil des IKS. rungsunternehmen erlassenden FINMA-Rund(AVO) hinsichtlich • Verbot der Doppelfunktion als interner Revisor und schreiben. qualitativem Risikoverantwortlicher Aktuar. management. • Einführung der mind. jährlichen Selbstbeurteilung der Risikobeurteilung und des Kapitalbedarfs (ORSA). Übergangsfrist bis Nachvollzug in FINMARundschreiben: • Anpassung div. Rundschreiben bis 1. Januar 2017 (vgl. Teil 2 «Aktuelle Regulierungsprojekte») • Pflicht zur Durchführung von Stresstests zur Ermittlung der Liquiditätsposition und zur Aufstellung eines Notfallkonzepts bei Liquiditätsengpässen. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Offenlegung und Solvabilität Offenlegung: • Pflicht zur mind. jährlichen Offenlegung der Finanzlage mittels entsprechendem Bericht (Bericht über die Finanzlage; Inkrafttreten analog geplantem EU-Disclosure-Regime). • Umsetzung gemäss zu erlassenden FINMA-Rundschreiben. In Kraft getreten: 1. Juli 2015 Teilrevision der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten VersicheSolvabilität: rungsunternehmen • SST-Pflicht für alle Versicherungsunternehmen ohne (AVO) hinsichtlich Ausnahmeregelung, aber mit der Möglichkeit der Offenlegung und FINMA, Versicherungsunternehmen im Einzelfall Solvabilität. Vereinfachungen zu gestatten. Übergangsfrist bis Nachvollzug in FINMARundschreiben: • Anpassung div. Rundschreiben bis 1. Januar 2017 (vgl. Teil 2 «Aktuelle Regulierungsprojekte») • Alle Risiken (auch operationelle) müssen beim Modellrisiko quantifiziert werden. • Solvabilität I nur noch anzuwenden, wenn diese aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen zwingend ist (z.B. Schadenversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU). • FINMA erhält Kompetenz für Marktvergleiche zusätzliche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests zu verlangen. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen INSURANCE UPDATE BDO AG - OKTOBER 2015 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Gleichwertigkeitsbeschluss der Europäischen Kommission • Anerkennung des Versicherungsaufsichtssystems der Schweiz als gleichwertig mit der in der EU massgeblichen Solvenz II-Richtlinie. • Allenfalls Überprüfung Geschäftsstrategie unter neuer regulatorischer Ausgangslage. Beschluss vom 5. Juni 2015 • EU-Versicherer in der Schweiz können über ihre Tätigkeiten in der Schweiz gemäss den schweizerischen aufsichtsrechtlichen Vorschriften Bericht erstatten (Bereich Berechnung der Solvabilität). • Schweizer Versicherer können in der EU tätig werden, ohne sämtliche EU-Vorschriften einhalten zu müssen (Bereich Gruppenaufsicht). • Schweizer Rückversicherer, die in der EU tätig sind, werden von der EU-Aufsichtsbehörde gleich wie Rückversicherungsunternehmen der EU behandelt. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Ratingagenturen • Verlängerung der Übergangsfrist für Versicherungsunternehmen bzgl. Verwendung von externen Ratings zur Ermittlung des gebundenen Vermögens. • Umstellen auf die Verwendung von Ratings von Ratingagenturen, die von der FINMA anerkannt sind oder ein entsprechendes Gesuch pendent haben. In Kraft getreten: 1. Januar 2015 FINMA-RS 12/1 «Ratingagenturen», Änderung vom 24. Oktober 2014. • Externe Ratings = Ratings von Ratingagenturen, die gemäss FINMA-RS 2008/18 «Anlagerichtlinien Versicherer» als anerkannt gelten. Übergangsfrist: 31. März 2016 • FINMA überprüft zur Reduktion der Abhängigkeit von Ratingagenturen die Zulässigkeit von eigenen Bonitätseinschätzungen. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen 7 8 BDO AG - OKTOBER 2015 INSURIANCE UPDATE KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Marktverhaltens- • Ausdehnung der Bestimmungen im Bereich börsenregeln gesetzliche Verbotsnormen auf sämtliche Marktteilnehmer. Neues FINMA-RS 13/08 «Marktver• Konkretisierung der neuen bundesrechtlichen Grundhaltensregeln». lagen für eine allgemeine Marktaufsicht im Bereich Insiderhandel und Marktmanipulation. • Umsetzung der neuen Organisationspflichten In Kraft getreten: 1. Oktober 2013 • Vornahme/Wiederholung der Risikoeinschätzung gemäss Ziffer 46 FINMA-RS 13/08 «Marktverhaltensregeln». Übergangsbestimmungen: • Vornahme der ersten Risikoeinschätzung gemäss Ziffer 46 erstmals per 1. April 2014 • Vollständige Umsetzung der Organisationspflichten seit 1. Januar 2015 Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) • Pflicht zur Registrierung bei den amerikanischen Steuerbehörden (IRS) für spezifizierte Versicherungsgesellschaften (bereits erfolgt). In Kraft getreten: 1. Juni 2014 FATCA-Staatsvertrag Schweiz-USA. • Seit 1. Juli 2014 Wahrnehmung der Melde-/Informationspflicht an IRS bezüglich US-Kunden. • Einhaltung der aktuell noch laufenden Fristen zur Überprüfung und anschliessenden Meldung von US-Konten. FATCA-Umsetzungsgesetz und FATCA-Verordnung. • Anwendung der von FATCA vorgesehenen Sorgfaltspflichten zur Identifikation und Meldung von US-Personen. • Einhaltung diverser Vorgaben der FINMA im Zusammenhang mit FATCA (z.B. bezüglich «responsible officer»). • Bis spätestens 30. Juni 2016: Abschliessen der Überprüfung vorbestehender Konten mit niedrigem Wert auf US-Indizien FINMA-Mitteilung Nr. 59 «FATCA». • Wahrnehmung der Meldepflichten. Übergangsbestimmungen: Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Nicht betroffen Teilweise oder indirekt betroffen Nicht betroffen INSURANCE UPDATE BDO AG - OKTOBER 2015 KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN Thema Wichtigste Neuerungen Handlungsbedarf Zeitplan Kollektive Kapitalanlagen • Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Auflegung von Einanlegerfonds für beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen und öffentlich-rechtliche Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie. • Ev. Kosten-/Nutzen-Analyse bezüglich Aufsetzung eines Einanlegerfonds erstellen. In Kraft getreten: 1. März 2013 Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Revision der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV). Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen 9 10 BDO AG - OKTOBER 2015 INSURIANCE UPDATE ▲ TEIL 2 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Teilrevision AVO-FINMA FIDLEG N Neue FINMARundschreiben Ru «ORSA» und « «Offenlegung» «O Revision UVG Anpassung VAG aufgrund FIDLEG Änderung diverse FFINMA-Rundschreiben G Teilrevision VVG Änderung GwG/ GwV-FINMA AIA Sperrung/ Rück Rü erstattung PEP-VermögensPEP werte Amtshilfeübereinkommen (OECD/ Europarat) INSURANCE UPDATE BDO AG - OKTOBER 2015 11 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Finanzdienstleistungsgesetz • Schaffung eines neuen, umfassenden Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), welches grundsätzlich unabhängig von der Art des Finanzinstituts gilt. • Oktober 2014: Abschluss Vernehmlassung Entwurf Bundes• Weiterreichender Geltungsbereich, als der Begriff «Kundenberater» auch Versichegesetz über die rungsvermittler umfasst. Finanzdienstleistun• Kundeninformation über Eigenschaften, Risiken und Kosten eines Produktes. gen (FIDLEG). • Generelle Prospektpflicht für öffentliches Angebot von Effekten. • 2015: Ausarbeitung der Botschaft • 2016: Behandlung im Parlament • 2017/2018: Voraussichtliches Inkrafttreten • Vor Angebot eines Finanzinstruments an Privatkunden muss Basisinformationsblatt («BIB») erstellt werden, welches wesentliche Angaben für Anlageentscheid und Vergleich verschiedener Finanzinstrumente enthält. • Neue Verhaltensregeln: Eignungsprüfung, Angemessenheitsprüfung («Suitability», etc.). • Massnahmen zur erleichterten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche von Kunden. Entgegen Vorentwurf aber keine Beweislastumkehr, keine Schaffung eines Prozesskostenfonds und Verzicht auf ein spezielles Schiedsgericht. • Für Kundenberater: Pflicht zu Aus- und Weiterbildung sowie zur Registrierung in öffentlichem Verzeichnis. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Indirekt oder teilweise betroffen Direkt betroffen Indirekt oder teilweise betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Anpassung Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) • Pflicht zur Registrierung im Kundenberaterregister des FIDLEG für alle Versicherungsvermittler (gebundene und ungebundene), unter sinngemässer Anwendung der Anforderungen des FIDLEG für Kundenberater. • Oktober 2014: Abschluss Vernehmlassung Revision aufgrund Einführung des FIDLEG. • Sinngemässe Zuständigkeit der Ombudsstelle nach FIDLEG zur Beilegung von Streitigkeiten über Ansprüche von Kunden gegenüber Versicherungsvermittlern. • 2015: Ausarbeitung der Botschaft • 2016: Behandlung im Parlament • Treue- und Sorgfaltspflicht: Sinngemässe Ausweitung der Geltung der Treue- und Sorgfaltspflichten des FIDLEG (inkl. Erfordernisse an die Unabhängigkeit) auf Versicherungsvermittler. • 2017/2018: Voraussichtliches Inkrafttreten • Pflicht der Versicherungsvermittler zur Ermittlung der Ziele und Bedürfnisse der Versicherten und zur Erläuterung die Gründe für jeden erteilten Rat. • Ausweitung des Anwendungsbereichs des FIDLEG bzgl. der Regelung «Annahme von Vorteilen» auf Vermittler, die in einem Treueverhältnis zu ihren Kunden stehen und in deren Interessen handeln. • Übergangsfrist von sechs Monaten für Registereintrag Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen 12 BDO AG - OKTOBER 2015 INSURIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA (AVO-FINMA) • Konkretisierung der Anforderungen an Kautionen für ausländische Versicherungsunternehmen. • Juli – August 2015: Anhörung Teilrevision aufgrund der AVORevision. • Einführung von Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung, welche • Voraussichtliches die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes berücksichtigen und eine bessere Inkrafttreten: 1. Januar Transparenz und Vergleichbarkeit der Jahresrechnung gewährleisten. 2016 • Erstmalige Anwendung für den Abschluss des Geschäftsjahres 2015 Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Neue FINMARundschreiben «ORSA» und «Offenlegung» FINMA-RS 2016/XX «Own Risk and Solvency Assessment/ORSA»: • Juli – August 2015: Anhörung • Festhalten der Eckpunkte der individuellen Selbstbeurteilung mit dem Ziel, vorausschauend ein konsistentes Gesamtbild des Versicherers über die Risikosituation, die Kapitaladäquanz und die Zusammenhänge zwischen Risiken und Kapital zu erstellen. Erlass zwei neuer FINMA-RS aufgrund FINMA RS 2016/XX «Offenlegung»: der AVO-Revision und zur Gewähr• Beschreibung der Grundlagen zum Inhalt und Aufbau des Berichts über die Finanzlage leistung der Gleichsowie der Mindestanforderungen an Art und Inhalt der Offenlegung zur Erhöhung wertigkeit mit den des Schutzes des Versicherungsnehmers durch bessere Vergleichbarkeit und höhere EU-Bestimmungen. Transparenz. • Voraussichtliches Inkrafttreten: 1. Januar 2016 Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen INSURANCE UPDATE BDO AG - OKTOBER 2015 13 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan FINMA-Rundschreiben «Anlagerichtlinien», «Versicherungsgruppen» und «Lebensversicherung» PFINMA-RS 2016/XX «Anlagerichtlinien Versicherer»: • Juli – August 2015: Anhörung • Kürzung und klarere Strukturierung zum besseren Verständnis des Rundschreibens, Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten (bzgl. Privat Debt, Senior Secured Loans, Rohstoffbereich und Infrastrukturbereich) sowie Schaffung der Möglichkeit, Insurance Linked Securities und Goldbarren dem gebundenen Vermögen zuzuweisen. FINMA-RS 2016/XX «Versicherungsgruppen und –konglomerate»: Änderungen aufgrund der AVO• Zusammenführung der FINMA-RS 2008/27 «Organisation Versicherungskonzerne», Revision und zur 2008/28 «Struktur Versicherungskonzerne», 2008/29 «Interne Geschäftsvorgänge Gewährleistung der Versicherungskonzerne», 2008/31 «Versicherungskonzernbericht» und der WegleiGleichwertigkeit tung «Unterstellung von Versicherungsunternehmen unter die Gruppen- oder Konglomit den EU-Bestimmeratsaufsicht» zwecks einheitlicher Regulierung in einem neuen Rundschreiben. mungen. • Voraussichtliches Inkrafttreten: 1. Januar 2016 • Zweite Etappe von RS-Revisionen im Verlauf des Jahres 2016 und Inkraftsetzung im Januar 2017 FINMA-RS 2016/XX «Lebensversicherung»: • Zusammenführung der FINMA-RS 2008/39 «Anteilgebundene Lebensversicherung» und 2008/40 «Lebensversicherung». Materielle Änderungen hinsichtlich Tarifierung, biometrisches Risiko, Tarifierungsmodelle und –grundlagen sowie technischem Zinssatz. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Direkt betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Automatischer InformationsAustausch (AIA) • Pflicht zur automatischen Informationsübermittlung betrifft vier Kategorien von Finanzinstituten («meldende Institute»): Einlageninstitute, Verwahrinstitute, Investmentunternehmen, spezifizierte Versicherungsgesellschaften. • 21. April 2015: Ablauf Vernehmlassungsfrist Multilateral Com• Pflicht zur Registrierung als meldendes Institut bei der Eidgenössischen Steuerpetent Authority verwaltung (ESTV). Agreement (MCAA) • Pflicht zur Identifizierung der zu meldenden Personen und deren Konten (einschliessals internationale lich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rechtsgrundlage Rentenversicherungsverträgen) gemäss detailliert geregelten Sorgfaltspflichten. (OECD). • Anschliessend regelmässige Meldung der zu meldenden Personen bzw. Konten/Depots AIA-Gesetz für an die ESTV. nationale Umsetzung. • ESTV übermittelt die relevanten Informationen an die betroffenen ausländischen Steuerbehörden. • 2015-2016: Beratung im Parlament • Anfang 2017: geplante Inkraftsetzung • 2018: Erstmögliche Informationsübermittlung Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Nicht betroffen Direkt betroffen Nicht betroffen 14 BDO AG - OKTOBER 2015 INSURIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat • Schaffung der materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsstaaten (OECD, G20). • 21. April 2015: Ablauf Vernehmlassungsfrist • Regelung von drei Formen des Informationsaustauschs: 1. Auf Ersuchen: Informationsübermittlung, wie sie bereits heute in neueren Doppelbe steuerungsabkommen vorgesehen ist (Erhöhung der Anzahl Partnerstaaten). 2. Spontan: Informationsübermittlung ohne vorgängiges Ersuchen, wenn der übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein Interesse des anderen Staats (z.B. Steuerausfälle) vermutet. 3. Automatisch: Abkommen dient in diesem Zusammenhang als eine staatsvertragliche Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA (in Kombination mit separater AIA-Vorlage). • 2015-2016: Beratung im Parlament • Januar 2017:Voraussichtliches Inkrafttreten • Ab Januar 2018:Zulässigkeit der Amtshilfe gestützt auf Abkommen • Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Schweizer Finanzinstitute; Abkommen dürfte aber wesentliche Zunahme von zu bearbeitenden Behördenanfragen im Zusammenhang mit Amtshilfe bewirken. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Nicht betroffen Direkt betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan SRVG • Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für Sperrung, Einziehung und Rückführung von Vermögen ausländischer politisch exponierter Personen (PEP). • Botschaft am 21. Mai 2014 vom Bundesrat verabschiedet Bundesgesetz über die Sperrung und • Finanzintermediäre, die von Sperrung betroffene Vermögenswerte halten, müssen Rückerstattung diese unverzüglich der Meldestelle Geldwäscherei MROS melden (Mindestangaben der • Behandlung im unrechtmässig Meldung: Vertragspartei und Gegenstand/Wert der Vermögenswerte). Parlament pendent erworbener Vermö• Finanzintermediäre, die aufgrund ihrer Aufgaben bloss von betroffenen PEP-Vermö• Voraussichtlichesgenswerte auslängenswerten Kenntnis haben (ohne diese selbst zu halten oder zu verwalten), sind Inkrafttreten: discher politisch ebenfalls zu einer Meldung an die MROS verpflichtet. Mitte 2016 exponierter Personen (SRVG) • Je nach Sachverhalt ist zusätzlich zu einer MROS-Meldung nach dem neuen SRVG auch eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG separat zu erstatten (Vorgehen wie bisher). • Der Nationalrat hat für die Einführung einer Verjährungsfrist für die den unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten vorgelagerten Straftaten der ausländischen PEP gestimmt, der Ständerat diese jedoch abgelehnt. Zudem besteht zwischen den Räten Uneinigkeit, ob auch die Gelder von ausländischen PEP «nahestehenden Personen» gesperrt und eingezogen werden sollen. Die Vorlage geht nun zurück an den Nationalrat. Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Nicht betroffen Direkt betroffen Nicht betroffen INSURANCE UPDATE BDO AG - OKTOBER 2015 15 AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Geldwäschereibekämpfung • Qualifizierte Steuervergehen (hinterzogene Steuern von mehr als CHF 300’000 pro Steuerperiode) neu als Vortat für Geldwäscherei. Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen der «Group d’action financière (GAFI)» beinhaltet Änderung mehrerer Gesetze (v.a. GwG, OR, StGB, KAG). • Ausdehnung Begriff der politisch exponierten Person (PEP) auf inländische PEP und auf PEP von zwischenstaatlichen Organisationen sowie internationalen Sportverbänden. • Voraussichtliches Inkrafttreten GwG: 1. Januar 2016 • Erweiterte Vorschriften bei Erfüllung der Abklärungspflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken. • Voraussichtliches Inkrafttreten GwV-FINMA: 1. Januar 2016 • Pflichten zur Feststellung des «Kontrollinhabers» (Personen mit mehr als 25%-Beteiligung») bei nicht-börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen. • Pflicht der internen Geldwäschereifachstelle, die Geschäftstätigkeit einer Analyse der damit verbundenen Geldwäschereirisiken zu unterwerfen; periodische Überprüfung. Anpassung Geldwä• Bereits am 1. Juli 2015 in Kraft getreten: Meldepflichten für Inhaberaktionäre und schereiverordnung Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses über Inhaberaktionäre. FINMA (GwVFINMA). Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Nicht betroffen Direkt betroffen Nicht betroffen Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Versicherungsvertrag • Einführung eines zweiwöchigen Widerrufrechts und einer dreijährigen ordentlichen Kündigungsfrist für Versicherungsverträge. • Verabschiedung Botschaft Totalrevision: September 2011 Teilrevision des • Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre für Versicherungsleistungen bzw. auf Bundesgesetzes 5 Jahre für Prämienforderungen. über den Versiche• Einführung eines direkten Forderungsrechts der geschädigten Person gegenüber der rungsvertrag (VVG). Haftpflichtversicherung. • Erweiterung der Informationspflichten vor Vertragsabschluss. • Rückweisung Parlament 2012/2013 zur Ausarbeitung einer Teilrevision • Zeitpunkt des Inkrafttretens ungewiss Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Direkt betroffen Direkt betroffen Nicht betroffen 16 BDO AG - OKTOBER 2015 INSURIANCE UPDATE AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE Thema Wichtigste Neuerungen Zeitplan Unfallversicherung • Verhinderung von Überentschädigungen. • Verabschiedung Botschaft: Mai 2008 Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (Vorlage I). • Regelung der Leistungskoordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge. • Gesetzliche Verankerung der Unfallversicherung für arbeitslose Personen. • Rückweisung Parlament 2011 • Verabschiedung Zusatzbotschaft September 2014 Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung) Lebensversicherungen Rückversicherungen (inkl. Captives) Teilweise oder indirekt betroffen Nicht betroffen Nicht betroffen INSURANCE UPDATE NOTIZEN BDO AG - OKTOBER 2015 17 18 BDO AG - OKTOBER 2015 NOTIZEN INSURIANCE UPDATE INSURANCE UPDATE NOTIZEN BDO AG - OKTOBER 2015 19 KONTAKTIEREN SIE UNS BDO AG Für weitere Informationen zum Thema oder zu unseren Dienstleistungen kontaktieren Sie bitte unser Regulatory & Compliance Financial Services Team: BDO ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften der Schweiz. Mit 33 Niederlassungen verfügt BDO über das dichteste Filialnetz der Branche. Nähe und Kompetenz gelten bei BDO als wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche und nachhaltige Kundenbeziehung. BDO prüft und berät Unternehmen aus Industrieund Dienstleistungsbereichen; dazu gehören KMU, börsenkotierte Firmen, Öffentliche Verwaltungen und Non-Profit Organisationen. Für die international ausgerichtete Kundschaft wird das weltweite BDO Netzwerk in über 145 Ländern genutzt. BDO AG, mit Hauptsitz in Zürich, ist die unabhängige, rechtlich selbstständige Schweizer Mitgliedsfirma des internationalen BDO Netzwerkes. Edgar Wohlhauser [email protected] Dr. Fabian Schmid [email protected] BDO AG Fabrikstrasse 50 8005 Zürich Tel. +41 44 444 37 17 www.bdo.ch
© Copyright 2025 ExpyDoc