insurance update

BDO AG – FINANCIAL SERVICES
INSURANCE
UPDATE
Neu in Kraft getretene Regulierungen und aktuelle
Regulierungsprojekte im Bereich Versicherungen
Prüfung · Treuhand · Steuern · Beratung
Oktober 2015
© BDO AG
Kontakt:
Edgar Wohlhauser
Head Regulatory & Compliance Financial Services
Partner, BDO AG
Jürg Caspar
Head Insurance Financial Services
Direktor, BDO AG
Dr. Fabian Schmid
Leitender Rechtsberater, Regulatory & Compliance Financial Services
Senior Manager, BDO AG
Sandra Kaspar
Rechtsberaterin, Regulatory & Compliance Financial Services
BDO AG
INSURANCE UPDATE
BDO AG - OKTOBER 2015
3
INHALT
TEIL 1
Kürzlich in Kraft getreten
Seite 4
TEIL 2
Aktuelle Regulierungsprojekte
Seite 10
Wichtiger Hinweis:
Die nachfolgende Darstellung verschafft eine Übersicht über wichtige kürzlich in Kraft getretene Regulatorien des nationalen und
(soweit direkte Auswirkungen auf die Schweiz entfaltend) internationalen Finanzmarkrechts sowie anstehende Regulierungsprojekte.
Die Adressaten der dargestellten Erlasse sind primär Versicherungen,
wobei nicht alle Adressaten direkt bzw. in gleichem Ausmass von
den Regulatorien betroffen sind. Bei der Darstellung handelt sich um
eine Auswahl von Erlassen / Projekten, welche aus unserer Sicht von
besonderer Bedeutung sind. Die Darstellung erhebt keinen Anspruch
auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit der wiedergegebenen
Daten wird keine Gewähr übernommen. Es gelten in jedem Fall die
Original-Erlasse.
4
BDO AG - OKTOBER 2015
INSURIANCE UPDATE
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TEIL 1
KÜRZLICH IN
KRAFT GETRETEN
Business
Continuity
Management
M
Qualitatives
Riskmanagement
FINMARundschreiben
Ratingagenturen
Rat
Revidierte
KAG/KKV
Befreiung von
kleinen
Versicherungsgesellschaften
Offenlegung und
d
Solvabilität
FATCA
Gleichwertigkeitsbeschluss
der Europäischen
Kommission
FINMARundschreiben
Ru
MarktverhaltensMa
regeln
INSURANCE UPDATE
BDO AG - OKTOBER 2015
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Business Continuity Management (BCM)
• Einführung von Mindeststandards mit dem Ziel, dass
Versicherer auch in ausserordentlichen Situationen
in der Lage sind, ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten.
• Implementierung eines
BCM-Konzepts.
In Kraft getreten:
1. Oktober 2015
• Anpassung der internen
Mindeststandards
Weisungen und Prozesse.
des Schweizerischen • Ergreifung von Massnahmen zur Fortführung kritischer
• Schulung der Mitarbeiter.
VersicherungsverProzesse im Rahmen eines umfassenden und angebandes (SVV) für
messenen Risikomanagements.
das Business Conti• FINMA publiziert die BCM-Mindeststandards des
nuity Management
SVV als Teil des FINMA-Rundschreibens 2008/10
(BCM).
«Selbstregulierung als Mindeststandard».
• Übergangsfrist:
31. Juli 2017
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Versicherungsgenossenschaften
• Befreiung von kleinen Versicherungsgenossenschaften
von der Aufsicht durch die FINMA.
• Soweit betroffen, Entlassung In Kraft getreten:
aus Aufsicht.
1. Juli 2015
Anpassung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG
hinsichtlich kleinen
Versicherungsgenossenschaften.
Zeitplan
• Voraussetzungen: Bestand in der Schweiz seit mind.
1. Januar 1993; seither kein Auslandsgeschäft; jährliches Bruttoprämienvolumen seither jeweils weniger
als CHF 3 Mio.; enge Verbundenheit mit einem Verein/
Verband, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist; beschränkter Kreis der Versicherungsnehmer; Mitbestimmungsrecht der Versicherten.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Teilweise oder indirekt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
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6
BDO AG - OKTOBER 2015
INSURIANCE UPDATE
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Qualitatives
Risikomanagement
• Neu hat jedes VR-Mitglied über das notwendige Fachwissen (in Bezug auf die konkrete Aufgabenerfüllung)
und über ausreichend Zeit zur Erfüllung der Aufgaben
zu verfügen.
• Umsetzung der vollständigen personellen Trennung
zwischen VR und GL innert
Übergangsfrist von drei
Jahren.
In Kraft getreten:
1. Juli 2015
Teilrevision der Verordnung über die
• Vollständige personelle Trennung zwischen VR und GL.
Beaufsichtigung von
• Umsetzung weiterer Pflich• Einführung der vom Risikomanagement unabhängigen
privaten Versicheten gemäss Vorgaben in zu
Compliance-Funktion als Teil des IKS.
rungsunternehmen
erlassenden FINMA-Rund(AVO) hinsichtlich
• Verbot der Doppelfunktion als interner Revisor und
schreiben.
qualitativem Risikoverantwortlicher Aktuar.
management.
• Einführung der mind. jährlichen Selbstbeurteilung der
Risikobeurteilung und des Kapitalbedarfs (ORSA).
Übergangsfrist bis
Nachvollzug in FINMARundschreiben:
• Anpassung div.
Rundschreiben bis
1. Januar 2017 (vgl. Teil 2
«Aktuelle Regulierungsprojekte»)
• Pflicht zur Durchführung von Stresstests zur Ermittlung der Liquiditätsposition und zur Aufstellung eines
Notfallkonzepts bei Liquiditätsengpässen.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Offenlegung und
Solvabilität
Offenlegung:
• Pflicht zur mind. jährlichen Offenlegung der
Finanzlage mittels entsprechendem Bericht (Bericht
über die Finanzlage; Inkrafttreten analog geplantem
EU-Disclosure-Regime).
• Umsetzung gemäss zu
erlassenden FINMA-Rundschreiben.
In Kraft getreten:
1. Juli 2015
Teilrevision der Verordnung über die
Beaufsichtigung von
privaten VersicheSolvabilität:
rungsunternehmen
• SST-Pflicht für alle Versicherungsunternehmen ohne
(AVO) hinsichtlich
Ausnahmeregelung, aber mit der Möglichkeit der
Offenlegung und
FINMA, Versicherungsunternehmen im Einzelfall
Solvabilität.
Vereinfachungen zu gestatten.
Übergangsfrist bis
Nachvollzug in FINMARundschreiben:
• Anpassung div.
Rundschreiben bis
1. Januar 2017 (vgl. Teil 2
«Aktuelle Regulierungsprojekte»)
• Alle Risiken (auch operationelle) müssen beim Modellrisiko quantifiziert werden.
• Solvabilität I nur noch anzuwenden, wenn diese aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen zwingend ist
(z.B. Schadenversicherungsabkommen zwischen der
Schweiz und der EU).
• FINMA erhält Kompetenz für Marktvergleiche
zusätzliche SST-Berechnungen sowie standardisierte
Stresstests zu verlangen.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
INSURANCE UPDATE
BDO AG - OKTOBER 2015
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Gleichwertigkeitsbeschluss
der Europäischen
Kommission
• Anerkennung des Versicherungsaufsichtssystems der
Schweiz als gleichwertig mit der in der EU massgeblichen Solvenz II-Richtlinie.
• Allenfalls Überprüfung
Geschäftsstrategie unter
neuer regulatorischer
Ausgangslage.
Beschluss vom
5. Juni 2015
• EU-Versicherer in der Schweiz können über ihre Tätigkeiten in der Schweiz gemäss den schweizerischen
aufsichtsrechtlichen Vorschriften Bericht erstatten
(Bereich Berechnung der Solvabilität).
• Schweizer Versicherer können in der EU tätig werden,
ohne sämtliche EU-Vorschriften einhalten zu müssen
(Bereich Gruppenaufsicht).
• Schweizer Rückversicherer, die in der EU tätig sind,
werden von der EU-Aufsichtsbehörde gleich wie Rückversicherungsunternehmen der EU behandelt.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Ratingagenturen
• Verlängerung der Übergangsfrist für Versicherungsunternehmen bzgl. Verwendung von externen Ratings
zur Ermittlung des gebundenen Vermögens.
• Umstellen auf die Verwendung von Ratings von
Ratingagenturen, die von
der FINMA anerkannt sind
oder ein entsprechendes
Gesuch pendent haben.
In Kraft getreten:
1. Januar 2015
FINMA-RS 12/1
«Ratingagenturen»,
Änderung vom
24. Oktober 2014.
• Externe Ratings = Ratings von Ratingagenturen,
die gemäss FINMA-RS 2008/18 «Anlagerichtlinien
Versicherer» als anerkannt gelten.
Übergangsfrist:
31. März 2016
• FINMA überprüft zur Reduktion der Abhängigkeit
von Ratingagenturen die Zulässigkeit von eigenen
Bonitätseinschätzungen.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
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BDO AG - OKTOBER 2015
INSURIANCE UPDATE
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Marktverhaltens- • Ausdehnung der Bestimmungen im Bereich börsenregeln
gesetzliche Verbotsnormen auf sämtliche Marktteilnehmer.
Neues FINMA-RS
13/08 «Marktver• Konkretisierung der neuen bundesrechtlichen Grundhaltensregeln».
lagen für eine allgemeine Marktaufsicht im Bereich
Insiderhandel und Marktmanipulation.
• Umsetzung der neuen
Organisationspflichten
In Kraft getreten:
1. Oktober 2013
• Vornahme/Wiederholung
der Risikoeinschätzung
gemäss Ziffer 46 FINMA-RS
13/08 «Marktverhaltensregeln».
Übergangsbestimmungen:
• Vornahme der ersten
Risikoeinschätzung gemäss Ziffer 46 erstmals
per 1. April 2014
• Vollständige Umsetzung
der Organisationspflichten seit 1. Januar 2015
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Foreign Account
Tax Compliance
Act (FATCA)
• Pflicht zur Registrierung bei den amerikanischen
Steuerbehörden (IRS) für spezifizierte Versicherungsgesellschaften (bereits erfolgt).
In Kraft getreten:
1. Juni 2014
FATCA-Staatsvertrag Schweiz-USA.
• Seit 1. Juli 2014 Wahrnehmung der Melde-/Informationspflicht an IRS bezüglich US-Kunden.
• Einhaltung der aktuell
noch laufenden Fristen zur
Überprüfung und anschliessenden Meldung von
US-Konten.
FATCA-Umsetzungsgesetz und
FATCA-Verordnung.
• Anwendung der von FATCA vorgesehenen Sorgfaltspflichten zur Identifikation und Meldung von
US-Personen.
• Einhaltung diverser Vorgaben der FINMA im Zusammenhang mit FATCA (z.B.
bezüglich «responsible
officer»).
• Bis spätestens 30. Juni
2016: Abschliessen der
Überprüfung vorbestehender Konten mit
niedrigem Wert auf
US-Indizien
FINMA-Mitteilung
Nr. 59 «FATCA».
• Wahrnehmung der Meldepflichten.
Übergangsbestimmungen:
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Nicht betroffen
Teilweise oder indirekt betroffen
Nicht betroffen
INSURANCE UPDATE
BDO AG - OKTOBER 2015
KÜRZLICH IN KRAFT GETRETEN
Thema
Wichtigste Neuerungen
Handlungsbedarf
Zeitplan
Kollektive
Kapitalanlagen
• Gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Auflegung von Einanlegerfonds für beaufsichtigte Versicherungseinrichtungen und öffentlich-rechtliche
Körperschaften und Vorsorgeeinrichtungen mit
professioneller Tresorerie.
• Ev. Kosten-/Nutzen-Analyse
bezüglich Aufsetzung eines
Einanlegerfonds erstellen.
In Kraft getreten:
1. März 2013
Revision des Bundesgesetzes über
die kollektiven Kapitalanlagen (KAG).
Revision der Verordnung über die
kollektiven Kapitalanlagen (KKV).
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
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BDO AG - OKTOBER 2015
INSURIANCE UPDATE
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TEIL 2
AKTUELLE
REGULIERUNGSPROJEKTE
Teilrevision
AVO-FINMA
FIDLEG
N
Neue
FINMARundschreiben
Ru
«ORSA»
und
«
«Offenlegung»
«O
Revision UVG
Anpassung
VAG aufgrund
FIDLEG
Änderung
diverse
FFINMA-Rundschreiben
G
Teilrevision VVG
Änderung GwG/
GwV-FINMA
AIA
Sperrung/
Rück
Rü erstattung
PEP-VermögensPEP
werte
Amtshilfeübereinkommen
(OECD/
Europarat)
INSURANCE UPDATE
BDO AG - OKTOBER 2015
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AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Finanzdienstleistungsgesetz
• Schaffung eines neuen, umfassenden Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), welches
grundsätzlich unabhängig von der Art des Finanzinstituts gilt.
• Oktober 2014: Abschluss
Vernehmlassung
Entwurf Bundes• Weiterreichender Geltungsbereich, als der Begriff «Kundenberater» auch Versichegesetz über die
rungsvermittler umfasst.
Finanzdienstleistun• Kundeninformation über Eigenschaften, Risiken und Kosten eines Produktes.
gen (FIDLEG).
• Generelle Prospektpflicht für öffentliches Angebot von Effekten.
• 2015: Ausarbeitung der
Botschaft
• 2016: Behandlung im
Parlament
• 2017/2018: Voraussichtliches Inkrafttreten
• Vor Angebot eines Finanzinstruments an Privatkunden muss Basisinformationsblatt
(«BIB») erstellt werden, welches wesentliche Angaben für Anlageentscheid und
Vergleich verschiedener Finanzinstrumente enthält.
• Neue Verhaltensregeln: Eignungsprüfung, Angemessenheitsprüfung («Suitability»,
etc.).
• Massnahmen zur erleichterten Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche von Kunden.
Entgegen Vorentwurf aber keine Beweislastumkehr, keine Schaffung eines Prozesskostenfonds und Verzicht auf ein spezielles Schiedsgericht.
• Für Kundenberater: Pflicht zu Aus- und Weiterbildung sowie zur Registrierung in
öffentlichem Verzeichnis.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Indirekt oder teilweise betroffen
Direkt betroffen
Indirekt oder teilweise betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Anpassung
Versicherungsaufsichtsgesetz
(VAG)
• Pflicht zur Registrierung im Kundenberaterregister des FIDLEG für alle Versicherungsvermittler (gebundene und ungebundene), unter sinngemässer Anwendung der
Anforderungen des FIDLEG für Kundenberater.
• Oktober 2014: Abschluss
Vernehmlassung
Revision aufgrund
Einführung des
FIDLEG.
• Sinngemässe Zuständigkeit der Ombudsstelle nach FIDLEG zur Beilegung von
Streitigkeiten über Ansprüche von Kunden gegenüber Versicherungsvermittlern.
• 2015: Ausarbeitung der
Botschaft
• 2016: Behandlung im
Parlament
• Treue- und Sorgfaltspflicht: Sinngemässe Ausweitung der Geltung der Treue- und
Sorgfaltspflichten des FIDLEG (inkl. Erfordernisse an die Unabhängigkeit) auf
Versicherungsvermittler.
• 2017/2018: Voraussichtliches Inkrafttreten
• Pflicht der Versicherungsvermittler zur Ermittlung der Ziele und Bedürfnisse der
Versicherten und zur Erläuterung die Gründe für jeden erteilten Rat.
• Ausweitung des Anwendungsbereichs des FIDLEG bzgl. der Regelung «Annahme von
Vorteilen» auf Vermittler, die in einem Treueverhältnis zu ihren Kunden stehen und in
deren Interessen handeln.
• Übergangsfrist von sechs
Monaten für Registereintrag
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
12
BDO AG - OKTOBER 2015
INSURIANCE UPDATE
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA
(AVO-FINMA)
• Konkretisierung der Anforderungen an Kautionen für ausländische Versicherungsunternehmen.
• Juli – August 2015:
Anhörung
Teilrevision
aufgrund der AVORevision.
• Einführung von Mindestgliederungsvorschriften für Bilanz und Erfolgsrechnung, welche • Voraussichtliches
die Besonderheiten des Versicherungsgeschäftes berücksichtigen und eine bessere
Inkrafttreten: 1. Januar
Transparenz und Vergleichbarkeit der Jahresrechnung gewährleisten.
2016
• Erstmalige Anwendung
für den Abschluss des
Geschäftsjahres 2015
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Neue FINMARundschreiben
«ORSA» und
«Offenlegung»
FINMA-RS 2016/XX «Own Risk and Solvency Assessment/ORSA»:
• Juli – August 2015:
Anhörung
• Festhalten der Eckpunkte der individuellen Selbstbeurteilung mit dem Ziel, vorausschauend ein konsistentes Gesamtbild des Versicherers über die Risikosituation, die
Kapitaladäquanz und die Zusammenhänge zwischen Risiken und Kapital zu erstellen.
Erlass zwei neuer
FINMA-RS aufgrund
FINMA RS 2016/XX «Offenlegung»:
der AVO-Revision
und zur Gewähr• Beschreibung der Grundlagen zum Inhalt und Aufbau des Berichts über die Finanzlage
leistung der Gleichsowie der Mindestanforderungen an Art und Inhalt der Offenlegung zur Erhöhung
wertigkeit mit den
des Schutzes des Versicherungsnehmers durch bessere Vergleichbarkeit und höhere
EU-Bestimmungen.
Transparenz.
• Voraussichtliches
Inkrafttreten: 1. Januar
2016
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
INSURANCE UPDATE
BDO AG - OKTOBER 2015
13
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
FINMA-Rundschreiben «Anlagerichtlinien»,
«Versicherungsgruppen» und
«Lebensversicherung»
PFINMA-RS 2016/XX «Anlagerichtlinien Versicherer»:
• Juli – August 2015:
Anhörung
• Kürzung und klarere Strukturierung zum besseren Verständnis des Rundschreibens,
Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten (bzgl. Privat Debt, Senior Secured Loans,
Rohstoffbereich und Infrastrukturbereich) sowie Schaffung der Möglichkeit, Insurance
Linked Securities und Goldbarren dem gebundenen Vermögen zuzuweisen.
FINMA-RS 2016/XX «Versicherungsgruppen und –konglomerate»:
Änderungen aufgrund der AVO• Zusammenführung der FINMA-RS 2008/27 «Organisation Versicherungskonzerne»,
Revision und zur
2008/28 «Struktur Versicherungskonzerne», 2008/29 «Interne Geschäftsvorgänge
Gewährleistung der
Versicherungskonzerne», 2008/31 «Versicherungskonzernbericht» und der WegleiGleichwertigkeit
tung «Unterstellung von Versicherungsunternehmen unter die Gruppen- oder Konglomit den EU-Bestimmeratsaufsicht» zwecks einheitlicher Regulierung in einem neuen Rundschreiben.
mungen.
• Voraussichtliches
Inkrafttreten: 1. Januar
2016
• Zweite Etappe von
RS-Revisionen im
Verlauf des Jahres 2016
und Inkraftsetzung im
Januar 2017
FINMA-RS 2016/XX «Lebensversicherung»:
• Zusammenführung der FINMA-RS 2008/39 «Anteilgebundene Lebensversicherung»
und 2008/40 «Lebensversicherung». Materielle Änderungen hinsichtlich Tarifierung, biometrisches Risiko, Tarifierungsmodelle und –grundlagen sowie technischem
Zinssatz.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Automatischer
InformationsAustausch (AIA)
• Pflicht zur automatischen Informationsübermittlung betrifft vier Kategorien von
Finanzinstituten («meldende Institute»): Einlageninstitute, Verwahrinstitute,
Investmentunternehmen, spezifizierte Versicherungsgesellschaften.
• 21. April 2015: Ablauf
Vernehmlassungsfrist
Multilateral Com• Pflicht zur Registrierung als meldendes Institut bei der Eidgenössischen Steuerpetent Authority
verwaltung (ESTV).
Agreement (MCAA)
• Pflicht zur Identifizierung der zu meldenden Personen und deren Konten (einschliessals internationale
lich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder
Rechtsgrundlage
Rentenversicherungsverträgen) gemäss detailliert geregelten Sorgfaltspflichten.
(OECD).
• Anschliessend regelmässige Meldung der zu meldenden Personen bzw. Konten/Depots
AIA-Gesetz für
an die ESTV.
nationale Umsetzung.
• ESTV übermittelt die relevanten Informationen an die betroffenen ausländischen
Steuerbehörden.
• 2015-2016: Beratung im
Parlament
• Anfang 2017: geplante
Inkraftsetzung
• 2018: Erstmögliche Informationsübermittlung
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Nicht betroffen
Direkt betroffen
Nicht betroffen
14 BDO AG - OKTOBER 2015
INSURIANCE UPDATE
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Amtshilfeübereinkommen von
OECD und Europarat
• Schaffung der materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der
Schweiz und den anderen Vertragsstaaten (OECD, G20).
• 21. April 2015: Ablauf
Vernehmlassungsfrist
• Regelung von drei Formen des Informationsaustauschs:
1. Auf Ersuchen: Informationsübermittlung, wie sie bereits heute in neueren Doppelbe steuerungsabkommen vorgesehen ist (Erhöhung der Anzahl Partnerstaaten).
2. Spontan: Informationsübermittlung ohne vorgängiges Ersuchen, wenn der
übermittelnde Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein Interesse des
anderen Staats (z.B. Steuerausfälle) vermutet.
3. Automatisch: Abkommen dient in diesem Zusammenhang als eine staatsvertragliche Rechtsgrundlage für die Einführung des AIA (in Kombination mit separater
AIA-Vorlage).
• 2015-2016: Beratung im
Parlament
• Januar 2017:Voraussichtliches Inkrafttreten
• Ab Januar 2018:Zulässigkeit der Amtshilfe
gestützt auf Abkommen
• Kein unmittelbarer Handlungsbedarf für Schweizer Finanzinstitute; Abkommen dürfte
aber wesentliche Zunahme von zu bearbeitenden Behördenanfragen im Zusammenhang mit Amtshilfe bewirken.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Nicht betroffen
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
SRVG
• Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für Sperrung, Einziehung und
Rückführung von Vermögen ausländischer politisch exponierter Personen (PEP).
• Botschaft am
21. Mai 2014 vom Bundesrat verabschiedet
Bundesgesetz über
die Sperrung und
• Finanzintermediäre, die von Sperrung betroffene Vermögenswerte halten, müssen
Rückerstattung
diese unverzüglich der Meldestelle Geldwäscherei MROS melden (Mindestangaben der • Behandlung im
unrechtmässig
Meldung: Vertragspartei und Gegenstand/Wert der Vermögenswerte).
Parlament pendent
erworbener Vermö• Finanzintermediäre, die aufgrund ihrer Aufgaben bloss von betroffenen PEP-Vermö• Voraussichtlichesgenswerte auslängenswerten Kenntnis haben (ohne diese selbst zu halten oder zu verwalten), sind
Inkrafttreten:
discher politisch
ebenfalls zu einer Meldung an die MROS verpflichtet.
Mitte 2016
exponierter Personen (SRVG)
• Je nach Sachverhalt ist zusätzlich zu einer MROS-Meldung nach dem neuen SRVG
auch eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG separat zu erstatten (Vorgehen wie
bisher).
• Der Nationalrat hat für die Einführung einer Verjährungsfrist für die den unrechtmässig erworbenen Vermögenswerten vorgelagerten Straftaten der ausländischen
PEP gestimmt, der Ständerat diese jedoch abgelehnt. Zudem besteht zwischen den
Räten Uneinigkeit, ob auch die Gelder von ausländischen PEP «nahestehenden Personen» gesperrt und eingezogen werden sollen. Die Vorlage geht nun zurück an den
Nationalrat.
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Nicht betroffen
Direkt betroffen
Nicht betroffen
INSURANCE UPDATE
BDO AG - OKTOBER 2015
15
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Geldwäschereibekämpfung
• Qualifizierte Steuervergehen (hinterzogene Steuern von mehr als CHF 300’000 pro
Steuerperiode) neu als Vortat für Geldwäscherei.
Bundesgesetz zur
Umsetzung der
Empfehlungen der
«Group d’action
financière (GAFI)»
beinhaltet Änderung mehrerer
Gesetze (v.a. GwG,
OR, StGB, KAG).
• Ausdehnung Begriff der politisch exponierten Person (PEP) auf inländische PEP und auf
PEP von zwischenstaatlichen Organisationen sowie internationalen Sportverbänden.
• Voraussichtliches
Inkrafttreten GwG:
1. Januar 2016
• Erweiterte Vorschriften bei Erfüllung der Abklärungspflichten bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit erhöhten Risiken.
• Voraussichtliches Inkrafttreten GwV-FINMA:
1. Januar 2016
• Pflichten zur Feststellung des «Kontrollinhabers» (Personen mit mehr als 25%-Beteiligung») bei nicht-börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen.
• Pflicht der internen Geldwäschereifachstelle, die Geschäftstätigkeit einer Analyse der
damit verbundenen Geldwäschereirisiken zu unterwerfen; periodische Überprüfung.
Anpassung Geldwä• Bereits am 1. Juli 2015 in Kraft getreten: Meldepflichten für Inhaberaktionäre und
schereiverordnung
Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses über Inhaberaktionäre.
FINMA (GwVFINMA).
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Nicht betroffen
Direkt betroffen
Nicht betroffen
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Versicherungsvertrag
• Einführung eines zweiwöchigen Widerrufrechts und einer dreijährigen ordentlichen
Kündigungsfrist für Versicherungsverträge.
• Verabschiedung
Botschaft Totalrevision:
September 2011
Teilrevision des
• Verlängerung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre für Versicherungsleistungen bzw. auf
Bundesgesetzes
5 Jahre für Prämienforderungen.
über den Versiche• Einführung eines direkten Forderungsrechts der geschädigten Person gegenüber der
rungsvertrag (VVG).
Haftpflichtversicherung.
• Erweiterung der Informationspflichten vor Vertragsabschluss.
• Rückweisung Parlament
2012/2013 zur Ausarbeitung einer Teilrevision
• Zeitpunkt des Inkrafttretens ungewiss
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Direkt betroffen
Direkt betroffen
Nicht betroffen
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BDO AG - OKTOBER 2015
INSURIANCE UPDATE
AKTUELLE REGULIERUNGSPROJEKTE
Thema
Wichtigste Neuerungen
Zeitplan
Unfallversicherung
• Verhinderung von Überentschädigungen.
• Verabschiedung Botschaft: Mai 2008
Revision des Bundesgesetzes über
die Unfallversicherung (Vorlage I).
• Regelung der Leistungskoordination mit der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
• Gesetzliche Verankerung der Unfallversicherung für arbeitslose Personen.
• Rückweisung Parlament
2011
• Verabschiedung Zusatzbotschaft September
2014
Schadenversicherung (inkl. Krankenkassen bzgl. Zusatzversicherung)
Lebensversicherungen
Rückversicherungen (inkl. Captives)
Teilweise oder indirekt betroffen
Nicht betroffen
Nicht betroffen
INSURANCE UPDATE
NOTIZEN
BDO AG - OKTOBER 2015
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BDO AG - OKTOBER 2015
NOTIZEN
INSURIANCE UPDATE
INSURANCE UPDATE
NOTIZEN
BDO AG - OKTOBER 2015
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Treuhand- und Beratungsgesellschaften der Schweiz.
Mit 33 Niederlassungen verfügt BDO über das dichteste Filialnetz der Branche. Nähe und Kompetenz
gelten bei BDO als wichtige Voraussetzungen für
eine erfolgreiche und nachhaltige Kundenbeziehung.
BDO prüft und berät Unternehmen aus Industrieund Dienstleistungsbereichen; dazu gehören KMU,
börsenkotierte Firmen, Öffentliche Verwaltungen
und Non-Profit Organisationen. Für die international
ausgerichtete Kundschaft wird das weltweite BDO
Netzwerk in über 145 Ländern genutzt. BDO AG,
mit Hauptsitz in Zürich, ist die unabhängige, rechtlich selbstständige Schweizer Mitgliedsfirma des
internationalen BDO Netzwerkes.
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