Leitfaden zur Prüfung von Anträgen auf Beihilfen für

Leitfaden zur Prüfung von Anträgen
auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten
(Strompreiskompensation) in
Deutschland für Wirtschaftsprüferinnen
und Wirtschaftsprüfer, vereidigte
Buchprüferinnen und vereidigte
Buchprüfer
Impressum
Herausgeber
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
im Umweltbundesamt
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
Telefon: +49 (0) 30 89 03-50 20
Telefax: +49 (0) 30 89 03-50 10
[email protected]
Internet: www.strompreiskompensation.de
Stand: März 2016
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Aktualisierungen des Leitfadens
Aktualisierungen dieses Leitfadens sind in folgender Tabelle zusammengestellt und im Text farblich hervorgehoben. Dies umfasst nur inhaltliche, keine redaktionellen Änderungen.
Nr.
Datum der Aktualisierung
Abschnitt
Kurzbeschreibung
1
22.03.2016
1.1, 2.2.2
Erläuterung der vorformulierten Prüfungsurteile.
2
22.03.2016
1.1.1
Hinweis zu festgestellten Fehlern in Angaben, die der
Plausibilisierung dienen.
3
22.03.2016
2.2.2
Hinweis zum Abgleich der Angaben zum Bezugszeitraum mit den Angaben aus dem Beihilfebescheid des
Vorjahres.
4
22.03.2016
4.1
Netto-Gesamthonorar wird im FMS abgefragt.
5
22.03.2016
4.3.2
Erläuterung zur neuen Abfrage des Infrastruktur-Stromverbrauchs im FMS.
6
22.03.2016
4.7
Technische Anlagenbegehung bei Wechsel der Wirtschaftsprüferpraxis.
7
22.03.2016
4.7
Es kann von einer Vor-Ort-Einsichtnahme in Nachweise und Belege abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass eine anderweitige Prüfung der Unterlagen – beispielsweise mithilfe eines elektronischen
Zugangs – eine Vor-Ort-Einsichtnahme gleichwertig
ersetzen kann.
Inhaltsverzeichnis
1.Allgemeines............................................................................................................................................. 5
1.1.Bescheinigung.........................................................................................................................5
1.1.1. Funktion und Bedeutung der Wesentlichkeitsgrenze für die Bescheinigung.............................7
1.1.2. Keine Einschränkung des Prüfungsurteils.............................................................................8
1.1.3. Weiteres Vorgehen nach Prüfungsende und Versand..............................................................9
1.2.Prüfungsgrundsätze.................................................................................................................9
1.3. Leitprinzipien für die Prüfung....................................................................................................9
2.Prüfungsauftrag....................................................................................................................................... 9
2.1. Qualifikation und fachliche Eignung...........................................................................................9
2.2. Prüfungsgegenstand und Auftragsbedingungen........................................................................10
2.2.1.Allgemein..........................................................................................................................10
2.2.2. Wiederholte Antragstellung................................................................................................10
3.Prüfungsplanung.................................................................................................................................... 11
3.1. Strategische Analyse...............................................................................................................11
3.2.Risikoanalyse..........................................................................................................................11
3.3.Prüfungsplan...........................................................................................................................12
4. Durchführung der Prüfung....................................................................................................................... 13
4.1. Prüfungsablauf, Honorar und Zeitaufwand ................................................................................13
4.2. Prüfung der internen Kontrollen................................................................................................13
4.3. Zu prüfende Unterlagen und Nachweise....................................................................................14
4.3.1.Allgemein..........................................................................................................................14
4.3.2. Prüfung des Stromverbrauchs.............................................................................................15
4.3.3. Prüfung der Produktionsmengen.........................................................................................16
4.3.4.Übersicht...........................................................................................................................17
4.4. Stichprobenartige Prüfung der Angaben....................................................................................20
4.5. Richtigkeit oder Plausibilität der Angaben.................................................................................20
4.6. Umgang mit Nachweislücken und Schätzungen.........................................................................21
4.7. Vor-Ort-Prüfungen: Technische Anlagenbesichtigung, Vor-Ort-Einsichtnahme und Interviews.......21
4.8.Vollständigkeitserklärung........................................................................................................22
5.Prüfungsbericht...................................................................................................................................... 22
6. Nachträgliche Änderungen...................................................................................................................... 22
7.Haftungsbegrenzung............................................................................................................................... 22
8. Anhang: Muster einer Bescheinigung der Prüferin/des Prüfers................................................................. 23
4
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
1 Allgemeines
1.1
Bescheinigung
Der Antrag auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten muss nach Nr. 5.3 Abs. 3 der Förderrichtlinie eine Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungs-gesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungs¬gesellschaft (im Folgenden
Prüferinnen und Prüfer genannt) über das Vorliegen der tatsachen¬bezogenen Angaben im Beihilfeantrag
enthalten. Empfänger der Bescheinigung ist der Auftraggeber (antragstellendes Unternehmen). Die Bescheinigung ist zur Vorlage bei der Deutschen Emissions¬handelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt bestimmt. Sie
enthält ein Prüfungsurteil, das in den dafür vorgesehenen Feldern im Formular-Management-System (FMS)
erteilt wird.
Im FMS besteht die Wahl zwischen zwei verschiedenen vorformulierten Prüfungsurteilen. Zunächst wird
gefragt: „Sind in dem Antrag alle Angaben zum Bezugszeitraum unverändert aus dem letzten Antrag des
Antragstellers übernommen worden?“. Die Prüferinnen und Prüfer können „ja“ oder „nein“ auswählen:
▸ „Ja“ ist die richtige Wahl, wenn alle Angaben zum Bezugszeitraum ohne jegliche Änderung aus dem letzten
Antrag auf Strompreiskompensation des Antragstellers übernommen wurden. Wenn der Antragsteller im
Vorjahr keinen Antrag gestellt hat, kommt es auf den Antrag für das letzte Abrechnungsjahr an, für das der
Antragsteller einen Antrag gestellt hatte. Wenn ein Antragsteller bei der DEHSt in einem Antragsjahr korrigierte Fassungen des Antrags eingereicht hat, ist immer die aktuellste Fassung dieses Antrags maßgeblich.
▸ „Nein“ ist die richtige Wahl, wenn es sich entweder um einen Erstantrag handelt oder wenn auch nur eine
Angabe zum Bezugszeitraum gegenüber dem letzten Antrag des Antragstellers auf Strompreiskompensation
geändert wurde.
In dem nachfolgenden Feld ist das Abrechnungsjahr des Antrags anzugeben, mit dem der Prüfer/die Prüferin
die Angaben zum Bezugszeitraum abgeglichen hat.
Je nachdem, welche Antwort die Prüferin/der Prüfer auf die Frage „Sind in dem Antrag alle Angaben zum
Bezugszeitraum unverändert aus dem letzten Antrag des Antragstellers übernommen worden?“ wählt, steht ihr
oder ihm nur eine Version des Prüfungsurteils zur Verfügung.
Die vorformulierten Prüfungsurteile lauten:
▸▸ „Auszug aus der Bescheinigung - Prüfungsurteil: Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Abrechnungsjahr und den Bezugszeitraum, soweit die Angaben
zum Bezugszeitraum nicht denen aus dem letzten vom Antragsteller gestellten Antrag entsprechen, in
allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen Regelungen.“
Dieses Prüfungsurteil betrifft den Fall, dass es sich entweder um einen Erstantrag handelt oder mindestens
eine Angabe zum Bezugszeitraum gegenüber dem letzten Antrag auf Strompreiskompensation des Antragstellers geändert ist. Die Prüferin/der Prüfer sagt mit diesem Prüfungsurteil aus, dass sie/er bei allen
Angaben zum Bezugszeitraum entweder überprüft hat, ob diese Angaben denen des letzten Antrags entsprechen oder, wenn dies nicht der Fall ist, sie geprüft hat.
▸▸ „Auszug aus der Bescheinigung - Prüfungsurteil: Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Abrechnungsjahr in allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen
Regelungen.“
Dieses Prüfungsurteil betrifft den Fall, dass alle Angaben zum Bezugszeitraum aus dem letzten Antrag auf
Strompreiskompensation1 übernommen sind und die Prüfer/-innen nur überprüft haben, ob diese Angaben
denen des letzten Antrags entsprechen, aber diese Angaben zum Bezugszeitraum nicht (erneut) geprüft
haben. Ergibt sich aus den Unterlagen des vorherigen Antragsverfahrens, dass die DEHSt eine Angabe in der
letzten Antragsfassung nicht akzeptiert, sondern Korrekturen vorgenommen hat, muss diese Angabe geprüft
werden.
1
Bei mehreren Datensätzen, die im selben Antragsverfahren (für dasselbe Abrechnungsjahr) an die DEHSt geschickt wurden, gelten nur die Daten aus der
letzten, endgültig von der DEHSt akzeptierten Fassung.
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
5
Das Prüfungsurteil, das infolge der Auswahl im Feld „Sind in dem Antrag alle Angaben zum Bezugszeitraum
unverändert aus dem letzten Antrag des Antragstellers übernommen worden?“ nicht zur Verfügung steht, wird
automatisch mit der Antwort „nein“ belegt. Dieses „nein“ bedeutet lediglich, dass der Prüfer/die Prüferin das
betreffende Urteil nicht erteilt und stellt damit kein Urteil über die betreffenden Angaben dar.
Die Prüferinnen und Prüfer können auswählen, ob sie eins der im FMS vorformulierten Prüfungsurteile erteilen
oder nicht erteilen. Sie haben auch nach wie vor die Möglichkeit, in einem Freitextfeld ein abweichendes
Prüfungsurteil zu erteilen. Die nach berufsständischen Grundsätzen erteilte Bescheinigung (vgl. Anhang mit
dem Muster einer Bescheinigung) soll im FMS als elektronisches Dokument anhängt werden.
Abbildung: Vorformulierte Prüfungsurteile im FMS
Mit der Bescheinigung fällt die Prüferin/der Prüfer ein Gesamturteil, in dem bestätigt wird, dass die angegebenen Produktionsmengen und der angegebene Stromverbrauch einschließlich der dazugehörigen Angaben in
allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen Regelungen entsprechen. Die maßgeblichen Regelungen sind
die Förderrichtlinie, der Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten und die
Verordnung (EU) Nr. 601/20122, wobei letztere sich auf Emissionsdaten bezieht. Das Prüfungsurteil wird erteilt,
wenn die vom antragstellenden Unternehmen angegebenen Produktionsmengen und der Stromverbrauch mit
hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Fehlern sind. Wesentliche Fehler sind wesentliche Falschangaben und wesentliche Abweichungen von den genannten maßgeblichen Regelungen.
2
6
Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21.06.2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU L 181 vom 12.7.2012, S. 30)
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
Hinreichende Sicherheit bringt dabei zum Ausdruck, dass zwar einerseits keine absolute Sicherheit bescheinigt
wird, weil diese bei der Vielzahl der zu prüfenden Angaben nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
herzustellen wäre (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit). Andererseits muss die Prüfung aber so angelegt werden,
dass am Ende der Prüfung eine positive Gesamtaussage getroffen werden kann. Eine begrenzte Sicherheit (z. B.
mittels einer prüferischen Durchsicht) genügt dem vorgegebenen Grad an (hinreichender) Sicherheit nicht.
1.1.1
Funktion und Bedeutung der Wesentlichkeitsgrenze für die Bescheinigung
Wesentlich sind alle nicht entdeckten Fehler, deren Auswirkung insgesamt die nachfolgenden Wesentlichkeitsgrenzen überschreitet, sowie alle entdeckten Fehler.
Bei Fallback-Produkten findet eine Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent Anwendung auf die Strommengen,
die im Antrag den Fallback-Produkten zugeordnet sind. Hinsichtlich der Produktionsmengen muss diese
Wesentlichkeitsgrenze bei Fallback-Produkten nur angewendet werden, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob eine geringere Kapazitätsauslastung nach Nr. 5.2.4 Buchstabe b der Förderrichtlinie vorliegt.
Ansonsten sind bei der Prüfung der Produktionsmengen von Fallback-Produkten nicht entdeckte Fehler erst
dann wesentlich, wenn deren Auswirkung insgesamt fünf Prozent der im Antrag enthaltenen Produktionsmengen für das betreffende Produkt übersteigt.
Bei Benchmark-Produkten findet eine Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent Anwendung auf die jeweiligen
zugehörigen Produktionsmengen, die im Antrag enthalten sind. Bei Benchmark-Produkten, für die die
Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom festgestellt wurde, wird diese Wesentlichkeitsgrenze außerdem auf
die Strommengen und den Wärmebezug im Bezugszeitraum angewendet (bei unvollständigem Bezugszeitraum
ist diese Wesentlichkeitsgrenze auf die Strommengen und den Wärmebezug in den Kalenderjahren anzuwenden, die nach Nr. 5.2.4 und 5.2.5 der Förderrichtlinie und Anhang III, letzter Absatz, der EU-Beihilfe-Leitlinien an Stelle des Bezugszeitraums 2005 bis 2011 für die Bestimmung des Austauschfaktors maßgeblich sind).
Bei der Prüfung von Strommengen, die Benchmark-Produkten zugeordnet werden, sind für die Strommenge des
Abrechnungsjahrs (sofern sie nicht wegen unvollständigem Bezugszeitraum für die Bestimmung des Austauschfaktors maßgeblich ist) und bei Benchmark-Produkten ohne Austauschbarkeit von Brennstoff und Strom auch
für die Basis-Strommenge Fehler erst dann wesentlich, wenn deren Auswirkung insgesamt fünf Prozent der im
Antrag enthaltenen Strommengen übersteigt. Wenn jedoch vom Benchmark umfasste Prozess-Schritte nicht
vollständig durchlaufen werden, dann werden auch bei Benchmark-Produkten (auch ohne Austauschbarkeit
von Brennstoff und Strom) die Strommengen für die Höhe der Beihilfe maßgeblich. Wenn in diesem Fall die
Strommengen, die dem betreffenden Benchmark-Produkt mit unvollständig durchlaufenem Benchmark zugeordnet sind, nicht mit der Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent geprüft werden, behält sich die DEHSt eine
entsprechende Nachforderung vor.
Aus dem Prüfungsbericht des Prüfers/der Prüferin geht hervor, mit welcher Wesentlichkeitsgrenze die angegebenen Produktionsmengen, Stromverbräuche bzw. der Wärmebezug geprüft wurden. Wenn bei Daten, auf die
sich die Wesentlichkeitsgrenze von drei Prozent bezieht, Zweifel bestehen, ob sie mit dieser Wesentlichkeitsgrenze geprüft wurden, kann die DEHSt Angaben nachfordern.
Bei Emissionsdaten werden die Wesentlichkeitsgrenzen nach Artikel 23 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.
600/20123 angewendet.
Es bestehen daher keine konkreten Vorgaben für die Ermittlung einzelner Daten, z. B. für die Eichung oder
Kalibrierung von Strommessgeräten, sondern die Prüferin/der Prüfer muss beurteilen, welche Unsicherheiten
bei der Ermittlung einzelner Daten im Hinblick auf die Wesentlichkeitsgrenze vertretbar sind. Unberührt von
dieser Wesentlichkeitsgrenze bleibt die Möglichkeit, bei Datenlücken konservative (vorsichtige) Schätzungen
vorzunehmen (siehe Abschnitt 4.6). Auch bei Abweichungen, die eher qualitativer als quantitativer Natur sind,
besteht die Gefahr, dass sie zur Ermittlung von überhöhten Produktions- oder Strommengen führen können.
Auch dies muss die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
3
Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21.06.2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissions-berichten und Tonnenkilometerberichten
sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU L 181 vom 12.7.2012, S. 1)
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
7
Die genannte prozentuale Wesentlichkeitsgrenze dient der Prüfungsdurchführung, insbesondere der Ermittlung
des Prüfungsumfangs. Sie ist keineswegs so zu verstehen, dass in der Prüfung entdeckte Fehler, deren Auswirkung auf die Beihilfe unterhalb dieser Grenze liegt, als hinnehmbar einzustufen sind und insofern vom Antragsteller nicht korrigiert werden müssen. Jede entdeckte Falschangabe oder Abweichung, die zu einer überhöhten
Beihilfe führen könnte, ist wesentlich und muss korrigiert werden. In den Formularen werden auch Angaben
abgefragt, die zwar in manchen Fällen nicht für die Berechnung der Beihilfe maßgeblich sind, aber der DEHSt
zur Plausibilisierung dienen, ob Antragsteller die Abgrenzungen der unterschiedlichen Arten von Stromverbräuchen richtig vorgenommen haben.4 Wenn diese Angaben nicht gemacht oder unzulässigerweise mit
anderen Angaben aggregiert werden, hat das zwar in manchen Fällen keine Auswirkungen auf die Beihilfehöhe,
ist aber trotzdem zu korrigieren, wenn der Fehler festgestellt wird.
Die Prüferin/der Prüfer bezeichnet bestimmte Angaben im elektronischen Formular als „zutreffend“ oder „nicht
zutreffend“. Diese Bezeichnungen sind Prüfungsfeststellungen, die der Bildung des Prüfungsurteils über die
Produktionsmengen und den Stromverbrauch dienen, und nicht etwa selbstständige Prüfungsurteile zu den
einzelnen Angaben im Antrag. Fehler bei den Angaben, auf die sich die Prüfungsfeststellungen beziehen, sind
also wesentlich, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswirkung
der Falschangaben insgesamt die jeweils geltende Wesentlichkeitsgrenze der Produktionsmengen oder der
Stromverbräuche übersteigt, die im Antrag enthalten sind.
1.1.2
Keine Einschränkung des Prüfungsurteils
Prüferinnen/Prüfer können nach der Konzeption der Förderrichtlinie zur Kompensation von indirekten
CO2-Kosten das Prüfungsurteil nicht aufgrund von Einwendungen oder Prüfungshemmnissen einschränken. Bei
Einwendungen wird das Prüfungsurteil versagt und bei Prüfungshemmnissen nicht erteilt.
In Einzelfällen kann ein Hinweis auf bei der Prüfung festgestellte Besonderheiten im Anschluss an das
Prüfungsurteil in einem gesonderten Absatz sachgerecht sein. Ein solcher Hinweis kann eine erforderliche
Versagung oder Nicht-Erteilung eines Prüfungsurteils nicht ersetzen.
In folgenden Fällen ist die Bescheinigung um einen Hinweis zu ergänzen:
a) Der Antragsteller vertritt in Fragen der Auslegung rechtlicher Anforderungen eine andere Rechtsauffassung
als die DEHSt.
In diesem Fall muss aus dem Hinweis in der Bescheinigung hervorgehen, zu welchem
konkreten Sachverhalt der Antragsteller eine andere Rechtsauffassung vertritt. Der Prüferin/
dem Prüfer steht es dabei frei, ihre/seine Meinung zu ergänzen. Keinesfalls darf sie/er unter
Zugrundelegung einer von der DEHSt-Position abweichenden Auslegung ein positives
Prüfungsurteil erteilen, ohne darauf in ihrer/seiner Bescheinigung hinzuweisen und dies im
Prüfungsbericht zu erläutern.
b) Der Antragsteller hat bestimmte Annahmen bei der Bestimmung der Daten getroffen, insbesondere hinsichtlich offener Auslegungsfragen oder der Zulässigkeit einer Vorgehensweise zur Datenermittlung, zu denen
die DEHSt sich weder in ihren Veröffentlichungen noch auf Nachfrage festgelegt hat.
In der Bescheinigung muss darauf hingewiesen und im Prüfungsbericht auf die ergangene
Nachfrage konkret Bezug genommen werden (Bezeichnung des Schreibens oder Telefonats).
Ergeben sich Einwendungen hinsichtlich der geprüften Angaben, wird das Prüfungsurteil versagt. Bestehen
Prüfungshemmnisse, kann das Prüfungsurteil nicht erteilt werden. Wird es versagt, muss unter Angabe von
Gründen festgestellt werden, dass die Angaben des Antragstellers nicht in allen wesentlichen Belangen
ordnungsgemäß ermittelt wurden, oder im Fall von Prüfungshemmnissen wird die Feststellung getroffen, dass
keine Beurteilung abgegeben werden kann.
4
8
Z. B. darf der Stromverbrauch von produktionsbezogenen Infrastruktureinrichtungen (anders als zum Abrechnungsjahr 2013) nicht dem Stromverbrauch
der Fallback-Berechnungselemente zugerechnet werden, sondern ist in dem Formular „Gesamtstromverbrauch der Anlage“ in dem Feld „Stromverbrauch
für produktionsbezogene Infrastruktur“ anzugeben. Ein anderes Beispiel ist, dass bei einer Anlage, die auch nicht beihilfefähige Produkte herstellt, die
Produktions- und Stromverbrauchsmengen dieser Produkte nicht nur von denen der beihilfefähigen Produkte abgegrenzt, sondern auch separat in dem
Berechnungselement 36 „Nichtbeihilfefähige Produkte“ angegeben werden müssen.
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
1.1.3
Weiteres Vorgehen nach Prüfungsende und Versand
Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Prüferin/der Prüfer aus dem FMS eine ZIP-Datei. Diese verschickt sie/er
mit qualifizierter elektronischer Signatur, die ein Berufsattribut als Prüferin/Prüfer enthält, über die Virtuelle
Poststelle (VPS) an den Antragsteller (siehe Abschnitt 4 – Elektronische Antragstellung – des Leitfadens zur
Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten).
Wenn ein Antrag umfangreich ist, kann er aus mehreren Antragsteilen bestehen (siehe dazu Abschnitt 4.1.1 des
Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten). In diesem Fall erfolgt bei der
Prüfung auch eine Gesamtbetrachtung der Konsistenz der einzelnen Antragsteile zueinander, die insbesondere
ausschließt, dass Strom- oder Produktionsmengen in den verschiedenen Antragsteilen doppelt gezählt werden.
Im Prüfungsbericht ist zu erwähnen, ob eine solche Gesamtbetrachtung stattgefunden hat.
1.2
Prüfungsgrundsätze
Bei der Prüfung wird der International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised): Assurance
Engagements Other than Audits or Reviews of Historical Financial Information beachtet.
1.3
Leitprinzipien für die Prüfung
Das zentrale Leitprinzip der Prüferin/des Prüfers bei der Prüfung der Antragsdaten und informationen ist es,
sicherzustellen, dass die Beihilfe auf Basis möglichst genauer, korrekter und zuverlässiger Daten und Informationen ermittelt wird. Die aufgrund des Antrags zu ermittelnde Beihilfe darf wegen der Haushaltsgrundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und zur Wahrung der Wettbewerbsgleichheit der Unternehmen auch im
Einzelfall nicht ungerechtfertigt, also überhöht, ausfallen.
Ein weiteres Leitprinzip ist die Vermeidung von Überschneidungen und Doppelzählungen zwischen Berechnungselementen. Wenn beispielsweise in einer Anlage sowohl Benchmark-Produkte als auch Fallback-Produkte
hergestellt werden, prüft die Prüferin/der Prüfer, dass Strommengen, die für die Herstellung von BenchmarkProdukten eingesetzt werden, im Beihilfeantrag nicht dem Stromverbrauch für die Fallback-Produkte zugerechnet werden.
2 Prüfungsauftrag
2.1
Qualifikation und fachliche Eignung
Die Art und Komplexität der zu prüfenden Sachverhalte bei der Prüfung nach der Förderrichtlinie erfordern
grundsätzlich ein entsprechendes technisches Wissen der Prüferin/des Prüfers. Abhängig vom Einzelfall
entscheidet die Prüferin/der Prüfer, ob eine technische Sachverständige oder ein technischer Sachverständiger,
insbesondere eine Prüfstelle nach § 21 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) hinzuzuziehen ist. Setzt die Prüferin/der Prüfer eine externe Sachverständige oder einen externen Sachverständigen
ein, so beurteilt die Prüferin/der Prüfer deren/dessen berufliche Qualifikation, fachliche Kompetenz, Objektivität sowie Art und Umfang der Tätigkeit der/des Sachverständigen und deren/dessen Arbeitsergebnisse.5 Bei
Prüfstellen nach § 21 Abs. 1 TEHG kann die Prüferin/der Prüfer in der Regel davon ausgehen, dass sie für die
Prüfung von Emissions- und Produktionsdaten in den Akkreditierungsbereichen nach Anhang I der Verordnung
(EU) Nr. 600/2012, für die ihre Akkreditierung oder Zertifizierung gilt, die notwendige berufliche Qualifikation
und fachliche Kompetenz haben, und deren Arbeit verwerten.
§ 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind zu beachten.
5
Hinweise enthält der IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit eines für den Abschlussprüfer tätigen Sachverständigen (IDW PS 322 n.F.) (Stand
19.06.2013).
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
9
2.2
2.2.1
Prüfungsgegenstand und Auftragsbedingungen
Allgemein
Der Prüfungsgegenstand ergibt sich aus den Angaben, die vom Antragsteller im FMS verlangt werden. Zur
Verdeutlichung empfiehlt es sich, den wesentlichen Auftragsinhalt in das Auftragsbestätigungsschreiben
aufzunehmen. In dem Auftragsbestätigungsschreiben sind regelmäßig folgende Punkte anzusprechen:
▸ Zielsetzung der Prüfung
▸ Verantwortung der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des Antragstellers für die Ordnungsmäßigkeit
der zu prüfenden Angaben; diese Verantwortung umfasst die Konzeption, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit es für die ordnungsgemäße Ermittlung der im Antrag dargelegten Angaben von Bedeutung ist, die Auswahl und Anwendung angemessener Ermittlungsgrundsätze
sowie gegebenenfalls die Vornahme von Schätzungen, die unter den gegebenen Umständen plausibel sind
▸ Art und Umfang der Prüfung
▸ Erfordernis eines uneingeschränkten Zugangs zu den für die Prüfung erforderlichen Anlagen, Aufzeichnungen, Schriftstücken und sonstigen Informationen und der Bereitschaft der gesetzlichen Vertreterinnen
oder Vertreter des Antragstellers, Auskünfte in dem erforderlichen Umfang vollständig zu erteilen
▸ Verantwortung des Unternehmens für die fristgerechte Abgabe der Unterlagen
▸ Verpflichtung der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des Antragstellers, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben
▸ Hinweis, dass die Prüfung der Prüferin/des Prüfers keine Garantie dafür darstellt, dass der Antrag positiv
beschieden wird
▸ Hinweis auf die gegebenenfalls erforderliche Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten, soweit die
Prüferin/der Prüfer dies als notwendig erachtet
2.2.2
Wiederholte Antragstellung
Wenn ein Unternehmen bereits in einem früheren Jahr einen Antrag auf Strompreiskompensation gestellt hat,
sind die Angaben zum Bezugszeitraum dennoch erneut im FMS einzugeben, auch wenn keine Änderungen
vorliegen, die gegebenenfalls auf den Bezugszeitraum zurückwirken. Haben sich die Angaben zum Bezugszeitraum geändert, muss die Prüferin/der Prüfer dahingehende Prüfungsnachweise einholen. Haben sich keine
Änderungen ergeben und hat die Prüferin/der Prüfer den Bezugszeitraum bei der früheren Antragstellung
geprüft und dazu eine uneingeschränkte Bescheinigung erteilt, können sich die Prüfungshandlungen darauf
beschränken, die zutreffende Übernahme der Angaben zum Bezugszeitraum in den aktuellen Antrag festzustellen. Wurden die Angaben zum Bezugszeitraum bei der früheren Antragstellung von einer anderen Prüferin/
einem anderen Prüfer geprüft, muss die Prüferin/der Prüfer im Rahmen der aktuellen Antragstellung beurteilen, ob sie/er die Ergebnisse der anderen Prüferin/des anderen Prüfers verwerten kann.
In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Angaben zum Bezugszeitraum von den Angaben abweichen, die dem Beihilfebescheid für das Vorjahr zu Grunde lagen. Es kommt vor, dass die DEHSt Angaben der Antragsteller korrigiert
und die korrigierten Angaben in ihrem Beihilfebescheid ausweist, die Antragsteller jedoch ihrem nächsten
Antrag wieder die alten Angaben zum Bezugszeitraum zugrunde legen (ohne eine Erläuterung, warum sie diese
wieder verwenden). Durch den Abgleich mit dem Beihilfebescheid soll diese Wiederholung von Fehlern verhindert werden.
Im FMS stehen zwei vorformulierte Prüfungsurteile zur Auswahl, von denen eines den Fall betrifft, dass alle
Angaben zum Bezugszeitraum unverändert aus einem früheren Antrag übernommen wurden. Das zweite betrifft
den Fall, dass zumindest ein Teil der Angaben zum Bezugszeitraum nicht unverändert aus einem früheren
Antrag übernommen wurde (siehe oben unter 1.1 Bescheinigung).
10
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
3 Prüfungsplanung
3.1
Strategische Analyse
Zu Beginn der Prüfung untersucht die Prüferin/der Prüfer, welcher Art, wie umfangreich und wie komplex die
Prüfaufgaben voraussichtlich sind. Hierzu werden alle Aspekte, die für den Prüfungsgegenstand relevant sind,
einer strategischen Analyse unterzogen. Zum Verständnis der Tätigkeit des Antragstellers erhebt und bewertet
die Prüferin/der Prüfer Informationen, die notwendig sind,
▸ um zu beurteilen, ob das Prüfungsteam hinreichende Kompetenz für die Prüfung besitzt,
▸ um festzustellen, ob der vertraglich vorgesehene Zeitaufwand angemessen ist,
▸ und um sich zu vergewissern, dass die Prüferin/der Prüfer die notwendige Risikoanalyse durchführen kann.
Die Risikoanalyse dient dazu, den Prüfungsplan erstellen und die eigentliche Prüftätigkeit entsprechend
ausrichten zu können. Der Antragsteller muss der Prüferin/dem Prüfer dazu (auf deren/dessen Verlangen) sämtliche für die Analyse erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen. Bei der strategischen
Analyse werden insbesondere folgende Dokumente und Informationen berücksichtigt:
▸ die für den Anlagenbetrieb erteilten Genehmigungen
▸ eine Beschreibung der Anlage inklusive vorhandener Fließbilder
▸ die aktuellsten verifizierten Emissionsberichte nach § 5 TEHG, soweit vorhanden und relevant
▸ etwaige Zuteilungsanträge nach der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020), soweit vorhanden
▸ die Datenmitteilung nach Datenerhebungsverordnung 2020 (DEV 2020), soweit vorhanden
▸ die methodischen Überlegungen des Antragstellers bei der Ermittlung der Antragsdaten
3.2
Risikoanalyse
Aufbauend auf der Wesentlichkeitsgrenze aus Abschnitt 1.1 wird die Prüfung risikoorientiert so geplant und
durchgeführt, dass wesentliche Fehler mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Dazu plant die Prüferin/
der Prüfer Aufbauprüfungen (Prüfung der Angemessenheit der internen Kontrollen) und Funktionsprüfungen
(Prüfungen der Wirksamkeit der internen Kontrollen) zu den internen Kontrollen, die für die Prüfung der
Angaben erforderlich sind („strompreiskompensationsbezogene interne Kontrollen“), sowie die notwendigen
aussagebezogenen Prüfungshandlungen (analytische Prüfungshandlungen und stichprobenartige Einzelfallprüfungen). Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen bestimmt die Prüferin/der
Prüfer eigenverantwortlich nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Prüferin/der Prüfer muss in der Risikoanalyse bewerten, wie hoch im Beihilfeantrag das Risiko für wesentliche Falschangaben und wesentliche Abweichungen von den maßgeblichen Regelungen ist. Dies erfolgt
anhand der Bewertung der bestehenden Fehler- und Entdeckungsrisiken. Dabei sind u.a. zu berücksichtigen:
▸ Komplexität der Anlage und der darin bestehenden Produktionsprozesse
▸ Aufteilung der Anlage in Berechnungselemente und Anzahl der in der Anlage hergestellten Produkte
▸ relevante Stoffströme
▸ Beschaffungs- und Absatzbeziehungen oder sonstige Verbindungen mit anderen Anlagen oder Einrichtungen
▸ angewendete Verfahren zur Gewährleistung des Datenflusses von der Daten- und Informationsgewinnung
(Erhebung, Berechnungen, Messungen) zum Antragsformular
▸ Vorhandensein geeigneter risikominimierender Qualitätsmanagementsysteme oder sonstiger Systeme und
Maßnahmen zur Gewährleistung eines zuverlässigen Daten- und Informationsflusses (einschließlich deren
Dokumentation)
▸ bei Anträgen mit mehreren Anlagen muss sich die Analyse auch auf das Risiko bei Gesamtbetrachtung aller
im Antrag enthaltenen Anlagen beziehen.
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
11
Bei jedem Schritt der Risikoanalyse muss die Prüferin/der Prüfer mit kritischer Grundhaltung vorgehen und
Umstände berücksichtigen, die zu wesentlichen Falschangaben und wesentlichen Abweichungen in den im
Antrag enthaltenen Angaben führen könnten. Dabei berücksichtigt die Prüferin/der Prüfer die Anwendung und
die Wirksamkeit von Verfahren zur Kontrolle und Überwachung von Risiken sowie etwaige Gegenmaßnahmen
und insbesondere deren Nichtvorhandensein. Zu beachten sind – soweit einschlägig und bedeutsam – die
folgenden Aspekte:
▸ Sind Verantwortlichkeiten für die Messung, Erfassung, Berechnung, Dokumentation und Kommunikation
der Daten definiert?
▸ Verfügen die zuständigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über eine für diese Aufgabe ausreichende Qualifikation?
▸ Bestehen geeignete Verfahren für die Messung, Erfassung, Berechnung, Dokumentation und Kommunikation der Daten?
▸ Sind diese Verfahren schriftlich dokumentiert?
▸ Wird die Einhaltung der Verfahren kontrolliert?
▸ Liegen Aufzeichnungen zu diesen Kontrollen vor?
▸ Sind die eingesetzten Messgeräte für die verwendeten Zwecke geeignet und hinreichend genau?
▸ Ist sichergestellt, dass die Funktionsfähigkeit der Messgeräte regelmäßig überwacht wird?
▸ Welche IT-Systeme werden für die Dokumentation und Speicherung der Daten eingesetzt? Sind diese für die
sichere Bearbeitung und Dokumentation der Daten geeignet und die Daten vor unberechtigtem Zugriff und
Veränderungen geschützt?
▸ Liegen Dokumentationen zur Anwendung der IT-Systeme vor? Werden die IT-Systeme einer regelmäßigen
Kontrolle unterzogen?
▸ Welche Systeme zum Daten- und Qualitätsmanagement sind implementiert?
Folgende Aspekte können risikomindernd wirken:
▸ Anlage mit geringer Komplexität
▸ Vorhandensein lediglich eines Berechnungselements
▸ kein Austausch/keine Verbindung mit anderen Anlagen/Einrichtungen
▸ wirksame Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsysteme, die auch die Ermittlung relevanter Produktionsoder Emissionsdaten sowie eine genaue und produkt- und/oder anlagenscharfe Zuordnung der Stromverbräuche umfassen
▸ exakt definiertes und gut dokumentiertes Datenmanagement (keine getrennten Systeme)
▸ klar definierte Zuständigkeiten und Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. Vier-Augen-Prinzip)
▸ Vertretungsregelungen
▸ wirksame interne und externe Kontrollen
Die wesentlichen Ergebnisse der Risikoanalyse werden im Prüfungsbericht dokumentiert.
3.3
Prüfungsplan
Der Prüfungsplan wird anhand der Ergebnisse der strategischen Analyse und der Risikoanalyse erstellt.
Bestandteile dieses Prüfungsplans sind das Prüfungsprogramm und ein Plan für stichprobenartige Datenüberprüfungen.
Im Prüfungsprogramm werden die wesentlichen Prüfungsaktivitäten hinsichtlich ihres zeitlichen und inhaltlichen Umfangs und ihrer Reichweite zusammengestellt. Dies betrifft etwa die Planung von Interviews, technischen Anlagenbegehungen, Dokumenten- und IT-Prüfungen etc.
Der Stichprobenplan führt Umfang und Reichweite der stichprobenartig vorzunehmenden Datenüberprüfungen
inklusive der anzuwendenden/angewendeten Methoden für die Auswahl, Erhebung und Prüfung der Daten auf.
Ebenfalls wird festgelegt (oder im Nachgang erläutert), wie mit in den Datenstichproben ermittelten Fehlern
umgegangen wird.
12
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
Abhängig von den Ergebnissen der nachfolgenden Prüfungsschritte kann es erforderlich werden, dass sowohl
eine Anpassung des Prüfungsplans als auch eine umfangreichere Nachweisprüfung (Einzelfallprüfung) durchgeführt werden müssen.
Je geringer das Fehlerrisiko, desto weniger umfangreich kann die Nachweisprüfung sein, da das „Fehlerrisiko“
und somit auch das Prüfungsrisiko als niedrig bewertet werden kann. Wird kein effektives Daten- und Qualitätsmanagement vorgefunden oder wird festgestellt, dass dieses nicht durchgängig angewendet wird, muss die
Nachweisprüfung entsprechend umfangreicher ausfallen.
Der Prüfungsplan ist Teil des Prüfungsberichts.
4 Durchführung der Prüfung
4.1
Prüfungsablauf, Honorar und Zeitaufwand
Der konkrete Ablauf der Prüfungen wird – gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den im Prüfungsbericht
enthaltenen Prüfungsplan – in kurzer Form im entsprechenden Freitextfeld des FMS dargestellt. Alternativ kann
ein Verweis auf die entsprechende Stelle des Prüfungsberichts aufgenommen werden. Gegebenenfalls müssen
ergänzende Unterlagen beigefügt werden. In den entsprechenden FMS-Feldern sind der „Gesamtzeitaufwand
für die Prüfung “ (in Stunden) und das „Netto-Gesamthonorar (einschließlich der Auslagen), auf Euro
gerundet“ anzugeben.
4.2
Prüfung der internen Kontrollen
In der Prüfung befasst sich die Prüferin/der Prüfer wie geplant mit den Kontrollen, die der Sicherstellung der
Ordnungsmäßigkeit der Angaben des Antragstellers dienen. Hierzu sind die folgenden Prüfungsschritte erforderlich:
▸ Verschaffung eines Überblicks über die strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen
▸ Prüfung der Angemessenheit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen (Aufbauprüfung)
▸ Prüfung der Wirksamkeit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen (Funktionsprüfung)
Die diesbezüglichen Prüfungshandlungen umfassen z. B.:
▸ Beobachtung der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und die Einsichtnahme in deren Dokumentation
▸ Durchsicht von Organisations-/Qualitätshandbüchern, in denen Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung und Verarbeitung von Eingangsrechnungen geregelt sind
▸ Prüfung der Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Aufzeichnung der Produktionsmengen und der
bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen
Die Prüferin/der Prüfer kann im geeigneten Fall zur Prüfung der Wirksamkeit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen auf Ergebnisse von Vorjahresprüfungen sowie auf Prüfungen, in denen die strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen aus einem anderen Anlass (z.B. Prüfung nach
Erneuerbare-Energien-Gesetz [EEG]) überprüft wurden, zurückgreifen. In diesem Fall werden die Prüfungsergebnisse aktualisiert und in der Berichtsperiode eingetretene bedeutsame Veränderungen nach Art und Umfang
der internen Kontrollen anhand aktueller Prüfungsnachweise beurteilt.
Sofern die Prüferin/der Prüfer auch mit anderen Prüfungen beauftragt ist (z. B. Jahresabschlussprüfung,
Prüfung im Zusammenhang mit der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG) und der Auftraggeber einer
Verwendung der Ergebnisse dieser Prüfungen bei der Prüfung nach der Förderrichtlinie zugestimmt hat, kann
die Prüferin/der Prüfer zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der strompreiskompensationsbezogenen internen Kontrollen das Ergebnis der in diesen Prüfungen vorgenommenen Aufbau- und Funktionsprüfung des diesbezüglichen internen Kontrollsystems sowie andere Prüfungsergebnisse, soweit relevant,
berücksichtigen und kann Prüfungsnachweise verwerten, die in diesen Prüfungen erlangt wurden.
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
13
Durch die Ergebnisse der Risikobeurteilung und der Funktionsprüfungen wird der Umfang der durch analytische Prüfungshandlungen und durch sonstige aussagebezogene Prüfungshandlungen zu erzielenden Sicherheit
beeinflusst.
Ist die Prüferin/der Prüfer nicht zugleich mit anderen Prüfungen bei dem Unternehmen betraut, so beurteilt sie/
er eigenverantwortlich, inwieweit sie/er Prüfungsergebnisse einer anderen externen Prüferin oder eines
anderen externen Prüfers verwerten kann. Dazu muss sie/er insbesondere die berufliche Qualifikation und
Unabhängigkeit, die fachliche Kompetenz sowie die Qualität der Arbeit der anderen Prüferin oder des anderen
Prüfers beurteilen.
4.3
4.3.1
Zu prüfende Unterlagen und Nachweise
Allgemein
Die Prüferin/der Prüfer muss die Angaben des Antragstellers mit von diesem beizubringenden geeigneten
Nachweisen abgleichen. Sie/er muss darüber hinaus darauf achten, dass aus Belegen übernommene Daten
richtig in den Antrag übertragen wurden. Im Fall von Nachweislücken geht die Prüferin/der Prüfer wie im
Abschnitt 4.6 beschrieben vor. Bei einer Vielzahl von gleichartigen Belegen, Daten und sonstigen Informationen
kann sie/er sich auf eine stichprobenartige Prüfung beschränken. Konkrete Umstände (z. B. hohes Risiko,
festgestellte Fehler) können eine Ausweitung der Prüfungshandlungen erfordern.
Die Prüferin/der Prüfer nimmt insbesondere in folgende Unterlagen Einsicht, soweit sie vorhanden sind und die
Einsichtnahme im konkreten Fall sachdienlich ist:
▸ Bescheide zur Strompreiskompensation der Vorjahre und sonstiger Schriftverkehr mit der DEHSt
▸ Berichterstattung über die Prüfung für die Strompreiskompensation der Vorjahre
▸ insbesondere bei Erstanträgen: Genehmigungsunterlagen der Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
▸ bei Anlagen mit Genehmigung nach dem BImSchG: Erklärung des Unternehmens über Änderungen der
BImSchG-Genehmigung im Abrechnungsjahr, die Auswirkungen auf die Ermittlung von Angaben für den
Antrag auf Strompreiskompensation haben; gegebenenfalls Erklärung, dass es keine derartigen Änderungen
gegeben hat
▸ bei Anlagen ohne Genehmigung nach dem BImSchG: geänderte Anlagenbeschreibung oder Erklärung, dass
keine Änderungen vorgenommen wurden
▸ Anträge auf Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen nach der ZuV 2020 und Zuteilungsbescheide
der DEHSt hinsichtlich der Anlagen, deren Daten geprüft werden
▸ soweit Emissionsdaten zu prüfen sind: die Überwachungspläne nach § 6 TEHG und deren Genehmigungen
sowie Emissionsberichte nach § 5 TEHG und die jeweils zugehörige Korrespondenz mit der DEHSt hinsichtlich der Anlagen, deren Daten geprüft werden
▸ Bescheide des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Begrenzung der Umlage
nach dem EEG
▸ Berichterstattung über die Prüfung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG für Vorjahre
▸ Unterlagen des Antragstellers über die Produktion und die Organisation der Produktionstätigkeit des
Unternehmens und über Absatzmengen (z. B. Meldungen an Statistikämter)
▸ Liefer- oder Beschaffungsverträge zu Zwischenprodukten
▸ Unterlagen zu den eingesetzten Material- und gegebenenfalls Brennstoffströmen sowie zu deren Überprüfung (insbesondere Belege aus Warenwirtschaft und Rechnungswesen, Analysenprotokolle, Zusammenstellung von Mess- und Analyseergebnissen, Daten des Prozessleitsystems, Kalibrierprotokolle etc.)
▸ im Falle von Umstrukturierungen und Neugründungen im Bezugszeitraum oder Abrechnungsjahr Handelsregisterauszüge, Kauf- und Übernahmeverträge, Vorstands- und Gesellschafterbeschlüsse
▸ eine Energiebilanz für das Abrechnungsjahr, aus der die Gesamtmenge der beschafften Strommengen, die
selbst verbrauchten und die veräußerten Strommengen hervorgehen
▸ technische Unterlagen der Gesellschaft über die Stromversorgung (Abnahmestellen), gegebenenfalls auch
zur Zuordnung der Abnahmestellen zu verschiedenen Anlagen
14
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
▸ technische Unterlagen der Gesellschaft über den eigenen Stromverbrauch (z. B. Datenblätter von Produktionsanlagen, Beschreibung der Stromnetze innerhalb der Werksanlagen, Abnahmeprotokolle)
▸ Strombezugsverträge
▸ Jahresabschluss und – falls vorhanden – Lagebericht für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr; den
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft wurde
▸ Unterlagen über das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem
▸ Rechnungen des oder der an das Unternehmen stromliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen(s)
▸ gegebenenfalls weitere technische Unterlagen des/der stromliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen(s) über die Stromlieferung
▸ bei Lieferung oder Bezug von Wärme: Lieferverträge und Abrechnungsunterlagen zu gelieferten Mengen
▸ Protokolle und Aufzeichnungen interner und externer Audits, soweit diese für die Antragstellung relevante
Bereiche der Organisation betreffen
Die Prüferin/der Prüfer prüft, ob die Abgrenzung von Anlagen und die Zuordnung von Produktionsmengen und
Stromverbrauch zu diesen Anlagen den Vorschriften der Förderrichtlinie und des Leitfadens zur Erstellung von
Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten entsprechen. Hierzu wird die Genehmigung der Anlage (in den
meisten Fällen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung) herangezogen und kann sich ferner der Netzund Lagepläne sowie im Internet verfügbarer kartographischer Informationen bedient werden.
Die Prüferin/der Prüfer muss sich davon überzeugen, dass die Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung
noch im Betrieb ist. Sofern der Betrieb der Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung vorübergehend
oder dauerhaft eingestellt worden ist, weist die Prüferin/der Prüfer im Prüfungsbericht darauf hin.
Die von der Prüferin/dem Prüfer zur Prüfung herangezogenen besonders wichtigen Unterlagen werden im
Prüfungsbericht benannt, z. B. in Form einer Anlage, und bei den fachlichen Ausführungen gegebenenfalls in
Bezug genommen. Dabei werden herausragende Einzeldokumente (z. B. Genehmigungen, andere Bescheide)
mit jeweiliger Datumsangabe aufgeführt. Im FMS-Feld „Eingesehene Unterlagen“ wird auf den Prüfungsbericht
verwiesen.
4.3.2
Prüfung des Stromverbrauchs
Ein Schwerpunkt der Prüfung ist, ob und inwieweit Strommengen vom Unternehmen selbst verbraucht und den
Berechnungselementen richtig zugeordnet wurden und die angegebenen Produktionsmengen vom Unternehmen selbst hergestellt wurden. Hierzu soll die Prüferin/der Prüfer z. B. bezogen auf die Strommengen
▸ das interne Kontrollsystem zur Wartung und Qualitätssicherung der Messeinrichtungen überprüfen,
▸ Einsicht in Stromlieferungsverträge, Stromrechnungen, die Energiebilanz und die weiteren oben erwähnten
technischen Unterlagen nehmen,
▸ die Ergebnisse mit den Bescheiden der BAFA nach dem EEG abgleichen,
▸ durch die Durchsicht der relevanten Konten der Buchführung sowie durch Befragung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter prüfen, ob die bezogene Strommenge (teilweise) an Dritte weiterveräußert wurde,
▸ beurteilen, ob die bezogene und selbst verbrauchte Strommenge im Hinblick auf den Nennverbrauch
wesentlicher werkseigener Anlagen und die Produktionsstatistiken plausibel sind,
▸ Einsicht in die Stromsteueranmeldungen/-erklärung nehmen, um zusätzliche Hinweise auf eventuelle
Stromverkäufe zu erlangen,
▸ die Angaben zum Stromverbrauch der einzelnen Anlagen und deren Zuordnung auf Produkte mit den
Angaben zum Strombezug in den Stromrechnungen bzw. den Aufzeichnungen über die Eigenstromerzeugung abgleichen,
▸ die Angaben zur Eigenstromerzeugung bei KWK-Anlagen mit den BAFA-Meldungen abgleichen,
▸ prüfen, ob bei eigenerzeugtem Strom nur die Nettostromerzeugung angegeben ist und
▸ bei der Prüfung der Strombezugsrechnungen darauf achten, ob gegebenenfalls vorgenommene Abgrenzungen zwischen Rechnungsangaben und tatsächlichem Verbrauch korrekt vorgenommen wurden.
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
15
Die zutreffende Ermittlung der Angaben des Unternehmens zu den bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen im betreffenden Kalenderjahr ist anhand der vom liefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf
seinen Abrechnungen ausgewiesenen Liefermengen zu verproben.
Zur Bestimmung des Stromverbrauchs für Infrastruktur siehe Abschnitt 3.4 des Leitfadens zur Erstellung von
Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten. Ab den Anträgen für das Abrechnungsjahr 2015 wird in dem
Formular „Gesamtstromverbrauch der Anlage“ eine detailliertere Aufgliederung des Stromverbrauchs erforderlich als bisher. Die Angaben auf der Anlagenebene zum Stromverbrauch für das Abrechnungsjahr müssen in
jedem Fall entsprechend der Aufteilung nach diesem Formular angegeben werden, auch wenn der Antragsteller
dies bisher anders gemacht hat. Beispielsweise durfte der Infrastruktur-Stromverbrauch, der der Produktion in
Fallback-Berechnungselementen diente, in den Anträgen zum Abrechnungsjahr 2013 noch dem Stromverbrauch dieser Berechnungselemente zugeordnet werden (sofern er gemessen wurde). Dies ist nun nicht mehr
zulässig, sondern der Infrastruktur-Stromverbrauch ist immer separat anzugeben. Würde Infrastruktur-Stromverbrauch den Fallback-Berechnungselementen zugeordnet werden, dann wäre diese Angabe insofern falsch,
als sie den Eindruck erwecken würde, es handele sich nicht um Infrastruktur-Strom, sondern ausschließlich um
Strom, der direkt der Produktion zuzurechnen ist. Nur für Jahre des Bezugszeitraums, die schon Gegenstand
früherer Anträge waren, dürfen die Strommengen noch so aufgeteilt werden, wie es in diesen Jahren zulässig
war. Der Antragsteller kann in diesen Fällen alte Datensätze zum Bezugszeitraum in die neue Antragssoftware
importieren.
Soweit der Antrag für einen selbstständig immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Teil einer
Anlage gestellt wird (Nr. 5.1 Buchstabe b der Förderrichtlinie) muss die Prüferin/der Prüfer darauf achten, dass
die bezogenen Strommengen von diesem Anlagenteil verbraucht wurden und nicht von anderen Anlagenteilen
und dass die Produktionsmengen in diesem Anlagenteil produziert wurden.
4.3.3
Prüfung der Produktionsmengen
Die Antragsteller geben in ihren Anträgen Produktionsmengen ihrer erzeugten Produkte als Menge (in der Regel
in Tonnen) eines bestimmten Produkts nach einem Prodcom-Code an. Die Prüfung der Prüferinnen und Prüfer
bezieht sich sowohl darauf, dass das hergestellte Produkt einem beihilfefähigen Sektor und dem angegebenen
Prodcom-Code zuzuordnen ist, als auch auf die angegebene Menge dieses Produkts. Bei der Zuordnung eines
Produkts zu einem Prodcom-Code ist auch zu berücksichtigen, dass ein Produkt, das der Beschreibung eines
konkreten Prodcom-Codes entspricht, nicht einem anderen allgemeineren Prodcom-Code zugeordnet werden
kann.
Für die Prüfung der Beihilfefähigkeit ist insbesondere Anhang 2 „Beschreibung der beihilfeberechtigten
Sektoren“ des Leitfadens zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten zu berücksichtigen.
Darüber hinaus kann ein Abgleich der Lieferprogramme/Preislisten/gegebenenfalls Zollunterlagen mit den im
Antrag enthaltenen Prodcom-Codes erfolgen. Aus dem Prüfungsbericht soll hervorgehen, wie die Prüferin/der
Prüfer geprüft hat, dass das hergestellte Produkt mit dem angegebenen Prodcom-Code übereinstimmt. Die
Ausführlichkeit der Darstellung hängt davon ab, ob die Abgrenzung des betreffenden Produkts gegenüber
anderen Produkten, die nicht beihilfefähig sind oder (im Falle von Benchmark-Produkten) zu einer anderen
Beihilfe führen können, eindeutig ist oder Zweifelsfragen aufwirft. Bei Zweifelsfällen im Hinblick auf die
Zuordnung zu den beihilfefähigen Sektoren oder zu den angegebenen Prodcom-Codes muss die Prüferin/der
Prüfer die Umstände, aus denen sich Zweifel an der Zuordnung ergeben können, im Prüfungsbericht dokumentieren.
Im Hinblick auf die Produktionsmengen können z. B. die folgenden Prüfungshandlungen durchgeführt werden:
▸ Abgleich der Produktionsmengen mit Produktions- und Absatzstatistiken, evtl. mit Angaben im Lagebericht
▸ Verprobung der Produktionsmengen mit dem der Finanzbuchhaltung zugrundeliegenden Mengengerüst,
sofern möglich
▸ Heranziehen von Produktionsplänen, Beschaffungsstatistiken oder Ähnlichem
Es ist zu berücksichtigen, dass die für die Jahresabschlussprüfung gewählte Wesentlichkeitsgrenze von der
Wesentlichkeitsgrenze für die Prüfung nach der Förderrichtlinie abweichen muss. In jedem Fall müssen ausreichende geeignete Prüfungshandlungen zur inhaltlichen Zuordnung vorgenommen werden.
16
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
4.3.4
Übersicht
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Hinweise
Formular „Angaben zum Antrag“
Das beantragende Unternehmen ist
im Handelsregister eingetragen.
Ein gültiger Eintrag im Handelsregister liegt vor.
Die Angaben zum/r Antragsbevollmächtigten des Unternehmens
(Antragsteller) sind…
Der/die angegebene Antragsbevollmächtigte ist tatsächlich
bevollmächtigt, den Antrag im
Namen des Unternehmens zu
stellen.
Die Antragsbevollmächtigung kann durch Einsichtnahme in Dokumente des Unternehmens
oder durch Befragung von Mitarbeiterinnen/
Mitarbeitern des Unternehmens, die berechtigt
sind, die Vollmacht zu erteilen, geprüft werden.
Angaben zur Antragsberechtigung im Sinne Nr. 3 der
Förderrichtlinie müssen geprüft
und bestätigt werden.
Die Angaben können durch Einsichtnahme
in geeignete Dokumente und Befragung von
Mitarbeitern geprüft werden. Die Angaben nach
Nummer 3 Buchstabe a der Förderrichtlinie
sind anhand der Angaben im Jahresabschluss
zu prüfen.
Antragsberechtigung
Die Angaben zur Antragsberechtigung des Unternehmens (Antragsteller) sind … (zutreffend/nicht
zutreffend)
Eigenschaften der Anlage
Die Angaben zur Identifizierung,
Zuordnung und Mehrfachnutzung
der Anlage sowie die Beschreibung
der Anlage sind …
Zur Prüfung der Identifizierung und Zuordnung
ist die Genehmigung der Anlage (insbesondere
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung)
heranzuziehen, es kann auch Einsicht in Netzund Lagepläne sowie kartographische Informationen aus dem Internet genommen werden.
Die Identifizierung ist auch Gegenstand der
Vor-Ort-Prüfung.
Anlage: Angaben zum Bezugszeitraum
Die Angaben zum Bezugszeitraum
sind…
Relevante Dokumente zur Frage, ob die Anlage
im Bezugszeitraum teilweise nicht in Betrieb
war, sind u.a.
▸▸ Genehmigungsunterlagen der Anlage nach
BImSchG
▸▸ Zuteilungsanträge und -bescheide
▸▸ Emissionsberichte
▸▸ Betriebspläne und -protokolle
▸▸ sonstige Unterlagen über Strom- oder
Brennstoffverbrauch und Produktion
Berechnungselement: Beschreibung des Berechnungselements
Die Angaben zur Beschreibung des
Berechnungselementes sind…
Zur Prüfung der korrekten Beschreibung des
Berechnungselements sind u. a. relevant:
▸▸ Unterlagen des Antragstellers über die
Produktion und die Organisation der
Produktionstätigkeit des Unternehmens
und über Absatzmengen
▸▸ Unterlagen zu den eingesetzten Materialund ggf. Brennstoffströmen sowie zu deren
Überprüfung
▸▸ die bisherige Einordnung des Berechnungselements in Bescheiden von DEHSt und
BAFA
Zur wichtigen Frage, ob alle den Benchmark
umfassenden Prozesse laut Beihilfe-Leitlinien der EU-Kommission zur Herstellung aller
Produkte des Berechnungselements vollständig durchlaufen wurden, ist hinsichtlich der
Materialströme auf den Zukauf von Zwischenprodukten zu achten, die vom Benchmark mit
umfasst sind.
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
17
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Hinweise
Berechnungselement: Angaben zum Bezugszeitraum 2005-2011
Die Angaben zum Bezugszeitraum
sind…
Zur Aufnahme der Produktion und zum Durchlaufen aller Prozessschritte siehe jeweils die
vorigen Zeilen („Anlage: Angaben zum Bezugszeitraum“ und „Berechnungselement: Beschreibung des Berechnungselements“).
Produktionsmengen im Abrechnungsjahr
Die Angaben zu den Produktionsmengen im Abrechnungsjahr sind…
Relevante Dokumente zur Prüfung der Angaben
zu den Produktionsmengen sind u.a.:
▸▸ Genehmigungsunterlagen der Anlage nach
BImSchG, soweit sie die zulässigen
Produktionsmengen betreffen
▸▸ Unterlagen der Gesellschaft über die
Produktion und die Organisation der
Produktionstätigkeit des Unternehmens
und über Absatzmengen
▸▸ Unterlagen zu den eingesetzten Materialund ggf. Brennstoffströmen sowie zu deren
Überprüfung
▸▸ Jahresabschluss und – falls vorhanden –
Lagebericht für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr; den Prüfungsbericht des
Abschlussprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft wurde
▸▸ Unterlagen über das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem
Stromverbrauch im Abrechnungsjahr
Die Angaben zum bei der Produktion
angefallenen Stromverbrauch im
Abrechnungsjahr sind…
Zur Prüfung von Stromverbrauchsmengen allgemein siehe unter Abschnitt 4.3.2. Wichtig ist,
dass dem Stromverbrauch für die Herstellung
eines Fallback-Produkts keine Strommengen
zugeordnet werden, die tatsächlich zur Herstellung von nicht beihilfefähigen Produkten oder
Benchmark-Produkten oder gar außerhalb der
betreffenden Anlage verbraucht werden.
Produktionsmengen im Bezugszeitraum
Die Angaben zu den Produktionsmengen im Bezugszeitraum sind…
Zur Prüfung von Produktionsmengen siehe
oben.
Wenn in einem Antrag die Angaben zum
Bezugszeitraum gegenüber einem früheren
Antrag geändert wurden, ist im Prüfungsbericht
zu erläutern, warum die Änderungen vorgenommen wurden.
Stromverbrauch im Bezugszeitraum
Die Angaben zum bei der Produktion
angefallenen Stromverbrauch im
Bezugszeitraum sind…
Siehe unter Abschnitt 4.3.2
Wenn in einem Antrag die Angaben zum
Bezugszeitraum gegenüber einem früheren
Antrag geändert wurden, ist im Prüfungsbericht
zu erläutern, warum die Änderungen vorgenommen wurden.
Indirekte Emissionen im Bezugszeitraum
Die Angaben zum Netto-Wärmebezug
im Bezugszeitraum sind…
18
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
Lieferverträge und Abrechnungsunterlagen
zu gelieferten Mengen können herangezogen
werden.
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Hinweise
Indirekte Emissionen im Abrechnungsjahr
Die Angaben zum Netto-Wärmebezug
im Abrechnungsjahr sind…
Lieferverträge und Abrechnungsunterlagen
zu gelieferten Mengen können herangezogen
werden.
Kapazitätserweiterung
Die Angaben zur physischen Änderung der Anlage in Bezug auf das
Berechnungselement sind…
Zur Prüfung, ob eine physische Änderung vorliegt, können die Unterlagen über den Auftrag
an den Maschinenbauer und dessen Ausführung herangezogen werden. Es bietet sich an,
die Änderung bei der Vor-Ort-Begehung in
Augenschein zu nehmen.
Erweiterte Kapazität
Die vorstehenden Angaben zu den
höchsten Monatswerten sind ...
Zur Prüfung von Produktionsmengen siehe
oben.
Bestimmung aus höchsten Monatswerten
Es wurden sämtliche Monatswerte
geprüft. Die vorstehenden Angaben
zu den höchsten Monatswerten sind
...
Zur Prüfung von Produktionsmengen siehe
oben.
Stromlieferungsverträge für das Abrechnungsjahr
Die Angaben zum Stromlieferungsvertrag sind…
Wenn ein Unternehmen sowohl Stromlieferungsverträge mit CO2-Kosten als auch solche
ohne CO2-Kosten hat, ist es wichtig, dass die
Zuordnung der Stromlieferverträge zu den
Anlagen, in denen der Strom verbraucht wird,
zutreffend ist.
Eigenerzeugter Strom des Unternehmens
Die Angaben zum eigenerzeugten
Strom sind…
Wenn ein Unternehmen sowohl eigenerzeugten Strom aus emissionshandelspflichtigen
Anlagen als auch solchen aus nicht emissionshandelspflichtigen Anlagen hat, ist es wichtig,
dass die Zuordnung zu den Anlagen, in denen
der Strom verbraucht wird, zutreffend ist.
Direktemissionen im Bezugszeitraum
Die Angaben zu den Direktemissionen der Anlage und der Aufteilung
auf die relevanten Berechnungselemente im Bezugszeitraum sind…
Die Emissionen müssen in Übereinstimmung
mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 bestimmt worden sein. Soweit für die betreffende
Anlage (bei gleicher Anlagenabgrenzung)
bereits Emissionsberichte nach § 5 TEHG
vorliegen, die nach § 21 TEHG verifiziert sind,
darf die Prüferin/der Prüfer die Ergebnisse
der Verifizierung in der Regel verwerten. Wenn
im Beihilfeantrag Abweichungen gegenüber
diesen Emissionsberichten bestehen, muss die
Prüferin/der Prüfer deren Grund feststellen.
Direktemissionen im Abrechnungsjahr
Die Angaben zu den Direktemissionen der Anlage und der Aufteilung
auf die relevanten Berechnungselemente im Abrechnungsjahr sind…
Die Emissionen müssen in Übereinstimmung
mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 bestimmt worden sein. Soweit für die betreffende
Anlage (bei gleicher Anlagenabgrenzung)
bereits Emissionsberichte nach § 5 TEHG
vorliegen, die nach § 21 TEHG verifiziert sind,
darf die Prüferin/der Prüfer die Ergebnisse
der Verifizierung in der Regel verwerten. Wenn
im Beihilfeantrag Abweichungen gegenüber
diesen Emissionsberichten bestehen, muss die
Prüferin/der Prüfer deren Grund feststellen.
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
19
Notwendige Angaben
Nähere Beschreibung
Hinweise
Gesamtstromverbrauch der Anlage
Die Angaben zu den im Abrechnungsjahr innerhalb der Anlage
verbrauchten Strommengen sowie
die im Methodenbericht gemachten
Angaben sind…
Siehe unter Abschnitt 4.3.2.
Hinweis: Die Abfragen zum Stromverbrauch im
Formular „Gesamtstromverbrauch der Anlage“
sind neu strukturiert. Sie umfassen sowohl
beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige
Stromverbrauchsmengen. Es ist darauf zu achten, ob der Antragsteller seine Angaben richtig
auf diese neue Abfragestruktur umgestellt hat.
Gesamtstromverbrauch der Anlage im Bezugszeitraum
Die Angaben zu den im Bezugszeitraum innerhalb der Anlage
verbrauchten Strommengen sowie
die im Methodenbericht gemachten
Angaben sind…
4.4
Siehe unter Abschnitt 4.3.2, insbesondere
dazu, dass Angaben zum Bezugszeitraum aus
früheren Anträgen auf Strompreiskompensation weiterhin nach der seinerzeit gültigen
Struktur mitgeteilt werden können.
Stichprobenartige Prüfung der Angaben
Diese Prüfung umfasst sämtliche Angaben des Antrags.
Bei der Erlangung von Prüfungsnachweisen zu diesen Angaben kann sich die Prüferin/der Prüfer auf Stichproben beschränken, wenn es sich um große Mengen gleichartiger Daten, Belege und ähnlicher Informationen
handelt.
Den Stichprobenumfang bei der Nachweisprüfung legt die Prüferin/der Prüfer in dem Stichprobenplan nach
ihrer/seiner Einschätzung und unter Berücksichtigung der aus vorangegangenen Prüfungsschritten und
Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse fest. Auch eine stichprobenartige Prüfung von Belegen (Einzelnachweisen) muss jedoch einer gewissenhaften Aufgabenerfüllung entsprechen. Stets müssen Art und Umfang der
gewählten Stichprobe geeignet sein, um ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit bilden zu können.
Soweit stichprobenartige Prüfungen erfolgt sind, sollen sie im Prüfungsbericht erläutert werden. Die bloße
Darlegung, dass Prüfungen stichprobenartig durchgeführt wurden, genügt nicht. Auch auf eine vollumfängliche
Prüfung von Nachweisen soll im Prüfungsbericht hingewiesen werden.
4.5
Richtigkeit oder Plausibilität der Angaben
Aufgabe der Prüferin/des Prüfers ist die Prüfung der Angaben des Antragstellers. Hierzu gehört, neben dem
Abgleich mit den oben aufgeführten Nachweisdokumenten, die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und die
Prüfung der richtigen Übertragung der ermittelten Angaben in den elektronischen Antrag. Bei dieser Prüfung ist
besonders darauf zu achten, dass alle Angaben zur Identifizierung und Zuordnung der Anlage und ihrer
Berechnungselemente zutreffen und mit der tatsächlichen Anlagensituation übereinstimmen.
Die Prüfung der Angaben erfordert den Abgleich mit den vom Antragsteller vorzulegenden Nachweisen und den
tatsächlichen Gegebenheiten der Anlage. Der Antragsteller muss Nachweise für sämtliche Antragsangaben
vorlegen sowie für sämtliche Sachverhalte, auf die der Antragsteller in Begründungen zu seinen Angaben
(gegebenenfalls in beigefügten Dokumenten) Bezug nimmt. Die Angaben sind anhand der Nachweise und der
hierauf gerichteten betrieblichen Qualitätssicherungssysteme im Hinblick auf ihre
▸ Richtigkeit und
▸ Genauigkeit
zu würdigen.
Bei der Prüfung der Angaben wird insbesondere beurteilt, ob z. B. Anlagen, Anlagenteile, Berechnungselemente, Produkte, Stoffströme und Änderungen von Zuordnungen so eindeutig bezeichnet wurden, dass
Verwechslungen, Überschneidungen oder Doppelzählungen, z. B. weil es mehrere Einrichtungen oder Stoffe
dieser Art gibt, ausgeschlossen werden.
20
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
Eine bewusste Inkaufnahme von erkannten Fehlern in Antragsangaben ist nicht zulässig. Dies gilt unabhängig
davon, ob festgestellte Fehler oder Abweichungen ober- oder unterhalb der prozentualen Wesentlichkeitsgrenze
liegen. Von der Prüferin/dem Prüfer festgestellte Fehler müssen korrigiert werden. Anderenfalls darf kein
positives Prüfungsurteil erteilt werden.
Nicht als Fehler in diesem Sinne gelten – und insofern nicht korrekturbedürftig sind – Unsicherheiten von
Messeinrichtungen und Analysen, die als – messtechnisch – unvermeidbar angesehen werden müssen und im
Antrag oder dem Prüfungsbericht beschrieben sind.
4.6
Umgang mit Nachweislücken und Schätzungen
Liegen zu einzelnen Angaben keine oder nur lückenhafte Belege, Daten und sonstige Informationen vor, werden
die Angaben konservativ (vorsichtig) geschätzt. Der Antragsteller muss dabei die Nachweislücke begründen.
Unsicherheiten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Ferner darf der Wert, der zur Schließung der Datenlücke verwendet wird, zur Wahrung des konservativen
Ansatzes maximal 90 Prozent des Werts betragen, der unter Berücksichtigung des vorhandenen Datenmaterials
ermittelt werden kann (etwa bei einer im Einzelfall angemessenen Extrapolation).
Sofern Belege, Daten und sonstige Informationen fehlen, muss die Prüferin/der Prüfer würdigen, ob die Schätzung auf der Basis bewährter Industriepraxis und unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher und
technischer Informationen und Erkenntnisse beruht. Auch dabei gehen Unsicherheiten zu Lasten des Antragstellers. Die Prüferin/der Prüfer muss die Ausführungen des Antragstellers würdigen und im Prüfungsbericht
auf die lückenhafte Beleg-/Datensituation hinweisen und den Umgang damit erläutern.
Hinsichtlich Datenlücken für messbare Wärmeflüsse gelten die Vorgaben in § 6 Abs. 4 Satz 4 bis 6 ZuV 2020 als
konservative Methode.
Im Ergebnis muss die Prüferin/der Prüfer beurteilen, ob die Werte, die in die Ermittlung des Beihilfebetrags
einfließen, nicht überschätzt werden und damit nicht zu einer überhöhten Beihilfe führen. Gelangt die
Prüferin/der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Schätzung fehlerhaft ist, z. B. weil die genannten Grundsätze
nicht beachtet wurden, muss die Prüferin/der Prüfer das Prüfungsurteil versagen, sofern der Antragsteller keine
Korrektur vorgenommen hat.
4.7
Vor-Ort-Prüfungen: Technische Anlagenbesichtigung, Vor-OrtEinsichtnahme und Interviews
Bei der Prüfung werden sowohl eine technische Anlagenbegehung als auch eine Vor-Ort-Einsichtnahme in
Nachweise und Belege durchgeführt. Diese Vor-Ort-Prüfungen umfassen einerseits die Durchführung von
Interviews, gegebenenfalls die Inaugenscheinnahme von Zählern, Messgeräten und Überwachungssystemen,
Stichprobennahmen sowie darüber hinaus die Erhebung sämtlicher erforderlicher Informationen für die
Prüfung und die Erstellung des Prüfungsberichts. Dabei geht es auch um die Durchführung eines allgemeinen
Abgleichs der Verhältnisse vor Ort mit den Angaben im Antrag und den einschlägigen Genehmigungen, der
vorgenommenen Aufteilung der Anlage in Berechnungselemente etc. Die Organisationstruktur des jeweiligen
Antragstellers kann es dabei auch erforderlich machen, dass die technische Vor-Ort-Prüfung und die Einsichtnahme in die Originalbelege und -nachweise an unterschiedlichen Orten vorzunehmen ist, z. B. wenn die
Anlage einerseits und die zentrale Buchhaltung andererseits an verschiedenen Orten angesiedelt sind.
Eine technische Anlagenbegehung muss immer vorgenommen werden,
▸ wenn ein Unternehmen zum ersten Mal einen Antrag auf Strompreiskompensation stellt,
▸ wenn ein Wechsel der Wirtschaftsprüferpraxis stattgefunden hat oder
▸ soweit es in der Anlage Änderungen gegeben hat, die Auswirkungen auf die Ermittlung von Angaben für den
Antrag auf Strompreiskompensation haben können.
Ob auch in anderen Fällen eine technische Anlagenbegehung notwendig ist, hängt von der Beurteilung der
Risiken wesentlicher falscher Angaben durch die Prüferin/den Prüfer ab. Dabei werden u.a. folgende Umstände
zu berücksichtigen sein:
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
21
▸ ob die Anlage wesentliche der Prüfung unterliegende Mengen produziert oder Strom verbraucht
▸ wann die letzte Begehung stattgefunden hat
Es ist im Prüfungsbericht zu erwähnen, ob eine technische Anlagenbegehung vorgenommen wurde. Wird von
einer technischen Anlagenbegehung abgesehen, muss im Prüfungsbericht begründet werden, warum darauf
verzichtet worden ist. Es bedarf für einen Verzicht keiner vorherigen Genehmigung der DEHSt.
Es kann bei einer Prüfung nur dann von einer Vor-Ort-Einsichtnahme in Nachweise und Belege abgesehen
werden, wenn sichergestellt ist, dass eine anderweitige Prüfung der Unterlagen – beispielsweise mithilfe eines
elektronischen Zugangs – eine Vor-Ort-Einsichtnahme in die Nachweise und Belege gleichwertig ersetzen kann.
4.8
Vollständigkeitserklärung
Die Prüferin/der Prüfer holt von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern des Unternehmens eine
Vollständigkeitserklärung ein, um sich die Vollständigkeit und Richtigkeit aller für seine Beurteilung relevanten
Informationen bestätigen zu lassen.
5 Prüfungsbericht
Mit dem Beihilfeantrag wird neben der Bescheinigung der Prüferin/des Prüfers ein Prüfungsbericht vorgelegt,
der dem Antrag als Anhang beigefügt wird. Es können auch weitere Dokumente (z. B. spezielle Gutachten)
angehängt werden.
Der Prüfungsbericht ist die Grundlage für die Erteilung der Bescheinigung und muss daher die tragenden
Erwägungen der Prüfungsentscheidung enthalten und dient der Dokumentation und Nachweisführung über die
Prüfungstätigkeit. Der Prüfungsbericht muss in gut lesbarer Form übermittelt werden.
Der Prüfungsbericht dokumentiert die vorgenommene Prüfung, deren Aufbau, Strategie, Inhalt und Ablauf. Die
Ergebnisse der Prüfung müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen und strukturiert dargestellt werden. In
den entsprechenden Freitextfeldern des FMS wird auf die entsprechenden Passagen im beigefügten Prüfungsbericht oder anderen angehängten Dokumenten verwiesen.
6 Nachträgliche Änderungen
Werden Angaben, über deren Prüfung eine Bescheinigung erteilt wurde, nach der Vorlage der Bescheinigung
geändert, muss dieselbe Prüferin/derselbe Prüfer, die/der die ursprünglichen Angaben geprüft hat, eine
Nachtragsprüfung durchführen. Die geänderten Angaben werden erneut geprüft, soweit es die Änderung
erfordert. In diesen Fällen wird ein gesonderter Absatz in die Bescheinigung aufgenommen, in dem – möglichst
unter Hinweis auf die Berichterstattung des Unternehmens – der Gegenstand der Änderung bezeichnet und
dargestellt wird, ob und inwiefern die Nachtragsprüfung zur Änderung des Prüfungsurteils führt.
7 Haftungsbegrenzung
Die DEHSt bestätigt die Auffassung des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), dass die
Verantwortlichkeit und Haftung der jeweiligen Prüferin/des jeweiligen Prüfers aus der Überlassung der Bescheinigung gemäß Nummer 5.3 der Förderrichtlinie – ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um einen Auskunftsvertrag zwischen der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer und der DEHSt handelt – ihre Grenzen in den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in der analogen Anwendung von § 323 Abs. 2 Satz 2 HGB und § 54a
Abs. 1 Nr. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) finden.
22
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
8 Anhang: Muster einer Bescheinigung der Prüferin/des Prüfers
Die nach berufsständischen Grundsätzen erteilte Bescheinigung soll in das FMS als elektronisches Dokument
anhängt werden. Als Muster dient der folgende Formulierungsvorschlag:
Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers
An die beantragende Gesellschaft
Wir haben die Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben für das
Abrechnungsjahr … [im Erstantragsjahr sowie bei Änderungen der Angaben zum Bezugszeitraum: und den
Bezugszeitraum von … bis …], die im Antrag auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten der beantragenden Gesellschaft angegeben sind, geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter der beantragenden Gesellschaft sind verantwortlich für die Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche sowie für die Erstellung des Antrags auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten einschließlich der dazugehörigen Angaben nach der Bekanntmachung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Änderung der Richtlinie für Beihilfen für indirekte
CO2-Kosten vom 23.07.2013 und nach den aktuellen Leitfäden der DEHSt zur Erstellung und zur Prüfung von
Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten [sofern im Antrag Emissionsdaten angegeben wurden: sowie
nach der Verordnung (EU) Nr. 601/20126] (insgesamt nachfolgend „maßgebliche Regelungen“).
Die gesetzlichen Vertreter sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten,
um eine Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche und die Ermittlung der
sonstigen im Antrag gemachten Angaben zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Fehlern sind.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu den angegebenen Produktionsmengen
bzw. Stromverbräuchen einschließlich der dazugehörigen Angaben abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) durchgeführt.
Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass
hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche
einschließlich der dazugehörigen Angaben frei von wesentlichen Fehlern sind.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die Berechnung
der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers.
Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – Fehler in den
angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuchen einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei
der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist
für die Ermittlung der dem Antrag zugrundeliegenden Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche. Ziel hierbei
ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Methoden zur Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche. Die anderen im elektronischen Formular vorgesehenen
Aussagen des Wirtschaftsprüfers sind daher Prüfungsfeststellungen, die der Bildung des Prüfungsurteils über
die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche dienen, nicht etwa selbstständige Prüfungsurteile
zu den einzelnen Angaben im Antrag.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als
Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
6
Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21.06.2012 über die Überwachung von und die Bericht-erstattung über Treibhausgasemissionen
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.EU L 181 vom 12.07.2012, S. 30).
Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
23
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche einschließlich der dazugehörigen Angaben für das Abrechnungsjahr [im Erstantragsjahr sowie bei Änderungen der Angaben zum Bezugszeitraum: und den Bezugszeitraum,
soweit die Angaben zum Bezugszeitraum nicht denen aus dem letzten vom Antragsteller gestellten Antrag entsprechen,] in allen wesentlichen Belangen den maßgeblichen Regelungen.
Weitergabe- und Verwendungsbeschränkung
Ohne unser Prüfungsurteil einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass diese Bescheinigung ausschließlich für
die Stellung des Antrags auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten ausgefertigt wurde. Die Berechnung der angegebenen Produktionsmengen bzw. Stromverbräuche sowie der Antrag wurden von der Gesellschaft erstellt. Dieser
Antrag ist für andere Zwecke gegebenenfalls ungeeignet.
Diese Bescheinigung dient allein der Vorlage bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Hinweis zur Haftungsbeschränkung
Für die Durchführung dieses Auftrags und unsere Verantwortlichkeit, auch im Verhältnis zur DEHSt und zu
Dritten, gelten die mit der beantragenden Gesellschaft unter dem … [Datum] getroffenen Vereinbarungen sowie
ergänzend die als Anlage beigefügten „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ in der Fassung vom 01.01.2002.
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Prüfungsleitfaden Strompreiskompensation
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt
Bismarckplatz 1
14193 Berlin
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