Prüfung von Druckbehältern und -anlagen BetrSichV Vor Inbetriebnahme und wiederkehrend. Gemäß Betriebssicherheitsverordnung 2015 §§ 15 und 16 sind überwachungsbedürftige Druckanlagen und deren Anlagenteile einer Prüfung vor Inbetriebnahme und einer wiederkehrenden Prüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) oder – je nach Zuständigkeit – durch eine zur Prüfung befähigten Person (befP) unterziehen zu lassen. Auf Grundlage technischer Unterlagen, z. B. vom Hersteller oder Errichter ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV die Prüffristen sowie Art und Umfang der regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und zwar sowohl für die Anlagenteile, die im Regelfall der inneren, äußeren und Festigkeitsprüfung zu unterziehen sind, als auch für die Anlage (Anlagenprüfung). Hierzu hat der Verordnungsgeber im Anhang 2 Abschnitt 4 Höchstprüffristen festgelegt, die der Arbeitgeber berücksichtigen muss. haben wir Ihnen an einem einfachen Beispiel skizziert, wie eine überwachungsbedürftige Druckanlage und ihre Anlagenteile nach geltendem Recht zu prüfen sind. Als anerkannte Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle unterstützt Sie TÜV SÜD umfassend und kompetent bei dieser anspruchsvollen Aufgabe. Durch die intensive Mitarbeit unserer Experten bei der Erstellung europäischer Richtlinien und Normen sind wir bestens mit dem Stand der Technik und den gesetzlichen Vorgaben vertraut. TÜV SÜD-Leistungen 쮿 쮿 쮿 쮿 Zuordnung der Anlagenteile zur Druckanlage Einteilung der Anlagen in Prüfgruppen Überwachung der Prüffristen Durchführen aller Prüfungen inkl. Dokumentation Davon profitieren Sie Außerdem legt der Arbeitgeber fest, welche Voraussetzungen die befP erfüllen muss, die er beauftragen will. Diese Festlegung erübrigt sich, wenn er eine ZÜS auswählt, da diese hinsichtlich ihrer Kompetenz behördlich auditiert und anerkannt sein muss. Sie erhöhen die Anlagensicherheit und verringern das Unfallrisiko. 왘 Sie erhalten eine rechtssichere Dokumentation der Erfüllung Ihrer Arbeitgeberpflichten. 왘 Sie erhalten Fachkompetenz. 왘 Sie bauen auf einen starken Namen. Konkretisiert werden diese Vorgaben in den Technischen Regeln (TRBS), insbesondere TRBS 1201 Teil 2. Umseitig Gern informieren wir Sie ausführlich. Sprechen Sie uns an. Wir sind bundesweit tätig. TÜV SÜD Industrie Service GmbH www.tuev-sued.de/is Dampf- und Drucktechnik Telefon bundesweit 0800 888 4444 E-Mail: [email protected] 2015 © TÜV SÜD Industrie Service GmbH | IS-MKG/STP/169.0/de/DE 왘 nur Arbeitsmittel(*) Befähigte Person Befähigte Person oder ZÜS Wiederkehrende Prüfung (Äußere, Innere, Festigkeit) nur durch ZÜS nur durch ZÜS PS = 10 bar, V = 101 Liter PS x V = 1010 bar x Liter Druckluftbehälter Weitere Informationen und Hilfsmittel für die wirtschaftliche Umsetzung von Regelwerken finden Sie bei netinform, dem MehrWert-Service-Portal von TÜV SÜD. Besuchen Sie uns: www.tuev-sued.de/netinform. Hinweis (*): Die Rohrleitungen und der Kompressor sind in diesem Beispiel als Arbeitsmittel einzustufen. Erforderliche Prüfungen (Art, Umfang, Inhalt, Prüfperson) sind vom Betreiber/Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen und zu veranlassen. Auch hier steht Ihnen TÜV SÜD gern zur Seite. oder ZÜS nur durch ZÜS Prüfung der Prüffristfestlegung Befähigte Person oder ZÜS PS = 10 bar, V = 21 Liter PS x V = 210 bar x Liter Ölabscheider Prüfung vor Inbetriebnahme nur Arbeitsmittel(*) PS = 10 bar DN = 25 DN x PS = 250 Rohrleitungen PS = 10 bar, V = 5,1 Liter PS x V = 51 bar x Liter Filter Überwachungsbedürftige Anlagenteile: (ZÜS: z. B. TÜV SÜD) Wiederkehrende Prüfung durch die ZÜS Prüfung vor Inbetriebnahme durch die ZÜS Prüffristfestlegung Prüfung der Kompressor Überwachungsbedürftige Druckanlage Betreiber-/Arbeitgeberpflichten und Zuständigkeiten für die Prüfung vor Inbetriebnahme sind in § 15 BetrSichV und für die wiederkehrende Prüfung in § 16 BetrSichV geregelt. Nähere Angaben können auch der TRBS 1201, Teil 2 entnommen werden. Beispielhafte Darstellung an einer überwachungsbedürftigen Druckanlage (Kompressoranlage)
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