Folie 1 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Odenthaler Straße 66 51375 Leverkusen T.: 0214 . 404 74 15 M.: 0171 . 21 777 18 Sachstand Übernahme CLP-Kriterien und die Auswirkungen auf die Schrottwirtschaft Vortrag im Rahmen der Mitgliederversammlung des Fachverbandes Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling am 01.10.2015 in Frankfurt am Main Folie 2 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen 1. CLP - was ist das ? 2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert? 3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) 4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung 5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf) CLP – Was ist das ? Folie 3 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen CLP • Einstufung (Classification), Kennzeichnung (Labeling) und Verpackung (Packaging) von Stoffen und Gemischen. • Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) passt die EU-Rechtsvorschriften an das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) an. • Das GHS ist ein System der Vereinten Nationen, das dazu dient, gefährliche Chemikalien zu ermitteln und die Anwender über die jeweiligen Gefahren zu informieren. Gefahrstoff / Gefahrgut Folie 4 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Wichtig: • Wenn Gefahrstoffe (Classification) transportiert werden, spricht man von Gefahrgut. • Die Begriffe Gefahrstoff und Gefahrgut sind aber nicht identisch. • Die Gefahrstoffkennzeichnung (Labeling) soll über Gefahren beim Umgang mit den Stoffen (insbesondere bei deren Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung) informieren. • Die Gefahrgutkennzeichnung (RID/ADR/ADN) zielt auf Transportgefahren (z. B. Informationen für die Feuerwehr) und die sichere Verpackung (Packaging). • Nicht alle Stoffe unterliegen auch jeweils beiden Bestimmungen. • Der Begriff Gefahrgut umfasst neben Substanzen auch Produkte (wie Munition, Geräte, Bauteile und Ähnliches). Folie 5 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen 1. CLP - was ist das ? 2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert? 3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) 4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung 5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf) Grundsätzliche Betroffenheit © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 6 29. September 2015 Spezifische Betroffenheit (Recyclingwirtschaft) © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen 1 2 3 Folie 7 29. September 2015 Folie 8 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen 1. CLP - was ist das ? 2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert? 3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) 4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung 5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf) Folie 9 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Beschluss zu AVV - Schlüsseln © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 10 29. September 2015 Folie 11 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Verordnung zu HP-Kriterien (Gefährlichkeit) © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 12 29. September 2015 Folie 13 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 14 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 15 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Gefahrenrelevante Eigenschaft z.B.. HP 1 Gefahrenhinweise: z.B. H 200 H 201 H 202 … Folie 16 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen H200 H201 H202 Instabil, explosiv Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke. H300 H301 H302 Lebensgefahr bei Verschlucken. Giftig bei Verschlucken. Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H400 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen. Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung. Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. H411 P100-Reihe: Allgemeines P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen. … P200-Reihe: Prävention P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen. P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen. …. P300-Reihe: Reaktion P301 Bei Verschlucken: P302 Bei Berührung mit der Haut: …. P400-Reihe: Aufbewahrung P401 … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen) P402 An einem trockenen Ort aufbewahren. P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. … P500-Reihe: Entsorgung P501 Inhalt / Behälter … zuführen. P502 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen. © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Systematik zur Anwendung der HP - Kriterien HP 1 explosiv Folie 17 29. September 2015 Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive selbstzersetzliche Abfälle. Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und GefahrenkategorieCodes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 1 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 1 zu beurteilen. Deutet das Vorhandensein eines Stoffs, eines Gemischs oder eines Erzeugnisses darauf hin, dass der Abfall explosiv ist, ist er nach HP 1 als gefährlich einzustufen. Tabelle 1: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 1: R-Satz R2 R3 R3 Aggregatzustand Fest Flüssig x x x x Fest x x x x x x x x x x x x Aerosol Gefahrenklasse und -kategorie (Code) Kodierung Gefahrenhinweis Inst. Expl. Expl. 1.1 Expl. 1.2 Expl. 1.3 H200 H201 H202 H203 Expl. 1.4 org. Perox. A Selbstzers. B org. Perox. B H204 H240 H241 H241 Instabil, explosiv. Explosiv, Gefahr der Massenexplosion. Explosiv;große Gefahr durch Splitter,Spreng und Wurfstücke. Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Sprang und Wurfstücke. Gefahr durch Feuer oder Splitter,Sprang und Wurfstücke. Erwärmung kann Explosion verursachen. Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen. Gas © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Systematik zur Anwendung der HP - Kriterien HP 8 „ätzend“ Folie 18 29. September 2015 Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als hautätzend 1A, 1B oder 1C (H314) eingestuft sind, und beträgt die Summe ihrer Konzentrationen 5 % oder mehr, so ist der Abfall nach HP 8 als gefährlich einzustufen. Der Berücksichtigungsgrenzwert in einer Beurteilung auf Hautätzung 1A, 1B, 1C (H314) beträgt 1,0 %. 1% Skin Corr. 1A Skin Corr. 1B, 1C H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut Folie 19 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 20 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Mit diesem Beschluss hat die Kommission das bestehende Abfallverzeichnis überprüft und ergänzt. Insgesamt umfasst das Abfallverzeichnis nun 842 Abfallschlüssel. Davon sind 407 gefährliche und 212 nicht gefährliche Abfälle. 153 Abfallschlüssel sind „Spiegeleinträge“, die sowohl gefährlich, wie auch nicht gefährlich sein können und im Einzelfall zu prüfen sind. 70 Abfallschlüssel wurden als Auffangschlüssel (99´er Schlüssel - a.n.g.) festgelegt. Aus diesem Beschluss der Kommission lässt sich, bezüglich der Einstufung von Abfällen zunächst folgendes entnehmen: 1) Sämtliche Abfälle, die im dem Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten als gefährliche Abfälle 2) Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden könnten (das sind die „Spiegeleinträge“), sowie 3) Alle anderen Einträge im harmonisierten Abfallverzeichnis gelten als nicht gefahrenrelevant. Folie 21 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Die Vorgehensweise zur Bestimmung eines Abfalls im Verzeichnis, hat wie bisher auch in den folgenden vier Schritten zu erfolgen: 1) Anwendung der Kapitel 01 bis 12 dann 17 bis 20, 2) lässt sich in diesen Kapiteln kein passender Abfallcode finden, so müssen die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden, 3) trifft keiner dieser Abfallcodes zu, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen, 4) erst dann ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht Die Vorgehensweise zur Bestimmung eines Abfalls mit Spiegeleintrag im Verzeichnis, wird komplexer (HP 1 bis HP 8 und/oder HP 10 bis HP 15). => Die Anwendung bisher angewandter/ oktroyter „Leitfäden“/ „Einstufungshilfen“/ „Vollzugshilfen“ etc. müssen für Spiegeleinträge überprüft werden! Beispiel: Spiegeleinträge aus der Schrottwirtschaft © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen 10 08 10 08 10* 10 08 11 12 01 12 01 14* 12 01 15 16 08 16 08 02* 16 08 03 17 04 17 04 09* 17 04 10* 17 04 11 19 10 19 10 03* 19 10 04 19 10 05* 19 10 06 19 12 19 12 11* 19 12 12 Folie 22 29. September 2015 Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie … Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen Gebrauchte Katalysatoren gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. Metalle (einschließlich Legierungen) Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren).. sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Ein Beispiel: PAK © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 23 29. September 2015 16 EPA-PAK. Von der Amerikanischen Bundesumweltbehörde (US-Environmental Protection Agency) zusammengestellte Liste mit 16 PAK, die als prioritäre Umweltschadstoffe eingestuften sind und häufig stellvertretend für die Gruppe der PAK in Umweltproben untersucht werden. Folgende PAK sind in der EPA-Liste aufgeführt: Acenaphthen Benzo[a]pyren Naphthalin Phenanthren Acenaphthylen Anthracen Benzo[a]anthracen Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, und Pyren. Folie 24 29. September 2015 Ein Beispiel: PAK © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Acenaphthen Gesundheitsschädlich; Umweltgefährlich R: 22 H 302 36/37/38 H319/ H315/H335 50/53 H400 S: HP 4 ( 1%) HP 6 (25%) Aqu. akut 1 26 - 37/39 Benzo[a]pyren Giftig/ Umweltgefährlich R: 43 45 46 50/53 60 61 H: 350 340 HP 7 HP 11 0,1% 0,1% (1.000 ppm) S: 45 53 60 61 …. -> -> -> 360FD HP 10 0,3 % P: 201 273 280 308+313 501 317 HP 13 10 % 410 Aqu. Chron. Folie 25 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen 1. CLP - was ist das ? 2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert? 3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) 4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung 5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf) Anwendungsbereich der StörfallVO Folie 26 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Die Verordnung gilt für Betriebsbereiche in Abhängigkeit von der Menge gefährlicher Stoffe. Bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwelle nach Anhang I Spalte 4 kommen die Grundpflichten (§§ 3 - 8) bzw. nach Anhang I Spalte 5 die erweiterten Pflichten (§§ 9–12) zur Anwendung Anordnung der erweiterten Pflichten ist auch bei Unterschreiten der Mengen nach Spalte 5 durch die zuständige Behörde möglich. © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Anwendung der StörfallVO - Stoffliste - Folie 27 29. September 2015 Die Schnittstelle zwischen der Stoffliste der StöfallVO und der AVV zur Einstufung von Abfällen findet sich über die CLP VO gegebenenfalls in der Spalte 2 dieser Stoffliste. © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Anwendung der StörfallVO - Beispiel - Folie 28 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Anwendung der StörfallVO - Beispiel - Folie 29 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Anwendung der StörfallVO - Beispiel - Folie 30 29. September 2015 Zwangsehe StörfallVO und AVV © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 31 29. September 2015 Folie 32 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Folie 33 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen 10a Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15 10b Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29 Ab 50 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten) Ab 200 Tonnen (Erweiterte Pflichten) Folie 34 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Ab 5 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten) Ab 20 Tonnen (Erweiterte Pflichten) Folie 35 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Herkunftsbereich? explosionsgefährlich Ab 5 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten) Ab 20 Tonnen (Erweiterte Pflichten) Folie 36 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Ab 50 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten) Ab 200 Tonnen (Erweiterte Pflichten) Folie 37 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Auch Kommunen! Gleichwohl erfolgen hier Festlegungen Ab 5 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten) Erfüllt der Bauhof, der die gefährlichen Elektroaltgeräte annimmt (20 01 35) tatsächlich die Vorgaben der StörfallVO? Ab 20 Tonnen (Erweiterte Pflichten) Folie 38 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen 1. CLP - was ist das ? 2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert? 3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) 4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung 5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf) Folie 39 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Die Aufnahme folgender Schwerpunkte in die neue TA Luft 2017 ist vorgesehen: • • • • • • • • • • • Aufnahme von bisher 11 BVT-Schlussfolgerungen als Vorgaben für einzelne Branchen Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5) neue Anlagearten Vorgaben durch die CLP-Verordnung die Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd) Einbezug der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in die TA Luft Einbezug naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (auf Grundlage des § 54 Abs. 11 BNatSchG), insbesondere hinsichtlich der Stickstoff- und Säureeinträge in FFHGebieten (Stichwort: „Critical Loads“) Prüfung von Energieeffizienzkriterien Berücksichtigung des Entwurfes (!) der Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie) Änderung der Kriterien für die Irrelevanzbetrachtungen bei Immissionsprognosen (Stichwort: Gesamtzusatzbelastung) Organisatorische Anforderungen an Betriebe Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass etwa 50.000 Anlagen (Betriebe) erheblich von den Auswirkungen der TA Luft betroffen sein werden! Folie 40 Änderung der Irrelevanzkriterien -1- 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen NR. 2.2 – IMMISSIONSKENNGRÖSSEN Immissionskenngrößen kennzeichnen die Höhe der Belastung durch einen luftverunreinigenden Stoff. Bei der Belastung sind Vorbelastung, Gesamtzusatzbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung zu unterscheiden. Immissionskenngröße („Grenzwert“) Bei Neuanlagen (vorhandene) Vorbelastung Zusatzbelastung Gesamtzusatzbelastung Gesamtbelastung Bei Altanlagen Vorbelastung Zusatzbelastung Gesamtzusatzbelastung Gesamtbelastung nach der Änderung Änderung der Irrelevanzkriterien -2- Folie 41 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Die obige Abbildung verdeutlicht, dass bei geplanten Anlagen, Änderungsgenehmigungen, bestehenden Anlagen und Neugenehmigungen die Vorbelastung an den Beurteilungspunkten (in der Umgebung der Anlage) bekannt sein oder ermittelt werden muss. Einschätzung: Das bedeutet nicht nur erhebliche Mehraufwände (Kosten und Zeit für die Erstellung von Genehmigungsanträgen) sondern dürfte auch ein regelmäßiges KO-Kriterium für Anlagenerweiterungen oder Neuansiedlungen aufgrund der Vorbelastungen werden. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass insbesondere in Ballungsregionen (wie zum dem Ruhrgebiet) aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen -unter betriebswirtschaftlich darstellbaren Rahmenbedingungen- keine Betriebe mehr angesiedelt werden können. (siehe hierzu auch Anmerkungen zu Nr. 4.5.1 TA Luft). Änderung der Irrelevanzkriterien -3- Folie 42 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen NR. 4.5.1 - IMMISSIONSWERTE FÜR SCHADSTOFFDEPOSITION Blei Cadmium Chrom gesamt Benzo(a)pyren Dioxine, Furane und dl-PCB (12 Kongenere) abgesenkt abgesenkt neu eingeführt neu eingeführt neu eingeführt von 100 auf 40 µg/m²*d von 2 auf 1 µg/m²*d 16 µg/m²*d 0,5 µg/m²*d 9 pg/m²*d Änderung der Irrelevanzkriterien -4Stand: 03.04.2012 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Messpunkte mit Monatswerten UTM32 UTM32 Rechts Hoch 372909 5704854 374524 5705096 372622 5704094 373985 5704444 373139 5703711 373927 5705000 343344 5699390 342311 5700422 343325 5700219 341339 5701337 342319 5701628 343320 5701209 344500 5701132 342486 5702315 343446 5702284 344585 5702322 345315 5702212 342579 5703451 343762 5703343 344510 5703396 346463 5703107 341814 5704347 342763 5704550 343484 5704282 344518 5704225 345567 5704275 342566 5705324 343387 5705226 344681 5705097 345719 5705040 329159 5687052 329509 5686881 329393 5685460 350400 5700005 350205 5700957 351210 5701077 350389 5699942 399787 5699699 399958 5700161 399797 5700584 399602 5700188 399181 5699812 383070 5699474 384341 5699270 383286 5699818 Mittelwert Median Chrom µg/(m²*d) 210 115 124 326 93 207 126 99 12235 1296 487 419 527 639 3579 825 535 296 534 198 1227 112 134 193 136 117 117 106 74 101 429 658 180 776 1622 264 365 51 38 38 40 23 258 680 417 689,4 210 Folie 43 29. September 2015 Auf den Internetseiten des LANUV NRW lassen sich Depositionswerte und Übersichten entnehmen (http://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/staub/messergeb.htm). Dort werden für das Jahr 2011 (Stand: 03.04.2012) unter anderem an 45 Messstellen die links abgebildeten Jahresmittelwerte ausgewiesen. Ein Blick in die Tabelle des LANUV verdeutlicht, dass im Jahr 2011 an keinem einzigen Beurteilungspunkt (Messpunkt) der Immissionswert für die Schadstoffdeposition Chrom von 16 µg/(m²*d) erreicht oder gar unterschritten wurde. Die Abstände des geforderten Immissionswerts von dem Mittelwert bzw. Medianwert verdeutlichen, dass in den Umgebungen dieser Beurteilungspunkte (Messpunkte) die vorhandenen Vorbelastungen bereits so hoch sind, dass praktisch weder Änderungsgenehmigungen, noch Neugenehmigungen an diesen Standorten möglich sein werden. Folie 44 Änderung der Irrelevanzkriterien -5- 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Beispiel Chrom: Immissionswert 16 µg/ (m²*d) Mittelwert: 689,4 µg/ (m²*d) Median: 210 µg/ (m²*d) Vorbelastung 210 µg/(m²*d) Immissionskenngröße Grenzwert 16 µg/(m²*d) (vorhandene) Vorbelastung Bei Neuanlagen Zusatzbelastung Gesamtzusatzbelastung Gesamtbelastung Verbesserungsgenehmigung (§6 Abs. 3 BImSchG) Zusatzbelastung Vorbelastung Gesamtzusatzbelastung Gesamtbelastung nach der Änderung Verbesserungsgenehmigung (§6 Abs. 3 BImSchG) Bei Altanlagen Änderung der Irrelevanzkriterien -6- Folie 45 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Es ist daher zu erwarten, dass in solchen Ballungsgebieten nur noch „Verbesserungsgenehmigungen“ nach § 6 Abs. 3 BImSchG durchgeführt werden können. Das bedeutet, dass neu zu errichtende Anlagen, die sich in diesen Ballungsgebieten ansiedeln wollen, Maßnahmen umsetzen müssen, die über den Stand der Technik hinausgehen. Antragsteller müssen darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung des Verursacheranteils vorlegen, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen. In diesen Regionen gewachsene Betriebe müssen erheblich mehr Zeit- und Kostenaufwendungen zum Erhalt bestehender oder zur Erlangung neuer Genehmigungen in Kauf nehmen, als Betriebe, die sich „auf der grünen Wiese“ oder außerhalb Deutschlands ansiedeln. Beides ist werde ökologisch noch ökonomisch zielführend. Stahl- und NE-Metallrecycling -1- Folie 46 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen 5.4.3.2.1a Eisenerz–Sinteranlagen; Neu: Bei Einsatz ölhaltiger Rückstände oder Abfallstoffe aus dem Hüttenwerk ist deren Kohlenwasserstoffgehalt durch eine geeignete Auswahl und Vorbehandlung der Einsatzstoffe auf unter 0,5 % und der Kohlenwasserstoffgehalt in der Sintermischung auf unter 0,1 % zu begrenzen. 5.4.3.2.1b Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen; Neu: Der Betreiber hat geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über die einzusetzenden Schrotte und anderen Rohmaterialien zu begrenzen. Schrotte sind bereits bei der Annahme hinsichtlich sichtbarer Fremdbestandteile oder Verunreinigungen zu inspizieren, welche Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, enthalten könnten oder die zu einer erhöhten Bildung und Freisetzung von Dioxinen, Furanen oder polychlorierten Biphenylen (PCB) führen könnten. Schrott als Schadstoffquelle? Stahl- und NE-Metallrecycling -2- Folie 47 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen 5.4.3.2.2a Elektrostahlwerke, einschließlich Stranggießen; Neu: Der Betreiber hat geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über die einzusetzenden Schrotte und anderen Rohmaterialien zu begrenzen. Schrotte sind bereits bei der Annahme hinsichtlich sichtbarer Fremdbestandteile oder Verunreinigungen zu inspizieren, welche Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, enthalten könnten oder die zu einer erhöhten Bildung und Freisetzung von Dioxinen, Furanen oder polychlorierten Biphenylen (PCB) führen könnten. Schrott als Schadstoffquelle? 5.4.3.7 Eisen–, Temper– und Stahlgießereien; Neu: In Induktionsöfen ist die Verwendung von rostigem und verunreinigtem Einsatzmaterial zu vermeiden. Weiterhin dürfen nur sauberere Aufkohlungsmittel eingesetzt werden. Rost = zu vermeidende Verunreinigung ? Stahl- und NE-Metallrecycling -3- Folie 48 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Warum zukünftig kein rostiges Material in Gießereien eingesetzt werden soll, ist aus metallurgischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Hinweise auf „verunreinigtes Einsatzmaterial“, oder auf „Fremdbestandteile“ ohne entsprechend konkrete Benennung der Verunreinigungen/ Fremdbestandteile, ist wenig hilfreich. Einem, aus einem Abbruch gewonnenen, Stahlträger können geringe Mengen von Betonresten oder Boden anhaften. Nach der Lesart der TA Luft dürfte der Stahlträger aufgrund der „Fremdbestandteile“ dann nicht als Sekundärrohstoff verwendet und zur erneuten Verwendung eingeschmolzen werden. Dieses Beispiel zeigt, dass die zuvor genannten, unspezifischen Begriffe nur geeignet sind, die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Wiederverwendung von Sekundärrohstoffen zumindest unverhältnismäßig zu erschweren, wenn nicht gar zu verhindern. Im Übrigen werden die Anforderungen an die Einsatzstoffe in den zuvor genannten Anlagen über branchenübliche Sortenlisten bereits entsprechende (nationale und internationale) Qualitätsanforderungen gestellt und -garantien gegeben. Weiterer Regelungsbedarf besteht daher nicht. Shredderanlagen - BREF -1- Folie 49 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen 5.4.8.9.1 Anlagen der Nummer 8.9.1 - Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen; Neu: BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN a) Das angelieferte Schreddervormaterial ist einer Radioaktivitätsmessung und einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Fehlwürfe und Störstoffe wie geschlossene Hohlkörper (z.B. Kanister), Druckbehälter und Materialien mit gefährlichen Anhaftungen, explosiven, feuergefährlichen oder akut toxischen Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben im Sinne der Nummer 5.2.5 Absatz 7 sind vor der weiteren Behandlung im Schredder aus dem Vormaterial auszuschleusen und einer gesonderten Behandlung oder Entsorgung zuzuführen. b) Restkarossen oder Altfahrzeuge sind auf die ordnungsgemäße Vorbehandlung gemäß Anhang zur Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugV) …, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf vollständige Trockenlegung zu prüfen. Karossen oder Altfahrzeuge, die noch Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoffe, Motoren-/Getriebeöle, Kältemittel etc.), nicht ausgelöste Airbags, Batterien, Gasbehälter oder Reifen enthalten, sind zurückzuweisen oder bei vorhandener betriebseigener Genehmigung zur Demontage (nach BImSchG und AltfahrzeugV) vor dem Schreddervorgang von diesen zu entfrachten. c) Das angelieferte Schreddervormaterial ist auf vollständige Schadstoffentfrachtung zu prüfen. Altgeräte, die noch Bauteile bzw. Baugruppen mit gefährlichen Stoffen enthalten (z.B. PCB-haltige Kondensatoren, quecksilberhaltige Bauteile, asbesthaltige Materialien), sind zurückzuweisen oder bei vorhandener betriebseigener Genehmigung zur Demontage (nach BImSchG und dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) … in der jeweils geltenden Fassung von diesen zu befreien. Kühlgeräte sind zurückzuweisen. Shredderanlagen - BREF -2- Folie 50 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen d) Das schadstoffentfrachtete Schreddervormaterial ist abhängig von seiner Art und Beschaffenheit einer weiteren Vorbehandlung zu unterziehen. Gesichtspunkt ist hierbei die Emissionsvermeidung bzw. -minimierung. Geeignete Vorbehandlungsschritte bestehen in der optimierten Zusammenstellung geeigneter Vormaterialien, einer Vorzerkleinerung (z.B. durch Scheren, Vorzerreißer/Pre-Shredder), einer Feinkornentfrachtung (z.B. durch Vibrationsförderer, Stangensiebe) und einer Dekompaktierung (z.B. durch Baggerscheren, Baggergreifer). Bei welcher Art und Beschaffenheit des Vormaterials ist eine der genannten Vorbehandlungsschritte erforderlich/ zwingend? Scherenschrott ist üblicherweise unmittelbar für Schmelzprozesse geeignet und wird nicht als „vorbehandelter“ Schrott einem Shredder zugeführt. Vorzerreißer/ Pre-Shredder sind üblicherweise nicht an die Abluftbehandlung des Shredders angeschlossen. Die in diesen Aggregaten freigesetzten Schadstoffe werden im Regelfall diffus verteilt und können nicht -wie in der Shredderanlage- als gefasster Abluftstrom einer geeigneten Abluftbehandlung zugeführt werden. Diese Aggregate leisten daher keinen Beitrag zur Emissionsminderung, sondern lediglich zur Emissionsverdünnung. Die Feinkornentfrachtung erfolgt bereits bei dem Materialumschlag, während der Zerkleinerung im Rotorraum und dann in der Abluftbehandlung. An der Abluftbehandlung kann nachgewiesen werden, dass die Anforderungen/ Grenzwerte der TA Luft hinsichtlich Staub eingehalten werden. Dieser Nachweis kann an Stangensieben oder Vibrationsförderern nicht erbracht werden. Wenn die Abluftbehandlungsanlage die Grenzwertvorgaben der TA Luft einhält, ist nicht ersichtlich, warum zusätzlicher Aufwand durch Stangensiebe oder Vibrationsförderer erzeugt werden soll. Shredderanlagen - BREF -3- Folie 51 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Die Zuführung des Aufgabematerials in den Schredder ist, soweit möglich, z.B. durch Einsatz einer geeigneten Steuerungstechnik, gleichmäßig und kontinuierlich zu gestalten. Der Shredderprozess ist ein diskontinuierlicher Prozess! Wechselnde Betriebsbedingungen sind beim Betrieb von Shredderanlagen in der Praxis jedoch unvermeidlich. Ein "stationärer Betriebszustand" ist praktisch gar nicht erreichbar. Der Betrieb von Shredderanlagen ist geprägt von: permanenten, kurzfristigen Unterbrechungen (Materialaufgabe, ungleichmäßiges Nachrutschen von Vormaterial in den Zuführschacht und weiterem mehr) Vormaterialeigenschaften die marktbedingten und saisonalen Schwankungen unterliegen (z.B. lokale Wassergehaltsschwankungen, ungleichmäßige Korngrößen, Entmischung von Feinbestandteilen, etc.), kurzfristigen Leistungsschwankungen, verzögerten regelungstechnischen Eingriffen, einer Zunahme von Verunreinigungen während des Betriebes (z.B. durch Verkrustungen in Leitungen, die den Rohrquerschnitt zunächst verengen und sich später von selbst lösen), einem variablen Gebläsebetrieb (zum Beispiel aufgrund von Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen in der angesaugten Zuluft; aufgrund sich allmählich verengenden Rohrquerschnitten u.w.m.), und außerplanmäßigen Betriebszuständen wie zum Beispiel Verpuffungen. Aufgrund dieser instationären Betriebszustände und Rahmenbedingungen ist der Einsatz einer Steuerungstechnik, die den Shreddervorgang gleichmäßig und kontinuierlich gestalten kann sicher nicht der Regelfall. Entsprechende Anforderungen zu stellen ist daher praxisfremd. Shredderanlagen - BREF -4- Folie 52 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen e) Emissionen aus dem Brennschneiden mit Sauerstofflanzen (Sauerstoffkernlanzen, Brennrohre, Thermolanzen, etc.) sind durch geeignete Abgaserfassungseinrichtungen (vollständige Einhausung, Teilumhausung, Brennhauben, etc.) möglichst vollständig zu erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Das Brennschneiden mit herkömmlichen Schneidbrennern ist im Freien möglichst zu vermeiden. Siehe „ZU Nr. 5.1.1 - Vorsorgeanforderungen“ auf Seite 11: Das Brennschneiden mit herkömmlichen Schneidbrennern ist, sofern nicht unlegierte/ niedriglegierte Stähle nach DIN EN 10020 geschnitten werden, im Freien möglichst zu vermeiden. Organisatorische Anforderungen an Betriebe -1- Folie 53 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION Vor Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder zu einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist zu prüfen, ob die Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers geeignet erscheint, um seinen Pflichten gemäß § 5 BImSchG und den auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen gerecht zu werden. Zu diesem Zwecke soll der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde folgende umweltrelevante Aspekte seiner Betriebsorganisation darlegen: Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten (Aufbauorganisation), Festlegungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe (Ablauforganisation), Organisation regelmäßiger Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage, Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs und der Emissionen, Organisation von Abhilfemaßnahmen bei der Überschreitung von Emissionsgrenzwerten sowie bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, o Dokumentation umweltrelevanter Sachverhalte, z. B. der Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage, der Ergebnisse der Eigenüberwachung, von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sowie von Abhilfemaßnahmen. o o o o o Organisatorische Anforderungen an Betriebe -2- Folie 54 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION Die Eignung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers kann auch durch den Nachweis erbracht werden, dass die Anlage in ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach EN ISO 14001 (Ausgabe November 2009) oder EMAS-Verordnung 1221/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, einbezogen ist. Hinsichtlich der Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG kann die Eignung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers auch durch den Nachweis erbracht werden, dass die Anlage in ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 (Ausgabe Dezember 2011) einbezogen ist. Organisatorische Anforderungen an Betriebe -3- Folie 55 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION In der Praxis wird der Nachweis im Genehmigungsverfahren durch Zertifizierungen oder EMAS nicht möglich sein. In diesen Zertifizierungen werden die genehmigten Durchsätze, Emissionen, Spritverbräuche etc. im konkreten Anlagenbetrieb hinterfragt, überprüft und bewertet. Wenn aber bereits vor dem tatsächlichen Anlagenbetrieb (im Genehmigungsverfahren) die entsprechenden Nachweise (Organisationshandbuch) erbracht werden müssen, wird EMAS -oder andere Zertifizierungen- in Genehmigungsverfahren praktisch nicht angewendet werden können. Im übrigen ist ein (noch) nicht genehmigter Anlagenbetrieb NICHT ZERTIFIZIERBAR! Im Übrigen sei die Frage erlaubt, ob unter dem Spiegelstrich Dokumentation … Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage auch die Instandhaltungsbücher der Bagger, Gabelstapler etc. verstanden werden. Es ist zu erwarten, dass diese Anforderung sowohl die Erstellungszeiträume von Genehmigungsanträgen deutlich verlängert/ verteuert und der Umfang der Genehmigungsanträge je nach Bearbeitungstiefe des Organisationshandbuchs ganz erheblich zunimmt. Gleiches gilt für den Diskussionsbedarf in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung; beispielsweise über die Wartungsintervalle von Baggern und Betriebsfahrzeugen als Emissionsquellen. Organisatorische Anforderungen an Betriebe -4- Folie 56 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION Einschätzung: Die beabsichtigte Regelung zu Angaben der Betriebsorganisation in der TA Luft geht über die Zweckbestimmung §48 BImSchG hinaus. Darüber hinaus wird in dem hier vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt, dass es weitere Managementsysteme gibt, die neben den genannten aufgenommen werden sollten. Die beabsichtigte Änderung sollte daher gestrichen werden. Fazit Folie 57 29. September 2015 © by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen Es verbleibt der Eindruck, dass mit den unterschiedlichsten, hier kurz angerissenen Regelwerken alle denkbaren Szenarien erfasst werden sollen; egal wie realistisch eine potentielle Gefährdung sein kann oder nicht. Bei Bürgern und Behörden wie auch bei Anlagenbetreibern werden damit Unsicherheiten geschürt. Anlagenbetreiber sind faktisch dazu gezwungen, zukünftig die Nachweise erbringen zu müssen, warum die unterstellten worst case Szenarien für seinen konkreten Einzelfall nicht zutreffen. Die Umsetzung in der Recyclingpraxis zwingt Betriebe zu erheblichen zusätzlichen Aufwänden, um beispielsweise in gerichtlichen Auseinandersetzungen oder in Genehmigungsverfahren unbedarften Dritten (Bürgern, Richtern, Behörden) die Unsinnigkeit der pauschalisierten Anwendung zu erläutern. Betriebs- und volkswirtschaftliche Belange sind offensichtlich völlig aus dem Blickwinkel der Umweltgesetzte verschwunden. Die Recyclingwirtschaft wird durch abstruse Annahmen massiv blockiert (z.B. Elektronikschrottverwertung, Altfahrzeugverwertung u.w.m.). Es muss an den gesunden Menschverstand appelliert werden, die Kirche im Dorf zu lassen, um zurück in die Balance von Ökonomie und Ökologie zu finden .
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