Präsentation BVSE Norbert Müller

Folie 1
29. September 2015
© by Dipl.-Ing. Norbert Müller, Leverkusen
Odenthaler Straße 66
51375 Leverkusen
T.: 0214 . 404 74 15
M.: 0171 . 21 777 18
Sachstand Übernahme CLP-Kriterien und
die Auswirkungen auf die Schrottwirtschaft
Vortrag im Rahmen der
Mitgliederversammlung des Fachverbandes
Schrott, E-Schrott und Kfz-Recycling
am 01.10.2015 in Frankfurt am Main
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Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen
1. CLP - was ist das ?
2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert?
3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung
5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf)
CLP – Was ist das ?
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CLP
• Einstufung (Classification), Kennzeichnung (Labeling) und Verpackung (Packaging)
von Stoffen und Gemischen.
• Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) passt die EU-Rechtsvorschriften an das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien (GHS) an.
• Das GHS ist ein System der Vereinten Nationen, das dazu dient, gefährliche Chemikalien zu ermitteln und die Anwender über die jeweiligen Gefahren zu informieren.
Gefahrstoff / Gefahrgut
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Wichtig:
• Wenn Gefahrstoffe (Classification) transportiert werden, spricht man von Gefahrgut.
• Die Begriffe Gefahrstoff und Gefahrgut sind aber nicht identisch.
• Die Gefahrstoffkennzeichnung (Labeling) soll über Gefahren beim Umgang mit den Stoffen (insbesondere bei deren Herstellung, Weiterverarbeitung und Verwendung) informieren.
• Die Gefahrgutkennzeichnung (RID/ADR/ADN) zielt auf Transportgefahren (z. B. Informationen für die Feuerwehr) und die sichere Verpackung (Packaging).
• Nicht alle Stoffe unterliegen auch jeweils beiden Bestimmungen.
• Der Begriff Gefahrgut umfasst neben Substanzen auch Produkte (wie Munition, Geräte,
Bauteile und Ähnliches).
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Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen
1. CLP - was ist das ?
2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert?
3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung
5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf)
Grundsätzliche Betroffenheit
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Spezifische Betroffenheit (Recyclingwirtschaft)
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1
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Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen
1. CLP - was ist das ?
2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert?
3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung
5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf)
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Beschluss zu AVV - Schlüsseln
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Verordnung zu HP-Kriterien (Gefährlichkeit)
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Gefahrenrelevante
Eigenschaft
z.B..
HP 1
Gefahrenhinweise:
z.B.
H 200
H 201
H 202
…
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H200
H201
H202
Instabil, explosiv
Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
Explosiv; große Gefahr durch Splitter,
Spreng- und Wurfstücke.
H300
H301
H302
Lebensgefahr bei Verschlucken.
Giftig bei Verschlucken.
Gesundheitsschädlich bei
Verschlucken.
H400
H410
Sehr giftig für Wasserorganismen.
Sehr giftig für Wasserorganismen mit
langfristiger Wirkung.
Giftig für Wasserorganismen, mit
langfristiger Wirkung.
H411
P100-Reihe: Allgemeines
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
…
P200-Reihe: Prävention
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
….
P300-Reihe: Reaktion
P301 Bei Verschlucken:
P302 Bei Berührung mit der Haut:
….
P400-Reihe: Aufbewahrung
P401 … aufbewahren. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.
P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
…
P500-Reihe: Entsorgung
P501 Inhalt / Behälter … zuführen.
P502 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen.
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Systematik zur Anwendung
der HP - Kriterien
HP 1 explosiv
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Abfall, der durch chemische Reaktion Gase solcher Temperatur, solchen Drucks und solcher
Geschwindigkeit erzeugen kann, dass hierdurch Zerstörungen in der Umgebung eintreten. Hierzu gehören
pyrotechnische Abfälle, explosive Abfälle in Form von organischen Peroxiden und explosive
selbstzersetzliche Abfälle.
Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, denen einer der Gefahrenklasse- und GefahrenkategorieCodes sowie Gefahrenhinweis-Codes der Tabelle 1 zugeordnet ist, so ist der Abfall, soweit es angebracht
und verhältnismäßig ist, nach Maßgabe von Prüfmethoden in Bezug auf HP 1 zu beurteilen. Deutet das
Vorhandensein eines Stoffs, eines Gemischs oder eines Erzeugnisses darauf hin, dass der Abfall
explosiv ist, ist er nach HP 1 als gefährlich einzustufen.
Tabelle 1: Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code sowie Codierung der Gefahrenhinweise für Abfallkomponenten zwecks
Einstufung von Abfällen als gefährlich nach HP 1:
R-Satz
R2
R3
R3
Aggregatzustand Fest
Flüssig
x
x
x
x
Fest
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Aerosol
Gefahrenklasse
und -kategorie
(Code)
Kodierung
Gefahrenhinweis
Inst. Expl.
Expl. 1.1
Expl. 1.2
Expl. 1.3
H200
H201
H202
H203
Expl. 1.4
org. Perox. A
Selbstzers. B
org. Perox. B
H204
H240
H241
H241
Instabil, explosiv.
Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
Explosiv;große Gefahr durch Splitter,Spreng und Wurfstücke.
Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Sprang
und Wurfstücke.
Gefahr durch Feuer oder Splitter,Sprang und Wurfstücke.
Erwärmung kann Explosion verursachen.
Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
Gas
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Systematik zur Anwendung
der HP - Kriterien
HP 8
„ätzend“
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Enthält ein Abfall einen oder mehrere Stoffe, die als hautätzend 1A, 1B oder 1C (H314)
eingestuft sind, und beträgt die Summe ihrer Konzentrationen 5 % oder mehr, so ist der
Abfall nach HP 8 als gefährlich einzustufen.
Der Berücksichtigungsgrenzwert in einer Beurteilung auf Hautätzung 1A, 1B, 1C (H314)
beträgt 1,0 %.
1%
Skin Corr. 1A
Skin Corr. 1B, 1C H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut
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Mit diesem Beschluss hat die Kommission das bestehende Abfallverzeichnis überprüft und
ergänzt.
 Insgesamt umfasst das Abfallverzeichnis nun 842 Abfallschlüssel.
 Davon sind 407 gefährliche und 212 nicht gefährliche Abfälle.
 153 Abfallschlüssel sind „Spiegeleinträge“, die sowohl gefährlich, wie auch nicht
gefährlich sein können und im Einzelfall zu prüfen sind.
 70 Abfallschlüssel wurden als Auffangschlüssel (99´er Schlüssel - a.n.g.)
festgelegt.
Aus diesem Beschluss der Kommission lässt sich, bezüglich der Einstufung von Abfällen
zunächst folgendes entnehmen:
1) Sämtliche Abfälle, die im dem Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen
sind, gelten als gefährliche Abfälle
2) Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes
zugeordnet werden könnten (das sind die „Spiegeleinträge“), sowie
3) Alle anderen Einträge im harmonisierten Abfallverzeichnis gelten als nicht
gefahrenrelevant.
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Die Vorgehensweise zur Bestimmung eines Abfalls im Verzeichnis, hat wie bisher
auch in den folgenden vier Schritten zu erfolgen:
1) Anwendung der Kapitel 01 bis 12 dann 17 bis 20,
2) lässt sich in diesen Kapiteln kein passender Abfallcode finden, so müssen die Kapitel
13, 14 und 15 geprüft werden,
3) trifft keiner dieser Abfallcodes zu, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen,
4) erst dann ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu
verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht
Die Vorgehensweise zur Bestimmung eines Abfalls mit Spiegeleintrag im Verzeichnis, wird komplexer (HP 1 bis HP 8 und/oder HP 10 bis HP 15).
=>
Die Anwendung bisher angewandter/ oktroyter „Leitfäden“/ „Einstufungshilfen“/
„Vollzugshilfen“ etc. müssen für Spiegeleinträge überprüft werden!
Beispiel: Spiegeleinträge aus der Schrottwirtschaft
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10 08
10 08 10*
10 08 11
12 01
12 01 14*
12 01 15
16 08
16 08 02*
16 08 03
17 04
17 04 09*
17 04 10*
17 04 11
19 10
19 10 03*
19 10 04
19 10 05*
19 10 06
19 12
19 12 11*
19 12 12
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Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher
Menge abgeben
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie …
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen
Gebrauchte Katalysatoren
gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.
Metalle (einschließlich Legierungen)
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen
Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen
andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren)..
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die
gefährliche Stoffe enthalten
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen
Ein Beispiel: PAK
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16 EPA-PAK.
Von der Amerikanischen Bundesumweltbehörde (US-Environmental Protection Agency)
zusammengestellte Liste mit 16 PAK, die als prioritäre Umweltschadstoffe eingestuften sind
und häufig stellvertretend für die Gruppe der PAK in Umweltproben untersucht werden.
Folgende PAK sind in der EPA-Liste aufgeführt:
















Acenaphthen
Benzo[a]pyren
Naphthalin
Phenanthren
Acenaphthylen
Anthracen
Benzo[a]anthracen
Benzo[b]fluoranthen,
Benzo[g,h,i]perylen,
Benzo[k]fluoranthen,
Chrysen,
Dibenzo[a,h]anthracen,
Fluoranthen,
Fluoren,
Indeno[1,2,3-cd]pyren, und
Pyren.
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Ein Beispiel: PAK
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 Acenaphthen
Gesundheitsschädlich; Umweltgefährlich
R:
22
H 302
36/37/38 H319/ H315/H335
50/53
H400
S:
HP 4 ( 1%)
HP 6 (25%)
Aqu. akut 1
26 - 37/39
 Benzo[a]pyren
Giftig/ Umweltgefährlich
R:
43 45 46 50/53 60 61
H: 350
340
HP 7
HP 11
0,1%
0,1%
(1.000 ppm)
S: 45 53 60 61
….
->
->
->
360FD
HP 10
0,3 %
P: 201 273 280 308+313 501
317
HP 13
10 %
410
Aqu. Chron.
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Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen
1. CLP - was ist das ?
2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert?
3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung
5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf)
Anwendungsbereich der StörfallVO
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Die Verordnung gilt für Betriebsbereiche in Abhängigkeit von der
Menge gefährlicher Stoffe.
Bei Überschreitung der jeweiligen Mengenschwelle
 nach Anhang I Spalte 4 kommen die Grundpflichten (§§ 3 - 8)
bzw.
 nach Anhang I Spalte 5 die erweiterten Pflichten (§§ 9–12)
zur Anwendung
Anordnung der erweiterten Pflichten ist auch bei Unterschreiten der
Mengen nach Spalte 5 durch die zuständige Behörde möglich.
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Anwendung der StörfallVO
- Stoffliste -
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Die Schnittstelle zwischen der Stoffliste der StöfallVO und der AVV zur Einstufung von
Abfällen findet sich über die CLP VO gegebenenfalls in der Spalte 2 dieser Stoffliste.
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Anwendung der StörfallVO
- Beispiel -
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Anwendung der StörfallVO
- Beispiel -
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Anwendung der StörfallVO
- Beispiel -
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Zwangsehe StörfallVO und AVV
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10a Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 14 oder R 14/15
10b Jede Einstufung, soweit nicht oben erfasst, in Verbindung mit dem Gefahrenhinweis R 29
Ab 50 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten)
Ab 200 Tonnen (Erweiterte Pflichten)
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Ab 5 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten)
Ab 20 Tonnen (Erweiterte Pflichten)
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Herkunftsbereich?
explosionsgefährlich
Ab 5 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten)
Ab 20 Tonnen (Erweiterte Pflichten)
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Ab 50 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten)
Ab 200 Tonnen (Erweiterte Pflichten)
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Auch Kommunen!
Gleichwohl erfolgen hier Festlegungen
Ab 5 Tonnen: Störfallbetrieb (Grundpflichten)
Erfüllt der Bauhof, der die
gefährlichen Elektroaltgeräte annimmt (20 01 35)
tatsächlich die Vorgaben
der StörfallVO?
Ab 20 Tonnen (Erweiterte Pflichten)
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Sachstand Übernahme der CLP-Kriterien und die Auswirkungen
1. CLP - was ist das ?
2. CLP – welche Bereiche der Recyclingwirtschaft werden tangiert?
3. Auswirkungen aus der Abfallverzeichnisverordnung (AVV)
4. Auswirkungen aus der Störfallverordnung
5. Auswirkungen aus der TA Luft (Entwurf)
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Die Aufnahme folgender Schwerpunkte in die neue TA Luft 2017 ist vorgesehen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Aufnahme von bisher 11 BVT-Schlussfolgerungen als Vorgaben für einzelne Branchen
Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5)
neue Anlagearten
Vorgaben durch die CLP-Verordnung
die Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)
Einbezug der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in die TA Luft
Einbezug naturschutzrechtlicher Genehmigungsanforderungen (auf Grundlage des § 54
Abs. 11 BNatSchG), insbesondere hinsichtlich der Stickstoff- und Säureeinträge in FFHGebieten (Stichwort: „Critical Loads“)
Prüfung von Energieeffizienzkriterien
Berücksichtigung des Entwurfes (!) der Richtlinie zur Begrenzung der Emissionen
bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCP-Richtlinie)
Änderung der Kriterien für die Irrelevanzbetrachtungen bei Immissionsprognosen (Stichwort: Gesamtzusatzbelastung)
Organisatorische Anforderungen an Betriebe
Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass etwa 50.000 Anlagen (Betriebe) erheblich von
den Auswirkungen der TA Luft betroffen sein werden!
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Änderung der Irrelevanzkriterien -1-
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NR. 2.2 – IMMISSIONSKENNGRÖSSEN
Immissionskenngrößen kennzeichnen die Höhe der Belastung durch einen luftverunreinigenden Stoff.
Bei der Belastung sind Vorbelastung, Gesamtzusatzbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung
zu unterscheiden.
Immissionskenngröße
(„Grenzwert“)
Bei Neuanlagen
(vorhandene) Vorbelastung
Zusatzbelastung
Gesamtzusatzbelastung
Gesamtbelastung
Bei Altanlagen
Vorbelastung
Zusatzbelastung
Gesamtzusatzbelastung
Gesamtbelastung nach der Änderung
Änderung der Irrelevanzkriterien -2-
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Die obige Abbildung verdeutlicht, dass bei
geplanten Anlagen,
Änderungsgenehmigungen,
bestehenden Anlagen und
Neugenehmigungen
die Vorbelastung an den Beurteilungspunkten (in der Umgebung der Anlage) bekannt sein
oder ermittelt werden muss.
Einschätzung:
Das bedeutet nicht nur erhebliche Mehraufwände (Kosten und Zeit für die Erstellung von
Genehmigungsanträgen) sondern dürfte auch ein regelmäßiges KO-Kriterium für
Anlagenerweiterungen oder Neuansiedlungen aufgrund der Vorbelastungen werden.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass insbesondere in Ballungsregionen (wie zum dem
Ruhrgebiet) aufgrund der bereits vorhandenen Vorbelastungen -unter betriebswirtschaftlich darstellbaren Rahmenbedingungen- keine Betriebe mehr angesiedelt werden können.
(siehe hierzu auch Anmerkungen zu Nr. 4.5.1 TA Luft).
Änderung der Irrelevanzkriterien -3-
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NR. 4.5.1 - IMMISSIONSWERTE FÜR SCHADSTOFFDEPOSITION
Blei
Cadmium
Chrom gesamt
Benzo(a)pyren
Dioxine, Furane und dl-PCB (12 Kongenere)
abgesenkt
abgesenkt
neu eingeführt
neu eingeführt
neu eingeführt
von 100 auf 40 µg/m²*d
von 2 auf 1 µg/m²*d
16 µg/m²*d
0,5 µg/m²*d
9 pg/m²*d
Änderung der Irrelevanzkriterien -4Stand: 03.04.2012
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Müller, Leverkusen
Messpunkte mit Monatswerten
UTM32
UTM32
Rechts
Hoch
372909
5704854
374524
5705096
372622
5704094
373985
5704444
373139
5703711
373927
5705000
343344
5699390
342311
5700422
343325
5700219
341339
5701337
342319
5701628
343320
5701209
344500
5701132
342486
5702315
343446
5702284
344585
5702322
345315
5702212
342579
5703451
343762
5703343
344510
5703396
346463
5703107
341814
5704347
342763
5704550
343484
5704282
344518
5704225
345567
5704275
342566
5705324
343387
5705226
344681
5705097
345719
5705040
329159
5687052
329509
5686881
329393
5685460
350400
5700005
350205
5700957
351210
5701077
350389
5699942
399787
5699699
399958
5700161
399797
5700584
399602
5700188
399181
5699812
383070
5699474
384341
5699270
383286
5699818
Mittelwert
Median
Chrom
µg/(m²*d)
210
115
124
326
93
207
126
99
12235
1296
487
419
527
639
3579
825
535
296
534
198
1227
112
134
193
136
117
117
106
74
101
429
658
180
776
1622
264
365
51
38
38
40
23
258
680
417
689,4
210
Folie 43
29. September 2015
Auf den Internetseiten des LANUV NRW lassen sich Depositionswerte und Übersichten entnehmen
(http://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/staub/messergeb.htm).
Dort werden für das Jahr 2011 (Stand: 03.04.2012) unter
anderem an 45 Messstellen die links abgebildeten Jahresmittelwerte ausgewiesen.
Ein Blick in die Tabelle des LANUV verdeutlicht, dass im
Jahr 2011 an keinem einzigen Beurteilungspunkt (Messpunkt) der Immissionswert für die Schadstoffdeposition
Chrom von 16 µg/(m²*d) erreicht oder gar unterschritten
wurde.
Die Abstände des geforderten Immissionswerts von dem
Mittelwert bzw. Medianwert verdeutlichen, dass in den
Umgebungen dieser Beurteilungspunkte (Messpunkte) die
vorhandenen Vorbelastungen bereits so hoch sind, dass
praktisch weder Änderungsgenehmigungen, noch Neugenehmigungen an diesen Standorten möglich sein werden.
Folie 44
Änderung der Irrelevanzkriterien -5-
29. September 2015
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Beispiel Chrom:
Immissionswert 16 µg/ (m²*d)
Mittelwert: 689,4 µg/ (m²*d)
Median: 210 µg/ (m²*d)
Vorbelastung
210 µg/(m²*d)
Immissionskenngröße
Grenzwert 16 µg/(m²*d)
(vorhandene) Vorbelastung
Bei Neuanlagen
Zusatzbelastung
Gesamtzusatzbelastung
Gesamtbelastung
Verbesserungsgenehmigung (§6 Abs. 3 BImSchG)
Zusatzbelastung
Vorbelastung
Gesamtzusatzbelastung
Gesamtbelastung nach der Änderung
Verbesserungsgenehmigung (§6 Abs. 3 BImSchG)
Bei Altanlagen
Änderung der Irrelevanzkriterien -6-
Folie 45
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Es ist daher zu erwarten, dass in solchen Ballungsgebieten nur noch „Verbesserungsgenehmigungen“ nach § 6 Abs. 3 BImSchG durchgeführt werden können.
 Das bedeutet, dass neu zu errichtende Anlagen, die sich in diesen Ballungsgebieten
ansiedeln wollen, Maßnahmen umsetzen müssen, die über den Stand der Technik
hinausgehen.
 Antragsteller müssen darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur
Verringerung des Verursacheranteils vorlegen, um eine spätere Einhaltung der
Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen.
In diesen Regionen gewachsene Betriebe müssen erheblich mehr Zeit- und
Kostenaufwendungen zum Erhalt bestehender oder zur Erlangung neuer
Genehmigungen in Kauf nehmen, als Betriebe, die sich „auf der grünen Wiese“ oder
außerhalb Deutschlands ansiedeln.
Beides ist werde ökologisch noch ökonomisch zielführend.
Stahl- und NE-Metallrecycling -1-
Folie 46
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5.4.3.2.1a
Eisenerz–Sinteranlagen; Neu:
Bei Einsatz ölhaltiger Rückstände oder Abfallstoffe aus dem Hüttenwerk
ist deren Kohlenwasserstoffgehalt durch eine geeignete Auswahl und
Vorbehandlung der Einsatzstoffe auf unter 0,5 % und der
Kohlenwasserstoffgehalt in der Sintermischung auf unter 0,1 % zu
begrenzen.
5.4.3.2.1b
Oxygenstahlwerke, einschließlich Stranggießen; Neu:
Der Betreiber hat geeignete technische und/oder organisatorische
Maßnahmen vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über die
einzusetzenden Schrotte und anderen Rohmaterialien zu begrenzen.
Schrotte sind bereits bei der Annahme hinsichtlich sichtbarer
Fremdbestandteile oder Verunreinigungen zu inspizieren, welche
Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, enthalten könnten oder die zu
einer erhöhten Bildung und Freisetzung von Dioxinen, Furanen oder polychlorierten Biphenylen (PCB) führen könnten.
Schrott als Schadstoffquelle?
Stahl- und NE-Metallrecycling -2-
Folie 47
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5.4.3.2.2a
Elektrostahlwerke, einschließlich Stranggießen; Neu:
Der Betreiber hat geeignete technische und/oder organisatorische
Maßnahmen vorzusehen, um den Schadstoffeintrag über die
einzusetzenden Schrotte und anderen Rohmaterialien zu begrenzen.
Schrotte sind bereits bei der Annahme hinsichtlich sichtbarer Fremdbestandteile oder Verunreinigungen zu inspizieren, welche Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, enthalten könnten oder die zu einer
erhöhten Bildung und Freisetzung von Dioxinen, Furanen oder polychlorierten Biphenylen (PCB) führen könnten.
Schrott als Schadstoffquelle?
5.4.3.7
Eisen–, Temper– und Stahlgießereien; Neu:
In Induktionsöfen ist die Verwendung von rostigem und verunreinigtem
Einsatzmaterial zu vermeiden. Weiterhin dürfen nur sauberere Aufkohlungsmittel eingesetzt werden.
Rost = zu vermeidende Verunreinigung ?
Stahl- und NE-Metallrecycling -3-
Folie 48
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Warum zukünftig kein rostiges Material in Gießereien eingesetzt werden soll, ist aus
metallurgischer Sicht nicht nachvollziehbar.
Die Hinweise auf „verunreinigtes Einsatzmaterial“, oder auf „Fremdbestandteile“ ohne
entsprechend konkrete Benennung der Verunreinigungen/ Fremdbestandteile, ist wenig
hilfreich. Einem, aus einem Abbruch gewonnenen, Stahlträger können geringe Mengen
von Betonresten oder Boden anhaften. Nach der Lesart der TA Luft dürfte der Stahlträger
aufgrund der „Fremdbestandteile“ dann nicht als Sekundärrohstoff verwendet und zur
erneuten Verwendung eingeschmolzen werden.
Dieses Beispiel zeigt, dass die zuvor genannten, unspezifischen Begriffe nur geeignet
sind, die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Wiederverwendung von Sekundärrohstoffen
zumindest unverhältnismäßig zu erschweren, wenn nicht gar zu verhindern.
Im Übrigen werden die Anforderungen an die Einsatzstoffe in den zuvor genannten
Anlagen über branchenübliche Sortenlisten bereits entsprechende (nationale und
internationale) Qualitätsanforderungen gestellt und -garantien gegeben. Weiterer
Regelungsbedarf besteht daher nicht.
Shredderanlagen - BREF -1-
Folie 49
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5.4.8.9.1 Anlagen der Nummer 8.9.1 - Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen
metallischen Abfällen in Schredderanlagen; Neu:
BAULICHE UND BETRIEBLICHE ANFORDERUNGEN
a) Das angelieferte Schreddervormaterial ist einer Radioaktivitätsmessung und einer Sichtkontrolle zu
unterziehen. Fehlwürfe und Störstoffe wie geschlossene Hohlkörper (z.B. Kanister), Druckbehälter
und Materialien mit gefährlichen Anhaftungen, explosiven, feuergefährlichen oder akut toxischen
Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben im Sinne der Nummer 5.2.5 Absatz 7 sind vor der weiteren Behandlung im Schredder aus dem Vormaterial auszuschleusen und einer gesonderten Behandlung
oder Entsorgung zuzuführen.
b) Restkarossen oder Altfahrzeuge sind auf die ordnungsgemäße Vorbehandlung gemäß Anhang zur
Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von
Altfahrzeugen (AltfahrzeugV) …, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere auf vollständige
Trockenlegung zu prüfen. Karossen oder Altfahrzeuge, die noch Betriebsflüssigkeiten (Kraftstoffe,
Motoren-/Getriebeöle, Kältemittel etc.), nicht ausgelöste Airbags, Batterien, Gasbehälter oder Reifen
enthalten, sind zurückzuweisen oder bei vorhandener betriebseigener Genehmigung zur Demontage
(nach BImSchG und AltfahrzeugV) vor dem Schreddervorgang von diesen zu entfrachten.
c) Das angelieferte Schreddervormaterial ist auf vollständige Schadstoffentfrachtung zu prüfen.
Altgeräte, die noch Bauteile bzw. Baugruppen mit gefährlichen Stoffen enthalten (z.B. PCB-haltige
Kondensatoren, quecksilberhaltige Bauteile, asbesthaltige Materialien), sind zurückzuweisen oder
bei vorhandener betriebseigener Genehmigung zur Demontage (nach BImSchG und dem Gesetz
über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und
Elektronikgeräten (ElektroG) … in der jeweils geltenden Fassung von diesen zu befreien. Kühlgeräte
sind zurückzuweisen.
Shredderanlagen - BREF -2-
Folie 50
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d) Das schadstoffentfrachtete Schreddervormaterial ist abhängig von seiner Art und Beschaffenheit einer weiteren Vorbehandlung zu unterziehen. Gesichtspunkt ist hierbei die
Emissionsvermeidung bzw. -minimierung. Geeignete Vorbehandlungsschritte bestehen in
der optimierten Zusammenstellung geeigneter Vormaterialien, einer Vorzerkleinerung
(z.B. durch Scheren, Vorzerreißer/Pre-Shredder), einer Feinkornentfrachtung (z.B. durch
Vibrationsförderer, Stangensiebe) und einer Dekompaktierung (z.B. durch Baggerscheren, Baggergreifer).
 Bei welcher Art und Beschaffenheit des Vormaterials ist eine der genannten Vorbehandlungsschritte erforderlich/ zwingend?
 Scherenschrott ist üblicherweise unmittelbar für Schmelzprozesse geeignet und wird nicht als
„vorbehandelter“ Schrott einem Shredder zugeführt.
 Vorzerreißer/ Pre-Shredder sind üblicherweise nicht an die Abluftbehandlung des Shredders
angeschlossen. Die in diesen Aggregaten freigesetzten Schadstoffe werden im Regelfall diffus
verteilt und können nicht -wie in der Shredderanlage- als gefasster Abluftstrom einer geeigneten
Abluftbehandlung zugeführt werden. Diese Aggregate leisten daher keinen Beitrag zur
Emissionsminderung, sondern lediglich zur Emissionsverdünnung.
 Die Feinkornentfrachtung erfolgt bereits bei dem Materialumschlag, während der Zerkleinerung
im Rotorraum und dann in der Abluftbehandlung. An der Abluftbehandlung kann nachgewiesen
werden, dass die Anforderungen/ Grenzwerte der TA Luft hinsichtlich Staub eingehalten werden.
Dieser Nachweis kann an Stangensieben oder Vibrationsförderern nicht erbracht werden. Wenn
die Abluftbehandlungsanlage die Grenzwertvorgaben der TA Luft einhält, ist nicht ersichtlich,
warum zusätzlicher Aufwand durch Stangensiebe oder Vibrationsförderer erzeugt werden soll.
Shredderanlagen - BREF -3-
Folie 51
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Die Zuführung des Aufgabematerials in den Schredder ist, soweit möglich, z.B. durch Einsatz einer
geeigneten Steuerungstechnik, gleichmäßig und kontinuierlich zu gestalten.
Der Shredderprozess ist ein diskontinuierlicher Prozess!
Wechselnde Betriebsbedingungen sind beim Betrieb von Shredderanlagen in der Praxis jedoch
unvermeidlich. Ein "stationärer Betriebszustand" ist praktisch gar nicht erreichbar. Der Betrieb von
Shredderanlagen ist geprägt von:
 permanenten, kurzfristigen Unterbrechungen (Materialaufgabe, ungleichmäßiges Nachrutschen
von Vormaterial in den Zuführschacht und weiterem mehr)
 Vormaterialeigenschaften die marktbedingten und saisonalen Schwankungen unterliegen (z.B.
lokale Wassergehaltsschwankungen, ungleichmäßige Korngrößen, Entmischung von Feinbestandteilen, etc.),
 kurzfristigen Leistungsschwankungen,
 verzögerten regelungstechnischen Eingriffen,
 einer Zunahme von Verunreinigungen während des Betriebes (z.B. durch Verkrustungen in
Leitungen, die den Rohrquerschnitt zunächst verengen und sich später von selbst lösen),
 einem variablen Gebläsebetrieb (zum Beispiel aufgrund von Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen in der angesaugten Zuluft; aufgrund sich allmählich verengenden Rohrquerschnitten u.w.m.), und
 außerplanmäßigen Betriebszuständen wie zum Beispiel Verpuffungen.
Aufgrund dieser instationären Betriebszustände und Rahmenbedingungen ist der Einsatz einer
Steuerungstechnik, die den Shreddervorgang gleichmäßig und kontinuierlich gestalten kann sicher nicht
der Regelfall. Entsprechende Anforderungen zu stellen ist daher praxisfremd.
Shredderanlagen - BREF -4-
Folie 52
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e) Emissionen aus dem Brennschneiden mit Sauerstofflanzen (Sauerstoffkernlanzen,
Brennrohre, Thermolanzen, etc.) sind durch geeignete Abgaserfassungseinrichtungen
(vollständige Einhausung, Teilumhausung, Brennhauben, etc.) möglichst vollständig zu
erfassen und einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen. Das Brennschneiden mit
herkömmlichen Schneidbrennern ist im Freien möglichst zu vermeiden.
Siehe „ZU Nr. 5.1.1 - Vorsorgeanforderungen“ auf Seite 11:
Das Brennschneiden mit herkömmlichen Schneidbrennern ist, sofern nicht unlegierte/
niedriglegierte Stähle nach DIN EN 10020 geschnitten werden, im Freien möglichst zu
vermeiden.
Organisatorische Anforderungen an Betriebe -1-
Folie 53
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NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION
Vor Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder zu einer wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder
des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist zu prüfen, ob die Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers geeignet erscheint, um seinen Pflichten gemäß § 5
BImSchG und den auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen gerecht zu
werden.
Zu diesem Zwecke soll der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde folgende umweltrelevante Aspekte seiner Betriebsorganisation darlegen:
Organisationsstruktur und Verantwortlichkeiten (Aufbauorganisation),
Festlegungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe (Ablauforganisation),
Organisation regelmäßiger Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage,
Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs und der Emissionen,
Organisation von Abhilfemaßnahmen bei der Überschreitung von Emissionsgrenzwerten
sowie bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
o Dokumentation umweltrelevanter Sachverhalte, z. B. der Maßnahmen zur Instandhaltung
der Anlage, der Ergebnisse der Eigenüberwachung, von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sowie von Abhilfemaßnahmen.
o
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Organisatorische Anforderungen an Betriebe -2-
Folie 54
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NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION
Die Eignung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers kann auch durch den Nachweis
erbracht werden, dass die Anlage in ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach EN
ISO 14001 (Ausgabe November 2009) oder EMAS-Verordnung 1221/2009/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
einbezogen ist.
Hinsichtlich der Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 BImSchG kann
die Eignung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers auch durch den Nachweis
erbracht werden, dass die Anlage in ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN
EN ISO 50001 (Ausgabe Dezember 2011) einbezogen ist.
Organisatorische Anforderungen an Betriebe -3-
Folie 55
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NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION
In der Praxis wird der Nachweis im Genehmigungsverfahren durch Zertifizierungen oder
EMAS nicht möglich sein. In diesen Zertifizierungen werden die genehmigten Durchsätze,
Emissionen, Spritverbräuche etc. im konkreten Anlagenbetrieb hinterfragt, überprüft und
bewertet. Wenn aber bereits vor dem tatsächlichen Anlagenbetrieb (im Genehmigungsverfahren) die entsprechenden Nachweise (Organisationshandbuch) erbracht werden
müssen, wird EMAS -oder andere Zertifizierungen- in Genehmigungsverfahren praktisch
nicht angewendet werden können. Im übrigen ist ein (noch) nicht genehmigter
Anlagenbetrieb NICHT ZERTIFIZIERBAR!
Im Übrigen sei die Frage erlaubt, ob unter dem Spiegelstrich Dokumentation … Maßnahmen
zur Instandhaltung der Anlage auch die Instandhaltungsbücher der Bagger, Gabelstapler etc.
verstanden werden.
Es ist zu erwarten, dass diese Anforderung sowohl die Erstellungszeiträume von Genehmigungsanträgen deutlich verlängert/ verteuert und der Umfang der Genehmigungsanträge je
nach Bearbeitungstiefe des Organisationshandbuchs ganz erheblich zunimmt. Gleiches gilt
für den Diskussionsbedarf in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung; beispielsweise über die
Wartungsintervalle von Baggern und Betriebsfahrzeugen als Emissionsquellen.
Organisatorische Anforderungen an Betriebe -4-
Folie 56
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NR. 3.6 - PRÜFUNG DER BETRIEBSORGANISATION
Einschätzung:
 Die beabsichtigte Regelung zu Angaben der Betriebsorganisation in der TA Luft geht
über die Zweckbestimmung §48 BImSchG hinaus.
 Darüber hinaus wird in dem hier vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt, dass es
weitere Managementsysteme gibt, die neben den genannten aufgenommen werden
sollten.
 Die beabsichtigte Änderung sollte daher gestrichen werden.
Fazit
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Es verbleibt der Eindruck, dass mit den unterschiedlichsten, hier kurz angerissenen
Regelwerken alle denkbaren Szenarien erfasst werden sollen; egal wie realistisch eine
potentielle Gefährdung sein kann oder nicht. Bei Bürgern und Behörden wie auch bei
Anlagenbetreibern werden damit Unsicherheiten geschürt.
Anlagenbetreiber sind faktisch dazu gezwungen, zukünftig die Nachweise erbringen zu
müssen, warum die unterstellten worst case Szenarien für seinen konkreten Einzelfall nicht
zutreffen. Die Umsetzung in der Recyclingpraxis zwingt Betriebe zu erheblichen zusätzlichen
Aufwänden, um beispielsweise in gerichtlichen Auseinandersetzungen oder in Genehmigungsverfahren unbedarften Dritten (Bürgern, Richtern, Behörden) die Unsinnigkeit der pauschalisierten Anwendung zu erläutern.
Betriebs- und volkswirtschaftliche Belange sind offensichtlich völlig aus dem Blickwinkel der
Umweltgesetzte verschwunden. Die Recyclingwirtschaft wird durch abstruse Annahmen massiv
blockiert (z.B. Elektronikschrottverwertung, Altfahrzeugverwertung u.w.m.).
Es muss an den gesunden Menschverstand appelliert werden,
die Kirche im Dorf zu lassen, um zurück in die Balance von
Ökonomie und Ökologie zu finden .