DAZ - DHV

DAZ
Deutsche Angestellten Zeitung
Die Berufsgewerkschaft
N r. 1 • 2 015 • 2 0 . F e b r u a r 2 015 DAK-Gesundheit: Tarifkonflikt beigelegt
Mindestlohn: Regelungen noch nicht optimal
Gesetz zur Frauenquote: Fragwürdige Regelungen
DAZ
Editorial
IS, Charlie Hebdo, Pegida …
Es sind keine schönen Themen, die zu
Beginn des neuen Jahres die Schlagzeilen der Nachrichten
beherrschen und die
uns bewegen. Bange stellen wir uns die
Frage: Wohin driftet
unsere Gesellschaft,
wie sicher sind unsere Werte von Freiheit
und Demokratie in
einer zunehmend unsicherer werdenden
Welt?
Das Attentat auf die
Mitarbeiter der Satirezeitschrift Charlie
Hebdo hat uns alle erschüttert. Sicherlich,
man kann über die Karikaturen dieser Zeitschrift geteilter Meinung sein.
Die Zeitschrift provoziert, manche
Karikaturen sind geschmacklos und
verletzen sicherlich die Gefühle von
religiösen Menschen. Aber rechtfertigt ein solches Austesten und
manchmal Überschreiten von Grenzen das Töten von Menschen? Ein
klares NEIN! Die Auseinandersetzung
muss mit Argumenten und nicht mit
dem Gewehr erfolgen.
In der Betroffenheit über das Attentat von Charlie Hebdo ging ein anderes abscheuliches Attentat fast unter.
Es ist unfassbar, dass in Paris Juden in
einem Supermarkt angegriffen und
getötet wurden. Was treibt die Mörder um? Fremdenhass? Antisemitismus? Der Wille, im Namen des Islam
Ungläubige zu töten?
In Deutschland kochen seit Wochen
die Gemüter hoch. Die Pegida- und pegidaähnlichen Kundgebungen sowie
die Gegenkundgebungen finden im
Wochenrhythmus in vielen deutschen
Städten statt. In manchen von ihnen
strömen zehntausende Menschen auf
die Straße. Die Stimmung schaukelt
sich gegenseitig hoch. Der Bundesjustizminister Heiko Maaß nennt Teile
der Pegida-Bewegung „widerwärtig
und abscheulich“ und spricht von
einer Schande für Deutschland. Diese Haltung klingt auch bei manchen
Gegendemonstranten durch. Pegida dagegen fühlt sich unverstanden,
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Zum Geleit
verweigert sich einem Dialog mit den
Kritikern und bezeichnet die Medien
pauschal als „Lügenpresse“.
Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich keine Stellung für oder gegen Pegida beziehen. DHV-Mitglieder von uns
finden sich sicherlich auf beiden Seiten der Bewegungen. Grundsätzlich
ist es legitim, dass
die Demonstrationen wöchentlich
stattfinden.
Die
Demonstrationsfreiheit ist ein hohes Gut, und es
ist besser, dass die
Menschen für oder
gegen eine Sache
auf die Straße gehen als dass sie ihren Politikverdruss
in sich hineinfressen und sich innerlich
von der Demokratie abwenden. Die
Demokratie lebt vom Mitmachen, und
da gehören Demonstrationen zu.
Alle Beteiligten müssen sich jedoch
der hohen Verantwortung bewusst
sein, die sie mit den wöchentlichen
Demonstrationen haben. Die montäglichen Pegida-Demonstrationen
wecken Assoziationen zu den Montagsdemonstrationen der zu Ende
gehenden DDR-Zeit. Pegida sollte
sich aber bewusst sein, dass sie mit
ihrem Anliegen nicht an diese Tradition anknüpfen kann. Denn deren
Demonstrationen finden nicht in
einer Diktatur statt und haben mit
der Sorge um eine vermeintliche Islamisierung und Überfremdung des
christlich-jüdischen Abendlandes ein
ganz anderes Demonstrationsziel.
Ein anderer Demonstrationstag und
vielleicht ein anderer Demonstrationsrhythmus wäre durchaus angebracht gewesen.
Mit dem pauschalen Vorwurf „Lügenpresse“ an die Medien bedient
sich die Bewegung zudem eines
historisch vorbelasteten, da von der
NS-Propaganda im Dritten Reich verwendeten häufig benutzten Begriffs.
Die Führungsfigur der Bewegung
hat sich mit seinen Hitler-Posts im
Internet selber desavouriert. Und
immer offenkundiger wird die Unterwanderung der Bewegung von
NPD-Anhängern. Nicht die durchaus
kritisch diskussionswürdigen Thesen
der Bewegung bestimmen das Bild,
sondern Ausgrenzung Fremder, Beschimpfung von Medien und Politikern sowie fehlende Abgrenzung zur
NPD. Pegida hat ihre Glaubwürdigkeit verloren und beschert Deutschland einen nicht unerheblichen
Schaden im Ausland.
Die Kritiker der Bewegung dagegen sollten sich davor hüten, Pegida
als Schande und Abschaum zu beschimpfen. Auch sich über die Thesen der Pegida-Bewegung lustig zu
machen, wie es die taz in einem Artikel „Pegidisch für Anfänger“ tat, ist
nicht hilfreich. Vor allem die Politiker
sollten es sich nicht zu einfach machen, sondern kritisch hinterfragen,
wie es zu dieser Bewegung kommen
konnte. Eine gehörige Portion Politikverdrossenheit ist einer der Auslöser
der Bewegung. Wer Entscheidungen
als „alternativlos“ darstellt, bindet die
Kritiker nicht genügend ein und darf
sich nicht wundern, wenn die Kritiker
der Alternativlosigkeit ihren Protest
auf der Straße artikulieren.
Bei diesen gewichtigen Themen
nimmt unser Kampf für unsere gewerkschaftliche Freiheit geradezu
klein aus. Er ist aber für die DHVMitglieder und für die christliche Gewerkschaftsbewegung trotzdem von
großer Bedeutung. verdi, IG Metall,
NGG, das Land Nordrhein-Westfalen
und das Land Berlin dürfen sich nicht
mit dem Tariffähigkeitsverfahren
gegen uns durchsetzen, denn dann
würde es für breit aufgestellte Gewerkschaften außerhalb des DGB,
wie dies die DHV darstellt, keine
Chance mehr auf eine Existenz geben. Dann gibt es nur noch das DGBKartell. Derzeit gibt es aber noch
nichts neues vom Gerichtsverfahren
zu berichten. Der Gerichtstermin ist
immer wieder verschoben worden.
Jetzt soll er am 21.04.2015 stattfinden.
Ihr
Hennig Röders
DHV-Bundesvorsitzender
DAZ 1/2015
Tarifarbeit
DAK-Gesundheit:
Tarifkonflikt beigelegt
Bedauerlicherweise konnten nicht
Im November 2014 waren die Gehaltsalle DHV-Mitglieder an den Warntarifverhandlungen zwischen DHV
streikaktionen teilnehmen. Es gab
und DAK-Gesundheit an der VerweiFührungskräfte, die mit massiven
gerungshaltung der Arbeitgeberseite
Drohungen Kolleginnen und Kolgescheitert. (Ein ausführlicher Bericht
legen von der Teilnahme am Warndazu erschien in der DAZ 4/2014.) Die
streik abhielten. Derartiges FehlMitglieder sprachen sich daraufhin in
verhalten von Führungskräften lag
einer Befragung für Maßnahmen aus,
sicher auch nicht im Interesse des
um den Druck auf die Arbeitgeber zu
Arbeitgebers. Die Arbeitsaufträge
erhöhen.
an die Führungskräfte waren einDie DHV rief Anfang Januar ihre
wandfrei und korrekt geschrieben.
Mitglieder zu einem bundesweiDie Führungskräfte sollten sachlich
ten zweistündigen Warnstreik am
und in geeigneter Form handeln.
12.01.2015 auf. Dabei übte die DHV
Der monatelange Streit eskalierte
den Schulterschluss mit der ebenzu einer Zeit, wo die DAK-Gesundfalls bei der DAK-Gesundheit verheit mehr
tretenen Gewerkschaft
als die volle
der Sozialversicherung
Arbeitskraft
(GdS). Das Ergebnis war
aller
Beeindrucksvoll:
schäftigten
Mehr als 2500 Migliebenötigt.
der folgten dem Warnstreikaufruf von DHV
und GdS.
Mit ihrer Beteiligung sendeten die Streikenden dem
Arbeitgeber ein starkes
Zeichen und zeigten damit DHV-Mitglieder beteiligten sich am 12. Januar
unter anderem in Berlin, Hamburg, Leipzig,
ihren Unmut über das bisSaarbrücken und Stuttgart am Streik
herige Tarifangebot.
Die Warnstreikaktion fand auch große
Unterstützung
bei
Nichtmitgliedern und
Mitgliedern von verdi. Auch sie konnten
nicht verstehen, warum die DAK-Gesundheit den Gewerkschaften DHV und GdS
einen Tarifabschluss
zu den Konditionen
des verdi-Abschlusses verweigerte und
Tarifverträge unterschiedlicher Niveaus
durchsetzen wollte.
Die Beschäftigten
der DAK-Gesundheit leisten klasse
Arbeit und verdienen einen Tarifvertrag ohne unterschiedliche je nach
Gewerkschaftszugehörigkeit!
DAZ 1/2015
In einem ersten Spitzengespräch
nach dem Warnstreik weigerte sich
der Vorstand der DAK-Gesundheit
noch, Bewegung in der strittigen
Frage der Einmalzahlung für DHVMitglieder zu zeigen. Vielmehr bekräftigte er noch einmal das in der
DHV-Mitgliederbefragung abgelehnte Angebot einer Einmalzahlung in
Höhe von 80 € für DHV-Mitglieder und
50 € für Auszubildende, die DHV-Mitglied sind. Erst als die DHV mit einer
weiteren Ausweitung
der Warnstreikaktion drohte, erklärte
sich der Vorstand der
DAK-Gesundheit in einer Verhandlung am
04.02.2015 zu einer
verbesserten Einmalzahlung von 95 € für
Beschäftigte und von
60 € für Auszubildende bereit.
Die DHV ließ die
Mitglieder in einer
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DAZ
M itgliederbefragung
über das Gesamtpaket
abstimmen:
• Lineare Gehaltserhöhung von 2,0 % zum
01.10.2014, von 3,5 %
zum 01.10.2015
• Erhöhung der Auszubildendenvergütungen; 35 € zum
01.10.2014; 40 € zum 01.10.2015
• 3 freie Tage zum Lernen für Auszubildende vor ihrer Prüfung
• Tarifierung duales Studium/Aus-
Tarifarbeit
bildung 4. Ausbildungsjahr in Höhe von 1.500 €
• für DHV Mitglieder eine
zusätzliche Einmalzahlung in Höhe von 95,00 € (Azubis
60,00 €)
• Laufzeit des Tarifabschlusses
bis zum 31.07.2016
Das Ergebnis war eindeutig: 64 %
stimmten für die Annahme des
Gesamtpakets. Damit ist ein langer, harter Tarifkonflikt beigelegt.
Unter dem Strich bleibt eine Warnstreikaktion in Erinnerung, die von
einer großen Sympathie- und So-
lidaritätswelle der Beschäftigten getragen wurde und die die Arbeitgeberseite immerhin dazu veranlasst hatte, ihr
Angebot zur Einmalzahlung um rund
20 % aufzustocken. Was bleibt, ist aber
auch, dass die Arbeitgeberseite nach wie
vor eine Erklärung dafür schuldig bleibt,
warum sie vom jahrzehntelang praktizierten Grundsatz der Tarifeinheit abgerückt ist und offenkundig eine Gewerkschaft bevorzugt behandelt hat. Durch
dieses Vorgehen der Arbeitgeberseite ist
viel Vertrauen verlorengegangen, das
erst mühsam wieder aufgebaut werden
muss. Die DHV hofft, dass die Warnstreikaktion und der Schulterschluss
der Beschäftigten über Gewerkschaftsgrenzen hinaus dazu beitragen, dass
solch ein unbegreifliches Vorgehen der
Arbeitgeberseite in Zukunft nicht mehr
vorkommen wird.
rö
BARMER GEK:
Tarifverhandlungen zur Eingruppierungn in der entscheidenden Phase
Seit Ende 2012 führen DHV und BARMER GEK Tarifverhandlungen zur Neugestaltung der Eingruppierungen. Sie
bilden den Abschluss des seit Anfang
2010 laufenden intensiven Verhandlungsprozesses zum Abschluss eines
Haustarifvertrages der BARMER GEK.
Die bereits weit gediehenen Verhandlungen wurden im Sommer 2014
aufgrund des Umstrukturierungsprozesses nahezu wieder auf Anfang gesetzt. Denn die BARMER GEK vollzieht
bis 2017 einen radikalen Strukturwandel, der für die Beschäftigten neue Arbeitsprozesse und neue Stellenprofile
bedeutet. Der Eingruppierungstarifvertrag muss dieser neuen BARMER
GEK-Welt in ausreichendem Maße
Rechnung tragen.
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Eingehend verhandelten DHV und
BARMER GEK über den Besitzstand.
Dieser ist vor allem für die Beschäftigten ein wichtiger Punkt, die in der neuen BARMER GEK-Struktur auf einem
niedriger bewerteten Arbeitsplatz
weiterarbeiten müssen. Bereits in der
Verhandlung am 23.09.2014 hatte
die DHV-Verhandlungskommission
klar Position zugunsten eines vollumfänglichen Besitzstandes zugunsten
der Bestandsbeschäftigten bezogen:
Kein/e Beschäftigte/r darf durch den
Abschluss des neuen Eingruppierungstarifvertrages schlechter stehen.
Es dürfe kein allmähliches Abschmelzen von tariflichen Standards nach
Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages
stattfinden. Und die Beschäftigten mit
Besitzstand müssen auch zukünftig
an Gehaltssteigerungen teilhaben.
Erfreulicherweise konnte in der Verhandlung am 04.12.2014 ein Durchbruch erzielt werden:
Unter dem Vorbehalt des Gesamtpakets ist die Arbeitgeberseite bereit, vollumfänglichen und dynamischen Besitzstand für die Bestandsbeschäftigten zu
gewähren! Der Besitzstand gilt auch für
den Verbleib in der Vergütungsgruppe!
Die Arbeitgeberseite macht ihr
Zugeständnis von der Bedingung
abhängig, dass die DHV-Tarifkommission die vorgeschlagene Systematik
für zukünftige Eingruppierungen akzeptiert. Zu diesem Punkt laufen die
Tarifverhandlungen noch.
rö
DAZ 1/2015
Tarifarbeit
VION Hilden:
Tarifabschluss nach schwierigen Verhandlungen
Nach schwierigen Verhandlungen
konnten sich die DHV und das Fleischverarbeitungsunternehmen VION Hilden am 15.01.2015 auf einen Tarifabschluss einigen:
1.Erhöhung der Tarifgehälter um
einen Festbetrag von brutto 40
€ je Monat auf alle Entgeltgruppen ab 01.04.2015. Keine Anrechnung der Gehaltserhöhung
auf übertarifliche Zulagen
2.Zahlung einer Erholungsbeihilfe
von 150 € im Juli 2015
3.Erhöhung der Auszubildendenvergütung um 10 € ab 01.04.2015
4.Laufzeit des Tarifvertrages bis
zum 31.12.2015
Der Tarifabschluss hat ein Gesamtvolumen von bis zu 3,0 % für den Zeitraum
von 12 Monaten. Er ist das Ergebnis eines schwierigen Verhandlungsprozesses mit mehreren Verhandlungsrunden
und einem in einer Belegschaftsbefragung abgelehnten Kompromiss.
Die Verhandlungen begannen im
Herbst 2014 und waren gekennzeichnet von einer nur gering ausgeprägten Kompromissbereitschaft der Arbeitgeber. Sie waren lediglich zu einer
Gehaltserhöhung von 1,2 % bei einer
zwölfmonatigen Laufzeit bereit, und
dann sollte diese mickrige Gehaltserhöhung auch noch auf die übertariflichen Zulagen angerechnet werden.
Dies lehnte die DHV-Tarifkommission
entschieden ab.
Am 02.12.2014 fand dann eine mehrstündige Tarifverhandlung statt. Dabei
kam es unter dem Vorbehalt einer Erklärungsfrist zu einem vorläufigen Ergebnis. Dieses sah bei einer Laufzeit von 12
Monaten u.a. eine Erhöhung der Tarifgehälter um einen Festbetrag von 30 €,
die Erhöhung der Auszubildendenvergütungen um 10 € und die Zahlung einer Erholungsbeihilfe von 150 € vor.
Dieses Verhandlungsergebnis wurde
aber bei einer Befragung der Beleg-
Moksel Buchloe:
Neuer Entgelt­tarif­vertrag abgeschlossen
Am 26. November 2014 einigten sich
DHV und die Alexander Moksel GmbH
Buchloe auf einen neuen Entgelttarifvertrag.
Die Verhandlungen gestalteten sich
vor allem wegen der unsiche­ren wirtschaftlichen Situation des Standortes
schwierig: 2015 verkaufte der Hauptkunde Tengelmann seine Filialen an
die EDEKA. Dieser Verkauf könnte
sich negativ auf die Entwicklung der
Schlachtzahlen auswirken.
Der dem Tarifabschluss vorhergehende Verhandlungster­min wurde
nach mehreren Stun­den der intensiven Verhandlungen von der DHVVerhandlungs­kommission
abgebrochen. Das letzte Angebot des
Arbeitgebers lag bei 1,7 % ab dem
01.01.2015 und eine Einmalzahlung
in Höhe von 100 € im Dezember.
Die DHV-Verhandlungskommis­sion
führte am Standort Buchloe eine Mitgliederbefragung über die Annahme
oder Ablehnung des Angebots durch.
Die Befragung hatte eine erfreulich
hohe Reso­nanz. Die Mitglieder spra-
DAZ 1/2015
chen sich gegen die Annahme des An­
gebots aus, stimmten allerdings dafür,
dass die Verhandlungs­kommission
ein Gegenangebot einer Entgeltsteigerung in Höhe von 2,0% und eine
Einmalzah­lung von 100 € im Dezember unterbreiten sollte.
Diesem Votum der Mitglieder folgte die DHV-Verhandlungs­kommission
und brachte dieses Angebot in die Verhandlung am 26.11.2014 ein. Schließlich ei­nigten sich DHV und Arbeitgeber auf eine lineare Gehaltserhöhung
von 1,85% ab dem 01.01.2015, sowie
auf eine Einmalzahlung im Dezember
2014 in Höhe von 100,00€.
Für die Auszubildenden wurde
eine Steigerung der Ausbildungs­
vergütung im Durchschnitt von 3 %
vereinbart. Zudem erhalten auch
die Auszubildenden eine Einmalzahlung in Höhe von 100 € im Dezember 2014.
Der neue Entgelttarifvertrag hat
eine Laufzeit von nur 12 Monaten und
ist zum 31. Dezember 2015 kündbar.
Marc Endlich
schaft am 5. Dezember 2014 abgelehnt.
Daher lehnte auch die DHV-Tarifkommission in einer Sitzung am 08.12.2014
das erzielte Ergebnis einstimmig ab
und zog es mit Datum vom 12.12.2014
zurück. Die Kommission forderte die
Geschäftsleitung zu einer Neuverhandlung auf. Zu dieser kam es dann am
15.01.2015 mit dem verbesserten und
von der Belegschaft akzeptierten Kompromiss.
Hans-Joachim Bondzio
DHVTarifabschlüsse
Branchen-/Flächentarifverträge
AHD Unternehmervereinigung
für Arbeitsbedingungen im
Handel und Dienstleistungsgewerbe e.V. Köln, handelnd
im Namen und im Auftrag ihrer
Mitgliedsunternehmen, der
METRO PROPERTIES
Entgelttarifvertrag
Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes
TV zur Änderung der Rahmen­
regelung zu Langzeitkonten, der
Öffnungsklausel zur Beschäftigungssicherung und des Altersteilzeit-Tarifvertrages
Haustarifverträge
Arbeitgeberverband Wohlfahrts-und Gesundheitsdienste
e.V. Dresden
Änderungstarifvertrag zum Entgelttarifvertrag und Ausbildungsvergütung
DRK-Kreisverbände Naumburg
/ Nebra e.V., Rettungsdienst
Burgenland, Pflegezentrum
Naumburg, Pflegezentrum
Laucha GmbH
Entgelttarifvertrag
DRK Kreisverband Schönebeck e.V.
Haustarifvertrag
DRK Freital Soziale Dienste gGmbH
Entgelttarifvertrag
DRK-Kreisverband Lutherstadt
Wittenberg gemeinnützige
Pflege GmbH
Entgelttarifvertrag
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DAZ
Tarifarbeit
Tarifverhandlungen 2015:
DHV-Hauptvorstand empfiehlt Forderungskorridor von 4-5 %
© Fr@nk - Fotolia.com
Der DHV-Hauptvorstand hat auf
seiner Sitzung am 04.02.2015 folgende Forderungsempfehlung an
die DHV-Tarifkommissionen für
die in 2015 anstehenden Tarifverhandlungen beschlossen:
• Forderungskorridor von 4 -5 %
lineare Gehaltserhöhung p.a.
Mit diesem Forderungskorridor
trägt der DHV-Hauptvorstand
den unterschiedlichen Branchensituationen angemessen
Rechnung. Insgesamt beurteilt
die deutsche Wirtschaft die Aussichten für 2015 positiv. Diese
positive Einschätzung muss sich
auch in den Tarifabschlüssen
widerspiegeln. Die Mitarbeiter
sind der Schlüssel des Unternehmenserfolgs. Ohne motivierte
Mitarbeiter kann kein Unternehmen den positiven Erwartungen
für 2015 gerecht werden!
• Deutliche Anhebung der Auszubildendenvergütungen
Deutschland befindet sich am
Anfang eines Beschäftigtenmangels, der mit dem Eintritt
der Babyboomer in den Ruhestand dramatische Ausmaße annehmen wird. Die Unternehmen
müssen den jungen Menschen
attraktive
Ausbildungsbedingungen bieten, wenn sie sich
im Kampf um die Fachkräfte
von morgen behaupten wollen.
Attraktive Ausbildungsvergü-
6
tungen sind dabei ein wichtiger
Baustein. Hier besteht in manchen Branchen und vielen Unternehmen noch ein erheblicher
Handlungsbedarf!
• Regelungen zur Vereinbarkeit
von Familie und Beruf
Die „Work-Life-Balance“ nimmt
unter den Arbeitnehmern eine
immer größere Bedeutung ein.
Die Arbeitnehmer von heute
wollen weiterhin im Beruf ihre
volle Einsatzbereitschaft zeigen,
andererseits wollen sie auch
mehr Zeit für die Familie haben.
Auf diesem Gebiet gibt es viele
Ideen und gute Beispiele, die
die Tarifkommissionen in weitestgehend eigener Verantwortung umsetzen sollen. Beispiele
wären Homeworking, Zuschüsse für Kindergartenplätze oder
tarifliche Elternteilzeitmodelle.
• Förderung von altersgerechten Arbeitsplätzen
Die demographische Entwicklung stellt die Unternehmen
vor der Herausforderung der
Schaffung altersgerechter Arbeitsplätze für die immer älter
werdenden Belegschaften. Angesichts des steigenden Renteneintrittsalters auf 67 Jahre liegt
dabei ein besonderes Augenmerk auf den Jahren unmittelbar vor dem Ruhestand. Hier gilt
es insbesondere, passgenaue
Arbeitszeitmodelle zu vereinbaren, die gleichermaßen den
individuellen Bedürfnissen der
Arbeitnehmer als auch der Unternehmenssituation Rechnung
tragen. In 2014 hatte die DHV
mit den Volks- und Raiffeisenbanken eine innovative Regelung vereinbart: Danach können
Arbeitnehmer ihre wöchentliche Arbeitszeit um bis zu 4 Stunden reduzieren, der Arbeitgeber
stockt das reduzierte Gehalt um
bis zur Hälfte der Differenz des
vorherigen Gehalts auf. Aber
auch die Altersteilzeit oder tarifliche Vorruhestandsregelungen
haben weiterhin eine große aktuelle Bedeutung.
AWO Vorpommern:
Tarifabschluss erreicht:
5,32 % Entgelterhöhung
Arbeitgeber und Tarifkommission
der DHV schlossen die Tarifverhandlungen im Dezember 2014 mit einem guten Ergebnis ab:
• 5,32% lineare Entgeltsteigerung
im Durchschnitt
• Erhöhung der Sonderzahlung in
Höhe von 80% eines Monatseinkommens
• Erhöhung der Wechselschichtzulage auf 205 Euro
• Anhebung der Zeitzuschläge ab
2016 um bis zu 3,50 € pro Stunde
• Laufzeit bis 31.12.2015
Die DHV konnte ihre Forderung
nach einer überdurchschnittlichen
Lohnerhöhung von 6% weitgehend
durchsetzen. Kompromisse musste
die Tarifkommission bei der Erhöhung der Zeitzuschläge machen.
Nicht durchsetzen konnte die DHV
ihre Forderung für Zusatzleistungen
für DHV-Mitglieder. Insgesamt überwiegen aber die positiven Aspekte,
weshalb die Tarifkommission dem
Verhandlungsergebnis zugestimmt
hat.
Klaas Kuhlmann
DAZ 1/2015
Tarifarbeit
Privates Versicherungsgewerbe:
DHV-Tarifkommission beschließt Forderungspaket für
Tarifrunde 2015
Ergebnisse der letzten Tarifrunden haben diese Verhandlungslinie bestätigt:
Die Abschlüsse lagen alle nahe an den
DHV-Forderungen.
Die langanhaltende Niedrigzinsphase und weitere wirtschaftliche
Probleme, die teilweise durch den Gesetzgeber bedingt sind, stehen den
Forderungen der DHV-Tarifkommission nicht entgegen. Entscheidend ist
vielmehr, dass die Arbeitsbelastung
der Beschäftigten auch zukünftig zunehmen wird. Wie sich die Wirtschaft
bis Dezember 2017 entwickeln wird,
weiß niemand. In dieser Situation bietet der DHV-Vorschlag eines längerfristigen Tarifabschlusses den Unternehmen Planungssicherheit. Das ist
„reines Gold“ wert und hieran sind alle
Beschäftigten zu beteiligen.
Die Altersteilzeit ist ein wichtiger Bestandteil für einen sozialverträglichen
Übergang in den Ruhestand. Deshalb
muss das Altersteilzeitabkommen verlängert werden.
Das
Rationalisierungsschutzabkommen wird in den nächsten Jahren an Bedeutung gewinnen. Danach
erhalten unter anderem Beschäftigte, die einen Anspruch auf eine Rente
mit Abschlägen haben, keine Abfindung, wenn sie aus dem Unternehmen wegrationalisiert werden. Das
darf nicht sein und ist altersdiskriminierend!
Die tarifliche Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) honoriert vor allem die geleistete Arbeit der vergangenen Monate. Somit
darf Beschäftigten im gekündigten
Arbeitsverhältnis die Sonderzahlung
nicht gestrichen werden.
Peter Abend
DHV-Verhandlungsführer
© Felix Pergande - Fotolia.com
Die DHV-Tarifkommission Privates Versicherungsgewerbe hat die DHV-Forderungen für die am 20.03.2015 beginnenden
Gehaltstarifverhandlungen beschlossen:
• Laufzeit des Tarifvertrages: 33
Monate (bis Ende 2017)
• Zweistufige Erhöhung der Gehälter und Auszubildendenvergütungen:
• 3,9 % für die Dauer von
16 Monaten
• 3,6 % für die Dauer von
17 Monaten
• Verlängerung des Altersteilzeit­
abkommens über den 1.12.2015
hinaus
• Änderung des § 14 Rationalisierungsschutzabkommen:
Im Falle von Rationalisierungsmaßnahmen sollen auch Beschäftigte, die einen Anspruch
auf eine Rente mit Abschlägen
haben, eine Abfindung erhalten
• Anspruch auf Sonderzahlung auch für
Beschäftigte im gekündigten Arbeitsverhältnis
In zahlreichen Unternehmen und Konzernen löst
ein Sparprogramm das
andere ab mit dem Ergebnis, dass immer mehr
Arbeit für weniger Personal verbleibt. Die erhöhte
Arbeitsbelastung führt zu
psychischen Belastungen
und damit einhergehend
zu erhöhten Gesundheitsbeeinträchtigungen. Die
Gewinne der Unternehmen und Konzerne sinken
aber nicht etwa, sondern
steigen von Jahr zu Jahr.
Deshalb müssen die
Beschäftigten angemessen an den guten Unternehmensergebnissen der
vergangenen zwei Jahre
beteiligt werden!
Die DHV-Tarifkommission lässt sich nicht von
unrealistischen Gehaltsforderungen verleiten. Die
DAZ 1/2015
7
DAZ
Fachgruppen
Gesundheitswesen:
Tagung der Bundesfachgruppe Gesundheitswesen
und Soziale Dienste
Am 20. und 21. November 2014
trafen sich Mitglieder der Bundesfachgruppe
Gesundheitswesen
und Soziale Dienste zu einer Tagung in Hamburg. Im Rahmen des
Fachtreffens ging es um mehrere
spezifische Themenbereiche. Einen breiten Raum nahmen dabei
zukünftige tarifpolitische Fragestellungen und mögliche Lösungsansätze ein.
Besonders die sehr unterschiedlichen Refinanzierungsformen der
verschiedenen Tätigkeitsbereiche in
der Sozialwirtschaft machen die Verhandlungen von Flächentarifverträ-
gen immer komplizierter. Trotz der
schwierigen Rahmenbedingungen
sprach sich die Fachgruppe für einen Beibehalt der bisherigen Strukturen aus. Eine Differenzierung in
Spartentarifverträge würde zwangsläufig eine Entsolidarisierung und
Ungleichbehandlung nach sich ziehen.
Intensiv wurde auch die Problematik der Teilzeitverträge besprochen.
Dem Trend zu immer mehr und, auf
Kosten der Beschäftigten, immer
flexibleren Teilzeitarbeitsverträgen
muss entschieden entgegengewirkt
werden. Zu diesem Problemfeld
Handel:
Verzicht als Weg aus der Krise, vielmehr sehen sie eine „grundlegende
Überarbeitung des Warenhauskonzepts“ als unumgänglichen Schritt
an. Die Vision, die bestehenden
Karstadtfilialen in Erlebniskaufhäuser
und Nahversorgungskaufhäuser umzuwandeln, ist hierbei nicht neu. Neu
ist es jedoch, dass diese notwendige
Umstrukturierung nunmehr seit dem
Jahr 2009 andauert und ein Ende der
Planung nicht in Sicht ist. In Anbetracht des überaus erfolgreichen Weihnachtsgeschäfts,
in
Anbe­tracht der erfolgreichen Waren­
kauf­häuser im europäischen Ausland
und in Anbetracht der langen erfolgreichen Tradition der Warenhaus­
kette Karstadt sollte das Jahr 2015
für die Karstadt Mitarbeiter nicht
mit den beschriebenen Einschnitten verbunden werden müssen.
Sicherlich sind Fehler des Managements
für die jetzige Schieflage verantwortlich.
Wenn man unter dem Begriff „Erlebniskaufhaus“ ein Handelshaus versteht, in
welchem der Kunde ohne kompetente
Beratung in einer „Schlange“ stehen
muss, um den einzig verbliebenen
Mitarbeiter um eine Auskunft oder
Beratung zu bitten, und der Kunde am
Ende seine passende Größe selber aus
dem Lager holen muss, wird das der
Tradition und dem Erfolgsrezepts des
Kaufhauses Karstadt nicht gerecht. Michael Vittet
Keine gesicherte Zukunft
bei Karstadt
Das Jahr 2015 bringt für viele Mitarbeiter des Traditionswarenhauses Karstadt
erneut keine gesicherte Zukunft.
Die Warenhauskette wird in diesem
Jahr sechs Filialen schließen. Was das
für die ca. 350 Mitarbeiter in den betroffenen Häusern bedeutet, kann sich
jeder ohne viel Mühen vorstellen. Bemüht haben sich die Mitarbeiter von
Karstadt in den letzten Jahren zu genüge, sei es durch Teilverzicht im Lohnbereich oder durch Mehrarbeit infolge der
Reduzierung des Personals und nicht
zuletzt durch die Tarifpause bis 2015.
Die neue Geschäftsführung um den
österreichischen Investor René Benko
prüft nach eigenen Angaben die Schließung von weiteren Standorten. Um
welche es sich hierbei konkret handelt,
ist noch nicht abschließend bekannt.
Allerdings ist davon auszugehen, dass
acht bis zehn Häuser und damit ca. 2000
Mitarbeiter betroffen sein könnten.
Der Weg aus der gemanagten Krise
soll weiterhin durch den Verzicht der
Mitarbeiter beschritten werden. Hierzu fordert das Unternehmen von ihren
Mitarbeitern den Verzicht (wenn auch
nur teilweise) auf Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Einige der so benannten Wirtschafsweisen sehen allerdings nicht nur den
8
wird in den nächsten Wochen ein
Informationsblatt als Handreichung
herausgegeben.
Die im Bereich der Rettungsdienste immer mehr in Anspruch genommene Möglichkeit der Ausweitung
der Arbeitszeiten durch die Anwendung von Arbeitsbereitschaften
wurde ebenfalls intensiv diskutiert.
Am Schluss stellte sich die Frage,
ob diese Praktiken noch zeitgemäß
sind. Aus Sicht der Bundesfachgruppe muss hier auf politischer Ebene
und auf der Ebene der finanzierenden Kassen ein Diskussions- und
Umdenkprozess in Gang gesetzt
werden.
Am Ende des Treffens wurde für
das Frühjahr 2015 ein neuer Termin
vereinbart.
Klaas Kuhlmann
DAZ
Deutsche
Angestellten
Zeitung
Impressum
Herausgeber
DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.,
Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands,
Droopweg 31, 20537 Hamburg
Schriftleitung und verantwortlich im
Sinne des Presserechts
Jörg Hebsacker (he)
Redaktion
Lucas Breuckmann (LBr), Henning Röders (rö)
Verlag und Anzeigenverwaltung
DHV-Dienstleistungs GmbH
Tel.: 040 – 63 28 02 – 0
Fax: 040 – 63 28 02 – 18
E-Mail: [email protected]
Web: www.dhv-cgb.de
Layout, Herstellung & Vertrieb
Hebsacker Verlag, Neue Str. 21,
21073 Hamburg, [email protected]
Namensartikel geben nicht unbedingt
die Meinung der Redaktion wieder.
Druck
Nehr & Co. GmbH, Hamburg
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Bezugspreis
Jährlich 12 Euro. Für DHV-Mitglieder
durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten.
Gültige Anzeigenpreisliste
Nr. 8 vom 1. Januar 2012
DAZ 1/2015
Mindestlohn
Regelungen noch nicht
optimal
DAZ 1/2015
deutschen Autobahnen anhalten, der
Mindestlohn von 8,50 € die Stunde gezahlt werden muss. Die Arbeitsleistung
dieser ausländischen Kraftfahrer stellt
keine Dumpinglohnkonkurrenz dar, da
der Transitverkehr nicht durch deutsche
Kraftfahrer geleistet werden kann. Sie
fließt auch nicht in das deutsche Bruttosozialprodukt ein. Dafür aber wird den
ausländischen Speditionsunternehmen
© Stiefi - Fotolia.com
Der Mindestlohn ist in Kraft – und das
ist gut so! Dem Lohndumping sind nun
wirksam Grenzen gesetzt worden.
Ob wirklich hunderttausende Arbeitsplätze wegfallen werden, darf man bezweifeln. So erwartet der Chef der Bundesarbeitsagentur Frank-Jürgen Weise
für 2015 einen leichten Rückgang der
Zahl der Arbeitslosen auf 2,88 Millionen.
In dieser Schätzung sind laut seinen Aussagen die Effekte des Mindestlohns
enthalten. (Quelle: Interview in der
Ausgabe 52/14 des Magazins Focus)
Der Mindestlohn führt also in diesem
Jahr nicht zu steigenden Arbeitslosenzahlen, wie dies von manchen
Gegnern des Mindestlohns an die
Wand gemalt wird. Diese sollen die
Kirche im Dorf lassen, zumal keiner noch nicht einmal Experten - in 2015
die Auswirkungen des Mindestlohns
abschätzen kann. Dies wird erst in
ein paar Jahren möglich sein, wie der
Bundesagenturchef Weise im selben
Focus-Interview ausdrücklich feststellt.
Dennoch zeichnet sich wenige Wochen nach Einführung des Mindestlohns Korrekturbedarf in einigen Punkten ab. Besonders die Ausnahme von
Langzeitarbeitslosen vom Mindestlohn
in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit muss korrigiert werden. Es besteht
die Gefahr des Drehtüreffekts insofern,
dass es für die Arbeitgeber lukrativ sein
könnte, einen Langzeitarbeitslosen einzustellen, um ihn am Ende der Probezeit
von sechs Monaten zu kündigen und
durch einen neuen Langzeitarbeitslosen
zu ersetzen. Die Versuchung ist vor allem in den einfachen und standardisierten Tätigkeiten groß, bei denen die Einarbeitung nur wenige Tage dauert (z.B.
Postbearbeitung, Kurierfahrten, Hilfsarbeiten etc.). Die Gefahr von Lohndumping ist zumindest bei den Langzeitarbeitslosen nach wie vor gegeben.
Es gibt einige Auswüchse als Folgen
des gesetzlichen Mindestlohns, deren
Korrektur akzeptabel und in gewissem
Sinne auch wünschenswert ist. Geradezu widersinnig ist die Folge, dass ausländischen Kraftfahrern, die in Deutschland
nur auf Durchreise sind und allenfalls
für einen Tank- oder Raststopp auf
Mitgliedern betrieben werden, die in
der Vergangenheit eine finanzielle Entschädigung von zwei bis vier Euro die
Stunde erhielten. Mit der neuen Mindestlohnregelung ist diese Praxis nach
Angabe des Pfälzerwaldvereins nicht
mehr möglich. Der Verein kann sich die
Zahlung des Mindestlohns nicht leisten.
Für lau arbeiten wollen die ehrenamtlichen Mitglieder aber auch nicht.
Kopfzerbrechen bereitet die Mindestlohnregelung auch dem Musikverein
und der Stadt Weißenfels, Heimat des
Komponisten Heinrich Schütz. Der Verein ist Träger des Heinrich-Schütz Hauses. Nach Angaben des Musikvereins
können 20.000 € Mehrkosten für die
Zahlung des Mindestlohns an bisher
vier geringfügig Beschäftigte Mitarbeiter nicht erbracht werden. Die
Stadt hat die Übernahme der Mehrkosten abgelehnt.
Der Mindestlohn darf nicht zur unverhältnismäßigen Behinderung ehrenamtlicher Tätigkeiten und zur Beeinträchtigung der kulturellen Vielfalt in
Deutschland führen. Das Gesetz muss
gegebenenfalls korrigiert werden. So
könnten finanzielle Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten weiterhin möglich sein, oder es könnte
eine Regelung aufgenommen werden,
dass zur Förderung von gemeinnützigen
Vereinen ein Teil des gezahlten Mindestlohns rückerstattet wird.
Mit der Einführung des Mindestlohns
verbunden ist die Pflicht zur Erfassung
der täglichen Arbeitszeit bei geringfügig Beschäftigten und in bestimmten
Branchen (z.B. Hotel- und Gaststättengewerbe, Baugewerbe). Der Zweck,
Missbrauch zu verhindern, ist löblich.
Aber er belastet die Unternehmen
mit Bürokratie und stellt sie unter den
Generalverdacht des Lohndumpings.
Zumindest bei den tarifgebundenen
Unternehmen könnte überlegt werden,
ob sie nicht von der täglichen Zeiterfassungspflicht entbunden werden sollten.
Denn diese zeigen ja mit ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband bzw. mit
einem Haustarifvertrag, dass sie gewillt
sind, die tarifvertraglichen Regelungen
im Unternehmen anzuwenden. Es wäre
durchaus überlegenswert, diesen Unternehmen eine Zeiterfassungspflicht
erst im Falle von berechtigten Zweifeln
an der Einhaltung der tarifvertraglichen
Regelungen aufzubürden.
Henning Röders
unnötige Bürokratie aufgebürdet. Sie
müssen dokumentieren, dass während
der Transitzeit in Deutschland der Mindestlohn gezahlt wurde. Und der Zoll
muss für die Kontrolle der ausländischen
Kraftfahrer Personal vorhalten, das für
die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns in den deutschen Betrieben
fehlt. Man sollte im Falle des Transitverkehrs akzeptieren, dass bei den europäischen Nachbarn andere Einkommensverhältnisse gelten. Deshalb ist es gut
und richtig, dass die Bundesregierung
den Mindestlohn für ausländischen
Kraftfahrer auf Durchreise ausgesetzt
hat. Sie sollte diese vorügergehende in
eine dauerhafte Lösung überführen.
Überprüft werden sollte die Mindestlohnregelung auch hinsichtlich
negativer Auswirkungen auf das ehrenamtliche Engagement in den Vereinen. Zu denken gibt ein Bericht in
der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
vom 10.01.2015. So musste der Pfälzerwaldverein mit Sitz in Neustadt an der
Weinstraße eine Wanderhütte schließen, er rechnet in absehbarer Zeit mit
der Schließung weiterer 20 bis 30 seiner
rund 50 Hütten. Hintergrund ist, dass
die Hütten von ehrenamtlich tätigen
9
DAZ
Frauenquote
Gesetz zur Frauenquote:
Fragwürdige Regelungen
Der Gesetzentwurf soll dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung von Frauen und Männern
gerecht werden und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirken.
Er basiert auf drei Säulen:
• Vorgabe einer Geschlechterquote
von mindestens 30 Prozent für
Aufsichtsräte
• Verpflichtung zur Festlegung von
Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management­
ebenen
• Novellierung der gesetzlichen
Regelungen für den öffentlichen
Dienst des Bundes.
Das Ziel, mehr Frauen in Top-Manage­
mentpositionen zu bringen, ist sicher
löblich. In der Tat sind Frauen dort
noch unterrepräsentiert. Aber es ist
durchaus kritisch zu hinterfragen,
ob es dazu einer festen gesetzlichen
Geschlechterquote in den Aufsichtsräten von nur wenigen Unternehmen
bedarf. Der Gesetzentwurf geht von
rund 100 betroffenen Unternehmen
aus. Die Zahl der Quotenplätze für
Frauen beträgt nur wenige hundert.
Berücksichtigt werden sollte noch,
dass bereits Frauen auch ohne feste
© eyetronic - Fotolia.com
Die Bundesregierung hat den Entwurf
eines
Gesetzes für die gleichberechtigte
Teilhabe von Frauen und Männern an
Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (so
die offizielle Bezeichnung des Gesetzes) auf den Weg gebracht. Sie will
damit die Repräsentanz der Frauen in
den Vorständen, Aufsichtsräten und
obersten Managementebenen der
Wirtschaft, in der Bundesverwaltung,
in den Gerichten des Bundes sowie in
Gremien im Einflussbereich des Bundes signifikant erhöhen.
Die Bundesregierung beschreibt in
dem Gesetzentwurf das Problem, dass
der Anteil weiblicher Führungskräfte
in Spitzenpositionen der deutschen
Wirtschaft und der Bundesverwaltung
nach wie vor gering sei. 2013 waren
nur 15,1 Prozent der Aufsichtsratspositionen der Top-200-Unternehmen in
Deutschland mit Frauen besetzt. Der
Anteil von Frauen an Führungspositionen im Bundesdienst lag 2012 bei 30
Prozent, in den obersten Bundesbehörden nur bei 27 Prozent. Diese Unterrepräsentanz der Frauen entspreche nicht dem verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot.
Quotenvorgaben in den Aufsichtsräten sitzen.
Auch die Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Managementebenen betrifft bei weitem nicht
alle Unternehmen in Deutschland.
Der Gesetzentwurf spricht von etwa
3.500 betroffenen Unternehmen
Das Gesetz regelt nur einen kleinen Bereich des vielschichtigen
Wirtschaftslebens in Deutschland.
Es hat aber gravierende Folgen für
die betroffenen Unternehmen und
für die Beteiligten insbesondere in
den Aufsichtsräten. Wenn auf Anteilseignerseite die Frauenquote
nicht erreicht wird, soll der Platz
unbesetzt sein. Ein nicht vollständig
besetzter Aufsichtsrat hat insbesondere Bedeutung in Fällen strittiger
Entscheidung, wenn es auf die Stimme des nicht wirksam gewählten
oder bestellten Aufsichtsratsmitglieds ankommt. Die Bundesregierung erkennt das Problem in ihrem
Gesetzentwurf, um dann lapidar zu
schlussfolgern, dass in diesen Fällen die allgemeinen Regeln über
die Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen im Falle der Wahlanfechtung gelten. Damit nimmt die
Bundesregierung Rechtsunsicherheit in Kauf. Dies ist für die betroffenen Unternehmen in keinster Weise
befriedigend, wenn wichtige Auf-
10
DAZ 1/2015
Frauenquote
sichtsratsbeschlüsse wegen einer
gesetzlich angeordneten Nichtbesetzung eines Aufsichtsratsmandats
angefochten werden können.
Gravierend sind die Auswirkungen
der Frauenquote für die Wahlen der
Arbeitnehmervertreter. Die Kandidaten des falschen Geschlechts, die die
niedrigste Stimmenzahl (Mehrheitswahl) oder die niedrigste Höchstzahl
(Verhältniswahl) haben, kommen nicht
zum Zug. Der nicht besetzte Aufsichtsratssitz muss dann auf dem Wege der
gerichtlichen Nachbestellung nach §
104 Aktiengesetz oder im Wege der
Nachwahl besetzt werden. Das bedeutet: Die gewählten, aber nicht zum
Zug kommenden Kandidaten werden
wegen ihres Geschlechts diskriminiert.
Die vorgesehene gerichtliche Ersatz-
257.000 Euro
Diese Zahl nennt die Bundesregierung
als zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus dem
Gesetz. Bei der von der Bundesregierung genannten Zahl von rund 3.500
betroffenen Unternehmen entstehen
pro Unternehmen durchschnittlich
73,43 Euro pro Jahr an Kosten für die
Umsetzung des Gesetzes:
• Nachwahl oder gerichtliche Bestellung von Aufsichtsräten
• Festlegung von Zielgrößen für die
Erhöhung des Frauenanteils in den
obersten Führungsebenen
• Informationspflichten
Für 73,43 Euro pro Jahr pro betroffenem Unternehmen ist das Gesamtpaket zu haben… Da kann etwas vorne
und hinten nicht stimmen! Es sieht
schon auf dem ersten Blick danach aus,
dass die Bundesregierung die Kosten
viel zu niedrig angesetzt und Folgekosten bewusst oder unbewusst nicht
berücksichtigt hat. Ein näherer Blick in
das Gesetz bestätigt die Vermutung.
Einige Beispiele:
Nichterreichen der Quote auf der
Arbeit­nehmerseite
Die Rechtsfolge bei Nichterreichen der
Quote auf der Arbeitnehmerseite ist die
Nachwahl oder gerichtliche Bestellung
eines Aufsichtsratsmitglieds des richtigen
DAZ 1/2015
bestellung oder Nachwahl könnte das
ursprüngliche Wahlergebnis verfälschen. Für die zur Wahl antretenden
Arbeitnehmerlisten oder Gewerkschaften wird die Listenaufstellung
zu einem Lotteriespiel. Denn es ist
nicht absehbar, welche Liste welches
Wahlergebnis bekommt und ob in der
Gesamtschau des Wahlergebnisses
auch die richtige Geschlechterquote
erreicht wird. Im Zweifel werden die
Listenzusammenstellungen nicht von
der Frage der Eignung der Spitzenvertreter, sondern im vorauseilenden Gehorsam von dem richtigen Geschlecht
geprägt.
Aufgrund dieser zweifelhaften Regelungen ist der Gesetzentwurf abzulehnen.
Henning Röders
Geschlechts. Die Bundesregierung geht
von 100 betroffenen Unternehmen und
von fünf Aufsichtsratswahlen in einem
Zeitraum von fünf Jahren aus, in denen
jeweils eine Nachwahl stattfindet. Die
Bundesregierung errechnet eine Zahl von
fünf Betroffenen und einen Zeitaufwand
von fünf Minuten bei der Wahl. Bei einem
Stundenlohn von 47,30 Euro kommt die
Bundesregierung zum Ergebnis, dass
jährlich 4 (!) Euro an Mehrkosten für die
Nachwahl des Aufsichtsratsmitglieds erforderlich sind. Sachkosten hat die Bundesregierung nicht ermittelt.
Der Bundesregierung unterläuft bei
dieser Berechnung ein gravierender
Fehler: Sie berücksichtigt nicht die
Kosten für die Nachwahl oder für die
gerichtliche Bestellung. Eine Nachwahl
auf Arbeitnehmerseite kann nur in
Form einer Urwahl oder einer Delegiertenwahl erfolgen. Die Personal- und
Sachkosten für die Vorbereitung und
Durchführung einer solchen Wahl tauchen im Gesetzentwurf an keiner Stelle auf. Auch die gerichtliche Bestellung
verursacht Personal- und Sachkosten.
Denn die Unternehmen müssen Arbeitszeit in diesen Vorgang investieren.
Es ist frappierend, dass die Bundesregierung noch nicht einmal einen
Cent an Sachkosten für den Verbrauch
von Papier und für die Erstellung von
Kopien für die Nachwahl bzw. für die
Schriftsätze im gerichtlichen Bestellungsverfahren zugrunde legt.
Vorstand legt Zielgrößen für die
Erhöhung des Frauenanteils in den
beiden Führungsebenen unterhalb
des Vorstands fest
Die Bundesregierung geht von Personalkosten in Höhe von 82.775 € aus. Sie
legt die Annahme zugrunde, dass alle
vier Jahre die Zielgrößen festgelegt
werden. Die Bundesregierung unterstellt lapidar, dass das Thema Frauenförderung im Rahmen der anberaumten Vorstandssitzungen sowieso
behandelt wird. Sie legt die Annahme
zugrunde, dass durchschnittlich vier
Vorstände an der das Thema Frauenförderung behandelnden Vorstandssitzung teilnehmen und setzt dafür
einen Gesamtaufwand von 30 Minuten an. Das macht 7,5 Minuten Zeitaufwand pro Vorstand für den Zeitraum
von vier Jahren. Die Bundesregierung
legt einen durchschnittlichen Stundenlohn von 47,30 Euro zugrunde.
Was die Frage der Vorbereitung
angeht, stellt die Bundesregierung
kurzerhand fest, dass Unternehmen
Personalabteilungen haben, die Informationen zu Geschlecht und Positionen der Beschäftigten haben und die
Aufstellungen damit unproblematisch
zur Verfügung stellen können. Sachkosten für den Erfüllungsaufwand
setzt die Bundesregierung nicht an.
Bei angenommenen 3.500 betroffenen Unternehmen ergibt der Erfüllungsaufwand laut Bundesregierung
23,65 Euro jährliche Mehrkosten pro
Unternehmen.
Es dürfte ein Geheimnis der Bundesregierung bleiben, wie bei der Annahme von 0 Euro Sachkosten die Zielgrößen vorbereitet, aufgestellt und im
Unternehmen verbreitet werden können. Es dürften noch nicht einmal Vorlagen für die Vorstandssitzung kopiert
oder Strom für eine Beamerpräsentation verbraucht werden. Vielleicht geht
die Bundesregierung davon aus, dass
alle Beteiligten die Zahlen im Kopf haben und ein papierloses Büro besitzen.
Erstaunlich ist die Annahme eines
durchschnittlichen Stundenlohns von
47,30 Euro pro Vorstand. Zumindest bei
den DAX-Vorständen gibt es Vorstände
mit Einkommen über einer Million Euro
pro Jahr. Der Stundensatz dürfte daher
viel zu niedrig angesetzt sein.
Zum Erfüllungsaufwand gehört
nicht nur der Beschluss im Vorstand
über die Zielgrößen, sondern auch
11
DAZ
Aufsichtsrat legt Zielgrößen für die
Erhöhung des Frauenanteils im Aufsichtsrat und Vorstand sowie Fristen
zur Erreichung der Zielgrößen fest
Hier geht die Bundesregierung wieder
von den gleichen Annahmen zu Stundenverdienst und Zahl der betroffenen
Unternehmen aus. Interessant ist die
Vermutung, dass der Zeitaufwand im
Aufsichtsrat 15 Minuten alle vier Jahre
beträgt. Der Gesamtaufwand beträgt
165.500 Euro. Bei einem Durchschnitt
von 16 Personen, die an einer Sitzung
teilnehmen, entstehen so rund 3 Euro
pro Jahr.
Auch in diesem Punkt berücksichtigt
die Bundesregierung weder die Vorbereitungs- noch die Folgekosten.
Informationspflichten
Der Gesetzentwurf beinhaltet Informationspflichten für die Unternehmen
zur Festlegung der Zielgrößen und zu
der Frage, ob sie eingehalten worden
sind. Dafür setzt die Bundesregierung
3 Minuten pro Jahr und pro Informationsvorgang an.
Die Kostenschätzungen sind erstaunlich. Die Bundesregierung begründet
ihren Gesetzentwurf mit einem gewaltigen Defizit in dem Gleichstellungsprozess der Frauen, der nur mit den
nicht unerheblichen Eingriffen in die
unternehmerische Freiheit behoben
werden kann. So gewaltig dürfte aber
das Problem nicht sein, wenn dieses innerhalb von maximal 15 Minuten pro
Vorstands- / Aufsichtsratsmitglied gelöst werden kann. Fassungslos macht
einen, dass die Bundesregierung nur
den Stundenlohn als Kostenfaktor
zugrunde legt. Netto ist nicht gleich
brutto, wo finden sich in der Kostenschätzung die Lohnnebenkosten wie
Steuern und Sozialabgaben?
Der Gesetzentwurf ist in der Frage der Kostenschätzung schrecklich
stümperhaft und fern der Realität. Die
Kosten der Wirtschaft für den Erfüllungsaufwand dürften 257.000 Euro
jährlich bei weitem überschreiten.
Henning Röders
12
DHV sieht keinen Bedarf für
Pflegekammern
In mehreren Bundesländern wird
derzeit über die Errichtung von
Pflegekammern diskutiert. Angesichts der ungünstigen Arbeitsbedingungen in den Pflegeberufen
und gravierenden regionalen Unterschieden bei den Einkünften
erhoffen sich die Befürworter von
verweist darauf, dass in tarifrechtlichen Dingen eine Pflegekammer
ohnehin keine Mitspracherechte
hätte. Gerade angesichts knapp
kalkulierter Pflegesätze und der
Insolvenz namhafter Pflegeheime
vor Auge, wäre es nach Auffassung der DHV auch illusorisch, da-
© Marco2811 - Fotolia.com
die Umsetzung der Zielgrößen in die
Praxis: Bekanntgabe der Zielgrößen
im Unternehmen, Stellenausschreibungen, interne Schulungen zur Qualifizierung von Frauen etc. Dieser Umsetzungsaufwand findet sich in keiner
Passage der Kostenabschätzung.
Politik
Pflegekammern eine politische
Aufwertung der Pflegethematik
sowie eine bessere Interessenvertretung der Pflegekräfte. Wie bei
anderen berufsständischen Kammern, wäre auch bei einer Pflegekammer die Mitgliedschaft für die
Beschäftigten der kammerzugehörigen Berufe verpflichtend.
Rheinland-Pfalz hat sich bereits
für eine Pflegekammer entschieden. Die Errichtung ist für das
Frühjahr 2016 vorgesehen. Zum
selben Zeitpunkt strebt auch die
rot-grüne niedersächsische Landesregierung die Realisierung einer Landespflegekammer an. Der
DHV-Landesverband Niedersachsen-Bremen lehnt die geplante
Kammer als überflüssig ab. Er fordert zur Aufwertung der Pflegeberufe bundeseinheitliche Ausbildungsinhalte und Standards, die
durch regionale kammerrechtliche Regelungen eher erschwert
denn erleichtert würden. Und er
rauf zu setzen, durch Kammerappelle Arbeitgeber zur Gewährung
von Einkommensverbesserungen
veranlassen zu können. Auch in
den Pflegeberufen führt kein Weg
daran vorbei: höhere Löhne und
Gehälter sowie bessere Arbeitsbedingungen müssen von den
Gewerkschaften als Interessenvertreter der Beschäftigten selbst
erstritten werden.
Dies setzt Organisations- und
Kampfbereitschaft voraus. Dafür
ist eine Mitgliedschaft möglichst
vieler Beschäftigter in einer Gewerkschaft erforderlich. Als für
den Bereich des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste tarifzuständige Gewerkschaft wirbt
DHV daher auch um die in Einrichtungen der privaten Alten- und
Behindertenpflege sowie bei der
AWO oder des DRK beschäftigten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Peter Rudolph
DAZ 1/2015
Rente
Flexible Regelungen für einen
gleitenden Ruhestand erforderlich
DAZ 1/2015
Es gilt, die Wünsche der Arbeitnehmer mit dem steigenden Bedarf der Unternehmen nach älteren Fachkräften zu
verknüpfen. Die Teilrente ist eine geeignete Form. Nur ist sie derzeit wenig attraktiv. Die Grenze von 450 € maximaler
Hinzuverdienstmöglichkeit ist zu niedrig, zumal ein Teil dieses Hinzuverdienstes auf die Rente angerechnet wird
oder bei Beziehern
von Witwenrenten
mitunter sogar gar
nichts im Portemonnaie bleibt.
Handlungsbe darf bei der Teilrente besteht, und
es ist löblich, dass
die große Koalition
gesetzliche
Regelungen
auf
den Weg bringen
will. Insbesondere
die Erwägungen in
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur
Teilrente mit einer
großzügigeren Regelung der Hinzuverdienstmöglichkeiten gehen in die richtige Richtung. Ein
Hinzuverdienst, der maximal zusammen mit der (Teil-)Rente die Höhe des
letzten Arbeitseinkommens erreichen
könnte, ist ein durchaus attraktives Angebot für die Rentner, ihren Ruhestand
mit Teilzeitarbeit zu verbinden.
Handlungsbedarf besteht auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Arbeitgeber zwar für ihre Beschäftigten im
Rentenalter Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen, diese aber nicht
rentensteigernd wirken. Diese Regelung ist nicht schlüssig. Das Erreichen
des Rentenalters ist kein überzeugender Grund dafür, die Arbeitgeber zur
Kasse zu bitten, ohne dass den betroffenen Beschäftigten eine Gegenleistung in Form der Steigerung ihrer
Renten zufließt. Folgerichtig sind daher Überlegungen der Union, den Arbeitgeberbeiträgen rentensteigernde
Wirkung bei den Beschäftigten im
Rentenalter zukommen zu lassen. Für
die betroffenen Beschäftigten wäre
das eine durchaus attraktive Regelung.
© Robert Kneschke - Fotolia.com
Rente mit 63, mit 67 oder mit 70 – die
Diskussionen um starre Altersgrenzen
sind nicht zielführend, sie trägt nicht der
sich wandelnden Arbeitswelt Rechnung.
Denn die Übergänge in den Ruhestand
gestalten sich immer fließender.
Zum einen scheint sich die Rente mit
63 Jahren immer stärkerer Beliebtheit
zu erfreuen. Allein im November 2014
hatten nach Angaben der Rentenversicherung 23.000 Arbeitnehmer die neue
Rente ab 63 beantragt. Von der Einführung der Regelung im Juli bis Ende
November waren insgesamt 186.000
Anträge gestellt worden.
Zum anderen ist aber etwa ein Viertel
der Ruheständler bis 70 Jahren noch erwerbstätig. Das ist im Vergleich zu früher
ein deutlicher Anstieg. 39 Prozent der
Menschen über 55 Jahre, die noch im
Beruf sind, können sich sogar vorstellen,
nach ihrem Eintritt in den Ruhestand
noch einmal einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Lediglich vier Prozent derjenigen, die nach dem Eintritt in den Ruhestand arbeiten, geben ausschließlich
finanzielle Gründe dafür an.
Die starke Nachfrage nach der Rente
mit 63 Jahren und die Bereitschaft von
immer mehr Ruheständlern, zu arbeiten, sind nur scheinbare Widersprüche.
Vielmehr sind sie Ausdruck eines Trends
zum flexiblen Übergang in den Ruhestand. Die Zeiten, in denen mit Erreichen
einer bestimmten Altersgrenze Schluss
mit der Arbeit war, sind längst vorbei.
Mit der abnehmenden Bedeutung der
körperlichen Arbeit zugunsten einer
zunehmenden Digitalisierung der Arbeitsplätze steigen die Chancen älterer
Arbeitnehmer, den Anforderungen der
heutigen Arbeitswelt weiterhin gerecht
zu werden. Dank einer guten medizinischen Versorgung und eines gesünderen Lebenswandels als noch vor wenigen Jahrzehnten fühlen sich immer
weniger „silver agers“ alt und wollen
auch im Alter noch berufliche Herausforderungen haben. Zudem bedeutet
die große Nachfrage nach der Rente mit
63 nicht, dass diese Arbeitnehmer nicht
mehr arbeiten wollen. Viele von ihnen
haben weiterhin Interesse zu arbeiten,
nur wollen sie die Arbeit entspannter
ausüben und mehr Zeit für Familie und
die Pflege von Hobbies haben.
Entfallen sollten die Beiträge der
Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung. Die betroffenen Beschäftigten
haben nichts von dieser Reglung, denn
Teilrentner oder Vollzeitbeschäftigte
im Rentenalter können nicht arbeitslos
werden. Insofern ist es widersinnig, dass
die Arbeitgeber verpflichtet sind, für
diese Beschäftigten in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen.
Es wartet viel Arbeit für die Große
Koalition. Dies gilt aber auch für die Tarifpartner. In vielen Tarifverträgen steht,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters
und damit ohne Kündigung endet.
Für Beschäftigte im Rentenalter, die
weiterarbeiten wollen, bedeutet diese
Regelung, dass sie einen neuen Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber abschließen müssen. Das ist in diesen Fällen
nicht sachgerecht. Die Tarifverträge
sollten daher in diesem Punkt flexibler
gestaltet werden und bei Interesse des
Arbeitnehmers die Fortführung des Arbeitsverhältnisses über das gesetzliche
Rentenalter hinaus ermöglichen.
Eine besondere Herausforderung ist
dabei die Frage der Geltung der tarifvertraglichen Regelungen. Insbesondere die
mit längerer Beschäftigungsdauer zunehmenden Kündigungsfristen, die Zahlung
von Unterstützungsleistungen in Krankheitsfällen und die Länge der Arbeitszeit
können schwierige Punkte sein. Die DHV
sollte sachgerechten Regelungen durchaus aufgeschlossen sein. Auf jeden Fall
muss gewährleistet sein, dass auch Beschäftigte im Rentenalter vollumfänglichen Tarifschutz genießen.
Henning Röders
13
DAZ
Keine Verkürzung der
Rechtswege bei Gewerkschaftsverfahren!
Mit dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Tarifautonomiestärkungsgesetz ist das Arbeitsgericht
als Tatsacheninstanz für Tariffähigkeits- und Tarifzuständigkeitsverfahren weggefallen. Erste und
einzige Tatsacheninstanz sind nunmehr die Landesarbeitsgerichte.
Die DHV lehnt diese gesetzliche
Änderung entschieden ab. Sie bedeutet eine in keinster Weise zu
rechtfertigende Beschneidung des
verfassungsrechtlich garantierten
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. In den Gewerkschaftsverfahren geht es nicht um Bagatellverfahren, sondern in ihnen geht es
um die Existenz einer grundgesetzlich geschützten Arbeitnehmerorganisation und um die gewerkschaftliche Heimat zehntausender
Gewerkschaftsmitglieder. Es ist ein
verfassungsrechtliches Gebot, die
Entscheidung einer Tatsacheninstanz durch die nächsthöhere Tatsacheninstanz auf Fehler hin zu
prüfen.
Unterstützung erhält die DHVPosition von der fachlichen Instanz. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der
Landesarbeitsgerichte lehnten auf
ihrer jüngsten Präsidentenkonferenz die Änderung der Rechtswegzuständigkeit ab. Der Beschluss im
Wortlaut:
Die Konferenz der Präsidentinnen
und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte spricht sich mit großer
Mehrheit für die Beibehaltung der
erstinstanzlichen Zuständigkeit der
Arbeitsgerichte für Entscheidungen
über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung aus.
Die Beschlussfassung der von
der Gesetzesänderung betroffenen
Fachgerichte muss der Politik zu
denken geben. Sie sollte das Tarifautonomiestärkungsgesetz korrigieren und nicht auf die mit Sicherheit
kommende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Rechtswegeinschränkung warten.
DHV-Hauptvorstand
14
DHV kritisiert CSU-Beschluss
Die DHV kritisiert den Beschluss
„für ein modernes Streikrecht“, den
die CSU am 26. Januar 2015 in München gefasst hat und sieht in diesem einen weiteren verfassungsrechtlich fragwürdigen Versuch,
das Streikrecht der Gewerkschaften
einzuschränken.
Mit den Argumenten der Sicherung der Daseinsvorsorge und des
Schutzes der Infrastruktur will die
CSU das Streikrecht der Gewerkschaften beschneiden. Kernpunkt
soll ein zwingend vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren sein, da
die CSU den Gewerkschaften als Sozialpartnern unterstellt, vor Streikmaßnahmen nicht ausreichend zu
verhandeln, um einen Streik abzuwenden. Diese Annahme zeigt unzureichendes Verständnis für die
Verantwortung und Praxis des Umgangs der Sozialpartner miteinander, wie sie für die DHV Selbstverständnis ihrer Arbeit ist.
Jedem Arbeitskampf gehen
mehrere
Verhandlungsrunden
voraus, die die Möglichkeit einer
Einigung bieten. Wenn in diesen
Verhandlungen keine Einigung
erzielt wird, wird sie in einer erzwungenen Schlichtung auch
nicht gefunden werden. Ankündigungsfristen und Vereinbarungen
zur Mindestversorgung sind in
Deutschland ohnehin üblich und
wurden bisher im üblichen Rahmen auch bei der Bahn eingehalten. Da hier weder die Tarifauto-
nomie, noch die Daseinsvorsorge
gefährdet sind, sondern Streikmaßnahmen für die Bevölkerung
zumutbare Unannehmlichkeiten
und für die Arbeitgeberseite ein
Kostenrisiko darstellen, bedarf
es keines weiteren Schutzes. Die
CSU-Initiative ist unnötiger Aktionismus, dessen Umsetzung eine
weitere Schwächung der Gewerkschaftsbewegung in Deutschland
bedeuten würde.
„Wir als DHV lehnen jede Einmischung des Gesetzgebers in die
Tarifautonomie grundsätzlich ab.
Das gilt sowohl für die im Gesetzentwurf vorliegenden Pläne zur
Tarifeinheit, als auch für die neuen
Vorschläge aus Bayern“, erklärt der
DHV-Bundesvorsitzende Henning
Röders.
„Alle Gewerkschaften haben bisher immer wieder gezeigt, dass sie
sich der Verantwortung bei Arbeitskampfmaßnahmen bewusst sind.
Das wird auch in Zukunft so sein, so
dass es gesetzgeberischer Eingriffe
in die Tarifautonomie nicht bedarf.“,
erklärt Röders weiter.
„Außerdem würden Sonderregelungen in der Daseinsvorsorge
zu unterschiedlichen Regularien,
also zu einem „Zwei-Klassen-Streikrecht“ führen.“ ergänzt Anne Kiesow, stellvertretende DHV-Bundesvorsitzende, „Dies wäre eine neue
Dimension der Grundrechtsverletzung des Art. 9 GG.“
DHV-Hauptvorstand
© fotomek - Fotolia.com
Landesarbeitsgerichtspräsidenten:
Tarifautonomie
DAZ 1/2015
Änderungen 2015
2015 - Was ändert sich?
Arbeitslosengeld II und Grundsicherung
Die Regelbedarfssätze für das Arbeitslosengeld II, die Sozialhilfe und
die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung steigen zum 1. Januar 2015 um gut 2 Prozent.
• Alleinstehende/ Alleinerziehende
erhalten künftig 399 Euro pro Monat (+ 8 Euro),
• Paare/Bedarfsgemeinschaften
360 Euro (+ 7 Euro),
• Erwachsene, die im Haushalt anderer leben, 320 € (+ 7 Euro),
• Kinder bis 6 Jahre 234 € (+ 5 Euro),
von 6 - 14 Jahren 267 € (+ 6 Euro)
und von 14 - 18 Jahren 302 € (+ 6
Euro).
Berufskrankheiten
Seit 1. Januar 2015 werden zusätzliche vier Berufskrankheiten anerkannt, unter anderem der „weiße
Hautkrebs“ sowie das „Carpaltunnelsyndrom“. Betroffene haben einen Anspruch auf Finanzierung der
Heilbehandlung durch die gesetzliche Unfallversicherung und gegebenenfalls auch Ansprüche auf weitere Geldleistungen.
Eingliederungszuschüsse für Arbeit­
suchende ab 50 Jahren,
die Vermittlungshemmnisse haben,
können auch künftig durch Eingliederungszuschüsse an die Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 3 Jahren
gefördert werden. Die ursprünglich
bis Ende 2014 befristete Sonderregelung wurde zum 1. Januar 2015
um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert.
Elektronische Gesundheitskarte
Ab 1. Januar 2015 können gesetzlich krankenversicherte Patienten
DAZ 1/2015
nur noch mit der elektronischen
Gesundheitskarte (eGK) den Arzt,
Psychotherapeuten oder Zahnarzt
aufsuchen. Die bisherige Krankenversicherungskarte ohne Lichtbild
© Coloures-pic - Fotolia.com
Zum Jahresbeginn ist eine Reihe von
Gesetzesänderungen wirksam geworden, die für Arbeitnehmer von Interesse
sind. In der Ausgabe des DHV Intern Nr.
1/2015 haben wir bereits über den Mindestlohn, die Familienpflegezeit, das
ElterngeldPlus und über Änderungen in
der Renten- und Krankenversicherung
berichtet. Nachfolgend informieren wir
über weitere wichtige Änderungen:
Pflegeversicherung
Mit der ersten Stufe der Pflegereform steigen die Leistungsbeträge für
häusliche und stationäre Pflege um
durchschnittlich 4 Prozent. Bei Pflegestufe 1 und vollstationärer Pflege
macht dies 1.064 Euro, also 41 Euro
mehr als bisher aus.
ist damit ungültig. Die elektronische Gesundheitskarte soll den
Austausch von Patientendaten zwischen Ärzten, Kliniken und Apotheken verbessern.
Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld kann weiterhin
für bis zu 12 Monate gewährt werden. Das BMAS hat eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu 12
Monate betragen kann. Ohne diese
Verordnung wäre die Bezugsdauer
für das Kurzarbeitergeld ab Januar
2015 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von 6 Monaten zurückgefallen.
Kurzfristige Minijobs
Die bisherigen Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 2 Monaten
bzw. 50 Arbeitstagen werden vom
1. Januar 2015 an für Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2018 auf
3 Monate bzw. 70 Arbeitstage erhöht.
Kurzfristige Beschäftigungen sind in
der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei.
Die Leistungen der Verhinderungsund Kurzzeitpflege können in Zukunft
besser miteinander kombiniert werden.
Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in der Pflegestufe 0 (z. B. Demenzkranke) erhalten ab 2015 Zugang zu
vielen Leistungen der häuslichen Pflege.
Erweiterter Angehörigenbegriff:
Der Begriff der "nahen Angehörigen"
wird weiter gefasst: Künftig fallen darunter auch lebenspartnerschaftliche
Gemeinschaften, Stiefeltern sowie
Schwägerinnen und Schwager.
Erweiterter Pflegebegriff:
Die neuen Regelungen gelten auch
für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause,
sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden.
Zudem steht für die Begleitung
schwerstkranker Angehöriger in der
letzten Lebensphase für maximal 3
Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.
Ab 1. Januar 2015 steigt gleichzeitig der Beitragssatz von 2,05 Prozent
um 0,3 Prozent und damit auf 2,35
Prozent des Bruttolohns und 2017 um
weitere 0,2 Punkte.
15
DAZ
CGB
Ministerin Monika Bachmann beim Neujahrsempfang
des Christlichen Gewerkschaftsbundes Saar
Am 10. Januar 2015 fand in Dillingen
(Saar) der Neujahrsempfang des CGBLandesverbandes Saarland statt. Organisiert hatte diese Veranstaltung der
CGB-Landesvorsitzende Hans-Rudolf
Folz, der zugleich Mitglied des DHVHauptvorstandes und Vorsitzender
des DHV-Landesverbandes RheinlandPfalz/Saar ist. Er konnte zahlreiche Vertreter aus Politik und Gesellschaft sowie
Mitglieder der CGB-Gewerkschaften begrüßen. Ein besonderer Ehrengast war
die Ministerin für Soziales, Gesundheit
und Familie, Monika Bachmann. Anwesend waren auch die Bundesvorsitzenden von CGM und DHV, Adalbert Ewen
und Henning Röders, die beide auch
stellvertretende
CGB-Bundesvorsitzende sind. Auch Betriebsräte und Personalräte waren zahlreich erschienen.
Stellvertretend begrüßte Hans-Rudolf
Folz den Peronalratsvorsitzenden des
Landkreises Saarlouis, Karl-Josef Freitag.
Überschattet war der Neujahrsempfang von den Ereignissen um die Terroranschläge in Paris. Die Ministerin Monika Bachmann nahm in Ihrem Grußwort
Bezug auf die aktuellen Ereignisse in
Frankreich. Sie rief zur Solidarität aller
politisch und gesellschaftlich engagierten Mitstreiter auf. Der großen Familie
des CGB sprach die Ministerin höchstes
Lob aus für die außerordentlich gute
und konstruktive Zusammenarbeit. Neben der Ministerin Bachmann sprach
der Dillinger Bürgermeister Franz-Josef
Berg ein Grußwort.
Henning Röder spricht zu den Teilnehmern
16
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Familie, Monika Bachmann,
spricht zu den Teilnehmern des CGB-Neujahrsempfangs
Henning Röders blickte in seinem
Vortrag auf die Arbeitsbereiche des CGB
und auf die umfangreiche Verbandsund Tarifarbeit im vergangenen Jahr
zurück. Insbesondere ging er hierbei auf
den errungenen Tarifabschluss mit den
Genossenschaftsbanken ein. Für das
begonnene neue Jahr sprach er die Probleme an, welche sich durch das Inkrafttreten des neuen Tarifautonomiestärkungsgesetzes in Bezug auf den Wegfall
des Arbeitsgerichts als Tatsacheninstanz
bei Gewerkschaftsverfahren ergeben.
Er erinnerte Frau Bachmann daran, dass
durch das Inkrafttreten des Gesetzes das
Grundrecht auf rechtliches Gehör eingeschränkt werde. Henning Röders ging
auch auf das geplante Tarifeinheitsgesetz der Bundesregierung ein, das aus
Sicht des CGB verfassungswidrig ist und
daher abgelehnt werden muss.
Michael Vittet
Neue Mitgliedsgewerkschaft im CGB:
ihre große Sachkompetenz, Basisnähe
und Engagement hat sie sich schnell
etablieren können und ist in den Personalräten inzwischen fest verankert.
Die Vorsitzenden Michael Eggers und
Sascha Gerecke bilden die Doppelspitze
der GdFin. Beide sind schon vor Übernahme der Gewerkschaftsmandate
über viele Jahre im Personalrat und im
Hauptpersonalrat aktiv.
Der CGB Generalsekretär Christian
Hertzog freut sich über die Zusammenarbeitet der GdFin: „Die GdFin verfügt
über eine Vielzahl von Experten vor allem
in finanzrechtlichen Fragen. Damit haben wir eine weitere kompetente Gewerkschaft in unseren Reihen, die uns fachlich
wunderbar ergänzt.“
„Die christlichen Gewerkschaften und die
GdFin haben viele Gemeinsamkeiten, insbesondere in ihrer gewerkschaftlichen Ausrichtung. Ich erwarte eine gute und fruchtbare
Zusammenarbeit“, so die CGB-Bundesgeschäftsführerin Anne Kiesow.
Gewerkschaft der Finanz­
verwaltung (GdFin)
Seit Dezember 2014 hat der CGB mit der
Gewerkschaft der Finanzverwaltung
(GdFin) ein neues Mitglied.
Die GdFin wurde im März 2013 im
Saarland gegründet. Sie ist eine Fachgewerkschaft in der Finanzverwaltung und
sieht ihre Zuständigkeit schwerpunktmäßig bei den Finanzämtern, den Oberund Mittelbehörden, den Landesämtern
sowie den Ministerien der Finanzverwaltung. Die GdFin ist seit ihrer Gründung
bisher vor allem im Saarland aktiv und
arbeitet mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD)
vertrauensvoll zusammen.
Die GdFin steht, wie ebenso der
Christliche Gewerkschaftsbund, für flache und effiziente Strukturen mit starker ehrenamtlicher Einbindung in der
gewerkschaftspolitischen Arbeit. Durch
DAZ 1/2015
Droopweg 31 | 20537 Hamburg
Postfach 26 13 51 | 20503 Hamburg
Tel.: 040 / 63 28 02 27
Berufsverband für das Gesundheitswesen
Rechtsprechung
Mindestentgelt in der Pflegebranche
Das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche
(PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 ist
nicht nur für Vollarbeit, sondern auch
für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Die 1954 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen privaten Pflegedienst
betreibt, als Pflegehelferin gegen ein
Bruttomonatsentgelt von 1.685,85
Euro beschäftigt. Zu ihren Aufgaben
gehörte u.a. die Pflege und Betreuung
von zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft, die beide an
Demenz leiden und an den Rollstuhl
gebunden sind. Neben den eigentlichen Pflegeleistungen oblagen der
Klägerin auch Tätigkeiten im Bereich
der hauswirtschaftlichen Versorgung
der Schwestern (wie z.B. Zubereiten von Frühstück und Abendessen,
Wechseln und Waschen von Wäsche).
Die Klägerin arbeitete in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten,
während derer sie verpflichtet war,
an der Pflegestelle anwesend zu sein.
Sie bewohnte in den Arbeitsphasen
im Haus der Schwesternschaft ein
Zimmer in unmittelbarer Nähe zu den
zu betreuenden Schwestern. Diese
nahmen täglich von 11:45 bis 12:45
Uhr am gemeinsamen Mittagessen
der Schwesternschaft und von 17:50
bis 18:50 Uhr am Gottesdienst teil.
Mit ihrer Klage hat sie für die Monate
August bis Oktober 2010 die Nachzahlung von insgesamt 2.198,59 Euro
brutto begehrt und geltend gemacht,
das Mindestentgelt von - damals - 8,50
Euro je Stunde nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV sei für jede Form der Arbeit zu
zahlen. Die Beklagte hat eingewendet,
die Klägerin habe nicht 24 Stunden am
Tag gearbeitet. Das Mindestentgelt
nach der PflegeArbbV sei nicht für Bereitschaftsdienst zu zahlen. Für diesen
könne arbeitsvertraglich eine geringere Vergütung vereinbart werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage
überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landes-
DAZ 1/2015
arbeitsgericht der Klage auf der Basis
von 22 mit dem Mindestentgelt zu
vergütenden Stunden je Arbeitstag
im Rund-um-die-Uhr-Dienst stattgegeben. Die Zeiten des Mittagessens
und der Teilnahme am Gottesdienst
hat das Landesarbeitsgericht als nicht
zu vergütende Pausen gewertet. Die
Revision der Beklagten blieb vor dem
Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Das Mindestentgelt
nach § 2 PflegeArbbV ist „je Stunde“
festgelegt und knüpft damit an die
vergütungspflichtige Arbeitszeit an.
Dazu gehören nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Arbeitsbereitschaft und der Bereitschaftsdienst.
Während beider muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber
bestimmten Ort bereithalten, um im
Bedarfsfalle unverzüglich die Arbeit
aufzunehmen. Zwar kann dafür ein
geringeres Entgelt als für Vollarbeit
bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber
im Bereich der Pflege aber keinen
Gebrauch gemacht. Deshalb sind arbeitsvertragliche Vereinbarungen, die
für Bereitschaftsdienst in der Pflege
ein geringeres als das Mindestentgelt
nach § 2 PflegeArbbV vorsehen, unwirksam.
BAG, Urteil vom 19. November 2014 - 5
AZR 1101/12
Seminare 2015
In Zusammenarbeit mit dem gemeinnützigen
DHV-Bildungswerk
e.V. veranstaltet der Berufsverband
medsonet. auch im Jahr 2015 wieder
eine Reihe von Seminaren für Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderten-, Jugend- und Auszubildendenvertreter in allen Bereichen des
Gesundheitswesens.
Die Seminare qualifizieren für die
Wahrnehmung der verantwortungsvollen Aufgabe in den Arbeitnehmervertretungen. Denn das Wissen und die Fä-
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higkeiten des Betriebsrates entscheiden
oftmals über die Qualität der Mitbestimmung. Ein gut informierter Betriebsrat ist
die Stütze des Unternehmens.
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praxisnahen Überblick über die Änderung und Entwicklungen, die in
der Betriebsratsarbeit wichtig sind.
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG besteht für
Arbeitnehmervertreter ein Rechtsanspruch auf die angebotenen Schulungsmöglichkeiten!
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Gesundheitswesen
Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Zeit: 19.05. - 22.05.2015
Ort: Stuhr-Brinkum (bei Bremen)
Anmeldeschluss: 16.04.2015
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Zeit: 13.10. - 16.10.2015
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17
DAZ
Arbeitsrecht
Vom Arbeitsvertrag
che Vereinbarungen nicht eindeutig
nachgewiesen werden.
Wurde der Arbeitsvertrag mündlich oder klassisch per Handschlag
geschlossen, ergibt sich aus dem
Nachweisgesetz (NachwG) für den
Arbeitgeber die Pflicht, innerhalb
von vier Wochen nach Aufnahme der
Arbeit durch den Arbeitnehmer die
wesentlichen Vertragsbedingungen
schriftlich niederzulegen, die Nieder-
© kwarner - Fotolia.com
Im deutschen Zivilrecht ist es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, sofern sie nicht gegen geltendes
Recht oder die guten Sitten verstoßen. Aus der grundrechtlich garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs.1 GG leitete sich
im Rahmen der Privatautonomie die
Vertragsfreiheit ab, der es den Bürgern gestattet, ohne Mitwirkung und
Kenntnis des Staates untereinander
Verträge zu schließen.
Die Vertragsfreiheit schließt dabei
grundsätzlich das
Recht ein, überhaupt einen Vertrag
zu schließen, den
Vertragspartner frei
zu wählen, den Inhalt des Vertrages
frei zu bestimmen,
einen Vertrag formlos einzugehen und
einen geschlossenen Vertrag auch
wieder aufzulösen.
Der grundsätzliche
Vertragsfreihit findet ihre Beschränkung in gesetzlichen Bestimmungen,
die etwa eine bestimmte Form vorschreiben.
Der Arbeitsvertrag gehört zu den
Vertragstypen, die keiner besonderen
Form bedürfen. Das heißt, ein Arbeitsvertrag kann durchaus durch eine
mündliche Absprache geschlossen
werden. Da ein Arbeitsvertrag aber
ein gegenseitiger Vertrag ist, bei dem
den vertragschließenden Parteien
jeweils Rechte und Pflichten erwachsen, hat ein mündlich abgeschlossener Arbeitsvertrag gewisse Tücken.
Die Vertragsgrundlage, dass der
Arbeitnehmer seine Arbeitskraft
nach Weisung des Arbeitgebers erbringt und dafür vom Arbeitgeber ein
Entgelt erhält, ist unproblematisch.
Schwierig wird es jedoch, wenn sich
nach Jahren des Arbeitsverhältnisses
Differenzen, etwa über Zahlung von
Zulagen oder über die Leistung von
Überstunden ergeben. Im Falle eines
Arbeitsgerichtsprozesses können bei
gegensätzlichen Aussagen vertragli-
18
schrift zu unterzeichnen und dem
Arbeitnehmer auszuhändigen. Unterbleibt dieses, ist die Wirksamkeit des
Arbeitsvertrages als solches hiervon
nicht berührt. Der Vertrag ist weiterhin in der mündlich abgeschlossenen
Form gültig.
In einem Rechtsstreit, beispielsweise über Zulagen, können sich hieraus Vorteile für den Arbeitnehmer
ergeben. So hat die Rechtsprechung
in diesem besonderen Fall mehrfach
zugunsten der Arbeitnehmer entschieden. Auch wenn der Arbeitnehmer die erhobene Behauptung nicht
bewisen konnte, traf ihn aufgrund des
Nachweisgesetzes nicht mehr die volle Beweislast, da der Arbeitgeber eine
ihm obliegende gesetzliche Pflicht zur
schriftlichen Fixierung des Vertragsinhaltes versäumt hatte.
Ein Arbeitgeber könnte sich auch
schadenersatzpflichtig machen, wenn
der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen geltenden
Tarifvertrag eine Ausschlussfrist aus die-
sem Tarifvertrag versäumt hat und sein
Anspruch dadurch verfallen ist.
Daher ist es grundsätzlich ratsam,
einen Arbeitsvertrag schriftlich niederzulegen. Dabei sollten auf jeden
Fall die Regelungen aufgenommen
werden, die im § 2 Abs. 1 NachwG aufgenommen sind.
Befristete Arbeitsverträge sind
grundsätzlich eine Ausnahme für
die grundsätzliche Formfreiheit. So
schreibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend die Schriftform vor. Unterlässt der Arbeitgeber
dieses Formerfordernis, ist das Arbeitsverhältnis unbefristet. Dies kann
der Arbeitnehmer
durch eine Klage
geltend
machen.
Die Klage muss allerdings drei Wochen nach Ablauf
der
ursprünglich
angenommenen
Befristung
eingereicht werden, sonst
bleibt es bei der Befristung. Es kommt
in der Praxis immer
wieder vor, dass Arbeitgeber einen befristet eingestellten
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
antreten lassen, ohne dass zuvor ein
schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde. So findet sich dann eine
Vertretung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wieder.
Wesentliche Regelungspunkte des
Arbeitsvertrages nach § 2 Abs. 1
NachweisG:
• Namen und Anschrift der Vertragsparteien
• Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns
• geplante Beschäftigungsdauer
bei befristetem Vertrag
• Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
• Tätigkeitsbeschreibung
• Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen
• Arbeitszeit
• Erholungsurlaub
• Kündigungsfristen
• Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
DAZ 1/2015
Arbeitsrecht
Wen interessieren Urteile des
Bundesarbeitsgerichts?
Im Rahmen einer Veranstaltung
zum Arbeitsrecht am 27. Januar
2014 in Frankfurt am Main hielt
Malte Creutzfeld, Richter und stellvertretender Vorsitzender des 4.
Senats am Bundesarbeitsgericht,
einen aufschlussreichen Vortrag
zu den juristischen Hintergründen wichtiger Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichtes der letzten
Zeit.
Einen Schwerpunkt seines Vortrages bildete dabei angesichts der aktuellen politischen Diskussion um
das Tarifeinheitsgesetz die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu diesem Thema. Er machte
dabei deutlich, dass auch das neue
Gesetz den Kriterien der veränderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes genügen muss.
Dazu skizzierte Herr Creutzfeld zunächst die grundsätzlichen
Veränderungen
am
Bundesarbeitsgericht. Aufgrund eines Verjüngungsprozesses unter den Bundesarbeitsrichtern werden neue
Sichtweisen in die Rechtsprechung
eingebracht und verändern diese.
Die Auswirkungen dieser Veränderungen zeigten sich bereits im
umstrittenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifeinheit vom 7.
Juli 2010 (4 AZR 549/08). Aufgrund
der aktuellen politischen Diskussion führte er in aller offenbar immer
noch notwendigen Ausführlichkeit
aus, wie es dazu kam.
Zunächst
beleuchtete
Herr
Creutzfeld den Zustand vor dem
Urteil. Das Bundesarbeitsgericht
wandte seit einem Urteil aus dem
Jahr 1955 den sogenannten Grundsatz der Tarifeinheit an, oft auf
die griffige Formel gebracht: ein
Betrieb – ein Tarifvertrag. Dieser
Grundsatz sei auf zwei Situationen angewandt worden, die laut
Creutzfeld deutlich zu unterscheiden sind, nämlich die Tarifkonkurrenz und die Tarifpluralität.
Die Tarifkonkurrenz beschreibt
die Situation, in der zwei Tarifverträge auf ein einzelnes Arbeitsver-
DAZ 1/2015
hältnis Anwendung finden, z.B. Flächen- und Haustarifvertrag. Diese
Konkurrenz wurde bisher nach dem
sogenannten
Spezialitätsprinzip
gelöst. Demnach hat der Tarif Vorrang, der spezieller auf das Arbeitsverhältnis zugeschnitten ist. Herr
Creutzfeld bezweifelte, dass dieses
Prinzip weiter auf alle Arbeitsverhältnisse angewandt werden kann
und verwies auf Urteile seines Senates.
Nicht verwechselt werden darf
diese Situation mit der Tarifpluralität. Diese liege vor, wenn mehrere Tarifverträge im Unternehmen
vorliegen, das einzelne Arbeitsverhältnis aber nur einem Tarifvertrag
unterworfen ist. Als Beispiel führte
Herr Creutzfeld Ärzte in kommunalen Kliniken an, die sowohl bei verdi
als auch beim Marburger Bund organisiert sind und dem jeweiligen
Tarifvertrag unterliegen.
Bis Juli 2010 hatte die Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts
auf beide Situationen, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität, den Grundsatz der Tarifeinheit angewandt
und mit dem Spezialitätsgrundsatz
den Konflikt zweier Tarifverträge
gelöst.
Diese Vorgehensweise hatte das
Bundesarbeitsgericht im Hinblick
auf die Tarifpluralität aufgegeben. Im Urteil sollte der Grundsatz
deutlich werden, dass die Inhaltsnormen eines Tarifvertrages nicht
auf den Betrieb, sondern auf das
individuelle Arbeitsverhältnis bezogen gelten sollen. Die Tarifautonomie wird als kollektiv ausgeübte
Privatautonomie aufgefasst. Eine
Aufrechterhaltung der bis dahin
verbreiteten Vorstellung vom Tarifvertrag als Träger einer Ordnungsfunktion im Betrieb wäre bereits ein
Verstoß gegen das Grundrecht der
Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs.
3 Grundgesetz gewesen, da dieses
Grundrecht ein Freiheitsrecht und
auf den Wettbewerb zwischen verschiedenen Koalitionen angelegt
sei, wie bereits aus den Leitsätzen
des Urteils hervorgehe – eine Sichtweise, die die DHV seit Jahrzehnten
vertritt.
In juristischer Hinsicht sei dieses Urteil Herrn Creutzfeld zufolge
unbestritten geblieben. Im politischen Raum hingegen habe insbesondere die heutige Bundesarbeitsministerin die Entscheidung
scharf kritisiert. Herr Creutzfeld
wies daraufhin, dass bereits in den
Jahren vor dem Urteil kleine Gewerkschaftsverbände und Spartengewerkschaften entstanden waren.
Das Urteil sei insofern keine Ursache einer angeblichen Zersplitterung der Tariflandschaft, sondern
spiegle diese eher wieder.
Zum Abschluss beschäftigte sich
Herr Creutzfeld mit dem geplanten
Tarifeinheitsgesetz.
Bemerkenswerterweise sei in der Öffentlichkeit der Eindruck entstanden, dass
der Streik der GDL mit einem Tarifeinheitsgesetz so nicht möglich
gewesen wäre. Dabei finde sich
zu diesem Aspekt weder etwas im
Gesetzesentwurf noch in der Gesetzesbegründung. Zwar soll laut
Gesetzentwurf statt des überholten
Spezialitätsprinzips das Mehrheitsprinzip angewandt werden, um
den einzig ´richtigen´ Tarifvertrag
zu ermitteln. Die Umsetzung dürfte aber schwierig werden. Ein Argument der Gesetzesbegründung
sei zudem, die Tarifeinheit diene
der Schaffung innerbetrieblicher
Ordnung – ein Argument, dass seit
dem Jahr 2010 eigentlich für jeden
erkennbar keine Anwendung mehr
finden kann.
Fazit: Für jeden erkennbar
äußerte
Bundesarbeitsrichter
Creutzfeld aufgrund guter juristischer Argumente große Zweifel
am geplanten Tarifeinheitsgesetz
– Frau Nahles wird sich aber auch
jetzt nicht von juristischer Logik
stoppen lassen. Für uns als DHV
bedeutet dies, weiter mit guten
Argumenten gegen den Gesetzesentwurf anzugehen!
Alexander Henf
19
DAZ
Arbeitsrecht / Gewerkschaftsarbeit
Rechtsprechung:
Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen
Gemäß § 6 Abs. 1 BUrlG besteht der
Anspruch auf Urlaub nicht, soweit
dem Arbeitnehmer für das laufende
Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt
worden ist. Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er deshalb mitteilen, dass
sein früherer Arbeitgeber seinen
Urlaubsanspruch für das laufende
Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Der
Arbeitnehmer kann diese Voraussetzung für seinen Urlaubsanspruch
im neuen Arbeitsverhältnis grundsätzlich durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines
früheren Arbeitgebers nachweisen.
Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Bescheinigung über den im
Alfred Burk verstorben
Am 22.12.2014 verstarb im Alter von
99 Jahren der langjährige Vorsitzende
unserer ehemaligen Ortsgruppe Waldfischbach-Burgalben (Rheinland-Pfalz),
Alfred Burk. Er gehörte zu den treuesten und aktivsten DHV-Kollegen, denen
der Autor dieser Zeilen im Laufe seiner
jahrzehntelangen Tätigkeit für die DHV
begegnet war.
Alfred Burk trat zu Beginn seiner
Lehre am 1.10.1932 in den damaligen
Deutschnationalen Handlungsgehilfen-
Alfred Burk 1915 - 2014
20
laufenden Kalenderjahr gewährten
oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Der Kläger war ab dem 12. April
2010 im Lebensmittelmarkt des Beklagten beschäftigt. Der Beklagte
lehnte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vom Kläger verlangte Abgeltung seines Urlaubs u.a.
mit der Begründung ab, dem Kläger
sei bereits von seinem früheren Arbeitgeber für das Jahr 2010 Urlaub gewährt worden. Eine Urlaubsbescheinigung seines früheren Arbeitgebers
legte der Kläger dem Beklagten nicht
vor.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger
die beanspruchte Urlaubsabgeltung
zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts
abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hielt den Urlaubsabgeltungs-
verband ein. Er erlebte als junger Mann,
wie die Nationalsozialisten den alten
DHV gleichschalteten und als Gewerkschaft vernichteten. Schon am 1.6.1951
trat er dem gerade neu gegründeten
DHV wieder bei und war ihm seither
treu geblieben. Er war ein Zeitzeuge
dieser bewegten Vergangenheit.
In seiner pfälzischen Heimat engagierte Alfred Burk sich neben seiner
Ortsgruppe Waldfischbach-Burgalben
im damaligen Gauvorstand Baden-Pfalz
und späteren Landesvorstand Rheinland-Pfalz/Saar. Er führte unermüdlich
die DHV-Berufswettkämpfe durch
und unterstützte
die Jugendarbeit
der DHV. Auf regionaler
Ebene
organisierte er bis
ins hohe Alter Ausflüge für seine Kollegen.
Erst im Jahr 2013
verabschiedete er
sich im Alter von
98 Jahren und mit
einem bewegenden Brief aus seiner aktiven DHV-
anspruch des Klägers aufgrund einer
vertraglichen Ausschlussfrist für verfallen.
Die Revision des Klägers hatte vor
dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat der
Kläger die im Formulararbeitsvertrag
vereinbarte Ausschlussfrist von „mindestens drei Monaten nach Fälligkeit
des Anspruchs“ gewahrt. Allerdings ist
der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif. Das Landesarbeitsgericht hat
nach der Zurückverweisung der Sache
u.a. dem Kläger Gelegenheit zu geben
nachzuweisen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für
das Kalenderjahr 2010 nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt oder abgegolten hat. Führt der Kläger diesen Nachweis, hat der Beklagte den Urlaub des
Klägers abzugelten, soweit er den Urlaubsanspruch des Klägers nicht selbst
erfüllt hat.
BAG, Urteil vom 16. Dezember 2014
- 9 AZR 295/13 -
Zeit. Über 60 Jahre hatte er aktiv in der
DHV gewirkt. Die DHV war ihm Dank
schuldig für seinen Einsatz und vor allem auch für seine Treue.
Alfred Burks Tod ist für die DHV eine
Zäsur. Denn nach ihm gibt es kein DHVMitglied mehr, das noch vor Hitlers
Machtergreifung zum alten VorkriegsDHV kam. Er war der letzte, der noch
aus eigenem Erleben aus dieser Zeit berichten konnte.
Jörg Hebsacker
DHV-Ehrenvorsitzender
Landesgeschäftsführer
Hessen besucht SB Union
in Kassel
Am 16. Dezember 2014 besuchte der
DHV-Landesgeschäftsführer Alexander Henf den Betriebsratsvorsitzenden der SB Union Herbert Achenbach
in Kassel. Neben dem gegenseitigen
Kennenlernen diente das Treffen der
Gestaltung der Zusammenarbeit. Herr
Achenbach stellte dazu die Strukturen
des Unternehmens vor. Weiter erläuterte er die Pläne des neu gewählten Betriebsrates. Dabei stehen insbesondere
DAZ 1/2015
Gewerkschaftsarbeit
JAV- Grundlagen­
schulungen 2014
Herbert Achenbach und Alexander Henf (re.)
Im Frühjahr 2014 wurden in
Baden-Württemberg nicht nur
die Personalräte neu gewählt,
sondern auch die Jugend- und
Auszubildendenvertretungen.
Das DHV-Bildungswerk Süd­
west hat auch dieses Jahr
wieder fast 40 JAV-Vertreter
die Optimierung der
Zusammenarbeit mit
der Geschäftsführung
sowie die Verbesserung
der Arbeitsbedingungen der Kolleginnen
und Kollegen mittels
Betriebsvereinbarungen im Vordergrund.
Alexander Henf sagte
ihm bei der Umsetzung
dieser Pläne Unterstützung zu.
Novellierung des
Landespersonalvertretungsgesetzes – Endlich
Rechtsgrundlage für
Arbeitsgemeinschaften!
Freie Fahrt für die neue Arge der Handwerkskammern Baden-Württemberg
JAV-Grundlagenseminar in Oberprechtal im herbstlichen Schwarz­
wald mit dem Geschäftsführer und Referenten Martin Steiner
Betriebsratsseminar in
Hamburg
Vom 18. bis 21. November 2014 fand
im „Best Western“ Hotel Hamburg
International das Aufbauseminar
„Betriebsverfassungsrecht II“ statt.
Nach der Grundlagenschulung zu den
Aufgaben, Rechte und Pflichten als
Betriebsrat vertieften die Seminarteilnehmer nun ihr Wissen zu den Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechten
des Betriebsrates.
Insgesamt besuchten zwölf Teilnehmer die Fortbildung, die unter der
bewährten Leitung von Horst Liebendahl stand. Eine Abordnung nutze am
20. November die Gelegenheit, unter
Führung der Seminarleiterin Martina
Hofmann die benachbarte Hauptgeschäftsstelle der DHV zu besuchen.
Die Semiarteilnehmer besuchten die DHVHauptgeschäftsstelle
DAZ 1/2015
Sparkassen früher oder später auftreten.
Seit Beginn dieser Arbeitsgemeinschaft, kurz Arge, sind auch immer
DHV-Kollegen in deren Vorstand gewählt worden. Auch dieses Jahr wurde
die Personalratsvorsitzende der Sparkasse Schwarzwald-Baar, Silvia Weißer,
als DHV-Kollegin wieder einstimmig in
den Vorstand gewählt. Der ebenfalls anwesende DHV-Geschäftsführer Martin.
Steiner beglückwünschte die Kollegin
im Namen der DHV.
geschult. Die JAV ist eine Fachabteilung des Personalrates, die sich im
Besonderen um die Angelegenheiten
der Jugendlichen und Auszubildenden kümmert.
Neben den speziellen Vorschriften
aus dem Landespersonalvertretungsgesetz waren auch Fragestellungen
aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz
und dem Berufsbildungsgesetz Themen der Grundlagenseminare.
DHV wieder im Vorstand
der Arge Personalräte
der Sparkassen in BadenWürttemberg vertreten
Am 20. November hat die Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft der
Personalräte der Sparkassen und deren
Verbundpartner in Öhringen stattgefunden.
Die Personalräte der Sparkassen in
Baden-Württemberg treffen sich zweimal im Jahr, um gemeinsame Themen
und Erfahrungen auszutauschen. Es
werden Vorträge gehalten und Themen
diskutiert, die häufig nicht nur wenige
Sparkassen betreffen, sondern in allen
Vor ziemlich genau einem Jahr hat
die Landesregierung das Personalvertretungsgesetz novelliert und im
§ 55a endlich eine Rechtsgrundlage
für Arbeitsgemeinschaften, kurz Arge,
geschaffen. Damit entsprach die Landesregierung einer DHV-Forderung
bezüglich dieser Thematik. Diese Arbeitsgemeinschaften sollen ein Forum sein, auf dem sich Personalräte
aus einer Branche treffen und austauschen können. Als Vorreiter in Baden-Württemberg gibt es schon seit
Jahren die Arge der Personalräte der
Sparkassen. Jedoch war diese Arge
immer vom Wohlwollen der Arbeitgeber bzw. Dienststellenleitung abhängig. Nun können sich die Personalräte
zusammenschließen und selber, ohne
auf die Gunst der Dienststellen angewiesen zu sein, tagen und beraten.
Nach diesem Vorbild haben sich in
diesem Jahr das erste Mal die Personalräte der Handwerkskammern im
Südwesten getroffen und einen Vorstand gewählt. Auch hier ist die DHV
im Vorstand gut vertreten.
Die DHV wünscht ihren Kollegen
in den Argen gute und konstruktive
Zusammenarbeit und ruft die Personalräte auf, sich in solchen Arbeitsgemeinschaften einzubringen. Denn
nur, wer sich selbst bewegt, kann
auch andere bewegen!
Martin Steiner
21
DAZ
Gewerkschaftsarbeit
DHV-Landesvorsitzender Peter Rudolph
Alterspräsident der Arbeitnehmerkammer Bremen
Praktikant in der Saarbrücker Geschäftsstelle
Am 29. Januar hat die im vergangenen
November neu gewählte Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer Bremen
ihre Arbeit aufgenommen. Die ehrenvolle Aufgabe der Sitzungseröffnung oblag
als Alterspräsidenten dem Vorsitzenden
des DHV-Landesverbandes Niedersachsen-Bremen, Peter Rudolph (64). Kollege
Rudolph, der zusammen mit zwei Stellvertretern die DHV in der 35-köpfigen
Vollversammlung vertritt, betonte in
seiner kurzen Eröffnungsansprache die
Verpflichtung der Kammer auf das Gemeinwohl und die Gesamtinteressen der
Kammerzugehörigen. Er verwies auf den
Status der Kammer als Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft, dem Rechnung getragen werden
müsse. Wenn man den Kammergedanken nicht diskreditieren sondern auch
in anderen Bundesländern zum Durchbruch verhelfen wolle, gelte es, deutlich
zwischen Kammer- und Gewerkschaftsaufgaben zu unterscheiden. Der Alterspräsident warnte deshalb davor, die
Kammer als verlängerten Arm der Gewerkschaften zu betrachten. Er verwies
darauf, dass die Mehrheit der Arbeitnehmer gewerkschaftlich nicht organisiert
ist und Gewerkschaftsinteressen somit
nicht pauschal mit Arbeitnehmerinteressen gleichgesetzt werden dürften.
Vor dem Hintergrund der am 10. Mai
in Bremen und Bremerhaven anstehenden Bürgerschafts- und Stadtverordnetenwahlen mahnte Rudolph zugleich
die Wahrung der gebotenen parteipolitischen Neutralität und Zurückhaltung
Guten Tag,
mein Name ist Geraldo Langner, ich
bin 19 Jahre alt und wohne in Saarlouis. Zurzeit besuche ich die Fachoberschule Valentin Metzinger in
Saint-Avold, an der ich nächstes Jahr
mein Fachabitur machen werde. Als
Bestandteil des Abiturs und zu dessen
Vorbereitung absolviere ich im Mo-
der Kammergremien an. Aufgabe der
Kammer sei die Politikberatung, die sich
an den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu orientieren
habe und nicht an parteipolitischen
Überzeugungen von Kammerbeschäftigten oder Organmitgliedern.
Schwerpunkte für die Kammerarbeit
der nächsten sechs Jahre sieht der Alterspräsident insbesondere im Bereich
der Armutsbekämpfung – Bremen bildet
mit einer Armutsquote von 24,6 Prozent
das Schlusslicht in Deutschland – sowie
bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Die Kammer müsse dafür
kämpfen, dass Themen wie sachgrundlose Befristung, Langzeitarbeitslosigkeit,
Missbrauch von Werkverträgen oder
prekäre Beschäftigung angesichts der
Meldungen über Höchstwerte bei der
Beschäftigung von der Politik nicht als
nebensächlich abgetan werden.
Bezugnehmend auf die aktuelle Diskussion um die Umsetzung des zum 1.
Januar in Kraft getretenen Mindestlohngesetzes erteilte Rudolph Forderungen
der Wirtschaft nach Änderungen oder
Einschränkungen der Dokumentationspflicht eine eindeutige Absage. Gerade
bei Minijobs seien genaue Dokumentationen von Arbeits- und Fehlzeiten sowie Pausen zwingend erforderlich, um
sicherzustellen, dass die Berechnungsgrundlagen für den Mindestlohn durch
die Arbeitgeber auch eingehalten würden und die Beschäftigten tatsächlich
den ihnen zustehenden Mindestlohn
erhielten.
Alterspräsident Peter Rudolph (rechts) gratuliert dem wiedergewählten Kammerpräsidenten Peter
Kruse mit einem Blumenstrauß - Foto: Michael Bahlo
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Geraldo Langner
ment ein vierwöchiges Praktikum bei
den Christlichen Gewerkschaften in
Saarbrücken. Dort werde ich in die allgemeinen Büroabläufe und gewerkschaftliche Strukturen eingewiesen.
Zu meinen Aufgaben zählen unter anderem der tägliche Posteingang und
Postausgang, sowie die Entgegennahme und weitere Veranlassung von
telefonischen Anfragen.
Den täglichen Umgang mit den Mitgliedern, sei es telefonisch oder im persönlichen Kontakt, gehört zu meinen
abwechslungsreichen Erfahrungen im
Rahmen meines bisherigen Praktikums.
Aufgrund meiner französischen Schulbildung war ich bei der Teilnahme am
DAK-Streik verwundert, wie sehr geordnet dieser durch die gute Organisation
der DHV und meines Mitwirkens ablief.
Die bis dato gemachten Erfahrungen
haben mir sehr geholfen, die tägliche Gewerkschaftsarbeit kennenzulernen. Sie
werden mir für mein zukünftiges Berufsleben bestimmt äußerst hilfreich sein.
In freudiger Erwartung einer guten
Bewertung
Viele Grüße von Geraldo
DAZ 1/2015
Bund der Kaufmannsjugend im DHV
Blätter für junge Kaufleute
Berufsausbildungsbeihilfe
Staatliche Förderung,
wenn das Geld nicht
reicht
Wer mit der Ausbildungsvergütung
nicht hinkommt und nicht bei den
Eltern wohnen kann, hat die Möglichkeit, eine staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen: Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Dabei handelt es
sich um eine staatliche Leistung, die
nicht als Darlehen, sondern als voller
Zuschuss gewährt wird.
Die BAB kann für die Berufsausbildung sowohl betrieblich, als auch
außerbetrieblich gezahlt werden.
Es muss sich jedoch um einen anerkannten Ausbildungsberuf oder unter
bestimmten Bedingungen um eine
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme handeln. Es wird nur die erste
Ausbildung gefördert. Aber es gibt
Sonderfälle, wenn zum Beispiel die
erste Ausbildung nicht bis zum Ende
durchlaufen wurde.
Zu den persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Berufsausbildungsbeihilfe gehören in erster Linie
die finanziellen Bedürftigkeit und
eine entsprechend weite Entfernung
zwischen der Ausbildungsstätte und
dem Elternhaus.
Eine finanzielle Bedürftigkeit liegt
vor, wenn man seinen Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und auch weitere Aufwendungen nicht aus einer
anderen Quelle beziehen kann. Zur
Berechnung der Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe werden verschiedene Faktoren berücksichtigt. Hierzu
wird der gesetzlich festgeschriebene
Gesamtbedarf dem Einkommen des
Antragstellers, dem Einkommen seiner Eltern und auch dem seines Partners gegenübergestellt. Dabei gelten
für die Einkommen der Eltern und des
Partners Freibeträge, um finanzielle
Überlastungen zu vermeiden.
Zudem dürfen keine weiteren Leistungen bezogen werden, die mit der
Berufsausbildungsbeihilfe vergleichbar sind. Dazu zählen unter anderem
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Eine angemessene Entfernung zur
Arbeitsstätte bedeutet, dass eine tägliche Heimfahrt zwischen der Ausbildungsstätte und dem Elternhaus nicht
zuzumuten ist, also wenn die Fahrtzeit
mit öffentlichen Verkehrsmitteln über
zwei Stunden liegt. Volljährige, verheiratete oder Auszubildende mit Kindern
können auch dann Leistungen der BAB
erhalten, wenn sie in der Nähe der Eltern wohnen. Minderjährige können
ebenfalls in der Nähe der Eltern woh-
nen, wenn sie aus schwerwiegenden
sozialen oder psychischen Gründen
nicht mehr zu Hause leben können.
Auch Auslandsausbildung ist
möglich
Der besondere Reiz der BAB liegt
aber darin dass grundsätzlich auch
eine Ausbildung im Ausland gefördert
werden kann. Hierzu müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Bei einer teilweisen Ausbildung im
Ausland darf der Ausbildungsteil im
Ausland nicht länger als ein Jahr dauern und er muss im Hinblick auf die
Gesamtdauer der Ausbildung bzw.
der berufsvorbereitenden Maßnahme
als angemessen erscheinen.
Bei einer vollständigen Ausbildung
im Ausland muss die Ausbildung dem
Berufsziel des Antragstellers besonders dienlich sein und amtlich bestätigt werden, dass die Auslandsausbildung einer betrieblichen Ausbildung
in Deutschland gleichgestellt ist.
Die Berufsausbildungsbeihilfe wird
nur auf Antrag und nicht rückwirkend
bezahlt. Daher ist es wichtig, die BAB
zu Beginn der Ausbildung zu beantragen.
Zu allen Fragen rund um die Berufsausbildungshilfe berät die Bundesagentur für Arbeit, die auch die Antragsformulare bereithält.
Neuer Aufbaukurs in
Bremen gestartet
Am 8. Januar 2015 begann der neue Aufbaukurs für angehende Kaufmannsgehilfen in Bremen. Über fünf Wochen unterrichtete der Handelsfachlehrer Bernd
Ehlers an jeweils einem Abend Auszubildende in der ersten Ausbildungsstufe.
Inhaltlich wurde in diesem Kurs der Stoff
aus den Fächern Buchführung, Kostenund Leistungsrechnung sowie Wirtschaftsrechnen systematisch wiederholt.
Die Bildungsstätte Nordwest unterstützt
mit ihren Aufbaukursen schon viele Jahre junge Auszubildende dabei, ihre Wissenslücken zu schließen.
DAZ 3/2014
Die Teilnehmer des Aufbaukurses in Bremen
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Ausgewählte Betriebs- und
Personalrats-Seminare
Deutsche Angestellten Zeitung
Verlag: DHV-Dienstleistungs GmbH
Postvertriebsstück C 2223, Deutsche Post AG
Betriebsratsseminare
Grundlagenseminare
Betriebsverfassungsrecht I
Aufgaben, Rechte und Pflichten als Betriebsrat
Zeit: 10. - 12.06.2015
Ort: Elzach-Oberprechtal
Bildungsstätte Südwest
Zeit: 07. - 09.10.2015
Ort: Fürstenberg
Bildungsstätte Südwest
Arbeitsrecht I
Individualrecht/Begründung und Ausfüllung des Arbeitsverhältnisses
Zeit: 15. - 17.04.2015
Ort: Elzach-Oberprechtal
Bildungsstätte Südwest
Zeit: 18. - 20.05.2015
Ort: Walting / Altmühltal
Bildungsstätte Bayern
Jugend- und Auszubildendenvertretung I
Aufgaben, Rechte und Pflichten der JAV
Zeit: 15. - 17.06.2015
Ort: München
Bildungsstätte Bayern
Aufbauseminare
Betriebsverfassungsrecht II
Die Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Zeit: 22. - 24.04.2015
Ort: Boppard
Bildungsstätte Rheinland-Pfalz/Saar
Zeit: 06. - 08.05.2015
Ort: Schömberg-Langenbrand
Bildungsstätte Südwest
Zeit: 19. - 22.05.2015
Ort: Stuhr-Brinkum
Bildungsstätte Nordwest (Bremen)
Zeit: 27. - 29.05.2015
Ort: Leipzig-Wiederitzsch
Bildungsstätte Mitteldeutschland
Zeit: 09. - 11.09.2015
Ort: Elzach-Oberprechtal
Bildungsstätte Südwest
Arbeitsrecht II
Kollektivrecht / Die wichtigsten Arbeitsgesetze im Überblick
Zeit: 03. - 05.06.2015
Ort: Leipzig-Wiederitzsch
Bildungsstätte Mitteldeutschland
Zeit: 08. - 10.07.2015
Ort: Elzach-Oberprechtal
Bildungsstätte Südwest
Zeit: 12. - 14.10.2015
Ort: Beilngries-Paulushofen
Bildungsstätte Bayern
Zeit: 14. - 16.10.2015
Ort: Leipzig
Bildungsstätte Mitteldeutschland
Zeit: 16. - 18.11.2015
Ort: München
Bildungsstätte Bayern
Zeit: 18. - 20.11.2015
Ort: Niederstetten
Bildungsstätte Südwest
Betriebsverfassungsrecht III
Durch- und Umsetzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates
Zeit: 20. - 24.04.2015
Ort: Willingen
Bildungsstätte Nordrhein-Westfalen
Zeit: 04. - 06.11.2015
Ort: Leipzig
Bildungsstätte Mitteldeutschland
Fach- und Spezialseminare
Rechte der Arbeitnehmer vom AGG
bis zum (Arbeits-)Zeugnis
Zeit: 16. - 20.03.2015
Ort: Willingen
Bildungsstätte Nordrhein-Westfalen
Betriebsvereinbarungen
Zeit: 16. - 20.03.2015
Ort: Willingen
Bildungsstätte Nordrhein-Westfalen
Geschäfts- und Schriftführung des
Betriebsrats
Zeit: 15.- 17.04.2015
Ort: Leipzig-Wiederitzsch
Bildungsstätte Mitteldeutschland
Zeit: 24. - 26.06.2015
Ort: Elzach-Oberprechtal
Bildungsstätte Südwest
Der Betriebsrat und seine Ausschüsse
Zeit: 20. - 24.04.2015
Ort: Willingen
Bildungsstätte Nordrhein-Westfalen
Betriebsversammlung, Rhetorik,
Kommunikation
Zeit: 01. - 03.07.2015
Ort: Elzach-Oberprechtal
Bildungsstätte Südwest
Arbeitsrecht aktuell
Neue Arbeitsgesetze und aktuelle Rechtsprechung
Zeit: 16.- 18.09.2015
Ort: Leipzig-Wiederitzsch
Bildungsstätte Mitteldeutschland
Dienstplangestaltung
Zeit: 07.- 09.10.2015
Ort: Leipzig-Wiederitzsch
Bildungsstätte Mitteldeutschland
Personalsratsseminare
Grundlagenseminare
LVPG Baden-Württemberg I
Aufgaben, Rechte und Pflichten als Personalrat
Zeit: 11. - 13.03.2015
Ort: Hüfingen-Fürstenberg
Bildungsstätte Südwest
Aufbauseminare
LVPG Baden-Württemberg II
Die Beteiligungsrechte des Personalrates
Zeit: 22. - 24.04.2015
Ort: Hüfingen-Fürstenberg
Bildungsstätte Südwest
Zeit: 16. - 18.09.2015
Ort: Schömber-Langenbrand
Bildungsstätte Südwest
Fach- und Spezialseminare
Personalversammlung,
Kommunikation
Zeit: 01. - 03.07.2015
Ort: Elzach-Oberprechtal
Bildungsstätte Südwest
Rhetorik,
Weitere Seminare unter www.dhvcgb.de/weitergildung/seminare