WIRTSCHAFT EUWID RECYCLING UND ENTSOR GUNG 43.2015 In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr klargestellt, dass Betreiber dualer Systeme kein Eigentum - auch nicht in Form des Miteigentums - an den von Kommunen gesammelten Altpapiermengen erlangen. Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Stuttgart (OLG) vom 28. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Das urteilte laut der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. der BGH im Verfahren der Duales System Deutschland GmbH (DSD) gegen den Kreis Biberach (Urteil vom 16.10.2015; Az. V ZR 240/14). Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Laut GGSC ist damit die seit langem zwischen Kommunen und Systembetreibern in Streit ste- i- Fortsetzung von Seite 1 liert. Und wollen Systeme die Sammlung vor Ort ändern, muss nicht nur die Kommune, sondern müssen mindestens zwei Drittel der Systembetreiber einer Änderung zustimmen. Ein einheitlicher Ansprechpartner vor Ort für die Kommunen, wie es in den Eckpunkten der Koalition gefordert worden war, findet sich in dem ersten Entwurf nicht. Auch künftig sollen die Sammelleistungen von den dualen Systemen über eine elektronische Ausschreibungsplattform ausgeschrieben werden. Die im Eckpunktepapier der Koalition verlangte Ausschreibung nach den Vorgaben des öffentlichen Vergaberechts (VOL) fand damit ebenfalls keinen Niederschlag. Einzelheiten sollen die Systembetreiber untereinander regeln, geht aus dem ersten Arbeitsentwurf hervor. Bei der Mitbenutzung der PPK-Sammlung sind Änderungen formuliert, die vor allem bei Kommunen und der Entsorgungswirtschaft auf Kritik stoßen. So können die dualen Systeme die Herausgabe ihres Masseanteils verlangen. Soweit Papier-, Pappe- und Kartonverpackungen (PPK) zusammen mit anderen Abfällen aus Papier gemeinsam erfasst werden, können die Systembetreiber und die Kommune die Sammlung gemeinsam ausschreiben, heißt es in dem Entwurf. Bei den Verwertungsquoten wird vom Ministerium ein dreiteiliger Ansatz verfolgt. Zunächst werden Gesamterfassungsmengen von mindestens 25 Kilogramm pro Einwohner und Jahr verlangt, die ab 2020 auf mindestens 30 Kilogramm angehoben werden. Die Systembetreiber selbst müssen abhängig von ihrer jeweiligen Lizenzmenge materialspezifische Recyclingquoten erfüllen. So wird für Glas, Papier, Eisenmetalle und Aluminium die Recyclingquote auf 90 Prozent festgesetzt. Für Getränkekartonverpackungen gibt es nun eine eigene Recyclingquote von 80 Prozent, die auch ·sonstige Verbunde erfüllen müssen. Für Kunststoffe wird eine Verwertungsquote von 90 Prozent verlangt, davon müssen 80 Prozent stofflich verwertet werden, was eine Rt!cyclingquote von 72 Prozent bedeutet. Die Quoten werden drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes um 5 Prozent angehoben. Der dritte Quotenansatz betrifft die dualen Systeme insgesamt. Sie sollen mindestens 50 Prozent der Bruttoerfassungsmenge recyceln. Ab 2020 steigt diese Quote auf 55 Prozent. Noch recht vage ist die Definition der stoffgleichen Nichtverpackungen: Laut Entwurf sind das Erzeugnisse, deren überwiegender Masseanteil aus Kunststoffen oder Metallen oder beiden Materialien besteht, typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, nicht mehr als 5 kg wiegen und ohne mechanische Vorbehandlung in ein 240-L-Standardsammelbehältnis passen. Textilien einschließlich Bekleidung und Schuhe sind ausgenommen. Dass z.B. eine Bratpfanne aus Metall unter das neue Gesetz fällt, scheint damit klar. Für die Glasabdeckung der Pfanne dürften der bisherigen Definition zufolge aber keine Lizenzentgelte verlangt werden. Die Systembetreiber sollen künftig auch den Einsatz von Recyclaten und die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen über die Lizenzentgelte honorieren. Hierzu soll von der Zentralen Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich ein Mindeststandard veröffentlicht werden. Im Übrigen will die Regierung mit dem Gesetz auch die Thematik Mehrweg/Einweg für Getränke regeln. So sollen künftig Hinweistafeln in Verkaufsstellen darüber informieren, ob ein Getränk in Mehrweg oder Einweg verpackt ist. Von einer direkten Mehrweg/Einweg-Kennzeichnung auf den Gebinden sieht der Entwurf ab. Neu ist, dass künftig auf Einweggetränkeverpackungen der Pfandbetrag angegeben werden muss. Der neuen Zentralen Stelle kommen zahlreiche Aufgaben zu. Sie soll als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gegenüber allen Marktteilnehmern neutral sein. Finanziert werden soll sie über Umlagen, welche die Stiftung von Systemen und Betreibern von Branchenlösungen entsprechend des jeweiligen Marktanteils erhebt. Die Stelle registriert Hersteller, nimmt Vollständigkeitserklärungen entgegen sowie die Meldungen der dualen Systeme. Sie prüft die Übereinstimmung der Daten und berechnet die Marktanteile sowie die jeweiligen Mengen der dualen Systeme. Der Handel wird bei der Zentralen Stelle weder als Gründer noch als Gesellschafter erwähnt. Im entscheidenden Gremium der Stelle, dem Kuratorium sitzen acht Hersteller. Der Bund und die Länder haben im Kuratorium jeweils zwei Sitze, allerdings nur als Gäste. Nach dem bisherigen Plan soll das Gesetz 18 Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten.o ,,Systeme erlangen kein Eigentum an Altpapier" hende Grundsatzfrage des Eigentums am Altpapier abschließend und zugunsten der Kommunen geklärt. Zuvor hatten bereits das Landgericht Ravensburg und das OLG Stuttgart als Berufungsgericht entsprechend entschieden (EUWID 45/2014). Da sich mit Altpapier in den vergangenen Jahren Erlöse erzielen ließen, komme die Verwertung des kommunalen Anteils am Altpapier den Bürgern zugute. Kommunen folgten hier der Verpflichtung durch das Abgabenrecht und lassen die damit erzielten Erlöse vollständig in die Gebührenkalkulation einfließen. im Streit um die Mitbenutzung des kommunalen Sammelsystems hatte DSD erstmals die Herausgabe eines von ihm errechneten Anteils des kommunalen Altpapiers gefordert, um nunmehr auf eigene Rechnung Verwertungserlöse zu erzielen. Nachdem der Landkreis die Herausgabe verweigert hatte, klagte der Systembetreiber auf Feststellung, dass ihm ein entsprechender Anteil zu übergeben sei. In der Folge hatte er selbst in verschiedenen Streitigkeiten - auch gegenüber dem Bundeskartellamt - auf das Verfahren als Musterverfahren Bezug genommen. o 90 Prozent wollen Altgeräte im Handel abgeben Die überwiegende Mehrheit der Verbraucher will offenbar von den neu geschaffenen Rückgabemöglichkeiten für Elektro- und Elektronikaltgeräte Gebrauch machen. Das geht zumindest aus einer aktuellen Umfrage des Marktforschungsinstituts lpsos hervor, die das Suchmaschinenportal Deals in Auftrag gegeben hat. Demzufolge können sich nur zehn Prozent der über 1.000 Befragten nicht vorstellen, von den neuen Rücknahmemöglichkeiten im Handel Gebrauch zu machen. Mehr als die Hälfte will hingegen sowohl im stationären als auch im Internethandel Altgeräte zurückgeben. Knapp ein Drittel kann sich die Rückgabe nur im Geschäft vorstellen, für fünf Prozent kommt nur der Rückversand an den Online-Händler in Frage. Von den neuen Rücknahmepflichten des Handels, die durch das noch nicht in Kraft getretene neue ElektroG wirksam werden, haben knapp 40 Prozent der Befragten noch nichts gehört. Etwas mehr als der Hälfte war das Gesetz bekannt und sieben Prozent nutzen bereits jetzt die verschiedenen freiwilligen Rücknahmeangebote für Altgeräte im Handel. Unter den Verbrauchern, die sich auch künftig nicht vorstellen können, ihre nicht mehr benötigten Geräte im Laden abzugeben oder an Onlinehändler zurückzusenden, dominieren Bequemlichkeitsaspekte. So begründeten rund 80 Prozent ihre ablehnende Haltung damit, dass entweder der Weg in den Laden oder der Rückversand an den Internethändler zu umständlich seien. Jeweils rund die Hälfte will die Altgeräte zudem privat oder online weiterverkaufen oder selbst entsorgen. o
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