Herausgeber und Copyright © Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT – www.svit.ch Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze – Version 1/ 08 Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze Einfachheitshalber wird auf die weiblichen Formen «Mieterin, Vermieterin» etc. verzichtet und stattdessen «Mieter, Vermieter» etc. als Oberbegriff verwendet. 1. Vertragszweck / Benützungsart / Lärmverhütung Der Mieter darf das Mietobjekt nur als Garage /Autoabstellplatz benützen. Reparaturen und Unterhaltsarbeiten dürfen nicht vorge nommen werden. Das Autowaschen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Ist ein Waschplatz vorhanden, so steht er allen Mietern unentgeltlich zur Verfügung. Er ist nach Gebrauch zu reinigen. Das Waschen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ist zu unterlassen. Ohne Zustimmung des Vermieters dürfen am Mietobjekt keinerlei Installationen oder Reklameschilder angebracht und keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden. Der Mieter hat die feuerpolizeilichen Bestimmungen zu beachten, wonach das Lagern von Treibstoffen oder anderen feuer- und explo sionsgefährlichen Materialien in der Garage verboten ist. Ebenso ist das Anstecken von Heizkörpern zur Beheizung des Mietobjekts untersagt, wie auch der Anschluss von Apparaten, Maschinen usw. Der Mieter verpflichtet sich, Lärm nach Möglichkeit zu vermeiden, den Motor nicht unnötig laufen zu lassen und Wagentüren und Garagentore leise zu schliessen. Garagentore sind immer geschlossen zu halten. 2. Übergabe des Mietobjekts / Schlüsselverzeichnis Der Vermieter übergibt die Garage / den Abstellplatz in gebrauchsfähigem, sauberem Zustand. Soweit der Mieter nicht innert acht agen seit der Übergabe allfällige Mängel schriftlich meldet, gilt als festgestellt, dass das Mietobjekt in vertragsgemässem Zustand an T ihn übergegangen ist. Das Schlüsselverzeichnis wird bei der Übergabe erstellt. 3. Unterhaltspflicht des Vermieters Dringende, dem Vermieter obliegende Reparaturen hat der Mieter sofort schriftlich zu verlangen. Im Unterlassungsfalle haftet er für den dadurch entstehenden Schaden; Gleiches gilt für den Vermieter, wenn er in der Vornahme einer Reparatur säumig ist. Im Notfalle soll der Mieter selbst die nötigen Vorkehrungen treffen. Schäden, welche durch normale Abnützung entstehen, gehen zulasten des Vermieters. Er ist berechtigt, Reparaturen und Änderungen am Mietobjekt, unter Berücksichtigung der rechtzeitigen Anzeige und Rücksichtnahme auf die Interessen des Mieters jederzeit unge hindert durchführen zu lassen. 4. Unterhaltspflicht des Mieters Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gutem und sauberem Zustand zu halten. Er ist für Beschädigungen und Verunreinigungen (Öllachen), die nicht Folge ordnungsgemässer Benützung oder höherer Gewalt sind, schadenersatzpflichtig. Die Reinigung des Abstellplatzes inkl. Schneeräumung ist Sache des Mieters. Zufahrten zu Garagen oder Parkplätzen werden in der Regel vom Hauswart gereinigt. 5. Untermiete und Abtausch Untervermietung sowie Abtausch des Mietobjekts sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. 6. Gefahrtragung, Haftung und Versicherungen Für den Diebstahl des Fahrzeuges und für die Beschädigungen, welche am abgestellten Fahrzeug durch Drittpersonen verursacht werden, kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Der Mieter trägt die Gefahr von Beschädigungen oder des Verlustes seiner Fahrhabe, insbesondere das Risiko von Feuer-, Explosions- und Wasserschäden. Dem Mieter wird der Abschluss entsprechender Sachversicherungen empfohlen. Herausgeber und Copyright © Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT – www.svit.ch Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze – Version 1/ 08 7. Besichtigungsrecht des Vermieters Der Vermieter oder dessen Vertreter ist berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige, die zur Wahrung des Eigentumsrechts und zwecks Vornahme der ihm obliegenden Reparaturen und Renovationen, notwendigen Besichtigungen am Mietobjekt durchzuführen, in dringenden Fällen auch in Abwesenheit des Mieters. Beabsichtigt der Mieter das Mietobjekt für längere Zeit unbenutzt zu lassen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter eine Person im gleichen Haus oder in nächster Umgebung zu bezeichnen, welche die Schlüssel zur Verfügung hält. Der Vermieter oder dessen Vertreter ist berechtigt, für Verkaufs- oder Vermietungsverhandlungen mit Interessenten das Mietobjekt in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr und am Samstag zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr zu besichtig ten. Bei Abwesenheit des Mieters sind die Schlüssel dem Vermieter im Hause zur Verfügung zu halten. 8. Zahlungsrückstand Bei Zahlungsrückstand wird eine Mahnfrist von 10 Tagen angesetzt, innert welcher der Rückstand zu bezahlen ist. Mit der Mahnung kann dem Mieter angedroht werden, dass bei Nichtbeachtung der Zahlungsaufforderung das Mietverhältnis fristlos gekündigt wird. Ist die Garage oder der Abstellplatz mit einer Wohnung oder Geschäftsräumen mitvermietet worden (vgl. Art. 253a OR), so gelten die für diesen Vertrag geltenden Fristen. Die Einleitung von zusätzlichen betreibungsrechtlichen Schritten bleibt vorbehalten. 9. Missachtung des Mietvertrags Werden Mietvertrag und / oder Hausordnung verletzt, und bleibt die schriftliche Mahnung innerhalb der vom Vermieter angesetzten Frist erfolglos, so kann dies zu einer fristlosen Kündigung gemäss Art. 257f Abs. 3 OR führen. 10. Rückgabe des Mietobjekts Die Rückgabe der Mietsache hat spätestens am Tage nach Beendigung des Mietvertrags um 12.00 Uhr mittags zu erfolgen. Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlich anerkannten Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am darauf folgen den Werktag bis spätestens 12.00 Uhr zu erfolgen. Der Mieter hat das Mietobjekt gründlich gereinigt und mit allen Schlüsseln abzugeben. Das Mietobjekt ist bis zur Rückgabe ordnungs gemäss zu unterhalten und vor Schaden zu bewahren. 11. Mietzinsanpassungen und andere Vertragsänderungen A. Unbefristete Verträge Der Vermieter kann Mietzinsanpassungen und andere einseitige Vertragsänderungen zulasten des Mieters auf jeden Kündigungstermin vornehmen. Er muss dem Mieter die entsprechende Anpassung mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist in der dafür vorgeschriebenen Form mitteilen. B. Verträge mit Mindestdauer / Befristete Verträge Ist der Mietvertrag auf eine Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen oder während mindestens fünf Jahren seitens Vermieter unkündbar, gilt der Mietzins als indexiert. Der Mietzins kann demnach einmal jährlich gemäss folgender Formel an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden. Mietzinsänderung in % = neuer Index – alter Index × 100 alter Index Mietzinserhöhungen für Mehrleistungen des Vermieters können auch während der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. asselbe gilt für die Einführung neuer Nebenkosten sowie für die Anpassung von Nebenkostenpauschalen oder -akontozahlungen. D Anpassungen des Mietzinses oder der Nebenkosten sind dem Mieter unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist auf ein Monatsende in der dafür vorgeschriebenen Form zu eröffnen. 12. Teilnichtigkeit Sollte eine oder mehrere der Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze ganz oder teilweise unzulässig, unwirksam oder sonst aus irgend einem Grund nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültig keit der Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in guten Treuen zusammenzuwirken, um eine solche Bestimmung durch eine andere, dem damit gewollten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen. 13. Anwendbares Recht / Gerichtsstand Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationen rechts (Art. 253 ff. OR). Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Ort der gemieteten Sache Gerichtsstand. Herausgeber und Copyright © Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft SVIT – www.svit.ch Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze – Version 1/ 08 Die Unterzeichneten bestätigen hiermit, ein Exemplar der Allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze erhalten und gelesen zu haben. Sie erklären sich mit dessen Inhalt einverstanden. Ort / Datum: [ __________________________________________________________________________________________________________ ] Der Vermieter / Vertreter Der Mieter [ _____________________________________________________ ] [ _____________________________________________________ ] [ ❑ ] Ehepartner [ ❑ ] Solidarhafter [ ❑ ] registrierter Partner (Zutreffendes bitte ankreuzen) [ _____________________________________________________ ]
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