Straße Adolfine Malcher-Gasse Arenastraße Bahngasse Braitner Straße Brusattiplatz Brusattiplatz C. v. Hötzendorf Platz Dammgasse Dammgasse Dammgasse Doblhoffpark Erzherzog Rainer-Ring Europaplatz Grabengasse Haidhofstraße Haidhofstraße Helenenstraße Hildegardgasse Hildegardgasse Kaiser Franz Joseph-Ring Kaiser Franz Joseph-Ring Marchetstraße Marchetstraße Neustiftgasse Radetzkystraße Schießgraben Schwartzstraße Theaterplatz Theresiengasse Vöslauer Straße Vöslauer Straße Vöslauer Straße Hausnr. 1 14 3 1 30 62 64 6 2 147 145 19 8 geg. 6 34 35 13 15 2 99 1 50 3 5 8 34 92 Ort vor Malcherhof Ausnahme vom Fahrverbot, keine eigenen Behparkplätze vor Bundesamtsgebäude Parkdeck Zentrum Süd Kurdirektion Parkdeck Römertherme Bahnhof Merkurmarkt Fachmarktzentrum Lidl Parkplatz beim Restaurant Krzg. Rathausgasse Parkdeck Casino Erste Bank Hofermarkt OBI vor Strandbad vor Polytechnikum Parkplatz Hildegardgasse gegenüber Postamt Postamt Parkplatz Marchetstraße beim Zugang zur Römertherme Badener Hof Beginn Fußgängerzone Pennymarkt Billa BH vor Kreuzung mit dem Kaiser Franz Ring NÖ GKK Sparmarkt Forstinger Anzahl 1 4 2 4 2 3 4 4 3 2 2 1 3 1 3 4 2 4 1 1 1 2 2 1 2 2 2 2 1 2 2 1 Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 StVO dürfen: • auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, oder • entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- und Einsteigen einschließlich des Ausoder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u.dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten. Ferner dürfen Inhaber eines solchen Ausweises das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines solchen Ausweises befördern, • auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist, • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung, und in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen auch gebührenfrei und • in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken. Walterdorfer Straße Wimmergasse Wassergasse Weikersdorfer Platz Weilburgstraße Weilburgstraße Wiener Straße Wiener Straße Wiener Straße Wiener Straße Wiener Straße Summe 42 19 32 1 2a 7-9 80 82 95 68a 72 Parkdeck Krankenhaus Landespflegeheim vor Bständig vor Rollettmuseum Engelsbad Gründerzentrum und DM Kik Markt Billa Sparmarkt Hofermarkt 4 2 1 1 1 3 1 1 2 2 3 92
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