Parkplätze gemäß § 29b StVO

Straße
Adolfine Malcher-Gasse
Arenastraße
Bahngasse
Braitner Straße
Brusattiplatz
Brusattiplatz
C. v. Hötzendorf Platz
Dammgasse
Dammgasse
Dammgasse
Doblhoffpark
Erzherzog Rainer-Ring
Europaplatz
Grabengasse
Haidhofstraße
Haidhofstraße
Helenenstraße
Hildegardgasse
Hildegardgasse
Kaiser Franz Joseph-Ring
Kaiser Franz Joseph-Ring
Marchetstraße
Marchetstraße
Neustiftgasse
Radetzkystraße
Schießgraben
Schwartzstraße
Theaterplatz
Theresiengasse
Vöslauer Straße
Vöslauer Straße
Vöslauer Straße
Hausnr.
1
14
3
1
30
62
64
6
2
147
145
19
8
geg. 6
34
35
13
15
2
99
1
50
3
5
8
34
92
Ort
vor Malcherhof
Ausnahme vom Fahrverbot, keine eigenen Behparkplätze
vor Bundesamtsgebäude
Parkdeck Zentrum Süd
Kurdirektion
Parkdeck Römertherme
Bahnhof
Merkurmarkt
Fachmarktzentrum
Lidl
Parkplatz beim Restaurant
Krzg. Rathausgasse
Parkdeck Casino
Erste Bank
Hofermarkt
OBI
vor Strandbad
vor Polytechnikum
Parkplatz Hildegardgasse
gegenüber Postamt
Postamt
Parkplatz Marchetstraße beim Zugang zur Römertherme
Badener Hof
Beginn Fußgängerzone
Pennymarkt
Billa
BH
vor Kreuzung mit dem Kaiser Franz Ring
NÖ GKK
Sparmarkt
Forstinger
Anzahl
1
4
2
4
2
3
4
4
3
2
2
1
3
1
3
4
2
4
1
1
1
2
2
1
2
2
2
2
1
2
2
1
Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1
StVO dürfen:
•
auf Straßenstellen, für die durch das
Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken
verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am
Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24
Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot
kundgemacht ist, oder
•
entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über
das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der
Fahrbahn
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder
mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen,
zum Aus- und Einsteigen einschließlich des Ausoder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen
Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u.dgl.) für die Dauer
dieser Tätigkeiten halten.
Ferner dürfen Inhaber eines solchen Ausweises das
von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker
von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber
eines solchen Ausweises befördern,
•
auf Straßenstellen, für die durch das
Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“
oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand
angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein
Parkverbot kundgemacht ist,
•
in einer Kurzparkzone ohne zeitliche
Beschränkung, und in gebührenpflichtigen
Kurzparkzonen auch gebührenfrei und
•
in einer Fußgängerzone während der Zeit, in
der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden
darf,
parken.
Walterdorfer Straße
Wimmergasse
Wassergasse
Weikersdorfer Platz
Weilburgstraße
Weilburgstraße
Wiener Straße
Wiener Straße
Wiener Straße
Wiener Straße
Wiener Straße
Summe
42
19
32
1
2a
7-9
80
82
95
68a
72
Parkdeck Krankenhaus
Landespflegeheim
vor Bständig
vor Rollettmuseum
Engelsbad
Gründerzentrum und DM
Kik Markt
Billa
Sparmarkt
Hofermarkt
4
2
1
1
1
3
1
1
2
2
3
92