Datum: 01.07.2015 Quellen- und Grenzgängersteuern Gesetzliche Bestimmungen im Wandel Beim Bundesgesetz über die Quellenbesteuerung steht eine Revision an und die geänderte Expatriate-Verordnung tritt Anfang 2016 in Kraft. Auch in den umliegenden Ländern ist einiges im Fluss. Was bedeuten diese Änderungen für die Lohnbuchhaltung und die HR-Praxis? Von Brigitte Zulauf II 167 konstatierte, dass steuerpflichtige Möglichst viele Prozesse in Zukunft Personen mit Steuerwohnsitz Schweiz, elektronisch abwickeln - vor dem welche nicht der Quellensteuer unterlieHintergrund dieses Auftrags an Bund und gen, und quellensteuerpflichtige PersoKantone entstanden die Änderungen der nen ungleich besteuert werden. Quellensteuerverordnung, die seit dem Was ändert sich? 1. Januar 2014 in Kraft sind. Die ÄndeWer in der Schweiz quellensteuerpflichrungen sollen die Einführung des einheit- tig ist und hier wohnt, kann in Zukunft lichen Meldeverfahrens ELM unterstüt- nachträglich ordentlich veranlagt werzen, ein Standard, mit dem Arbeitgeber den. Dies soll auch für Quasi-Ansässige Daten und Informationen mit privaten Versicherern, Sozialversicherungsträgern und Steuerämtern elektronisch austauschen. Trotz einer Vereinheitlichung der Quellensteuertarife in den Kantonen wenden diese die Tarife unterschiedlich an (z.B. Kindertarif nur bei Familienzulagen, Tarife für Konkubinatspaare oder für den Nebenerwerb). Diese heterogene Praxis stellt die Unternehmen vor grosse Herausforderungen - und die angestrebte Vereinheitlichung infrage. Ausserdem Das ehemalige Kreisschreiben, das die Zuständigkeiten regelte, wurde von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) bereits ausser Kraft gesetzt. Das Bundes- gesetz über die Quellenbesteuerung ist allerdings noch anzupassen. Eine Revision ist notwendig, da die Unternehmen und Steuerpflichtigen Sicherheit in der Handhabung des Quellensteuergesetzes brauchen. Aktuell fliessen diverse Urteile von gelten, also Quellenbesteuerte, die nicht Bundes- und kantonalen Ebenen bereits in der Schweiz ansässig sind und über in die geltenden Quellensteuergesetze 90 Prozent ihrer gesamten Einkünfte in und Verordnungen der Kantone ein. So der Schweiz erzielen. können etwa Quasi-Ansässige in einzelMehr Sicherheit ist gefragt nen Kantonen schon heute eine SteuerMit dieser Regelung wird die Ungleichbe- erklärung einreichen. handlung von quellensteuerpflichtigen und ordentlich besteuerten Personen Parlament ist gefordert beseitigt. Diese Ungleichbehandlung ist Die Gesetzesrevision wird zurzeit vom gesetzlich begründet: Eine steuerpflich- Parlament behandelt. Damit der Wirttige Person mit einem Einkommen aus schaftsstandort Schweiz gestärkt wird, unselbstständiger Tätigkeit ist in jenem müsste die Berechnung und Abwicklung Kanton für die gesamte Steuerperiode der Quellensteuern für Unternehmen geschieht die operative Umstellung bei steuerpflichtig, in dem sie am Ende der ELM auf die Version 4.0 nicht einfach auf Steuerperiode ihren Wohnsitz hat - unabhängig davon, wann sie ihren steuerKnopfdruck. rechtlichen Wohnsitzkanton gewechselt Revision zielt auf Gleichstellung einfacher werden. Zudem müssten auch gesetzeskonforme Bestimmungen für Nicht-Quasi-Ansässige in die Revision Die geplante Gesetzesanpassung beruht auf dem Bundesgerichtsentscheid vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241). Darin stellte das Bundesgericht fest, dass die Schweizer Quellenbesteuerung in ge- gelt werden. einfliessen. Darüber hinaus sollten die hat. Bei Quellensteuerpflichtigen hin- besonderen Berufskosten, die für ExpaDas geltende Bundesgesetz über die gegen steht jedem Wohnsitzkanton das triates gelten, auf Gesetzesstufe - und Quellenbesteuerung wird nun revidiert. Besteuerungsrecht für die Dauer der nicht nur auf Verordnungsstufe - gereWohnsitzabhängigen Steuerpflicht zu. Das kann zum Beispiel zu einem Nachteil führen, wenn die Person von einem Hochin einen Tiefsteuerkanton zieht. Die aktuelle Praxis gilt also als Verstoss wissen Situationen gegen das zwischen gegen das Gleichbehandlungsgebot des der Schweiz und der Europäischen Union Personenfreizügigkeitsabkommens und abgeschlossene Personenfreizügigkeitssoll mit der Revision behoben werden. abkommen verstösst. Auch der BGE 140 Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Nur mit den zusätzlichen wünschenswerten Änderungen (siehe Aufzählung im nebenstehenden Kasten) lässt sich das Haftungsrisiko für Geschäftsleitung und Verwaltungsrat reduzieren, denn meistens sind keine Steuerexperten in die Lohnberechnung involviert. Das Parlament sistiert die Vorlage besser nicht, was Auflage: 6'055 Argus Ref.: 58427212 Datum: 01.07.2015 einzelne Parteien aufgrund der Masseneinwanderungsinitiative bereits angeregt haben. Die Stolpersteine für Unternehmen sind aktuell zu gross. Änderung mit Vorbildcharakter Als Musterbeispiel für mehr Klarheit in der Quellenbesteuerung gilt die steuerliche Gesetzesänderung zu den berufsbedingten Aus-, Weiterbildungs- und respektive reduziert und restriktiver ge- Tatsache ist: Bei der Quellen- und Grenzhandhabt. gängerbesteuerung auf dem ErwerbsEinzelne Kantone wenden die folgenden einkommen ist einiges im Umbruch. Die Restriktionen schon heute mehrheitlich Unternehmen sind gut beraten, sich auf an: dem Laufenden zu halten und die neuen Die doppelten Wohnungskosten in der Bestimmungen korrekt umzusetzen. DaSchweiz werden nur noch zugelassen, mit dies gelingt, sollten sie ihren Handwenn die Wohnung oder das Haus im lungsbedarf regelmässig analysieren und Heimatland nach wie vor zur Verfü- entsprechende Massnahmen ergreifen. gung steht. Insbesondere sollten sich Unternehmen Umzugskosten lassen sich nur geltend rechtzeitig mit den Neuerungen der remachen, wenn diese im direkten Zu- vidierten ExpaV-Fassung auseinandersetsammenhang mit dem Umzug stehen. zen. Dabei müssen sie ihre Reglemente Die Schulkosten für Kinder werden auf Gesetzeskonformität prüfen und sich restriktiver gehandhabt: Zugelassen auf entsprechende Anpassungen auch sind nur noch Schulgelder, nicht aber budget- und prozessmässig vorbereiten. Zusatzausgaben wie Schulbus oder Autorin Umschulungskosten (siehe Artikel in der Sonderausgabe «Weiterbildung» vom März 2015). Diese tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft. Bezahlt der Arbeitgeber berufsbedingte Aus-, Weiterbildungsund Umschulungskosten (ohne Erstausbildung), ist der Arbeitnehmer für diese nicht steuerpflichtig und somit ist auf dieKleidung. Die Einschränkung, dass die sen Leistungen auch keine Quellensteuer öffentliche Schule aufgrund der Fremdgeschuldet. sprache nicht besucht werden kann, Revision der Expatriate-Verordnung bestand im Grundsatz schon vorher. Am 1. Januar 2016 setzt das Eidgenös- Unterschiedliche Auslegung sische Finanzdepartement die revidierte Expatriate-Verordnung (ExpaV) in Kraft. Diese definiert die Gruppe der Expatriates enger und grenzt den betroffenen Personenkreis ein: Brigitte Zulauf ist Partner bei PwC. Neben der Ge- samtverantwortung für den Bereich Treuhand Schweiz ist sie vor allem für die Weiterentwicklung Aktuell wird die ExpaV von den Kantonen der Dienstleistungen rund noch sehr unterschiedlich ausgelegt. Wir gehen davon aus, dass diese Unterschie- de auch in Zukunft bestehen bleiben - 1 Wer gilt als Expatriate? Neu gilt als Expatriate im steuerlichen Sinne, wer effektiv als leitender Angestellter oder Spezialist von seinem ausländischen Arbeitgeber - innerhalb der gleichen Firmengruppe - vorübergehend, für maximal fünf Jahre, in die Schweiz entsandt wird. Nach der Revision der ExpaV kann der Ar- beitnehmer im Rahmen der besonderen Berufskosten weiterhin gewisse Abzüge geltend machen, wenn er die Kosten selber tragen muss. Die durch den Ar- gerade zwischen der Romandie und der Deutschschweiz. Die Folgen der Revision sind bereits jetzt absehbar: Die Änderungen der ExpaV werden in vielen Fällen zu Mehrkosten für die Unternehmen und zu um die Abwicklung von Lohnbuchhaltung einer höheren Besteuerung der betroffe- verantwortlich. Zudem ist sie als Autorin und nen Arbeitnehmer führen. Referentin tätig. Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar HR-Tool online 2016 als Expatriates qualifiziert wurden, behalten diesen Status, bis die Frist ihrer Übersicht Berechnungsarten Berechnungsarten der der Übersicht Entsendung abläuft. Allerdings gelten Quellensteuer in in den den Kantonen Kantonen Quellensteuer auch für sie die neuen Regeln über die Diese Übersicht gibt gibt Ihnen Ihnen einen einen Einblick Einblick in die kantonalen Unterschiede Unterschiede bei bei der der Definition der besonderen Berufskosten beitgeber bezahlten Leistungen bleiben ab 1. Januar 2016 - also die strikteren grundsätzlich ohne Steuerfolgen. Aller- Bedingungen. dings werden sie teilweise eingeschränkt Themen-Nr.: 660.003 Quellensteuerberechnung. Quellensteuerberechnung. Download: www.personal-schweiz.ch www.personal-schweiz.ch Download: Handlungsbedarf für Unternehmen Abo-Nr.: 660003 Auflage: 6'055 Argus Ref.: 58427212 Datum: 01.07.2015 Zwei neue Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz und Liechtenstein Am 2. Februar 2015 haben die Schweiz und Liechtenstein ihre Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen beendet. Dieses will die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vermeiden in Anlehnung an die Empfehlungen der OECD. Das Besteuerungsrecht von Grenzgängern im Ansässigkeitsstaat wird jedoch beibehalten. Das neue Abkommen gilt voraussichtlich ab 1. Januar 2017 und soll das bisherige ersetzen. Schweiz und Italien Die Schweiz und Italien haben am 23. Februar 2015 das Änderungsprotokoll und einen Fahrplan mit Eckdaten und Verpflichtungen zu Schlüsselthemen der bilateralen Beziehungen im Steuer- und Finanzbereich unterzeichnet. Damit haben sich die beiden Länder über die künftige Zusammenarbeit in Steuerfragen geeinigt. Das Protokoll wird den eidgenössischen Räten zur ordentlichen Genehmigung vorgelegt und unterliegt dem fakultativen Referendum. Anwendbar wird es nach der Inkraftsetzung für Tatbestände ab dem Tag der Unterzeichnung. Das neue Abkommen verpflichtet die Schweiz zur Amtshilfe. Italienische Steuerpflichtige mit Geld auf einem Schweizer Konto können ohne höhere Busse am italienischen Selbstanzeigeprogramm mitmachen. Der Fahrplan sieht unter anderem vor, dass Grenzgänger künftig in beiden Ländern besteuert werden. Neu sind Grenzgänger im Arbeitsstaat beschränkt steuerpflichtig und werden vom Ansässigkeitsstaat ordentlich besteuert. Der Anteil im Staat des Arbeitsortes beträgt maximal 70 Prozent des Quellensteuertotals. Bisher haben die italienischen Grenzgänger ihre Steuern vollumfänglich in der Schweiz bezahlt. Dabei haben die Kantone rund 40 Prozent an die Wohnsitzgemeinden überwiesen. Das Abkommen zur Besteuerung von Grenzgängern zwischen Italien und der Schweiz soll noch dieses Jahr finalisiert werden. Das Inkrafttreten ist noch offen und hängt vom Verlauf der Verhandlungen ab. 4 e Engere Definition: Die Gruppe der Expatriates wird im Zuge der Verordnungsrevision neu definiert. Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 6'055 Argus Ref.: 58427212 Datum: 01.07.2015 Revision des Bundesgesetzes über die Quellenbesteuerung Was die Revision bereits enthält: Die Botschaft zum Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens regt unter anderem die folgenden Änderungen an: Der Arbeitgeber muss direkt mit jedem Wohnsitzkanton abrechnen. Die Zuständigkeit der Kantone wird einzeln geregelt. Die Haftungsbedingungen des Arbeitgebers werden verschärft - analog der AHV. Die Bezugsprovision wird in allen Kantonen auf 1 Prozent gekürzt. Die Arbeitgeber müssen der quellensteuerpflichtigen Person jährlich eine Bescheinigung über die ausgerichteten Leistungen, den Quellensteuerabzug und den angewandten Tarif aushändigen. Für quellensteuerpflichtige Personen, die nachträglich der ordentlichen Veranlagung unterliegen, gilt generell das Zuzugsprinzip. Tarifkorrekturen zur nachträglichen Geltendmachung zusätzlicher Abzüge bei der Bemessungsgrundlage werden nicht mehr möglich sein. Was in der Revision noch fehlt: Der Arbeitgeber muss direkt mit jedem Wohnsitzkanton abrechnen. Dies bedingt unterschiedliche Berechnungen, Verfahren und Regeln und ist für ein Unternehmen unzumutbar. Eine Vereinheitlichung oder Vereinfachung von Berechnungsregeln, Deklaration und Verfahren ist anzustreben. Ein Vorschlag wäre, in allen Kantonen die Quellensteuerberechnung basierend auf Monatstarifen vorzunehmen. Der Arbeitgeber soll sich nicht mit 26 verschiedenen kantonalen Regeln auseinandersetzen müssen. Die Umsetzung in den Lohnprogrammen ist zudem einfacher. Der Arbeitgeber braucht einheitliche Quellensteuerberechnungsregeln generell und inbesondere auch für Zahlungen, die anfallen, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen austritt oder die Schweiz verlässt. Die Bezugsprovision zu vereinheitlichen ist sinnvoll. Allerdings sollte sie nicht auf 1 Prozent gekürzt werden, da dem Arbeitgeber nach wie vor ein beachtlicher Aufwand entsteht. Die Quellensteuerabzüge auf der Lohnabrechnung separat auszuweisen und die Bescheinigung auf dem Lohnausweis sollten als Arbeitgeberverpflichtung reichen. Der Versand von Tarifverfügungen gehört ins Pflichtenheft sämtlicher kantonaler Steuerbehörden. Bei Nicht-Quasi-Ansässigen sollten mindestens Tarifkorrekturen und effektive, berufsbedingte Abzüge aus der Tätigkeit in der Schweiz möglich sein. Dies ist in der Vorlage zurzeit nicht vorgesehen. Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 6'055 Argus Ref.: 58427212
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