Umsatzsteuer-News-03-2016

Aktuelles rund um das Umsatzsteuerrecht
Ausgabe 03 / März 2016
Umsatzsteuer-News
Inhaltsverzeichnis
Aus der Rechtsprechung .................................................................................................. 2
Zum Begriff der Nebenleistung bei Gebäudevermietungen ................................... 2
Übergang der Steuerschuldnerschaft in Bauträgerfällen ...................................... 3
EU-Vergütungsverfahren: Scans von Rechnungskopien sollen ausreichen .............. 4
Vorsteuerabzug auf Aufwendungen zum Anteilserwerb und umsatzsteuerliche
Organschaft ................................................................................................. 4
Aus der Finanzverwaltung .............................................................................................. 5
Vorsteuer-Vergütungsverfahren bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen
Lieferungen ................................................................................................. 5
BMF trifft neue Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage ............................ 6
Aus dem Ausland ................................................................................................................ 7
China: Einführung der Mehrwertsteuer wird zum 1. Mai 2016 abgeschlossen .......... 7
Norwegen: Nullsatz für Nachrichtenmedien ...................................................... 7
Puerto Rico: Einführung einer Mehrwertsteuer aufgeschoben .............................. 7
Ihre Ansprechpartner ....................................................................................................... 8
Bestellung und Abbestellung .......................................................................................... 8
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Aus der Rechtsprechung
Zum Begriff der Nebenleistung bei
Gebäudevermietungen
Die Klägerin vermietete einen Seniorenwohnpark an einen Abnehmer. Diese Vermietung
umfasste neben der Anlage selbst das gesamte Grundstück und die Einrichtung der
Wohnanlage. Es wurde ein getrennter Preis für die Vermietung des Grundstücks und
Gebäudes einerseits und des beweglichen Inventars andererseits vereinbart. Der Mietzins
für das bewegliche Inventar wurde mit Umsatzsteuer abgerechnet. Später beantragte sie,
die Festsetzung zu ändern und die Vermietung des Inventars als Nebenleistung zur
Vermietung ebenfalls steuerfrei zu stellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klägerin Recht. Hierbei stützt er sich besonders auf
das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „Wojskowa Agencja
Mieszkaniowa w Warszawie“ (WAM; siehe Ausgabe 5 der Umsatzsteuer-News vom Mai
2015). In diesem Urteil hatte der EuGH für Mietnebenkosten wie vor allem die
Versorgung mit Wasser oder Strom festgelegt, unter welchen Umständen eine Leistung
als unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung oder als eigenständige Hauptleistung
anzusehen ist. Eine unselbstständige Nebenleistung zu einer Vermietung teilt deren
umsatzsteuerliches Schicksal, ist im Regelfall also zusammen mit dieser von der
Umsatzsteuer befreit. Ist sie als eigenständige Hauptleistung anzusehen, so ist sie für sich
selbst und von der Vermietung unabhängig zu beurteilen.
Im Urteil geht der BFH auf die genannten Versorgungsleistungen nicht eigens ein, wendet
aber einige der Grundsätze von WAM auf das bewegliche Mobiliar an. So führt er aus,
dass insbesondere Mietnebenkosten zugrunde liegende Leistungen wie die
Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der
Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern
kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als
von der Vermietung getrennt anzusehen seien. Damit sei der vorliegende Fall aber nicht
vergleichbar, weil es sich beim mitverpachteten Inventar ganz überwiegend um speziell
abgestimmte, zum Betrieb eines Seniorenheims zwingend erforderliche
Ausstattungselemente gehandelt habe. Die Würdigung des erstinstanzlichen
Finanzgerichts, dass unter den konkreten Umständen des Einzelfalls die Überlassung des
Mobiliars nur dazu gedient habe, die vertragsmäßige Nutzung des als Seniorenpflegeheim
vermieteten Gebäudes unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, sei nicht zu
beanstanden.
Damit wendet sich der BFH ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, wonach sich
die Steuerbefreiung – unter anderem – „in der Regel ebenfalls nicht auf mitvermietete
Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das Büromobiliar“, erstrecke. Davon abgesehen liegt
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die Bedeutung der Entscheidung darin, dass sich der BFH offenbar das Urteil zu WAM zu
eigen zu machen gedenkt. Unternehmer, die die vom EuGH formulierten Grundsätze für
sich nutzen möchten, könnten neben dem EuGH-Urteil selbst auch dieses Urteil als
Argument ins Feld führen.
Fundstellen: BFH V R 37/14, Urteil vom 11. November 2015, abrufbar unter
www.bundesfinanzhof.de; EuGH C-42/14 „Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w
Warszawie“, Urteil vom 16. April 2015, abrufbar unter curia.europa.eu
Übergang der Steuerschuldnerschaft in
Bauträgerfällen
Erst unlängst hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) über einen Antrag der
Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen entschieden. Diesen Fällen liegt ein Urteil
des BFH zugrunde, in dem er in Hinblick auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei
Bauleistungen für bestimmte Fälle die Auffassung der Finanzverwaltung zurückgewiesen
hatte. Die Folge war, dass in diesen Fällen der Bauunternehmer Schuldner der
Umsatzsteuer blieb. Zahlreiche Kunden nahmen dies zum Anlass, die von ihnen gezahlte
Steuer vom Finanzamt zurückzufordern. Um die Auswirkungen auf das Steueraufkommen
so gering wie möglich zu halten, setzte der Gesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung
außer Kraft, um es den Finanzbehörden zu ermöglichen, auch für zurückliegende Jahre
die Steuer von den Bauunternehmern zu erheben. Es stellte sich die Frage, ob ein Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Steuerbescheide (insbesondere) mit
einer Verfassungswidrigkeit dieser gesetzgeberischen Maßnahme begründet werden
könnte. Der XI. Senat kam zum Ergebnis, dass – in aller Kürze – die Rechtslage
kontrovers gesehen werde und folglich ungeklärt sei. Das könne als Begründung eines
solchen Antrags genügen (siehe Ausgabe 2 der Umsatzsteuer-News vom Februar 2016).
Nun hat sich auch der V. Senat geäußert. Er schließt sich der Auffassung des XI. Senats
ausdrücklich an, tut aber noch ein Übriges. Es ist nach seiner Meinung nämlich ernsthaft
zweifelhaft, ob der (gegen den Bauleister) festgesetzte Steueranspruch bestehe, weil er
entsprechend der Regelung für uneinbringliche Forderungen in den Streitjahren
uneinbringlich geworden sein könne. Zwar sei nicht das vereinbarte Entgelt, sondern –
aufgrund der früheren Verwaltungsauffassung – lediglich die Steuer uneinbringlich
geworden. Im Ergebnis habe der Antragsteller aber die an seinen Kunden erbrachte
Leistung erst dann zu versteuern, wenn er den darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag
vereinnahme. Dann komme es auch nicht zu erheblichen Steuerausfällen.
Der BFH führt in diesem Zusammenhang auch aus, dass der Steuerschuldner eindeutig
bestimmbar sein müsse; er müsse den Umfang der ihm auferlegten Pflicht im Zeitpunkt
des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts rechtssicher erkennen und bestimmen können.
Interessanterweise teilt er unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs dabei auch mit, dass sich „der Steuerpflichtige auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes berufen [dürfe], wenn die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund
einer bestimmten Handlung berechtigte Erwartungen begründet“ habe. Die
vertrauensauslösende Handlung könne auf einer allgemeingültigen
(norminterpretierenden) Verwaltungsvorschrift beruhen, wenn sie – wie hier –
systematisch angewendet werde. Das ist insofern interessant, als norminterpretierenden
Verwaltungsvorschriften (wie den meisten Vorschriften des UmsatzsteuerAnwendungserlasses) bislang im Allgemeinen nur der Charakter einer Meinungsäußerung
zugesprochen wurde.
Fundstelle: BFH V B 87/15, Beschluss vom 27. Januar 2016, abrufbar unter
www.bundesfinanzhof.de
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EU-Vergütungsverfahren: Scans von
Rechnungskopien sollen ausreichen
Das Finanzgericht (FG) Köln hatte im EU-Vergütungsverfahren einen Fall zu entscheiden,
in dem eine Antragstellerin zwar Scans ihrer Rechnungen elektronisch eingereicht hatte –
allerdings von Zweitschriften, die einen Aufdruck „COPY 1“ aufwiesen. Das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellte sich auf den Standpunkt, dass Scans von den
Originalen vorgelegt hätten werden müssen. Das FG Köln stellte sich aber auf die Seite der
Antragstellerin.
Auf elektronischem Wege sei der Richtlinie 2008/9/EU zufolge eine „Kopie der
Rechnung“ einzureichen. Weder die Richtlinienvorschrift noch die nationale
Umsetzungsvorschrift zum Zeitpunkt der Antragstellung seien einschränkend gegen ihren
ausdrücklichen Wortlaut dahin gehend auszulegen, dass es für eine Antragstellung nicht
ausreiche, wenn nur eine Kopie einer Rechnung elektronisch übersandt werde. So oder so
könne das BZSt weder das Originaldokument im Hinblick auf seine Authentizität prüfen
noch hieran Markierungen anbringen. Damit könne es aber auch eine missbräuchliche
Verwendung einer Originalrechnung in einem anderen Verfahren zu
Vorsteuererstattungszwecken nicht wirksam verhindern. Es sei auch nicht sichergestellt,
dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der elektronischen Übersendung noch im Besitz der
Originalrechnung sei, da er die Rechnung auch vor dem Versenden bereits elektronisch
erfassen und die Rechnung anschließend weitergeben kann. Genügt – wie das FG Köln
mitteilt – demnach eine Kopie, könne es aber auch keinen Unterschied bedeuten, ob die
Kopie durch den Antragsteller vom Originaldokument selbst erstellt wird oder ob der
Rechnungsaussteller bereits zwei inhaltlich identische Dokumente erstellt und eines
davon als Kopie ausweist. Soweit das BZSt Zweifel hat, ob das übersandte Dokument zur
Vorsteuervergütung berechtigt, sei es ihm unbenommen, die Originalrechnung in
Papierform anzufordern.
Der Verordnungsgeber hat Ende 2014 die nationale Umsetzungsvorschrift dahin gehend
geändert, dass „Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale“ vorliegen
müssten. Der Verordnungsgeber begründete diese Änderung mit einer Klarstellung, dass
zusammen mit dem Antrag die eingescannten Originalbelege zu übermitteln seien. Zwar
war diese Änderung für den Streitzeitraum nicht maßgeblich. Jedoch hat das FG Köln in
seinem Urteil zu verstehen gegeben, dass es einer Auffassung nicht zustimmt, wonach die
Richtlinie einschränkend entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut dahin gehend
auszulegen wäre, dass die elektronische Übersendung der Kopie einer Rechnung für die
Antragstellung nicht ausreiche. Schon um Rückfragen aus dem Weg zu gehen, sollten
Antragsteller jedoch Originalrechnungen auch weiterhin nicht nur vorhalten, sondern im
Rahmen von Vorsteuervergütungsanträgen auch elektronisch an das BZSt übermitteln.
Fundstelle: FG Köln, 2 K 2807/12, Urteil vom 20. Januar 2016
Vorsteuerabzug auf Aufwendungen zum
Anteilserwerb und umsatzsteuerliche
Organschaft
Erst kürzlich hatte der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Reihe von Urteilen zu
Fragen der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Nun hat der XI. Senat des BFH
nachgezogen und hat eines der beiden Urteile in den Verfahren veröffentlicht, die er
seinerzeit dem Europäischen Gerichthof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.
In aller Kürze macht sich der XI. Senat die Rechtsprechung des EuGH zur Frage des
Vorsteuerabzugs aus Aufwendungen zum Erwerb von Anteilen zu Eigen. Dabei stützt er
die Finanzverwaltung in ihrer Auffassung, dass Tätigkeiten, die den eigentlichen
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Gegenstand des Unternehmens bilden, nicht als Hilfsumsätze gelten könnten. Der XI.
Senat hält es dem Grunde nach für möglich, dass GmbH & Co. KGs Organgesellschaften
einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können, ohne sich allerdings näher zu den
Voraussetzungen zu äußern. In Hinblick auf die Frage allerdings, ob und unter welchen
Bedingungen andere Personengesellschaften als Organgesellschaften einer
umsatzsteuerlichen Organschaft in Frage kommen, hält der XI. Senat sich bedeckt und
lässt die Frage offen, ob er sich der Auffassung des V. Senats anschließt oder ob er sich ihr
entgegenstellt. Er verweist die Rechtssache an das FG zurück, das weitere tatsächliche
Feststellungen treffen soll. Über Einzelheiten informieren wir Sie in Ausgabe 2 unseres
Newsflashes „Umsatzsteuer aktuell“ vom März 2016.
Fundstelle: BFH XI R 38/12, Urteil vom 19. Januar 2016, abrufbar unter
www.bundesfinanzhof.de
Aus der Finanzverwaltung
Vorsteuer-Vergütungsverfahren bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen
Lieferungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass dahin
ergänzt, dass im Vorsteuer-Vergütungsverfahren – sowohl für EU- als auch für Nicht-EUUnternehmer – die Vorsteuern aus Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen
Lieferungen nicht vergütet werden können, wenn feststeht, dass die (materiellen)
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dieser Lieferungen vorliegen. In einem solchen
Fall, teilt es mit, handle es sich um unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.
Solche gesetzlich geschuldete Steuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Zwar teilt das BMF mit, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Lieferung des
leistenden Unternehmers unberührt bleibe. Allerdings legt seine Begründung nahe, dass
die Vorsteuer-Vergütung mit der Beurteilung der Rechtslage beim leistenden
Unternehmer verknüpft sein könnte. Denn das BMF teilt mit Blick auf den leistenden
Unternehmer mit, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG dann eingreife, wenn
feststehe, dass beim liefernden Unternehmer die materiellen Voraussetzungen der
Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlichen Lieferung vorlägen. Damit ist – abgesehen
von Fällen, in denen der vorgesehene Nachweis ordnungsgemäß geführt wird und die das
BMF im Schreiben nicht eigens behandelt – offenbar der sogenannte „Irgendwie“Nachweis gemeint, der dann eingreift, wenn der Nachweis nicht, nicht vollständig oder
(zumindest im Falle des Buchnachweises) nicht zeitnah geführt wird. Die Umstände,
unter denen der „Irgendwie“-Nachweis zum Tragen kommt, sind dann wohl auch für die
Frage maßgeblich, ob eine Vergütung der Vorsteuer erfolgen kann.
Sowohl die Richtlinie 2008/9/EU als auch – für Vergütungsanträge von
Drittlandsunternehmern – die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie legen jedoch fest, dass
die Vorsteuer auch dann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet werden könne,
wenn eine Steuerbefreiung „möglich“ sei. Das BMF scheint sich darauf nicht stützen zu
wollen. Sollte das doch der Fall sein, wäre eine Vergütung wohl nur in Fällen möglich, in
denen nicht feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung
vorliegen, und die Steuerbefreiung auch nachträglich nicht mehr hergestellt werden kann.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 16. Februar 2016, abrufbar unter
www.bundesfinanzministerium.de
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BMF trifft neue Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage
Die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage sieht vor: Wenn Unternehmer Leistungen
an bestimmte nahestehende Personen erbringen und dafür einen Preis verlangen, der –
vereinfacht ausgedrückt – unter den Einstandskosten liegt, kommt es für die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer nicht auf das Entgelt an, sondern auf die
Einstandskosten. Damit soll vor allem verhindert werden, dass die Steuerlast manipuliert
wird, weil der Abnehmer nicht oder nicht in vollem Umfang vorsteuerabzugsberechtigt
ist. Das gilt aber nicht unter allen Umständen: Die Vorschrift soll Steuerhinterziehung
und Steuerumgehung verhüten und hat sich darum auch auf Fälle zu beschränken, in
denen auch eine entsprechende Gefahr droht. Bereits 1997 hatte der Europäische
Gerichtshof (EuGH) entschieden: Liegt der marktübliche Preis für eine Leistung unter
den Einstandskosten, liegt keine Steuerumgehung vor, die Mindestbemessungsgrundlage
ist nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat die Vorschrift im Jahr 2014 mit dem „KroatienGesetz“ entsprechend angepasst. Nun ergänzt das BMF die im UmsatzsteuerAnwendungserlass schon vorgesehene Regelung (insbesondere) mit einer Definition des
marktüblichen Entgelts. Nachdem der Bundesfinanzhof in einigen Urteilen entschieden
hat, dass die Mindestbemessungsgrundlage auch in Fällen nicht zur Anwendung kommen
darf, in denen sich die Bemessungsgrundlage und somit die Höhe der Steuer nicht auf das
Steueraufkommen auswirken kann (siehe Ausgabe 8 der Umsatzsteuer-News vom August
2014), wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass auch in dieser Hinsicht geändert.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) definiert den marktüblichen Preis als den gesamten
Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der
Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den
Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Dieser Grundsatz ist, wie das BMF
ausführt, auch auf die Vermietung von Wagen an Arbeitnehmer anzuwenden.
Sonderkonditionen für besondere Personengruppen – das BMF nennt hier besondere
Gruppen von Kunden sowie die Arbeitnehmer und Führungskräfte anderer Arbeitgeber –
wirkten sich auf das marktübliche Entgelt nicht aus. Dasselbe gelte für im Einzelfall
gewährte Zuschüsse. Der Unternehmer hat dem BMF zufolge darzulegen, dass ein
marktüblicher Preis vorliege und dass er geringer sei als die
Mindestbemessungsgrundlage. Hierzu gibt das BMF eine Anzahl von Beispielen.
Schließlich ändert das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass dahin, dass die
Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigten Unternehmer (wozu das BMF nähere Ausführungen trifft) keine Anwendung
findet, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug
keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Dies soll dann der Fall sein,
wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG
unterfällt.
Damit ist die vom EuGH 1997 postulierte Einschränkung aber wohl auch weiterhin nicht
ausgeschöpft. So könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Regelung der
Mindestbemessungsgrundlage noch konsequenter als Ausnahmeregelung zu verstehen
sein müsste und somit bereits dann nicht zur Anwendung gelangen würde, wenn
vernünftige außersteuerliche Gründe für den zu niedrig angesetzten Preis nachgewiesen
werden können. Dann könnten auch andere Fälle denkbar werden, in denen zwar ein
Preis unter den Einstandskosten und sogar dem marktüblichen Entgelt verlangt wird, in
denen die Mindestbemessungsgrundlage mangels Steuerumgehung aber nicht
anzuwenden ist. Solche Fälle sind im Umsatzsteuer-Anwendungserlass allerdings auch
weiterhin nicht vorgesehen.
Fundstelle: BMF-Schreiben vom 23. Februar 2016, abrufbar unter
www.bundesfinanzministerium.de
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Aus dem Ausland
China: Einführung der Mehrwertsteuer wird
zum 1. Mai 2016 abgeschlossen
Bereits seit einer Reihe von Jahren führt China schrittweise ein Mehrwertsteuersystem
ein, das die bisherige Business Tax ersetzt. Auf ein offenbar erfolgreiches Pilotprojekt
folgte die Ausweitung auf weitere Provinzen, danach wurde der Anwendungsbereich der
Steuer auf immer weitere Branchen ausgedehnt. Nach einer Äußerung des chinesischen
Ministerpräsidenten Li Keqiang von Anfang März soll die Einführung der Mehrwertsteuer
zum 1. Mai 2016 abgeschlossen werden, indem zu diesem Zeitpunkt auch Bauleistungen,
Grundstücksleistungen, Finanz- und Verbraucherdienstleistungen der Mehrwertsteuer
unterworfen werden. Das entsprechende Regelwerk wurde noch nicht veröffentlicht, und
es ist auch noch nicht bekannt, wann das der Fall sein wird. Das könnte bedeuten, dass
Steuerpflichtige der betreffenden Branchen nur wenig Zeit zur Verfügung stehen wird,
sich auf die Umstellung vorzubereiten. Steuerpflichtige der genannten Branchen sollten
daher Vorkehrungen treffen, sich ohne allzu viel vermeidbare Verzögerung über Details
der Einführung zu unterrichten, sobald sie verfügbar sind.
Norwegen: Nullsatz für Nachrichtenmedien
Wie bereits in Ausgabe 6 der Umsatzsteuer-News vom Juni 2015 berichtet, plante
Norwegen eine Gleichbehandlung aller Nachrichtenmedien in Hinblick auf den
Steuersatz. Die zunächst noch ausstehende Genehmigung der Maßnahme durch die
EFTA-Überwachungsbehörde liegt nun vor. Die neue Steuerbefreiung gilt bereits seit dem
1. März 2016; eine Verwaltungsanweisung wird in Kürze erwartet. Der
Anwendungsbereich der Steuerbefreiung soll aber mit den Angaben übereinstimmen, die
sich aus der seinerzeit an die EFTA-Behörde gerichteten Mitteilung ergaben.
Puerto Rico: Einführung einer Mehrwertsteuer
aufgeschoben
Puerto Rico hatte die Einführung einer Mehrwertsteuer zunächst für den April 2016
vorgesehen. Das Vorhaben wurde nun auf den Juni 2016 verschoben.
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