Rundschreiben Nr. 296/2015 Verteiler: Mitgliedsverbände Mitglieder des Fachausschusses "Medizin" Mitglieder des Fachausschusses Krankenhausfinanzierung Zuständige Bereiche im Krankenhaus: Geschäftsführung/Verwaltungsleitung Medizin/Qualitätssicherung Finanzen/Controlling Status: Vertraulich Zuständig: Medizin Ansprechpartner: Frau Dr. Schlottmann Telefon: 030 39801-1510 Telefax: 030 39801-3510 Datum: 22.07.2015 Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse Gemäß § 6 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) können für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitlich befristete Entgelte vereinbart werden. Zuvor ist eine entsprechende Information beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) einzuholen. Während die Anfragen bisher ausschließlich an das InEK zu richten waren, wird durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz künftig bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 137h SGB V (neu) zusätzlich in den Prüfungsprozess einbezogen. Im Jahr 2015 kann voraussichtlich letztmalig für oben genannte Methoden die Antragstellung beim InEK ohne Einbindung des G-BA erfolgen. Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 137h SGB V (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) müssen Krankenhäuser voraussichtlich ab 2016 immer dann, wenn hinsichtlich einer neuen Untersuchungsund Behandlungsmethode erstmalig eine Anfrage nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG beim InEK gestellt wird, gleichzeitig Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dieser Methode an den G-BA übermitteln. Hiervon betroffen sind solche neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, bei denen Medizinprodukte der Risikoklasse IIb und III oder aktive implantierbare Medizinprodukte eingesetzt werden und die einen besonders invasiven Charakter aufweisen. Die Anfrage sowie die Übermittlung der Unterlagen sind im Benehmen mit dem Hersteller vorzunehmen. Besitzt die neue Methode nach entsprechender Prüfung durch den G-BA ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept, muss der G-BA innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Informationen weiteren Krankenhäusern sowie betroffenen Medizinprodukteherstellern die Gelegenheit eröffnen, ebenfalls Informationen beizubringen. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen hat der G-BA dann innerhalb von 3 Monaten eine Bewertung dahingehend vorzunehmen, ob der Nutzen der Methode als hinreichend belegt anzusehen ist oder der Nutzen zwar noch nicht 2 hinreichend belegt ist, jedoch die Methode unter Anwendung des Medizinproduktes das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet oder die Methode unter Anwendung des Medizinproduktes kein Potential für eine erforderliche Behandlungsalternative bietet, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam ist. In Abhängigkeit vom Ergebnis der Prüfung hat der G-BA dann wie folgt weiter zu verfahren: 1. Ist der Nutzen der Methode als hinreichend belegt anzusehen, prüft der G-BA, ob er Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung in einer Richtlinie nach § 137 SGB V regelt. In der Konsequenz kann die Leistung nur noch dann erbracht werden, wenn die Qualitätsvoraussetzungen erfüllt werden. 2. Ist der Nutzen noch nicht als hinreichend belegt anzusehen, aber Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative vorhanden, entscheidet der G-BA innerhalb von 6 Monaten über eine Richtlinie zur Erprobung nach § 137e SGB V. Erprobungsrichtlinien beinhalten relevante Eckpunkte für die Durchführung einer klinischen Studie (z. B. Indikation, Patientenpopulation, Intervention, Studientyp, Vergleichsintervention), die der G-BA anschließend unter Beteiligung eines Projektträgers sowie einer wissenschaftlichen Institution beauftragt. Krankenhäuser, die die Methode zu Lasten der Krankenkassen erbringen wollen, sind verpflichtet, an der Erprobung nach § 137e SGB V teilzunehmen. Die Erprobung ist nach Möglichkeit innerhalb von 2 Jahren abzuschließen. Anschließend ist über den Nutzen der Methode zu entscheiden. 3. Bei Methoden, die kein Potential aufweisen, insbesondere weil sie schädlich oder unwirksam sind, hat der G-BA unverzüglich gemäß § 137c SGB V zu entscheiden, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Im Ergebnis führt die Neuregelung dazu, dass nunmehr bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Einsatz von Medizinprodukten hoher Risikoklasse neben der ökonomischen Bewertung des InEK künftig auch eine medizinische Bewertung durch den G-BA erfolgt und somit die Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt für diese Leistungen zumindest eingeschränkt wird. Hiervon sind solche Methoden betroffen, die ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept besitzen und deren Anwendung einen besonders invasiven Charakter aufweist. Unter dem theoretischwissenschaftlichen neuen Konzept versteht der Gesetzgeber eine Methode, deren Wirkprinzip oder deren Anwendungsgebiet sich von anderen in der stationären Versorgung bereits eingeführten systematischen Herangehensweisen wesentlich unterscheidet. Das Nähere hierzu wird das Bundesministerium für Gesundheit mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erstmals bis zum 31.12.2015 in einer Rechtsverordnung näher regeln. Die Anzahl, wie viel potentiell neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden künftig vom G-BA geprüft und gegebenenfalls anschließend in einer Erprobung untersucht werden, hängt maßgeblich von den konkreten Regelungen in der oben genannten Rechtsverordnung ab. Es ist zu erwarten, dass es hier im Vorfeld noch intensivere Diskussionen geben wird. Erste Verlautbarungen seitens des GKV-Spitzenverbandes zufolge wünscht sich dieser eine Definition, die viele Schrittinnovationen im Bereich der Medizintechnik einbinden würde. Innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung hat der G-BA das Nähere zum Verfahren zu regeln. 3 Aufgrund des im Gesetz festgeschriebenen Zeitplanes ist zunächst davon auszugehen, dass erstmalig NUB-Anfragen, die im Jahr 2016 gestellt werden, von dieser Neuregelung betroffen sein werden. Da unter anderem die vorgegebenen Fristen zur Bewertung des theoretisch-wissenschaftlichen neuen Konzeptes, zur Methoden- bzw. Potentialbewertung und zur Erstellung der Erprobungsrichtlinien und deren Umsetzung als überaus ambitioniert eingeschätzt werden müssen, bedarf es in diesem Bereich weiterer Erfahrungen, wie sich die Neuregelung auf die Einführung von Innovationen mittel- bis langfristig auswirkt. Während die Antragsstellung und die künftige Leistungserbringung deutlich zu Lasten der Krankenhäuser geregelt wurden, sind im Hinblick auf die Vergütung der Leistungen positive Aspekte zu verzeichnen. Kommen Vereinbarungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des KHEntgG oder § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht innerhalb von 3 Monaten nach den G-BA-Beschlüssen zum Nutzen der Methode (Nutzen belegt, Nutzen nicht belegt aber Potential vorhanden) zustande, ist der Inhalt durch die Schiedsstelle nach § 13 des KHEntgG oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung festzulegen. Der Anspruch auf die vereinbarte oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für Behandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des KHEntgG oder nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung in das Krankenhaus aufgenommen worden sind. Weitere Vergütungsdetails können dem neuen § 137h Abs. 3 und 4 SGB V entnommen werden. Neben der Methodenbewertung kann der G-BA gleichermaßen Krankenhäuser und Hersteller von Medizinprodukten im Vorfeld des neuen Verfahrens über dessen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf konkrete Methoden beraten. So wird ihm ermöglicht, im Rahmen der Beratung zu prüfen, ob eine Methode ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweist und hierzu eine Feststellung zu treffen. Weiteres hierzu siehe unter § 137h Abs. 6 SGB V. Im September 2015 wird das NUB-Anfrageverfahren des InEK voraussichtlich erneut eröffnet. Da davon auszugehen ist, dass in diesem Jahr letztmalig das Anfrageverfahren ohne Beteiligung des G-BA erfolgen kann, möchten wir die Krankenhäuser frühzeitig über die zu erwartenden Neuregelungen im nächsten Jahr informieren. Sie können möglicherweise Überlegungen zur Antragstellung im Jahre 2015 unterstützen. Wir bitten daher, die Ihnen angeschlossenen Krankenhäuser zeitnah zu informieren. Mit freundlichen Grüßen Der Hauptgeschäftsführer In Vertretung Dr. N. Schlottmann Geschäftsführerin Dezernat Medizin
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