FREDEN (LEINE)

SAMTGEMEINDE
FREDEN (LEINE)
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
10. ÄNDERUNG
BEGRÜNDUNG MIT PLANZEICHNUNG
Stand der
Planung
gemäß § 3 (1) BauGB
gemäß § 4 (1) BauGB
11.6.2015
BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE 15 30559 HANNOVER
-2-
1.
Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes
1.1
Aufstellungsbeschluss
Die Samtgemeinde Freden (Leine) hat die Aufstellung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Ziel ist die Neuuntersuchung des Samtgemeindegebietes auf
die Eignung von Konzentrationsflächen für die Windenergienutzung bei Ausschluss der
Windenergienutzung für das übrige Samtgemeindegebiet.
1.2
Planbereich
Der untersuchte Planbereich beinhaltet das gesamte Samtgemeindegebiet; der letztlich als
Ergebnis auszuweisende Bereich besteht aus zwei Teilflächen nordwestlich Freden an der
Samtgemeindegrenze zur Stadt Alfeld bzw. nordöstlich Eyershausen. Sie werden auf den
folgenden Karten in der Übersicht jeweils im Maßstab 1:10.000 dargestellt.
Betroffen von dieser Planung ist aber über die beiden genannten Änderungsbereiche
hinaus das gesamte Samtgemeindegebiet, weil als Folge dieser Planung außerhalb der
festgelegten Konzentrationsflächen Anlagen zur Windenergienutzung unzulässig sind.
2.
Planungsvorgaben
2.1
Gesetzliche Vorgaben
Am 1.1.1998 trat die Änderung des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) in Kraft, nach der
Windkraftanlagen als privilegierte Nutzungen im Außenbereich zulässig sein können, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert
ist.
Durch gezielte Flächenausweisungen im Flächennutzungsplan ist eine Steuerung der
Standorte für solche Anlagen möglich. Dieser Planungsvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3
BauGB ermöglicht es den Kommunen, die privilegierte Zulässigkeit der Windkraftanlagen
innerhalb ihrer Gebietes einzuschränken und ihre Errichtung auf einzelne Flächen zu konzentrieren.
Windkraftanlagen sind unter Berücksichtigung der nach wie vor erforderlichen Baugenehmigung innerhalb dieser Flächen grundsätzlich zulässig. Im Umkehrschluss sind Anlagen
außerhalb dieser Flächen grundsätzlich unzulässig.
Nicht erfasst sind von dieser Regelung Windkraftanlagen, die als Nebenanlagen von
genehmigten Vorhaben im Außenbereich anzusehen sind (z.B. Windkraftanlagen im
Bereich eines Aussiedlerhofes zur Eigennutzung).
-3-
Änderungsbereich Freden
Übersichtskarte, M 1 : 10.000
-4-
Änderungsbereiche Eyershausen
Übersichtskarte, M 1 : 10.000
-5-
2.2
Vorgaben der Raumordnung
Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 beinhaltet Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Ziele sind verbindlich für Landkreise und Kommunen und unterliegen keiner Abwägung; Grundsätze sind in Abwägungsentscheidungen einzubeziehen.
Danach wird als Ziel festgelegt, dass für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte zu sichern sind. In den Regionalen Raumordnungsprogrammen
seien Vorrang- oder Eignungsgebiete unter Berücksichtigung der so genannten
„Repowering-Möglichkeiten“ festzulegen. Unter „Repowering“ ist eine Steigerung des
Energiegewinns durch technisch verbesserte und wirtschaftlichere Windkraftanlagen an
bereits vorhandenen Standorten zu verstehen.
In der aktuellen Fassung des Landes-Raumordnungsprogramms vom September 2012
wird als Grundsatz der Raumordnung bestimmt, dass Höhenbegrenzungen in Vorrang- und
Eignungsgebieten für die Windenergienutzung nicht festgelegt werden sollen und Wald
nicht für die Nutzung der Windenergie in Anspruch genommen werden soll, es sei denn,
dass ansonsten keine weiteren Flächenpotenziale zur Verfügung stehen, und dass es sich
um Waldflächen handelt, die mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastet sind.
Für das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) aus dem Jahr 2001 hat der Landkreis
Hildesheim den Planungsraum auf die Nutzung von Windenergie untersucht. Innerhalb des
Samtgemeindegebietes Freden ist ein vorrangiger Standortbereich bei Eyershausen ausgewiesen worden.
Für den Änderungsbereich bei Freden stellt das Regionale Raumordnungsprogramm 2001
ein Vorsorgegebiet für die Erholung sowie ein Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung mit
kurzfristiger Inanspruchnahme dar, während für den Änderungsbereich bei Eyershausen
ein Vorsorgegebiet für Landwirtschaft sowie ein Vorranggebiet für die Trinkwassergewinnung ausgewiesen ist. In Vorranggebieten müssen alle raumbedeutsamen
Planungen mit dem jeweiligen Ziel des Vorranggebietes im Einklang stehen. In Vorsorgegebieten sind Planungen und Maßnahmen so abzustimmen, dass sie in ihrer Eignung und
besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden, aber sie sind einer Abwägung durch die Kommune zugänglich.
Derzeit wird das Regionale Raumordnungsprogramm neu aufgestellt. Danach sind auch
innerhalb der kommunalen Planungen zwischen Gruppen von Windenergieanlagen in der
Regel Abstände von 5 km einzuhalten. Weiterhin werden in der Begründung zum Entwurf
des Regionalen Raumordnungsprogramms etliche Abstandsmaße angegeben, die bei der
Ermittlung der Vorranggebiete für die Windenergienutzung, die im RROP ausgewiesen
werden sollen, angewendet wurden, jedoch für die Planungen der Kommunen nicht verbindlich sind. Der Bereich bei Freden ist hier als Vorranggebiet Windenergiegewinnung
gekennzeichnet, während der Bereich Eyershausen in einer Fortschreibung des Entwurfs
gestrichen worden ist. Dies wird dort wie folgt begründet:
„Die neu festgelegte östliche Teilfläche führt zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung
der Ortschaft Ohlenrode, die bereits durch die auf einer Talbrücke geführte ICEStrecke, eine vorhandene Bahnstromleitung sowie die Trasse der Höchstspannungsleitung Wahle – Mecklar stark belastet ist. Daher soll diese Teilfläche entfallen. Die
westliche Teilfläche hat dann nur noch eine Größe von 3 ha und kann damit eine
raumbedeutsame Konzentrationswirkung nur noch bedingt entfalten; sie entfällt ebenfalls. Da dieser Standort im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Freden enthalten ist und ansonsten keine raumordnerischen Gründe dagegen sprechen, ist ein
Repowering der dortigen Anlagen weiterhin möglich.“
-6-
Im Übrigen liegt der Änderungsbereich Freden nach dem neuen Entwurf weiterhin in einem
Vorsorgegebiet für die Erholung sowie in einem Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung,
während der Bereich Eyershausen sich lediglich noch teilweise in einem Vorranggebiet für
die Trinkwassergewinnung befindet.
Derzeit existiert der Entwurf eines so genannten Windenergieerlasses des Landes Niedersachsen „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen
und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung“. dort wird ausgeführt, dass mindestens
7,1 % der ermittelten Potentialfläche ( = Samtgemeindefläche abzüglich „Harte-KriterienFlächen, FFH-Gebiete und Wald) als Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung
auszuweisen sei, damit das höchstrichterliche Gebot der „substantiellen Raumgebung“ für
Windenergieanlagen erfüllt sei.
2.3
Planungen der Samtgemeinde Freden (Leine)
Die Samtgemeinde Freden (Leine) hat mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
aus dem Jahr 2014 zwei Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen nordwestlich
Freden sowie nordöstlich Eyerhausen ausgewiesen, die mit Windenergieanlagen bebaut
werden dürfen.
Das übrige Samtgemeindegebiet ist für Windenergieanlagen mit der unter 2.1 genannten
Ausnahme derzeit ausgeschlossen.
2.4
Abstandsempfehlungen zu konkurrierenden Nutzungen
Am 26.1.2004 wurden durch das Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum,
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Empfehlungen zur Festlegung von Vorrang- oder Einzugsgebieten für die Windkraftnutzung“ gegeben, die sich an die Träger der
Regionalplanung richten. Diese Empfehlungen beinhalten unter anderem den Hinweis,
dass eine Höhenbegrenzung auf nicht marktübliche Größen von Windenergieanlagen
unzulässig sei. Zu Gebieten mit Wohnbebauung wird ein Mindestabstand von 1.000 m
angeraten. Zwischen einzelnen Vorrang- oder Eignungsgebieten für Windenergienutzung
sollten Mindestabstände von 5 km eingehalten werden.
Derzeit existiert der Entwurf eines so genannten Windenergieerlasses des Landes Niedersachsen „Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen
und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung. Dort sind Abstände zu Flächen mit so
genannten „harten“ Ausschlusskriterien aufgelistet.
Aus technischen Gründen müssen zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit von Richtfunktrassen bestimmte Abstände eingehalten werden. Zu Straßen, Bahnlinien und Freileitungen
soll mindestens die Fallhöhe einer Anlage als Abstand berücksichtigt werden. Maßgeblich
sind jedoch die Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, die einen Abstand zu
Grundstücksgrenzen in Abhängigkeit von der jeweiligen Bauhöhe fordern.
Weiterhin hat der Niedersächsische Landkreistag mehrfach fortgeschriebene, aber rechtlich unverbindliche „Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortprüfung und Zulässigkeit von Windenergieanlagen“ gegeben.
-7-
Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den
Landkreis Hildesheim 2001 im Bereich Freden (Maßstab 1 : 50.000)
-8-
Auszug aus dem Entwurf für das Regionale Raumordnungsprogramm für den
Landkreis Hildesheim 2013 im Bereich Freden (Maßstab 1 : 50.000)
-9-
Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm für den
Landkreis Hildesheim 2001 im Bereich Eyershausen (Maßstab 1 : 50.000)
- 10 -
Auszug aus dem Entwurf für das Regionale Raumordnungsprogramm für den
Landkreis Hildesheim 2013 im Bereich Eyershausen (Maßstab 1 : 50.000)
- 11 -
Auszug aus dem Entwurf für das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis
Hildesheim 2013 im Bereich Eyershausen, Stand: erneutes Beteiligungsverfahren (Maßstab 1 : 50.000)
- 12 -
3.
Ziel und Zweck der Planung (Planungsabsicht)
3.1
Allgemeines
Durch diese Änderung des Flächennutzungsplanes sollen Konzentrationsflächen für die
Nutzung der Windenergie neu abgegrenzt werden, weil zum einen der Abstand zu klassifizierten Straßen als „hartes Kriterium“ nicht mehr, wie bislang, an der Fallhöhe einer Anlage
orientieren soll, sondern an der im Bundesfernstraßengesetz bzw. Landesstraßengesetz
festgelegten Bauverbotszonen. Sie betragen 20 m zu Bundes, Landes- und Kreisstraßen,
soweit sie außerhalb der geschlossenen Ortsdurchfahrten verlaufen, bzw. 40 m zu Bundesautobahnen. Zum anderen wurde die Lage der geplanten Höchstspannungsleitung Wahle
– Mecklar konkretisiert, so dass die bisherigen Konzentrationsflächen daraufhin angepasst
werden können.
Das gesamte Samtgemeindegebiet ist daher neu auf die Eignung für Konzentrationsflächen
für die Windenergienutzung untersucht worden. Wenn Flächen als ungeeignet erkannt
wurden, weil konkurrierende Nutzungen entgegenstehen, sind sie jeweils von den weiterführenden Untersuchungen ausgenommen worden. Flächen, die beispielsweise innerhalb
des weiter unten beschriebenen 5 km-Radius um bestehende Windenergieanlagengruppen
liegen und somit laut Regionaler Raumordnungsplanung nicht für weitere Windenergienutzung in Frage kommen, sind daraufhin im Umweltbericht nicht weiter auf ihre Eignung
untersucht worden, weil ja die Eignung bereits auf anderer Ebene ausgeschlossen werden
musste.
Durch die Neuabgrenzung soll die bisherige Ausschlusswirkung für das übrige Samtgemeindegebiet nicht infrage gestellt werden. Der 9. Flächennutzungsplanänderung, mit
der diese Ausschlusswirkung aus der früheren 4. Änderung übernommen worden war, lag
ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde. Durch die nunmehr beabsichtigte Neuabgrenzung soll entsprechend § 249 (1) BauGB die Ausschlusswirkung nicht aufgehoben
werden.
In den ursprünglich ausgewiesenen Flächen sind heute tatsächlich eine (Freden) bzw. drei
(Eyershausen) Windenergieanlagen vorhanden.
Die vorhandenen Standorte nordwestlich Freden und nordöstlich Eyershausen, die in der
aktuellen als auch im Falle Freden in der geplanten Darstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes als Vorrangstandort bzw. Vorranggebiet für Windenergiegewinnung
gekennzeichnet sind, lösen jeweils im Umkreis von 5 km gemäß Raumordnungsplanung
den Ausschluss von weiteren Flächen zur Windenergiegewinnung aus.
In der folgenden Karte wird dargestellt, dass damit durch die beiden vorhandenen Standorte
und die sie umgebenden Kreise mit 5 km Radius das gesamte Samtgemeindegebiet für
weitere Windenergieanlagen ausgeschlossen ist. Eine Untersuchung der Eignung weiter
Flächen ist somit nicht erforderlich; lediglich die Abgrenzung der vorhandenen Standorte
kann gegenüber der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes aktualisiert werden.
- 13 - 13 Darstellung von möglichen Konzentrationsflächen
für die Windkraftenergie nach Abzug des 5 km
Abstandes zu bestehenden Konzentrationsflächen
als hartes Ausschlusskriterium
Maßstab 1 : 45.000
- 14 -
Bei der Untersuchung der beiden sich aus dem vorhandenen Bestand ergebenden Standorte ist zu berücksichtigen, dass abgesehen von dem genannten 5 km-Radius von vorneherein aus zwingenden Gründen (so genannte „harte Kriterien“) nicht für Windenergieanlagen in Frage kommen können:
- bereits bebaute oder planungsrechtlich für eine Bebauung vorgesehene Bereiche einschließlich eines aus immissionsschutzrechtlichen Gründen einzuhaltenden Mindestabstandes zu Windenergieanlagen von 400 m
- Infrastrukturtrassen mit Schutzzonen (klassifizierte Straßen nach Straßengesetz, EltFreileitungen und Richtfunktrassen entsprechend den einschlägigen Bestimmungen)
- Vorranggebiete für Natur und Landschaft bzw. für Erholung, die als Ziele der Raumordnungsplanung nicht in die Abwägung der Samtgemeinde Freden (Leine) gestellt sind
- Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Natur 2000 - Gebiete (FFH Gebiete), Naturdenkmale
- Gewässer
Folgende Bereiche weisen Merkmale („weiche Kriterien“) auf, die einer Eignung für Windenergieanlagen entgegenstehen, aber grundsätzlich einer Abwägung zugänglich sind:
- weitere Abstandsflächen zu bewohnten Bereichen bzw. zu Einzelgehöften
- Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft, die als Grundsätze der Raumordnungsplanung in der Abwägung der Samtgemeinde Freden (Leine) zu berücksichtigen sind
- Wald
- Waldabstand
- Abstand zu Natura 2000-Gebieten
Die Empfehlung des Landes Niedersachsen in Bezug auf Abstand zu bewohnten Bereichen
war ursprünglich an die Träger der Regionalplanung für raumbedeutsame Anlagen gerichtet
und ist für die Samtgemeinde Freden (Leine) insofern nicht verbindlich. Es ist davon auszugehen, dass heutige Anlagen nach der oben dargelegten Definition aufgrund ihrer wirtschaftlich bedingten Größe nur noch als raumbedeutsam bezeichnet werden können. Die
Empfehlung des Landes, die den 1.000 m Abstand beinhaltete, stammt aus dem Jahr 2004.
Inzwischen ist die Technik fortgeschritten, und es hat sich gezeigt, dass Windenergieanlagen in Abständen von weniger als 1.000 m zu bewohnten Bereichen genehmigt werden
können, ohne dass der Schutz der ansässigen Bevölkerung vor unzumutbaren Immissionen beeinträchtigt wird. Insofern wird davon ausgegangen, dass zu Ortslagen ein Abstand
von 750 m sowie von 450 m zu Einzelgehöften grundsätzlich ausreichend ist. Dies entspricht dem Entwurf 2013 zum Regionalen Raumordungsprogramm für den Landkreis
Hildesheim, in dem dies als Kompromiss zwischen dem Belang der Energiegewinnung und
dem Belang der Wohnruhe als sinnvoll beurteilt wird. Die Samtgemeinde Freden (Leine)
folgt dieser Argumentation und macht sie sich zu Eigen. Davon abgesehen ist aber nicht
ausgeschlossen, dass im Zuge von anlagenbezogenen Einzelgenehmigungen größere
Abstände gefordert werden können, wenn sich dies je nach beantragter Anlage als erforderlich ergeben sollte.
Nach dem Landes-Raumordnungsprogrammes soll Wald für die Windenergienutzung für
den Fall zugelassen werden können, dass andere Flächen hierfür nicht zur Verfügung
stehen. Dies trifft für die Samtgemeinde Freden (Leine) nicht zu.
- 15 -
Der Abstand von 100 m zu Wald ergibt sich zum einen aus dem raumordnerischen Grundsatz, nach dem Waldränder von störenden Nutzungen und von Bebauung freigehalten
werden sollen, und zum anderen aus einer Empfehlung des Niedersächsischen Landkreistages in dessen Schriftsatz „Naturschutz und Windenergie“ mit Stand vom Oktober 2011.
Der aktualisierten Empfehlung von 2014, die nunmehr einen Waldabstand von 200 m
beinhaltet, wird insoweit nicht gefolgt, weil dies dazu führen würde, dass die verbleibenden
möglichen Konzentrationsflächen soweit eingeschränkt würden, dass der Windenergienutzung nicht mehr ausreichend Raum gegeben würde.
Die vorliegende Planung beinhaltet keine Begrenzung der Anlagenzahl oder der Anlagenhöhe.
3.2
Umweltbericht
Zu dieser Flächennutzungsplanänderung wird ein Umweltbericht durch den Landschaftsarchitekten Mextorf, Hessisch-Oldendorf, erarbeitet, der dieser Begründung beigefügt wird
und als ihr gesonderter Teil zu verstehen ist.
3.3
Änderungsbereich 1-1 Freden
Für den südlichen Änderungsbereich bei Freden ist innerhalb der 9. Flächennutzungsplanänderung eine Konzentrationsfläche für die Nutzung der Windenergie ausgewiesen
worden, innerhalb der eine Windenergieanlage errichtet wurde.
Unmittelbar südlich und westlich grenzt eine Fläche an, die nach dem Waldgesetz als Wald
zu bezeichnen sein soll, tatsächlich aber aufgrund des vor nicht allzu langer Zeit hier
abgeschlossenen Bodenabbaus einen sehr jungen und „schütteren“ Baumbewuchs aufweist, der nicht die Qualität hat, die man gemeinhin unter dem Begriff „Wald“ versteht. Von
einem zusätzlich zu berücksichtigenden Waldabstand von 100 m wird aus diesem Grund
und in diesem konkreten Bereich abgesehen.
Nordwestlich angrenzend besteht zwar ein sehr kleines älteres Waldstück, das sich aber
innerhalb des Vorranggebietes für die Rohstoffsicherung befindet und somit auf Dauer nicht
erhalten bleiben wird. Auch zu ihm wird daher auf die Einhaltung eines Mindestabstandes
verzichtet.
Abgesehen davon kann jederzeit eine Ersatzaufforstung in ausreichendem Maß erfolgen,
wenn sich dies als erforderlich ergeben sollte.
Andere Vorranggebiete der Raumordnungsplanung als das für den bereits abgeschlossenen Sandabbau, für den Naturschutz wichtige Gebiete oder Gewässer sind nicht betroffen.
Zur Frage der Regionalen Raumordnungsplanung hat der Landkreis Hildesheim im Verfahren zur 9. Flächennutzungsplanänderung mitgeteilt, dass im Vorfeld der Neuaufstellung
des Regionalen Raumordnungsprogramms mit dem ML als zuständigem Ministerium und
dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) ein Flächentauschverfahren
gemäß 3.2.2 02 Satz 3 LROP durchgeführt wurde, um die Errichtung eines Pumpspeicherwerkes zu ermöglichen sowie ein Vorranggebiet für Windenergienutzung festlegen zu
können. Dadurch wurde das Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung in seinen Abgrenzungen
verändert und entsprechend in den Entwurf des Regionalen Raumordnungsprogramms
übernommen. Im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des RROP seien keine
Stellungnahmen eingegangen, die der Rücknahme des Vorranggebietes für Rohstoffgewinnung an dieser Stelle widersprechen. Vor diesem Hintergrund sei der Landkreis
Hildesheim in die Lage versetzt, von diesem bestehenden Ziel der Raumordnung
- 16 -
abzuweichen. Mit dem in diesem Fall maßgeblich betroffenen LBEG sei bereits im Vorfeld
eine enge Abstimmung erfolgt. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, die
Abweichung vom Ziel sei raumordnerisch vertretbar. Damit stehen Ziele der Raumordnung
der Änderung des Flächennutzungsplans nicht entgegen.
Für den Bereich des derzeitigen Sandabbaus besteht ein Bebauungsplan, der ein
Erholungsgebiet mit Ferienwohnen vorsieht. Dieser Plan ist in ein größeres Konzept eingebunden, das langfristig für die Zeit nach dem Sandabbau eine Erweiterung dieses
Erholungsgebietes beinhaltet. Ein Abstand von 200 m hierzu wird als ausreichend beurteilt,
da im Bebauungsplan für das Erholungsgebiet ein schallschützende Festsetzung getroffen
wurde.
Südöstlich ist eine Gaststätte in freier Landschaft vorhanden, die aber mit ca. 500 m ausreichend weit entfernt ist.
Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft bzw. der Erholung stehen einer Industrialisierung
der Landschaft entgegen, die durch den Bau von Windenergieanlagen entstehen kann, so
dass sie für diesen Zweck nicht geeignet sind. Andererseits besteht hier durch den
angrenzenden Sandabbaubetrieb bereits eine Vorbelastung, so dass der Energiegewinnung aus Wind an dieser Stelle der Vorrang eingeräumt werden soll.
Laut Landkreis Hildesheim befindet sich im Änderungsbereich die gemäß § 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) erfasste Altablagerung „Sandabbaugebiet Freden“ mit der
Altlastenkataster-Nr. 254.401.4.034. (H). Der Altlastenverdacht ergebe sich aus den
möglichen eingelagerten Abfallarten und deren Auswirkungen auf das Grundwasser als
auch für den bei Erdarbeiten anfallenden verunreinigten Aushub. Im Rahmen der nachfolgenden baurechtlichen Verfahren sollte eine bodenschutzrechtliche orientierende Untersuchung mit Gefährdungsabschätzung durchgeführt werden.
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat darauf hingewiesen, dass eine Rohstoffgewinnung auch im direkten Umfeld der geplanten Konzentrationsfläche und Windkraftanlage weiterhin möglich sein müsse und nicht durch die Kabelführung oder eine
Abstandsregelung erschwert oder verhindert werden dürfe. Da es sich um ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) handele, werde
diesbezüglich auf das LROP, Abschnitt 3.2.2, Zi 02 Satz 7 hingewiesen.
Der Änderungsbereich wird durch das verbleibende Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung und durch Wald begrenzt. Er hat eine Größe von ca. 0,57 ha. Davon sind
0,24 ha Sonstige Sondergebiete – Windkraftanlagen und 0,33 ha Fläche für die Landwirtschaft.
3.4
Änderungsbereich 1-2 Freden
Nordöstlich benachbart hat sich die Möglichkeit zur Ausweisung einer ergänzenden Konzentrationsfläche ergeben, weil zur Kreisstraße Freden – Wispenstein nicht mehr, wie bislang, eine pauschal angenommene Fallhöhe einer Windkraftanlage von 100 m zur
Bestimmung des mindestens einzuhaltenden Abstandes, sondern der straßenrechtlich festgesetzte Mindestabstand von baulichen Anlagen zu Kreisstraßen von 20 m. Zwar bezieht
sich dieser Abstand auf die äußere Fahrbahnkante, aber die ist im Rahmen einer Flächennutzungsplanung zeichnerisch nicht darstellbar. Im konkreten Bauantrag wird dies aber
eine Rolle spielen.
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Der Bereich liegt zwischen dem Vorranggebiet für Rohstoffsicherung und der Kreisstraße.
Weitere ausschließende Nutzungen oder Planungen stehen dem Bau von Windenergieanlagen nicht entgegen. Der Änderungsbereich 1-1 liegt in einer Entfernung von ca. 400 m,
so dass davon auszugehen ist, dass hier eine gemeinsame Gruppe von Windenergieanlagen entsteht, nicht aber zwei Gruppen, die dann wieder mindestens 5 km Abstand
zueinander einhalten müssten.
Durch die Erweiterung der nutzbaren Fläche für Windenergieanlagen wird dem Ziel der
bisherigen als auch zukünftigen Regionalen Raumordnungsplanung entsprochen, die hier
einen Vorrang für diese Nutzung vorsieht.
Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 4,96 ha.
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Darstellung konkurrierender Nutzungen, Maßstab 1:15.000
Harte Ausschlusskriterien
Meimershausen
Freden (Leine)
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Darstellung konkurrierender Nutzungen, Maßstab 1:15.000
Weiche Ausschlusskriterien
Meimershausen
Freden (Leine)
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Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen
Maßstab 1:10.000
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Flächennutzungsplan, 10. Änderung, Maßstab 1 : 10.000
Gesetzesbezüge
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I Seite 2414) - zuletzt
geändert am 20.11.2014 (BGBl. I Seite 1748)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.1.1990 (BGBl. I Seite
132) - zuletzt geändert am 11.6.2013 (BGBl. I Seite 1548)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom
17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576) – zuletzt geändert am 16.12.2014
(Nds. GVBl. S. 434)
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18.12.1990 (BGBl. I
1991 I Seite 58) – zuletzt geändert am 22.7.2011 (BGBl. I Seite 1509)
- 24 -
- 25 -
3.5
Änderungsbereich 2 Eyershausen
Im Zuge der 4. Flächennutzungsplanänderung wurde eine Konzentrationsfläche für die
Nutzung der Windenergie ausgewiesen, die mit drei Anlagen bebaut wurde, aber sich aus
heutiger Sicht und insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines „Repowering“, also einer
Erhöhung der Anlagen zu dicht an der Ortslage Eyershausens befindet. Die Fläche wurde
daher innerhalb der 9. Flächennutzungsplanänderung unter Berücksichtigung anderer entgegenstehender Kriterien auf einen Abstand von mindestens 750 m vom Ort verschoben
und nach Norden erweitert werden, so dass eine Nutzung der Windenergie in diesem
Bereich der Samtgemeinde im Grundsatz nicht nur möglich bleibt, sondern sogar erleichtert
wird. Die bestehenden Anlagen genießen dabei Bestandschutz und dürfen lediglich nicht
an genau demselben Standort „repowert“ werden.
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches wurde für die Windenergienutzung im Nordwesten durch den Abstand von 400 m, der aufgrund der fehlenden Sichtbeziehung zu
einem Wohnhaus im Wald als ausreichend beurteilt wird, den Waldrand im Norden, sowie
durch die seinerzeit konkret mitgeteilten Abstände zu den Elt-Freileitungen im Osten und
zur Ortslage Eyershausen im Südwesten bestimmt. Die darüber hinausgehenden Flächen,
die in der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes noch für die Windenergienutzung vorgesehen waren, wurden wieder als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
Die TenneT GmbH hat damals darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung von Standorten für Windenergieanlagen zwischen Windenergieanlagen und Freileitungen folgende
horizontale Mindestabstände zwischen Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und
äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten seien:
- für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen > 3 x Rotordurchmesser.
- für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser.
Wenn sichergestellt sei, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der Windenergieanlage liegt und der Mindestabstand zwischen der Rotorblattspitze in ungünstigster
Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, könne auf die
schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.
Östlich des Änderungsbereiches und der Elt-Freileitungen scheint eine weitere Fläche für
Windenergieanlagen vorgesehen werden zu können. Allerdings ist die Ortslage Ohlenrode
bereits in erheblichem Maß durch die ICE-Strecke und durch eine parallel dazu verlaufende
zukünftige 380 KV-Freileitung belastet, so dass der Bau von Windenergieanlagen direkt
oberhalb des Ortes städtebaulich nicht sinnvoll sein kann. Sollte tatsächlich, wie von der
Unteren Naturschutzbehörde erwähnt, in diesem Bereich ein Rotmilanvorkommen mit
einem aktuell besetzten Horst vorhanden sein, käme er aus Gründen des vorsorglichen
Artenschutzes für Windenergieanlagen ebenfalls nicht in Frage. Der Landkreis Hildesheim
hat dementsprechend diesen Bereich für den Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungsprogrammes aus der Planung als Vorranggebiet Windenergiegewinnung
genommen.
Der Änderungsbereich 2 hat eine Größe von ca. 9,16 ha. Davon sind 8,04 ha Sonstige
Sondergebiet – Windkraftanlagen und 1,12 ha Flächen für die Landwirtschaft.
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Darstellung konkurrierender Nutzungen, Maßstab 1:15.000
Harte Ausschlusskriterien
Eyershausen
Ohlenrode
Wetteborn
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Darstellung konkurrierender Nutzungen, Maßstab 1:15.000
Weiche Ausschlusskriterien
Eyershausen
Ohlenrode
Wetteborn
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Auszug aus dem Flächennutzungsplan mit eingearbeiteten bisherigen Änderungen
Maßstab 1:10.000
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Flächennutzungsplan, 10. Änderung, Maßstab 1 : 10.000
Gesetzesbezüge
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.9.2004 (BGBl. I Seite 2414) zuletzt geändert am 20.11.2014 (BGBl. I Seite 1748)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.1.1990 (BGBl. I
Seite 132) - zuletzt geändert am 11.6.2013 (BGBl. I Seite 1548)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. Seite 576) – zuletzt geändert am
16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434)
Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV90) vom 18.12.1990
(BGBl. I 1991 I Seite 58) – zuletzt geändert am 22.7.2011
(BGBl. I Seite 1509)
- 32 -
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4.
Flächenbilanz
Die Samtgemeinde Freden (Leine) hat eine Fläche von ca. 5.345,07 ha. Aufgrund der 5 kmRadius-Regel entspricht dies mit Ausnahme der vorhandenen Standorte der Fläche der
beschriebenen „harten Kriterien“. Innerhalb dieser 10. Flächennutzungsplanänderung
werden in den Änderungsbereichen 1 Freden 5,20 ha und im Änderungsbereich 2 Eyershausen 8,04 ha Konzentrationsfläche ausgewiesen.
Zusätzlich ist eine Fläche nördlich Ohlenrode zu erwähnen, die zwar für sich grundsätzlich
geeignet sein könnte, aber gegen die zwei Überlegungen sprechen. Zum einen wird vom
Landkreis Hildesheim die Eignung in Frage gestellt, weil er von einem vermuteten und in
der Zwischenzeit bestätigten Vorkommen des streng geschützten Rotmilans ausgeht. In
einem weiteren Umkreis von über einem Kilometer Radius um einen Rotmilanhorst sollen
keine Windenergieanlagen entstehen. Zum Zweiten wird hier aufgrund der bereits
erheblichen Vorbelastung der Einwohner Ohlenrodes durch die ICE-Strecke
Hannover - Göttingen sowie durch den anstehenden Bau einer 380 kV-Freileitung das
Schutzgut „Mensch“ so hoch eingestuft, dass eine darüber hinausgehende weitere
Belastung der hier betroffenen Menschen vermieden werden soll.
Voraussetzung hierfür ist, dass den rechtlichen Anforderungen entsprechend in der Summe
substantiell ausreichend Raum für die Nutzung der Windenergie im Samtgemeindegebiet
bereitgestellt werden kann.
Nach der „Arbeitshilfe Regionalplanung und Windenergie“ des Niedersächsischen Landkreistages vom 15.11.2013, Seite 6, „ist zu prüfen, ob die ausgewählten Vorranggebiete ein
hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleisten und ob der
Windenergie substanziell Raum geschaffen wird. Hierzu gibt es unterschiedliche Methoden.
Die Prüfung kann beispielsweise anhand der Bewertung des Größenverhältnisses
zwischen der Gesamtfläche der vorgesehenen Vorranggebiete Windenergienutzung und
der Gesamtfläche der Potenzialflächen, welche sich nach Abzug der harten Tabuzonen
ergibt, erfolgen.“ Danach wird nicht das gesamte Samtgemeindegebiet für die Prüfung
herangezogen sondern lediglich die Fläche, für die im Rahmen der Abwägung eine Prüfung
der Eignung erfolgen kann. Dies ist im aktuellen Entwurf eines Landeserlasses „Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land in Niedersachsen und Hinweise für
die Zielsetzung und Anwendung“ vom 29.4.2015 genauso vorgesehen.
Innerhalb der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes werden Flächen von 13,24 ha für
die Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zusätzlich über 5 ha Fläche mit Photovoltaikanlagen überstellt sind, ist die
Samtgemeinde Freden (Leine) der Auffassung, dass nicht nur für die Nutzung der Windenergie sondern für die Erzeugung regenerativen Energien insgesamt ausreichend Raum
bereitgestellt wird. Eine über das bisherige schon hohe Maß an Belastungen hinausgehende weitere Beeinträchtigung der Bürger Ohlenrodes durch Windenergieanlagen im
unmittelbaren Umfeld muss daher nicht zwingend in Kauf genommen werden. Auch im Vergleich zu Nachbargemeinden kann die Samtgemeinde Freden (Leine) damit sehr weitgehend zum Erreichen der Ziele der so genannten Energiewende beitragen.
- 34 Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) i. V. m. § 58 Abs. 2
des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i.d.F. vom
17.12,2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils zuletzt geltenden Fassung hat der
Rat der Samtgemeinde Freden (Leine) die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, beschlossen.
Der Rat der Samtgemeinde hat nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen
gem. § 3 Abs. 2 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplanes nebst
Begründung in seiner Sitzung am
beschlossen.
Freden (Leine), den
(Siegel)
Freden (Leine), den
Bürgermeister
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(Siegel)
Bürgermeister
_________________________________________________________________
Der Rat der Samtgemeinde hat in seiner Sitzung am
Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. 3)
Der Aufstellungsbeschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am
bekanntgemacht.
die Aufstellung der
ortsüblich
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ist mit Verfügung
(Az.
)
vom heutigen Tage unter Auflagen/mit Maßgaben 2) gem. § 6 BauGB teilweise
genehmigt 2).
Die kenntlich gemachten Teile sind gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauGB von der Samtgemeinde aus der Änderung des Flächennutzungsplanes ausgenommen. 2)
Hildesheim, den
Freden (Leine), den
(Siegel)
(Siegel
Landkreis Hildesheim
Der Landrat
Bürgermeister
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Kartengrundlage:
Quelle:
Liegenschaftskarte / ALK Stand August 2012
"Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen
Vermessungs- und Katasterverwaltung"
© 2015
Herausgeber:
Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung
Niedersachsen
Regionaldirektion Hameln-Hannover
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Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde ausgearbeitet von:
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Der Rat der Samtgemeinde ist den in der Genehmigungsverfügung
vom
/Az.:
) aufgeführten Auflagen/Maßgaben
2) in seiner Sitzung am
beigetreten. 4)
Die Änderung des Flächennutzungsplanes hat zuvor wegen der Auflagen/Maßgaben2) vom
bis
öffentlich ausgelegen. 4)
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am
ortsüblich
bekanntgemacht. 4)
Wegen der Auflagen/Maßgaben 2) hat die Samtgemeinde zuvor eine eingeschränkte Beteiligung gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB durchgeführt. Den
Beteiligten wurde vom
bis zum
Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. 4)
Hannover im Juni 2015
Freden (Leine), den
(Siegel)
Bürgermeister
_______________________________________________________________
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Der Rat der Samtgemeinde hat in seiner Sitzung am
dem Entwurf der
Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung zugestimmt und die
öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der
öffentlichen Auslegung wurden am
ortsüblich bekanntgemacht.
Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung haben
vom
bis zum
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.
Die Erteilung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplanes ist
gem. § 6 Abs. 5 BauGB am
ortsüblich bekanntgemacht worden. Die
Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit am
wirksam geworden.
Freden (Leine), den
(Siegel)
Bürgermeister
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Freden (Leine), den
1.
(Siegel)
2.
Bürgermeister
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Der Rat der Samtgemeinde hat in seiner Sitzung am
dem geänderten
Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung zugestimmt und die öffentliche Auslegung mit der Einschränkung gemäß § 4a Abs. 3
Satz 2 bzw. Satz 4 BauGB und mit einer verkürzten Auslegungszeit gemäß § 4a
Abs. 3 Satz 3 beschlossen. 4)
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am
ortsüblich
bekanntgemacht.
Der Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung
hat vom
bis zum
erneut gem. § 4a Abs. 3 BauGB
öffentlich ausgelegen.
3.
Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des
Flächennutzungsplanes und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
sind nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 10. Änderung des
Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Samtgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden
(§ 215 BauGB).
Freden (Leine), den
(Siegel)
Bürgermeister
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Freden (Leine), den
(Siegel)
Bürgermeister
Anmerkung
1) Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung sind Präambel und Verfahrensvermerke sinngemäß zu fassen.
2) Nichtzutreffendes streichen
3) Nur wenn ein Aufstellungsbeschluss gefasst wurde
4) Nur soweit erforderlich