AGB Brix Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Brix Zaun + Tor GmbH und Brix Alu Vertriebs GmbH Für Unternehmer-Kunden sowie für Privat-Kunden (für privat gilt zusätzlich das ABG) Für alle Montagearbeiten gelten zusätzlich die Allgemeinen Montagebedingungen (AMB) 1.) ALLGEMEINES Als technische Basis gelten die aktuellen Brix-Produktgrundlagen für Zäune, Tore, Geländer sowie Brix-Produktgrundlagen für Drahtgitterzäune. Brix Alu Zäune & Tore & Balkone sind ein individuelles Maßprogramm auf Systembasis, Brix-Drahtgitter-Zäune sind ein fix definiertes Handelsprogramm. Alle Teile sind hinsichtlich Belastung, Haltbarkeit und Wartung für Außenanwendung bestimmt. Bei erhöhter Windbelastung durch Planen und/oder Sichtschutz sind Streben-Extra erforderlich. Wenn beiliegendes Montagematerial nicht ausreicht, muss Besteller selbst ausreichend und kostenlos ergänzen. Alle Betriebs-, Montage- und Wartungsangaben sind einzuhalten. Insbesondere sind alle beschichteten Farboberflächen regelmäßig von Verschmutzungen und immer von allen aggressiven Salz- und Kalkablagerungen zu reinigen, mit Wasser oder Brix- Reinigungsmittel und einem weichen Tuch. Bei unsachgemäßer Behandlung entfällt jeder Gewährleistungsanspruch. Wenn in Bestellungen von Händlern die vorgegebenen Bauweisen geändert bzw. Maximal-Maße gemäß Preisliste überschritten werden, ist Brix ebenso von seiner Gewährleistung und Haftung befreit. 2.) PREISE, BESTELLUNGEN, LIEFERUNGEN, LIEFERZEIT (Preise in Geschäftsbedingungen sind exkl. MwSt) Preise gelten gemäß aktueller Preislisten für Gesamt-Österreich, ab Brix-Lager Neudörfl und Linz, als empfohlene Verkaufspreise; vorbehaltlich erforderlicher kaufmännischer oder technischer Änderungen durch Brix. Handelswaren werden verkauft je Einheit (VE-1), für VE-2 (laut Preisliste) wird ein Bonus gewährt. Andere Preise, Rabatte oder Konditionen gelten nur gemäß schriftlicher Vereinbarung. Alle Bestellungen müssen schriftlich erfolgen und werden durch eine Auftragsbestätigung bestätigt, worin eine Selbstabholung oder Lieferung durch Brix und die vereinbarten Konditionen angeführt sind. Bei Selbstabholung muss die Ware in der angegebenen "Lieferzeit" abgeholt werden! Lieferungen ab 1.000,unter 1.000,- = frei Besteller = 25,- Transp.Zuschlag Lieferungen Tirol, Vbg. ab 1.700,unter 1.700,- = frei Besteller = 50,- Transp.Zuschlag Lieferungen erfolgen mit eigenem LKW oder nach Wahl immer zur Händlerlager-Adresse (zur Kundenbaustelle nur bei Montage durch Brix). Die Anlieferung wird kurzfristig vorher avisiert und erfolgt von Mo-Fr. 7.00 - 17.00 Uhr. Während dieser Zeit muss der Besteller die Lieferannahme ermöglichen und den Lieferschein unterschreiben. Der Besteller muss bei der Abladung mithelfen und wenn erforderlich (jedenfalls bei Gitter und Säulen in VE-2) ein passendes Hebemittel/Stapler mit mind. 1to bereitstellen. Die Abladung der Ware erfolgt nur unmittelbar neben dem Liefer-LKW bzw. Bordsteinkante – kein Verbringen. Für vom Besteller verschuldete Stehzeiten, nochmalige Anfahrten, Mehrzeiten für Vertragen usw werden 60,-/Std verrechnet. Liefer-Verpackung erfolgt nach Erfordernis auf Einweg- Paletten (Gratis) oder Euro-Paletten (gegen Austausch oder Bezahlung) Einsatz-Paletten-Preise pro Stk: Euro-Holz-Palette 80x120cm: 10,- Aufsatzrahmen 20cm: 16,- Aufsatzrahmen 40cm: 32,- Gitterbox 85cm: 115,Die Lieferzeit-Angabe erfolgt in Kalender-Wochen (KW) und wird in der Regel eingehalten. Für Lieferverzug kann Brix nicht mit Pönale oder Schadenersatz belangt werden, außer beim Nachweis von grober Fahrlässigkeit und dann angemessen. Bei Anlieferung ist die Ware vom Besteller sofort zu übernehmen und zu kontrollieren und sichtbare Mängel sind sofort zu rügen. Bei Abhol- oder Annahmeverweigerung von bestellten Waren wird der Bestell-Betrag fällig gestellt, jede weitere Lieferverpflichtung für Brix entfällt. 3.) ZAHLUNG UND ZAHLUNGSVERZUG Zahlung hat innerhalb 8 Tage abzüglich 2 % Skonto oder 21 Tage netto ab Rechnungsdatum oder gemäß schriftlicher Vereinbarung zu erfolgen. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Brix, auch dann, wenn diese verändert oder weiterveräußert wurden. Bei Zahlungsverzug oder Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ist Brix berechtigt, Zinsen und Eintreibungsaufwand zu verlangen und nachfolgende Lieferungen oder Leistungen auszusetzen. Bei einer Kunden-Bonitätsverschlechterung erfolgt keine Lieferung, höchstens gegen Vorauskassa. 4.) NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN ODER STORNO Änderungen, Storno oder Rücktritt sind nach Bestellung grundsätzlich nicht möglich, ausgenommen Kulanz-Bestätigung durch Brix. Nur für Händlerkunden gilt: Einmalige Änderung (oder Storno) eines Auftrages werden bei Normallieferzeit ab dem 4. Werktag ab Datum der Auftragsbestätigung verrechnet. Für weitere Änderungen oder bei Kurzlieferzeit (in STF mit 3 Wochen und SOF mit 5 Wochen) fallen schon ab dem nächsten Werktag folgende Kosten an: bei STF Änderung Storno Woche vor Liefg. bei SOF, SPF sowie Perforée, Kripp und Flats Änderung Storno Woche vor Liefg. + € 100,- pro Auftrag 20 % der Auftagssumme bis Ende 3. Woche vor Lieferwoche + € 140,- pro Auftrag 30 % der Auftragssumme bis Ende 5. Wo vor Lieferung keine Änderungen möglich 100 % der Auftragssumme 2. Wo vor Lief 1. Wo vor Lief = Lieferwoche keine Änderungen möglich 50 % der Auftragssumme 100 % der Auftragssumme 4. Wo vor Lief 3. Wo vor Lief 2. Wo vor Lief 1. Wo vor Lief = Lieferwoche 5.) GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGEN Gewährleistung (GWL) beträgt 2 Jahre und beginnt mit Übernahme der Lieferung oder Leistung durch den Besteller bzw bei Rechnungslegung. Eine Mängelrüge hat schriftlich spätestens innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen, sonst findet lt. § 928 ABGB keine Gewährleistung statt. Der Nachweis eines Mangels ist auch in den ersten 6 Monaten durch den Besteller zu erbringen. Eine Mängelbehebung verlängert die GWL nicht. Der Erfüllungsort für die Mängelbehebung durch Brix ist das Brix Werk in A-7201 Neudörfl bzw. das Lager des Händlers (erforderliche Rückholungen erfolgen nur ab Lager des Händlers). Eine Erfüllung durch Brix beim Kunden erfolgt nur bei ausdrücklicher Zusage durch Brix oder bei erfolgter Montage durch Brix. Brix steht es frei, mangelhafte Teile zu reparieren, auszutauschen oder Preis zu mindern, mit Brix-üblicher Lieferzeit. Ein Umtausch ist nicht möglich – außer mit schriftlicher "Kulanz-Bestätigung" von Brix! Jede Gewährleistung erlischt bei Veränderung oder Manipulation durch den Kunden, ebenso bei falscher Bedienung oder Missachtung der Wartungsangaben – siehe auch 1.Allgemeines. Über die Gewährleistung hinausgehende Schadenersatzforderungen, Rückgriffsrechte und der gleichen sind einvernehmlich ausgeschlossen. 6.) HAFTUNG Für herbeigeführte Schäden haftet Brix nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, nicht bei leichter Fahrlässigkeit oder höheren Gewalten. Das Verschulden muss der Besteller nachweisen und ev. Forderungen - bei sonstigem Verfall - binnen 30 Tagen schriftlich geltend machen. Jede Art von Pönale und jede Haftung durch Brix für Folgeschäden ist gänzlich ausgeschlossen. 7.) SONSTIGES Die Geschäftsbedingungen gelten immer, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist Sitz von Brix. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Auch wenn ein Punkt unwirksam sein sollte, gelten alle übrigen. AMB Brix Allgemeine Montagebedingungen Allgemeine Montagebedingungen für Einzäunungen, Tore und Geländer 1. Geltungsbereich, Schriftverkehr, Preise Grundsätzlich gelten die Brix-Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Für alle Montage-Geschäftsfälle der Firma BRIX als Auftragnehmer (kurz AN) gegenüber dem Auftraggeber (kurz AG) gelten zusätzlich und ausschließlich diese Montagerichtlinien, ausgenommen anderslautende Zusagen durch den AN. Sollte einer der Punkte ganz oder teilweise unwirksam werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Punkte davon nicht betroffen. 2. Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen: Angebote sind normalerweise unentgeltlich, ausgenommen gewünschte maßstäbliche Zeichnungen, Ansichtszeichnungen o.ä. Begleitschreiben zum Angebot haben jedenfalls Gültigkeit bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN. Bestellungen können auch mündlich oder durch Unterschrift des AG auf dem Angebot erfolgen. Die Auftragsbestätigung des AN bestätigt letztlich alle Lieferumfänge, Termine und Fristen, Preise und Konditionen. 3. Preise: Die Montagepreise sind Pauschalpreise und gelten chronologisch nach Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung. Preise für Regiearbeiten betreffend zusätzlicher Arbeiten müssen schriftlich vereinbart sein. Für Material ohne Montage gelten Preise ab Werk. Die Montagepreise beinhalten: • Alle Materialteile sind für normale Beanspruchung laut Norm ausgelegt, auf Basis des Brix Zaun- und Torsystems sowie Brix Geländer (siehe auch AGB). Ausführungen für höhere Beanspruchungen sind Aufpreis und zusätzlich zu vereinbaren (z.B. Sichtschutz an Zaun, höhere Absturzsicherungen usw). • Alle Montagearbeiten in einem Zug, außer anderslautende Vereinbarungen. Verzögerungen und Unterbrechungen = Aufpreis • Tore und Zaunelemente in Gerade und Rechtwinkelig, Säulen und Steher in Dübelmontage. Schräge Drahtgitterzäune ab 5° = Aufpreis (zunehmende Schräge = zunehmender Aufpreis), Schräge Tor, Zaun- und Geländerelemente ab 1°-Schräge = Aufpreis (max Torschräge = 6°). • Alle erforderlichen Maschinen- und Werkzeugkosten • Alle Kleinteile wie Schrauben, Dübel und Befestigungsmaterial laut Brix-Preislisten; andere = Aufpreis • Einwandfreie Möglichkeit für Zutransport von Ware und Material bis unmittelbar zur Montagestelle Aufwand für weiteres Vertragen oder gar Umladen = Aufpreis • Für Drahtgitterzäune ist kalkuliert die einwandfreie Möglichkeit für Zufahrt mit Klein-LKW´s bis 7,5 to über die gesamte Zauntrasse. Umladen des Materials oder Händische Transporte zur Einbaustelle = Aufpreis. • Für Drahtgitterzäune in Dübeln ist kalkuliert auf bauseitiger Beistellung von sauberen Betonfundamenten. • Für Drahtgitterzäune in Erdreich mit Punktfundamenten ist kalkuliert die übliche Bodenklasse 1 bis 5 lt Norm 2205. (das sind „Schwerer Boden / Hackboden“) bis zu einer Stein- oder Schüttkorngröße von max 120 mm Durchmesser sowie Wurzeldurchmesser bis 2 cm. Ab Bodenklasse 6 bzw. Korngröße ab 120 mm Durchmesser bzw. Wurzeldurchmesser ab 2 cm werden Fundamentgrabungen durch den AN nur gegen Aufpreis mit Spezialmaschinen in Regiearbeitszeit durchgeführt. Dasselbe gilt für Montagen in Asphalt. Für die Planierung von Aushubmaterial um die Bohrstelle erteilt der AG seine Zustimmung. • Alle Montagezeiten sind kalkuliert in der Normalarbeitszeit des AN, inklusive Anreisekosten. Andere Arbeitszeiten = Aufpreis • Entsorgung des Verpackungsmaterials. Unsere ARA Lizenznummer ist 1894. • Im Preis nicht enthalten sind Demontagen und Entsorgungen, Rodungsarbeiten, händische Arbeiten infolge Zufahrtsprobleme usw. 4. Vertragsänderungen, Vertragsrücktritt, Storno: Tritt der AG ganz oder teilweise vom Vertrag zurück ist er in jedem Fall verpflichtet, dem AN alle bereits erbrachten Vorleistungen zu erstatten. 5. Leistungsausführung des AN, Fristen, Unterbrechungen Alle Leistungen durch den AN werden zu den vereinbarten Fristen nach Erbringung der Vorleistung des AG ausgeführt. Alle beweglichen Teile, Tore, E-Antriebe und Steuerungen werden vom AN vor der Übergabe eingestellt. Die Betriebslogik der Steuerung und die Schließkraft darf durch den AG nicht eigenmächtig verändert werden, ansonst entfallen auch dadurch die Gewährleistungsansprüche. Wenn der AG seine Vorleistungen nicht fristgerecht ausgeführt hat, oder eine Unterbrechung der Leistungen des AN angeordnet hat, setzt das die vereinbarten Termine außer Kraft. Für alle Verzögerungen und Unterbrechungen von vereinbarten Montagearbeiten trägt der AG alle daraus entstehenden Kosten des AN. Alle vereinbarten Termine und Fristen werden entsprechend hinausgeschoben oder sind neu zu vereinbaren. Für unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalten trägt der AN keine Haftung. Bei nachweislichen Verkehrsunfällen und Transportschäden betreffend ggst. Lieferungen ist der AN zur Nachlieferung berechtigt. 6a. Vorleistungen des AG: • Die Lage aller Grenzpunkte und Tore, Höhenniveaus usw. mit Pflöcken festlegen. Schriftliche Mitteilung an den AN für die Möglichkeit der Naturmaßnahme (für jeden Abschnitt). • Erforderlichenfalls Freimachen und Ebnen der Zauntrasse sowie Bereitstellen einer einwandfreien Zufahrtsmöglichkeit. • Strom und Wasser nach Bedarf (ohne Strom erfolgt Verrechnung für Aggregat). • Erbringung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen und Bewilligungen zur Ausführung der Arbeiten. • Erhebung aller eventuellen Einbauten im Grund und Boden und wenn solche vorhanden sind, ist ein Plan mit dem Zaunverlauf und allen quer oder bis 2m daneben verlaufenden Einbauten im Boden vor Arbeitsbeginn dem AN zu übergeben. Eine Haftung daraus für Schäden durch den AN, insbesondere gegenüber Dritten, wird daher einvernehmlich ausgeschlossen, wenn die Arbeiten sonst in Qualität und Ausführung allen Unterlagen und Angaben entsprechen. 6b. Vorleistungen des AG nach Angaben des AN: • Alle erforderlichen Maurerarbeiten für Zaunsockel und Sichtfundamente • Herstellen von Streifenfundamenten für Toranlagen und Dübelsäulen • Für einzubetonierende Torsäulen oder sonstige Bauteile (z.B. Schiebetor-Bodenlaufschienen etc) sind Auslässe bereit zu stellen • Elektroinstallationsarbeiten für elektrische Tore, wie Verlegung Installationsrohre, Verkabelung, Netzanschluss o.ä. • Materiallager bei Baustelle auf Dauer der Montagearbeiten, wenn vom AN in Auftragsbestätigung gefordert. 7. Rechnungen und Zahlung: Die Rechnungslegung(en) erfolgt nach Leistungserbringung, Teilrechnungen nach Abschnitten bzw Unterbrechungen. Ein Deckungsrücklass bei Teilrechnung und ein Haftrücklass bei Schlussrechnung müssen vor Auftragsvergabe schriftlich vereinbart sein. Ein vereinbarter Haftrücklass muss gegen Vorlage einer Bankgarantie ausgezahlt werden. Die Zahlung der Rechnungen haben, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 21 Tagen netto ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Bezüglich Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt gelten unsere AGB. 8. Übergabe und Übernahme Dem AG wird die Montagefertigstellung schriftlich bekannt gegeben und der AG muss längstens innerhalb 3 Arbeitstage die Abnahme der Leistungen, Inbetriebnahme und Übergabe samt Betriebs- und Montageanleitungen durchführen. Wenn der AG diesen Termin nicht einhält, gilt die Leistung als fertig und erfüllt. Forderungen hinsichtlich fehlender oder beschädigter Teile, Mängel, Diebstahl etc sind ausgeschlossen und die Leistung ist zur Zahlung fällig. 9. Gewährleistung: 9.1 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übernahme durch den AG bzw. spätestens bei Rechnungslegung. Bei Verwendung der erbrachten Leistung vor Übernahme durch den AG beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. 9.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen 3 Jahre und für bewegliche Sachen 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist wird durch die Behebung von Mängeln nicht verlängert. Für Schäden durch höhere Gewalten und Schäden die nicht vom AN zu verantworten sind gibt es keine Gewährleistung. 9.3 Eine Mängelrüge hat schriftlich innerhalb von 3 Tagen zu erfolgen. Der Nachweis des Mangels ist durch den AG zu erbringen. 9.4 Für offene Mängel, die bereits bei Übergabe, Übernahme oder Inbetriebnahme der vertraglichen Leistung in die Augen fallen, ist die Mängelrüge auf dem Lieferschein sofort zu vermerken, andernfalls findet nach Maßgabe des § 928 ABGB keine Gewährleistung statt. 9.5 Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des AN durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist (übliche Lieferzeit von BRIX-Produkten); ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des AN angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleichartige Sache nachzuliefern. 9.6 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffen Teile vom AG selbst oder durch Dritte verändert oder instand gesetzt worden sind, wenn die Handhabung nicht fachgerecht erfolgte, wenn die Bedienungs- und Wartungsanleitungen nicht eingehalten wurden und bei unsachgemäßer Pflege insbesondere der Beschichtung. 9.7 Dem Verbrauch oder dem Verschleiß unterliegende Materialien wie z.B. Schlösser, Antriebe, Schließeinrichtungen, Torbänder und dgl. haben die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer und liegt kein Mangel vor, wenn diese Lebensdauer erreicht wird. 9.8 Über die unmittelbare Mängelbehebung hinausgehende Ansprüche, Schadenersatzforderungen, Rückgriffsrechte usw. sind ausgeschlossen. Der AG ist nur berechtigt jenen Teil des Entgelts zurückzuhalten, der der Wertminderung bzw. den Reparaturkosten des zurecht geltend gemachten Mangels entspricht. Für unberechtigt gerügte Mängel ist der AN berechtigt, die dafür angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. 10. Schadenersatz: Der AN haftet nur für nachgewiesene und verschuldete Schäden an den Gegenständen, aus vertraglicher Lieferung oder Montage. Alle sonstigen Ansprüche wie Mangelfolgeschäden usw. sind ausgeschlossen, außer bei Fahrlässigkeit oder grobem Verschulden des AN. Die Haftung gegenüber Dritter ist ausgeschlossen. Alle vom AN erstellten Unterlagen wie Angebote, Prospekte, Zeichnungen, Muster bleiben stets geistiges Eigentum des AN und dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder Vervielfältigt werden, widrigenfalls der AN die Rückgabe und Schadenersatz verlangen kann. 11. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Sitz des AN, den Gerichtsstand entscheidet der AN. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
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