änderungssatzung - Hochschule Heilbronn

ÄNDERUNGSSATZUNG
vom 09.02.2016
ZUR
Satzung der Hochschule Heilbronn für die Vergabe von Deutschlandstipendien
vom 04.05.2011
Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom
21. Juli 2010 (BGBl. S. 957, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014,
BGBl. S. 2475) hat der Senat der Hochschule Heilbronn auf Grund von § 8 Abs. 5 und § 19
Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in der Fassung vom
1. Januar 2005 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Artikel 3 G zur Verbesserung von Chancengerechtigkeit und Teilhabe in BW vom 01.12.2015, GBI. S. 1047), am 17.02.2016 die
nachfolgenden Änderungen zur Satzung der Hochschule Heilbronn für die Vergabe von
Deutschlandstipendien beschlossen:
I. Änderung § 3 Abs. 3 Satz 1
§ 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Die Stipendien werden in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt.“
II. Änderung § 4 Abs. 3 Satz 2
§ 4 Abs. 3 Streichung von Satz 2
III. Änderungen § 4 Abs. 4
a) § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:
„(4) Das Bewerbungsformular ist online auszufüllen. Für einen Antrag auf ein Stipendium
sind folgende Bewerbungsunterlagen bis zum Ende der in der Ausschreibung angegeÄnderungssatzung zur Satzung f. d. Vergabe von Deutschlandstipendien
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benen Frist vollständig in Papierform bei der Stipendienstelle der Hochschule Heilbronn
einzureichen:“
b) § 4 Abs. 4 Nummer 1. wird wie folgt neu gefasst:
„1. das vollständig ausgefüllte, ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular,“
c) § 4 Abs. 4 Einfügung einer neuen Nummer 2:
„2. die unterschriebene Bewerbungsvereinbarung,“
d) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 2. wird Nummer 3.
e) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 3. wird Nummer 4.
f) § 4 Abs. 4 neues 4. wird wie folgt neu gefasst:
„4. ein Motivationsschreiben im Umfang von höchstens zwei Seiten, inklusive einer Erläuterung der angestrebten beruflichen Ziele,“
g) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 4. wird Nummer 5.
h) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 5. wird Nummer 6.
i) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 6. wird Nummer 7.
j) § 4 Abs. 4 neues 7. wird wie folgt neu gefasst:
„7. von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Masterstudienplatz zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung das Zeugnis über einen ersten Hochschulabschluss sowie soweit vorhanden, weitere Leistungsnachweise entsprechend den Zulassungs- und Auswahlbestimmungen für den Masterstudiengang,“
k) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 7. wird Nummer 8.
l) § 4 Abs. 4 neues 8. wird wie folgt neu gefasst:
„8. soweit vorhanden zusätzlich nur Hochschulzugangsberechtigung Nachweise über bisher
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erbrachte Studienleistungen in Form eines vollständigen Notenspiegels,“
m) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 8. wird Nummer 9.
n) § 4 Abs. 4 neues 9. wird wie folgt neu gefasst:
„9. soweit vorhanden Praktikums- und Arbeitszeugnisse, Nachweise über besondere Auszeichnungen und Preise, sonstige Kenntnisse und weiteres Engagement sowie über besondere persönliche und familiäre Umstände,“
o) § 4 Abs. 4 die bisherige Nummer 9. wird Nummer 10.
p) § 4 Abs. 4 Einfügung eines neuen 11.:
„11. von Bewerberinnen und Bewerbern aus Nicht-EU-Ländern eine Kopie des Reisepasses
bzw. bei Bewerberinnen und Bewerbern aus EU-Ländern eine Kopie des Personalausweises.“
q) § 4 Abs. 4 Einfügung eines neuen Abs. 5:
„(5) Unvollständig sowie vor oder nach der Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungen können nicht bearbeitet werden und werden vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen.“
r) § 4 Abs. 4 Einfügung eines neuen Abs. 6:
„(6) Eine Aufforderung zur Nachreichung fehlender Unterlagen erfolgt nicht. Die Studierende
bzw. der Studierende muss selbst Sorge tragen, dass ihre bzw. seine Bewerbung frist- und
formgerecht eingeht.“
s) § 4 Abs. 4 Einfügung eines neuen Abs. 7:
„(7) Gewertet werden lediglich in der Onlinebewerbung gemachte und durch entsprechende
Nachweise belegte Angaben.“
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IV. Änderungen § 5 Abs. 2-7
a) Streichung von § 5 Abs. 2
b) § 5 der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
c) § 5 der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.
d) § 5 der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
e) § 5 der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.
f) § 5 der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6.
V. Änderungen § 5 neuer Abs. 6
a) § 5 neuer Abs. 6 Satz 3 Nummer 1. wird wie folgt neu gefasst:
„1. besondere Erfolge, Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit
und Praktika, die nicht Pflichtbestandteil des Studiums sind,“
VI. Änderung § 5 neuer Abs. 7
a) § 5 der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7.
b) § 5 neuer Abs. 7 Ersetzen von „(vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 9).“ durch „(vgl. § 4 Abs. 4 Nr.
10).“ sowie Einfügung eines Satzes 2:
„(1) Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 10). Eine Übersicht über
die Kompatibilität des Deutschlandstipendiums mit anderen Stipendienprogrammen kann auf
der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter
www.deutschlandstipendium.de eingesehen werden.
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VII. Änderungen § 6
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Vorstand bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Auswahlentscheidung des
Stipendienauswahlausschusses in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr.
Nachrückende Studierende für zum Sommersemester frei werdende Stipendienplätze erhalten zunächst eine Bewilligung für ein Semester.“
§ 6 Abs. 3 2. wird wie folgt neu gefasst:
„2. eine ein- bis zweiseitige Darstellung der Stipendiatin oder des Stipendiaten über die weitere persönliche Entwicklung seit Beginn des Stipendiums oder seit der letzten Überprüfung,
bezogen auf das Studium, ggf. unter Einbeziehung besonderer persönlicher oder familiärer
Umstände.“
VIII. Änderung § 7
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Ersetzen von „im Sinne des § 5 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung“ durch „§ 8 der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung.“
IX. Änderung § 11
§ 11 Streichung der Sätze 2 und 3.
X. Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen zur einheitlichen Lesart.
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XI. Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.03.2016 in Kraft.
Heilbronn, 17. Februar 2016
Prof. Dr.-Ing. Jürgen Schröder
-Rektor-
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