Safe-Harbor Konsequenzen - Preslmayr Rechtsanwälte OG

Generalanwalt zu Safe Harbor – Konsequenzen für die Praxis
Fall:
Maximilian Schrems v Data Protection Commissioner / Facebook, EuGH C-362/14
Gegenstand: Transfer von Daten europäischer Nutzer von Facebook in die USA
Status:
Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 23.9.2015
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Safe Harbor ungültig;

nationale Behörden sind bei Prüfung, ob angemessener Datenschutz
vorhanden
ist,
nicht
an
eine
Entscheidung
der
EU-Kommission
gebunden.
Konsequenz: Wenn der EuGH der Ansicht des Generalanwalts folgt, wären Datentransfers in
die USA illegal, sofern nicht ein besonderer Erlaubnistatbestand vorliegt.
Maßnahmen, die man als Vorbereitung auf ein negatives EuGH-Urteil treffen kann,
wenn man Daten in die USA schickt:
1. Sachverhalt erheben
Werden Daten von z.B. Kunden, Mitarbeitern
oder Lieferanten in personenbezogener Form in
die USA gesendet oder unterliegen solche dort
einem Zugriff? Denkbar ist ein Transfer/Zugriff
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zwischen Konzerngesellschaften
durch externe Dienstleister oder
durch Cloud-Dienstleister (z.B. Microsoft,
Google, Apple, Amazon, Dropbox etc.)
Wenn keine Daten gesendet
werden oder kein Zugriff
besteht: kein Problem.
Ergebnis „positiv“
2. Ist ein Erlaubnistatbestand vorhanden?
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wirksame Zustimmung der Betroffenen?
Zweck der Vertragserfüllung?
gesetzliche Verpflichtung?
zulässigerweise veröffentliche Daten?
anonymisierte oder pseudonymisierte
Daten?
Ergebnis „negativ“
Wenn vorhanden: kein
Problem.
Wenn ja, akute Gefahr, dass
der Datentransfer künftig
illegal erfolgt!
3. Falls kein Fall von Pkt. 2. zutrifft:
Basiert der Datentransfer auf
 Safe Harbor?
 Standardvertragsklauseln?
 Binding Corporate Rules?
Maßnahmen erforderlich!
(siehe Pkt. 5)
Ergebnis „negativ“
4. Falls kein Fall von Pkt. 2 oder 3. zutrifft
und dennoch Daten in die USA geschickt werden
oder von dort auf sie zugegriffen werden kann,
ist der Datentransfer vermutlich heute schon
illegal.
Datentransfer bereits jetzt
illegal!
Sanierung erforderlich!
Sanierungsmaßnahmen
5. Maßnamen ergreifen:
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unbedingt über den Verfahrensgang informiert halten
alternative Rechtsgrundlagen prüfen und umsetzen (z.B. Zustimmungserklärungen)
oder technische Lösungen für den Datentransfer suchen (siehe Pkt. 2)
eigenen Zugriff auf Daten in den USA sicherstellen (für Kopie und allfällige Löschung)
Möglichkeit sicherstellen, um „fremden“ Zugriff auf Daten aus den USA zu unterbinden
Beschaffung und Kontrolle von Verträgen mit internen und externen Dienstleistern:
Besteht eine Rückgabe- und Löschpflicht?
Suche nach alternativen Anbietern in Europa!

Bei Bedarf Preslmayr Rechtsanwälte kontaktieren!
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Fazit:
Sofern personenbezogener Datenverkehr mit den USA in Ihrem Unternehmen
stattfindet und kein Erlaubnistatbestand vorhanden ist, sollten Maßnahmen
laut Punkt 5. ergriffen werden.
Kontakt
Preslmayr Rechtsanwälte OG
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Tel. +43/1/5331695, Fax +43/1/5355686,
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