Gemeinsame Stellungnahme des WWF und des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. Präambel Diese Stellungnahme stellt die gemeinsamen Forderungen des WWF und des Waren-Vereins der Hamburger Börse zur EU IUU-Verordnung und zu weiteren Instrumenten zum Ausschluss von Fisch- und Meeresfrüchteprodukten aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter (IUU) Fischerei dar. Der WWF ist international und national auf vielen Ebenen aktiv in der Bekämpfung der IUU-Fischerei. Der im Jahr 1900 gegründete Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. ist der deutsche Bundesverband des Groß- und Außenhandels von verschiedensten Lebensmitteln. Seine Mitglieder handeln unter anderem Fisch-Konserven und Fisch-Tiefkühlprodukte. Gemeinsame Stellungnahme Eine verantwortungsvolle Fischerei erfordert die Einhaltung bestehender Gesetze und Verordnungen zum Erhalt der Fischbestände, für den Schutz der Meeresumwelt und für die langfristige Sicherung der Ernährung der Menschheit. Illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereipraktiken sind ein schwerwiegendes globales Problem. Sie führen zur Übernutzung der Fischbestände, verursachen unfaire Wettbewerbsbedingungen und verhindern eine nachhaltige Fischereipraxis. In der EU gilt seit 2010 die EU Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei. Die EU IUU-Verordnung ist momentan weltweit die fortschrittlichste Gesetzesinitiative, die darauf abzielt, den Handel mit illegal gefangenen Fischereiprodukten durch Handelsschranken einzudämmen und dadurch weltweit die illegale Fischerei zu bekämpfen. Zur Stärkung der EU IUU-Verordnung und für eine effektive Umsetzung der Verordnung fordern wir: 1. Eine Weiterentwicklung der Umsetzung der EU IUU-Verordnung in den EU Mitgliedstaaten 2. Etablierung einer EU-weiten Datenbank mit digitalisierten Fangbescheinigungen 3. Verpflichtende Angabe des Anlandegewichtes und des Ausstellungszeitpunktes auf den Fangbescheinigungen 4. Weiterführung des Prozesses zur Verwarnung nicht kooperierender Drittländer mit dem Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände zu fördern 5. Obligatorische Einführung von IMO-Nummern und eines globalen Schiffsregisters für Fischereifahrzeuge 6. Starkes Engagement der EU und ihrer Mitgliedstaaten im globalen Kampf gegen IUU-Fischerei 1 1 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 Hintergrund Seit dem 1. Januar 2010 gilt die EU Verordnung zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei1. Demnach ist die Einfuhr von marinen Fischereierzeugnissen aus Drittländern (Nicht EU-Ländern) nur noch zulässig, wenn für diese Ware eine Fangbescheinigung vorgelegt wird, aus der die legale Herkunft der Erzeugnisse hervorgeht. Weiterhin wird auf Grundlage der von regionalen Fischereiorganisationen identifizierten IUU-Schiffe regelmäßig eine Liste von IUU-Schiffen herausgegeben. Die EU IUU-Verordnung bietet ferner die Möglichkeit, Drittstaaten zu identifizieren, die internationales Recht zum Schutz der Fischbestände und zur Verhinderung der IUU-Fischerei nicht ausreichend umsetzen. Bei mangelnder Kooperation der Drittstaaten, entsprechende nachbessernde Maßnahmen zu ergreifen, droht als Sanktion ein Importstopp für Fischereierzeugnisse. Das Ziel der Listung von Drittländern als nicht-kooperierende Staaten ist eine Verbesserung des Fischereimanagements global. Containerschiffe im Hamburger Hafen. ©WWF Die EU IUU-Verordnung ist ein noch relativ junges Instrument im Kampf gegen illegale Fischerei. Sie ist momentan weltweit die fortschrittlichste Gesetzesinitiative, die darauf abzielt, den Handel mit illegal gefangenen Fischereiprodukten durch strenge Grenzkontrollen einzudämmen und dadurch weltweit die illegale Fischerei zu bekämpfen. Insbesondere die Verwarnung von Drittländern zeigt bereits positive Wirkung, wie verbesserte Fischereikontrollen und verstärkte Umsetzung internationaler Schutzbestimmungen für Fischbestände in Ländern, die ihre Fischereiprodukte in die EU exportieren. Allerdings bestehen noch wichtige Lücken in den rechtlichen Anforderungen. Damit die EU IUU-Verordnung ihr Ziel, illegal gefangenen Fisch effektiv aus der EU fernzuhalten, vollständig erreicht, sind Nachbesserungen erforderlich. Im Folgenden sind technische Verbesserungen dargestellt, die der WWF und der Waren-Verein der Hamburger Börse für notwendig erachten, um den weltweiten Kampf gegen IUU-Fischerei zu unterstützen und die EU IUU-Verordnung effektiv umzusetzen. 1. Weiterentwicklung der Umsetzung der EU IUU-Verordnung in den EU Mitgliedstaaten Die Fangbescheinigungen für Fischereierzeugnisse, die aus Drittländern in die EU importiert werden sollen, müssen an der Landesgrenze kontrolliert werden. Das Niveau der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten ist unterschiedlich und birgt die Gefahr der Umleitung von Importen illegal gefangener Fischereiprodukte von Mitgliedstaaten mit hohem Umsetzungsniveau in Mitgliedstaaten mit niedrigem Umsetzungsniveau. Um dies zu verhindern, muss in folgenden Bereichen mehr getan werden: 1 2 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 a. Vereinheitlichung des risikobasierten Ansatzes für Hafeninspektionen und die Überprüfung der Fangbescheinigungen zwischen den EU Mitgliedstaaten b. Die effektive Überprüfung von Fangbescheinigungen mit höherem Risikopotenzial, um ihre Echtheit und Legalität zu ermitteln c. Effektive Verfahren zur Registrierung und Nachweisführung der Informationen aus den Fangbescheinigungen d. Ausreichende Ressourcen, um die Punkte (a.) bis ( c.) effektiv umzusetzen Für eine konsistente Umsetzung der EU IUU-Verordnung innerhalb der EU unterstützen wir: → Die Festlegung standardisierter Verfahren für die Überprüfung von Fangbescheinigungen und Lieferungen mit höherem IUU-Risiko → Die Festlegung standardisierter Verfahren für den Abgleich und die Registrierung von Fangbescheinigungen → Die Gewinnung der Hilfe der Europäischen Fischereiaufsichtsbehörde bei den obigen Punkten 2. Etablierung einer EU-weiten Datenbank digitalisierter Fangbescheinigungen Zwischen den zahlreichen Grenzkontrollstellen der importierenden Marktstaaten der EU besteht derzeit keine Forderung nach und kein Mechanismus für eine zentrale digitalisierter Erfassung der Informationen der Fangbescheinigungen. Damit besteht auch keine Möglichkeit zum Abgleich der Informationen der Tausende von eingehenden Fangbescheinigungen. Dies eröffnet ein erhebliches Potenzial für betrügerische Aktivitäten von Drittländern, darunter in erster Linie die mehrfache Verwendung von kopierten Versionen derselben Fangbescheinigung. Wir fordern die Einführung einer EU-weiten elektronischen, zentralen Datenbank aller Fangbescheinigungen, um eine risikobasierte Überprüfung der Fangbescheinigungen zu erleichtern und das Betrugsrisiko zu reduzieren. 3. Verpflichtende Angabe des Anlandegewichtes und des Ausstellungszeitpunktes auf den Fangbescheinigungen Bislang enthalten die Fangbescheinigungen nicht das Anlandegewicht des Fisches, sondern vielmehr das Verarbeitungsgewicht des in die EU zu exportierenden Erzeugnisses. Da die Ausbeuten bei der Verarbeitung oft nicht genau bekannt sind, erschwert dies die Rückverfolgbarkeit des Produktes und den Abgleich mit den Fangstatistiken erheblich. Außerdem gibt es weder Vorgaben, wann die Fangbescheinigung ausgestellt werden muss, noch muss die Aufteilung von Lieferungen in der Fangbescheinigung dokumentiert werden. Wir fordern für die Ausstellung der Fangbescheinigungen auch die Angabe des Anlandegewichtes und die Angabe des Ausstellungszeitpunkts. Außerdem sollte die Dokumentation der Aufteilung von Lieferungen überdacht werden. 4. Weiterführung des Prozesses zur Verwarnung nicht-kooperierender Drittländer („gelbe“ und „rote“ Karten) Gemäß Artikel 31-33 der EU IUU-Verordnung kann die EU gegen Drittländer vorgehen, die internationales Recht zum Schutz der Fischbestände und zur Verhinderung der IUU-Fischerei nicht ausreichend umsetzen. Die betreffenden Staaten werden zunächst mit einer „gelben Karte“ vorgewarnt und erhalten Auflagen in Form eines Aktionsplans zur notwendigen Verbesserung ihres Fischereimanagements und ihrer Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen. Bei anhaltender NichtBeachtung kann die EU Kommission eine „rote Karte“ erteilen, die mit einem Importstopp für alle Fischereierzeugnisse in die EU einhergeht, um dem Land den wirtschaftlichen Nutzen aus der 3 illegalen Fischerei zu entziehen, und EU Fischereifahrzeuge dürfen nicht in den Hoheitsgewässern des betroffenen Landes fischen. Dieser Prozess dient der Bekämpfung der Probleme im Zusammenhang mit IUU-Fischerei in den betroffenen Drittländern und einer Verbesserung des Fischereimanagements global. Die als Folge der Gelb-Listung erzielten Verbesserungen des nationalen Fischereimanagements und die Einführung eines proaktiven Ansatzes zur Bekämpfung von IUUFischerei führten bei Ländern wie Korea und den Philippinnen sowie kürzlich auch Ghana und Papua-Neuguinea zur Rücknahme der Listung. Allerdings sind die Kriterien, anhand derer eine Listung nicht-kooperierender Drittländern erfolgt, wenig transparent, wodurch diese Maßnahme international kritisiert wird. Wir unterstützen die konsequente Weiterführung des Prozesses zur Verwarnung nicht-kooperierender Drittländer, mit dem Ziel eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände zu fördern. 5. Obligatorische Einführung von IMO-Nummern und eines globalen Schiffsregisters für Fischereifahrzeuge Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation, IMO) vergibt seit dem Jahr 1987 IMO-Nummern an Schiffe oder registrierte Schiffsbenutzer, die etwa einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer entsprechen. Die IMO-Nummer ändert sich nicht mehr, nachdem sie einmal vergeben ist. IMO-Nummern sind eine wirksame Maßnahme, um Fischereifahrzeuge auch bei Wechsel des Besitzers oder des Flaggenstaats nachverfolgen zu können. So kann verhindert werden, dass Fischereifahrzeuge mit bekannter IUU-Aktivität einfach verschwinden und mit neuer Identität oder unter anderer Flagge wieder auftauchen. Wir unterstützen die Forderung zur verpflichtenden Einführung von IMO-Nummern und eines internationalen Schiffsregisters, um Fischereifahrzeuge verwalten zu können, die in die EU exportieren. 6. Globaler Kampf gegen IUU- Fischerei Mit ihrer IUU-Verordnung ist die EU weltweit führend im globalen Kampf gegen IUU-Fischerei. Diese Regelungen müssen zukünftig auch in anderen großen Importmärkten von Fisch und Meeresfrüchten, wie die USA und Japan, eingeführt werden, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen. Daher muss die EU Kommission weltweit eine starke Führungsrolle für Anti-IUU-Initiativen einnehmen und: → Druck auf die Schlüsselmärkte für den Import von Fischereiprodukten ausüben, Handelsschranken gegen IUU-Produkte zu errichten → Sich weltweit für die Einführung eines globalen Schiffsregisters, die Ratifizierung und Umsetzung der Maßnahmen zur Hafenstaatregelungen der FAO und die Einführung von IMO-Nummern für alle Fischereifahrzeuge > 100 BRZ einsetzen Ansprechpartner: WWF Deutschland Catherine Zucco Internationales WWF-Zentrum für Meeresschutz Mönckebergstraße 27 20095 Hamburg Tel. 040-530200-315 [email protected] 4 Waren-Verein der Hamburger Börse e.V. Dr. Helena Melnikov Hauptgeschäftsführerin Große Bäckerstraße 4 20095 Hamburg Tel. 040-374719-0 [email protected]
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