FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel Was Onlinehändler beim grenzüberschreitenden Verkaufen beachten müssen Inhalt 2 Editorial 3 Erst einmal ein Überblick ............................................. 4 B2C-Verkauf von Ware innerhalb der EU ..................... 6 B2B-Verkauf von Ware innerhalb der EU .................... 13 Verkauf von elektronischen Leistungen an Private innerhalb der EU .......................................................... 24 Verkauf von Ware in Drittländer ................................... 31 Was wir für Sie tun können .......................................... 37 Über RESMEDIA .......................................................... 38 Entdecken Sie unsere Infothek-App ............................. 39 Folgen Sie uns auf Twitter ............................................ 40 Besuchen Sie unseren You Tube Channel .................... 41 Editorial Die Internationalisierung von Onlineshops liegt voll im Trend. Immer mehr Shopbetreiber bieten Ihre Artikel weltweit an und geben so auch ausländischen Kunden die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Bestellung. Doch was haben Sie als Händler umsatzsteuerrechtlich zu beachten, wenn Sie in die Europäische Union (EU) oder weltweit liefern? Hat das Liefergebiet Auswirkungen auf die Shopgestaltung? Unser Booklet behandelt die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Export und Umsatzsteuer für den Onlinehandel. Wir wünschen Ihnen viel Freude und Erkenntnisse beim Lesen und freuen uns über Ihr Feedback - oder über Ihre Themenvorschläge für weitere Ratgeber. Schreiben Sie uns an die Mailadresse [email protected]. Ihr Team von RESMEDIA 3 Erst einmal ein Überblick ... Wenn Sie als deutscher Händler Umsätze innerhalb der EU oder im sonstigen Ausland generieren, fällt die Umsatzsteuer entweder gar nicht an oder sie wird in Deutschland oder im Ausland erhoben und abgeführt. Was im Einzelfall auf Sie genau zutrifft, ist jeweils davon anhängig, ob Sie / / / / / / Waren und sonstige Leistungen, oder elektronische Dienstleistungen, an Endkunden (business-to-consumer, “B2C”), oder an andere Unternehmer (business-tobusiness, “B2B”), in andere EU-Mitgliedsstaaten, oder ins sonstige Ausland verkaufen. Daraus können sich für den Auslandsverkauf verschiedene Konstellationen ergeben, die wir nacheinander in diesem Booklet thematisieren: 4 Sie verkaufen Ware an Privatkunden innerhalb der EU. Sie verkaufen Ware an Unternehmer innerhalb der EU. Sonderfall: Sie verkaufen elektronische Dienstleistungen an Privatkunden innerhalb der EU. Sie verkaufen Ware an Private oder Unternehmer in Drittländern. HINWEIS: Unser Booklet thematisiert nur den Verkauf von Waren und digitalen Leistungen, nicht aber auch von sonstigen Leistungen wie z. B. Dienstleistungen. 5 B2C-Verkauf von Ware innerhalb der EU Beim B2C-Verkauf von Waren innerhalb der EU erfolgt die gesamte Versteuerung grundsätzlich am Ort des Versenders, also bei dem für Sie als Händler zuständigen Finanzamt in Deutschland. Ausnahmsweise kann aber auch der jeweils in dem EU-Mitgliedsstaat Ihres Kunden geltende Umsatzsteuersatz zugrunde zu legen sein. Das ist dann der Fall, wenn Ihre Umsätze die in den einzelnen EU-Ländern geltenden Schwellenwerte (vgl. Seite 9) überschreiten. Dann müssen Sie sich in dem betreffenen EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren lassen und die Umsatzsteuer auch dort abführen (sog. Versandhandelsregelung). 6 Bei Warenlieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist zwischen B2C- und B2B-Geschäften zu unterscheiden. Der B2CBereich umfasst Privatpersonen und diesen gleichgestellten Letztverbrauchern. Zu letzteren zählen zum Beispiel Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, generieren, Kleinunternehmer oder auch juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unter- ÜBERSICHT 1: Lieferung von Waren an Kunden innerhalb der Europäischen Union 7 nehmen erwerben. Nur auf diesen Personenkreis ist die Versandhandelsregelung anzuwenden. Solange Ihr Umsatz die Schwellenwerte in den einzelnen Lieferländern der EU nicht erreichen, verkaufen Sie Ihre Artikel an diese Privatkunden also mit dem deutschen Umsatzsteuersatz. Private müssen die Preise im Onlineshop “brutto” mit deutscher Umsatzsteuer zahlen. Davon abzugrenzen ist der B2B-Bereich. Dieser betrifft ausschließlich Unternehmer, die über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Umsatzsteuer-ID) verfügen und damit in ihrem Land der Erwerbsbesteuerung unterliegen. Bei Unternehmern liegt dann eine “innergemeinschaftliche Lieferung” vor. Vgl. dazu die Übersicht 1 auf Seite 7. Die Informationen zur “innergemeinschaftlichen Lieferung” finden Sie ab Seite 13. 8 Wie hoch sind die Lieferschwellen in den EU-Staaten? Wenn Ihre Lieferungen von Deutschland an Privatkunden in einem EU-Mitgliedstaat im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Umfang überschreiten, ist die Umsatzssteuer in dem betreffenden Staat anzumelden und abzuführen. In allen europäischen Ländern gilt ein jährlicher Grenzwert für den Fernabsatz. Dieser Grenzwert liegt je nach Land zumeist bei entweder 35.000 Euro oder 100.000 Euro bzw. dem jeweils entsprechenden Wert in der lokalen Währung. Informationen der Europäischen Kommission zu den Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten (Stand: April 2015): http://ow.ly/RJCcD 9 Beispiele zur Umsatzsteuer beim EU-Handel mit Privatkunden Beispiel 1: Unternehmer U in Deutschland liefert an Paula Privat in Frankreich eine Waschmaschine zu einem Kaufpreis von 600,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer muss nach deutschen Sätzen abgerechnet werden, sie wird von U im Rahmen der Vorsteuer in Deutschland geltend gemacht. Beispiel 2: Unternehmer U betreibt einen Onlineshop für Bekleidung und hat 2015 bereits Waren an französische Verbraucher mit einem Umsatz von 150.000,00 EUR geliefert. Wegen Überschreitung der Lieferschwelle für Frankreich (100.000,00 EUR) muss U sich umsatzsteuerrechtlich in Frankreich registrieren. Lieferungen an französische Verbraucher müssen mit französischer Umsatzsteuer erfolgen und in Frankreich abgeführt werden. 10 Was ist beim EU-Verkauf an Private in der Shopgestaltung zu beachten? Werden die Lieferschwellen nicht überschritten, ist umsatzsteuerlich nichts Besonderes zu beachten. Der Private bestellt in dem deutschen Shop mit der deutschen Umsatzsteuer, Sie als Händler führen die Umsatzsteuer “normal” in Deutschland ab (Herkunftslandsprinzip). Bei Überschreiten der Lieferschwellen gilt dagegen: Check-Out + Rechnungsstellung: Deutsche Lieferanten müssen ihren Kunden die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Staates in Rechnung stellen, aus dem die Bestellung kommt; es ist also nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des Empfangslandes auszuweisen. Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedsstaaten: Stand: 01.01.2015 http://ow.ly/RE5EL 11 Preise im Onlineshop: In kleinen, einheitlichen Shops, die sowohl in Deutschland als auch der EU verkaufen, sollten zur Vermeidung von Gewinneinbußen ggf. die (Brutto-) Preise angepasst werden. So können die Unterschiede in den Umsatzsteuersätzen berücksichtigt werden. Besser ist natürlich die Einrichtung individueller Shops für die einzelnen Lieferländer, in denen dann die unterschiedlichen Preise bzw. Umsatzsteuersätze berücksichtigt werden können. Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat: Umsatzsteuer ist an das zuständige Finanzamt des betreffenden EUStaates zahlen. Dazu besteht eine Registrierungspflicht und die Pflicht zur Abgabe entsprechender Steuermeldungen-/Erklärungen. Hilfe leisten die jeweiligen deutschen Auslandshandelskammern vor Ort. Informationen zu ausländischen Steuern und zu Ansprechpartnern bei Fragen finden Sie hier: http://www.deinternational.de/dienstleistungen/recht-steuern/ 12 B2B-Verkauf von Ware innerhalb der EU Der B2B-Verkauf in andere EU-Mitgliedsstaaten ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, WENN die Voraussetzungen einer “innergemeinschaftlichen Lieferung” vorliegen (§§ 4 Nr. 1 b, 6 a UStG). Dann stellen Sie Ihre Waren dem B2B-Kunden umsatzsteuerfrei in Rechnung. Der B2B-Kunde führt die Umsatzsteuer bzw. die “Erwerbssteuer” selbst im sog. Reverse-ChargeVerfahren in seinem Land ab. 13 Was ist eine umsatzsteuerfreie “innergemeinschaftliche Lieferung”? Nach §§ 4 Nr. 1 b, 6 a UStG können Sie an Unternehmer innerhalb der EU umsatzsteuerfrei liefern, WENN diese Voraussetzungen erfüllt sind: 1. 2. 3. 4. Die gelieferte Ware muss in einen anderen EU-Mitgliedsstaat gelangen. Der Kunde ist ein Unternehmer (das weist er durch die Angabe einer Umsatzsteuer-ID nach). Der Kunde muss die Ware für sein Unternehmen erworben haben. Der Kunde unterliegt in seinem EU-Staat der Erwerbsbesteuerung (auch das weist er durch die Angabe einer Umsatzsteuer-ID nach). Liegen die Voraussetzungen vor, bezieht sich die Steuerfreiheit auch auf handelsübliche Nebenleistungen, die in Verbindung mit der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erbracht werden, z. B. Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. 14 Beispiel zur Umsatzsteuer beim EU-Handel mit Unternehmen Beispiel: Unternehmer U in Deutschland liefert an Frederico Firma in Italien 10 Waschmaschinen zu einem Kaufpreis von 6.000,00 EUR exkl. Mehrwertsteuer. Lieferungen an Unternehmer in andere EU-Staaten ist umsatzsteuerfrei in Deutschland, d.h. U liefert „netto“ an Frederico Firma. Frederico Firma muss aber in Italien ggf. Erwerbssteuer zahlen. 15 Was ist eigentlich eine Umsatzsteueridentifikationsnummer? Die Umsatzsteuer-ID benötigen Sie als Händler, wenn Sie am innergemeinschaftlichen Handel oder Dienstleistungsverkehr teilnehmen wollen. Rechtliche Grundlage ist § 27 a UStG. Die Nummer wird in allen europäischen Mitgiedsstaaten vergeben und überall unterschiedlich abgekürzt. In Deutschland beginnt sie mit „DE“ und hat 9 Stellen. Die Umsatzsteuer-ID ist nicht mit der „normalen“ Steuernummer zu verwechseln, die Sie von Ihrem örtlichen Finanzamt erhalten haben. Die Umsatzsteuer-ID ist übrigens auch die Nummer, die nach § 5 Telemediengesetz im Impressum Ihres Onlineshops anzugeben ist. Ihre Steuernumer gehört dagegen nicht ins Impressum. 16 Wo gibt es die Umsatzsteueridentifikationsnummer? Die Umsatzsteuer-ID kann entweder bei einer Neugründung direkt beim zuständigen, örtlichen Finanzamt mit beantragt werden ODER sie kann für bestehende Unternehmen – für die es ja schon eine Steuernummer gibt – nachträglich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angefordert werden. Informationen zur Umsatzsteuer-ID: http://www.bzst.de 17 Was gilt, wenn der Käufer keine Umsatzsteuer-ID angibt? Für umsatzsteuerfreie Warenlieferungen an Unternehmer innerhalb der EU ist die eigene Umsatzsteuer-ID UND diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedsstaat erforderlich. Gibt der Kunde keine Umsatzsteuer-ID an, kann man davon ausgehen, dass er kein Unternehmer bzw. von der Erwerbsbesteuerung ausgeschlossen ist. Dann ist er grundsätzlich wie eine Privatperson zu behandeln und ihm ist die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. 18 Was gilt, wenn der Käufer eine falsche Umsatzsteuer-ID angibt? Sie als Händler haften praktisch für die Bestätigung der Gültigkeit der vom B2B-Käufer angegebenen Umsatzsteuer-ID. Bestellt ein Unternehmer mit Umsatzsteuer-ID Ware, so signalisiert er damit, dass er Unternehmer und in dem anderen EU-Mitgliedstaat erwerbssteuerpflichtig ist. Sie als liefernderndes Unternehmen sind allerdings gemäß § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben Ihres Kunden mit der “Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns” zu prüfen. Kommen Sie dem nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem Kunden angegebene Umsatzsteuer-ID nicht korrekt war, müssen Sie mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. 19 Wie kann ich die Umsatzsteuer-ID des Käufers überprüfen? Die Überprüfung der ausländischen Umsatzsteuer-ID kann über das Bundeszentralamt für Steuern telefonisch, schriftlich oder online auf der Internetseite vorgenommen werden. Hierzu bestehen diese Möglichkeiten: / einfache Bestätigungsabfrage (Überprüfung der Gültigkeit der angegebenen Umsatzsteuer-ID) / qualifizierte Bestätigungsabfrage (Überprüfung der Korrektheit der angegebenen Umsatzsteuer-ID + der Übereinstimmung mit den angegebenen Adressdaten) ACHTUNG: Nur die qualifizierte Bestätigungsabfrage reicht aus, die Ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten gemäß § 6a Abs. 4 UStG zu erfüllen! Bestätigung von ausländischen Umsatzsteuer-IDs: http://evatr.bff-online.de/eVatR/ 20 Was ist eine “Gelangensbestätigung”? Die Gelangensbestätigung ist in § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt. Danach müssen Unternehmen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in geeig-neter Form nachweisen, dass die Ware tatsächlich in den anderen EU-Mitgliedsstaat befördert oder versendet wurde. Liegt dieser Nachweis nicht vor, kann gegen Sie als Händler selbst die Umsatzsteuer festgesetzt werden. Der Nachweis kann in jeder Form erfolgen, im gesetzlichen Regelfall durch die Gelangensbestätigung des Kunden, aber auch durch andere Bestätigungen: - eine ausgefüllte Zollerklärung sein, die Sie an Ihren Spediteur oder an DHL bzw. die Deutsche Post übergeben haben, - eine Spediteurbescheinigung, - einen Frachtbrief, - ein Versendungsprotokoll, - eine Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters, - Tracking-and-Tracing-Protokolle. 21 Was muss die Rechnung beim B2B-Verkauf in andere EU-Staaten enthalten? Der allgemeine Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ergibt sich aus § 14 Abs. 4 UStG: / / / / / / / 22 Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer beim Finanzamt oder die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt.-ID., das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, gelieferte Ware oder Leistung, Leistungszeitpunkt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss die Rechnung zusätzlich diese Punkte beinhalten: / / / Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmers (= Rechnungsausstellers) Umsatzsteuer-ID des Leistungsempfängers (= Rechnungsempfängers) Angabe des Zahlungswegs/Bankkonto Bei umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung kann der Hinweis auf die Steuerbefreiung so formuliert werden: Beispiele: 23 “Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung” Verkauf von elektronischen Leistungen an Private innerhalb der EU Für den Vertrieb von elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden innerhalb der EU gibt es seit dem 01.01.2015 eine Sonderregelung. Es ist dann immer die Umsatzsteuer des EU-Mitgliedsstaates anzusetzen, in dem Ihr Privatkunde seinen Wohnsitz hat. Sie müssen Ihren Shops also z. B. bei der Preisauszeichnung entsprechend anpassen. Die Umsatzsteuer ist in dem EU-Mitgliedsstaat Ihres Kunden anzumelden und abzuführen. Ausnahme: Sie nehmen am MiniOne-Stop-Shop (MOSS) teil (vgl. dazu Seite 28). Die Regelung entspricht europäische Vorgaben in verschiedenen EU-Richtlinien, u.a. des sog. Mehrwertsteuer-Pakets 2010 (Richtlinie 2008/8/EG vom 12.02.2008) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 vom 7.10.2013, die in Deutschland durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz und in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung umgesetzt wurden. 24 Die Regelung gilt für - Digitale Dienstleistungen, - Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Gilt die neue Regelung auch im B2B-Bereich? Nein. Für Unternehmer im B2B-Bereich gilt nach wie vor die sogenannte Reverse-Charge-Regelung: Der Leistungsempfänger entrichtet die Steuer selbst (vgl. Seite 13). 25 Was heißt das in der Praxis für den Onlinehandel? Die Regelung gilt für alle Dienstleistungen und Inhalte, die im Internet gegen Geld zugänglich gemacht oder zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werden. Beispiele: / / / / / / 26 Downloads von Musik, Filmen, E-Books, Computerprogramme, Fernwartung von Programmen, Erstellen von Webseiten, Webhosting, Onlinespiele, Suchmaschinendienste oder andere Internetdienste, Streamingdienste. Welche Mehrwertsteuersätze und Regelungen sind im Shop maßgeblich: Je nachdem, in welches Land geliefert wird, gilt der Umsatzsteuersatz des Empfangslandes. Es sind auch die rechtlichen Vorschriften rund um die Mehrwertsteuer, die in dem jeweiligen Land gelten, zu beachten. Hierzu zählen beispielsweise die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung. ACHTUNG: Die EU-Regelungen zu elektronisch erbrachten Dienstleistungen gelten auch für Kleinunternehmer - jedenfalls in den EU-Mitgiedsstaaten außerhalb Deutschlands. Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Kleinunternehmer gilt nur innerhalb Deutschlands. Wer auch in andere EUStaaten „liefert“, ist also insoweit umsatzsteuerpflichtig. Mehrwertsteuersätze in den einzelnen Mitgliedsstaaten: Stand: 01.01.2015 http://ow.ly/RE5EL 27 Gibt es eine Möglichkeit, die Umsatzsteuer einfach in Deutschland anzumelden und abzuführen? Grundsätzlich ist der Ort der Besteuerung bei digitalen Dienstleistungen am Leistungsort, also in den jeweiligen EUMitgliedsstaaten Ihrer Kunden. Ausnahme: Sie nehmen am Mini-One-Stop-Shop (MOSS) teil. In Deutschland erfolgt die Anmeldung und Abrechnung der Umsatzsteuer dann über die „Kleine einzige Anmeldestelle“ (KEA): Die Mitteilungen müssen quartalsweise spätestens am 20. Tag nach Quartalsende eingehen. Beispiel: Ab dem 1. Januar 2016 können sich Unternehmen mit Wirkung zum 1.4.2016 für die Teilnahme an diesem neuen Verfahren registrieren lassen. Registrierung bei der KEA über das BZStOnline-Portal: https://www.elsteronline.de/bportal/bop/Leistungen.tax 28 ÜBERSICHT 2: Lieferung von digitalen Leistungen an Kunden innerhalb der Europäischen Union 29 Was ist bei der Shopgestaltung beim Verkauf von elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU zu beachten? Im Shop sind beim Vertrieb von elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU technische Anpassungen erforderlich, damit die unterschiedlichen Steuersätze sowohl berechnet, als auch dem Privatkunden korrekt angezeigt werden können. Das ist relevant bei 30 / der Preisauszeichnung, / im Warenkorb/Checkout, / in der Bestelleingangsbestätigung und Vertragsbestätigung, / in der Rechnung. Verkauf von Ware in Drittländer Wenn Sie als deutscher Händler Ware an Kunden in einem Drittland (= Ausland, das nicht zur Europäischen Union gehört) liefern, fällt grundsätzlich keine Umsatzsteuer an, d.h. Sie stellen Ihre Artikel Ihren Kunden umsatzsteuerfrei in Rechnung. Voraussetzung ist aber, dass alle Anforderungen an eine “Ausfuhrlieferung” erfüllt sind (vgl. §§ 4 Nr. 1 a, 6 UStG). Die Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um en B2Boder B2C-Geschäft handelt. Allerdings haben Sie bei Ausfuhrlieferungen auch Nachweispflichten, die sich im B2B- und B2CGeschäft unterscheiden und auch danach richten, ob die Ware von Ihnen geliefert oder befördert wird oder von dem Kunden selbst, z. B. bei Ihnen abgeholt wird. Die Steuerfreiheit bezieht sich auch hier auf alle handelsüblichen Nebenleistungen, die in Verbindung mit der steuerfreien Ausfuhrlieferung erbracht werden, also z. B. auf Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten. 31 ÜBERSICHT 3: Lieferung von Waren an Kunden in Drittländern 32 Unter welchen Voraussetzungen sind “Ausfuhrlieferungen” umsatzsteuerfrei? Die Anforderungen hängen davon ab, wie geliefert wird: / Versenden/befördern Sie als Händler die Ware ins Drittland, muss nur eine Voraussetzung erfüllt sein: Die Ware muss ins das Drittland “gelangt” sein. / Versendet/befördert der Kunde die Ware selbst (z. B. durch Abholung), müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ware muss ins Drittland gelangt sein UND der Kunde muss einen seinen Sitz im Ausland haben. Unabhängig davon, wer die Ware befördert gilt, dass Sie als Händler in jedem Falle das Erfüllen der Voraussetzungen nachweisen müssen. Können Sie das nicht, machen Sie sich ggf. selbst umsatzsteuerpflichtig. 33 Wie weisen Sie als Händler die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung nach? Ihnen als Händler obliegt der sog. belegmäßige Ausfuhrnachweis (§§ 8 ff. UStDV). Wird die Ware von Ihnen als Lieferant selbst transportiert (= Beförderung) oder Sie beauftragen damit einen Spediteur (= Versendung), kann die Ausfuhr entweder / / im elektronischen Ausfuhrverfahren “ATLAS” oder mit Versendungsbelegen (z. B. Frachtbrief, Post-Einlieferungsschein) sowie der Ausfuhrbestäti gung der jeweiligen EU-Grenzzollstelle nachgewiesen werden. Außerdem müssen die Voraussetzungen auch belegmäßig nachgewiesen werden, d.h. die Ausfuhr muss anhand der Buchführung eindeutig und leicht nachprüfbar sein (vgl. § 13 UStDV). 34 Beim elektronischen Ausfuhrverfahren über das IT-System „ATLAS“ meldet der Händler seine Waren elektronisch an. Die Daten werden an die angegebene EU-Ausgangszollstelle übermittelt, die die Ausfuhr überwacht und dem deutschen Ausfuhrzollamt eine „Ausgangsbestätigung“ zuleitet. Informationen zu ATLAS finden Sie unter http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/ATLAS/atlas_node.html 35 Was muss die Rechnung beim Verkauf in Drittländer enthalten? Es gelten zunächst die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG, die bei jeder ordnungsgemäßen Rechnung zu erfüllen sind (vgl. dazu die Aufstellung Seite 26). Bei umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen kann der erforderliche Hinweis auf die Steuerbefreiung so formuliert werden: Beispiele: “Steuerfreie Ausfuhrlieferung/tax free export” “Steuerfreier Export/tax free export” Wird die Rechnung in einer ausländischen Währung gestellt, ist der Rechnungsbetrag zusätzlich in EUR umzurechnen und anzugeben (§ 16 Abs. 6 UStG). 36 RESMEDIA Was wir für Sie tuun können. / Beratung zu allen Fragen des E-Commerce - Internationalisierung Ihres Shops, - Konzeption Ihrer E-Commerce-Plattform, - Shopprüfungen, - AGB-Erstellung, - Marketingmaßnahmen, - wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen / Erstellung von - SEO-/SEA-Verträgen - IT-Projektverträgen - LOIs (Letter of intent) - NDAs, Geheimhaltungsvereinbarungen - Softwarelizenz- und Softwareerstellungsverträgen / Beratung im Markenrecht 37 RESMEDIA Wir beraten Unternehmen im E-Commerce-Recht. Unsere Kanzlei verfügt über acht spezialisierte Rechtsanwälte, darunter vier Fachanwälte für IT-Recht und zwei Fachanwältinnen für gewerblichen Rechtsschutz. Die Kanzlei ist an den Standorten Mainz und Berlin tätig. Wir beraten Sie persönlich zu allen Fragen des E-Commerce. Besuchen Sie uns im Internet! http://www.res-media.net http://www.res-media.net/blog Bildnachweise: Titel: © TSUNG-LIN WU - Fotolia.com Seite 40: © maconga – Fotolia.com 38 RESMEDIA Entdecken Sie unsere Infothek-App! Lesen Sie unsere Booklets bequem auf Ihrem Handy oder Tablet! http://www.res-media.net/app 39 RESMEDIA Folgen Sie uns auf Twitter! Täglich Infos und News https://twitter.com/res_media 40 RESMEDIA Besuchen Sie unseren You Tube - Channel! 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