schu 06 Unterschlagung 03

Prof. Dr. Frank Schuster
Lehrstuhl für Internationales Strafrecht
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Unterschlagung § 246 StGB
Rechtsgut ist (hier: unstreitig) ausschließlich das Eigentum
Unterschied zu § 242: Angriff auf das fremde Eigentum
erfolgt nicht durch einen Gewahrsamsbruch, sondern in
sonstiger Weise:
•  Zueignung von Sachen, die der Täter schon in
Gewahrsam hat.
•  Zueignung gewahrsamsloser Sachen.
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Grundkurs Strafrecht IV (Vermögensdelikte)
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Aufbauvorschlag für den Tatbestand
von § 246
1. Tatobjekt
a) Fremde bewegliche Sache
b) Vorsatz bzgl. Fremdheit
2. Tathandlung
a) Zueignungswille mit Aneignungs- und Enteignungskomponente (m.E. wie bei § 242, StGB; Absicht/Vorsatz; a.A. Wessels/Hillenkamp, Rn. 280)
b) Objektive Manifestation des Zueignungswillens
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
a) Objektiv besteht kein fälliger einredefreier Anspruch
b) Der Täter stellt sich einen solchen auch nicht irrtümlich
vor
4. Evtl. Qualifikation bei anvertrauter Sache (Abs. 2)
a) Anvertrautsein
+ b) Entsprechender Vorsatz
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Tathandlung: Fälle typischer Zueignung
oder Nicht-Zueignung bei § 246 StGB
I. Neutrale Verhaltensweisen
1. Bloßes Einstecken einer Fundsache
2. Entgegennahme von Geld durch Inkassoberechtigten in
der vorgeschriebenen Form
3. Liegenlassen einer fremden Sache in der eigenen Gewahrsamssphäre.
4. Einstellen des längerfristig geliehenen Buches in das eigene Bücherregal
5. str.: Vermischung von Geld und anderen vertretbaren
Sachen mit eigenen unter unverfänglichen Umständen
(Bsp.: Geldbetrag, den man einem anderen übergeben
soll, wird in die eigene Brieftasche gesteckt).
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Fälle typischer Zueignung oder NichtZueignung bei § 246 StGB
II. Verlust der „Neutralität“ durch Begleitumstände
1. Vergewisserung über Unbeobachtetheit
2. Unterlassen einer vorgeschriebenen Registrierung
3. Vermischung mit eigenen Sachen trotz an sich vorgesehener getrennter Aufbewahrung
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Fälle typischer Zueignung oder NichtZueignung bei § 246 StGB
III. Typische Manifestationen der Zueignung
1. Verbrauch, Verzehr, feste Verbindung m. anderen Sachen
2. Veräußerung der Sache oder entsprechendes Angebot
3. Verwendung als Kreditsicherheit:
bei Sichübereignung: ja, bei Verpfändung: je nach
Umständen
4. Verbale Betätigung des Zueignungswillens
- Bestreiten der Eigentümerrechte oder Ankündigung von
deren Nichtbeachtung
- Bewusst wahrheitswidriges Ableugnen des Besitzes
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Problemfälle
•  Ausgleich von Kassenfehlbeträgen
BGHSt 24, 115 und h.M. bejahen §
246 StGB
•  Wessels/Hillenkamp, BT 2, Rn. 283 ff)
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Aufbauvorschlag für den Tatbestand
von § 246
1. Tatobjekt
a) Fremde bewegliche Sache
b) Vorsatz bzgl. Fremdheit
2. Tathandlung
a) Zueignungswille mit Aneignungs- und Enteignungskomponente
b) Objektive Manifestation des Zueignungswillens
3. Rechtswidrigkeit der Zueignung
a) Objektiv besteht kein fälliger einredefreier Anspruch
b) Der Täter stellt sich einen solchen auch nicht irrtümlich
vor
4. Evtl. Qualifikation bei anvertrauter Sache (Abs. 2)
a) Anvertrautsein
(§ 28 II!)+ b) Entsprechender Vorsatz
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Die Subsidiarität von § 246
Fall 1: A findet eine Maschinenpistole, die eine
Polizeistreife verloren hatte. Er verkauft die Waffe
an seinen Bekannten B.
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 
§ 51 Abs. 1 WaffenG (1 bis 5 J. FS)
§ 246 StGB?
vgl. BGH NStZ 2002, 480 (kein § 246 neben § 212)
Fall 2: Dieb D wird nach der Tat von Reue ergriffen
und beschließt, die gestohlene Cabrio zurückzubringen. Als er X von diesem Vorhaben erzählt,
überredet ihn dieser, die Sache doch nicht zurückzugeben, sondern an den Autoschieber A zu veräußern.
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Die Subsidiarität von § 246
Fall 2:
I. Strafbarkeit des D gem. § 246 StGB?
•  Fremde bewegliche Sache (+)
•  Sich oder einem Dritten zueignen…
Problem: D hat die Sache schon gestohlen. Ist eine wiederholte
Zueignung möglich?
Konkurrenzlösung (S/S/Eser/Bosch, § 246 Rn. 19): Jede Verwertung der
Sache ist eine neue tatbestandliche Zueignung, welche allerdings hinter
dem ersten Zueignungsakt zurücktritt.
Tatbestandslösung (BGHSt(GS) 14, 38): Die weiteren Zueignungsakte
sind schon tatbestandslos. Eine erneute Zueignung ist nicht möglich (Arg.:
Eigentumsdelikte sind keine Dauerdelikte; Verjährung!).
D nach beiden Ansichten nicht wgn. § 246 StGB strafbar (i.d.R. ein Satz
genügt), hier aber:
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II. Strafbarkeit des X?
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 
Konkurrenzlösung: §§ 246, 26 (+)
Tatbestandslösung: §§ 246, 26 (-)
§§ 257, 259 hier wohl (-)
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Die Subsidiarität von § 246
Fall 3: T hat unter dubiosen Umständen eine
Perlenkette erworben, die aus einem Einbruch
stammt. Dass sie zu diesem Zeitpunkt schon
bösgläubig war (§ 259 StGB), lässt sich ihr
jedoch nicht nachweisen. Als in der Presse
nach dem auffälligen Schmuckstück gefahndet
wird, bittet sie X es für sie aufzubewahren, bis
„Gras über die Sache gewachsen ist“.
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Privilegierte Fälle von Diebstahl und
Unterschlagung
•  § 247 StGB
•  § 248a StGB
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