Merkblatt zu dem Verfahren sowie den Anzeigen nach § 2c

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Merkblatt zu dem Verfahren sowie den Anzeigen nach § 2c KWG und § 104 VAG,
jeweils in Verbindung mit der Verordnung über die Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes und § 104 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Inhaberkontrollverordnung – InhKontrollV)
Bonn/Frankfurt a. M., den 12.08.2014 (Arbeitsstand)
Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2c KWG und § 104 VAG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie am 18.03.2009 sind die Verfahren der
Inhaberkontrolle des § 2c KWG und des § 104 VAG nicht nur grundlegend geändert, sondern auch weitgehend harmonisiert worden. Die richtlinienbedingte Harmonisierung ermöglichte es der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die näheren
Bestimmungen zu den Anzeigen des § 2c KWG und des § 104 VAG in einer gemeinsamen
Verordnung, der Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV), zu regeln. Diese ist am
25.03.2009 in Kraft getreten.
Dieses Merkblatt soll es erleichtern, eine Anzeige, die entweder nach § 2c KWG oder nach
§ 104 VAG gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde abzugeben ist, vorzubereiten
und einzureichen. Das nachfolgende Merkblatt erwähnt nur die BaFin als Aufsichtsbehörde. Soweit eine Landesaufsichtsbehörde zuständig sein sollte, gelten die Ausführungen
entsprechend.
Das vorliegende Merkblatt widmet sich in seiner zweiten Auflage dabei u.a. der sich durch
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergebenden neuen Berechnungsmethodik bei bedeutenden Beteiligungen am Kapital bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie
den neuen Nachweispflichten durch Führungszeugnisse und einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister im Bereich der Zuverlässigkeitsprüfung. Auch wurde das Merkblatt
insgesamt anhand der Praxiserfahrung der Aufsicht in den verschiedenen betroffenen
Bereichen weiterentwickelt.
Das Merkblatt erhebt jedoch keinen Anspruch auf Regelung für jeden Einzelfall. Auch
kann es sein, dass die Umstände des Einzelfalls dazu führen, dass die hier gemachten
Ausführungen nicht anwendbar sind.
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Inhaltsübersicht
I.
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
1. Überblick
2. Einzelne Hinweise
a. Amtssprache / Empfangsbevollmächtigter
b. Komplexe Beteiligungsstrukturen
c. Angaben zur Zuverlässigkeit
(1) Führungszeugnisse
(2) Auszug aus dem Gewerbezentralregister
d. Bonität und Herkunft der Mittel
e. Strategische Ziele
f. Erleichterungen
II.
Anzeigepflicht
1. Anzeigepflichtiger
2. Zeitpunkt der Anzeigepflicht
III.
Zielunternehmen
IV.
Bedeutende Beteiligung
1. Grundsatz der mehrfachen Anrechnung
2. Direkte bzw. unmittelbare bedeutende Beteiligung
3. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung
a. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung am Kapital
(1)
Indirekte Beteiligung am Kapital nach § 1 Abs. 9 KWG
(2)
Mittelbare Beteiligung am Kapital nach § 7a Abs. 2 Satz 3 und 4
VAG
b. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung an den Stimmrechten
4. Maßgeblicher Einfluss
V.
Anzeigeverfahren
1. Erwerb / Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
a. Anzeigeformulare
b. Eingangsbestätigung / Beginn des Beurteilungszeitraums
c. Beurteilungszeitraum
d. Änderungen während des Beurteilungsverfahrens
e. Untersagungsgründe
f. Abschluss des Verfahrens
2. Aufgabe / Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
VI.
Schlussbemerkung
Anhang 1: Überblick über die Anzeige- und Mitteilungspflichten
Anhang 2: Überblick über Führungszeugnisse bzw. entsprechende Unterlagen
Anhang 3: Überblick der Zurechnungsgründe nach § 22 Abs. 1 und 2 WpHG
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I.
Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV)
Die InhKontrollV konkretisiert § 2c KWG und § 104 VAG. Im Bereich Bankenaufsicht hat
sie § 2 der Anzeigenverordnung ersetzt und ist an dessen Stelle getreten. Im Bereich
Versicherungsaufsicht hat sie die Hinweise zu § 104 VAG im Rundschreiben R 4/98 unter
Punkt II Nr. 2 ersetzt (die übrigen Teile des Rundschreibens gelten fort).
1. Überblick
Aus der InhKontrollV kann im Einzelnen entnommen werden, welche Angaben, Erklärungen und Unterlagen abzugeben bzw. einzureichen sind. Dieser Katalog setzt die „Joint
Guidelines for the Assessment of Mergers and Acquistions“ vom 18.12.2008 der drei europäischen Aufsichtskomitees CESR, CEBS und CEIOPS um. Erklärtes Ziel dieser Guidelines ist es, einen in der EU einheitlichen Anforderungskatalog zu schaffen.
Die InhKontrollV gliedert sich in drei Abschnitte
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 bis 5)
2. Anzeige der Absicht des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung (§§ 6 bis 16) und
3. Weitere Anzeige- und Mitteilungspflichten; Übergangsvorschrift (§§ 17 bis 20)
Der InhKontrollV liegen vier Formulare bei:

Formular „Erwerb-Erhöhung“,

Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“,

Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ und

Formular „Aufgabe-Verringerung“.
Alle Formulare sind abrufbar auf der Website der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
http://www.bafin.de/SharedDocs/Aufsichtsrecht/DE/Verordnung/InhKontrollV.html
und der Bundesbank:
http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Meldewesen/Bankenaufsicht_Formular_Center/ban
kenaufsicht_formular_center.html
2. Einzelne Hinweise
Zur Erleichterung soll zunächst auf einige Regelungen der InhKontrollV hingewiesen werden. Darüber hinaus findet sich in Anhang 1 zu diesem Merkblatt eine Übersicht der bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten nach § 2c KWG bzw. § 104 VAG in Verbindung mit der InhKontrollV.
a. Amtssprache / Empfangsbevollmächtigter
Grundsätzlich sind Unterlagen und Erklärungen, die nicht in Deutsch verfasst sind, in einer amtlich beglaubigten Übersetzung einzureichen. Die BaFin kann jedoch im Einzelfall
auf dieses Erfordernis verzichten (§ 2 Abs. 3 InhKontrollV).
Soweit der Anzeigepflichtige keinen Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland hat, ist ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 3 InhKontrollV).
b. Komplexe Beteiligungsstrukturen
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Die InhKontrollV definiert „komplexe Beteiligungsstrukturen“ in § 6 Abs. 1 Satz 3. Diese
liegen insbesondere bei Beteiligungen vor, „die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar
über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung
von Stimmrechtsanteilen nach § 1 Abs. 9 Satz 2 und 3 KWG oder § 7a Abs. 2 Satz 4 und
5 VAG, jeweils in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Absatz 2 WpHG gehalten werden“.
Soweit solche komplexe Beteiligungsstrukturen vorliegen, ist der Anzeige gemäß § 6 Abs.
1 Satz 2 sowohl das Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ als auch ein Schaubild
der beabsichtigten Beteiligungsstruktur unter Angabe der jeweils gehaltenen Kapital- und
Stimmrechtsanteile beizufügen, um so die Struktur der Beteiligungsverhältnisse zu veranschaulichen.
c. Angaben zur Zuverlässigkeit
Die Unterlagen und Erklärungen zur Zuverlässigkeit sind zu jeder Absichtsanzeige abzugeben. Der Umfang der Anzeige erstreckt sich dabei auf den Anzeigepflichtigen selbst,
Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 InhKontrollV sowie Unternehmen die vom
Anzeigepflichtigen derzeit oder früher geleitet oder kontrolliert werden bzw. wurden. Bei
Personen nach § 8 Nummer 3 InhKontrollV handelt es sich um die persönlich haftenden
Gesellschafter und die natürlichen Personen, die zur Vertretung der Geschäfte des Anzeigepflichtigen befugt sind, wenn der Anzeigepflichtige keine natürliche Person ist. Bei Personen nach § 8 Nummer 7 InhKontrollV handelt es sich um die natürlichen Personen, die
zukünftig die Geschäftsleiter des Zielunternehmens ersetzen sollen, wenn ein solcher
Austausch der Geschäftsleiter beabsichtigt ist. Für jede natürliche Person / jedes Unternehmen ist jeweils ein eigenes Formular („Angaben zur Zuverlässigkeit“) zu verwenden.
Hinsichtlich der Angabe von Strafverfahren gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht.
Diese ergeben sich aus § 9 Abs. 2 InhKontrollV.
(1)
Führungszeugnisse
Gemäß § 9 Abs. 4 der InhKontrollV haben anzeigepflichtige natürliche Personen sowie
Personen nach § 8 Nr. 3 und Nr. 7 InhKontrollV ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei
einer Behörde“ gemäß § 30 Abs. 5 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) (im Folgenden „Behördenführungszeugnis“), ein „Europäisches
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ gemäß § 30b BZRG (im Folgenden „EUFührungszeugnis“) oder, wenn derartige Dokumente im Wohnsitzstaat nicht ausgestellt
werden, den vorgenannten Führungszeugnissen entsprechende Führungszeugnisse oder
Bescheinigungen über vorgenommene Zuverlässigkeitsprüfungen von Aufsichtsbehörden
des Wohnsitzstaates nach Abstimmung mit dem jeweiligen Fachreferat der BaFin im Original einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens bei der
BaFin nicht älter als drei Monate sein. In Staaten, in denen ein Führungszeugnis von einer öffentlichen Stelle ausgestellt wird, darf es nicht durch andere Unterlagen ersetzt
werden.
Damit die eingehenden Führungszeugnisse und Unterlagen dem einschlägigen Inhaberkontrollverfahren zugeordnet werden können, sind als Verwendungszweck der Name des
Unternehmens und die BAK-Nummer / Registernummer anzugeben.
BAK-Nummer / Registernummer:
Die BAK-Nummer / Registernummer ist eine sechsstellige bzw. vierstellige Zahl, die die BaFin jedem beaufsichtigten Unternehmen für interne Ordnungszwecke zuordnet. Sie ist Bestandteil des BaFin- Aktenzeichens, unter dem der Schriftwechsel mit einem Institut registriert wird und in der BaFin- Unternehmensdatenbank als „ID“ aufgeführt.
Auszüge aus der Unternehmensdatenbank, aus denen sich unter anderem der Name des Instituts und die
BAK-Nummer bzw. die zugewiesene Registernummer entnehmen lassen, finden sich auf der Website der
BaFin:
http://www.bafin.de/DE/DatenDokumente/Datenbanken/Datenbanken_node.html
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Anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7
der InhKontrollV, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen. Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es zusätzlich zum Original einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten
Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung.
Der Antrag für ein „Behördenführungszeugnis“ und ein „EU-Führungszeugnis“ muss durch
die betroffene Person selbst bei der örtlichen Meldebehörde gestellt werden (§ 30 Abs. 2
Satz 1 BZRG). Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland können den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz als Registerbehörde stellen (§ 30 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Das „Behördenführungszeugnis“ ist dabei nicht
zu verwechseln mit dem „erweiterten Führungszeugnis“ gemäß § 30a BZRG.
Sowohl das „Behördenführungszeugnis“ als auch das „EU- Führungszeugnis“ werden vom
Bundesamt für Justiz direkt an die BaFin übersandt. Es ist nicht erforderlich, weitere Ausfertigungen für die Deutsche Bundesbank bzw. bei verbandsangehörigen Kreditinstituten
für den Prüfungsverband anzufordern.
Einen Überblick über die im Einzelnen einzureichenden Führungszeugnisse bzw. entsprechenden Unterlagen findet sich in Anhang 2 dieses Merkblattes. Sofern ein spezieller
Sachverhalt hinsichtlich des Wohnsitzes (z.B. Wechsel des Wohnsitzstaates innerhalb der
letzten zehn Jahre) oder der Staatsangehörigkeit (z.B. mehrere Staatsangehörigkeiten
von EU-/EWR-Staaten, Drittstaaten) vorliegt, der nicht von den aufgeführten Konstellationen erfasst wird, ist der Umfang der einzureichenden Unterlagen mit dem zuständigen
Fachreferat der BaFin abzustimmen.
(2)
Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Weiterhin haben gemäß § 9 Abs. 5 InhKontrollV anzeigepflichtige natürliche Personen
sowie Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 der Gewerbeordnung oder, sofern vorhanden, entsprechende Unterlagen aus dem Wohnsitzstaat einzureichen. Der Auszug muss aktuell sein, d.h.
er darf zum Zeitpunkt der vollständigen Anzeige nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments.
Der Antrag für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister muss durch die anzeigepflichtige natürliche Person bzw. die Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 der
InhKontrollV selbst bei der zuständigen örtlichen Behörde (i.d.R. Meldebehörde oder Gewerbeaufsichtsamt, §§ 150 Abs. 2, 155 Abs. 2 GewO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften) gestellt werden. Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, können den Antrag unmittelbar beim Bundesamt für Justiz
als Registerbehörde stellen (§ 150 Abs. 3 GewO).
Es sind folgende Ausfüllhinweise für den amtlichen Vordruck GZR 3 der 2. GZRVwV - Ausfüllanleitung - zu beachten:

im Feld 01 Beleg-Art ist die Schlüsselzahl „1“ einzutragen

im Feld 20 bleiben beide Kästchen leer.
Das Bundesamt für Justiz versendet den Auszug aus dem Gewerbezentralregister nicht
unmittelbar an die BaFin, sondern an den Antragsteller. Nach Erhalt ist der Auszug an die
BaFin zu übersenden. Es ist nicht erforderlich, weitere Ausfertigungen für die Deutsche
Bundesbank bzw. bei verbandsangehörigen Kreditinstituten für den Prüfungsverband anzufordern.
Bei Personen, die bisher keinen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder keine berufliche
Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, ist die Einreichung des deutschen Gewerbe-
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zentralregisterauszugs und die Beibringung von vergleichbaren ausländischen Dokumenten grundsätzlich nicht erforderlich. Die BaFin behält sich insoweit aber vor, im Einzelfall
weitere Unterlagen anzufordern.
d. Bonität und Herkunft der Mittel
Da der Finanzlage und der Bonität des Anzeigepflichtigen eine besondere Bedeutung bei
der Prüfung zukommt, regelt § 13 InhKontrollV detailliert, welche Informationen diesbezüglich abzugeben sind. Die einzureichenden Informationen und Nachweise für bilanzierende Anzeigepflichtige ergeben sich dabei aus § 13 Abs. 2 InhKontrollV. Soweit der Anzeigepflichtige eine natürliche Person ist, ergeben sich die Anforderungen für die Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus § 13 Abs. 3 InhKontrollV. Absatz 4 ergänzt die
Anforderungen für konzernangehörige Anzeigepflichtige. Gemäß Abs. 6 sind, soweit vorhanden, auch die jüngsten Ratings aller Ratingagenturen einzureichen.
Zudem ist der Absichtsanzeige eine aussagekräftige und lückenlose Darstellung über das
Vorhandensein und die wirtschaftliche Herkunft der Mittel beizufügen, die für den Erwerb
eingesetzt werden. Diese Darstellung muss durch geeignete und lückenlose Nachweise
belegt werden (§ 14 InhKontrollV).
e. Strategische Ziele
Gemäß § 15 InhKontrollV hat der Anzeigepflichtige Unterlagen bezüglich der strategischen Ziele und der geplanten zukünftigen Einflussnahme auf das Zielunternehmen einzureichen.
Der Umfang dieser Darstellung der strategischen Ziele und Pläne richtet sich nach der
Höhe der Anteile, die der Anzeigepflichtige künftig halten wird. § 15 InhKontrollV differenziert hierbei zwischen den Schwellenwerten bis 20 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile (Abs. 3), von 20 % bis 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile bzw. bei Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses (Abs. 2) sowie bei Kontrolle (Abs. 1).
f. Erleichterungen
Liegen der BaFin bereits Unterlagen und Erklärungen vor, die nicht älter als ein Jahr sind
und deren Inhalt unverändert gültig ist, müssen diese nicht erneut eingereicht werden.
Die BaFin kann im begründeten Einzelfall ausnahmsweise auch einen längeren Zeitraum
zulassen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 InhKontrollV). Auf das Geschäftszeichen bzw. den Betreff
und das Datum des Schreibens, unter dem Unterlagen und Erklärungen bereits eingereicht wurden, sollte vom Anzeigepflichtigen im Rahmen seiner Anzeige verwiesen werden.
Für bestimmte Anzeigepflichtige gelten weniger umfangreiche Vorlage- und Nachweispflichten (§ 16 Abs. 2 InhKontrollV).
II.
Anzeigepflicht
1. Anzeigepflichtiger
Anzeigepflichtig ist, wer

beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen zu erwerben (§
2c Abs. 1 S. 1 KWG bzw. § 104 Abs. 1 S. 1 VAG);

beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen den Betrag einer gehaltenen bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen,
dass die Schwellen von 20 %, 30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals
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erreicht oder überschritten werden oder dass das Zielunternehmen unter seine
Kontrolle kommt (§ 2c Abs. 1 S. 6 KWG bzw. § 104 Abs. 1 S. 6 VAG);

beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen aufzugeben
oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 %,
30 % oder 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals zu verringern oder die Beteiligung so zu verändern, dass das Zielunternehmen nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist1 (§ 2c Abs. 3 S. 1 KWG bzw. § 104 Abs. 3 S. 1 VAG).
Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung „wer“ kommt es nicht auf die
Rechtsform desjenigen an, der eine bedeutende Beteiligung zu halten beabsichtigt oder
hält. Insoweit sind folglich sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen erfasst. Der
Unternehmensbegriff umfasst dabei nicht nur juristische Personen, sondern bspw. auch
Personenhandelsgesellschaften und BGB-Gesellschaften.
Die gesetzliche Formulierung „oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen“ macht deutlich, dass im Fall eines Beteiligungserwerbs im Zusammenwirken
mit anderen eine Anzeigepflicht aller Beteiligten eines solchen Beteiligungserwerbs besteht. Bei der Frage, wann ein „Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen“ im Sinne des § 2c KWG bzw. des § 104 VAG anzunehmen ist, kommt es auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls an. Ein Zusammenwirken ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich mehrere interessierte Erwerber dahingehend absprechen, dass sie
zeitgleich ein Zielunternehmen in Teilen oder als Ganzes erwerben wollen. Ein solches
Zusammenwirken mit anderen kann sich bspw. durch vertragliche Absprachen mit anderen Investoren des gleichen Zielunternehmens ergeben, kann im Einzelfall aber auch bei
rein faktisch abgestimmtem Handeln angenommen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob
die Beteiligten jeweils einzeln eine Beteiligung an dem Zielunternehmen erwerben, die
erst dadurch zu einer bedeutenden Beteiligung wird, dass ihnen die Beteiligungen der
anderen Erwerber zugerechnet werden oder sich ein Kreis interessierter Erwerber zusammenschließt und bspw. für den Erwerbsvorgang eine Gesellschaft gründet, die die
bedeutende Beteiligung „als Ganzes“ erwerben soll. Denn für das Kriterium „Zusammenwirken mit anderen“ ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsakt, durch den der Erwerb
der Beteiligung vollzogen wird, ein gemeinsamer Rechtsakt aller Beteiligten ist.
Beispiel 1: Mehrere Investoren erwerben zeitgleich Anteile an einem Zielunternehmen. Jeder Erwerber erwirbt dabei eine Beteiligung knapp unter 10 %,
wodurch bei isolierter Betrachtung der Beteiligungen ein aufsichtsrechtliches Inhaberkontrollverfahren nicht durchzuführen wäre. Hier kann jedoch gegebenenfalls im Einzelfall ein faktisches Zusammenwirken mit anderen angenommen werden. Dies hat zur Folge, dass alle Investoren als Erwerber einer bedeutenden Beteiligung anzusehen sind, da ihnen die Beteiligungen der übrigen Investoren zugerechnet werden.
Beispiel 2: Mehrere Finanzinvestoren gründen eine Gesellschaft, deren Ziel es ist,
eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen zu erwerben. Details des
Erwerbs und/oder der zukünftigen Ausübung der Stimmrechte des Zielunternehmens durch die Zweckgesellschaft werden bei Gründung der Zweckgesellschaft
vertraglich genau geregelt. Hier ist regelmäßig ein Zusammenwirken mit anderen
anzunehmen, so dass in dieser Konstellation nicht nur die Zweckgesellschaft als
Erwerber einer bedeutenden Beteiligung anzusehen ist, sondern grundsätzlich
auch alle an der Zweckgesellschaft beteiligten Finanzinvestoren.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird für diese Variante im weiteren Text nur der Begriff „verändern“
benutzt.
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Liegt ein Beteiligungserwerb im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen vor, sind alle beteiligten Personen oder Unternehmen dieses Erwerbsvorgangs anzeigepflichtig ungeachtet des individuell gehaltenen Anteils, denn Ziel dieser Regelung ist
es gerade, mögliche Umgehungstatbestände hinsichtlich einer bestehenden Anzeigepflicht auszuschließen.
Aus praktischer Sicht spricht in derartigen Konstellationen viel dafür, dass die Erwerber,
bei denen ein Zusammenwirken angenommen wird, ihre Anzeigen als Paket bei der BaFin
einreichen, da eine Untersagung bei einem Erwerber ggf. Auswirkungen auf die Erwerbsaussichten der anderen interessierten Erwerber haben kann. Rein rechtlich betrachtet
handelt es sich aber um getrennte Inhaberkontrollverfahren für jeden Erwerber.
2. Zeitpunkt der Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht entsteht zeitlich nicht erst mit dem Vollzug des Erwerbs der bedeutenden Beteiligung, sondern bereits dann, wenn die Absicht besteht, eine solche zu erwerben. Dieser Zeitpunkt ist bspw. spätestens mit der Aufnahme konkreter Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Erwerbs der Beteiligung als gegeben anzusehen. Die Anzeigepflicht kann im Einzelfall aber auch schon zu einem früheren Zeitpunkt entstehen.
III.
Zielunternehmen
Ein Zielunternehmen (§ 1 InhKontrollV) ist entweder

ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
das nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigt wird oder

ein Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds oder eine VersicherungsHoldinggesellschaft im Sinne des § 1b VAG.
IV.
Bedeutende Beteiligung
Mit Einführung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der Begriff der bedeutenden Beteiligung für den Bereich der Bankenaufsicht nunmehr unmittelbar in Art. 4 Abs. 1 Nr. 36
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt und wird darin als „qualifizierte Beteiligung“
bezeichnet. Dies hat zur Folge, dass der Wortlaut der Definition nicht länger identisch ist
mit der Definition einer bedeutenden Beteiligung im Versicherungsaufsichtsgesetz. Dies
wirkt sich auf den Kreis der Inhaber von indirekten bedeutenden Beteiligungen aus, da
die indirekten bedeutenden Beteiligungen nunmehr im Geltungsbereich des KWG anders
zu berechnen sind als bei Beteiligungen nach dem VAG.

Der Begriff der bedeutenden Beteiligung wird für das KWG in § 1 Abs. 9 Satz 1
KWG definiert. Dieser verweist für die Definition einer bedeutenden Beteiligung
auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Dieser lautet wie folgt:
„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚qualifizierte Beteiligung‘ das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder
der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.“
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
Für das VAG wird die bedeutende Beteiligung in § 7a Abs. 2 Satz 3 VAG definiert.
Danach lautet die Definition wie folgt:
„Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn, ob im Eigen- oder im Fremdinteresse, unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder
ein gleichartiges Verhältnis oder durch Zusammenwirken mit anderen Personen
oder Unternehmen mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt
werden kann.“
Es bestehen folglich verschiedene Möglichkeiten, eine bedeutende Beteiligung an einem
Zielunternehmen zu halten. Vereinfacht dargestellt hält eine bedeutende Beteiligung an
einem Zielunternehmen, wer:

mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte (bzw. des Gründungsstocks
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit) direkt bzw. unmittelbar hält,

mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte (bzw. des Gründungsstocks
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit) indirekt bzw. mittelbar hält oder

auf die Geschäftsführung des Zielunternehmens einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.
1. Grundsatz der mehrfachen Anrechnung
Die Alternativen, durch die eine bedeutende Beteiligung entsteht, kommen nebeneinander zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die Kapital- oder Stimmrechtsanteile2, die der
oder die unmittelbar am Zielunternehmen Beteiligten halten, mehreren anderen natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften
anderer Rechtsformen und Zweckvermögen mittelbar angerechnet werden können. Die
einem oder mehreren anderen zugerechneten Anteile werden aber nicht beim unmittelbar Beteiligten abgezogen. Es erfolgt in der Regel eine mehrfache Anrechnung der Anteile; zum einen bei dem jeweils unmittelbar Beteiligten und zum anderen bei ein oder
mehreren mittelbar Beteiligten, die die Anteile zugerechnet erhalten. Jeder, dem im Ergebnis mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar
an- bzw. zugerechnet werden, hält eine bedeutende Beteiligung. Entsprechendes gilt für
die Absicht, eine solche bedeutende Beteiligung zu erwerben, zu erhöhen, zu verringern,
zu verändern oder aufzugeben. Alle Anzeige- und Mitteilungspflichten sind deshalb nicht
nur von dem unmittelbar Beteiligten, dem mindestens 10 % des Kapitals oder der
Stimmrechte angerechnet werden, zu erfüllen, sondern auch von den natürlichen Personen, juristischen Personen, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften anderer
Rechtsformen und Zweckvermögen zu erfüllen, denen im Ergebnis mindestens 10 % des
Kapitals oder der Stimmrechte des Zielunternehmens zugerechnet werden (mittelbar
Beteiligte).
Die Anrechnung (Berücksichtigung) von Anteilen erfolgt unabhängig von der Zielsetzung,
die mit dem (geplanten) Anteilsbesitz verbunden ist. Daher kommt es z. B. nicht auf die
Haltedauer, das Bestehen einer Beteiligungsabsicht (i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB), den Bilanzausweis der Anteile oder darauf an, ob sie im Eigen- oder im Fremdinteresse gehalten werden.
Sinn und Zweck der Zurechnung von Kapital- und/oder Stimmrechtsanteilen ist es, eine
Inhaberkontrolle auch über nicht unmittelbar Beteiligte durchzuführen, weil diese die
Möglichkeit haben, einen Einfluss auf das Zielunternehmen auszuüben. Für die Zurech2
Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit beziehen sich die Anteile jeweils auf den Gründungsstock.
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nung kommt es daher nicht darauf an, ob der mittelbar Beteiligte tatsächlich Einfluss auf
das Zielunternehmen nimmt bzw. nehmen möchte.
Jeder Zurechnungsgrund greift dabei nicht erst ab einem Anteilspaket von mindestens 10
% des Kapitals- oder der Stimmrechte des Zielunternehmens, sondern bereits ab dem
ersten Anteil ein. Daher kommt eine Zurechnung von Anteilen auch dann in Betracht,
wenn der Vermittelnde selbst weniger als 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte unmittelbar hält oder selbst zugerechnet erhalten hat. Ein Zurechnungsgrund kann zudem
mehrfach und verschiedene Zurechnungsgründe können nebeneinander oder in Kombination zur Anwendung kommen. Indirekt bzw. mittelbar gehaltene Stimmrechte werden
hierbei aber nur dann berücksichtigt, wenn einer der Zurechnungsgründe des § 22 Abs. 1
und Abs. 2 WpHG vorliegt (vgl. Anhang 3 zum Überblick über die Zurechnungsgründe
nach § 22 WpHG). So werden bspw. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG einem Unternehmen die Stimmrechtsanteile zugerechnet, die ein Tochterunternehmen hält. Dabei
erfolgt die Zurechnung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 WpHG in voller Höhe.
Beispiel 1: Drei Tochterunternehmen halten jeweils 10 %, 3 % bzw. 7 % der
Stimmrechte desselben Zielunternehmens. Durch mehrfache Anwendung des § 22
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG werden dem Mutterunternehmen diese Beteiligungen
zugerechnet. Insgesamt werden damit dem Mutterunternehmen Stimmrechtsanteile in Höhe von 20 % zugerechnet. Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
sind zum einen das Tochterunternehmen, das 10% unmittelbar hält, zum anderen
aber auch das Mutterunternehmen, das 20 % zugerechnet erhält.
Beispiel 2: Die einem Tochterunternehmen als Treugeber i. H. v. 10 % zugerechneten Stimmrechte (ein Treuhänder hält 10 % für das Tochterunternehmen) werden auch dem Mutterunternehmen zugerechnet (kombinierte Anwendung der Zurechnungsgründe des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 WpHG - sog. Kettenzurechnung); damit sind der Treuhänder, das Tochterunternehmen und das Mutterunternehmen Inhaber einer bedeutenden Beteiligung.
Ausnahmsweise werden jedoch Stimmrechte den unmittelbar Beteiligten nicht angerechnet, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG oder nach § 23 WpHG bei der Berechnung
des Stimmrechtsanteils nicht zu berücksichtigen sind.
Vergleiche im Zusammenhang mit dem Grundsatz der mehrfachen Anrechnung auch die
Ausführungen zum Kriterium „Zusammenwirken mit anderen“ oben unter II.1.
2. Direkte bzw. unmittelbare bedeutende Beteiligung
Ob eine direkte bzw. unmittelbare bedeutende Beteiligung vorliegt, ist verhältnismäßig
einfach zu bestimmen. Jeweils 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Zielunternehmens stellen eine bedeutende Beteiligung dar. Wer die Absicht hat, eine solche bedeutende Beteiligung direkt bzw. unmittelbar zu erwerben, ist als Erwerber einer solchen
Beteiligung anzeigepflichtig.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäß § 1 Abs. 9 Satz 3 KWG bzw. § 7a
Abs. 2 Satz 5 VAG nur für Stimmrechte und Kapitalanteile, die von Wertpapierfirmen
bzw. Kreditinstituten im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
KWG gehalten werden. Voraussetzung für eine solche Nichtberücksichtigung ist, dass die
mit den Anteilen verbundenen Rechte nicht dazu verwandt werden, in die Geschäftsführung des Zielunternehmens einzugreifen und die Anteile innerhalb eines Jahres ab dem
Zeitpunkt des Erwerbs wieder veräußert werden.
3. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung
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Bei der Berechnung von indirekten bzw. mittelbaren bedeutenden Beteiligungen ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine bedeutende Beteiligung am Kapital oder an
den Stimmrechten eines Zielunternehmens handelt.
a. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung am Kapital
Aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts der Definition einer bedeutenden Beteiligung
nach § 1 Abs. 9 KWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 bzw. § 7a Abs. 2 Satz 3 VAG ergeben sich für die Bestimmung einer indirekten
Beteiligung am Kapital eines Zielunternehmens unterschiedliche Berechnungsmethoden
für eine bedeutende Beteiligung nach dem KWG und eine bedeutende Beteiligung nach
dem VAG.
(1)
Indirekte Beteiligung am Kapital nach § 1 Abs. 9 KWG
Gemäß § 1 Abs. 9 KWG, der auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
verweist, ist für die Frage, ob eine Beteiligung als bedeutend anzusehen ist, abgesehen
von dem Kriterium des „maßgeblichen Einflusses“ allein die Frage entscheidend, ob 10 %
des Kapitals direkt oder indirekt gehalten werden. Der Wegfall des § 1 Abs. 9 Satz 4
KWG a.F. hat insoweit zur Folge, dass für die Frage, ob eine indirekte Beteiligung als bedeutend anzusehen ist, nunmehr eine quotale Betrachtung der Beteiligungsverhältnisse
erfolgt.
Beispiel 1: Unternehmen A hält 30 % des Kapitals des beaufsichtigten Instituts B.
Unternehmen C hält 40 % des Kapitals an A. Bei einer quotalen Berechnung hält C
somit auch 12 % des Kapitals des Instituts B (40 % von 30 %). Unternehmen C
hält folglich eine indirekte bedeutende Beteiligung am Kapital des Instituts B.
Beispiel 2: Unternehmen A hält 10 % des Kapitals des beaufsichtigten Instituts B.
Unternehmen C hält 55 % des Kapitals an A. Bei einer quotalen Berechnung hält C
somit 5,5 % des Kapitals des Instituts B (55 % von 10 %). Unternehmen C hält
folglich keine indirekte bedeutende Beteiligung am Kapital des Instituts B. Möglicherweise hält C aber eine bedeutende Beteiligung an den Stimmrechten des Instituts B (vgl. dazu unten).
(2)
Mittelbare Beteiligung am Kapital nach § 7a Abs. 2 Satz 3 und 4 VAG
Anders als die Definition nach dem KWG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 enthält die Definition einer bedeutenden Beteiligung nach § 7 Abs. 2 Satz 3
VAG den Zusatz „mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis“. § 7a Abs. 2 Satz 6 VAG stellt insoweit klar, dass mittelbar gehaltene
Beteiligungen den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen im vollen Umfang
zugerechnet werden. Anders als im Bereich der Bankenaufsicht ist bei einer mittelbaren
Beteiligung hier also die Eigenschaft als Tochterunternehmen bzw. ein gleichartiges Verhältnis das entscheidende Kriterium. Eine quotale Berechnung wie im Bankenbereich erfolgt dagegen nicht.
Der Begriff „Tochterunternehmen“ ist in § 7a Abs. 2 Satz 7 VAG definiert. Tochterunternehmen ist danach, wer nach § 290 HGB als Tochterunternehmen gilt oder auf wen ein
beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. § 290 HGB ist unabhängig von der
Rechtsform und dem Sitz der zu betrachtenden Unternehmen anzuwenden. Ein gleichartiges Verhältnis liegt vor, wenn die eine Partei auf die andere Partei einen Einfluss ausüben kann, der der Einflussnahmemöglichkeit eines Mutterunternehmens auf ein Tochterunternehmen gleichwertig ist. Die Regelung soll Fälle erfassen, in denen die Qualifizierung eines Mutter-Tochterverhältnisses allein an der fehlenden Unternehmensqualität
scheitert (vgl. BT-Drs. 13/9874 S. 138, BAKred-Rundschr. vom 26.05.1998, 3.1 a.E.).
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12
Beispiel 1: Unternehmen A hält 30 % des Kapitals des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens B. Unternehmen C hält 40 % des Kapitals an A. Bei einer Betrachtung mit Hilfe des Kriteriums der Tochterunternehmenseigenschaft hält C
keine mittelbare bedeutende Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen B, da
A kein Tochterunternehmen von C ist.
Beispiel 2: Unternehmen A hält 10 % des Kapitals des beaufsichtigten Versicherungsunternehmens B. Unternehmen C hält 55 % des Kapitals an A. Bei einer Betrachtung mit Hilfe des Kriteriums der Tochterunternehmenseigenschaft hält C eine mittelbare bedeutende Beteiligung an dem Versicherungsunternehmen B in
Höhe von 10 % des Kapitals, da A ein Tochterunternehmen von C ist und C deshalb die Beteiligung von A in voller Höhe zugerechnet wird.
b. Indirekte bzw. mittelbare bedeutende Beteiligung an den Stimmrechten
Die Berechnung bedeutender Beteiligungen an den Stimmrechten eines Zielunternehmens erfolgt für das KWG und das VAG auf die gleiche Weise. Sowohl § 1 Abs. 9 Satz 2
KWG als auch § 7a Abs. 2 Satz 4 geben hierfür die gleiche Berechnungsmethodik vor.
Indirekt bzw. mittelbar gehaltene Stimmrechte werden, wie bereits oben unter IV.1. dargestellt, unter anderem dann berücksichtigt, wenn einer der Zurechnungsgründe des §
22 Abs. 1 und Abs. 2 WpHG vorliegt (vgl. Anhang 3 zum Überblick über die Zurechnungsgründe nach § 22 WpHG). Dabei erfolgt die Zurechnung der Stimmrechte der Tochterunternehmen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 WpHG in voller Höhe.
Beispiel: Unternehmen A hält 10 % der Stimmrechte an dem beaufsichtigten Zielunternehmen B. Unternehmen C hält 55 % der Stimmrechte an A. Da A folglich
ein Tochterunternehmen von C ist, werden die Stimmrechtsanteile von A gemäß §
22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG in voller Höhe C zugerechnet. Folglich hält C eine
bedeutende Beteiligung in Höhe von 10 % an den Stimmrechten des Zielunternehmens B.
Bei der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen sind darüber hinaus die Ausnahmeregelungen des § 22 Abs. 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 WpHG
und des § 94 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr.
1 KAGB zu berücksichtigen.
4. Maßgeblicher Einfluss
Losgelöst von einem unmittelbaren oder mittelbaren bzw. indirekten Halten von mindestens 10 % des Kapitals- oder der Stimmrechte des Zielunternehmens hält eine natürliche
oder juristische Person, Personenhandelsgesellschaft, Gesellschaft anderer Rechtsform
oder ein Zweckvermögen eine bedeutende Beteiligung an einem Zielunternehmen, wenn
sie oder es die Möglichkeit hat, einen maßgeblichen Einfluss auf das Zielunternehmen
auszuüben. Eine gesetzliche Definition des Kriteriums des maßgeblichen Einflusses existiert im HGB nicht. § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB stellt insoweit zwar die widerlegliche Vermutung auf, dass ein maßgeblicher Einfluss ab einem Anteilsbesitz von 20 % anzunehmen
ist. Ein maßgeblicher Einfluss kann jedoch auch unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz bestehen. Es ist diesbezüglich eine einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Relevante Gesichtspunkte können u.a. personelle Verflechtungen, vertragliche Einflussnahme oder die Verfügbarkeit von Informationen sein. Zu bedenken ist dabei,
dass die bloße Möglichkeit der Einflussnahme ausreicht und daher eine tatsächliche Einflussnahme auf das Zielunternehmen nicht erforderlich ist.
Als Anhaltspunkte für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses können bspw. dienen:

bei einer AG oder KGaA: eine Vertretung im Vorstand oder Aufsichtsrat
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13

bei einer GmbH: jeder Gesellschafter aufgrund der ihm zustehenden Informationsrechte

bei Personenhandelsgesellschaften: Klärung der faktischen Einflussmöglichkeiten anhand der wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Lage des Beteiligten

Zugehörigkeit zum Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan oder einem
gleichartigen Leitungs- oder Kontrollgremium

Teilnahme an Entscheidungsprozessen

Wesentliche Geschäftsvorfälle zwischen Anteilseignern und Beteiligungsunternehmen

Möglichkeit zum Austausch von Führungspersonal

Bereitstellung bedeutender technischer Informationen

das Vorliegen eines Beherrschungsvertrages oder Gewinnabführungsvertrages
im Sinne von § 291 Abs. 1 AktG

beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG): Einräumung eines
Rechts zur Teilnahme an der Vereinsverwaltung im Sinne von § 22 Abs. 1
Satz 2 VAG
Die Entscheidung darüber, ob ein maßgeblicher Einfluss anzunehmen ist, ist aber immer
eine Einzelfallentscheidung. Weder führt das Vorliegen von einzelnen der genannten Kriterien automatisch dazu, dass ein maßgeblicher Einfluss bejaht wird, noch bedeutet das
Fehlen der genannten Kriterien automatisch, dass ein beherrschender Einfluss ausgeschlossen werden kann.
V.
Anzeigeverfahren
Die Formulare „Erwerb-Erhöhung“ und „Aufgabe-Verringerung“, die für die Abgabe der
entsprechenden Anzeige zu verwenden sind, sind so gestaltet, dass kein Deckblatt verwendet werden muss.
1. Erwerb / Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
Wer die Absicht hat, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, muss ohne schuldhaftes Zögern
jeweils eine Anzeige bei der BaFin und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank
einreichen, die für die laufende Überwachung des betroffenen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts zuständig ist. Dies gilt für nachgeforderte Unterlagen entsprechend.
Auch im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt die Abgabe der Anzeigen gegenüber der BaFin und der Bundesbank und nicht gegenüber der Europäischen
Zentralbank.
Für den beabsichtigten Erwerb bzw. die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, einem Pensionsfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne von § 1b VAG ist die entsprechende Anzeige
ohne schuldhaftes Zögern bei der BaFin einzureichen.
a. Anzeigeformulare
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Bei der Absichtsanzeige sind folgende Formulare zu verwenden, die Anlage der Inhaberkontrollverordnung sind (vgl. oben unter I.1.):



Formular „Erwerb-Erhöhung“
Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“
Ggf. Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“, sofern solche vorliegen.
Im Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit“ müssen unter Punkt 1.1 bzw. 1.5 folgende
Verfahren nicht angegeben werden:




Strafverfahren, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind
Strafverfahren, bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister
entfernt oder getilgt wurde
Verfahren, die gemäß § 53 BZRG nicht angegeben werden müssen
Eintragungen, die gemäß § 153 GewO aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen
sind
b. Eingangsbestätigung / Beginn des Beurteilungszeitraums
Nach Eingang der Anzeige prüft die BaFin, ob die Anzeige vollständig ist. Dies ist dann
der Fall, wenn die erforderlichen Formulare vollständig ausgefüllt und die erforderlichen
Anlagen beigefügt sind. Können nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind
die Gründe hierfür anzugeben und diese unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Eingang ist die Anzeige formal vollständig.
Ist das Zielunternehmen ein Institut, kommt es für die Beurteilung der Vollständigkeit auf
den vollständigen Eingang bei der BaFin und nicht bei der Deutschen Bundesbank an.
Ist die Anzeige vollständig, bestätigt die BaFin den Erhalt der Anzeige umgehend in
schriftlicher Form. Die BaFin ist verpflichtet, die Eingangsbestätigung spätestens am
zweiten Arbeitstag nach dem Zugang der vollständigen Anzeige schriftlich zu erteilen.
Das Datum dieses Bestätigungsschreibens markiert den Beginn des Beurteilungszeitraums, innerhalb dessen die Aufsichtsbehörde den beabsichtigen Erwerb / die beabsichtige Erhöhung zu prüfen hat. In dem Bestätigungsschreiben teilt die Aufsichtsbehörde den
Tag mit, an dem der Beurteilungszeitraum endet, d. h. den Tag, an dem die Beurteilung
abgeschlossen und eine mögliche Untersagungsentscheidung getroffen sein muss.
c. Beurteilungszeitraum
Die BaFin hat ab dem Datum des Bestätigungsschreibens grundsätzlich 60 Arbeitstage
Zeit, den beabsichtigten Erwerb/die beabsichtigte Erhöhung zu prüfen. Der Beurteilungszeitraum endet am 60. Arbeitstag um 24 Uhr. Arbeitstage sind in diesem Zusammenhang
nur die Wochenarbeitstage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundesweit einheitlichen gesetzlichen Feiertage sowie der entweder am Sitz der BaFin in Bonn oder in
Frankfurt am Main geltenden landesgesetzlichen Feiertage der Bundesländer NordrheinWestfalen und Hessen (Fronleichnam und Allerheiligen).
Bis spätestens zum 50. Arbeitstag ist die BaFin berechtigt, zusätzlich weitere Informationen anzufordern, die sie für die Beurteilung des Erwerbs bzw. der Erhöhung als notwendig erachtet. Diese zusätzlichen Informationen sind nicht zu verwechseln mit den Angaben, die bereits vollständig bei der Anzeigenerstattung vorliegen müssen. Die weiteren
Informationen werden zur Ergänzung und punktuellen Vertiefung angefordert, um eine
umfassende Beurteilung zu ermöglichen. Die Anforderung der Informationen erfolgt
Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: 07.05.2015 16:33
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schriftlich und unter genauer Angabe der zusätzlich benötigten Auskünfte. Den Eingang
der weiteren Informationen muss die BaFin dem Anzeigepflichtigen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen nach deren Zugang und in schriftlicher
Form, bestätigen.
Zu beachten ist, dass der Zeitraum, innerhalb dessen die Beurteilung der BaFin zu erfolgen hat, ab dem Zeitpunkt der Anforderung weiterer Informationen zunächst gehemmt
ist und erst dann fortgesetzt wird, wenn die angeforderten Informationen bei der BaFin
eingegangen sind. Im Ergebnis bleibt es allerdings formell bei einem Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen insofern als die Frist mit dem Tag der Nachforderung zunächst
gestoppt wird und am Tag nach der Bereitstellung der Unterlagen weiterläuft. Sollte die
BaFin z. B. am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums zusätzliche Informationen anfordern, läuft der Beurteilungszeitraum am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang der
zusätzlich angeforderten Informationen bei der BaFin mit dem 50. Arbeitstag weiter. Die
BaFin ist berechtigt, zu diesen weiteren Informationen bei Bedarf Ergänzungen oder Klarstellungen anzufordern. Diese Anforderung führt allerdings nicht zu einer erneuten Unterbrechung des Beurteilungszeitraums, so dass die Frist ungehindert weiter läuft, vgl. §
2c Abs. 1 Satz 8 KWG und § 104 Abs. 1 Satz 8 VAG.
Insgesamt kann der Beurteilungszeitraum jedoch nur für maximal 20 Arbeitstage (oder
30 Arbeitstage in Fällen des § 2c Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 KWG oder des § 104 Abs. 1a
Satz 9 Nr. 1 und 2 VAG) gehemmt werden, so dass die BaFin die Beurteilung des Beteiligungserwerbs unabhängig von dem Eingang der zusätzlichen Informationen am 80. bzw.
90. Arbeitstag in jedem Fall abschließen muss. Eine Verlängerung des Bearbeitungszeitraums auf 90 Arbeitstage ist gemäß § 2c Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 KWG bzw. § 104
Abs. 1a Satz 9 Nr. 1 und 2 VAG dann möglich, wenn der Anzeigepflichtige entweder außerhalb des EWR ansässig ist oder beaufsichtigt wird oder er eine nicht der Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2009/65/EG, der Richtlinie 92/49/EWG, der Richtlinie
2002/83/EG, der Richtlinie 2004/39/EG, der Richtlinie 2005/68/EG oder der Richtlinie
2013/36/EU unterliegende natürliche Person oder ein nicht der Beaufsichtigung durch
diese Richtlinien unterliegendes Unternehmen ist.
d. Änderungen während des Beurteilungsverfahrens
Ändern sich nach dem Eingang der Absichtsanzeige während des Beurteilungsverfahrens
Angaben, ist § 7 InhKontrollV zu beachten. Angaben in den bereits eingereichten Unterlagen müssen aktualisiert eingereicht werden. Da die BaFin für die Prüfung der aktualisierten Unterlagen eine angemessene Zeit benötigt, werden nur solche Unterlagen und
Erklärungen akzeptiert, die zeitlich so nachgereicht werden, dass der BaFin mindestens 5
Arbeitstage innerhalb des Beurteilungszeitraums für die Prüfung zur Verfügung stehen.
Wenn dies nicht der Fall ist, gelten die Angaben in den eingereichten Unterlagen und Erklärungen als nicht richtig.
e. Untersagungsgründe
Die BaFin beurteilt anhand der eingereichten Unterlagen und Erklärungen, ob dem beabsichtigten Erwerb oder der beabsichtigten Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung wichtige Gründe entgegenstehen. Ein abschließender Katalog von Untersagungsgründen ist in
§ 2c Abs. 1b Satz 1 und 2 KWG und § 104 Abs. 1b Satz 1 und 2 VAG normiert.
Es steht im Ermessen der BaFin, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung auch
dann zu untersagen, wenn die Angaben in der Anzeige oder die zusätzlich angeforderten
Informationen unvollständig oder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen der
InhKontrollV entsprechen. Da es ausreicht, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: 07.05.2015 16:33
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dass Untersagungsgründe vorliegen, kann die BaFin den Erwerb auch dann untersagen,
wenn sie aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht abschließend beurteilen kann, ob
der interessierte Erwerber den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit und finanziellen Solidität genügt. In solchen Fällen müsste gegebenenfalls die fachliche Eignung, die finanzielle Solidität oder die Zuverlässigkeit als nicht hinreichend nachgewiesen betrachtet werden.
f. Abschluss des Verfahrens
Wenn die BaFin nach Abschluss der Beurteilung entscheidet, den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung zu untersagen, wird der Anzeigepflichtige innerhalb von zwei Arbeitstagen und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums schriftlich unter Angabe der
Gründe über das Ergebnis informiert. Für die Einhaltung des Beurteilungszeitraums reicht
es aus, wenn die schriftliche Entscheidung innerhalb dieses Zeitraums abgesandt worden
ist. Sollten Bemerkungen und Vorbehalte der zuständigen Behörden/Stellen ergangen
sein, wird die Entscheidung diese wiedergeben.
Wird der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurteilungszeitraums schriftlich untersagt, kann der Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung vorgenommen werden. Die BaFin ist berechtigt, dem Anzeigepflichtigen eine Frist zu setzen,
nach deren Ablauf er den Vollzug oder den Nichtvollzug des beabsichtigten Erwerbs oder
der Erhöhung unverzüglich anzuzeigen hat.
2. Aufgabe / Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
Beabsichtigt der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung diese aufzugeben oder zu verringern, sind für diese Anzeige folgende Formulare zu verwenden:
VI.

Formular „Aufgabe-Verringerung“,

Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“, sofern solche vorliegen
Schlussbemerkung
Sollten trotz dieser Hinweise noch Fragen zum Anzeigeverfahren bestehen, wenden Sie
sich bitte an das Referat der BaFin, das die Aufsicht über das Zielunternehmen ausübt,
an dem beabsichtigt ist, eine bedeutende Beteiligung zu erwerben, zu erhöhen oder eine
bedeutende Beteiligung aufzugeben, zu verringern oder zu verändern. Die Zuständigkeiten können dem Organigramm der BaFin entnommen werden, abrufbar auf der Homepage der BaFin unter www.BaFin.de unter der Rubrik „Die BaFin/Organisation“ oder bei der
Telefonzentrale erfragt werden.
Abschließend weise ich vorsorglich darauf hin, dass alle Beschäftigten der BaFin nach
Maßgabe des § 9 KWG bzw. § 84 VAG der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: 07.05.2015 16:33
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Anhang 1
Überblick über die Anzeige- und Mitteilungspflichten
Absichtsanzeigen
Erwerb
§ 2c Abs. 1 Satz 1 KWG
§ 104 Abs. 1 Satz 1 VAG
Erhöhung
§ 2c Abs. 1 Satz 6 KWG
einer bedeutenden Beteiligung
(§ 1 Abs. 9 KWG, § 7a Abs. 2 Satz 3 VAG)
Verringerung
§ 104 Abs. 1 Satz 6 VAG
§ 2c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 KWG
§ 104 Abs. 3 Satz 1 Alt.2 VAG
Aufgabe
§ 2c Abs. 3 Satz 1 Alt.1 KWG
§ 104 Abs. 3 Satz 1 Alt.1 VAG
Verlust
der Kontrolle über das Zielunternehmen
§ 2c Abs. 3 Satz 1 Alt.3 KWG
§ 104 Abs. 3 Satz 1 Alt.3 VAG
Ggf. Vollzugsanzeigen (nur auf Verlangen)
Anzeige des Vollzugs von Erwerb, Erhöhung, Verringerung und Aufgabe
§ 2c Abs. 1b Satz 6 KWG
einer bedeutenden Beteiligung sowie des Verlusts der Kontrolle
§ 2c Abs. 3 Satz 3 KWG
§ 104 Abs. 1b Satz 6 und 7
VAG
§ 104 Abs. 3 Satz 3 und 4 VAG
Veränderungsanzeigen
Anzeige des neu bestellten gesetzlichen o. satzungsmäßigen Vertreters o.
§ 2c Abs. 1 Satz 5 KWG
neuen persönlich haftenden Gesellschafters
§ 104 Abs. 1 Satz 5 VAG
Ergänzende Mitteilungs- und Einreichungspflichten
Mitteilung der Aufgabe der angezeigten Absicht, eine bedeutende Beteili-
§ 7 Abs. 1 InhKontrollV
gung zu erwerben oder zu erhöhen
Mitteilung der Änderung der angezeigten Absicht, eine bedeutende Beteili-
§ 7 Abs. 2 Satz 1 InhKontrollV
gung zu erwerben oder zu erhöhen
Einreichung aktualisierter Dokumente
§ 7 Abs. 3 Satz 1 InhKontrollV
Mitteilung über die Zulassung des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung
§ 19 Nr. 1 InhKontrollV
als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat
Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: 07.05.2015 16:33
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Mitteilung, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung Mutterunter-
§ 19 Nr. 2 InhKontrollV
nehmen eines Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in einem anderen
EU- oder einem EWR-Staat geworden ist.
Mitteilung, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung Kontrolle über
ein Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen,
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in einem anderen EU- oder einem EWR-Staat erlangt hat.
Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: 07.05.2015 16:33
§ 19 Nr. 3 InhKontrollV
19
Anhang 2
Überblick über Führungszeugnisse bzw. entsprechende Unterlagen
Anzeigepflichtige natürliche Personen und
Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7
Dokument
der InhKontrollV mit
Wohnsitz in Deutsch-
ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „Behörden-
land
führungszeugnis“
ein „EU-Führungszeugnis“ des Wohnsitzstaates, sofern
deutscher Staatsangehörigkeit und
Wohnsitz in einem
ein solches ausgestellt wird; andernfalls ein vom Bun-
Mitgliedstaat der Euro-
desamt für Justiz ausgestelltes „Behördenführungszeug-
päischen Union
nis“ und „entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat der Europäischen Union
Wohnsitz in einem
Drittstaat
Wohnsitz in Deutschland
Staatsangehörigkeit
Wohnsitz in einem
eines Mitgliedstaates der
Mitgliedstaat der Euro-
Europäischen Union und
päischen Union
Wohnsitz in einem
Drittstaat
ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „Behördenführungszeugnis“ und „entsprechende Unterlagen“ des
Wohnsitzstaates
ein „EU-Führungszeugnis“
ein „EU-Führungszeugnis“ aus dem Wohnsitzstaat, sofern ein solches in dem Wohnsitzstaat ausgestellt wird;
andernfalls „entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat der Europäischen Union
„entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat
Wohnsitz in Deutsch-
ein vom Bundesamt für Justiz ausgestelltes „Behörden-
land
führungszeugnis“
Wohnsitz in einem
Staatsangehörigkeit
Mitgliedstaat der Euro-
eines Drittstaats und
päischen Union oder in
„entsprechende Unterlagen“ aus dem Wohnsitzstaat
einem Drittstaat
Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: 07.05.2015 16:33
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Anhang 3
Überblick der Zurechnungsgründe nach § 22 Abs. 1 und 2 WpHG
Zugerechnet erhält die Stimm-
Vermittler der Stimmrechte
Besonderheit
Mutterunternehmen
Tochterunternehmen
Mehrfachanrechnung
Abs. 1
Derjenige, für dessen Rechnung
Dritter, dem die Anteile gehören
Mehrfachanrechnung
Nr. 2
die Anteile durch einen Dritten
und der sie für Rechnung eines
gehalten werden (z.B. Treugeber)
anderen hält (z.B. Treuhänder)
Abs. 1
Sicherungsgeber, sofern Siche-
ansonsten Sicherungsnehmer
Nr. 3
rungsnehmer nicht bekundet hat,
rechte
Abs. 1
Nr. 1
es erfolgt keine Mehrfachanrechnung
dass er von seinem Recht zur
Stimmrechtsausübung unabhän-
verdrängt Nr. 2, wenn der
gig von den Weisungen des Siche-
Sicherungsvertrag zur Wah-
rungsgebers Gebrauch machen
rung der Rechte des Siche-
will
rungsgebers mit einer Treuhandabrede verbunden ist
Abs. 1
Nießbrauchsnehmer
Nr. 4
Derjenige, dem die Anteile ge-
Mehrfachanrechnung
hören (Nießbrauchsgeber)
Abs. 1
Derjenige, der das Recht hat, die
Derjenige, dem die Anteile ge-
Nr. 5
Stimmrechte durch eine Willens-
hören (Erklärungsempfänger)
Mehrfachanrechnung
erklärung zu erwerben
Abs. 1
Derjenige, dem Stimmrechte
Derjenige, dem die Anteile ge-
Nr. 6
anvertraut sind bzw. Bevollmäch-
hören (Vertretener)
Mehrfachanrechnung
tigter, sofern er die Stimmrechte
nach eigenem Ermessen ausüben
kann und keine besonderen Weisungen desjenigen, dem die
Stimmrechte gehören, vorliegen
Abs. 2
Jedem, der sich mit demjenigen,
Derjenige, dem die Anteile an-
dem die Stimmrechte angerech-
gerechnet werden (Dritter)
net werden, aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise
abstimmt
Merkblatt Inhaberkontrollverfahren Stand: 07.05.2015 16:33
Mehrfachanrechnung