Alles zum Vertragsarztstempel FAQ

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Alles zum Vertragsarztstempel
FAQ – Fragen & Antworten zum Vertragsarztstempel
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) sieht vor, dass seit dem 01.07.2015 auf Arzneimittelverordnungen im Vertragsarztstempel neben den bisherigen Angaben nun auch der Vorname
und die Telefonnummer des verschreibenden Arztes stehen müssen.
Anhand der Vielzahl der eingetroffenen Fragen seit dem 01.07.2015 hat das Team des DeutschenApothekenPortals die häufigsten und wichtigsten Fragen mit entsprechenden Antworten für Sie
zusammengefasst. Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Rahmen kollegialer Hilfe und basiert
auf dem aktuellen Wissensstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Das DeutscheApothekenPortal wird die FAQ zum Vertragsarztstempel fortlaufend anpassen.
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1. Wo findet man diese neue Regelung?
Die neue Regelung zur Erweiterung der Pflichtangaben wurde bereits im Dezember 2014
mit Inkrafttreten zum 01.07.2015 beschlossen und ist im § 2 (1) der AMVV verankert.
Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
(Arzneimittelverschreibungsordnung – AMVV) § 2
(1) Die Verschreibung muss enthalten:
1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person)
einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.
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2. Warum wurde diese Ergänzung der Pflichtangaben beschlossen?
Es muss eindeutig aus dem Rezept hervorgehen, welcher Arzt das Arzneimittel bzw.
Medizinprodukt verordnet hat (vollständiger Vor- und Nachname!) und die Telefonnummer
soll dem Apotheker eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglichen, wenn aufgrund von
Unklarheiten ein Anlass zur Rücksprache mit dem Arzt besteht.
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3. Welche Angaben müssen neu auf dem Vertragsarztstempel aufgebracht werden?
Neu sind folgende Angaben: Vorname des verschreibenden Arztes + Telefonnummer
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4. Welche Angaben muss ein Arztstempel enthalten?
a) Vorgaben an den Arzt (AMVV, Bundesmantelvertrag)
• [Betriebsstättennummer (BSNR) – ist nicht für alle KVen ein Pflichtfeld!]
• Titel, Vorname (neu seit 01.07.2015) und Nachname des Vertragsarztes
(Abkürzungen sind nicht zulässig)
• Berufsbezeichnung (nach Bundesärzte-, Zahnärzte- und Tierärzteordnung: Arzt,
Zahnarzt oder Tierarzt)
• Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort/Ortsteil der Hauptbetriebsstätte
• Telefonnummer (neu seit 01.07.2015)
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b) Vorgaben an die Apotheke
Eine vollständige Auflistung aller im Arztstempel erforderlichen Angaben existiert in den Arzneilieferverträgen nicht.
Für ein „ordnungsgemäßes Rezept“ als Voraussetzung zur Erstattung durch die Gesetzliche
Krankenkasse sind jedoch mindestens folgende Arztangaben erforderlich:
• Lebenslange Arztnummer, Betriebsstättennummer (bzw. Nebenbetriebsstättennummer)
soweit vorhanden
• Vertragsarztstempel oder Aufdruck
• Unterschrift des Arztes
Welche zusätzlichen Angaben im Arztstempel enthalten sein müssen, ist in den jeweiligen Lieferverträgen geregelt, der ausgeschriebene Vorname und eine Telefonnummer des verordnenden Arztes sind jedoch bisher noch nicht vertraglich vereinbart. Neben den Angaben zur
Betriebsstätte wurde jedoch bisher eine Telefonnummer der Betriebsstätte als ausreichend
zur Kontaktaufnahme angesehen.
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5. Darf der Vorname abgekürzt werden?
Nein, Abkürzungen oder die Verwendung der Initialen sind laut neuer AMVV nicht mehr
zulässig. Allerdings muss bei mehreren Vornamen nur der Rufname ausgeschrieben werden.
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6. Für welche Rezepte gilt überhaupt die neue Regelung?
Für rosa Kassenrezepte (Muster 16) für Verordnungen über Arzneimittel und Medizinprodukte und somit auch für Sprechstundenbedarfsrezepte.
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7. Wer darf das Rezept „heilen“ – Arzt oder Apotheker?
Die Mitteilungen dazu, ob nur der Arzt oder auch der Apotheker die neuen Arztangaben
ändern oder ergänzen darf und ob hierfür eine erneute Unterschrift mit Datum erforderlich
ist, sind bis dato je nach Kammer oder Verband der Ärzte oder Apotheker uneinheitlich.
Selbst bei den bisherigen Rezeptangaben können diese und von Bundesland zu Bundesland in
den Arzneilieferverträgen unterschiedlich ausfallen. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) erklärt ausdrücklich, dass fehlende Angaben nicht vom Apotheker, sondern nur
vom Arzt ergänzt werden dürfen.
Im Interesse einer unverzüglichen Patientenversorgung gibt es auch eine Mitteilung des
Deutschen Apothekerverbandes an die Fachpresse, dass ein Fehlen der neuen Angaben
keine Retaxation begründe und dass eine erneute Arztunterschrift nur bei Änderungen des
Verordnungstextes erforderlich sei. Eine Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes gibt es
hierzu noch nicht. Apotheken, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten daher bis zu
einer bundesweiten Vereinbarung – wann immer dies möglich ist – die neuen Stempelangaben vom Arzt ergänzen lassen. Hierzu sind (laut KBV) eine erneute Unterschrift und das
Datum erforderlich.
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8. Welche Änderungsmöglichkeiten hat der Arzt?
Der Arzt hat laut KBV die Möglichkeit, die fehlenden Angaben handschriftlich oder per extra
Stempel zu ergänzen und diese mittels erneuter Unterschrift und Datum zu bestätigen. Allerdings ermöglichen die meisten Software-Systeme, den Stempelaufdruck schnell selber zu
konfigurieren. Die entsprechenden Anbieter für Praxissoftware sind dafür die Ansprechpartner der Arztpraxen.
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9. Gibt es für Apotheken eine Übergangs- bzw. Schonfrist?
Obwohl sich die AMVV vorrangig an die Ärzte wendet und vertraglich auch keine Prüfpflicht
für Apotheken besteht, ist es zu begrüßen, dass der vdek (Verband der Ersatzkassen e. V.)
und der DAV (Deutscher Apothekerverband e. V.) sich darauf verständigen konnten, dass
es für eine Übergangszeit von 3 Monaten keine Retaxationen aufgrund von fehlenden oder
unvollständigen Angaben im Vertragsarztstempel geben wird. Dieser Friedenspflicht haben
sich auch fast alle Primärkassen angeschlossen.
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10. Für welche Kassen gilt die 3-monatige Schonfrist?
Für alle Ersatzkassen: BARMER GEK, DAK-Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse (HEK),
Handelskrankenkasse (hkk), KKH Kaufmännische Krankenkasse, Techniker Krankenkasse
(TK) und für folgende Primärkassen: BKKn, AOK Rheinland/Hamburg, KnappschaftBahn-See, IKKn, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
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11. Bis wann gilt die Schonfrist?
Die Übergangsfrist gilt für 3 Monate ab Verordnungsdatum 01.07.2015, also bis zum
30.09.2015.
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12. Was passiert nach dem 30.09.2015, wird die Schonfrist verlängert?
Die meisten Kassen haben sich bereits für eine Verlängerung der Schonfrist bis zum
31.03.2016 ausgesprochen.
Die Verlängerung der Friedenspflicht gilt für folgende Kassen:
Alle Ersatzkassen: Barmer GEK, DAK-Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse (HEK),
Handelskrankenkasse (hkk), KKH Kaufmännische Krankenkasse, Techniker Krankenkasse
(TK) und für folgende Primärkassen: Schwenninger BKK, Bahn-BKK, IKK classic, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Für die Knappschaft-Bahn-See gilt die Friedenspflicht nur bis zur Schiedsstellenentscheidung
und für die übrigen BKKn besteht nur eine Empfehlung auf Retaxverzicht. Seitens der AOKn
gibt es bisher keine Stellungnahme. Hier sollten Apotheker besonders auf das Vorhandensein
des Vornamens und der Telefonnummer achten und diese gegebenenfalls ergänzen lassen.
Über das allgemeine endgültige Verfahren wird weiterhin verhandelt.
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13. Was passiert nach dem 31.03.2016, wird die Schonfrist nochmals verlängert?
Die vdek-Kassen haben sich wieder für eine Verlängerung der Schonfrist bis zum
30.06.2016 ausgesprochen.
Die zweite Verlängerung der Friedenspflicht gilt somit für folgende Kassen: Barmer GEK,
DAK-Gesundheit, Hanseatische Krankenkasse (HEK), Handelskrankenkasse (hkk), KKH
Kaufmännische Krankenkasse, Techniker Krankenkasse (TK).
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14. Was macht man in der Apotheke mit unvollständigen Rezepten?
Empfehlungen zum Umgang mit betroffenen Rezepten sind nach wie vor uneinheitlich. Die
KBV erklärt ausdrücklich, dass fehlende Angaben nicht vom Apotheker, sondern nur vom
Arzt unter Angabe einer erneuten Unterschrift und des Datums korrigiert bzw. ergänzt
werden dürfen. Sollte der Vorname oder die Telefonnummer fehlen, bedarf es – laut Mitteilung der KBV – also einer Änderung durch den Arzt.
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Für die Apotheke gibt es allerdings keine eindeutige Vorschrift oder Prüfpflicht zu den neuen
Arztangaben durch die geänderte AMVV, weder gesetzlich noch vertraglich!
Apotheken, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten – wann immer dies möglich ist –
die Angaben vom Arzt ergänzen lassen.
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15. Gilt die Änderung auch für Rezepte, die vor dem 01.07.2015 ausgestellt wurden?
Nein, die Regelung gilt ab dem 01.07.2015 und frühere Rezepte müssen nicht nachträglich korrigiert werden, selbst wenn sie erst nach dem 01.07.2015 in der Apotheke eingereicht werden.
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16. Wie ist es mit Rezepten aus Gemeinschaftspraxen, MVZs und Krankenhäusern,
wo per se mehrere Ärzte auf dem Stempel aufgeführt werden?
Es ist wichtig, dass die verschreibende Person mit vollem Vor- und Nachnamen, Berufsbezeichnung sowie Anschrift und Telefonnummer angegeben ist. Die Rechtsabteilung der KBV
hat gemeldet, dass die verordnende Person im Stempel nicht zusätzlich gekennzeichnet
werden muss. Die AMVV sieht Entsprechendes ebenfalls nicht vor. Dennoch wäre eine Hervorhebung (z. B. durch: Unterstreichen, Umkreisen, zusätzlicher Stempel) der verschreibenden
Person zwecks Eindeutigkeit zu empfehlen.
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17. Was, wenn im Vertragsarztstempel gar kein Arztname aufgedruckt ist?
In den Versorgungsverträgen der Apotheke wird ausdrücklich das Vorhandensein eines Arztstempels oder entsprechender Rezeptaufdrucke verlangt. Ein fehlender Arztstempel darf
auch nicht durch die Apotheke handschriftlich ersetzt werden, dies hat auch bisher schon
zu einer Vollretax geführt. Dass im Stempel auch ein ausgeschriebener Vorname und die
Telefonnummer des verordnenden Arztes angegeben sein müssen, ist bis dato in keinem
Apothekenvertrag vereinbart.
Der nachfolgende § 37 des Bundesmantelvertrags verpflichtet die Ärzteschaft, kann jedoch
der Apotheke für entsprechende Mitteilungen an die Ärzte dienen:
§ 37 Vertragsarztstempel
(1) Der Vertragsarzt hat einen Vertragsarztstempel zu verwenden. Das Nähere über den
Vertragsarztstempel ist im Gesamtvertrag zu vereinbaren.
(2) Bei den Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung kann auf die Verwendung des
Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem Vordruck an der für
die Stempelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt ist.
(3) Bei der Verordnung von Arznei-, Verband-, sowie Heil- und Hilfsmitteln ist vom Arzt einer
versorgungsbereichs- und/oder arztgruppenübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaft,
eines medizinischen Versorgungszentrums oder einer Einrichtung gemäß § 311 Abs. 2 SGB V
ein Vertragsarztstempel der Praxis bzw. des medizinischen Versorgungszentrums bzw. der
Einrichtung zu verwenden, in dem zusätzlich der Name des verordnenden Arztes enthalten ist,
oder der Name des verordnenden Arztes ist zusätzlich auf der Verordnung lesbar anzugeben.
(4) Die zur Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung erfoderlichen Vordrucke und Stempel
sind sorgfältig aufzubewahren. Der Arzt haftet für schuldhafte Verletzungen seiner Sorgfaltspflicht.
Demnach darf der verordnende Arzt lesbar auf dem Stempel, also beispielsweise handschriftlich, angegeben werden.
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: 31.03.2016
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