Solidarisch, durchsetzungsstark, entschlossen

solidarisch,
durchsetzungsstark,
entschlossen…
Verhandlungsauftakt zur
Tarifrunde 2016
Am 24.Februar beginnen die Tarifverhandlungen für die Betriebe unter dem Dach
der Deutschen Telekom AG somit auch für die Auszubildenden, die Telekom
Deutschland und die T-Servicegesellschaften, hierzu gehören auch die DTTS und
die Deutsche Telekom Technik.
Die weiteren Verhandlungen sind für die folgenden Termine vereinbart:

2. Verhandlungsrunde: 09.03.

3. Verhandlungsrunde: 22./23.03.

4. Verhandlungsrunde: 12./13.04.
Die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die guten Aussichten in der TK/IT—Branche und die positive, stabile wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns
Telekom rechtfertigen unsere Forderungen:
 Tabellenwirksame Entgelterhöhung und Erhöhung der
individuellen Entgelte um 5 %, Laufzeit 12 Monate
 Komponente zur überproportionalen Anhebung der unteren
Einkommen
 Verlängerung des Ausschlusses betriebsbedingter
Beendigungskündigungen
 Erhöhung der Azb-Vergütungen / Vergütungen für Duale
Studenten sowie der Einmalprämie für „EQ´s“, die in ein
Ausbildungsverhältnis übernommen werden um 60 €;
Anhebung der Unterhaltsbeihilfe
ver.di Ortsverein Freiburg im Fachbereich 9, c/o
Deutsche Telekom TS GmbH BR, Linnéstr. 7,79110
Freiburg; Telefon 0171-7858312, Mail: [email protected]
Wie geht das mit der Arbeitszeiterfassung während einer
Streikauseinandersetzung?
Während der Streikteilnahme ruht die Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung. Das hat
zur Konsequenz, dass im Ergebnis auf dem Arbeitszeitkonto wegen der Streikteilnahme kein
negatives Saldo entstehen darf. Für die Dauer der Streikteilnahme zahlt der Arbeitgeber ja auch
kein Entgelt. Das bedeutet, dass Beschäftigte sich für die Dauer der Streikteilnahme nicht aus
dem Arbeitszeitsystem ausbuchen dürfen (systemtechnisch gilt die Arbeitszeit während der
Streikteilnahme somit als erbracht, das Arbeitszeitkonto wird nicht belastet bzw. neutral gestellt dafür gibt’s Entgeltabzug und Streikgeld von ver.di).
Einfachstes Beispiel:
Beschäftigter beginnt um 8:00 Uhr (bucht Kommen) und geht um 16:00 Uhr (bucht Gehen). Von
10:00 bis 14:30 nimmt er an einer Streikmaßnahme teil. Er bucht sich nicht aus. Im System wird
die Arbeitszeit von 8:00 bis 16:00 durchgehend abgebildet. Der Arbeitgeber erfasst die
Streikteilnahme von 10:00 bis 14:30 im Arbeitszeitkonto. Dafür gibt’s Entgeltabzug für 4:30
Stunden und Streikgeld von ver.di.
Das ist der Grundsatz. Nun wird es natürlich bei verschiedenen Fallkonstellationen wie immer
konkret.
Nachfolgend deshalb noch Beispiele zum Verhalten im Arbeitszeitsystem bei verschiedenen
Fallkonstellationen:
Ganztägiger (Warn-)Streik:
Der/die Beschäftigte bucht weder Kommen noch Gehen im Arbeitszeitsystem. Der
Arbeitgeber bucht über eine entsprechende Schlüsselzahl ganztägige Abwesenheit infolge
Streiks. Die Regelarbeitszeit wird dem Arbeitszeitkonto gut gebucht (Konto wird neutral gestellt)
und der Entgeltabzug wird für diesen Tag veranlasst. Der/die Beschäftigte erhält für diesen Tag
Streikgeld von ver.di.
Teilschichtiger (Warn-)Streik
Der/die Beschäftigte kommt um 8:00 Uhr zur Arbeit und nimmt sofort am Streik teil. Es
erfolgt keine Kommen-Buchung im Arbeitszeitsystem. Der teilschichtige Streik dauert bis
13:00 Uhr, der/die Beschäftigte nimmt die Arbeit auf und bucht nicht. Er/sie bleibt bis 16:30
und bucht nur Gehen. Der Arbeitgeber bucht unter der entsprechenden Schlüsselzahl 5
Stunden Streikteilnahme. Die 5 Stunden werden dem Arbeitszeitkonto gut gebucht (Konto wird
neutral gestellt) und es erfolgt ein Entgeltabzug für 5 Stunden. Der/die Beschäftigte erhält für 5
Stunden Streikgeld von ver.di.
Es besteht keine Verpflichtung sich beim Arbeitgeber streikend zu melden! Im Rahmen der
„guten Zusammenarbeit“ mit der direkten Führungskraft (TeamleiterIn) kann dies aber gemacht
werden.
Beurlaubte Beamtinnen und Beamte sind im Sinne des Gesetzes Tarifbeschäftigte
und haben das volle Streikrecht! Aktive Beamtinnen und Beamte dürfen sich im
Rahmen ihrer Freizeit an allen Aktionen beteiligen!
Die Frage nach dem Streikrecht für BeamtInnen ist in rechtlicher Prüfung!