Einfuhr von Holz geschützter Arten: Dokumentenpflicht Für alle Arten, die den WA-Schutz I oder den EG-Schutz A aufweisen, besteht ein striktes Handelsverbot für kommerzielle Zwecke. Einfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Arten können nur für Zwecke der Forschung oder Lehre erteilt werden. Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem WA-Schutz II und dem EG-Schutz B unterliegen, sind eine CITES-Ausfuhrgenehmigung des Ursprungs- oder Versendungslandes und eine Einfuhrgenehmigung der österreichischen Vollzugsbehörde (BMLFUW) erforderlich. Die Einfuhrgenehmigung beantragen Sie unter Vorlage einer Kopie der CITES-Ausfuhrgenehmigung vor der beabsichtigten Einfuhr beim BMLFUW. Einfuhrgenehmigungen können nur erteilt werden, wenn die wissenschaftliche Behörde keine Bedenken dazu äußert und kein Einfuhrverbot für die betroffene Art in die Europäische Union besteht. Für die Einfuhr von Exemplaren von Holzarten, die dem WA-Schutz III und dem EG-Schutz C unterliegen, sind eine CITES-Ausfuhrgenehmigung oder ein Ursprungszeugnis der WAVollzugsbehörde des Ausfuhrlandes sowie eine Einfuhrmeldung der österreichischen Einfuhrzollstelle erforderlich. Die Einfuhrmeldung ist direkt bei der Einfuhrzollstelle zu stellen. Die zweimal jährlich aktualisierte EU Einfuhrverbotsliste sollte regelmäßig eingesehen werden und ist auf www.cites.at unter „Rechtliche Grundlagen“ zugänglich. Für eine detaillierte Liste der betroffenen Arten, und konkrete Erläuterungen womit gehandelt werden darf (z.B. Ausnahmen für bestimmte Teile und Erzeugnisse), verweisen wir auf die Homepage des BfN (deutsches Bundesamt für Naturschutz): https://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/cites/Barrierefrei-holzliste-5.pdf BMLFUW November 2015
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