Anforderungen an die Bedienung von Aufzügen mit

Anforderungen an die Bedienung von Aufzügen mit Zielwahlsteuerung Empfehlung bis zur Publikation der revidierten Norm EN 81-­‐70 Zielwahlsteuerungen sind für Menschen mit Behinderung je nach deren Einschränkungen nicht ohne eine Einführung und ein Training am konkreten Objekt bedienbar. Sie dürfen darum nur dort eingesetzt werden, wo die Einweisung des Benutzers sichergestellt ist. 1. Anordnung der Bedienelemente in der Haltestelle Ein Satz Befehlsgeber unmittelbar neben den Schachttüren, bei gegenüberliegenden Aufzügen je Seite ein Satz an Befehlsgebern unmittelbar neben den Schachttüren. Zusätzliche Befehlsgeber dürfen in zentraler Position eingebaut sein. Begründung: wird der Aktivierungstaster für temporäre Funktionen betätigt, kann auf diese Weise der Person ein Aufzug unmittelbar neben ihrer Position zugewiesen werden. Das Auffinden des zugewiesenen Fahrkorbs wird für Menschen mit Behinderung (aller Art) wesentlich vereinfacht. Für das Zahlenfeld sind Tasten von min. 20 mm bis max. 30 mm Ausdehnung mit einer Mindestfläche von 490 mm2 einzusetzen. -
Abstand zwischen den Tasten 5 mm bis max. 10 mm -
Erhabener Punkt auf der Taste „5“ -
Ausgangstaste gegenüber den anderen Tasten erhaben und grün oder grün eingefasst. Alternativ kann ein erhabener Stern (Reliefsymbol) angebracht werden. Bei Zielwahlsteuerung ist immer ein Aktivierungstaster für temporäre Funktionen anzubringen. Dieser soll unterhalb der Zehnertastatur liegen und vorzugsweise eine Grösse von 50 mm x 50 mm oder alternativ 30 mm x Gesamtbreite des Tastenblocks aufweisen. Bei Zielwahlsteuerung mit einem konventionellen Tableau soll der Taster unmittelbar unterhalb der Stockwerktasten angebracht werden. Der Aktivierungstaster für temporäre Funktionen muss einen deutlichen Hub aufweisen und mit dem internationalen Zeichen für Zugänglichkeit (Rollstuhlsymbol ISO 4190-­‐5:2006, Tabelle C.1, No 10) gekennzeichnet sein (Bezeichnung auf der Taste). Fax 044 299 97 98
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Telefon 044 299 97 97
Es sind physische Tasten mit einem deutlichen Hub einzusetzen. Sensortasten oder Tochscreen sind in öffentlich zugänglichen Bauten nicht zulässig. Bei einem konventionellen Tableau richten sich die Anforderungen nach EN 81-­‐70 Tabelle 4. Bei Zehnertastaturen gelten folgende Anforderungen: Kernstrasse 57
Ausführung der Bedienelemente in der Haltestelle CH-8004 Zürich
2.
[email protected]
Die Höhe der Bedienelemente und deren Abstand zu Raumecken richten sich nach SIA 500. 3.
Anzeigen zur Benutzerführung in der Haltestelle Unmittelbar beim Befehlsgeber in der Haltestelle muss das gewählte Stockwerk und der zugewiesene Aufzug durch eine visuelle Anzeige bestätigt werden. Diese Anzeige muss eine Schriftgrösse von min. 25 mm Zeichenhöhe sowie einen visuellen Kontrast Km ≥ 0,7 aufweisen. Nach Betätigung des Tasters für temporäres Aktivieren müssen die Anzeigen über die Dauer der zugehörigen Sprachansage aktiviert sein. Jeder Aufzug individuell gekennzeichnet (z.B. A, B, C usw). Bezeichnung mit min. 40 mm Zeichenhöhe. Anordnung oberhalb oder neben der Schachttüre, min. 1,80 mm über Boden. 4.
Akustische Benutzerführung Nach Aktivierung des Aktivierungstasters für temporäre Funktionen muss die Sprachausgabe fortlaufende Ansagen zur Bestätigung der Eingaben des Benutzers, Angaben zum zugewiesenen Aufzug, Fahrtrichtung des zugewiesenen Aufzugs und zu Fehlermeldungen vornehmen. 5. Zusatzfunktionen über „Aktivierungstaster für temporäre Funktionen“ Bei Zielwahlsteuerung erforderlich für: -
Aktivierung der akustischen Sprachansage -
Zuweisung eines der zwei unmittelbar neben dem Ruftaster gelegenen Aufzüge -
Verlängerung der Türöffnungszeit wo aufgrund der Distanz zwischen Bedienelement und zugewiesenem Fahrkorb erforderlich. Die Zuweisung eines der beiden nächstgelegenen Aufzüge vereinfacht den Zugang für Menschen mit Behinderung und ermöglicht so eine Benutzung welche derjenigen eines konventionellen Aufzugs ähnlich ist. Sie setzt aber voraus, dass die Wartezeiten auf einen verfügbaren Aufzug nicht unverhältnismässig verlängert werden. Dies erfordert eine Gesamtbetrachtung der Steuerung. 22.09.2015/ES