Wissenswertes zur 2. Säule

Berufliche Vorsorge
Wissenswertes
zur 2. Säule/
Obligatorische berufliche Vorsorge (BVG)
in der Schweiz
Stand Januar 2016
Inhalt
Die 2. Säule im schweizerischen Vorsorgesystem
3
Gesetzliche Beitragspflicht
4
Obligatorisch versicherter Lohn
6
Leistungen des BVG
8
Beispiel Pensionskassenausweis
10
Grundlagen der Finanzierung
12
Anspruch auf das Pensionskassen-Guthaben
14
Weitere Eckpfeiler des BVG
16
Die AXA übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in dieser Publikation. Massgebend sind immer die
geltenden Gesetze und Verordnungen. Stand Januar 2016.
Die 2. Säule
im schweizerischen Vorsorgesystem/
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) ist ein
Rahmengesetz, das Minimalvorschriften für die Vorsorgeeinrichtungen enthält.
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beruht auf dem in der
Bundesverfassung verankerten Dreisäulenkonzept der Schweiz.
Die 2. Säule soll den Erhalt des Lebensstandards von Erwerbstätigen und ihren
Angehörigen sichern. Sie besteht aus
einem obligatorischen und einem überobligatorischen (freiwilligen) Teil.
Der Aufbau des schweizerischen Vorsorgesystems
Bedarfsgerechte Vorsorge
1. Säule
2. Säule
3. Säule
Staatliche Vorsorge
Berufliche Vorsorge
Private Vorsorge
Obligatorisch
AHV/IV
Ergänzungsleistungen
(EL)
Staatsverantwortung
AHV/IV-Beiträge
–Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Je 50 %
–Selbständigerwerbende und Nicht­ er­werbstätige: 100 % selbst finanziert
EL-Beiträge
Finanziert mit Steuergeldern von Bund
und Kantonen
Altersrente
Kinderrente
Invalidenrente
Invaliden-Kinderrente
Witwen-/Witwerrente
Waisenrente
Freiwillig
Obligatorisch
BVG/UVG
Überobligatorische
Vorsorge
Arbeitgeberverantwortung
UVG-Beiträge
–Arbeitgeber: Berufsunfälle
–Arbeitnehmer: Nichtberufsunfälle
BVG-Beiträge
–Arbeitgeber und Arbeitnehmer:
Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie
die gesamten Beiträge aller seiner
Arbeitnehmer.
–Selbständigerwerbende:
100 % selbst finanziert
Taggeld
Altersrente/-kapital
Pensionierten-Kinderrente
Invalidenrente
Invaliden-Kinderrente
Witwen-/Witwerrente
Waisenrente
Gebundene Vorsorge
(Säule 3a)
Freie Vorsorge
(Säule 3b)
Eigenverantwortung
100 % selbst finanziert (zur Schliessung
von individuellen Vorsorgelücken)
Versicherungs- oder Banklösung
Jegliche Ersparnisse und Vermögenswerte
3
Gesetzliche Beitragspflicht/
Die Verantwortung für den korrekten Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge tragen
die Schweizer Arbeitgeber.
Arbeitgeber
Selbständige
Wer Personal beschäftigt, das obligatorisch in der 2. Säule zu versichern ist,
muss sich mindestens zur Hälfte an
den Beiträgen für die berufliche Vorsorge
beteiligen.
Selbständigerwerbende haben das
Recht, sich freiwillig gemäss BVG zu versichern.
Arbeitnehmer
Obligatorisch zu versichern sind alle
Arbeitnehmer mit einem AHV-pflichtigen
Jahreslohn von mehr als CHF 21 150.–
(6 ∕8 der maximalen AHV-Altersrente
per 1.1.2016).
Versichert sind
ab dem 1. Januar nach Vollendung
des 17. Altersjahres die Risiken
Invalidität und Tod;
ab dem 1. Januar nach Vollendung
des 24. Altersjahres zusätzlich die Altersleistungen.
Arbeitslose
Seit dem 1. Juli 1997 sind zudem auch
arbeitslose Personen obligatorisch zu
versichern, welche die Voraussetzungen
für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen und deren
massgebender Tageslohn (Arbeitslosentaggeld, gegebenenfalls zuzüglich Zwischenverdienst oder Verdiensten im Rahmen
eines Beschäftigungsprogramms) den
Grenzbetrag von CHF 81.20 übersteigt.
Diese Vorsorge beinhaltet einen Invaliditäts- und Todesfallschutz (ohne Alters­
vorsorge).
Ausnahmen:
Befristete Arbeitsverträge von
höchstens 3 Monaten
Ausschliesslich nebenberufliche
Anstellung (sofern hauptberuflich
bereits obligatorisch versichert
oder selbständigerwerbend)
Invalidität von mindestens 70 %
Rund jede zweite Frau,
aber nur jeder siebte Mann
arbeitet Teilzeit.
4
Versicherungsdauer
Nachdeckung
Beginn
Die obligatorische Versicherung beginnt
mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses.
Für Bezüger von Taggeldern der Arbeits­
losenversicherung mit jenem Tag, für den
erstmals eine Arbeitslosenentschädigung
ausgerichtet wird.
Für die Risiken Invalidität und Tod bleibt
die versicherte Person während eines
Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Nachdeckung).
Bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses vor Ablauf dieses Monats ist
die neue Vorsorgeeinrichtung für die
Versicherten zuständig.
Ende
Die Versicherungspflicht endet, wenn
das ordentliche Rentenalter erreicht,
das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der
Min­destlohn unterschritten wird. Sie
endet auch, wenn die versicherte Person
keinen Anspruch mehr auf Taggelder der
Arbeitslosenversicherung hat, weil die
Rahmenfrist abgelaufen ist.
Erwerbsstatus
Beschäftigungsgrad
5,0 %
Frauen
13,2 %
79,8 %
41,4
33,2
Selbständige
Mitarbeitende
Familienmitglieder
Arbeitnehmende
Lehrlinge
Männer
85,7
Total
8,7
65,3
0%
20 %
40 %
20,0
60 %
Vollzeit 90 – 100 %
Teilzeit 50 – 89 %
Teilzeit unter 50 %
Quelle: BFS 2014
25,4
2,1 %
Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2013
Quelle: BFS 2014
80 %
5,5
14,7
100 %
Obligatorisch versicherter Lohn/
Das BVG umfasst Minimalvorschriften. Den obligatorischen Teil der 2. Säule müssen deshalb alle
Pensionskassen erfüllen. Darüber hinaus können im sogenannten Überobligatorium zusätzliche
Leistungen vorgesehen werden.
Versicherter Jahreslohn
Grenzbeträge
Als versicherter Lohn (= koordinierter
Lohn) gilt grundsätzlich derjenige Teil
des AHV-pflichtigen Lohnes, der zwischen 7∕ 8 und dem dreifachen Betrag
der jeweils gültigen maximalen jährlichen
AHV-Altersrente liegt (per 1.1.2016 zwischen CHF 24 675.– und CHF 84 600.–,
also maximal CHF 59 925.–). Ist der
so errechnete koordinierte Lohn kleiner
als 1 ∕ 8 der maximalen AHV-Altersrente
(per 1.1.2016 CHF 3 525.–), wird er
auf diesen Betrag aufgerundet.
Der Bundesrat kann die für die obligatorische berufliche Vorsorge massgebenden
Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anpassen.
Bei der oberen Grenze des koordinierten
Lohnes kann dabei auch die allgemeine
Lohnentwicklung berücksichtigt werden.
Der versicherbare Lohn der Arbeitnehmer
oder das versicherbare Einkommen der
Selbständigerwerbenden ist auf den
10fachen oberen Grenzbetrag beschränkt
(= CHF 846 000.–).
6
Koordinierter Lohn
Lohnanteile über dem BVG-Maximum sind in
der obligatorischen 2. Säule nicht versichert.
15 400.–
CHF 84 600.–
Koordinierter Lohn
= BVG-Lohn
= versicherter Lohn
59 925.–
59 925.–
25 325.–
CHF 24 675.–
AHV-Lohn
3 525.–*
3 525.–*
21 150.–
24 675.–
24 675.–
24 675.–
24 675.–
21 151.–
28 200.–
50 000.–
84 600.–
100 000.–
*Der minimal versicherte BVG-Lohn beträgt im Lohnbereich zwischen
CHF 21 151.– und CHF 28 200.– konstant CHF 3 525.–.
Nicht obligatorisch versicherter Lohnanteil
Koordinierter Lohn (obligatorisch versicherter BVG-Lohn)
Freier Lohnanteil ohne Versicherungspflicht
7
Leistungen des BVG/
Alle angestellten Personen erhalten jährlich einen Pensionskassenausweis. Dieser gibt Auskunft über
die zu erwartenden obligatorischen und allfälligen überobligatorischen Leistungen. Die Angaben in dieser
Broschüre beziehen sich nur auf die obligatorische Personalvorsorge gemäss Gesetz.
Im Alter
Altersrente
Der Anspruch auf die Altersrente entsteht grundsätzlich nach Vollendung
des 65. Altersjahres für Männer und
nach Vollendung des 64. Altersjahres
für Frauen. Das Reglement der Pensionskasse/Vorsorgeeinrichtung kann
vorsehen, dass der Anspruch mit
der Beendigung der Erwerbstätigkeit,
frühestens aber ab dem vollendeten
58. Altersjahr entsteht. Die Höhe der
Altersrente ist abhängig von:
Vorhandenem Altersguthaben bei Rentenbeginn
Umwandlungssatz in Prozenten des Altersguthabens
Frauen (64) /Männer (65)
Mindestzinssatz
für Altersguthaben
Mindestumwandlungssatz
im ordentlichen Pensionierungsalter
6,8 %
(Stand 2016)
Bestandteile des Altersguthabens:
Altersgutschriften
Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen
Die auf diesen Beträgen gutgeschrie-
benen Zinsen
Gemäss bundesrätlicher Verordnung gilt:
Der Mindestsatz für die Verzinsung der Altersguthaben beträgt 1,25 % (2016).
Der Mindestumwandlungssatz im
Alter 65 (Männer) bzw. 64 (Frauen)
beträgt 6,8 %.
Bei vorzeitiger bzw. aufgeschobener
Pensionierung wird der Umwandlungssatz entsprechend angepasst.
8
1,25 %
Pensionierten-Kinderrente
Personen, die eine Altersrente beziehen,
haben für jedes Kind Anspruch auf eine
Pensionierten-Kinderrente. Die Voraussetzungen entsprechen jenen für die
Waisenrente. Die Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der Altersrente.
Bei Invalidität
Im Todesfall
Teuerungsausgleich
auf laufenden Renten
Invalidenrente
Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht,
wenn die versicherte Person vor Erreichen
des Pensionsalters invalid wird.
Ehegattenrente
Die Ehegattenrente beträgt 60 % der
vollen Invalidenrente bzw. der laufenden
Altersrente.
Nach einer 3-jährigen Laufzeit werden
Hinterlassenen- und Invalidenrenten
erstmals obligatorisch der Preisentwicklung angepasst. Weitere Anpassungen
erfolgen grundsätzlich in einem 2-JahresRhythmus (wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss AHVG),
längstens bis zum vollendeten 65. bzw.
64. Altersjahr des Rentenbezügers bzw.
der Rentenbezügerin.
Berechnungsbasis:
Voraussetzungen für eine Ehegattenrente:
Angespartes Altersguthaben bei An Unterhaltspflicht für Kind(er) oder
spruchsbeginn auf eine Invalidenrente
Alter mindestens 45 Jahre und Dauer Summe der künftigen Altersgutschriften der Ehe mindestens 5 Jahre
bis zum Pensionsalter (ohne Zinsen)
Andernfalls erfolgt eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten.
Das massgebende Altersguthaben wird
Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist
mit dem gleichen Umwandlungssatz in
der eingetragene Partner dem Ehegatten
eine Invalidenrente umgerechnet wie die
gleichgestellt.
Altersrente.
Invaliden-Kinderrente
Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind Anspruch auf
eine Invaliden-Kinderrente. Die Voraussetzungen entsprechen jenen für die
Waisenrente. Die Invaliden-Kinderrente
beträgt pro Kind 20 % der Invalidenrente.
Waisenrente
Kinder einer verstorbenen versicherten
Person haben Anspruch auf Waisenrenten.
Der Anspruch besteht bis zum vollendeten
18. Altersjahr des Kindes bzw. darüber
hinaus während der Ausbildung oder solange das Kind zu mindestens 70 % invalid
ist, längstens jedoch bis zur Vollendung
des 25. Altersjahres. Die Waisenrente
beträgt pro Kind 20 % der vollen Invalidenrente bzw. der zuletzt ausgerichteten Altersrente.
Anpassungen von laufenden Altersrenten sind vom Rahmen der finanziellen
Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung
abhängig.
Leistungsform
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Renten
ausgerichtet. Beim BVG-Guthaben (Obligatorium) besteht die Möglichkeit, einen
Viertel des Altersguthabens in Kapitalform zu beziehen. Das Reglement kann
zusätzlich Kapitalzahlungen vorsehen.
Geringfügige Renten können in Kapitalform ausgerichtet werden.
Masszahlen BVG-Renten 2016
Theoretischer Leistungsanspruch pro Jahr
Männer
(Rücktrittsalter 65,
1951 geboren)
Frauen
(Rücktrittsalter 64,
1952 geboren)
Maximale Altersrente
CHF 21 816.–
CHF 22 548.–
Maximale Witwen-/Witwerrente (60 %)
CHF 13 089.–
CHF 13 529.–
Maximale Waisenrente (20 %)
CHF 4 363.–
CHF 4 510.–
Quelle: BSV 2016
9
Beispiel Pensionskassenausweis
Wir geben Ihnen einen Überblick über Ihre versicherten Leistungen
Pensionskassenausweis
Gültig ab 01.01.2016
Vertrag Nr. 1/99999/VX
AXA Stiftung
Berufliche Vorsorge
Winterthur
Muster AG
Postfach 200
8401 Winterthur
Ihre Personalien
Name / Vorname
Geburtsdatum
Geschlecht
Versicherungsnummer
Muster Max
16.06.1976
männlich
756.7708.4128.23
102225675/PWIHQQVMFT
SU
Versicherungsbeginn
Erreichen ordentliches Pensionsalter
Jahreslohn
Versicherter Lohn
01.01.2006
01.07.2041
80'000.00
55'325.00
CHF
Obligatorischer
Teil
61'541.00
1'076.95
5'532.50
68'150.45
Überobligatorischer
Teil
5'942.60
104.00
0.00
6'046.60
Total
67'483.60
1'180.95
5'532.50
74'197.05
14'000.00
5'000.00
19'000.00
im Alter 65 am 01.07.2041
Alterskapital
392'241.00
oder*
Altersrente
26'493.00
im Alter 64
im Alter 63
im Alter 62
im Alter 61
im Alter 60
374'786.00
357'674.00
340'898.00
324'450.00
308'325.00
24'520.00
22'699.00
21'013.00
19'450.00
17'994.00
Entwicklung Altersguthaben im 2015
Altersguthaben per 01.01.2015
Zins (1.75%) für 2015
Altersgutschrift für 2015
Altersguthaben per 01.01.2016
Darin enthalten:
Eingebrachte Freizügigkeitsleistung
1
2
Die Verzinsung für das Altersguthaben im 2016 beträgt: Obligatorium und Überobligatorium 1.25 %*
* Zins inkl. Zinsüberschuss
Voraussichtliche Leistungen im Alter
(voraussichtliche Werte mit 2% Zins hochgerechnet)
bei ordentlicher Pensionierung
bei vorzeitiger Pensionierung
2
*Aktuell gültiger Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung: Obligatorium 6.8 %; Überobligatorium 5 %
Leistungen bei Invalidität
Jährliche Invalidenrente nach 24 Monaten Wartefrist
Jährliche Invaliden-Kinderrente nach 24 Monaten Wartefrist
Beitragsbefreiung nach 3 Monaten Wartefrist
Leistungen im Todesfall
Jährliche Ehegattenrente
Jährliche Lebenspartnerrente
Todesfallkapital zusätzlich zur Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente
Todesfallkapital wenn keine Ehegatten- bzw. Lebenspartnerrente fällig wird
Jährliche Waisenrente
* Bei Unfall werden die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. In diesen Fällen gelten die
Einschränkungen gemäss Reglement.
Seite 1/2
10
AXA Leben AG
General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300
8401 Winterthur
www.AXA.ch
19'743.00 *
3'949.00 *
11'846.00 *
11'846.00
80'657.00
3'949.00 *
Pensionskassenausweis
Möglicher Einkauf in die reglementarischen Vorsorgeleistungen
Möglicher Einkauf von Beitragsjahren per 01.01.2016
Möglicher Einkauf für vorzeitige Pensionierung per 01.01.2016
auf Alter 64
auf Alter 63
auf Alter 62
auf Alter 61
auf Alter 60
1'413.35
25'208.00
50'654.00
76'406.00
102'479.00
128'991.00
Bei den ausgewiesenen Einkaufbeträgen handelt es sich um Richtwerte pro Vorsorgeplan. Vor dem Einkauf erstellen wir für
Sie eine aktuelle Berechnung. Dafür benötigen wir von Ihnen detaillierte Angaben auf dem Formular "Einkauf Beitragsjahre
/ vorzeitige Pensionierung". Wir unterstützen Sie gerne, Sie finden dieses Formular auf unserer Webseite.
Anspruch bei Austritt vor dem Rentenalter
Total aller eingebrachten Freizügigkeitsleistungen
Freizügigkeitsleistung per 01.01.2016
Obligatorischer
Teil
14'000.00
68'150.45
Vorbezug für Wohneigentum
Möglicher Betrag für Vorbezug zugunsten Wohneigentum
per 01.01.2016
Beiträge für die berufliche Vorsorge
Gesamtbeitrag vom 01.01.2016 - 31.12.2016
Ihr Beitrag
davon für Altersvorsorge
davon für Risikoversicherung, Verwaltungskosten und Sicherheitsfonds
Ihr persönlicher Monatsbeitrag auf der Basis von 12 Monaten
Überobligatorischer
Teil
5'000.00
6'046.60
Total
19'000.00
74'197.05
74'197.05
6'786.30
3'393.15
2'732.10
661.05
282.75
Personal-Vorsorge-Kommission
Die Personalvorsorge-Kommission umfasst mit Stand 02.12.2015
Arbeitnehmervertreter (Präsident)
Worker Peter
Arbeitgebervertreter
Boss Simon
Grundlage des persönlichen Ausweises ist das Reglement Ihrer Pensionskasse. Dieser Ausweis ersetzt alle früheren und
wurde erstellt am 02.12.2015 im Auftrag Ihrer Pensionskasse durch die AXA Leben AG, 8401 Winterthur.
1 Stellenantritt
2 Nach
BVG obligatorisch versicherter Lohnteil (siehe Seite 6)
Seite 2/2
2/2
Seite
11
Grundlagen der Finanzierung/
Die Finanzierung der beruflichen Vorsorge erfolgt im Kapitaldeckungsverfahren. Für jede versicherte
Person wird in einem Sparprozess Kapital für die Rentenzahlungen im Alter gebildet. Die Arbeitnehmer
tragen höchstens die Hälfte der Gesamtbeiträge.
Beiträge
Altersgutschriften
Die Altersgutschriften sind die von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu
erbringenden Beiträge, die der
­­Ansparung des Altersguthabens
dienen. Der Sparprozess für die
Alters­leistungen beginnt gemäss
BVG am 1. Januar nach Vollendung
des 24. Altersjahres. Die Alters­
gutschriften werden in Prozenten des
versicherten Lohnes (= koordinierter
Lohn) berechnet und sind nach Alter
(Kalenderjahr abzüglich Geburtsjahr)
gestaffelt.
Gestaffelte
Altersgutschriften nach BVG
7 %
10 %
25–34
35–44
15 %
18 %
45–54
55–64/65
Alter
Altersgutschriften in Prozenten des
versicherten Lohnes
Die Grundlage für
die finanzielle Stabilität
einer Pensionskasse ist ein
Deckungsgrad von über 100 %.
12
Risikobeiträge
Diese umfassen die Prämien für die
Risiken Tod und Invalidität. Sie sind je
nach Pensionskasse unterschiedlich
hoch angesetzt.
Beiträge an den Sicherheitsfonds
Der Beitrag zur Finanzierung des
Sicherheitsfonds wird jährlich festgelegt und vom BSV (Bundesamt für
Sozialversicherungen) genehmigt.
Beiträge an die Verwaltungskosten
Früher waren Verwaltungskosten oft
ein Teil der Risikoprämien. Heute
müssen Pensionskassen ihre Ver­waltungskosten separat ausweisen.
Kapitalerträge
Die Pensionskassen sind verpflichtet,
alle laufenden und inskünftigen Rentenzahlungen langfristig sicherzustellen.
Um diesen Vorsorgeauftrag erfüllen
zu können, müssen die BVG-Beiträge
während Jahrzehnten möglichst sicher,
aber dennoch renditeorientiert angelegt
und verwaltet werden. Der Kapitalertrag
gilt als dritter Beitragszahler neben den
Arbeitgebern und den Arbeitnehmern.
Einnahmen nach Arten
Einnahmen berufliche Vorsorge 2012:
CHF 63 427 Mio.
24,3 %
43,0 %
Quelle: BSV 2014
32,7%
Beiträge und
Eintrittseinlagen
Arbeitnehmer
Beiträge und
Eintrittseinlagen
Arbeitgeber
Kapitalertrag und übrige
Einnahmen
Ausgaben nach Arten
Ausgaben berufliche Vorsorge 2012:
CHF 47 546 Mio.
Renten
25 943 Mio.
Kapitalleistungen
6 714 Mio.
Verwaltung/Durchführung*
1 890 Mio.
Austrittszahlungen, Zahlungen
an Versicherungen, Passivzinsen
*Ohne indirekte
Vermögensverwaltungskosten
13 000 Mio.
0
5
10
15
20
25
Quelle: BSV 2014
(In CHF)
Anspruch auf das Pensionskassen-Guthaben/
Das im Verlaufe der Erwerbstätigkeit angesparte Guthaben wird von der Pensionskasse des aktuellen
Arbeitgebers verwaltet und bei einem Stellenwechsel an die neue Pensionskasse überwiesen.
In Ausnahmefällen ist eine Barauszahlung möglich.
Arbeitgeberwechsel
Freizügigkeit
Gemäss Freizügigkeitsgesetz (FZG)
besteht bei einem Arbeitgeberwechsel
(und damit Wechsel der Pensionskasse/
Vorsorgeeinrichtung) Anspruch auf das
gesamte vorhandene Altersguthaben
(volle Freizügigkeit). Beim Übertritt in eine
neue Vorsorgeeinrichtung muss die bis­herige Vorsorgeeinrichtung die Freizügigkeitsleistung direkt an die neue über­
weisen. Ist dies nicht möglich, so wird
eine Freizügigkeitspolice oder ein Frei­
zügigkeitskonto errichtet.
Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist möglich
bei definitiver Ausreise ins Ausland
(ausgenommen bei Ausreise in ein
EU-/EFTA-Land)
bei Aufnahme einer selbständigen
Erwerbstätigkeit
wenn die Austrittsleistung weniger als
einen Jahresbeitrag der versicherten
Person beträgt.
14
Suche nach Guthaben
Wem die derzeitige Vorsorgeeinrichtung
oder der Verbleib seines Alterskapitals
aus der 2. Säule nicht bekannt ist,
erhält bei der Zentralstelle 2. Säule
Unterstützung:
Zentralstelle 2. Säule
Sicherheitsfonds BVG
Geschäftsstelle
Eigerplatz 2
Postfach 1023
3000 Bern
[email protected]
www.sfbvg.ch
Wohneigentumsförderung
Ehescheidung
Bis 3 Jahre vor der Pensionierung ist
der Vorbezug oder die Verpfändung von
Mitteln aus der beruflichen Vorsorge zur
Finanzierung von Wohneigentum für den
Eigenbedarf möglich.
Bei einer Scheidung hat jeder Ehegatte
unabhängig vom Güterstand Anspruch
auf die Hälfte des während der Ehedauer
erwirtschafteten Altersguthabens aus der
beruflichen Vorsorge des anderen.
Vorbezug
Bis zum 50. Altersjahr kann ein Betrag
bezogen werden, welcher maximal der
aktuellen Freizügigkeitsleistung entspricht.
Nach dem 50. Altersjahr gilt als Maximalbetrag für den Bezug die Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder die Hälfte der
aktuellen Freizügigkeitsleistung – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Berücksichtigt werden:
Pensionskassenguthaben
Guthaben auf Freizügigkeitskonten
oder -policen
Während der Ehe getätigte Vorbezüge
für Wohneigentum
Zudem zu beachten:
Ein Vorbezug kann freiwillig zurück bezahlt, aber nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
Minimalbezug: CHF 20 000.–
Konsequenz ist die Kürzung der Vor-
sorgeleistungen.
Bei Veräusserung des Wohneigentums ist die Rückzahlung des gesamten Vorbezugs zwingend.
Verpfändung
Verpfändet werden kann entweder der
Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder
ein Betrag, der maximal der Freizügigkeitsleistung entspricht. Bei der zweiten
Variante gelten insbesondere ab dem
50. Altersjahr die gleichen Bedingungen
wie beim Vorbezug.
Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen
informieren das Scheidungsgericht über
die während der Ehe erworbenen Freizügigkeitsleistungen und allfällige Vorbezüge.
Das Gericht rechnet die Beträge gegeneinander auf und legt den genauen Differenzbetrag sowie die Überweisungsadresse
(Vorsorgeeinrichtung oder Freizügigkeitskonto/-police) im Scheidungsurteil fest.
Tritt vor dem Scheidungsdatum ein Vorsorgefall ein (Pensionierung, Invalidität
oder Todesfall), kann die hälftige Teilung
nicht mehr durchgeführt werden. In diesem Fall bestimmt das Gericht eine angemessene Entschädigung für den zu
begünstigenden Partner.
15
Weitere Eckpfeiler des BVG/
Seit der Inkraftsetzung des BVG wurden die gesetzlichen Grundlagen mehrmals angepasst und auch
ergänzt – beispielsweise durch die Wohneigentumsförderung. Auch in Zukunft wird das BVG Gegenstand
laufender Optimierungen in Form von Teilrevisionen bleiben.
Zielsetzung des BVG
Seit 1985 verfolgt das BVG das verfassungsmässige Ziel, den Pensionierten,
Hinterlassenen und Invaliden in Ergänzung
zu den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise zu ermöglichen.
Weil die Menschen jedoch immer älter
werden und somit immer länger Renten
erhalten, mussten sowohl die Mindestverzinsung als auch der Umwandlungssatz
bereits deutlich gesenkt werden. Diese
Anpassungen stellen die ursprünglichen
Zielsetzungen zunehmend in Frage.
16
Vorsorgeeinrichtung
Anschluss
Mit der Abdeckung der sozialen Hauptrisiken Alter, Tod und Invalidität gehören
Pensionskassen (Sammelstiftungen) zu
den Sozialversicherungen. Die Erfüllung
des Vorsorgeauftrags fordert eine weitsichtige Verwaltung der Einnahmen und
Ausgaben. Deshalb müssen Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische
Versicherung gemäss BVG durchführen
wollen, strenge Bedingungen erfüllen:
Eintrag im Register für die berufliche Vorsorge bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
Rechtsform: Stiftung oder Genossen schaft bzw. anerkannt als Einrichtung
des öffentlichen Rechts
Transparenz, Loyalität und Integrität
aller Akteure
In der Regel schliessen sich Arbeitgeber
für die berufliche Vorsorge einer Pensionskasse an. Alternativ kann jeder
Arbeitgeber auch eine eigene, autonome
Pensionskasse errichten. Arbeitgeber
ohne Pensionskasse werden der Stiftung
Auffangeinrichtung (siehe auch Seite 18)
angeschlossen. Diese gewährleistet die
obligatorisch vorgeschriebenen Leistungen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind
im Stiftungsrat, dem entscheidenden
Organ der Vorsorgeeinrichtung, zahlenmässig gleich stark vertreten (paritätische Verwaltung).
Kontrolle
Die Revisionsstelle prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen
und die Vermögensanlage. Der Experte
für berufliche Vorsorge überprüft periodisch, ob die Vorsorgeeinrichtung jederzeit Sicherheit dafür bietet, dass sie
ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
Der Trend ist eindeutig:
Immer weniger Vorsorgeeinrichtungen versichern
immer mehr Berufstätige.
Sicherheitsfonds
Steuerrechtliche Behandlung
Zweck des gesamtschweizerischen
Sicherheitsfonds:
Sicherstellen der Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorge-
einrichtungen bzw. Vorsorgewerken
Wiederherstellung unterbrochener Kontakte zwischen den Versicherten
und den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Zentralstelle 2. Säule)
Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen
mit ungünstiger Altersstruktur. Diese liegt vor, wenn die Summe der Alters gutschriften 14 % der Summe der entsprechenden versicherten Löhne übersteigt.
Entschädigung der Auffangeinrichtung für Kosten, die ihr aufgrund ihrer ge setzlich verankerten Tätigkeit entstehen
Das Gesetz sieht folgende Regelung vor:
Vorsorgeeinrichtungen, welche die be rufliche Vorsorge durchführen, sind von
den direkten Steuern des Bundes, der
Kantone und der Gemeinden sowie von
Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit.
Die Beiträge der Arbeitgeber an Vor sorgeeinrichtungen gelten bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als Geschäftsaufwand.
Die von den Arbeitnehmern und Selb ständigerwerbenden an Vorsorgeein richtungen nach Gesetz oder reglemen tarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Ge meinden abziehbar.
Kauft sich eine versicherte Person
in die reglementarischen Leistungen
ein, so kann der Einkaufsbetrag in
der Regel vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Innerhalb von 3 Jahren nach erfolgtem Einkauf werden Kapitalbezüge von den Steuerbehörden als Steuerumgehung betrachtet. In diesen Fällen ist mit negativen Steuerfolgen zu rechnen.
Die Rentenleistungen aus Vorsorge einrichtungen sind voll als Einkommen steuerbar, Kapitalleistungen werden
zu einem besonderen Tarif separat
vom übrigen Einkommen besteuert.
Anwartschaftliche Ansprüche aus Vorsorgeeinrichtungen sind steuerfrei.
Der Vorbezug für Wohneigentum löst eine Steuerpflicht aus. Bei Rückzah lung des bezogenen Betrags wird
die Steuer rückerstattet, jedoch ohne Zins.
Trends in der beruflichen Vorsorge
150 %
140 %
Beiträge und Einlagen
Leistungen 1
Bilanzsumme 2
Leistungsbezüger/innen1
Aktive Versicherte
Vorsorgeeinrichtungen
Index 2004 = 100
130 %
120 %
110 %
100 %
90 %
80 %
1
Renten und Kapital bei Alter,
Tod und Invalidität
2
Ohne Aktiven/Passiven aus
Versicherungsverträgen
70 %
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
Quelle: BFS 2014
Auffangeinrichtung
Weitere wichtige Erlasse
Aufgaben der Stiftung Auffangeinrichtung:
Zwangsweiser Anschluss von Arbeit­
gebern, die weder eine Vorsorgeein­
richtung gegründet noch sich einer
solchen angeschlossen haben
Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren
Aufnahme von Personen als freiwillige Versicherte, wie
–Selbständigerwerbende und Ausland-
schweizer
–Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber
–Arbeitnehmer, die aus der obliga­­to­
rischen beruflichen Vorsorge aus­
scheiden und diese weiterführen
möchten
Erbringung von obligatorischen Leis tungen an einen Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen, wenn sich sein Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflich tung keiner Vorsorgeeinrichtung ange schlossen hat
Verwaltung unzustellbarer Freizügig-
keitsleistungen
Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge für arbeitslose Personen
Zivilgesetzbuch (Art. 89 bis,
122 ff. ZGB)
Zivilprozessordnung (Art. 279 ff. ZPO)
Obligationenrecht (Art. 331 ff. OR)
Freizügigkeitsgesetz (FZG)
Verschiedene Verordnungen,
insbesondere Verordnung 2 zum
BVG (BVV 2)
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Interessiert an weiteren Publikationen aus dieser Reihe?
1. Säule: Staatliche Vorsorge
2. Säule: Berufliche Vorsorge
3. Säule: Private Vorsorge
Soziale Sicherheit: Vorsorgesystem in der Schweiz
Aktuelle Gesetzgebung der 2. Säule
Pensionskasse und Wohneigentum:
Wohneigentumsförderung (WEF)
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