27.10.2015 Nach dem Ende von Safe-Harbour – Wie geht es weiter mit den Datentransfers zwischen EU und USA? EU-Datenschützer gewähren Übergangsregelungen lediglich bis Ende Januar 2016 Zusammenfassung > Mit dem Urteil des EuGH vom 06.10.2015, C362/14, ist ab sofort eine Datenübermittlung in die USA auf Basis des Safe-Harbour-Abkommens nicht mehr zulässig. > Im Lichte dieses EuGH-Urteils ist auch die Zulässigkeit der Datentransfers in die USA auf der Grundlage der anderen Instrumente (EUStandardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules) in Frage gestellt. > Immerhin können sich Unternehmen auch in Deutschland noch bis Ende Januar 2016 grundsätzlich auf etwaig bereits bestehende Binding Corporate Rules berufen oder EUStandardvertragsklauseln verwenden. > Sollte es bis Ende Januar 2016 zu keinem neuen Abkommen zwischen der EU und den USA kommen, ist ein Transfer personenbezogener Daten in die USA nur noch aufgrund spezifischer Einwilligung der Betroffenen möglich. Nach dem Ende von Safe-Harbour: Datenschutzbehörden fordern zum Handeln auf In unserem GSK-Update vom 12.10.2015 hatten wir bereits berichtet, dass der EuGH in seinem Urteil vom 06.10.2015, C-362/14, das SafeHarbour-Abkommen, das für einen einfachen und praktikablen Transfer von personenbezogen Daten in die USA stand, für ungültig erklärt hat. Mit dem Urteil ist nicht nur ab sofort eine Datenübermittlung in die USA auf Basis des SafeHarbour-Abkommens nicht mehr zulässig. Die Folgen des Urteils gehen weit darüber hinaus. Sie erfassen insgesamt sämtliche bisher bestehenden Regelungen für den Datentransfer zwischen der EU und den USA. Inzwischen haben die Datenschutzinstitutionen auf Ebene der EU und in Deutschland zu dem EuGHUrteil Stellung genommen. Nach diesen Stellungnahmen wird – über das Urteil hinaus auch die Zulässigkeit der Datentransfers in die USA auf der Grundlage der anderen bisher bestehenden Instrumente, wie etwa EU Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules (BCR), in Frage gestellt. Zudem werden die Unternehmen aufgefordert, ihre bestehenden Verfahren zum Datentransfer in die USA im Lichte des EuGH-Urteils kritisch zu überprüfen. Artikel-29-Datenschutzgruppe Die Art-29-Datenschutzgruppe, ein unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes, hat hervorgehoben, dass ab sofort infolge des Urteils kein Datentransfer in die USA mehr auf Grundlage des Safe-HarbourAbkommens erfolgen darf. Die Gruppe fordert, dass die USA und die EU eine rasche Lösung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA finden sollen, welche die Grundrechte der Bürger in Sachen Datenschutz gewährleistet. In der Zwischenzeit will die Artikel-29-Gruppe die Auswirkungen des Urteils auf andere Übermittlungsinstrumente, wie BCR oder EUStandardklauseln, kritisch prüfen. Allerdings sollen sich Unternehmen in der EU zumindest noch bis Ende Januar 2016 auf EU-Standardklauseln oder bereits bestehende BCR berufen können. Selbst diese Übergangsregelung soll aber nicht einschränkungslos gelten. Es soll nämlich den nationalen Datenschutzbehörden vorbehalten bleiben, im Einzelfall schon jetzt tätig zu werden, falls Beschwerden eingehen. 1 Nach dem Ende von Safe-Harbour: Wie geht es weiter? Gemeinsames Positionspapier der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder Laut diesem gemeinsamen Positionspapier vom 26.10.2015 zum EuGH-Urteil werden die deutschen Datenschutzbehörden, soweit sie Kenntnis über ausschließlich auf Safe-Harbor gestützte Datenübermittlungen in die USA erlangen, diese ab sofort untersagen. Weiterhin wird in dem Positionspapier aufgrund des Urteils die Zulässigkeit von Datentransfers insgesamt auch nach den anderen Instrumenten, etwa EUStandardvertragsklauseln oder BCR, ausdrücklich in Frage gestellt. Jedenfalls werden die Datenschutzbehörden in Deutschland derzeit keine neuen Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA auf Grundlage von BCR oder Datenexportverträgen erteilen. Lediglich eine spezifische Einwilligung von Betroffenen zum Transfer personenbezogener Daten in die USA kann unter engen Bedingungen eine tragfähige Grundlage sein; wobei selbst dies für Beschäftigtendaten nur in Ausnahmefällen gelten soll. Weiterhin wird in dem Positionspapier zu zeitnahen Verhandlungen mit den USA über eine neue vertragliche Grundlage für den Datentransfer aufgefordert. Abschließend begrüßen die deutschen Datenschutzbehörden die von der Art. 29-Gruppe gesetzte Übergangsfrist. Dieser Kommentar ist so zu verstehen, dass auch in Deutschland eine Übermittlung aufgrund von EUStandardvertragsklauseln oder bestehenden BCR bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende Januar 2016 nicht beanstandet wird. Position der einzelner Datenschutzbehörden Zwar haben sich einzelne deutsche Datenschutzbehörden zum Teil noch kritischer und folgenreicher zum EuGH-Urteil zu Wort gemeldet; und zwar allen voran das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig Holstein GSK Update / 27.10.2015 (ULD) mit seinem Positionspapier vom 14.10.2015. Gleichwohl halten wir das nunmehr am 26.10.2015 veröffentlichte gemeinsame Positionspapier der deutschen Datenschutzbehörden – bis auf weiteres – für maßgebend in Deutschland. Auswirkungen nach derzeitigem Stand Mit den Stellungnahmen der Datenschutzinstitutionen auf EU-Ebene und in Deutschland steht fest, dass sich das Safe-Harbour-Urteil des EuGH auf sämtliche bisherigen Instrumente für den Datentransfer in die USA auswirkt. Betroffene Unternehmen sollten unverzüglich ihre bisherigen Verfahren zum Datentransfer in die USA kritisch überprüfen. Sie sollten sehr zeitnah Vorsorge dafür treffen, dass der Transfer auch nach den strengen Vorgaben des Safe-Harbour-Urteils des EuGH datenschutzgerecht gestaltet werden kann. Dies wird in vielen Fällen nicht einfach werden und zu erheblichen Eingriffen in bestehende Geschäftsmodelle führen. Letztlich werden oft nur spezifische Einwilligungslösungen möglich sein. Selbst bei bestehenden BCR oder bei einem Rückgriff auf EU-Standardklauseln sollte keinesfalls bis zum Ablauf der der Übergangsfrist am 31.01.2016 abgewartet werden. Es ist derzeit nicht absehbar, ob es bis dahin zu einer neuen praktikablen Grundlage für den Datentransfer in die USA kommen wird. Dr. Jörg Kahler Rechtsanwalt Standort Berlin Tel +49 30 2039070 [email protected] Maria Vogt Rechtsanwältin Standort Berlin Tel +49 30 2039070 [email protected] 2 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. Haftungsausschluss Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot auf Beratung oder Auskunft dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. 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