Newsletter Arbeitsrecht: Sonderheft: Safe Harbor Nach dem Ende

Newsletter Arbeitsrecht:
Sonderheft: Safe Harbor
Oktober 2015
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2015
Nach dem Ende von Safe Harbor: Wie man Risiken bei der
Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in die USA oder andere
Drittstaaten vermeidet
02
OKTOBER
Das Interview
2015
Inhalt
FEBRUAR
Nach dem Ende von Safe Harbor: Wie
man Risiken bei der Übermittlung von
Arbeitnehmerdaten in die USA oder
andere Drittstaaten vermeidet
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
1
Editorial
Liebe Leserin,
lieber Leser,
der Monat Oktober sorgte aus arbeitsrechtlicher Sicht für
einige Überraschungen: Zunächst erklärte der Europäische
Gerichtshof (EuGH) in einer spektakulären Entscheidung das
Safe Harbor-Abkommen für unwirksam. Mittlerweile liegt auch
eine erste Stellungnahme der deutschen Datenschutzbehörden vor, deren Folgen wir in dem vorliegenden Sonderheft
Safe Harbor unseres Newsletters besprechen. Aber auch ein
weiteres aktuelles Thema wird Personaler und Arbeitsrechtler
demnächst intensiv beschäftigen: Die Bundesarbeitsministerin
will in dieser Woche (endlich) ihre lang erwarteten Pläne für
die Reform bei Leiharbeit und Werkverträgen vorlegen.
Dieses Gesetzesvorhaben wird sich voraussichtlich gravierend auf die bislang bekannte und bewährte Praxis der Überlassung von Arbeitskräften und die Ausgestaltung von Werkverträgen auswirken. Daher nehmen wir den nun für diese
Woche angekündigten Gesetzentwurf zum Anlass, die Agenda unserer Veranstaltungsreihe "Update Arbeitsrecht Herbst
2015", die an allen vier deutschen Hogan Lovells Standort
stattfinden wird (Einzelheiten s. Seite 13), zu aktualisieren
und geben Ihnen in diesem Rahmen einen ersten Überblick
über die geplanten Neuregelungen und deren Folgen. Wir
freuen uns, Ihre Fragen rund um den Gesetzentwurf mit Ihnen
im Rahmen unserer Veranstaltungsreihe persönlich erörtern
zu können. Diejenigen von Ihnen, die leider nicht an einer der
Veranstaltungen teilnehmen können, möchten wir schon jetzt
informieren, dass sich die kommende November-Ausgabe
des Newsletters Arbeitsrecht dieser Thematik auch noch
einmal im Detail widmen wird.
Die Oktober-Ausgabe unseres Newsletters Arbeitsrecht steht
dagegen ganz im Zeichen des "Untergangs" von Safe Harbor.
Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen –
insbesondere mit Blick auf die Übermittlung von Arbeitnehmerdaten. Das Urteil stellt Unternehmen vor Herausforderungen, die Daten aus der EU in die USA übertragen. Beispiele
hierfür sind u.a. globale Mitarbeiterinformationssysteme, international zugängliche digitale Personalakten, Bewertungsund Bonussysteme sowie Datenübermittlungen bei internen
Ermittlungen oder E-Discovery-Verfahren. Daher befassen
sich in dieser Ausgabe sowohl das Interview als auch der
Hauptbeitrag mit dieser für die Praxis so bedeutsamen Entscheidung.
Im Interview stellt Ihnen Tim Wybitul aus dem Frankfurter
Büro von Hogan Lovells die Entscheidung noch einmal im
Detail vor und erläutert deren praktischen Auswirkungen für
die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA.
Im Hauptbeitrag widmet er sich dann ersten Reaktionen der
Datenschutzaufsichtsbehörden zu dieser EuGH-Entscheidung. Dabei werden insbesondere die diesbezüglichen Aussagen der Art. 29 Gruppe und die Stellungnahme der deutschen Datenschutzbehörden vom 26. Oktober 2015 zusammengefasst. Der Beitrag zeigt auch, welche konkreten
Zwangsmittel den Datenschützern in diesem Zusammenhang
zur Verfügung stehen. Zudem werden Handlungsempfehlungen für Unternehmen zur Vermeidung unnötiger rechtlicher
Risiken bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten
in die USA gegeben. Eine Checkliste verdeutlicht die einzelnen Ablaufschritte, bevor abschließend die Vor- und Nachteile
der einzelnen rechtlichen Möglichkeiten zur Übermittlung
personenbezogener Daten in die USA oder andere Drittstaaten bewertet und ihre Einsatzmöglichkeiten in der Praxis beschrieben werden.
In der Rubrik Aktuelles Urteil Arbeitsrecht stellt Ihnen
Dr. Wolf-Tassilo Böhm, ebenfalls aus unserem Frankfurter
Büro, eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts BerlinBrandenburg vor, mit der erstmals ein Instanzgericht ein Beweisverwertungsverbot gegen einen Betriebsrat wegen Datenschutzverstößen angenommen hat. In der Vergangenheit
hatte sich die Rechtsprechung – insbesondere auch das Bundesarbeitsgericht – zwar schon mehrfach mit der Verwertbarkeit datenschutzrechtswidrig erlangter Informationen befasst;
diesen Entscheidungen lagen jedoch bisher immer Datenschutzverstöße des Arbeitgebers zugrunde.
Unser bAV-Experte Dr. Thomas Frank aus dem Münchener
Büro beschäftigt sich in dieser Newsletterausgabe mit einer
aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Haftungsregime bei Rentnergesellschaften und der Frage, in
welchem Umfang Schadensansprüche der Rentner bestehen,
wenn eine Rentnergesellschaft keine Rentenanpassungen
vornehmen kann.
Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen
Ihre Praxisgruppe Arbeitsrecht
2
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
Interview
Tim Wybitul
Partner, Frankfurt am Main
T +49 (69) 96236 331
[email protected]
Herr Wybitul, der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am
6. Oktober 2015 das Safe Harbor-Abkommen für unwirksam erklärt. Worum ging es in dieser Entscheidung?
Tim Wybitul: Das Urteil der Luxemburger Richter hat für die
Praxis enorme Bedeutung. Bei dem konkret vom EuGH entschiedenen Fall ging es eigentlich um die Frage, ob nationale
Datenschutzbehörden in einzelnen Mitgliedstaaten der EU
Datenübermittlungen auf der Grundlage des Safe HarborAbkommens kontrollieren müssen und dürfen. Bei ihrer Entscheidung beurteilten die Richter nicht nur, dass nationale
Datenschutzbehörden umfassende Kontrollbefugnisse haben.
Vielmehr bewertete der EuGH das Safe Harbor-Abkommen
zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA als
unzulässig.
Welchen Zweck hatte das Safe Harbor-Abkommen?
Tim Wybitul: Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) stellt hohe Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger außerhalb der EU. Unternehmen dürfen Daten nur unter sehr engen Voraussetzungen in die USA oder andere Staaten übermitteln, deren Datenschutzniveau nicht mit dem der EU vergleichbar ist. Das
Safe Harbor-Abkommen bot bislang einen der wenigen
rechtssicheren Wege für die Übermittlung personenbezogener Daten an Unternehmen in den USA.
Wie funktionierte das genau?
Tim Wybitul: US-Unternehmen konnten sich nach dem Safe
Harbor-Abkommen zertifizieren lassen. Hierfür mussten sie
eine Reihe von Anforderungen beim Datenschutz umsetzen die so genannten Safe-Harbor Principles. Diese Grundsätze
umfassen eine Reihe von Vorgaben, um beim Unternehmen
ein angemessenes Datenschutzniveau herzustellen. Sofern
US-Unternehmen diese Vorgaben umsetzten, konnten sie
sich bei der Federal Trade Commission registrieren und von
dieser überwachen lassen. Im Gegenzug konnten Datenexporteure in der EU und dem EWR personenbezogene Daten
an solche registrierten Unternehmen unter erleichterten Bedingungen übermitteln.
Welche Folgen hat die Entscheidung des EuGH nun für
europäische Unternehmen?
Tim Wybitul: Die Übermittlung personenbezogener Daten in
die USA wird deutlich schwieriger. Der EuGH hat das Safe
Harbor-Abkommen für unwirksam erklärt. Unternehmen dürfen allein auf der Basis von Safe Harbor keine Daten mehr in
die USA übermitteln. Sie müssen also nach anderen Erlaubnistatbeständen zur Übermittlung personenbezogener Daten
suchen. Hier stellen sich für deutsche Firmen einige Probleme. Denn die gesetzlichen Erlaubnistatbestände zur Übermittlung von Daten in die USA sind ausgesprochen eng gefasst.
Danach ist beispielsweise die Übermittlung von Informationen
für Gerichtsverfahren zwar möglich. Dies soll aber nach Ansicht vieler Datenschutzbehörden noch nicht einmal die so
genannten Pre-Trial Discoveries umfassen, einer vor US
Gerichten entscheidenden Prozessphase.
Betrifft die Entscheidung des EuGH auch Arbeitnehmerdaten?
Tim Wybitul: Ja, obwohl es bei dem von den Luxemburger
Richtern entschiedenen Fall eigentlich um ein bekanntes
soziales Netzwerk ging, betrifft die Entscheidung gerade Arbeitnehmerdaten in ganz erheblicher Weise. Schließlich müssen Unternehmen gerade in Konzernstrukturen für eine effektive Zusammenarbeit auch Personaldaten austauschen können. Dies betrifft etwa Personalinformationssysteme, Datenbanken, aber auch Aktienoptionsprogramme oder globale
Programme zur Altersversorgung. Das sind aber nur die direkten Folgen. Viele Unternehmen lagern Beschäftigtendaten
auch auf Dienstleister aus, die ihnen bei der Datenverarbeitung helfen sollen. Viele dieser IT-Dienstleister sitzen in den
USA oder anderen Drittstaaten. Gerade am "Arbeitsplatz 4.0"
oder auch bei anderen Formen der mobilen Arbeit ist aber der
Einsatz externer Dienstleister unumgänglich. Daher sind die
Folgen dieser Entscheidung auch für den Arbeitnehmerdatenschutz massiv.
In dem nachstehenden Überblick zeigen wir die Risiken von
Verstößen gegen die Vorgaben des Datenschutzes und praxisgerechte Möglichkeiten, um diese Risiken belastbar auszuschließen.
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
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Nach dem Ende von Safe Harbor: Wie man Risiken bei der Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in die USA oder andere Drittstaaten vermeidet
Der Datenschutz nimmt im Personalbereich eine immer größere Rolle ein. Dies gilt nicht nur bei der Einführung digitaler
Personalakten, dem Betrieb von globalen HR-Datenbanken
oder der Nutzung von IT am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen
beim Umgang mit personenbezogenen Daten ihrer Beschäftigten auch sicherstellen, dass beteiligte externe Dienstleister
die Vorgaben des Datenschutzes einhalten. Nach einer Aufsehen erregenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kommen nun neue Herausforderungen auf Arbeitgeber zu, die bislang Daten auf der Grundlage des Safe
Harbor-Abkommens zur Übermittlung von Daten in die USA
weitergegeben haben. Denn am 6. Oktober 2015 hat der
EuGH das Safe-Harbor Abkommen für unwirksam erklärt
(Maximilian Schrems v. Data Protection Commissioner – Az.
C-362/14). Das Safe Harbor-Abkommen entfällt damit als
Rechtfertigung für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA.
Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden haben bereits auf
das Urteil reagiert. Die Art. 29 Datenschutzgruppe will prüfen,
ob Daten künftig noch auf der Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensrichtlinien
(Binding Corporate Rules – BCRs) in die USA übermittelt
werden dürfen. Zudem kündigen die Datenschützer ein hartes
Vorgehen gegen die Übermittlung von Daten an, sofern sich
die EU und die USA nicht zeitnah auf rechtssichere Vorgaben
für die transatlantische Übermittlung personenbezogener
Daten einigen sollten.
Nachfolgend werden – neben den praktischen Auswirkungen
der EuGH-Entscheidung – insbesondere die Aussagen der
Art. 29 Gruppe zusammengefasst und aufgezeigt, welche
Zwangsmittel den Datenschützern zur Verfügung stehen.
Zudem werden Handlungsempfehlungen für Unternehmen zur
Vermeidung unnötiger rechtlicher Risiken bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA gegeben.
Eine Checkliste verdeutlicht die einzelnen Ablaufschritte.
Abschließend werden die Vor- und Nachteile der einzelnen
rechtlichen Möglichkeiten zur Übermittlung personenbezogener Daten in die USA oder andere Drittstaaten bewertet und
ihre Einsatzmöglichkeiten in der Praxis beschrieben. Dabei
berücksichtigen wir auch das Positionspaper der deutschen
Datenschutzbehörden vom 26. Oktober 2015 und dessen
Folgen für die Praxis.
1.
Was sind die praktischen Auswirkungen der
Entscheidung?
Die Entscheidung, mit der der EuGH Safe Harbor für ungültig
erklärt, hat für Unternehmen in der Praxis folgende Konsequenzen:
2.

Übermittlungen personenbezogener Daten aus der
EU in die USA, welche derzeit auf Safe Harbor gestützt werden, werden unzulässig, soweit sie nicht
von den Datenschutzaufsichtsbehörden genehmigt
werden oder unter die gesetzlichen Ausnahmetatbestände fallen (vgl. etwa § 4c Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG).

International tätige Konzerne, welche sich auf Safe
Harbor als Mittel zur Rechtfertigung der Datenübermittlung von EU-Tochterunternehmen an die USMuttergesellschaft oder andere Unternehmen mit
Sitz in den USA verlassen haben, müssen nun nach
Alternativen suchen. Hier kommen nach derzeitiger
Rechtslage insbesondere Binding Corporate Rules
(BCRs) oder die von der EU-Kommission vorgegebenen Standardvertragsklauseln in Frage. Dabei
können Unternehmen Verträge mit Standardvertragsklauseln schnell abschließen, um so auch kurzfristig bestehende Risiken zu verringern.

Dienstleister mit Sitz in den USA, welche nach Safe
Harbor zertifiziert sind, um personenbezogene Daten
von ihren Kunden aus der EU erhalten zu dürfen,
sollten Kunden z.B. alternative Garantien anbieten,
um ihre Dienstleistungen weiterhin rechtmäßig erbringen zu können.
Stellungnahme der Art. 29 Gruppe
Die Art. 29 Gruppe hat am 16. Oktober 2015 eine Reihe von
Vorgaben dazu gemacht, wie Unternehmen auf das Urteil des
EuGH reagieren sollen. Die Gruppe wurde auf der Grundlage
von Art. 29 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG eingesetzt
und dient der europaweiten Koordination der Arbeit der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz. Sie ist das unabhängige
Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen
des Datenschutzes. Die Stellungnahme der Gruppe unterstreicht die Notwendigkeit einer einheitlichen, geschlossenen
und belastbaren Position der EU zur Umsetzung der Entscheidung des EuGH. Sie stellt zunächst fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten nicht mehr auf die Entscheidung 2000/520/EC der EU-Kommission und das Safe
Harbor-Abkommen gestützt werden kann.
Die Datenschützer betrachten Datentransfers, die zeitlich
nach dem Urteil des EuGH stattfinden, als rechtswidrig.
4
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
3.
Stellungnahme der deutschen Datenschutzbehörden
Auch die deutsche Datenschutzkonferenz hat am 26. Oktober
1
2015 eine umfassende Stellungnahme abgegeben. Die Datenschutzkonferenz dient der Abstimmung zwischen den
Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder und ist
somit ein zentrales Abstimmungsgremium der Datenschutzbehörden. Das Positionspapier der Datenschutzkonferenz
umfasst unter anderem folgende Punkte:

Safe Harbor: Auch die deutschen Aufsichtsbehörden beurteilen Datenübermittlungen auf der Grundlage von Safe Harbor als unzulässig.

EU-Standardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules: Die deutschen Datenschutzbehörden
sehen auch die Zulässigkeit von Datentransfers auf
der Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln
oder von Binding Corporate Rules infrage gestellt.
Allerdings werden sie bis zum 31. Januar 2016 voraussichtlich keine umfassenden Zwangsmaßnahmen umsetzen.

EU-Standardvertragsklauseln: Auch vor dem
31. Januar 2016 werden die deutschen Datenschutzbehörden die Übermittlung von personenbezogenen Daten auf der Grundlage von EUStandardvertragsklauseln in Einzelfällen gründlich
prüfen. Dabei werden die Datenschützer die vom
EuGH aufgestellten Standards anwenden.

Binding Corporate Rules: Die Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten den Standpunkt, dass sie
Datenübermittlungen auf der Grundlage von Binding
Corporate Rules jeweils genehmigen müssen, damit
diese zulässig sind. Sie kündigen an, bis auf weiteres keine weiteren Übermittlungen personenbezogener Daten auf der Grundlage von Binding Corporate
Rules oder Datenübermittlungsverträgen zu genehmigen.


1
Einwilligungen: Nach Ansicht der Datenschutzkonferenz sollen Übermittlungen personenbezogener
Daten in die USA oder andere Drittstaaten nur in
Ausnahmefällen auf Einwilligungen gestützt werden
können. Dies soll insbesondere bei der Übermittlung
von Beschäftigtendaten gelten. Grundsätzlich dürfe
der Datentransfer jedoch nicht wiederholt, massenhaft oder routinemäßig erfolgen.
Folgen für Unternehmen: Die Datenschutzaufsichtsbehörden rufen Unternehmen auf, "unverzüglich Ihre Verfahren zum Datentransfer datenschutzgerecht zu gestalten." Dabei ist es etwas bedauerlich, dass die Datenschützer davon absehen, Unternehmen hierfür auch Hilfestellungen an die Hand zu
geben. Die in dem Positionspapier vom 26. Oktober
2015 genannten Veröffentlichungen der Daten-
https://www.datenschutz.hessen.de/, Fachthemen, Europa.
schutzkonferenz zu elektronischer Kommunikation
und zu Cloud Computing bieten hier wenig Unterstützung.
4.
Folgen von Verstößen für Unternehmen
Sowohl die Entscheidung des EuGH als auch die Stellungnahme der Art. 29 Gruppe haben erhebliche Folgen für Unternehmen, die Daten in die USA übermitteln. Derzeit können
die Datenschutzbehörden Bußgelder von bis zu 300.000 Euro
pro Fall verhängen. Mit Inkrafttreten der EU-DatenschutzGrundverordnung können sogar Bußgelder von 100 Millionen
Euro oder mehr verhängt werden. Eine Aufzählung über weitere Zwangsmittel und Sanktionen, die den Datenschutzaufsichtsbehörden zur Verfügung stehen, finden Sie nachstehend als Überblick (siehe S. 5).
Die Arbeitsgruppe fordert Aufsichtsbehörden, EU-Institutionen
Mitgliedsstaaten sowie Unternehmen auf, nachhaltige Lösungen zur Umsetzung der Entscheidung des EuGH zu finden.
Dabei sollten Unternehmen die Risiken unzulässiger Datentransfers gründlich gegen mögliche Vorteile abwägen. Daher
fordert die Art. 29 Gruppe europäische Unternehmen nachdrücklich auf, EU-Datenschutzvorschriften zu beachten und
sofort rechtliche und technische Lösungen zur Vermeidung
von Datenschutzverletzungen umzusetzen. Vor dem Hintergrund der großen Aufmerksamkeit, die die Entscheidung des
EuGH nach sich gezogen hat, sind Unternehmen gut beraten,
bestehende Datenschutzstrukturen und einzelne Übermittlungen zu überprüfen, um rechtliche Risiken zu verringern oder
auszuschließen.
5.
Welche Folgen hat das Urteil des EuGH für EUStandardvertragsklauseln und Binding Corporate
Rules?
Bis auf weiteres – aber nach Ankündigung der EUDatenschützer nicht länger als bis Ende Januar 2016 – prüft
die Arbeitsgruppe, ob personenbezogene Daten weiterhin auf
der Grundlage von EU-Standardvertragsklauseln oder Binding
Corporate Rules in die USA übermittelt werden dürfen. Diese
vieldeutige Aussage zeigt, dass die Art. 29 Gruppe derzeit
analysiert, ob die Begründung der EuGH-Entscheidung auch
nahelegt, dass andere Rechtsgrundlagen für die Übermittlung
personenbezogener Daten in die USA nicht mehr angewendet
werden dürfen.
Dabei betont die Arbeitsgruppe, dass die einstweilige Aussetzung koordinierter Zwangsmaßnahmen bis Ende Januar 2016
Datenschutzaufsichtsbehörden nicht davon abhalten soll, in
möglichen Verdachtsfällen auch bereits während der Verhandlungen zwischen EU und den USA Ermittlungen anzustellen. Insbesondere bei Beschwerden von Betroffenen sind
die Behörden gehalten, ihre Befugnisse zum Schutz einzelner
Personen einzusetzen. Dies erlaubt es einzelnen Aufsichtsbehörden, auch vor Februar 2016 gegen Unternehmen vorzugehen, die die strikten Vorgaben des EuGH nicht erfüllen.
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
6.
5
Weitere Verhandlungen zwischen der EU und den
USA
Zwangsmaßnahmen vor Februar 2016 jedoch unwahrscheinlich.
Derzeit verhandeln die EU und die USA über eine Neufassung des Safe Harbor-Abkommens. Die Art. 29 Gruppe wird
während dieser Verhandlungen weiter prüfen, welche Folgen
die Entscheidung des EuGH nach sich zieht. Die Art. 29
Gruppe betrachtet unverhältnismäßige Überwachungsmaßnahmen als unvereinbar mit dem Recht der EU. Sie betrachtet derzeit bereits bestehende Transfermechanismen nicht als
eine Lösung dieses Problems. Die Arbeitsgruppe sieht Drittstaaten, in denen Behörden einen Zugriff auf Informationen
haben, der über das unbedingt erforderliche Maß hinausgeht,
nicht als sichere Ziele von Datenübermittlungen. Jede Entscheidung über ein angemessenes Datenschutzniveau müsse
mit einer umfassenden Analyse der in dem Drittstaat geltenden Gesetze und internationalen Verpflichtungen einhergehen. Auch diese Aussage legt nahe, dass die Datenschutzbehörden die Folgen des EuGH-Urteils auch für EUStandardvertragsklauseln und Binding Corporate Rules genau
analysieren werden.
Nachstehend finden Sie einen kurzen Überblick darüber,
welche Befugnisse deutschen Datenschutzbehörden zur
Durchsetzung des BDSG im Einzelnen zur Verfügung stehen.
Überblick: Zwangsmittel und Sanktionen der Datenschutzbehörden

Kontrolle der Einhaltung von Vorschriften über den
Datenschutz, § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG;

Auskunftsverlangen, § 38 Abs. 3 Satz 1 BDSG;

Prüfung und Besichtigung, § 38 Abs. 3 Satz 1
BDSG;

Einsicht in geschäftliche Unterlagen, gespeicherte
personenbezogene Daten und Datenverarbeitungsprogramme, § 38 Abs. 3 Satz 2 BDSG;

Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße, § 38 Abs. 5 Satz 1 BDSG, also z.B.
Verbote einzelner Datenverarbeitungen bzw. -übermittlungen;

Verhängung eines Zwangsgelds nach § 38 Abs. 5
Satz 2 BDSG;

Untersagung einzelner Verfahren bzw. Übermittlungen gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 BDSG;
Forderungen zu Kernpunkten künftiger Abkommen zur Datenübermittlung

Androhung von Bußgeldern im Sinne von § 43 Abs.
2 BDSG;
Die EU-Datenschützer verlangen für künftige Abkommen zur
Übermittlung personenbezogener Daten entsprechende klare
und verbindliche Regelungsmechanismen zum Schutz der
Rechte von Betroffenen. Nach Auffassung der Art. 29 Gruppe
müssen derartige Regelungen jedenfalls Verpflichtungen zu
den folgenden Punkten enthalten:

Unterrichtung der Betroffenen, § 38, Abs. 1 Satz 6
BDSG;

Anordnung der Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Verhängung von Bußgeldern nach § 43 Abs. 2
BDSG;

Abschöpfung von durch Datenschutzverstöße gezogenen gewinnen, § 43 Abs. 3 S. 3 BDSG
Die Art. 29 Gruppe fordert die EU auf, die derzeit laufenden
Gespräche mit US-Behörden fortzusetzen. Dabei sollen
grundrechtskonforme Lösungen für die Datenübermittlung
gefunden werden. Dies könnte beispielsweise durch eine
zwischenstaatliche Vereinbarung ermöglicht werden, die
Grundrechtsträgern in der EU stärkere Rechte einräumt. Der
derzeitige Dialog über ein neues Safe Harbor-Abkommen
könnte nach Ansicht der Arbeitsgruppe ein Teil dieser Lösung
sein.
7.

Überwachung von Zugriffen auf übermittelte Daten
durch öffentliche Behörden,

Transparenz,

Verhältnismäßigkeit,

Strafanträge nach § 44 Abs. 2 BDSG;

Gewährleistung von Mechanismen zur Geltendmachung von Rechtsbehelfen und

Veröffentlichungen von Pressemeldungen über festgestellte Verstöße.

Datenschutzrechte Einzelner.
Sollten sich EU und USA bis Ende 2016 nicht auf eine Lösung
zur Übermittlung personenbezogener Daten verständigt haben, sind die europäischen Datenschutzbehörden gehalten,
alle notwendigen unverhältnismäßigen Maßnahmen zur
Durchsetzung der Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts umzusetzen. Laut Arbeitsgruppe kann dies insbesondere umfassende koordinierte Zwangsmaßnahmen beinhalten. Vor dem Hintergrund der bis Ende Januar 2016 festgesetzten Prüfperiode der Art. 29 Gruppe sind umfassende
8.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Die derzeitige Rechtslage ist eine erhebliche Herausforderung
für Unternehmen. Nur wenige Unternehmen können es sich
leisten, darauf zu verzichten, personenbezogene Daten in die
USA zu übermitteln. Die nachstehende Checkliste zeigt, wie
Unternehmen am besten mit der gegenwärtigen Situation
umgehen können. Sie enthält eine Reihe von Vorschlägen,
wie man die Übermittlung personenbezogener Daten in die
USA nach dem EuGH-Urteil möglichst datenschutzkonform
und rechtssicher umsetzen kann.
6
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
Checkliste: Übermittlung von Arbeitnehmerdaten in
die USA

Verantwortlichkeiten: Identifizieren Sie die geeigneten Beteiligten und stellen Sie deren Verfügbarkeit
sicher; neben den Bereichen Datenschutz, Recht, IT,
Revision, Personal und Compliance können durchaus auch weitere Funktionen im Unternehmen betroffen sein.

Datenschutzbeauftragter: Der betriebliche Datenschutzbeauftragte sollte in sämtliche Vorgänge eingebunden werden.

Betriebsrat: Denken Sie rechtzeitig an die Kommunikation mit dem Betriebsrat. Bei Fragen des Datenschutzes hat er Kontrollrechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG sowie Auskunfts- und Einsichtsrechte nach
§ 80 Abs. 2 BetrVG. Sind IT-Systeme zur Kontrolle
von Arbeitnehmern geeignet, steht dem Betriebsrat
sogar ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr.
6 BetrVG zu. Auch Betriebsräten ist die öffentliche
Debatte um die Safe Harbor Entscheidung des
EuGH nicht entgangen. Sie sollten sich auf entsprechende Fragen Ihres Betriebsrats vorbereiten.

Bestandsaufnahme: Prüfen Sie bestehende ITSysteme, Prozesse und Berichtslinien daraufhin, ob
sie die Übermittlung von Arbeitnehmerdaten oder
sonstigen Daten umfassen; hierzu sollte auch das intern geführte Verfahrensverzeichnis Informationen
enthalten, vgl. § 4e Satz 1 Nr. 8 BDSG.




Reporting: Denken Sie bei der Überprüfung einzelner Übermittlungen auch an künftige Reportingstrukturen. Gegebenenfalls muss das System für entsprechende Meldungen durch System- oder Prozessverantwortliche verbessert oder angepasst werden. Dabei sollten Sie besonders auf die Einbindung
zusätzlicher Module und Funktionen (Plug-Ins, Skripte etc.) achten, die bislang nicht angemessen dokumentiert wurden. Hier sollten Sie nicht nur an direkte
Dienstleister, sondern auch an Unterauftragnehmer
denken, also in der Leistungskette auch nachfolgende Empfänger personenbezogener Daten in Ihren
Prozessen berücksichtigen.
Zweckbindung: Stellen Sie fest, zur Verwirklichung
welcher Zwecke personenbezogene Daten jeweils
übermittelt werden. Der Zweck der Verarbeitung von
Daten entscheidet über deren Zulässigkeit.
Bewertung: Staffeln Sie die Datenübermittlungen
nach ihrer Wichtigkeit sowie ihrer Sensitivität; je
maßgeblicher der Transfer von Daten oder je kritischer die übermittelten Daten sind, desto eher sollte
ein rechtssicherer Weg zu ihrer Übermittlung festgelegt werden.
Erforderlichkeit: Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten ist auf einer ersten Stufe zu prüfen,
ob eine Weitergabe an Dritte überhaupt zulässig ist.
In der Regel ist hierfür die Erforderlichkeit nach § 28
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 28 Abs. 6 oder § 32 Abs. 1
Satz 1 oder 2 BDSG entscheidend.
9.

Transparenz: Nach der Rechtsprechung des BAG
ist Transparenz entscheidend für die Zulässigkeit
des Umgangs mit Arbeitnehmerdaten; Übermittlungen ohne Kenntnis der betroffenen Mitarbeiter sind
demnach oftmals unzulässig.

Übermittlung: Die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Empfänger in Drittstaaten wie den
USA unterliegt gesteigerten Anforderungen. Diese
Vorgaben können nach dem BDSG insbesondere
durch EU-Standardvertragsklauseln oder Binding
Corporate Rules erfüllt werden. Dabei sollten Unternehmen dringend beachten, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden derzeit auch die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten in die USA
auf der Grundlage von Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules auf den Prüfstand stellen. In Einzelfällen können aber z.B. auch Einwilligungen oder die Verwirklichung von Rechtsansprüchen eine Übermittlung erlauben, vgl. § 4c Abs. 1
und Abs. 2 BDSG. Häufig werden Standardvertragsklauseln ein Mittel sein, um kurzfristig auf das Urteil
des EuGH zu reagieren. Mittel- bis langfristig sind
Datenübermittlungsverträge oder Binding Corporate
Rules sicherer und flexibler (siehe hierzu die nachstehende Bewertung).

Kontrolle: Prüfen Sie auch künftig in regelmäßigen
Abständen, ob Übermittlungen den aktuellen Vorgaben entsprechen; zum einen kann sich die Sachlage
(Zweckbestimmung) ändern, zum anderen die künftige rechtliche Bewertung; es ist mit weiteren Stellungnahmen deutscher Datenschutzbehörden zu
rechnen
Bewertung einzelner Mittel zur Übermittlung personenbezogener Daten
Nach der Entscheidung des EuGH und der Stellungnahme
der Art. 29 Arbeitsgruppe steht fest, dass es derzeit keinen
uneingeschränkt zu empfehlenden Weg zur Übermittlung
personenbezogener Daten in die USA gibt. Sowohl die Luxemburger Richter wie auch die europäischen Datenschützer
haben in Bezug auf mögliche Zugriffe US-amerikanischer
Behörden klare und restriktive Position bezogen. Vor diesem
Hintergrund haben alle zur Verfügung stehenden Optionen
ihre Vor- und Nachteile. Der vorliegende Abschnitt zeigt, welche Vorgehensweise sich für welche Übermittlungen eignet.
Aus Unternehmenssicht ist es empfehlenswert, sich daran zu
orientieren, wie man Beeinträchtigungen und Risiken möglichst wirksam vermeiden kann. Eine wesentliche Überlegung
ist hierbei, welche Optionen die Gefahr von Bußgeldern effektiv ausschließen.
Der nachstehende Überblick beschreibt, welche Möglichkeiten zur Rechtfertigung der Übermittlung von personenbezogenen Daten Unternehmen zur Verfügung stehen und welche
Chancen und Risiken diese Möglichkeiten bergen.
9.1
Einwilligungen
Einzelne Datenschutzaufsichtsbehörden vertreten die Auffassung, dass Einwilligungen eine Übermittlung personenbezo-
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
7
2
gener Daten in die USA nicht ermöglichen können. Auch die
Datenschutzkonferenz hält in ihrem Positionspapier vom
26. Oktober 2015 Einwilligungen nicht zur Rechtfertigung
wiederholter, massenhafter oder routinemäßiger Datentransfers für zulässig. Diese Rechtsauffassung dürfte in Anbetracht
des klaren Wortlauts von § 4c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG allerdings nicht zwingend sein. Für die Praxis empfiehlt es sich,
abzuwarten, wie sich Gerichte künftig in dieser Frage positionieren werden. Eine Rechtfertigung allein über Einwilligungen
wird dauerhaft voraussichtlich jedoch keine flächendeckenden
Datentransfers legitimieren können.
Zudem müssen gerade Einwilligungen in die Übermittlung
personenbezogener Daten ein hohes Maß an Transparenz
gewährleisten. In diesem Zusammenhang müssen Unternehmen Betroffene, insbesondere auch ihre Arbeitnehmer,
präzise darüber informieren, was mit den übermittelten personenbezogenen Daten in den USA geschieht. Pauschaleinwilligungen, die diesen hohen Transparenzanforderungen nicht
genügen, sind unwirksam. Bereits aus diesem Grund sind
Einwilligungen in der Praxis oftmals nicht das geeignete Mittel, um Datentransfers zu legitimieren. Hinzu kommt, dass
Arbeitnehmer einmal abgegebene Einwilligungen auch widerrufen können. In diesem Fall müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie in der Lage sind, dafür zu sorgen, dass
übermittelte Daten unverzüglich gelöscht werden. Auch die
Kritik der Datenschutzkonferenz vom 26. Oktober 2015
spricht gegen die umfassende Rechtfertigung von Datentransfers auf der Grundlage von Einwilligungen.
Bewertung: Im Ergebnis sind Einwilligungen allenfalls in
Einzelfällen ein geeignetes Mittel, um die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zu gewährleisten.
9.2
EU-Standardvertragsklauseln
Eine naheliegende Lösung ist der Einsatz der von der EUKommission vorgegebenen Standardvertragsklauseln. Der
Abschluss entsprechender Vereinbarungen stellt Unternehmen vor geringe Herausforderungen. Daher kommen sie
gerade kurz-und mittelfristig als logische Alternative zu Safe
Harbor in Frage.
Allerdings haben die Standardvertragsklauseln auch Nachteile. Zunächst sind sie auf bilaterale Übermittlungen von Daten
zwischen zwei Vertragsparteien ausgelegt. Sie enthalten
strenge inhaltliche Vorgaben, die erfahrungsgemäß nicht von
allen Datenempfängern auch tatsächlich umgesetzt werden.
Bereits vor der Entscheidung des EuGH war die Übermittlung
personenbezogener Daten auf der Grundlage von EUStandardvertragsklauseln mit einigen Beeinträchtigungen
verbunden.
2
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/966-Gerichtshof-der-
Europaeischen-Union-erklaert-Safe-Harbor-fuer-ungueltig-wasmuessen-Unternehmen-und-oeffentliche-Stellen-in-SchleswigHolstein-nun-beachten.html
Zum einen erlauben die Klauseln keine Anpassungen oder
Flexibilität. Zum anderen sind sie administrativ mit einigem
Aufwand verbunden. Die rechtssichere Übermittlung personenbezogener Daten in die USA auf der Basis von Standardvertragsklauseln setzt voraus, dass die jeweiligen Übermittlungszwecke und die übermittelten personenbezogenen Daten recht genau beschrieben werden. Zudem müssen beide
Vertragsparteien sicherstellen, dass die Regelungen aus den
Standardvertragsklauseln in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt werden. Auch dies erfordert einigen Aufwand.
Zudem lassen sich viele Kritikpunkte des EuGH an Safe Harbor auch auf EU-Standardvertragsklauseln übertragen. Es
bleibt abzuwarten, wie die Art. 29 Gruppe, nationale Datenschutzbehörden und Gerichte diese Frage letztlich bewerten
werden. Jedenfalls sollte man sich durch das Positionspapier
der Datenschutzkonferenz vom 26. Oktober 2015 nicht davon
abhalten lassen, Standardvertragsklauseln als Option zu
prüfen. Zumindest bis zu einer endgültigen Entscheidung des
EuGH auch über diesen Übermittlungsmechanismus bleiben
sie eine gültige Rechtsgrundlage.
Bewertung: Standardvertragsklauseln sind schnell abgeschlossen, aber es bleibt abzuwarten, wie Gerichte künftig
ihre Wirksamkeit bewerten. Sie sind zudem nicht sehr flexibel
und erfordern in der Handhabung etwas Aufwand. In jedem
Fall sind sie eine schnell implementierte Übergangslösung zur
Absicherung von Übermittlungen, die beispielsweise zuvor auf
Safe Harbor gestützt wurden.
9.3
Datenübermittlungsverträge
Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Übermittlungen personenbezogener Daten genehmigen, wenn das übermittelnde
Unternehmen ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit
verbundenen Rechte vorweist. Derartige Garantien können
sich insbesondere aus Vertragsklauseln ergeben, § 4c Abs. 2
S. 1 BDSG. Man könnte hier von "BCRs light" sprechen.
Derartige Datenübermittlungsverträge bieten ein größeres
Maß an Flexibilität als EU-Standardvertragsklauseln. Sie
müssen aber vor ihrem Einsatz von der jeweils zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt werden. Die Erstellung entsprechender Vertragsklauseln erfordert in der Praxis
einen nicht unerheblichen Aufwand. Auch die Abstimmung mit
der Datenschutzbehörde erfordert Zeit und Einsatzbereitschaft. Hinzu kommt das Risiko, dass die zuständige Datenschutzbehörde die notwendige Genehmigung ablehnt. Diese
Gefahr dürfte bereits mit der Entscheidung des EuGH und der
Stellungnahme der Art. 29 Gruppe erheblich gestiegen sein.
Nach der Stellungnahme der Datenschutzkonferenz vom
26. Oktober 2015 ist klar, dass die deutschen Datenschutzbehörden bis auf weiteres hier eine Blockadehaltung einnehmen. Damit sind Datenübermittlungsverträge derzeit nicht das
Mittel der Wahl.
Bewertung: Datenübermittlungsverträge nach § 4c Abs. 2
S. 1 BDSG bleiben ein rechtssicherer Weg zur Übermittlung
personenbezogener Daten in Drittstaaten. Sie bieten Flexibilität, erfordern aber ein hohes Maß an Abstimmung mit den
Datenschutzbehörden. Deutsche Datenschutzaufsichtsbehörden haben angekündigt, zunächst keine weiteren Übermitt-
8
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
lungen auf der Grundlage von Datenübermittlungsverträgen
zu genehmigen.
9.4
Safe Harbor 2.0
Derzeit verhandeln die EU und die USA über den Abschluss
eines neuen Safe Harbor-Abkommen. Ob und wann es hier
zu einer Einigung kommt, ist derzeit nicht abzusehen. Die
Entscheidung des EuGH dürfte zwar einige Bewegung in die
Debatte über eine Neuauflage von Safe Harbor gebracht
haben. Ob sie aber eine schnellere Einigung wahrscheinlich
macht, darf bezweifelt werden.
Bewertung: Kaum ein europäisches Unternehmen wird es
sich leisten können, abzuwarten, bis sich EU und die USA
möglicherweise auf Safe Harbor 2.0 verständigen werden.
Warten ist daher sicherlich keine Lösung.
9.5
Binding Corporate Rules
Zwar hat die Art. 29 Gruppe angekündigt, auch die Zulässigkeit von Binding Corporate Rules im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH zu überprüfen. Auch im Rahmen von
verbindlichen Unternehmensrichtlinien können Firmen
Rechtspflichten nach US-Gesetzen nicht außer Kraft setzen.
Allerdings können Unternehmen im Rahmen von Binding
Corporate Rules Verpflichtungen nach US-Recht transparent
beschreiben und festlegen, bei der Erfüllung solcher nationaler US-Pflichten möglichst verhältnismäßig und datensparsam
vorzugehen. Soweit das US-Recht dies erlaubt, können Binding Corporate Rules auch vorsehen, dass Arbeitnehmer von
einem Zugriff auf ihre personenbezogenen Daten informiert
werden.
Binding Corporate Rules erlauben ein hohes Maß an Flexibilität und Rechtssicherheit. Sie sind als ein ausgesprochen
hoher Standard an Datenschutz-Compliance anerkannt. Gerade im Rahmen von Binding Corporate Rules können Unternehmen Arbeitnehmern letztlich auch Möglichkeiten einräumen, ihre Rechte vor nationalen Gerichten geltend zu machen. So lässt sich bei Binding Corporate Rules einer der
wesentlichen Kritikpunkte des EuGH an Safe Harbor ausräumen.
Binding Corporate Rules sind primär dafür gedacht, den
Transfer von Informationen zwischen Konzernunternehmen
zu erlauben. Wenn US-Unternehmen aber im Rahmen von
Binding Corporate Rules Datenschutzstrukturen einführen, die
einem EU-Niveau entsprechen, so kann dies auch eine zulässige Übermittlung von konzernfremden Unternehmen rechtfertigen. Diesen Punkt sollte man im Rahmen der Abstimmung
mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden klären.
Auch Binding Corporate Rules sind nicht ohne Nachteile.
Unternehmen müssen nicht unerhebliche Ressourcen zur
Einführung und Umsetzung von Binding Corporate Rules zur
Verfügung stellen. Ähnlich wie bei Datenübermittlungsverträgen besteht auch hier das Risiko, dass die Datenschutzbehörden eine Genehmigung letztendlich verweigern. Die Abstimmung mit den Datenschutzaufsichtsbehörden kann ebenfalls durchaus Aufwand und vor allem einige Zeit erfordern.
Es bleibt zu hoffen, dass sich die Datenschutzbehörden auf
Wege verständigen, datenschutzbewussten Unternehmen
den Weg zu Binding Corporate Rules zu erleichtern. Die
deutschen Datenschutzbehörden haben sich in ihrem Positi-
onspapier vom 26. Oktober 2015 gegenüber Binding Corporate Rules zunächst kritisch positioniert. Es bleibt abzuwarten,
ob die Behörden und damit befasste Gerichte diese Position
dauerhaft beibehalten bzw. übernehmen werden. Bis auf
weiteres haben die deutschen Datenschutzbehörden angekündigt, keine weiteren Datenübermittlungen auf der Grundlage von Binding Corporate Rules zu genehmigen.
In jedem Falle ist jedenfalls das Risiko der Verhängung von
Bußgeldern wegen Datentransfers in die USA während einer
laufenden Einführung von Binding Corporate Rules ausgesprochen gering.
Bewertung: Langfristig nach wie vor die "Deluxe-Lösung".
Binding Corporate Rules erfordern Aufwand und Abstimmungen mit der Datenschutzbehörde. Dafür sind sie aber flexibel
und rechtssicher. Von den derzeit für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten in die USA zur Verfügung stehenden Optionen sind solche verbindliche Unternehmensrichtlinien für viele Unternehmen sicherlich der beste Weg. Wegen
der Blockadehaltung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sind sie aber derzeit kein geeignetes Mittel, um kurzfristig Übermittlungen zu rechtfertigen.
10.
Ergebnis und Zusammenfassung
Eine einfache Lösung für die Übermittlung personenbezogener Daten gibt es nach dem Urteil des EuGH vom 6. Oktober
2015 nicht.
Unternehmen sollten abwägen, welche Übermittlungen für
ihren Geschäftsbetrieb nötig sind und wie sie diese rechtlich
am besten absichern. Dabei geht es in allererster Linie um die
Vermeidung von Bußgeldern und anderen Nachteilen. Bevor
man auf wichtige Datenübermittlungen wegen Bedenken
einzelner Landesdatenschutzbehörden verzichtet, sollte man
auch die Aussichten eines möglichen Rechtsstreits prüfen.
Ein kompletter Verzicht auf Übermittlungen in die USA ist den
allermeisten Unternehmen nicht zuzumuten und wäre somit
unverhältnismäßig. Im Kern geht es zunächst darum, die
Persönlichkeitsrechte der von der Übermittlung ihrer Daten
betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu schützen. Dies
kann man vor allem durch vertragliche Regelungen sicherstellen.
Unternehmen können etwa entsprechende Regelungen in
Datenübermittlungsverträgen und Binding Corporate Rules
vereinbaren. Möglich sind aber auch zusätzliche Garantien
des Empfängers bei EU-Standardvertragsklauseln. Das Safe
Harbor-Abkommen bietet keine Rechtsgrundlage mehr für die
Weitergabe von Daten. Einwilligungen können allenfalls in
Einzelfällen weiterhelfen, sind aber keine flächendeckende
Lösung.
Aus Unternehmenssicht ist es dabei entscheidend, das Risiko
von Bußgeldern, anderen Sanktionen oder Zwangsmitteln und
sonstigen Nachteilen möglichst gering zu halten. Hierfür ist es
zunächst notwendig, Datentransfers auf das wirklich erforderliche Maß zu begrenzen. Zum anderen müssen Firmen nach
einer Alternative zu Safe Harbor suchen. Auch wenn beispielsweise EU-Standardvertragsklauseln nicht zwingend
langfristige Rechtssicherheit bieten, können Sie kurz- oder
mittelfristig Risiken belastbar mindern oder sogar ausschließen.
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
EU-Standardvertragsklauseln sind wenig flexibel und erfordern einigen administrativen Aufwand. Zudem treffen wesentliche Kritikpunkte des EuGH an Safe Harbor auch auf Standardvertragsklauseln zu. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass
die Luxemburger Richter künftig auch über die Zulässigkeit
von EU-Standardvertragsklauseln zu entscheiden haben. Man
kann nicht ausschließen, dass sie auch die Standardvertragsklauseln für unwirksam erklären werden. Jedenfalls bis zu
einer solchen möglichen Entscheidung bleiben die EUStandardvertragsklauseln ein zulässiges Mittel, um die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zu erlauben.
Das macht sie für viele Sachverhalte zu einer zweckmäßigen
Übergangslösung, gerade für Unternehmen, die mittelfristig
Datenübermittlungsverträge oder Binding Corporate Rules
einführen wollen. Beim Einsatz der EU-Standardvertragsklauseln sollten Unternehmen allerdings genau darauf achten,
wie sich die für sie zuständige deutsche Datenschutzaufsichtsbehörde künftig in dieser Frage positioniert.
Auch Datenübermittlungsverträge können die Weitergabe von
Informationen in die USA weiterhin erlauben. Sie müssen
allerdings mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde
abgestimmt werden und von ihr genehmigt. Die flexibelste
und rechtlich sicherste Lösung bleiben Binding Corporate
Rules. Der mit ihrer Einführung verbundene Aufwand wird
durch die Vorteile derartiger verbindlicher Unternehmensregelungen mehr als aufgewogen. Es bleibt auch abzuwarten, ob
die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden ihre derzeit
kritische Grundhaltung gegenüber Binding Corporate Rules
und Datenübermittlungsverträgen beibehalten werden.
Informieren Sie sich auch online über das Thema auf dem
Hogan Lovells Blog: http://hoganlovells-blog.de/.
Tim Wybitul
Partner, Frankfurt am Main
T +49 (69) 96236 331
[email protected]
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Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
Aktuelles Urteil Arbeitsrecht
Datenschutzverstoß durch Betriebsrat – Beweisverwertungsverbot rechtswidrig erlangter Informationen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 15. Mai
2014 entschieden, dass Erkenntnisse, die ein Betriebsrat
unter Verstoß gegen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erlangt hat, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen können
(LAG-Berlin-Brandenburg v. 15. Mai 2014 – 18 TaBV 828/12,
18 TaBV 830/12).
DER FALL
Die Arbeitgeberin hatte mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit geschlossen. Diese legte einen
"Buchungsrahmen" für die betriebliche Arbeitszeit fest. In der
Folgezeit sendeten nach Erkenntnis des Betriebsrats Mitarbeiter, von denen nur ein Teil dieser Betriebsvereinbarung
unterlag, E-Mails außerhalb des vereinbarten Buchungsrahmens an andere Mitarbeiter, auf die die Betriebsvereinbarung
zur Arbeitszeit anwendbar war. Diese Information hatte der
Betriebsrat unter anderem aus Screenshots von E-MailPostfächern gewonnen, an die der Betriebsrat ohne Kenntnis
oder Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter gelangt war. Der
Betriebsrat machte daraufhin einen Verstoß der Arbeitgeberin
gegen ihre Durchführungspflicht nach § 77 Abs. 1 BetrVG
geltend, da sie Arbeitsleistungen außerhalb der in der Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeit entgegengenommen bzw. geduldet habe. Er forderte von der Arbeitgeberin,
es zukünftig zu unterlassen, Arbeitsleistungen außerhalb der
Arbeitszeit entgegenzunehmen oder zu dulden.
Die Arbeitgeberin hingegen bestritt, dass E-Mails außerhalb
der Arbeitszeit versendet wurden. Sie vertrat außerdem die
Auffassung, die vom Betriebsrat als Beweismittel eingereichten Screenshots der E-Mails seien im Prozess nicht verwertbar. Diese habe der Betriebsrat ohne vorherige Kenntnis,
Rücksprache und vor allem ohne Zustimmung der betroffenen
Mitarbeiter ausgeforscht und deshalb rechtswidrig erlangt.
Das Arbeitsgericht hatte dem Unterlassungsantrag des Betriebsrats stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hatte die
Arbeitgeberin Beschwerde beim LAG Berlin-Brandenburg
eingelegt.
DIE ENTSCHEIDUNG
Das LAG Berlin-Brandenburg wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Das Gericht gelangte zu der Erkenntnis, dass der
Betriebsrat die Screenshots und die darin enthaltenen personenbezogenen Mitarbeiterdaten nur unter Verstoß gegen
§ 32 Abs. 2 BDSG erlangt haben kann. Der Betriebsrat habe
diese Informationen somit rechtswidrig erlangt. Eine Verwertung der datenschutzwidrig erlangten Screenshots als Beweismittel lehnte das Gericht ab.
Ein ausdrückliches Verwendungs- bzw. Verwertungsverbot für
rechtswidrig erlangte Informationen, kenne die Zivilprozessordnung zwar nicht. Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg können sich allerdings aus materiellen Grundrechten wie
Art. 2 Abs. 1 GG Anforderungen an das gerichtliche Verfahren
ergeben, wenn es um die Offenbarung und Verwertung von
persönlichen Daten geht, die grundrechtlich vor der Kenntnis
durch Dritte geschützt sind. Das Gericht müsse daher prüfen,
ob die Verwertung von heimlich beschafften personenbezogenen Daten mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen vereinbar ist.
Wenn sich eine Prozesspartei Erkenntnisse durch Eingriffe in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht verschafft hat, kommt es
nach Ansicht der Landesarbeitsrichter auf eine Abwägung der
Belange der Beteiligten an. Das Interesse an einer Verwertung der Beweismittel müsse trotz damit einhergehender
Rechtsverletzung das Interesse am Schutz der Daten überwiegen. Hierfür bedürfe es über das allgemeine Beweisführungsinteresse hinaus zusätzlicher Umstände. Solche Umstände könnten darin liegen, dass sich der Beweisführer
mangels anderer Erkenntnisquellen in einer Notwehrsituation
oder einer notwehrähnlichen Lage befindet. Dies war nach
Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg vorliegend allerdings nicht der Fall. Denn der Betriebsrat hätte seinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin
geltend machen können, was dieser aber unterlassen hatte.
Das Gericht führte weiter aus, dass zum Auskunftsrecht des
Betriebsrats nicht spiegelbildlich ein Zugriffsrecht gehört,
welches die Verwertung rechtfertigen könnte.
Das LAG Berlin-Brandenburg berücksichtigte bei der Interessenabwägung auch, dass der Betriebsrat bei der Beschaffung
der rechtswidrig erlangten Informationen die Rechte derjenigen Mitarbeiter verletzt hat, deren Interessen er vertritt. Im
Ergebnis kam das Gericht zu der Auffassung, dass das Interesse des Betriebsrats an der Verwertung der Screenshots
das Interesse der betroffenen Mitarbeiter am Schutz der personenbezogenen Daten nicht überwog. Es schloss somit die
Verwertung der rechtswidrig erlangten Daten aus. Der Betriebsrat konnte somit den behaupteten Verstoß der Arbeitgeberin gegen die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit nicht beweisen.
FAZIT
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen bemerkenswert.
In dem entschiedenen Fall hat erstmals ein Instanzgericht ein
Beweisverwertungsverbot gegen einen Betriebsrat wegen
Datenschutzverstößen angenommen. In der Vergangenheit
hatte sich die Rechtsprechung zwar schon mehrfach mit der
Verwertbarkeit datenschutzrechtswidrig erlangter Informationen befasst. Diesen Entscheidungen lagen jedoch bisher
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
immer Datenschutzverstöße des Arbeitgebers zugrunde,
während vorliegend ein Betriebsrat die Vorgaben des BDSG
missachtet hat.
Die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg macht zudem
deutlich, dass Betriebsräte bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben die Vorgaben des BDSG zu beachten haben. Das
ist folgerichtig, zumal der Betriebsrat dazu berufen ist, die
Interessen der von ihm vertretenen Mitarbeiter zu wahren.
Hierzu zählt auch der Schutz des Rechts der Mitarbeiter auf
informationelle Selbstbestimmung beim Umgang mit ihren
personenbezogenen Daten.
Der vorliegende Beschluss bestätigt zudem erneut, dass die
heimliche Informationsbeschaffung eine besonders hohe Eingriffsintensität hat. Heimliche Ermittlungsmaßnahmen greifen
demnach stärker in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ein als offene Maßnahmen in Kenntnis, mit Zustimmung oder im Beisein der betroffenen Mitarbeiter. Diesen Grundsatz müssen Arbeitgeber und Betriebsräte
gleichermaßen beachten.
Einem Datenschutzverstoß muss zwar nicht zwingend ein
Beweisverwertungsverbot folgen. Jedoch legt die Rechtsprechung strenge Maßstäbe an, um eine Verwertbarkeit der
rechtswidrig erlangten Daten zu rechtfertigen. Der Beweisführer muss sich beispielsweise in einer Beweisnotlage oder
notwehrähnlichen Lage befinden, die es rechtfertigt, die Informationen zu verwerten. Unklar bleibt nach dem Beschluss
aber, wann genau bzw. unter welchen Voraussetzungen eine
solche Notwehrlage im Einzelnen anzunehmen ist.
In dem vorliegenden Fall hatte das LAG Berlin-Brandenburg
eine Beweisnotlage zu Recht abgelehnt, da der Betriebsrat
einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG gegen die
Arbeitgeberin hätte geltend machen können, dies aber unterlassen hat. Richtigerweise darf sich ein Betriebsrat aber auch
dann Informationen nicht eigenmächtig verschaffen, wenn der
Arbeitgeber ein berechtigtes Auskunftsverlangen abgelehnt
hat. Ein "Selbsthilferecht" des Betriebsrats besteht nicht. In
solchen Fällen ist der Betriebsrat darauf verwiesen, seinen
Auskunftsanspruch in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen. Denn nur das Arbeitsgericht
kann verbindlich entscheiden, ob ein geltend gemachter Auskunftsanspruch dem Betriebsrat tatsächlich zusteht.
Es bleibt festzuhalten, dass Beweisverwertungsverbote jede
Prozesspartei treffen können, die sich auf datenschutzwidrig
erlangte Informationen berufen möchte. Die Entscheidung
verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung eines rechtssicheren
Umgangs mit personenbezogenen Daten im Arbeitsumfeld.
Dr. Wolf-Tassilo Böhm
Senior Associate, Frankfurt am Main
T +49 (69) 96236 331
[email protected]
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Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
Aktuelles Urteil betriebliche Altersversorgung
Haftungsregime bei Rentnergesellschaften
Das Bundesarbeitsgericht (BAG v. 14. Juli 2015 – 3 AZR
252/14) hat eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen,
in welchem Umfang Schadensansprüche der Rentner bestehen, wenn eine Rentnergesellschaft keine Rentenanpassungen vornehmen kann.
DER FALL
Der ehemalige Arbeitgeber hatte seine Pensionsverpflichtungen gegenüber Rentnern sowie u.a. Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen und das für die Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten gebildete Barvermögen im Wege der
Abspaltung auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen.
Die Gesellschaft unterhält kein eigenes operatives Geschäft.
Sie finanziert sich im Wesentlichen aus den Zinserträgen
ihres Vermögens. Sie ist eine reine Rentnergesellschaft.
In den Jahren 2009 bis 2011 wiesen die Jahresabschlüsse
der Rentnergesellschaft jeweils einen Fehlbetrag auf. Daher
wurden die Betriebsrenten der Rentner zum 1. Juli 2012 von
der Rentnergesellschaft nicht angepasst. Ein Rentner klagte
hiergegen und forderte eine Erhöhung mit Wirkung ab dem
1. Juli 2012.
DIE ENTSCHEIDUNG
Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Versorgungsschuldner
verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und
hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Infolge der
Abspaltung ist die Rentnergesellschaft Versorgungsschuldner
geworden, so dass sie diese Pflicht trifft.
Die wirtschaftliche Lage der Rentnergesellschaft stand einer
Anpassung zum 1. Juli 2012 jedoch entgegen. Die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Das BAG betont, dass dies entsprechend auch für Rentnergesellschaften gelte. Auch diese
seien nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen.
Wenn die Anpassung zu Recht unterblieben ist, besteht auch
kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Rentnergesellschaft. Das Gericht hat dargelegt, dass es insoweit keine
Rolle spiele, wenn offenbar der frühere Arbeitgeber die
Rentnergesellschaft nicht mit genügend finanziellen Mitteln
ausgestattet habe.
Hintergrund dieser Schadensersatzforderung ist eine Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2008 (v. 11. März 2008 –
3 AZR 358/06). Damals hatte das Gericht entschieden, dass
der Arbeitgeber eine Rentnergesellschaft so ausstatten
müsse, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen könne
und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der
Lage sei. Erfolge dies nicht, bestehe ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem (früheren) Arbeitgeber.
Die Rentnergesellschaft ist hinsichtlich ihrer Ausstattung dagegen nicht Handelnde, sondern lediglich Handlungsobjekt.
Sie stattet sich nicht selbst unzureichend aus; vielmehr wird
sie vom früheren Arbeitgeber nur unzureichend ausgestattet.
Mangels eines schadensverursachenden Verhaltens der
Rentnergesellschaft scheiden damit Schadensersatzansprüche gegen die Rentnergesellschaft aus.
FAZIT
Rentnergesellschaften werden regelmäßig dazu genutzt,
Pensionsverpflichtungen im Rahmen von M&A-Transaktionen
zu übertragen. Werden die Anteile an der Rentnergesellschaft
von einem Konzern auf eine Gesellschaft eines anderen Konzerns übertragen, kann der abgebende Konzern von diesen
Verpflichtungen loskommen. Der aufnehmende Konzern hat
regelmäßig die Gewähr, dass die Rentnergesellschaft ausreichend ausgestattet wurde. Eine weitergehende Haftung wegen Schadensersatz ist nach den Grundsätzen der hier besprochenen Entscheidung nicht zu befürchten.
Zu beachten ist, dass diese Haftungsgrundsätze nicht gelten,
wenn die Rentnergesellschaft dadurch entsteht, dass das
gesamte operative Geschäft verkauft wird (BAG v. 17. Juni
2014 – 3 AZR 298/13). In diesem Fall gehen zwar alle aktiven
Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebsübergangs auf den
Erwerber über und die veräußernde Gesellschaft verbleibt als
Rentnergesellschaft. Ein Wechsel des Versorgungsschuldners erfolgt hier jedoch nicht, so dass nach der Rechtsprechung nicht zu befürchten sei, dass die Interessen der Versorgungsberechtigten bewusst beeinträchtigt würden.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nicht zwangsläufig
aus einem Fehlbetrag bei der Rentnergesellschaft der
Schluss hergeleitet werden kann, der frühere Arbeitgeber
hätte die Rentnergesellschaft nicht mit ausreichenden Mitteln
ausgestattet. Das BAG hat in der hier besprochenen Entscheidung diese Frage ausdrücklich offen gelassen, was es
nicht hätte tun müssen, wenn der Fehlbetrag zwangsläufig die
Folge der unzureichenden Ausstattung gewesen wäre.
Dr. Thomas Frank
Senior Associate, München
T +49 (89) 29012 171
[email protected]
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
13
Veranstaltungskalender
Update Arbeitsrecht Herbst 2015
Die Veranstaltung
In gewohnter Art und Weise bringen wir Sie mit unserer Veranstaltungsreihe "Update Arbeitsrecht" an allen deutschen Hogan
Lovells-Standorten auf den neuesten Stand von Rechtsprechung und Gesetzgebung. Sie erhalten komprimierte Informationen
und Handlungsempfehlungen für die betriebliche Praxis u.a. zu folgenden Themen:

NEU: Eine neue Zeitrechnung bei Leiharbeit und Werkverträgen? – Überblick über die geplanten Neuregelungen des
Gesetzgebers

EU-Datenschutzgrundverordnung – Wie geht es weiter mit dem Beschäftigtendatenschutz in deutschen Betrieben? /
EuGH kippt Safe Harbor – erste Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Fremd-Geschäftsführer = Arbeitnehmer? Das müssen Sie wissen!

Aktuelles aus der Rechtsprechung

Neues aus der betrieblichen Altersversorgung
Teilnehmerkreis
Unsere Veranstaltungsreihe richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände und deren Mitarbeiter, Leiter und Mitarbeiter von Personal-, Stabs- und Rechtsabteilungen sowie Führungskräfte mit Personalverantwortung.
Je nach Ihrer zeitlichen und lokalen Präferenz können Sie unsere Veranstaltung in Düsseldorf, München, Hamburg und Frankfurt besuchen:
Datum und Veranstaltungsbeginn
Ort
Veranstaltungsort
Donnerstag, 5. November 2015, 18.00 Uhr
Düsseldorf
Hogan Lovells, Kennedydamm 24, 40476 Düsseldorf
Montag, 9. November 2015, 18.00 Uhr
Hamburg
Hogan Lovells, Alstertor 21, 20095 Hamburg
Mittwoch, 18. November 2015, 18.00 Uhr
Frankfurt
Hogan Lovells, Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt
Montag, 30. November 2015, 18.00 Uhr
München
Hogan Lovells, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München
Im Anschluss an den Vortrag laden wir Sie ab ca. 19.30 Uhr zu einem Get-Together ein, bei dem es die Gelegenheit zum Austausch mit anderen Teilnehmern und den Referenten geben wird.
Teilnahme und Anmeldung
Die Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos. Bitte melden Sie sich spätestens bis fünf Tage vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung unter [email protected] (bitte unter Hinweis, dass Ihre Anmeldung über den Newsletter erfolgt) oder
mit dem beigefügten Formular an. Bitte geben Sie dabei an, in welchem unserer Büros Sie an der Veranstaltung teilnehmen
möchten. Eine Anmeldung per Newsletter erfordert keine weitere Anmeldung per Einladungskarte, sofern Ihnen eine solche in
den nächsten Wochen zugehen sollte.
Wir behalten uns ausdrücklich vor, Anmeldungen zurückzuweisen, etwa weil das maximale Fassungsvermögen unserer Räumlichkeiten erreicht ist.
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Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
UPDATE ARBEITSRECHT HERBST 2015
Ich nehme gerne teil und melde mich hiermit über den Newsletter für folgende Veranstaltung an:

Düsseldorf:
Donnerstag, 5. November 2015

Hamburg:
Montag, 9. November 2015

Frankfurt:
Mittwoch, 18. November 2015

München:
Montag, 30. November 2015
Absender (bitte angeben):
Name, Vorname:
____________________________________
Firma:
____________________________________
Straße:
____________________________________
Position/Abteilung:
____________________________________
PLZ/Ort:
____________________________________
E-Mail:
____________________________________

Ich kann leider nicht teilnehmen.

Statt meiner wird/werden teilnehmen:

Ich werde begleitet von:
Name:
____________________________________
Firma:
____________________________________
Straße:
____________________________________
Position/Abteilung:
____________________________________
E-Mail:
____________________________________
Antwort an:
Hogan Lovells International LLP
Sebastian Müller
Karl-Scharnagl-Ring 5
80539 München
F: 089 / 290 12 222
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
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Newsletterarchiv
2014
Schwerpunktthema
Januar
Die arbeitsrechtliche Agenda des Koalitionsvertrags 2014 – 2017
Februar
Bring Your Own Device
März
Schulungen, Freistellungen, Sachmittel – Umgang mit der "Wunschliste" des (neu gewählten)
Betriebsrats
April
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Betriebliches Gesundheitsmanagement – "Obstkorb"
oder doch Return on Investment?
Mai
Der "neue Datenschutz" des BAG – Vorgaben zum Umgang mit Beschäftigtendaten und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung
Juni
Teilzeit und Elternteilzeit – zwischen „Altbekanntem“ und den Plänen der Großen Koalition
Juli
Gestaltung von Arbeitsverträgen – wichtige Klauseln im Überblick
August
Fremdpersonaleinsatz – quo vadis? Die Reformvorhaben der Großen Koalition im Überblick
September
Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchungen – Beraten Sie noch oder begutachten Sie
schon?
Oktober
Das neue Mindestlohngesetz
November
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – Update zur allgemeinen Rechtsprechung
Dezember
Betriebsrentenanpassung – BAG eröffnet neue Spielräume für Rentnergesellschaften
2015
Schwerpunktthema
Januar
Sicherheit bei E-Mail-Kontrollen: Einwilligung von Mitarbeitern und Betriebsvereinbarungen zur
Durchführung von E-Mail-Kontrollen
Februar
Vom Plan zur Realität: Neue Spielregeln für die (Familien-) Pflegezeit
März
Neues vom Gesetzgeber: Mindestlohn, Frauenquote und Tarifeinheit
April
BEEG-Reform: Das neue Recht zu Elternzeit und Elterngeld – Worauf sich Arbeitgeber einstellen müssen
Mai
Die Ferien stehen vor der Tür: Fragen rund um den Urlaub
Juni
Reform des Betriebsrentenrechts zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie
Juli
Flexibler Übergang in den Ruhestand und Beschäftigung von Rentnern – ein Überblick
August
Compliance und Betriebsrat – typische Konfliktfelder und praktische Lösungen
September
Datenschutz am Arbeitsplatz – Was sind die aktuellen Vorgaben der Rechtsprechung?
16
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
Hogan Lovells e-Newsletter
Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter anderer Fachabteilungen an weiteren, kostenlosen e-Newslettern von Hogan Lovells interessiert
sind, bitten wir um kurze Mitteilung per Fax oder eine E-Mail an unseren Client Service:
Hogan Lovells International LLP
Sebastian Müller
F: +49 89 / 290 12 222
E: [email protected]
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□ Arbeitsrecht
□ Automotive
□ Capital Markets
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Wie sind Sie auf uns aufmerksam geworden?
□ Energy
□ Empfehlung durch Kollegen
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□ Veranstaltung von Hogan Lovells
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□ Infrastructure, Public □ Newsletter anderer Praxisgruppen
and Project Finance
□ Commercial
□
Intellectual Property
(IP)
□ Compliance
□ Corporate
□ Public Sector
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□ Andere, welche ________________
Firma
_________________________________________________________________
Name
_________________________________________________________________
Position
_________________________________________________________________
Straße
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PLZ/Ort
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E-Mail (zwingend)
_________________________________________________________________
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*Diese Newsletter von Hogan Lovells International LLP erscheinen kostenlos in regelmäßigen Abständen per E-Mail in deutscher Sprache.
Wenn Sie am Weiterbezug eines e-Newsletters nicht mehr interessiert sein sollten, können Sie jederzeit eine E-Mail an Ihren Ansprechpartner
bei Hogan Lovells oder die Absenderadresse des jeweiligen Newsletter-Versenders schicken. Sie werden dann umgehend aus den Verteilerlisten genommen.
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
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Düsseldorf
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40476 Düsseldorf
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Dr. Tim Gero Joppich
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Stefan Richter
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Charlotte Heckmann
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Frankfurt
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60329 Frankfurt am Main
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Tim Wybitul
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Dr. Wolf-Tassilo Böhm
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Hamburg
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F +49 (0)69 419 93 200
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18
Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2015
Hamburg
Dr. Leif Hansen
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Henning Abraham
[email protected]
Marco Neugeboren
[email protected]
Dr. Claus Asbeck
[email protected]
Dr. Sven Schulze
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München
Karl-Scharnagl-Ring 5
80539 München
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Zagreb*
"Hogan Lovells" oder die "Sozietät" ist eine internationale Anwaltssozietät, zu der Hogan Lovells International LLP und Hogan Lovells US LLP und ihnen nahestehende Gesellschaften gehören.
Die Bezeichnung "Partner" beschreibt einen Partner oder ein Mitglied von Hogan Lovells International LLP, Hogan Lovells US LLP oder einer der ihnen nahestehenden Gesellschaften oder einen Mitarbeiter oder Berater mit entsprechender Stellung. Einzelne Personen, die als Partner bezeichnet werden, aber nicht Mitglieder von Hogan Lovells International
LLP sind, verfügen nicht über eine Qualifikation, die der von Mitgliedern entspricht.
Weitere Informationen über Hogan Lovells, die Partner und deren Qualifikationen, finden Sie unter www.hoganlovells.com.
Sofern Fallstudien dargestellt sind, garantieren die dort erzielten Ergebnisse nicht einen ähnlichen Ausgang für andere Mandanten. Anwaltswerbung.
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*Kooperationsbüros