Teil 2 - Kanton Appenzell Innerrhoden

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Appenzell, 24. April 2015
Medienmitteilung Ratskanzlei (amtlich mitgeteilt)
Beschlüsse der Standeskommission vom 7. April 2015 - Teil 2
Leistungsvereinbarungen mit Kliniken der Spitalliste genehmigt
Die Standeskommission hat die Leistungsvereinbarungen des Gesundheits- und Sozialdepartements mit den Kliniken der Spitalliste 2015 genehmigt. Die Spitalliste kann unter
www.ai.ch/spitalliste eingesehen werden.
Geschäfte Grosser Rat
Die Standeskommission hat folgende Geschäfte beraten und an den Grossen Rat überwiesen:
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Beitritt zum Hochschulkonkordat
Revision der Verordnung zum Jagdgesetz
Verteilung Swisslos-Sportfondsgewinnanteile
Der Sport-Toto-Gewinnanteil des Kantons für das Jahr 2014 beträgt 169'089.60 Franken. Nach
kantonaler Regelung wird dieser Betrag zur Förderung des Breitensports, insbesondere der
sportlichen Tätigkeit der Jugend, verwendet. 80% der Summe werden über Beiträge an Vereine
ausbezahlt, der Rest wird dem Sport-Toto-Fonds zugewiesen.
Die Standeskommission hat auf Antrag der kantonalen Sportkommission an die Innerrhoder
Sportvereine im Umfang von 131'318 Franken Beiträge für den Sportbetrieb, die Teilnahme an
Wettkämpfen, für Sportlager und für die Leiterausbildung verteilt. Der verbleibende Betrag von
37'771.60 Franken wurde dem Fonds gutgeschrieben.
Beiträge
Europameisterschaftsteilnahme der Liberty Brass Band Junior Ostschweiz
Der Kanton unterstützt den Auftritt der Liberty Brass Band Junior an der Brass-Europameisterschaft mit einem Beitrag von 500 Franken. Der Beitrag aus dem Swisslos-Fonds wird
geleistet, da mehrere Jugendliche aus dem Kanton Appenzell I.Rh. daran teilnehmen.
Appenzeller Anthologie
Die Standeskommission hat für das Projekt „Appenzeller Anthologie“ einen Beitrag von 4‘000
Franken aus dem Swisslos-Fonds genehmigt. Im Rahmen des Projekts sollen Texte der letzten
100 Jahre mit Bezug zu den Kantonen Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. gesammelt und
AI 022.21-13.1-33389
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Beschlüsse der Standeskommission vom 7. April 2015 - Teil 2
publiziert werden. Das Literaturschaffen soll mit einer Printausgabe, einer Webversion sowie
verschiedenen Anlässen - wie Lesungen, Debatten und Textinszenierungen - einem möglichst
breiten Publikum näher gebracht werden.
Erleichterte Einbürgerungen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die erleichterte Einbürgerung folgender
Personen im Kanton Appenzell I.Rh. verfügt:
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Juliana Steiner, geboren am 18. April 1976, Staatsangehörige von Lettland, Ehefrau des
Sven Steiner, von Appenzell, wohnhaft in Schübelbach SZ
Dietmar Thöny, geboren am 10. September 1974, österreichischer Staatsangehöriger, Ehemann der Cornelia Thöny geborene Eugster, von Oberegg, wohnhaft in Diepoldsau SG
Kaewjai Enzler, geboren am 12. Oktober 1977, thailändische Staatsangehörige, Ehefrau
des Roman Enzler, von Appenzell, wohnhaft in Siebnen SZ
Elisabeth Enzler, geboren am 20. November 1969, österreichische Staatsangehörige, Ehefrau des Josef Heinrich Enzler, von Appenzell, wohnhaft in Heerbrugg SG
Celeste Jesus Tanner, geboren am 13. April 1974, portugiesische Staatsangehörige, Ehefrau des Andreas Tanner, von Appenzell, wohnhaft in St.Gallen
Die genannten Personen haben damit das Bürgerrecht von Appenzell respektive Oberegg, das
Landrecht des Kantons Appenzell I.Rh. und das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Rekurse gegen die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus abgewiesen
Die Standeskommission hat zwei Rekurse gegen die Bewilligung eines Bauvorhabens abgelehnt. Zwei Personen reichten Rekurs gegen den Entscheid der Baukommission Inneres Land
ein. Sie machten übereinstimmend geltend, dass die Höhen der vorgesehenen Baute nicht den
Vorgaben gemäss Baugesetzgebung entsprechen, weil nicht ab dem gewachsenen Terrain
gemessen worden sei, sondern trotz früherer Terrainveränderungen der aktuelle Geländeverlauf als massgeblich betrachtet worden sei.
Im Kanton Appenzell I.Rh. wird der aktuell vorhandene Geländeverlauf als massgebendes Terrain betrachtet, wenn die letzte Geländeveränderung vor mehr als 30 Jahren erfolgt ist. Diese
Praxis orientiert sich an der Zeitdauer, nach welcher eine Baubehörde gemäss der bundesgerichtlichen Praxis die Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands nicht mehr verlangen kann.
Das Terrain, um welches es im Rekurs ging, wurde letztmals vor über 30 Jahren verändert,
weshalb die heutige Situation massgeblich ist. Die Höhen der Baute sind von diesem Ausgangspunkt baurechtskonform festgelegt worden, sodass die Rekurse abzuweisen waren.
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