Hinweis des BfArM zum Literatur-Recherche-Service der EMA („Medical Literature Monitoring [MLM]“-Service) Die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) hat mit Datum vom 12.05.2015 bekannt gegeben, entsprechend Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 beginnend ab dem 01.07.2015 die Recherche zu UAW-Verdachtsfällen, die in der wissenschaftlichen Literatur publiziert worden sind, in ausgewählten Literaturquellen und für ausgewählte Wirkstoffe bzw. Wirkstoffkombinationen (zunächst für 50, ab September 2015 für 400 geplant) durchzuführen („Medical Literature Monitoring [MLM]“-Service). Die Auswahl der Wirkstoffe erfolgt auf Basis der xEVMPD-Datenbank (Eudravigilance Medicinal Product Dictionary) und umfasst insbesondere Wirkstoffe mit einer hohen Zahl an Zulassungen. Details zu den Auswahlkriterien, Suchstrategien und den verwendeten Datenbanken finden sich auf der EMA-Homepage. Der MLM-Service beinhaltet neben der Suche nach UAW-Verdachtsfällen aus der wissenschaftlichen Literatur auch die Bereitstellung des Ergebnisses dieser Recherchen in Form von „Individual Case Safety Reports“ (ICSR) sowohl für die pharmazeutischen Unternehmen als auch für die Mitgliedsstaaten. Die EMA fordert in diesem Zusammenhang die Zulassungsinhaber dazu auf, von einer nochmaligen Meldung der im Rahmen des MLM-Service bereits detektierten Fälle abzusehen sofern nationale Regelungen keine anderen Vorgaben beinhalten. Das BfArM weist darauf hin, dass trotz der Einführung des MLM-Service für die dort berücksichtigten Wirkstoffe und Literaturquellen die derzeit geltenden nationalen gesetzlichen Regelungen weiterhin zu beachten sind: Nach § 63c AMG in der derzeit geltenden Fassung hat der Zulassungsinhaber bzw. der pharmazeutische Unternehmer oder Inhaber einer Registrierung jeden ihm bekannt gewordenen Verdachtsfall einer Nebenwirkung aus dem Inland oder aus Drittländern an die zuständige Bundesoberbehörde zu berichten. Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Meldung von Verdachtsfällen aus der wissenschaftlichen Literatur (vgl. GVP Modul VI). Das Absehen von der Meldeverpflichtung für Verdachtsfälle aus der wissenschaftlichen Literatur an die zuständige Bundesoberbehörde ist nicht an die Verfügbarkeit des MLMService gekoppelt. Die Meldeverpflichtung aus dieser Quelle entfällt erst mit dem Inkrafttreten der Regelungen nach Art. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 14 und 15 des 2. Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2012 (BGBl. I S. 2192) durch eine entsprechende Änderung von § 63 Abs. 2 AMG. Diese Rechtsänderung wird allerdings erst wirksam sechs Monate nachdem die EMA bekanntgegeben hat, dass die Eudravigilance Datenbank nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) 726/2004 funktionsfähig ist. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht keine Meldeverpflichtung mehr für die durch den MLM-Service erfassten Einzelfälle entsprechend der von der EMA benannten Wirkstoffen bzw. Wirkstoffkombinationen und Literaturquellen gegenüber der nationalen Behörde. Nach derzeitigem Stand ist mit einem Inkrafttreten dieser Regelungen ab 2017 zu rechnen. Das BfArM weist daher auf Folgendes hin: • Eine nationale Meldeverpflichtung an die zuständige Bundesoberbehörde besteht weiterhin auch für die vom MLM-Service recherchierten und von der EMA an die pharmazeutischen Unternehmen kommunizierten Fallmeldungen entsprechend den Vorgaben von § 63c AMG. Diese Pflicht zur Meldung gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde besteht, bis Art. 2 Nr. 2 des o.g. 2. Änderungsgesetzes in Kraft tritt. Die Nutzung des MLM-Service bleibt dem pharmazeutischen Unternehmen überlassen. Der pharmazeutischen Unternehmer bzw. der Stufenplanbeauftragte muss gemäß § 63a AMG im Rahmen seiner Verantwortung auch weiterhin jeden bekannt gewordenen Verdachtsfall einer Nebenwirkung oder andere Informationen zu Arzneimittelrisiken sammeln und bewerten. • Bezüglich der Anzeigepflichten zu UAW-Verdachtsfällen aus der wissenschaftlichen Literatur gegenüber der EMA ist nach deren Vorgaben zu verfahren. • Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der pharmazeutische Unternehmer jetzt und auch zukünftig verpflichtet ist, die Fachliteratur, die nicht von den EMARecherchen berücksichtigt wird, selbst zu überwachen und ggf. vorhandene Verdachtsfälle unerwünschter Arzneimittelwirkungen zu melden. Solange die mit dem 2. Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vorgesehenen Regelungen zur UAW-Meldung noch nicht in Kraft getreten sind, hat er im Rahmen seiner Verantwortung für die Meldung von UAW auch dafür Sorge zu tragen, dass die Meldung von UAW-Verdachtsfällen zu seinen Arzneimitteln aus Quellen, die vom MLM-Service abgedeckt sind, gegenüber der Bundesoberbehörde vollständig erfolgt. • Sofern der pharmazeutische Unternehmer den MLM-Service nutzt, hat die Meldung dieser „MLM-Fälle“ an die zuständige Bundesoberbehörde zur Vermeidung von Mehrfachregistrierungen unter Angabe der vom MLM-Service vergebenen Identifikationsnummer im Abschnitt „report-duplicates“ der im E2B-Format übermittelten Verdachtsfälle zu erfolgen. Sollte diese Nummer bei der Initialmeldung noch nicht bekannt sein, so ist diese nach Verfügbarkeit als Follow-up-Information anzugeben. Dabei folgt die Fallübermittlung den für andere Follow-up-Informationen geltenden Konventionen. Andere Follow-up Informationen einschließlich des Nullifizierens und Zusammenführens von bereits gemeldeten Einzelfallberichten, ergänzenden Informationen oder Bewertungen sind ebenfalls unter Angabe der ursprünglichen MLM-Identifikationsnummer zu übermitteln.
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