In welcher Höhe Sie Verzugszinsen und Mahngebühren erheben

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Verzugszinsen
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Deutsche
Wirtschaftsbrief
Der
In welcher Höhe Sie Verzugszinsen
und Mahngebühren erheben dürfen
Kann ein Schuldner Ihre offene Forderung bei Fälligkeit nicht begleichen, gerät er in Zahlungsverzug. Sie als Gläubiger können dann unabhängig von einem konkret entstandenen
Schaden ab Fälligkeit der Zahlung sogenannte Verzugszinsen geltend machen.
Die Höhe der Verzugszinsen kann im Vorfeld von den Parteien vertraglich festgelegt werden.
Ist dies nicht geschehen, wird die Höhe der Verzugszinsen durch den Gesetzgeber geregelt.
Die Verzugszinsen setzen sich dann aus dem Basiszinssatz, den die Deutsche Bundesbank alljährlich zum 01.01. und 01.07. festlegt und bekannt gibt, sowie einem Aufschlag zusammen.
Die Höhe des Aufschlags richtet sich danach, ob der Schuldner eine Geschäfts- oder eine Privatperson ist. Im Geschäftsverkehr liegt der Aufschlag bei 8 %, bei Privatverbrauchern
bei 5 % über dem Basiszinssatz.
Wann liegt Zahlungsverzug vor?
Nach § 286 BGB befindet sich der Schuldner bei einer fälligen Forderung im Verzug, wenn er
seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Das gilt für alle Ansprüche (z. B. Rechnungen, Kredite, Mieten), bei denen zu einem bestimmten vertraglich vereinbarten Termin Zahlungen geleistet werden müssen. Es gibt drei verschiedene Verzugsarten:
Automatischer Verzug: Der Schuldner kommt grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und
Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, sofern
vom Gläubiger keine kürzere Frist gesetzt wurde. Voraussetzung ist hier, dass der Schuldner
Unternehmer im Sinn des § 14 BGB ist. Es sind somit nicht nur Großunternehmen betroffen,
sondern auch Kleinunternehmer und Kleinstbetriebe sowie Selbstständige. Achtung: Gegenüber Verbrauchern gilt dieser automatische Verzug nur dann, wenn diese zuvor in der Rechnung ausdrücklich auf die Folgen des Verzugs hingewiesen wurden. Fehlt ein derartiger Hinweis, gilt: Der Privatkunde muss angemahnt werden, damit er in Verzug gerät. Erst ab der
zweiten Mahnung können Verzugszinsen verlangt werden.
Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z. B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die
Zahlung vom Schuldner zu leisten ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist untätig verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Läuft eine Zahlungsfrist beispielsweise bis zum 28.08., ist der Schuldner ab dem
29.08. in Zahlungsverzug.
Verzug durch Mahnung des Gläubigers: Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine
Mahnung vom Gläubiger erhält, die ihn zur Begleichung der fälligen Forderung auffordert,
befindet sich der Schuldner im Verzug. Der Verzug beginnt in diesem Fall mit der Zustellung
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der Mahnung an den Schuldner. Dabei kann es zu Problemen für den Gläubiger kommen,
wenn dieser nicht beweisen kann, wann die Mahnung zugestellt wurde. Abhilfe schafft hier
die Versendung der Mahnung mittels Einschreiben mit Rückschein.
In welcher Höhe dürfen Verzugszinsen erhoben werden?
Für den unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt die folgende Formel:
Basiszinssatz aktuell: –0,83 % + 9 Prozentpunkte = 8,17 % Verzugszinsen
Wenn ein Verbraucher Ihre Rechnung nicht innerhalb der genannten oder vereinbarten Frist
beglichen hat, setzen Sie ihn mit einer ersten Mahnung in Verzug. Erst ab der zweiten Mahnung dürfen Sie Verzugszinsen verlangen, und zwar nach folgender Formel:
Basiszinssatz aktuell: –0,83 % + 5 Prozentpunkte = 4,17 % Verzugszinsen
Bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensverträgen (§ 497 Abs. 1 BGB) lautet die Formel:
Basiszinssatz aktuell: –0,83 % + 2,5 Prozentpunkte = 1,67 % Verzugszinsen
In folgenden Fällen können höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden:
• In einem Vertrag wurden für den Fall des Verzugs höhere Verzugszinsen vereinbart.
• Der Gläubiger kann konkret darlegen, dass ihm durch die mangelnde Zahlung ein Zinsver-
lust entstanden ist, da er den Forderungsbetrag hätte anlegen können.
• Der Gläubiger kann glaubhaft machen, dass es ihm aufgrund der ausstehenden Zahlung
nicht möglich war, mit dieser einen Kredit zu tilgen. In diesem Fall können die dadurch
entstandenen Kreditzinsen geltend gemacht werden.
Zinseszinsen von Verzugszinsen dürfen dem Schuldner grundsätzlich nicht in Rechnung gestellt werden.
Was gehört zu den Verzugsschäden?
Ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet, können die Ausgaben, die für die Eintreibung von Forderungen anfallen, als Verzugsschaden gegenüber dem
Schuldner geltend gemacht werden. Erstattungsfähig sind solche Kosten jedoch nur, wenn sie
dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dies ist in der Regel ab der
zweiten Mahnung der Fall. Typische Kosten im Sinne von Verzugsschäden sind:
•
•
•
•
•
Portokosten
Verzugszinsen
Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt
Gerichtskosten für den Mahnbescheid
Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges
(gerichtlich anerkannt sind 2,50 € je Mahnung)
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Darüber hinaus können insbesondere Kosten für Auskünfte (z. B. zur Ermittlung des Wohnortes des Schuldners) und Kosten für Bankrücklasten neben der Hauptforderung gegenüber
dem Schuldner geltend gemacht werden.
Welche Mahnkosten dürfen erhoben werden?
Unter einer Mahnung versteht man die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die
geschuldete Leistung zu erbringen. Sie ist grundsätzlich formfrei; der Schuldner muss allerdings genau erkennen können, welche Leistung angemahnt wird. Wenn Sie eine Mahnung
oder Zahlungserinnerung erstellen, entstehen Ihnen Kosten, die dem Schuldner in Rechnung
gestellt werden können. Dazu haben Sie zwei Möglichkeiten:
Mahnpauschale: Sie dürfen in Ihrer Mahnung gegenüber Unternehmern ohne weiteren
Nachweis pauschal 40 € für zusätzlich entstandene Kosten berechnen (§ 288 Abs. 5 BGB).
Von Verbrauchern hingegen darf die 40-€-Mahnpauschale nicht verlangt werden.
Tatsächliche Kosten: Sind die Mahnkosten höher als die 40-€-Pauschale, dürfen Sie Ihre tatsächlichen Kosten in Rechnung stellen (insbesondere Anwaltskosten). Kommt es zu einem
Rechtsstreit, müssen Sie diese Kosten allerdings belegen können.
Befindet sich der Schuldner bereits in Zahlungsverzug, muss er für alle mit dem Mahnverfahren verbundenen Kosten aufkommen. Das gilt selbst dann, wenn er die Forderung begleicht, noch ehe der beantragte Mahnbescheid zugestellt wurde. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Schuldners, rechtmäßige Forderungen fristgemäß zu begleichen. Als Gläubiger sollten Sie den nachweislichen Zugang der Mahnung unbedingt sicherstellen, da die Mahnung weitreichende Rechtsfolgen auslösen kann.
Übersicht: Aktuelle Basiszinssätze und Verzugszinsen
Verzugszinsen
Zeitraum
Basiszins
in %
01.01. – 30.06.2015
29.07. – 31.12.2014
01.07. – 28.07.2014
01.01. – 30.06.2014
01.07. – 31.12.2013
01.01. – 30.06.2013
01.07. – 31.12.2012
01.01. – 30.06.2012
01.07. – 31.12.2011
01.01. – 30.06.2011
01.07. – 31.12.2010
01.01. – 30.06.2010
–0,83
–0,73
–0,73
–0,63
–0,38
–0,13
0,12
0,12
0,37
0,12
0,12
0,12
Geschäftsverkehr:
Zins in %
Privatkunden:
Zins in %
8,17
8,27
7,27
7,37
7,62
7,87
8,12
8,12
8,37
8,12
8,12
8,12
4,17
4,27
4,27
4,37
4,62
4,87
5,12
5,12
5,37
5,12
5,12
5,12
VerbraucherDarlehensvertrag:
Zins in %
1,67
1,77
1,77
1,87
2,12
2,37
2,62
2,62
2,87
2,62
2,62
2,62
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