VG Augsburg, Urteil v. 23.02.2016 – 3 K 15.1070 Titel: Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen Normenketten: BayVwVfG Art. 49, 49a GWB §§ 97 III 2, 100 I 1 VwGO § 113 I 1 Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB Schlagworte: Vergabeverfahren, Teilrückforderung, Ausschreibung, Gemeinde, Ermessensentscheidung, Losbildung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 23. Februar 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 411 ... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hauptpunkte: Teilwiderruf und Teilrückforderung einer Zuwendung; kommunales Feuerwehrwesen; schwerer Vergabeverstoß; EU-Schwellenwert; Offenes Verfahren; Verstoß gegen Gebot der Losbildung; Widerrufsermessen; Kürzungssatz; ermessensleitende Verwaltungsvorschrift; Verzinsung Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Klägerin bevollmächtigt: ... gegen ... - Beklagter wegen Teilrückforderung einer Zuwendung im Bereich des kommunalen Feuerlöschwesens erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 2016 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Teilrückforderung einer staatlichen Zuwendung im Bereich des kommunalen Feuerwehrwesens. 2 1. Mit Formblatt vom 27. Juli 2011 stellte die Klägerin - eine Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern - bei der Regierung von Schwaben einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach den FeuerwehrZuwendungsrichtlinien. Als gegenständliche Maßnahme war die im Haushaltsjahr 2013 beabsichtigte Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs LF 8/2 (Baujahr 1976) durch ein neues Fahrzeug LF 10/6 im Haushaltsjahr 2013 vermerkt. Das Altfahrzeug entspreche nicht mehr dem heutigen Standard und sei zudem sehr reparaturanfällig. Als veranschlagte Gesamtkosten waren EUR 220.000,- angegeben; insoweit wurde eine Zuwendung i. H. v. EUR 53.000,- beantragt. 3 2. Mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 6. März 2012 wurde sodann der Klägerin für die Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr eine Zuwendung als Festbetragsfinanzierung i. H. v. EUR 58.000,- bewilligt. Unter Ziffer II. („Bedingungen und Auflagen“) war als Ziffer II.1 vermerkt, dass die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehrzuwendungsrichtlinien - FwZR) für das geförderte Vorhaben verbindlich und Bestandteil des Bescheids seien. Unter Ziffer II.2 war geregelt, dass die Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (StMI, Bek. v. 14.10.2005, geändert durch Bek. v. 21.6.2010 und v. 20.12.2011, abrufbar über www.vergabeinfo.bayern.de) einzuhalten seien. Ziffer II.3 sah u. a. vor, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu Art. 44 BayHO) Bestandteil des Bescheids seien. Ziffer II.4 regelte, dass weitere einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften ebenfalls zu beachten und einzuhalten seien. 4 Nachdem die Klägerin eine Verwendungsbestätigung vom 26. September 2013 vorgelegt hatte, teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, dass die bewilligte Zuwendung i. H. v. EUR 58.000,-nunmehr ausgezahlt werde. 5 Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, dass die Verwendungsbestätigung vom 26. September 2013 einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen werde. Es wurde hierzu um Vorlage des Angebotsspiegels oder des Vergabevermerks, eines Nachweises über eine europaweite Ausschreibung, eines Nachweises über den Maßnahmebeginn sowie eines Nachweises über die Kosten gebeten. Zur Vorlage wurde eine Frist bis zum 28. März 2014 gesetzt. 6 Mit Schreiben vom 26. März 2014 und E-Mail vom 10. Juli 2014 übersandte die Klägerin der Regierung von Schwaben die erbetenen Dokumente. In den vorgelegten Ausschreibungsunterlagen zur Beschaffung des Löschgruppenfahrzeugs LF 10 war insoweit u. a. Folgendes ausgeführt: 7 „Die Beschaffung ist in 1 Los zusammengefasst und kann nur in ihrem gesamten Umfang vergeben werden. Angebote können nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht werden. 8 Die Ausschreibung zur Beschaffung des einsatzfertigen Fahrzeugs ist in folgende Umfänge aufgeteilt: 9 LOS 1-A) Fahrgestell 10 LOS 1-B) Feuerwehrtechnischer Aufbau 11 LOS 1-C) Feuerwehrtechnische Beladung“ 12 In der vorgelegten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 8. Mai 2012 war unter Ziffer II.1.8 (Aufteilung des Auftrags in Lose) „nein“ vermerkt. Der Auftrag wurde schließlich ausweislich eines vorgelegten Beschlusses des Gemeinderats der Klägerin vom 17. Juli 2012 an ein Unternehmen mit ca. 130 Mitarbeitern mit Hauptsitz in Niedersachsen zu einem Angebotspreis von EUR 264.886,86 vergeben. 13 Mit Schreiben vom 12. September 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, dass eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass bei der europaweiten Ausschreibung des Auftrags entgegen § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine ordnungsgemäße Losbildung stattgefunden habe, da nur ein Angebot über den gesamten Lieferumfang (Fahrgestell, Aufbau und Beladung) zugelassen gewesen sei. Dies stelle einen schweren Vergabeverstoß i. S. v. Nr. 4.2. i. V. m. 4.4 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen dar. Gemäß Nr. 3.2 und 5. der genannten Richtlinien sei daher beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 teilweise zu widerrufen und die gewährte Zuwendung anteilig i. H. v. 25 v. H. zurückzufordern. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2014 gegeben. 14 Mit Schreiben vom 3. November 2014 wandte sich die Klägerin gegen die angekündigte Teilrückforderung. Ein schwerer Vergabeverstoß sei nicht gegeben. Aus wirtschaftlicher und technischer - insbesondere einsatztaktischer - Sicht habe die Ausschreibung nur wie geschehen vorgenommen werden können. Die Interessen mittelständischer Anbieter seien durch die Bildung von Teillosen gewahrt worden. Ein wettbewerblicher Nachteil sei letztlich weder den Anbietern noch der Klägerin entstanden. 15 3. Mit kostenfreiem Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17. Juni 2015 - zugestellt per Empfangsbekenntnis am 24. Juni 2015 - wurde daraufhin der Bescheid vom 6. März 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit widerrufen, als eine Zuwendung von mehr als EUR 43.500,- bewilligt wurde (Nr. 1). Die zu erstattende Leistung wurde auf EUR 14.500,- festgesetzt (Nr. 2), wobei der zu erstattende Betrag vom 5. November 2013 an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Nr. 3). Der Erstattungsbetrag i. H. v. EUR 14.500,- aus Nr. 2 sei innerhalb eines Monats ab Bestandskraft zu leisten (Nr. 4); der darüber hinaus zu leistende Zinsbetrag aus Nr. 3 werde nach Überweisung des Erstattungsbetrags in einem weiteren Bescheid der Höhe nach festgesetzt und angefordert (Nr. 5). 16 Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Widerruf auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG gestützt werde. Die Klägerin habe Auflage II.4 aus dem Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 nicht erfüllt, mit der ihr aufgegeben worden war, weitere einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten. Hierzu zähle insbesondere die bundesrechtliche Verpflichtung aus §§ 97 ff. GWB zur Anwendung der Verdingungsordnungen, sobald der geschätzte Auftragswert - wie vorliegend - die in § 2 VgV festgelegten EU-Schwellenwerte erreiche oder überschreite. Die Klägerin habe jedoch entgegen des somit zu beachtenden § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine Auftragsvergabe in getrennten Losen vorgenommen. Eine Aufteilung in die für Feuerwehrfahrzeuge marktüblichen - und vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. (DFV) empfohlenen - Lose „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ habe nicht stattgefunden. Es seien letztlich trotz formaler Aufteilung in Lose 1-A bis 1-C nur Gesamtangebote zugelassen gewesen. Dies habe zu einer abstrakten ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs und Marktdiskriminierung all jener Unternehmen geführt, die kein Gesamtangebot abgeben konnten oder wollten. Ob und ggf. inwieweit tatsächlich eine Einschränkung des Wettbewerbs stattgefunden habe, sei irrelevant. Ein wirtschaftliches oder technisches Erfordernis, das den Verzicht auf eine Losbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG ausnahmsweise rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Dass eine Losbildung zu deutlich höheren Angebotspreisen geführt hätte, werde durch deren Marktüblichkeit im Feuerwehrbereich widerlegt. Auch feuerwehrfachliche Gründe für einen Verzicht auf eine Losbildung seien im Lichte standardisierter, DINnormierter Feuerwehrfahrzeuge nicht gegeben. Nach alledem liege ein schwerer Vergabeverstoß i. S. v. Nr. 4.2 (ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs) i. V. m. Nr. 4.4 (vorsätzlicher Verstoß gegen Grundsätze u. a. nach § 97 GWB) der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (StMF, Bek. v. 23.11.2006) vor. Der Teilwiderruf erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen. Nach Nr. 3.2 i. V. m. Nr. 5. der StMF-Rückforderungsrichtlinien sei bei schweren Vergabeverstößen das Ermessen grundsätzlich in Richtung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids nebst Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung intendiert; das öffentliche Interesse an der Rückforderung überwiege in solchen Fällen regelmäßig das private Interesse am Behalt der Zuwendung. Besondere Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Gemäß Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien führe die Nichtvergabe in Teillosen regelmäßig zu einem völligen Förderausschluss; zugunsten der Klägerin sei jedoch insoweit von einer besonderen Härte auszugehen, so dass die Kürzung gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der Richtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt werde. Dieser Kürzungssatz erscheine angesichts der Schwere des Vergabeverstoßes angemessen. Rechtsgrundlage der Erstattung und Verzinsung sei Art. 49a BayVwVfG. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs werde nicht nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG abgesehen, da die Klägerin die für den Teilwiderruf kausalen Umstände zu vertreten habe. 17 4. Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 2015 Klage erhoben. Sie beantragt, 18 den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17. Juni 2015 aufzuheben. 19 Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Widerruf könne nicht auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Nichterfüllung einer Auflage) gestützt werden. Denn bei der unter Ziffer II.4 des Zuwendungsbescheids vom 6. März 2012 enthaltenen Passage, dass öffentlichrechtliche Vorschriften zu beachten und einzuhalten seien, handele es sich nicht um eine ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgebende Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, da lediglich auf die ohnehin stets gebotene Einhaltung von Gesetzen hingewiesen werde. Unabhängig davon sei kein schwerer Vergabeverstoß gegeben. Der Verzicht auf eine Losbildung sei vorliegend ausnahmsweise aufgrund wirtschaftlicher bzw. technischer Gründe zulässig gewesen (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG). Die Beweislast, dass dem nicht so gewesen sei, trage der Beklagte, der den ursprünglichen Zuwendungsbescheid widerrufen habe und hierbei einen schweren Vergabeverstoß behaupte; seiner Beweis- und Darlegungsobliegenheit sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. zur losweisen Ausschreibung seien vergaberechtlich unverbindlich; ohnehin sei das betreffende Dokument derzeit ausweislich der einschlägigen Internetseite in Überarbeitung. Überdies weise auch der Deutsche Feuerwehrverband e.V. in seinen Empfehlungen darauf hin, dass neben den wirtschaftlichen Vorteilen bei der losweisen Vergabe auch darauf geachtet werden müsse, dass der Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische) Zusatzaufwendungen erbringen zu können, damit bei der praktischen Umsetzung die Losaufteilung nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe. Insoweit habe der Deutsche Feuerwehrverband e.V. gerade die kleineren Feuerwehren - wie die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin - im Blick. Bei einer kleineren Feuerwehr sei es unwirtschaftlich, wenn durch eine Losaufteilung zusätzlicher externer Rat für die Koordinierung der Lose eingekauft werden müsse, da die ehrenamtlichen Mitglieder dies aus fachlichen und zeitlichen Gründen nicht leisten könnten. Des Weiteren hätten auch technische Gründe den Verzicht auf eine Losbildung in „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ erforderlich gemacht. Insbesondere sei es einsatztaktisch erforderlich gewesen, die Tragkraftspritze TS8 im Wege eines Tiefeinbaus in das Feuerwehrfahrzeug zu integrieren; ein Aufzugssystem wäre ungleich teurer und schulungsintensiver gewesen. Die konkrete Umsetzung des Tiefeinbaus habe sich im Dialog mit den Anbietern hinsichtlich Garantie, Haftung und TÜV-Zulassung als hochkomplex erwiesen; zur Klärung dieser Fragen hätte im Falle einer Losbildung eigens ein Ingenieur angestellt werden müssen, was die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung konterkariert hätte. Selbst wenn ein vergaberechtlicher Verstoß vorliegen sollte, sei dieser jedenfalls nicht schwerwiegend. Der Verzicht auf eine Losbildung sei insoweit bereits nicht als Regelbeispiel in Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien genannt. Es sei auch tatsächlich nicht zu einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gekommen, da die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen ohnehin Angebote nach Losen abgegeben hätten. Zudem diene das Gebot der losweisen Vergabe nur dem Mittelstandsschutz; seine Verletzung führe zu keiner Wettbewerbsbeschränkung. Dies zeige sich auch daran, dass vorliegend der Auftrag tatsächlich an ein mittelständisches Unternehmen vergeben worden sei. Überdies sei auch kein vorsätzlicher Verstoß der Klägerin gegen Grundsätze des Vergaberechts i. S. v. Nr. 4.4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gegeben; allenfalls habe ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen. Selbst wenn man einen schweren Vergabeverstoß bejahe, sei die Kürzung der Zuwendung nicht ordnungsgemäß nach Nr. 3.2 der StMFRückforderungsrichtlinien ermittelt worden. So habe der Beklagte sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob von den bei schweren Vergabeverstößen gemäß Nr. 3.2 der StMFRückforderungsrichtlinien regelmäßig gebotenen förderrechtlichen Konsequenzen im Fall der Klägerin eine Ausnahme zu machen ist, da sich die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs einem objektiven Betrachter nicht zwingend aufdrängen müsse und die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. nicht verbindlich und insoweit auch nicht eindeutig seien. Hinzu komme, dass der gegenständliche Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthalte, weshalb eine Kürzung der Gesamtzuwendung um 25 v. H. vorgenommen werde. Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gebe einen Kürzungsrahmen von 20 bis 25 v. H. vor, der im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch unterschritten werden könne (Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien). Soweit der Beklagte zur Begründung des Kürzungssatzes von 25 v. H. die Schwere des Vergabeverstoßes anführe, stelle dies eine unzulässige Doppelberücksichtigung dar; denn schließlich sei ein schwerer Vergabeverstoß bereits Voraussetzung für eine Kürzung an sich. Hinsichtlich der Höhe der Kürzung sei daher ein Ermessensdefizit gegeben. Der Beklagte hätte in seiner Ermessensentscheidung auch berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine Gemeinde mit wenig Erfahrung in vergaberechtlichen Feuerwehrangelegenheiten handele. Unabhängig davon sei jedenfalls die in Nr. 3 des gegenständlichen Bescheids festgesetzte Verzinsung rechtswidrig. Offensichtlich sei der Beklagte bei der Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG unzutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Annahme, dass seitens der Klägerin ein Vertretenmüssen der Widerrufsumstände vorliege, eine gebundene Entscheidung dahingehend gegeben sei, nicht von einer Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Der Beklagte habe nicht erkannt, dass ihm im Einzelfall ein Ermessen hinsichtlich der Frage des Zinserlasses zustehe, da auch andere Gründe als das gesetzliche Regelbeispiel einen solchen rechtfertigen könnten. 20 5. Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der gegenständliche Teilwiderruf sei rechtmäßig. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG sei insoweit taugliche Rechtsgrundlage. Ausweislich des Wortlauts von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG setze der Widerruf eines unanfechtbaren Förderbescheids die zweckwidrige Leistungsverwendung (Nr. 1) oder die Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2) voraus; aus diesem Grunde sei die Einhaltung des Vergaberechts ausdrücklich als Auflage in Ziffer II.4 des Förderbescheids aufgenommen worden. Unabhängig davon werde die Einhaltung des Vergaberechts auch in Nr. 3.1 der nach Nr. 3 des Förderbescheids verbindlichen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) geregelt; bei diesen handele es sich nach der Rechtsprechung um Auflagen i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. In der Sache sei eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Verzichts auf eine Losbildung (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG) nicht gegeben, es verbleibe damit beim Gebot der Losbildung aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG. Es sei nicht zutreffend, dass der Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Gebot der Losbildung trage. Vielmehr sei es Sache der Klägerin als öffentlicher Auftraggeber, das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Ausnahmevorschriften aktenkundig zu begründen (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 97 GWB, BTDrs. 16/10117 v. 13.8.2008, S. 15); unabhängig davon entspreche es den allgemeinen Beweislastregeln, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahmeregelung beruft, das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch zu belegen habe. Dieser Beweis sei vorliegend seitens der Klägerin nicht geführt worden. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst im Klageverfahren sei ihr das Gebot der Losbildung gar nicht bewusst gewesen; eine Begründung zum Verzicht auf eine Losbildung - oder eine Erläuterung zur Thematik der Losbildung an sich - finde sich in den Vergabeunterlagen dementsprechend nicht. Mithin sei ein schwerer Vergabeverstoß gegeben. Zwar seien die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. in der Tat lediglich unverbindlich; gleichwohl sei die dort empfohlene losweise Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen ein absolut marktgängiges Verfahren, wie die im Rahmen der zuwendungsrechtlichen Stichprobenprüfung vorgelegten Vergabeunterlagen anderer Kommunen nachdrücklich zeigten. Soweit die Klägerin den Verzicht auf eine losweise Vergabe nachträglich damit rechtfertigen wolle, dass eine solche bei einer kleinen Feuerwehr mit ehrenamtlichen Mitarbeitern unwirtschaftlich sei, da externer Rat für die Koordinierung der Lose eingekauft werden müsse, so überzeuge dies nicht; denn die Vergabe eines Feuerwehrfahrzeugs sei im Lichte von Art. 4 BayFwG nicht Aufgabe der Feuerwehr, sondern alleinige Aufgabe der Klägerin als Kommune, die sich insoweit ggf. externen Rat einholen müsse. Der Teilwiderruf sei auch ermessensgerecht. Bei einem Widerruf wegen Nichteinhaltung einer Auflage im Förderungsbescheid komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu, so dass regelmäßig nur ein Widerruf des Förderungsbescheids ermessensfehlerfrei sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei die Größe der Klägerin und die Frage, wie häufig dort ein Feuerwehrfahrzeug beschafft werde, nicht von Relevanz; letztlich sei es Aufgabe der Klägerin als Kommune, die eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen wolle, sich über die konkreten Anforderungen - ggf. auch durch externen Rat - kundig zu machen. Auch die in Nr. 5 des Teilwiderrufsbescheids geregelte Verzinsung der Rückforderung dem Grunde nach sei rechtmäßig. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG sei eine Verzinsung zwingend zu fordern gewesen. Ein ausnahmsweises Absehen von einer Verzinsung gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG sei zwar in der Tat auch bei sonstigen, in der Vorschrift nicht genannten besonderen Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen, möglich. Solche besonderen Umstände auf Tatbestandsebene der Norm seien jedoch vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen; ein behördlicher Ermessensspielraum sei daher insoweit nicht eröffnet gewesen. 23 6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 1. Der streitgegenständliche Teilwiderrufsbescheid vom 17. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 26 a)Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. 27 Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 28 aa) Zunächst ist klarzustellen, dass die Einhaltung des Vergaberechts im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 wirksam i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG beauflagt worden ist. 29 Zwar kann Gegenstand einer Auflage im Allgemeinen nicht eine Pflicht sein, deren Erfüllung durch den Begünstigten bereits unmittelbar vom Gesetz erwartet und vorausgesetzt wird. Daher sind Bestimmungen, die auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinweisen oder sie lediglich wiederholen, nicht als Inhalt von Auflagen zulässig. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang umstritten ist, fall- bzw. fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen Fällen ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen zu können. Solche Auflagen erfordern allerdings nicht nur die bestimmte Angabe, was der Begünstigte zu tun oder zu unterlassen hat. Vielmehr muss zusätzlich genau angegeben werden, wann dies geschehen soll. Es muss daher der Fall oder die Fallgruppe nachvollziehbar abgegrenzt werden, für die das Tun, Dulden oder Unterlassen verlangt wird (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 3.8.2009 - RO 5 K 08.2050 - juris Rn. 24; BSG, U.v. 14.6.1983 - 7 RAr 114/81 - juris Rn. 34; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 36 Rn. 72). 30 Jedoch enthalten vorliegend die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), die gemäß Ziffer II.3 des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vom 6. März 2012 zu dessen Bestandteil gemacht worden sind, in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund von § 31 Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung VgV - in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A), bleiben unberührt. Wie in Nr. 1 und 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen (StMF, Bek. v. 23.11.2006, FMBl 2006, 228, StAnz 2006, Nr. 49; im Folgenden: StMFRückforderungsrichtlinien) ausgeführt, ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen somit ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG. Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 ANBest-K noch aus der einleitenden Formulierung der ANBest-K, wonach diese sowohl Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) i. S.v. Art. 36 BayVwVfG als auch notwendige Erläuterungen enthalten (a.A. zur ANBest-P: OVG RP, U.v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris Rn. 28 f.; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014, 321 - juris Rn. 26 f.). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der Klägerin als Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes; es handelt sich mithin nicht um einen Hinweis auf nach anderen Regelungen ohnehin bestehende rechtliche Pflichten (ebenso OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A 1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87 - juris Rn. 58-60; vgl. allg. NdsOVG, B.v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dieses Ergebnis gilt auch oberhalb der EU-Schwellenwerte im Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts. Letztlich soll durch die Auflage die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer als Pflicht konstituiert und sichergestellt werden. Insoweit ist es Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid, hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. OVG NW, U.v. 20.12.2012 - 4 A 1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 - juris Rn. 46 f.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 53; U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 19; U.v. 18.11.1999 - 4 B 98.534 - juris Rn. 14/24; U.v. 23.10.1996 - 4 B 95.1027 - juris Rn. 30; VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks). 31 Es kann somit offenbleiben, ob vorliegend auch Ziffer II.2 des ursprünglichen Bewilligungsbescheids, der ebenfalls die Einhaltung der Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich festschreibt, eine Auflage i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG darstellt. Aus Sicht des Gerichts spricht jedoch alles dafür; insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Nr. 3.1 ANBest-K entsprechend. 32 bb) Die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 somit enthaltene Auflage der Einhaltung des Vergaberechts i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ist durch die Klägerin nicht erfüllt worden. 33 (1) Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB gelten die §§ 97 ff. GWB für Aufträge öffentlicher Auftraggeber, soweit der Auftragswert den gemäß § 2 VgV i. V. m. den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Gemäß § 2 Nr. 2 VgV in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Vergabe maßgeblichen Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012 betrug der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge EUR 200.000,-. Nach § 97 Abs. 3 Satz 1 GWB sind mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB. Eine wortgleiche Regelung enthält § 2 Abs. 2 VOL/A-EG. 34 Die genannten Vorschriften zum Gebot der Losbildung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen. Wie sich schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Losen die Regel, von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem öffentlichen Auftraggeber zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein, da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der Losvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Ein Vorhabensträger, der das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme i. S. v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB für sich in Anspruch nimmt, trägt insoweit im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Teilwiderruf einer staatlichen Zuwendung die Darlegungs- und Beweislast. Allgemeine wirtschaftliche Vorteile einer (jeden) einheitlichen Vergabe an nur ein Unternehmen - wie z. B. eine zweifelsfreie und umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Realisierung des Vorhabens oder auch die geringeren Kosten der Ausschreibung - sind von vornherein ungeeignet, eine einzelfallbezogene Ausnahme i. S. v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB zu begründen, denn ansonsten dürfte vom Grundsatz der Losvergabe bei jedem größeren Vorhaben beliebig abgewichen werden. Die Behauptung von bei einer Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigeren Gesamtkosten bedarf der tatsächlichen Glaubhaftmachung durch den öffentlichen Auftraggeber, etwa im Wege einer vorab durchgeführten summarischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle verglichen werden, oder einer nachträglichen Angabe hinreichender einzelfallspezifischer Umstände (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8-10; VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 RO 7 K 13.279 - S. 7 des Entscheidungsumdrucks). 35 (2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass die Klägerin gegen das Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG verstoßen hat. 36 Die genannten Vorschriften waren gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB auf die gegenständliche Vergabe des Auftrags zur Lieferung eines neuen Feuerwehrfahrzeugs anwendbar, da der geschätzte Auftragswert vorliegend den im maßgeblichen Zeitraum geltenden EU-Schwellenwert von EUR 200.000,- überschritt. Die Klägerin selbst hat insoweit in der europaweiten Auftragsbekanntmachung unter Ziffer II.1.4 und Ziffer II.2.1 einen geschätzten Auftragswert von EUR 200.000,- bis EUR 300.000,- angegeben (Blatt 65 der Verwaltungsakte, Rückseite) und konsequenterweise das offene Verfahren i. S.v. § 101 Abs. 2 GWB gewählt, das der öffentlichen Ausschreibung im nationalen Verfahren entspricht. 37 Das mithin zu beachtende Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG hat die Klägerin vorliegend nicht beachtet. Sie hat zwar formal und begrifflich drei „Lose“ 1-A bis 1-C gebildet (Fahrgestell, Feuerwehrtechnischer Aufbau, Feuerwehrtechnische Beladung, vgl. Blatt 87 der Verwaltungsakte). Im vorangestellten Erläuterungstext der Vergabeunterlagen ist jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschaffung „in 1 Los zusammengefasst“ sei und „nur in ihrem gesamten Umfang vergeben werden“ könne; Angebote könnten nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht werden (Blatt 87 der Verwaltungsakte). Hieraus wird deutlich, dass die formale Losbildung nur die Gesamtleistung näher bezeichnet hat, jedoch im Ergebnis tatsächlich von vornherein seitens der Klägerin eine einheitliche Vergabe an nur ein Unternehmen ohne Losbildung intendiert war und letztlich auch erfolgt ist. 38 Die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung aus § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG waren im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Wirtschaftliche oder technische Gründe lagen insoweit nicht vor bzw. wurden durch die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt. 39 Soweit die Klägerin mit Blick auf etwaige wirtschaftliche Gründe argumentiert, dass auch der Deutsche Feuerwehrverband e.V. in seinen unverbindlichen Empfehlungen darauf hinweise, dass neben den wirtschaftlichen Vorteilen bei der losweisen Vergabe auch darauf geachtet werden müsse, dass der Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische) Zusatzaufwendungen erbringen zu können, damit bei der praktischen Umsetzung die Lostaufteilung gerade bei kleinen Feuerwehren - nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe (siehe hierzu DFV, Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Fachempfehlung Nr. 5 v. 6.6.2012, S. 29), vermag dieser pauschale Vortrag nicht zu überzeugen. Ein erhöhter Koordinierungsaufwand ist jeder Losbildung immanent und daher - wie dargelegt - für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, zur wirtschaftlichen Begründung der Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung zu dienen. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache der Klägerin als Kommune - und nicht ihrer Freiwilligen Feuerwehr - gewesen wäre, soweit erforderlich externen Sachverstand zum Vergabeverfahren beizuziehen oder auch eine entsprechende Nachfrage an die Vergabestelle der Bewilligungsbehörde zu richten. Die generelle Empfehlung des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. hinsichtlich einer losweisen Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen (Aufteilung in Fahrgestell, Feuerwehrtechnischer Aufbau, Feuerwehrtechnische Beladung; siehe DFV, Fachempfehlung Nr. 5 v. 6.6.2012, S. 28 f.; Fachempfehlung Nr. 1 v. 2.2.2011, S. 22 f.) verdeutlicht aus Sicht des Gerichts jedoch, dass grundsätzlich eine solche Vergabe marktüblich und auch wirtschaftlich durchzuführen ist. Die Fachempfehlung Nr. 5 enthält hierzu die ausdrückliche Aussage, dass sich bei der Gliederung der Leistungsbeschreibung in der Vergangenheit gezeigt habe, dass vor allem bei der Fahrzeugbeschaffung die Unterteilung in einzelne Lose der Regelfall sei; die Unterteilung in Lose führe häufig zum wirtschaftlichsten Ergebnis, da für jedes Los der leistungsfähigste und damit wirtschaftlichste Anbieter den Zuschlag erhalte (S. 28 f.). Diese Aussagen werden auch durch die vom Beklagten vorgelegten Ausschreibungsunterlagen anderer Kommunen gestützt, die eine losweise Vergabe bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen vorsehen (Blatt 33-40 der Gerichtsakte). Dass eine solche losweise Vergabe im Einzelfall der Klägerin das Vergabeverfahren insgesamt unwirtschaftlich gemacht hätte, wird durch die Klägerin lediglich pauschal behauptet, jedoch letztlich nicht hinreichend substantiiert und einzelfallbezogen - etwa durch eine vor dem Vergabeverfahren erstellte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - belegt. 40 Auch technische Gründe für den Verzicht auf eine Losbildung sind nicht gegeben, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen der Fachberaterin für Brand- und Katastrophenschutz bei der Regierung von Schwaben in der mündlichen Verhandlung ergibt. Demnach sind alle drei Möglichkeiten des Einbaus einer Tragkraftspritze - Tiefeinbau, Aufzugssystem, stabiler Teleskopauszug - mit einer Aufteilung der Fahrzeugbeschaffung in die vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. empfohlenen drei Fachlose vereinbar, da alle Hersteller dies technisch beherrschen. Insbesondere wird durch eine ggf. erforderliche Anpassung des Fahrgestells auch nicht etwa die Haltbarkeit des Feuerwehrfahrzeugs in Frage gestellt. Der erhöhte Koordinationsaufwand, den der von der Klägerin favorisierte Tiefeinbau der Tragkraftspritze mit sich bringt, ist keine Besonderheit, die bei Losbildung durch die Beteiligten nicht bewältigt werden könnte. Damit kommt es auf die von der Klägerin vorgetragenen einsatztaktischen Vorteile des Tiefeinbaus nicht entscheidungserheblich an (vgl. zum Ganzen bereits die Stellungnahme der Fachberaterin v. 4.2.2014 im Verwaltungsverfahren, Blatt 110 der Verwaltungsakte). 41 cc) Der Beklagte hat auch das in Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen („kann“) rechtsfehlerfrei ausgeübt. 42 Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 juris Rn. 27). 43 Soweit sich Behörden in ihren Ermessenserwägungen auf ermessensleitende Verwaltungsvorschriften stützen, ist zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen und unterliegen demgemäß nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle analog § 114 VwGO. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend - etwa für die Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß im Sinne der StMFRückforderungsrichtlinien vorliegt - ist daher nur, wie die zuständigen Behörden die jeweilige Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) oder die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung gebunden sind. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich; allein der Umstand einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs reicht vielmehr insoweit aus. Die Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem Wettbewerb; deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des Vergaberechts ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder nicht. Vielmehr indiziert die Missachtung des Vergaberechts, das (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen soll, die Unwirtschaftlichkeit (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 - juris Rn. 21; U.v. 1.10.2008 - 11 A 7719/06 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 5.8.2010 - 4 B 08.2968 - juris Rn. 26; B.v. 18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris Rn. 5/8; B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris Rn. 9; U.v. 13.12.2001 - 4 B 01.623 - BayVBl 2002, 498 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 37/39; Attendorn, NVwZ 2006, 991/994). 44 Allerdings entbindet die generalisierende Regelbeurteilung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften die Behörde nicht davon, die jeweiligen Einzelumstände angemessen zu würdigen; insbesondere sind im Rahmen der Ermessensausübung wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf den die ermessensleitende Verwaltungsvorschrift zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2013 - 3 B 58/12 - juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 70). Dies kommt auch in Nr. 3.2 der StMFRückforderungsrichtlinien („grundsätzlich“) zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 44; VG München, U.v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 61). 45 (1) Hiervon ausgehend ist zunächst die Ermessensausübung des Beklagten zugunsten eines Widerrufs an sich nicht zu beanstanden. 46 Im streitgegenständlichen Teilwiderrufsbescheid vom 17. Juni 2015 hat der Beklagte die ermessensleitenden Regelungen der StMF-Rückforderungsrichtlinien herangezogen. Der Beklagte hat die entgegen § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG unterbliebene Losbildung bei der Auftragsvergabe durch die Klägerin als schweren Vergabeverstoß i. S.v. Nr. 4. i.V.m Nr. 5 der StMFRückforderungsrichtlinien gewertet (Blatt 115 der Verwaltungsakte). 47 Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in seinem Bescheid (Blatt 113 der Verwaltungsakte) den klägerischen Vergabeverstoß unter die Regelbeispiele in Nr. 4.2 (ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs) und Nr. 4.4 (vorsätzlicher Verstoß gegen Grundsätze u. a. nach § 97 GWB) der StMF-Rückforderungsrichtlinien subsumiert und von einer weiteren Begründung der Schwere des Vergabeverstoßes abgesehen. Im Lichte des dargelegten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs bei ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften, der im Kern den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung in den Blick nimmt, ist dies im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 48 Da das Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG wie ausgeführt - neben dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel zugleich der Beteiligung von mittelständischen Firmen am Wettbewerb dient (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8), indiziert ein Verstoß hiergegen ohne weiteres eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien. Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Einzelfall nicht so sein könnte, bestehen nicht. Es ist insoweit nicht von Relevanz, dass der Auftrag vorliegend offenbar tatsächlich an ein mittelständisches Unternehmen vergeben worden ist; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer losweisen europaweiten Ausschreibung auch andere mittelständische Unternehmen - etwa aus dem EU-Ausland - ein Angebot abgegeben hätten (vgl. allg. VG München, U. v. 19.2.2009 - M 10 K 07.5735 - juris Rn. 35). Vor diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Klägerin ins Leere, dass alle am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen ohnehin losweise Angebote eingereicht hätten. 49 Daneben ist vorliegend auch ein (bedingt) vorsätzlicher Verstoß der Klägerin gegen Vergabegrundsätze aus § 97 GWB i. S. v. Nr. 4.4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gegeben. Hierbei ist maßgeblich zu bedenken, dass die Klägerin beim Absehen von der gebotenen Losbildung in Kenntnis aller relevanten Sachverhaltsumstände handelte. Insbesondere waren die Fachempfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. zur Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen der Klägerin zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens bekannt (vgl. Schreiben der Klägerin v. 3.11.2014, Blatt 100 der Verwaltungsakte); dort ist unstreitig das vergaberechtliche Gebot der Losbildung gerade bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen erörtert (vgl. S. 28 f. des Dokuments i. d. F. v. 6.6.2012 und S. 22 f. des Dokuments i. d. F. v. 2.2.2011). Dass die Klägerin eine Verletzung des Vergaberechts nicht bedachte und ihr somit das Unrechtsbewusstsein fehlte, ist ein - insbesondere durch Nachfrage bei der Bewilligungsbehörde - vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen, der der Annahme des Vorsatzes nicht entgegensteht (vgl. allg. BayVGH, U.v. 15.12.2011 - 16a D 09.1836 - juris Rn. 103). 50 Überdies gilt, dass in Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien die Vergabe an einen Generalübernehmer, sofern diese nicht zugelassen ist, als Regelbeispiel für einen schweren Vergabeverstoß enthalten ist; dieses Regelbeispiel entspricht im Kern dem Verzicht auf eine Losbildung zugunsten einer einheitlichen Vergabe an nur ein (General-)Unternehmen. Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich eine behördliche Einschätzung, dass es sich bei einem rechtswidrigen Verzicht auf eine losweise Ausschreibung um einen schweren Vergabeverstoß handelt, als ermessensfehlerfrei bestätigt (BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris; so zuvor auch VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks). 51 Dass die Verletzung des Gebots der losweisen Ausschreibung nach den StMF-Rückforderungsrichtlinien einen schweren Vergabeverstoß darstellt, belegt auch der Wortlaut von Satz 4 der die Rechtsfolgen schwerer Vergabeverstöße behandelnden Nr. 3.2 der genannten Richtlinien. Dort ist der vorliegende Fall einer vergaberechtswidrig nicht in Teillosen erfolgten Ausschreibung, die sodann grundsätzlich zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss führt, gerade als Beispiel für das Vorliegen einer erheblichen Härte genannt; hierzu gelangt man gedanklich jedoch nur, wenn in dieser Konstellation grundsätzlich ein schwerer Vergabeverstoß gegeben ist. 52 Vorliegend handelt es sich um ein Pilotverfahren im Bereich der Zuwendungen an kommunale Feuerwehren; erst seit Ende 2014 überprüfen die Regierungen stichprobenartig die Einhaltung des Vergaberechts durch die Zuwendungsempfänger. Sollte der Beklagte in seiner Rechtsauffassung im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, beabsichtigt er, weitere ähnlich gelagerte Fälle aufzugreifen. Gegen ein derart abgestuftes Vorgehen ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV nichts zu erinnern (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.2.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 37). Unabhängig davon begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich die Vermutung einer richtlinienkonformen Verwaltungspraxis (vgl. VG München, U.v. 20.1.2011 - M 15 K 09.3661 - juris Rn. 58). Die Einstufung als schwerer Vergabeverstoß entspricht vorliegend auch ersichtlich dem gesetzlichen Subventionszweck. 53 Bei schweren Vergabeverstößen ist nach Nr. 4. der StMF-Rückforderungsrichtlinien im Regelfall und soweit nicht die Umstände des Einzelfalls eine mildere Beurteilung erfordern (alle Umstände und Gesichtspunkte, auch etwaige Entlastungsmomente, sind in die Beurteilung einzubeziehen), förderrechtlich nach Maßgabe von Nr. 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien zu verfahren. Nach Nr. 3.2 Satz 1 der StMFRückforderungsrichtlinien ist bei schweren Vergabeverstößen grundsätzlich ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung vorzunehmen. Dabei ist davon auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 62). 54 In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Subvention in der Regel zu widerrufen ist, wenn der Widerruf der Bewilligung - wie hier - im behördlichen Ermessen steht. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf ein Widerruf daher keiner näheren Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - BVerwGE 116, 332 - juris Rn. 37; VG Augsburg, U. v. 15.11.2012 - Au 5 K 12.578 - juris Rn. 45). 55 Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat sich der Beklagte vorliegend aufgrund des Vorliegens eines schweren Vergabeverstoßes ermessensfehlerfrei für den Regelfall des (Teil-)Widerrufs entschieden; er hat insoweit in seinem Bescheid ausdrücklich Bezug auf Nr. 3.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien genommen und ist auf dieser Basis davon ausgegangen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Blatt 115 der Verwaltungsakte). Einer weitergehenden Begründung bedurfte es insoweit nicht. Denn besondere Umstände des Einzelfalls, die das Absehen von einem (Teil-)Widerruf denkbar erscheinen ließen, waren nicht gegeben. Wendet die Behörde eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen, liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 22). Besondere Umstände des Einzelfalls ergaben sich insbesondere - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht daraus, dass sich die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs einem objektiven Betrachter nicht zwingend aufdrängen müsse und die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V. vergaberechtlich nicht verbindlich und insoweit auch nicht eindeutig seien. Zum einen hat der Beklagte unter Vorlage von Ausschreibungsunterlagen anderer Kommunen (Blatt 33-40 der Gerichtsakte) plausibel dargelegt, dass die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs gängige Praxis ist; zum anderen wäre es Sache der Klägerin als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche Problemstellungen und Unklarheiten durch Beiziehung externen Sachverstands oder auch durch Nachfrage bei der Vergabestelle der Bewilligungsbehörde des Beklagten zu klären. 56 (2) Auch die vom Beklagten wegen des schweren Vergabeverstoßes vorgenommene Kürzung der Zuwendung um 25 v. H. ist nicht ermessensfehlerhaft. 57 Nach Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien sind im Interesse eines möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger bei schweren Vergabeverstößen i. S. v. Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien im Regelfall förderrechtliche Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z. B. Teillos oder Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde der Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit, etwa weil vergaberechtswidrig nicht in Teillosen bzw. nur in großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der Kürzungsbetrag gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien auf 20 bis 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt werden. Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann (Nr. 3.2 Satz 5 der StMFRückforderungsrichtlinien). 58 Vorliegend hat der Beklagte in seiner Bescheidsbegründung (Blatt 115 der Verwaltungsakte) zunächst Nr. 3.2 Satz 3 und 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien zitiert und sodann ausgeführt, dass nach pflichtgemäßem Ermessen eine Beschränkung des Kürzungsbetrags i. S.v. Nr. 3.2 Satz 4 der StMFRückforderungsrichtlinien auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung vorgenommen werde, da die Anwendung von Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien aufgrund der unzulässigen Gesamtvergabe ohne Losbildung einen völligen Förderausschluss ergeben und somit eine erhebliche Härte für die Klägerin dargestellt hätte. Dieser Prozentsatz erscheine angesichts der Schwere des klägerischen Vergabeverstoßes angemessen. Besondere Gründe für einen noch niedrigeren Kürzungssatz i. S.v. Nr. 3.2 Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien seien nicht ersichtlich. 59 Unter Berücksichtigung des dargelegten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs bei ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften, der im Kern den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung in den Blick nimmt, ist auch insoweit kein Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich nach Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorliegend eine Gesamtrückforderung vorzunehmen gewesen wäre, da der Vergabeverstoß der unterbliebenen losweisen Ausschreibung die Gesamtvergabe betrifft. Sodann hat der Beklagte eine Gesamtrückforderung jedoch zugunsten der Klägerin als erhebliche Härte i. S.v. Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien erachtet und hiervon ausgehend den Kürzungssatz auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt. Der Beklagte war im Rahmen der Ermessensausübung nicht gehalten, näher zu begründen, warum er innerhalb des von Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens zwischen 20 und 25 v. H. eine Kürzung gerade von 25 v. H. gewählt hat; denn er hat den gewählten Kürzungssatz von 25 v. H. hinreichend damit begründet, dass dieser der Schwere des klägerischen Vergabeverstoßes angemessen sei (Blatt 115 der Verwaltungsakte). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu bedenken, dass die Klägerin - wie ausgeführt - hinsichtlich des inmitten stehenden schweren Vergabeverstoßes vorsätzlich gehandelt hat. Der Beklagte hat auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung des Aspekts der Schwere des Vergabeverstoßes vorgenommen; Grund hierfür ist, dass es - z. B. mit Blick auf fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten - durchaus unterschiedliche Schweregrade innerhalb der Gruppe der schweren Vergabeverstöße geben kann, so dass eine entsprechende Differenzierung möglich und auch sachgerecht ist. Es ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte keine weitere Reduzierung des Kürzungssatzes i. S. v. Nr. 3.2 Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgenommen hat. Denn besondere Gründe im Sinne der genannten Bestimmung waren nicht gegeben. Solche waren insbesondere nicht darin zu erblicken, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine Gemeinde mit wenig Erfahrung in vergaberechtlichen Feuerwehrangelegenheiten handelt. Wie bereits ausgeführt wäre es Sache der Klägerin als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche Problemstellungen durch Beiziehung externen Sachverstands oder auch durch Nachfrage bei der Vergabestelle der Bewilligungsbehörde des Beklagten zu klären. Letztlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die vorliegende Kürzung um 25 v. H. der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen hätte. Vielmehr entspricht seine Vorgehensweise - wie dargelegt - den StMF-Rückforderungsrichtlinien (vgl. VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 40). 60 dd) Der Widerruf der Zuwendungen erfolgte auch innerhalb der einjährigen Entscheidungsfrist aus Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG i. V. m. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG (vgl. allg. BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 26; U.v. 25.6.2013 - 10 B 11.2217 - juris Rn. 38; VG München, U.v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 76). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass der Beklagte bereits mit der E-Mail der Klägerin vom 10. Juli 2014 nebst Anlagen (Blatt 85 ff. der Verwaltungsakte) positive Kenntnis von der Gesamtsachlage erlangt hat, so ist der Bescheid vom 17. Juni 2015 (Blatt 111 ff. der Verwaltungsakte), der am 24. Juni 2015 per Empfangsbekenntnis (Blatt 120 der Verwaltungsakte) zugestellt wurde, noch immer rechtzeitig gewesen. 61 b) Als rechtliche Folge des Teilwiderrufs sind die bereits erbrachten, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufenen Zuwendungen i. H. v. EUR 14.500,- gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu erstatten. Die gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG in Nr. 2 des Bescheids vom 17. Juni 2015 erfolgte Festsetzung ist somit rechtmäßig. 62 c) Auch die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids geregelte Zinsforderung dem Grunde nach begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Der Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei nicht von einer Verzinsung abgesehen, da die Voraussetzungen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG nicht gegeben sind. 63 Das in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ausdrücklich genannte Regelbeispiel, bei dessen Vorliegen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, da die Klägerin - wie ausgeführt - den schweren Vergabeverstoß, der zum teilweisen Widerruf des Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt hat, zu vertreten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auf Tatbestandsebene auch kein anderer besonderer Grund ersichtlich, der es neben den in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG beispielhaft („insbesondere“) genannten Voraussetzungen in das Ermessen der Behörde stellen würde, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen; ein Ermessensfehler muss daher von vornherein ausscheiden (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 55 f.; B.v. 18.6.2008 - 4 ZB 07.545 - juris Rn. 8; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 50). 64 2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 65 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 14.500,- festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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