Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren

VG Augsburg, Urteil v. 23.02.2016 – 3 K 15.1070
Titel:
Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen
Normenketten:
BayVwVfG Art. 49, 49a
GWB §§ 97 III 2, 100 I 1
VwGO § 113 I 1
Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG
Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG
§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB
§ 97 Abs. 3 Satz 2 GWB
Schlagworte:
Vergabeverfahren, Teilrückforderung, Ausschreibung, Gemeinde, Ermessensentscheidung, Losbildung
Entscheidungsgründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.1070
Im Namen des Volkes
Urteil
verkündet am 23. Februar 2016
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 411
... als stellvertretendeUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hauptpunkte: Teilwiderruf und Teilrückforderung einer Zuwendung; kommunales Feuerwehrwesen;
schwerer Vergabeverstoß; EU-Schwellenwert; Offenes Verfahren; Verstoß gegen Gebot der Losbildung;
Widerrufsermessen; Kürzungssatz; ermessensleitende Verwaltungsvorschrift; Verzinsung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter wegen Teilrückforderung einer Zuwendung im Bereich des kommunalen Feuerlöschwesens
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am
Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die
ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung am 23.
Februar 2016 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Teilrückforderung einer staatlichen Zuwendung im Bereich des
kommunalen Feuerwehrwesens.
2
1. Mit Formblatt vom 27. Juli 2011 stellte die Klägerin - eine Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern - bei der
Regierung von Schwaben einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach den FeuerwehrZuwendungsrichtlinien. Als gegenständliche Maßnahme war die im Haushaltsjahr 2013 beabsichtigte
Ersetzung eines alten Feuerwehrfahrzeugs LF 8/2 (Baujahr 1976) durch ein neues Fahrzeug LF 10/6 im
Haushaltsjahr 2013 vermerkt. Das Altfahrzeug entspreche nicht mehr dem heutigen Standard und sei
zudem sehr reparaturanfällig. Als veranschlagte Gesamtkosten waren EUR 220.000,- angegeben; insoweit
wurde eine Zuwendung i. H. v. EUR 53.000,- beantragt.
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2. Mit Bescheid der Regierung von Schwaben vom 6. März 2012 wurde sodann der Klägerin für die
Beschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 10 für die Freiwillige Feuerwehr eine Zuwendung als
Festbetragsfinanzierung i. H. v. EUR 58.000,- bewilligt. Unter Ziffer II. („Bedingungen und Auflagen“) war als
Ziffer II.1 vermerkt, dass die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des
kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehrzuwendungsrichtlinien - FwZR) für das geförderte Vorhaben
verbindlich und Bestandteil des Bescheids seien. Unter Ziffer II.2 war geregelt, dass die Grundsätze über
die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (StMI, Bek. v. 14.10.2005, geändert durch Bek. v.
21.6.2010 und v. 20.12.2011, abrufbar über www.vergabeinfo.bayern.de) einzuhalten seien. Ziffer II.3 sah u.
a. vor, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale
Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zu Art. 44 BayHO) Bestandteil des Bescheids seien. Ziffer II.4
regelte, dass weitere einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften ebenfalls zu beachten und einzuhalten
seien.
4
Nachdem die Klägerin eine Verwendungsbestätigung vom 26. September 2013 vorgelegt hatte, teilte die
Regierung von Schwaben der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 mit, dass die bewilligte
Zuwendung i. H. v. EUR 58.000,-nunmehr ausgezahlt werde.
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Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, dass die
Verwendungsbestätigung vom 26. September 2013 einer stichprobenartigen Prüfung unterzogen werde. Es
wurde hierzu um Vorlage des Angebotsspiegels oder des Vergabevermerks, eines Nachweises über eine
europaweite Ausschreibung, eines Nachweises über den Maßnahmebeginn sowie eines Nachweises über
die Kosten gebeten. Zur Vorlage wurde eine Frist bis zum 28. März 2014 gesetzt.
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Mit Schreiben vom 26. März 2014 und E-Mail vom 10. Juli 2014 übersandte die Klägerin der Regierung von
Schwaben die erbetenen Dokumente. In den vorgelegten Ausschreibungsunterlagen zur Beschaffung des
Löschgruppenfahrzeugs LF 10 war insoweit u. a. Folgendes ausgeführt:
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„Die Beschaffung ist in 1 Los zusammengefasst und kann nur in ihrem gesamten Umfang vergeben werden.
Angebote können nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht werden.
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Die Ausschreibung zur Beschaffung des einsatzfertigen Fahrzeugs ist in folgende Umfänge aufgeteilt:
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LOS 1-A) Fahrgestell
10
LOS 1-B) Feuerwehrtechnischer Aufbau
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LOS 1-C) Feuerwehrtechnische Beladung“
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In der vorgelegten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 8. Mai 2012 war unter Ziffer II.1.8
(Aufteilung des Auftrags in Lose) „nein“ vermerkt. Der Auftrag wurde schließlich ausweislich eines
vorgelegten Beschlusses des Gemeinderats der Klägerin vom 17. Juli 2012 an ein Unternehmen mit ca. 130
Mitarbeitern mit Hauptsitz in Niedersachsen zu einem Angebotspreis von EUR 264.886,86 vergeben.
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Mit Schreiben vom 12. September 2014 teilte die Regierung von Schwaben der Klägerin mit, dass eine
Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergeben habe, dass bei der europaweiten Ausschreibung des Auftrags
entgegen § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine ordnungsgemäße Losbildung stattgefunden habe, da nur ein Angebot
über den gesamten Lieferumfang (Fahrgestell, Aufbau und Beladung) zugelassen gewesen sei. Dies stelle
einen schweren Vergabeverstoß i. S. v. Nr. 4.2. i. V. m. 4.4 der Richtlinien zur Rückforderung von
Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen dar. Gemäß Nr. 3.2 und 5. der genannten Richtlinien sei
daher beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 teilweise zu widerrufen und die gewährte
Zuwendung anteilig i. H. v. 25 v. H. zurückzufordern. Hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
31. Oktober 2014 gegeben.
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Mit Schreiben vom 3. November 2014 wandte sich die Klägerin gegen die angekündigte Teilrückforderung.
Ein schwerer Vergabeverstoß sei nicht gegeben. Aus wirtschaftlicher und technischer - insbesondere
einsatztaktischer - Sicht habe die Ausschreibung nur wie geschehen vorgenommen werden können. Die
Interessen mittelständischer Anbieter seien durch die Bildung von Teillosen gewahrt worden. Ein
wettbewerblicher Nachteil sei letztlich weder den Anbietern noch der Klägerin entstanden.
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3. Mit kostenfreiem Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17. Juni 2015 - zugestellt per
Empfangsbekenntnis am 24. Juni 2015 - wurde daraufhin der Bescheid vom 6. März 2012 mit Wirkung für
die Vergangenheit insoweit widerrufen, als eine Zuwendung von mehr als EUR 43.500,- bewilligt wurde (Nr.
1). Die zu erstattende Leistung wurde auf EUR 14.500,- festgesetzt (Nr. 2), wobei der zu erstattende Betrag
vom 5. November 2013 an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen sei (Nr. 3).
Der Erstattungsbetrag i. H. v. EUR 14.500,- aus Nr. 2 sei innerhalb eines Monats ab Bestandskraft zu
leisten (Nr. 4); der darüber hinaus zu leistende Zinsbetrag aus Nr. 3 werde nach Überweisung des
Erstattungsbetrags in einem weiteren Bescheid der Höhe nach festgesetzt und angefordert (Nr. 5).
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Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Widerruf auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG
gestützt werde. Die Klägerin habe Auflage II.4 aus dem Zuwendungsbescheid vom 6. März 2012 nicht
erfüllt, mit der ihr aufgegeben worden war, weitere einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften zu
beachten und einzuhalten. Hierzu zähle insbesondere die bundesrechtliche Verpflichtung aus §§ 97 ff. GWB
zur Anwendung der Verdingungsordnungen, sobald der geschätzte Auftragswert - wie vorliegend - die in § 2
VgV festgelegten EU-Schwellenwerte erreiche oder überschreite. Die Klägerin habe jedoch entgegen des
somit zu beachtenden § 2 Abs. 2 VOL/A-EG keine Auftragsvergabe in getrennten Losen vorgenommen.
Eine Aufteilung in die für Feuerwehrfahrzeuge marktüblichen - und vom Deutschen Feuerwehrverband e.V.
(DFV) empfohlenen - Lose „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ habe nicht stattgefunden. Es seien
letztlich trotz formaler Aufteilung in Lose 1-A bis 1-C nur Gesamtangebote zugelassen gewesen. Dies habe
zu einer abstrakten ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs und Marktdiskriminierung all jener
Unternehmen geführt, die kein Gesamtangebot abgeben konnten oder wollten. Ob und ggf. inwieweit
tatsächlich eine Einschränkung des Wettbewerbs stattgefunden habe, sei irrelevant. Ein wirtschaftliches
oder technisches Erfordernis, das den Verzicht auf eine Losbildung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG
ausnahmsweise rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Dass eine Losbildung zu deutlich höheren
Angebotspreisen geführt hätte, werde durch deren Marktüblichkeit im Feuerwehrbereich widerlegt. Auch
feuerwehrfachliche Gründe für einen Verzicht auf eine Losbildung seien im Lichte standardisierter, DINnormierter Feuerwehrfahrzeuge nicht gegeben. Nach alledem liege ein schwerer Vergabeverstoß i. S. v. Nr.
4.2 (ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs) i. V. m. Nr. 4.4 (vorsätzlicher Verstoß gegen
Grundsätze u. a. nach § 97 GWB) der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren
Vergabeverstößen (StMF, Bek. v. 23.11.2006) vor. Der Teilwiderruf erfolge nach pflichtgemäßem
Ermessen. Nach Nr. 3.2 i. V. m. Nr. 5. der StMF-Rückforderungsrichtlinien sei bei schweren
Vergabeverstößen das Ermessen grundsätzlich in Richtung eines Widerrufs des Zuwendungsbescheids
nebst Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung intendiert; das öffentliche Interesse an der Rückforderung
überwiege in solchen Fällen regelmäßig das private Interesse am Behalt der Zuwendung. Besondere
Umstände, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Gemäß Nr. 3.2 Satz 3 der
StMF-Rückforderungsrichtlinien führe die Nichtvergabe in Teillosen regelmäßig zu einem völligen
Förderausschluss; zugunsten der Klägerin sei jedoch insoweit von einer besonderen Härte auszugehen, so
dass die Kürzung gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der Richtlinien nach pflichtgemäßem Ermessen auf 25 v. H. der
Gesamtzuwendung beschränkt werde. Dieser Kürzungssatz erscheine angesichts der Schwere des
Vergabeverstoßes angemessen. Rechtsgrundlage der Erstattung und Verzinsung sei Art. 49a BayVwVfG.
Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs werde nicht nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG
abgesehen, da die Klägerin die für den Teilwiderruf kausalen Umstände zu vertreten habe.
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4. Hiergegen hat die Klägerin am 15. Juli 2015 Klage erhoben. Sie beantragt,
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den Bescheid der Regierung von Schwaben vom 17. Juni 2015 aufzuheben.
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Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Widerruf könne nicht auf Art.
49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Nichterfüllung einer Auflage) gestützt werden. Denn bei der unter Ziffer
II.4 des Zuwendungsbescheids vom 6. März 2012 enthaltenen Passage, dass öffentlichrechtliche
Vorschriften zu beachten und einzuhalten seien, handele es sich nicht um eine ein Tun, Dulden oder
Unterlassen vorgebende Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG, da lediglich auf die ohnehin stets
gebotene Einhaltung von Gesetzen hingewiesen werde. Unabhängig davon sei kein schwerer
Vergabeverstoß gegeben. Der Verzicht auf eine Losbildung sei vorliegend ausnahmsweise aufgrund
wirtschaftlicher bzw. technischer Gründe zulässig gewesen (§ 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 3
VOL/A-EG). Die Beweislast, dass dem nicht so gewesen sei, trage der Beklagte, der den ursprünglichen
Zuwendungsbescheid widerrufen habe und hierbei einen schweren Vergabeverstoß behaupte; seiner
Beweis- und Darlegungsobliegenheit sei der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Die Empfehlungen des
Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. zur losweisen Ausschreibung seien vergaberechtlich unverbindlich;
ohnehin sei das betreffende Dokument derzeit ausweislich der einschlägigen Internetseite in Überarbeitung.
Überdies weise auch der Deutsche Feuerwehrverband e.V. in seinen Empfehlungen darauf hin, dass neben
den wirtschaftlichen Vorteilen bei der losweisen Vergabe auch darauf geachtet werden müsse, dass der
Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische)
Zusatzaufwendungen erbringen zu können, damit bei der praktischen Umsetzung die Losaufteilung nicht zu
unlösbaren technischen Problemen führe. Insoweit habe der Deutsche Feuerwehrverband e.V. gerade die
kleineren Feuerwehren - wie die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin - im Blick. Bei einer kleineren
Feuerwehr sei es unwirtschaftlich, wenn durch eine Losaufteilung zusätzlicher externer Rat für die
Koordinierung der Lose eingekauft werden müsse, da die ehrenamtlichen Mitglieder dies aus fachlichen und
zeitlichen Gründen nicht leisten könnten. Des Weiteren hätten auch technische Gründe den Verzicht auf
eine Losbildung in „Fahrgestell“, „Aufbau“ und „Beladung“ erforderlich gemacht. Insbesondere sei es
einsatztaktisch erforderlich gewesen, die Tragkraftspritze TS8 im Wege eines Tiefeinbaus in das
Feuerwehrfahrzeug zu integrieren; ein Aufzugssystem wäre ungleich teurer und schulungsintensiver
gewesen. Die konkrete Umsetzung des Tiefeinbaus habe sich im Dialog mit den Anbietern hinsichtlich
Garantie, Haftung und TÜV-Zulassung als hochkomplex erwiesen; zur Klärung dieser Fragen hätte im Falle
einer Losbildung eigens ein Ingenieur angestellt werden müssen, was die Wirtschaftlichkeit der Beschaffung
konterkariert hätte. Selbst wenn ein vergaberechtlicher Verstoß vorliegen sollte, sei dieser jedenfalls nicht
schwerwiegend. Der Verzicht auf eine Losbildung sei insoweit bereits nicht als Regelbeispiel in Nr. 4 der
StMF-Rückforderungsrichtlinien genannt. Es sei auch tatsächlich nicht zu einer ungerechtfertigten
Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gekommen, da die am
Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen ohnehin Angebote nach Losen abgegeben hätten. Zudem
diene das Gebot der losweisen Vergabe nur dem Mittelstandsschutz; seine Verletzung führe zu keiner
Wettbewerbsbeschränkung. Dies zeige sich auch daran, dass vorliegend der Auftrag tatsächlich an ein
mittelständisches Unternehmen vergeben worden sei. Überdies sei auch kein vorsätzlicher Verstoß der
Klägerin gegen Grundsätze des Vergaberechts i. S. v. Nr. 4.4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gegeben;
allenfalls habe ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen. Selbst wenn man einen schweren Vergabeverstoß
bejahe, sei die Kürzung der Zuwendung nicht ordnungsgemäß nach Nr. 3.2 der StMFRückforderungsrichtlinien ermittelt worden. So habe der Beklagte sich nicht hinreichend damit
auseinandergesetzt, ob von den bei schweren Vergabeverstößen gemäß Nr. 3.2 der StMFRückforderungsrichtlinien regelmäßig gebotenen förderrechtlichen Konsequenzen im Fall der Klägerin eine
Ausnahme zu machen ist, da sich die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs einem objektiven
Betrachter nicht zwingend aufdrängen müsse und die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands
e.V. nicht verbindlich und insoweit auch nicht eindeutig seien. Hinzu komme, dass der gegenständliche
Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthalte, weshalb eine Kürzung der Gesamtzuwendung um 25 v. H.
vorgenommen werde. Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gebe einen Kürzungsrahmen von
20 bis 25 v. H. vor, der im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch unterschritten werden könne
(Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien). Soweit der Beklagte zur Begründung des Kürzungssatzes von
25 v. H. die Schwere des Vergabeverstoßes anführe, stelle dies eine unzulässige Doppelberücksichtigung
dar; denn schließlich sei ein schwerer Vergabeverstoß bereits Voraussetzung für eine Kürzung an sich.
Hinsichtlich der Höhe der Kürzung sei daher ein Ermessensdefizit gegeben. Der Beklagte hätte in seiner
Ermessensentscheidung auch berücksichtigen müssen, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine
Gemeinde mit wenig Erfahrung in vergaberechtlichen Feuerwehrangelegenheiten handele. Unabhängig
davon sei jedenfalls die in Nr. 3 des gegenständlichen Bescheids festgesetzte Verzinsung rechtswidrig.
Offensichtlich sei der Beklagte bei der Ermessensentscheidung nach Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG
unzutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund seiner Annahme, dass seitens der Klägerin ein
Vertretenmüssen der Widerrufsumstände vorliege, eine gebundene Entscheidung dahingehend gegeben
sei, nicht von einer Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen. Insoweit liege ein Ermessensausfall
vor. Der Beklagte habe nicht erkannt, dass ihm im Einzelfall ein Ermessen hinsichtlich der Frage des
Zinserlasses zustehe, da auch andere Gründe als das gesetzliche Regelbeispiel einen solchen rechtfertigen
könnten.
20
5. Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der gegenständliche Teilwiderruf sei rechtmäßig. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG sei insoweit
taugliche Rechtsgrundlage. Ausweislich des Wortlauts von Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG setze der
Widerruf eines unanfechtbaren Förderbescheids die zweckwidrige Leistungsverwendung (Nr. 1) oder die
Nichterfüllung einer Auflage (Nr. 2) voraus; aus diesem Grunde sei die Einhaltung des Vergaberechts
ausdrücklich als Auflage in Ziffer II.4 des Förderbescheids aufgenommen worden. Unabhängig davon werde
die Einhaltung des Vergaberechts auch in Nr. 3.1 der nach Nr. 3 des Förderbescheids verbindlichen
Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften
(ANBest-K) geregelt; bei diesen handele es sich nach der Rechtsprechung um Auflagen i. S. v. Art. 36 Abs.
2 Nr. 4 BayVwVfG. In der Sache sei eine ausnahmsweise Zulässigkeit des Verzichts auf eine Losbildung (§
97 Abs. 3 Satz 3 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG) nicht gegeben, es verbleibe damit beim Gebot der
Losbildung aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB, § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG. Es sei nicht zutreffend, dass der
Beklagte die Beweislast für das Nichtvorliegen einer Ausnahme vom Gebot der Losbildung trage. Vielmehr
sei es Sache der Klägerin als öffentlicher Auftraggeber, das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten
Ausnahmevorschriften aktenkundig zu begründen (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 97 GWB, BTDrs. 16/10117 v. 13.8.2008, S. 15); unabhängig davon entspreche es den allgemeinen Beweislastregeln,
dass derjenige, der sich auf eine Ausnahmeregelung beruft, das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen auch zu belegen habe. Dieser Beweis sei vorliegend seitens der Klägerin nicht geführt
worden. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst im Klageverfahren sei ihr das Gebot der Losbildung gar nicht
bewusst gewesen; eine Begründung zum Verzicht auf eine Losbildung - oder eine Erläuterung zur Thematik
der Losbildung an sich - finde sich in den Vergabeunterlagen dementsprechend nicht. Mithin sei ein
schwerer Vergabeverstoß gegeben. Zwar seien die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V.
in der Tat lediglich unverbindlich; gleichwohl sei die dort empfohlene losweise Vergabe von
Feuerwehrfahrzeugen ein absolut marktgängiges Verfahren, wie die im Rahmen der
zuwendungsrechtlichen Stichprobenprüfung vorgelegten Vergabeunterlagen anderer Kommunen
nachdrücklich zeigten. Soweit die Klägerin den Verzicht auf eine losweise Vergabe nachträglich damit
rechtfertigen wolle, dass eine solche bei einer kleinen Feuerwehr mit ehrenamtlichen Mitarbeitern
unwirtschaftlich sei, da externer Rat für die Koordinierung der Lose eingekauft werden müsse, so überzeuge
dies nicht; denn die Vergabe eines Feuerwehrfahrzeugs sei im Lichte von Art. 4 BayFwG nicht Aufgabe der
Feuerwehr, sondern alleinige Aufgabe der Klägerin als Kommune, die sich insoweit ggf. externen Rat
einholen müsse. Der Teilwiderruf sei auch ermessensgerecht. Bei einem Widerruf wegen Nichteinhaltung
einer Auflage im Förderungsbescheid komme den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ermessenslenkende Bedeutung zu, so dass regelmäßig nur ein Widerruf des
Förderungsbescheids ermessensfehlerfrei sei. Im Rahmen der Ermessensausübung sei die Größe der
Klägerin und die Frage, wie häufig dort ein Feuerwehrfahrzeug beschafft werde, nicht von Relevanz;
letztlich sei es Aufgabe der Klägerin als Kommune, die eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen
wolle, sich über die konkreten Anforderungen - ggf. auch durch externen Rat - kundig zu machen. Auch die
in Nr. 5 des Teilwiderrufsbescheids geregelte Verzinsung der Rückforderung dem Grunde nach sei
rechtmäßig. Nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG sei eine Verzinsung zwingend zu fordern gewesen. Ein
ausnahmsweises Absehen von einer Verzinsung gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG sei zwar in der
Tat auch bei sonstigen, in der Vorschrift nicht genannten besonderen Umständen, die nicht im
Verantwortungsbereich des Betroffenen liegen, möglich. Solche besonderen Umstände auf
Tatbestandsebene der Norm seien jedoch vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen; ein
behördlicher Ermessensspielraum sei daher insoweit nicht eröffnet gewesen.
23
6. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
24
Die Klage hat keinen Erfolg.
25
1. Der streitgegenständliche Teilwiderrufsbescheid vom 17. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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a)Nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige
oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt
oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden
ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
27
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
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aa) Zunächst ist klarzustellen, dass die Einhaltung des Vergaberechts im ursprünglichen
Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 wirksam i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG beauflagt worden
ist.
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Zwar kann Gegenstand einer Auflage im Allgemeinen nicht eine Pflicht sein, deren Erfüllung durch den
Begünstigten bereits unmittelbar vom Gesetz erwartet und vorausgesetzt wird. Daher sind Bestimmungen,
die auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinweisen oder sie lediglich wiederholen, nicht als Inhalt
von Auflagen zulässig. Etwas anderes gilt allerdings, wenn eine gesetzliche Verpflichtung, deren Umfang
umstritten ist, fall- bzw. fallgruppenbezogen mit potentieller Verbindlichkeit konkretisiert wird, um die
Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung auch in diesen Fällen ggf. mit Zwangsmitteln durchsetzen zu
können. Solche Auflagen erfordern allerdings nicht nur die bestimmte Angabe, was der Begünstigte zu tun
oder zu unterlassen hat. Vielmehr muss zusätzlich genau angegeben werden, wann dies geschehen soll.
Es muss daher der Fall oder die Fallgruppe nachvollziehbar abgegrenzt werden, für die das Tun, Dulden
oder Unterlassen verlangt wird (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 3.8.2009 - RO 5 K 08.2050 - juris
Rn. 24; BSG, U.v. 14.6.1983 - 7 RAr 114/81 - juris Rn. 34; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 36
Rn. 72).
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Jedoch enthalten vorliegend die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
an kommunale Körperschaften (ANBest-K), die gemäß Ziffer II.3 des ursprünglichen Bewilligungsbescheids
vom 6. März 2012 zu dessen Bestandteil gemacht worden sind, in Nr. 3.1 die Auflage, bei der Vergabe von
Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das
Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen aufgrund von § 31
Abs. 2 KommHV bekannt gegeben hat. Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur
Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (z. B. die §§ 98 ff. GWB i. V. m. der Vergabeverordnung VgV - in ihrer jeweils geltenden Fassung und den Abschnitten 2 der VOB/A bzw. VOL/A), bleiben unberührt.
Wie in Nr. 1 und 5 der Richtlinien zur Rückforderung von Zuwendungen bei schweren Vergabeverstößen
(StMF, Bek. v. 23.11.2006, FMBl 2006, 228, StAnz 2006, Nr. 49; im Folgenden: StMFRückforderungsrichtlinien) ausgeführt, ist die Einhaltung der gesetzlichen Vergabebestimmungen somit
ausdrücklich eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage i. S. v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG.
Eine andere Auslegung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Nr. 3.1 Satz 2 ANBest-K noch aus der
einleitenden Formulierung der ANBest-K, wonach diese sowohl Nebenbestimmungen (Bedingungen und
Auflagen) i. S.v. Art. 36 BayVwVfG als auch notwendige Erläuterungen enthalten (a.A. zur ANBest-P: OVG
RP, U.v. 25.9.2012 - 6 A 10478/12 - juris Rn. 28 f.; VGH BW, U. v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - DVBl 2014,
321 - juris Rn. 26 f.). Denn gegen eine bloße Erläuterung spricht das der Klägerin als
Zuwendungsempfängerin ohne weiteres erkennbare Interesse des Beklagten, an eine vergaberechtswidrige
Verwendung der Mittel möglichst weitgehende Konsequenzen knüpfen zu können, nämlich den Widerruf
des Bescheids wegen eines Auflagenverstoßes; es handelt sich mithin nicht um einen Hinweis auf nach
anderen Regelungen ohnehin bestehende rechtliche Pflichten (ebenso OVG NW, U. v. 22.2.2005 - 15 A
1065/04 - NVwZ-RR 2006, 86/87 - juris Rn. 58-60; vgl. allg. NdsOVG, B.v. 3.9.2012 - 8 LA 187/11 - juris Rn.
13 m. w. N.). Dieses Ergebnis gilt auch oberhalb der EU-Schwellenwerte im Anwendungsbereich des
Kartellvergaberechts. Letztlich soll durch die Auflage die Einhaltung der Vergabegrundsätze auch im
Verhältnis zwischen Zuwendungsgeber und Zuwendungsnehmer als Pflicht konstituiert und sichergestellt
werden. Insoweit ist es Sinn der Einbeziehung vergaberechtlicher Vorschriften in den Zuwendungsbescheid,
hypothetischen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mittels Durchführung eines formalisierten Verfahrens zur
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots vorzubeugen und der für den Widerruf zuständigen Behörde
solche praktisch kaum durchführbaren Nachforschungen zu ersparen (vgl. OVG NW, U.v. 20.12.2012 - 4 A
1055/09 - NVwZ-RR 2012, 671 - juris Rn. 46 f.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428
- juris Rn. 53; U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 19; U.v. 18.11.1999 - 4 B 98.534 - juris Rn. 14/24; U.v.
23.10.1996 - 4 B 95.1027 - juris Rn. 30; VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 6 des
Entscheidungsumdrucks).
31
Es kann somit offenbleiben, ob vorliegend auch Ziffer II.2 des ursprünglichen Bewilligungsbescheids, der
ebenfalls die Einhaltung der Grundsätze über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich
festschreibt, eine Auflage i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG darstellt. Aus Sicht des Gerichts spricht
jedoch alles dafür; insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Nr. 3.1 ANBest-K entsprechend.
32
bb) Die im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 6. März 2012 somit enthaltene Auflage der Einhaltung
des Vergaberechts i. S.v. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ist durch die Klägerin nicht erfüllt worden.
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(1) Gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB gelten die §§ 97 ff. GWB für Aufträge öffentlicher Auftraggeber, soweit
der Auftragswert den gemäß § 2 VgV i. V. m. den jeweiligen EU-Verordnungen festgelegten Schwellenwert
erreicht oder überschreitet. Gemäß § 2 Nr. 2 VgV in der zum Zeitpunkt der vorliegenden Vergabe
maßgeblichen Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge vom 14. März 2012 betrug der EU-Schwellenwert für Liefer- und
Dienstleistungsaufträge EUR 200.000,-. Nach § 97 Abs. 3 Satz 1 GWB sind mittelständische Interessen bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind gemäß § 97 Abs. 3 Satz
2 GWB in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische
Gründe dies erfordern, § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB. Eine wortgleiche Regelung enthält § 2 Abs. 2 VOL/A-EG.
34
Die genannten Vorschriften zum Gebot der Losbildung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem
öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich
dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker
spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen. Wie sich
schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt, bildet die Vergabe nach Losen die Regel,
von der nur im Einzelfall aufgrund sachgerechter Überlegungen abgewichen werden darf. Bei der Prüfung,
ob ein vergaberechtlicher Ausnahmetatbestand („wirtschaftliche oder technische Gründe“) von
hinreichendem Gewicht vorliegt, steht dem öffentlichen Auftraggeber zwar ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu. Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv
nachprüfbar sein, da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz
der Losvergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen. Ein
Vorhabensträger, der das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme i. S. v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB
für sich in Anspruch nimmt, trägt insoweit im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen
Teilwiderruf einer staatlichen Zuwendung die Darlegungs- und Beweislast. Allgemeine wirtschaftliche
Vorteile einer (jeden) einheitlichen Vergabe an nur ein Unternehmen - wie z. B. eine zweifelsfreie und
umfassende Mängelgewährleistung, einheitliche Verjährungsfristen, ein geringerer Koordinierungsaufwand
und die daraus resultierende Möglichkeit einer schnelleren Realisierung des Vorhabens oder auch die
geringeren Kosten der Ausschreibung - sind von vornherein ungeeignet, eine einzelfallbezogene Ausnahme
i. S. v. § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB zu begründen, denn ansonsten dürfte vom Grundsatz der Losvergabe bei
jedem größeren Vorhaben beliebig abgewichen werden. Die Behauptung von bei einer Gesamtvergabe an
einen Generalunternehmer gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigeren Gesamtkosten bedarf der
tatsächlichen Glaubhaftmachung durch den öffentlichen Auftraggeber, etwa im Wege einer vorab
durchgeführten summarischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle
verglichen werden, oder einer nachträglichen Angabe hinreichender einzelfallspezifischer Umstände (vgl.
zum Ganzen: BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8-10; VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 RO 7 K 13.279 - S. 7 des Entscheidungsumdrucks).
35
(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend festzustellen, dass die Klägerin gegen das
Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG verstoßen
hat.
36
Die genannten Vorschriften waren gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB auf die gegenständliche Vergabe des
Auftrags zur Lieferung eines neuen Feuerwehrfahrzeugs anwendbar, da der geschätzte Auftragswert
vorliegend den im maßgeblichen Zeitraum geltenden EU-Schwellenwert von EUR 200.000,- überschritt. Die
Klägerin selbst hat insoweit in der europaweiten Auftragsbekanntmachung unter Ziffer II.1.4 und Ziffer II.2.1
einen geschätzten Auftragswert von EUR 200.000,- bis EUR 300.000,- angegeben (Blatt 65 der
Verwaltungsakte, Rückseite) und konsequenterweise das offene Verfahren i. S.v. § 101 Abs. 2 GWB
gewählt, das der öffentlichen Ausschreibung im nationalen Verfahren entspricht.
37
Das mithin zu beachtende Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2
Satz 2 VOL/A-EG hat die Klägerin vorliegend nicht beachtet. Sie hat zwar formal und begrifflich drei „Lose“
1-A bis 1-C gebildet (Fahrgestell, Feuerwehrtechnischer Aufbau, Feuerwehrtechnische Beladung, vgl. Blatt
87 der Verwaltungsakte). Im vorangestellten Erläuterungstext der Vergabeunterlagen ist jedoch
ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschaffung „in 1 Los zusammengefasst“ sei und „nur in ihrem gesamten
Umfang vergeben werden“ könne; Angebote könnten nur für den gesamten Lieferumfang eingereicht
werden (Blatt 87 der Verwaltungsakte). Hieraus wird deutlich, dass die formale Losbildung nur die
Gesamtleistung näher bezeichnet hat, jedoch im Ergebnis tatsächlich von vornherein seitens der Klägerin
eine einheitliche Vergabe an nur ein Unternehmen ohne Losbildung intendiert war und letztlich auch erfolgt
ist.
38
Die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung aus §
97 Abs. 3 Satz 3 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 3 VOL/A-EG waren im vorliegenden Fall jedoch nicht
gegeben. Wirtschaftliche oder technische Gründe lagen insoweit nicht vor bzw. wurden durch die insoweit
beweispflichtige Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
39
Soweit die Klägerin mit Blick auf etwaige wirtschaftliche Gründe argumentiert, dass auch der Deutsche
Feuerwehrverband e.V. in seinen unverbindlichen Empfehlungen darauf hinweise, dass neben den
wirtschaftlichen Vorteilen bei der losweisen Vergabe auch darauf geachtet werden müsse, dass der
Auftraggeber in der Lage sein müsse, koordinierende (technische und organisatorische)
Zusatzaufwendungen erbringen zu können, damit bei der praktischen Umsetzung die Lostaufteilung gerade bei kleinen Feuerwehren - nicht zu unlösbaren technischen Problemen führe (siehe hierzu DFV,
Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen, Fachempfehlung Nr. 5 v. 6.6.2012, S. 29),
vermag dieser pauschale Vortrag nicht zu überzeugen. Ein erhöhter Koordinierungsaufwand ist jeder
Losbildung immanent und daher - wie dargelegt - für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, zur
wirtschaftlichen Begründung der Zulässigkeit einer einheitlichen Vergabe ohne Losbildung zu dienen. Der
Beklagte hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache
der Klägerin als Kommune - und nicht ihrer Freiwilligen Feuerwehr - gewesen wäre, soweit erforderlich
externen Sachverstand zum Vergabeverfahren beizuziehen oder auch eine entsprechende Nachfrage an
die Vergabestelle der Bewilligungsbehörde zu richten. Die generelle Empfehlung des Deutschen
Feuerwehrverbands e.V. hinsichtlich einer losweisen Vergabe von Feuerwehrfahrzeugen (Aufteilung in
Fahrgestell, Feuerwehrtechnischer Aufbau, Feuerwehrtechnische Beladung; siehe DFV, Fachempfehlung
Nr. 5 v. 6.6.2012, S. 28 f.; Fachempfehlung Nr. 1 v. 2.2.2011, S. 22 f.) verdeutlicht aus Sicht des Gerichts
jedoch, dass grundsätzlich eine solche Vergabe marktüblich und auch wirtschaftlich durchzuführen ist. Die
Fachempfehlung Nr. 5 enthält hierzu die ausdrückliche Aussage, dass sich bei der Gliederung der
Leistungsbeschreibung in der Vergangenheit gezeigt habe, dass vor allem bei der Fahrzeugbeschaffung die
Unterteilung in einzelne Lose der Regelfall sei; die Unterteilung in Lose führe häufig zum wirtschaftlichsten
Ergebnis, da für jedes Los der leistungsfähigste und damit wirtschaftlichste Anbieter den Zuschlag erhalte
(S. 28 f.). Diese Aussagen werden auch durch die vom Beklagten vorgelegten Ausschreibungsunterlagen
anderer Kommunen gestützt, die eine losweise Vergabe bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen
vorsehen (Blatt 33-40 der Gerichtsakte). Dass eine solche losweise Vergabe im Einzelfall der Klägerin das
Vergabeverfahren insgesamt unwirtschaftlich gemacht hätte, wird durch die Klägerin lediglich pauschal
behauptet, jedoch letztlich nicht hinreichend substantiiert und einzelfallbezogen - etwa durch eine vor dem
Vergabeverfahren erstellte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung - belegt.
40
Auch technische Gründe für den Verzicht auf eine Losbildung sind nicht gegeben, wie sich aus den
überzeugenden Ausführungen der Fachberaterin für Brand- und Katastrophenschutz bei der Regierung von
Schwaben in der mündlichen Verhandlung ergibt. Demnach sind alle drei Möglichkeiten des Einbaus einer
Tragkraftspritze - Tiefeinbau, Aufzugssystem, stabiler Teleskopauszug - mit einer Aufteilung der
Fahrzeugbeschaffung in die vom Deutschen Feuerwehrverband e.V. empfohlenen drei Fachlose vereinbar,
da alle Hersteller dies technisch beherrschen. Insbesondere wird durch eine ggf. erforderliche Anpassung
des Fahrgestells auch nicht etwa die Haltbarkeit des Feuerwehrfahrzeugs in Frage gestellt. Der erhöhte
Koordinationsaufwand, den der von der Klägerin favorisierte Tiefeinbau der Tragkraftspritze mit sich bringt,
ist keine Besonderheit, die bei Losbildung durch die Beteiligten nicht bewältigt werden könnte. Damit kommt
es auf die von der Klägerin vorgetragenen einsatztaktischen Vorteile des Tiefeinbaus nicht
entscheidungserheblich an (vgl. zum Ganzen bereits die Stellungnahme der Fachberaterin v. 4.2.2014 im
Verwaltungsverfahren, Blatt 110 der Verwaltungsakte).
41
cc) Der Beklagte hat auch das in Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen
(„kann“) rechtsfehlerfrei ausgeübt.
42
Ermessensentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (§ 114
Satz 1 VwGO). Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene
zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit,
Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die
Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in
einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 114 Satz 2
VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch
noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (vgl. allg. BayVGH, U. v. 31.1.2013 - 12 B 12.860 juris Rn. 27).
43
Soweit sich Behörden in ihren Ermessenserwägungen auf ermessensleitende Verwaltungsvorschriften
stützen, ist zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen
richterlichen Auslegung unterliegen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, für die
Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die
Verteilung der Mittel zuständigen Stellen und unterliegen demgemäß nur einer eingeschränkten
gerichtlichen Kontrolle analog § 114 VwGO. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in
ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die
Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften. Für die verwaltungsgerichtliche
Prüfung entscheidend - etwa für die Frage, ob ein schwerer Vergabeverstoß im Sinne der StMFRückforderungsrichtlinien vorliegt - ist daher nur, wie die zuständigen Behörden die jeweilige
Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem
Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) oder die
gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung gebunden sind. Dies gilt besonders für Fälle, in denen der
Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist. Vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln ist für die Annahme eines schweren Vergabeverstoßes nicht erforderlich; allein der
Umstand einer ungerechtfertigten Einschränkung des Wettbewerbs reicht vielmehr insoweit aus. Die
Regelungen des Vergaberechts dienen nicht nur der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, sondern auch dem
wirtschaftspolitischem Interesse des chancengleichen Zugangs zu öffentlichen Aufträgen und damit dem
Wettbewerb; deshalb ist es auch unerheblich, ob dem Zuwendungsgeber durch die Nichtbeachtung des
Vergaberechts ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder nicht. Vielmehr indiziert die Missachtung
des Vergaberechts, das (auch) die Wirtschaftlichkeit der Auftragsvergabe sicherstellen soll, die
Unwirtschaftlichkeit (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - NJW 1996, 1766 - juris Rn. 21;
U.v. 1.10.2008 - 11 A 7719/06 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 5.8.2010 - 4 B 08.2968 - juris Rn. 26; B.v.
18.2.2010 - 4 ZB 09.943 - juris Rn. 5/8; B.v. 4.8.2008 - 4 ZB 06.1321 - juris Rn. 9; U.v. 13.12.2001 - 4 B
01.623 - BayVBl 2002, 498 - juris Rn. 15; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 37/39;
Attendorn, NVwZ 2006, 991/994).
44
Allerdings entbindet die generalisierende Regelbeurteilung ermessensleitender Verwaltungsvorschriften die
Behörde nicht davon, die jeweiligen Einzelumstände angemessen zu würdigen; insbesondere sind im
Rahmen der Ermessensausübung wesentliche Abweichungen von dem Regelfall zu berücksichtigen, auf
den die ermessensleitende Verwaltungsvorschrift zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2013 - 3 B 58/12
- juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 17.10.2013 - 9 S 123/12 - juris Rn. 70). Dies kommt auch in Nr. 3.2 der StMFRückforderungsrichtlinien („grundsätzlich“) zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21
ZB 14.1428 - juris Rn. 44; VG München, U.v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 61).
45
(1) Hiervon ausgehend ist zunächst die Ermessensausübung des Beklagten zugunsten eines Widerrufs an
sich nicht zu beanstanden.
46
Im streitgegenständlichen Teilwiderrufsbescheid vom 17. Juni 2015 hat der Beklagte die
ermessensleitenden Regelungen der StMF-Rückforderungsrichtlinien herangezogen. Der Beklagte hat die
entgegen § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB bzw. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG unterbliebene Losbildung bei der
Auftragsvergabe durch die Klägerin als schweren Vergabeverstoß i. S.v. Nr. 4. i.V.m Nr. 5 der StMFRückforderungsrichtlinien gewertet (Blatt 115 der Verwaltungsakte).
47
Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in seinem Bescheid (Blatt 113 der
Verwaltungsakte) den klägerischen Vergabeverstoß unter die Regelbeispiele in Nr. 4.2 (ungerechtfertigte
Einschränkung des Wettbewerbs) und Nr. 4.4 (vorsätzlicher Verstoß gegen Grundsätze u. a. nach § 97
GWB) der StMF-Rückforderungsrichtlinien subsumiert und von einer weiteren Begründung der Schwere des
Vergabeverstoßes abgesehen. Im Lichte des dargelegten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen
Prüfungsmaßstabs bei ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften, der im Kern den Gleichheitssatz (Art.
3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) und die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung in den Blick nimmt,
ist dies im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
48
Da das Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG wie ausgeführt - neben dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung
öffentlicher Mittel zugleich der Beteiligung von mittelständischen Firmen am Wettbewerb dient (vgl.
BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8), indiziert ein Verstoß hiergegen ohne weiteres eine
ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien.
Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Einzelfall nicht so sein könnte, bestehen nicht. Es ist insoweit
nicht von Relevanz, dass der Auftrag vorliegend offenbar tatsächlich an ein mittelständisches Unternehmen
vergeben worden ist; denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer losweisen
europaweiten Ausschreibung auch andere mittelständische Unternehmen - etwa aus dem EU-Ausland - ein
Angebot abgegeben hätten (vgl. allg. VG München, U. v. 19.2.2009 - M 10 K 07.5735 - juris Rn. 35). Vor
diesem Hintergrund geht auch der Hinweis der Klägerin ins Leere, dass alle am Vergabeverfahren
teilnehmenden Unternehmen ohnehin losweise Angebote eingereicht hätten.
49
Daneben ist vorliegend auch ein (bedingt) vorsätzlicher Verstoß der Klägerin gegen Vergabegrundsätze aus
§ 97 GWB i. S. v. Nr. 4.4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien gegeben. Hierbei ist maßgeblich zu bedenken,
dass die Klägerin beim Absehen von der gebotenen Losbildung in Kenntnis aller relevanten
Sachverhaltsumstände handelte. Insbesondere waren die Fachempfehlungen des Deutschen
Feuerwehrverbandes e.V. zur Ausschreibung und Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen der Klägerin zum
Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens bekannt (vgl. Schreiben der Klägerin v. 3.11.2014, Blatt
100 der Verwaltungsakte); dort ist unstreitig das vergaberechtliche Gebot der Losbildung gerade bei der
Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen erörtert (vgl. S. 28 f. des Dokuments i. d. F. v. 6.6.2012 und S. 22 f.
des Dokuments i. d. F. v. 2.2.2011). Dass die Klägerin eine Verletzung des Vergaberechts nicht bedachte
und ihr somit das Unrechtsbewusstsein fehlte, ist ein - insbesondere durch Nachfrage bei der
Bewilligungsbehörde - vermeidbarer Verbotsirrtum gewesen, der der Annahme des Vorsatzes nicht
entgegensteht (vgl. allg. BayVGH, U.v. 15.12.2011 - 16a D 09.1836 - juris Rn. 103).
50
Überdies gilt, dass in Nr. 4.5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien die Vergabe an einen Generalübernehmer,
sofern diese nicht zugelassen ist, als Regelbeispiel für einen schweren Vergabeverstoß enthalten ist; dieses
Regelbeispiel entspricht im Kern dem Verzicht auf eine Losbildung zugunsten einer einheitlichen Vergabe
an nur ein (General-)Unternehmen. Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst
kürzlich eine behördliche Einschätzung, dass es sich bei einem rechtswidrigen Verzicht auf eine losweise
Ausschreibung um einen schweren Vergabeverstoß handelt, als ermessensfehlerfrei bestätigt (BayVGH,
B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris; so zuvor auch VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S.
9 des Entscheidungsumdrucks).
51
Dass die Verletzung des Gebots der losweisen Ausschreibung nach den StMF-Rückforderungsrichtlinien
einen schweren Vergabeverstoß darstellt, belegt auch der Wortlaut von Satz 4 der die Rechtsfolgen
schwerer Vergabeverstöße behandelnden Nr. 3.2 der genannten Richtlinien. Dort ist der vorliegende Fall
einer vergaberechtswidrig nicht in Teillosen erfolgten Ausschreibung, die sodann grundsätzlich zu einem
völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss führt, gerade als Beispiel für das Vorliegen einer
erheblichen Härte genannt; hierzu gelangt man gedanklich jedoch nur, wenn in dieser Konstellation
grundsätzlich ein schwerer Vergabeverstoß gegeben ist.
52
Vorliegend handelt es sich um ein Pilotverfahren im Bereich der Zuwendungen an kommunale
Feuerwehren; erst seit Ende 2014 überprüfen die Regierungen stichprobenartig die Einhaltung des
Vergaberechts durch die Zuwendungsempfänger. Sollte der Beklagte in seiner Rechtsauffassung im
vorliegenden Verfahren bestätigt werden, beabsichtigt er, weitere ähnlich gelagerte Fälle aufzugreifen.
Gegen ein derart abgestuftes Vorgehen ist mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art.
118 Abs. 1 BV nichts zu erinnern (vgl. allg. BayVGH, U.v. 13.2.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 37).
Unabhängig davon begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften grundsätzlich die Vermutung
einer richtlinienkonformen Verwaltungspraxis (vgl. VG München, U.v. 20.1.2011 - M 15 K 09.3661 - juris Rn.
58). Die Einstufung als schwerer Vergabeverstoß entspricht vorliegend auch ersichtlich dem gesetzlichen
Subventionszweck.
53
Bei schweren Vergabeverstößen ist nach Nr. 4. der StMF-Rückforderungsrichtlinien im Regelfall und soweit
nicht die Umstände des Einzelfalls eine mildere Beurteilung erfordern (alle Umstände und Gesichtspunkte,
auch etwaige Entlastungsmomente, sind in die Beurteilung einzubeziehen), förderrechtlich nach Maßgabe
von Nr. 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien zu verfahren. Nach Nr. 3.2 Satz 1 der StMFRückforderungsrichtlinien ist bei schweren Vergabeverstößen grundsätzlich ein Widerruf des
Zuwendungsbescheids und die Neufestsetzung (Kürzung) der Zuwendung vorzunehmen. Dabei ist davon
auszugehen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer
Rückforderung überwiegt (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 12.12.2013 - M 15 K 12.397 - juris Rn. 62).
54
In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Subvention in der Regel
zu widerrufen ist, wenn der Widerruf der Bewilligung - wie hier - im behördlichen Ermessen steht. Dies folgt
aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom
Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf ein Widerruf daher keiner näheren Begründung. Nur
dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine
andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen
(vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 26.6.2002 - 8 C 30/01 - BVerwGE 116, 332 - juris Rn. 37; VG Augsburg,
U. v. 15.11.2012 - Au 5 K 12.578 - juris Rn. 45).
55
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat sich der Beklagte vorliegend aufgrund des Vorliegens eines
schweren Vergabeverstoßes ermessensfehlerfrei für den Regelfall des (Teil-)Widerrufs entschieden; er hat
insoweit in seinem Bescheid ausdrücklich Bezug auf Nr. 3.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien genommen
und ist auf dieser Basis davon ausgegangen, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung
das öffentliche Interesse an einer Rückforderung überwiegt (Blatt 115 der Verwaltungsakte). Einer
weitergehenden Begründung bedurfte es insoweit nicht. Denn besondere Umstände des Einzelfalls, die das
Absehen von einem (Teil-)Widerruf denkbar erscheinen ließen, waren nicht gegeben. Wendet die Behörde
eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift an und unterlässt es lediglich, eine Ausnahme zu erwägen,
liegt darin kein Ermessensnichtgebrauch (BayVGH, U.v. 9.2.2015 - 4 B 12.2325 - juris Rn. 22). Besondere
Umstände des Einzelfalls ergaben sich insbesondere - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht
daraus, dass sich die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs einem objektiven Betrachter nicht
zwingend aufdrängen müsse und die Empfehlungen des Deutschen Feuerwehrverbands e.V.
vergaberechtlich nicht verbindlich und insoweit auch nicht eindeutig seien. Zum einen hat der Beklagte unter
Vorlage von Ausschreibungsunterlagen anderer Kommunen (Blatt 33-40 der Gerichtsakte) plausibel
dargelegt, dass die losweise Ausschreibung eines Feuerwehrfahrzeugs gängige Praxis ist; zum anderen
wäre es Sache der Klägerin als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche
Problemstellungen und Unklarheiten durch Beiziehung externen Sachverstands oder auch durch Nachfrage
bei der Vergabestelle der Bewilligungsbehörde des Beklagten zu klären.
56
(2) Auch die vom Beklagten wegen des schweren Vergabeverstoßes vorgenommene Kürzung der
Zuwendung um 25 v. H. ist nicht ermessensfehlerhaft.
57
Nach Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien sind im Interesse eines möglichst einheitlichen
Verwaltungsvollzugs und zur gebotenen Gleichbehandlung der Zuwendungsempfänger bei schweren
Vergabeverstößen i. S. v. Nr. 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien im Regelfall förderrechtliche
Konsequenzen dergestalt zu ziehen, dass die Kosten für die jeweilige Auftragseinheit (z. B. Teillos oder
Fachlos), bei der der Verstoß ermittelt wurde, von der Förderung ausgeschlossen werden. Würde der
Ausschluss der jeweiligen Auftragseinheit, etwa weil vergaberechtswidrig nicht in Teillosen bzw. nur in
großen Teillosen vergeben wurde, zu einem völligen oder sehr weitgehenden Förderausschluss für die
Gesamtmaßnahme und damit zu einer erheblichen Härte für den Zuwendungsempfänger führen, kann der
Kürzungsbetrag gemäß Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien auf 20 bis 25 v. H. der
Gesamtzuwendung beschränkt werden. Es handelt sich hierbei um einen Rahmen, der bei Vorliegen
besonderer Gründe sowohl über- als auch unterschritten werden kann (Nr. 3.2 Satz 5 der StMFRückforderungsrichtlinien).
58
Vorliegend hat der Beklagte in seiner Bescheidsbegründung (Blatt 115 der Verwaltungsakte) zunächst Nr.
3.2 Satz 3 und 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien zitiert und sodann ausgeführt, dass nach
pflichtgemäßem Ermessen eine Beschränkung des Kürzungsbetrags i. S.v. Nr. 3.2 Satz 4 der StMFRückforderungsrichtlinien auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung vorgenommen werde, da die Anwendung von
Nr. 3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien aufgrund der unzulässigen Gesamtvergabe ohne
Losbildung einen völligen Förderausschluss ergeben und somit eine erhebliche Härte für die Klägerin
dargestellt hätte. Dieser Prozentsatz erscheine angesichts der Schwere des klägerischen
Vergabeverstoßes angemessen. Besondere Gründe für einen noch niedrigeren Kürzungssatz i. S.v. Nr. 3.2
Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien seien nicht ersichtlich.
59
Unter Berücksichtigung des dargelegten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs bei
ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften, der im Kern den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118
Abs. 1 BV) und die gesetzliche (Subventions-)Zweckbestimmung in den Blick nimmt, ist auch insoweit kein
Ermessensfehler ersichtlich. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich nach Nr.
3.2 Satz 3 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorliegend eine Gesamtrückforderung vorzunehmen
gewesen wäre, da der Vergabeverstoß der unterbliebenen losweisen Ausschreibung die Gesamtvergabe
betrifft. Sodann hat der Beklagte eine Gesamtrückforderung jedoch zugunsten der Klägerin als erhebliche
Härte i. S.v. Nr. 3.2 Satz 4 der StMF-Rückforderungsrichtlinien erachtet und hiervon ausgehend den
Kürzungssatz auf 25 v. H. der Gesamtzuwendung beschränkt. Der Beklagte war im Rahmen der
Ermessensausübung nicht gehalten, näher zu begründen, warum er innerhalb des von Nr. 3.2 Satz 4 der
StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgegebenen Rahmens zwischen 20 und 25 v. H. eine Kürzung gerade
von 25 v. H. gewählt hat; denn er hat den gewählten Kürzungssatz von 25 v. H. hinreichend damit
begründet, dass dieser der Schwere des klägerischen Vergabeverstoßes angemessen sei (Blatt 115 der
Verwaltungsakte). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu bedenken, dass die Klägerin - wie
ausgeführt - hinsichtlich des inmitten stehenden schweren Vergabeverstoßes vorsätzlich gehandelt hat. Der
Beklagte hat auch keine unzulässige Doppelberücksichtigung des Aspekts der Schwere des
Vergabeverstoßes vorgenommen; Grund hierfür ist, dass es - z. B. mit Blick auf fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten - durchaus unterschiedliche Schweregrade innerhalb der Gruppe der schweren
Vergabeverstöße geben kann, so dass eine entsprechende Differenzierung möglich und auch sachgerecht
ist. Es ist ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte keine weitere Reduzierung des
Kürzungssatzes i. S. v. Nr. 3.2 Satz 5 der StMF-Rückforderungsrichtlinien vorgenommen hat. Denn
besondere Gründe im Sinne der genannten Bestimmung waren nicht gegeben. Solche waren insbesondere
nicht darin zu erblicken, dass es sich bei der Klägerin um eine kleine Gemeinde mit wenig Erfahrung in
vergaberechtlichen Feuerwehrangelegenheiten handelt. Wie bereits ausgeführt wäre es Sache der Klägerin
als Zuwendungsempfängerin gewesen, etwaige vergaberechtliche Problemstellungen durch Beiziehung
externen Sachverstands oder auch durch Nachfrage bei der Vergabestelle der Bewilligungsbehörde des
Beklagten zu klären. Letztlich ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Beklagte durch die
vorliegende Kürzung um 25 v. H. der Gesamtzuwendung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3
Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen hätte. Vielmehr entspricht seine Vorgehensweise - wie dargelegt
- den StMF-Rückforderungsrichtlinien (vgl. VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 40).
60
dd) Der Widerruf der Zuwendungen erfolgte auch innerhalb der einjährigen Entscheidungsfrist aus Art. 49
Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG i. V. m. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG (vgl. allg. BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB
14.1428 - juris Rn. 26; U.v. 25.6.2013 - 10 B 11.2217 - juris Rn. 38; VG München, U.v. 12.12.2013 - M 15 K
12.397 - juris Rn. 76). Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass der Beklagte bereits
mit der E-Mail der Klägerin vom 10. Juli 2014 nebst Anlagen (Blatt 85 ff. der Verwaltungsakte) positive
Kenntnis von der Gesamtsachlage erlangt hat, so ist der Bescheid vom 17. Juni 2015 (Blatt 111 ff. der
Verwaltungsakte), der am 24. Juni 2015 per Empfangsbekenntnis (Blatt 120 der Verwaltungsakte) zugestellt
wurde, noch immer rechtzeitig gewesen.
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b) Als rechtliche Folge des Teilwiderrufs sind die bereits erbrachten, mit Wirkung für die Vergangenheit
widerrufenen Zuwendungen i. H. v. EUR 14.500,- gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu erstatten.
Die gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG in Nr. 2 des Bescheids vom 17. Juni 2015 erfolgte
Festsetzung ist somit rechtmäßig.
62
c) Auch die in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids geregelte Zinsforderung dem Grunde nach
begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 49a Abs. 3 Satz 1
BayVwVfG. Der Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei nicht von einer Verzinsung abgesehen, da die
Voraussetzungen des Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG nicht gegeben sind.
63
Das in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ausdrücklich genannte Regelbeispiel, bei dessen Vorliegen von
der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden kann, ist hier bereits deshalb nicht erfüllt, da
die Klägerin - wie ausgeführt - den schweren Vergabeverstoß, der zum teilweisen Widerruf des
Bewilligungsbescheids (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) geführt hat, zu vertreten hat. Entgegen
der Auffassung der Klägerin ist auf Tatbestandsebene auch kein anderer besonderer Grund ersichtlich, der
es neben den in Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG beispielhaft („insbesondere“) genannten
Voraussetzungen in das Ermessen der Behörde stellen würde, von der Geltendmachung des
Zinsanspruchs abzusehen; ein Ermessensfehler muss daher von vornherein ausscheiden (vgl. zum
Ganzen: BayVGH, B.v. 20.1.2016 - 21 ZB 14.1428 - juris Rn. 55 f.; B.v. 18.6.2008 - 4 ZB 07.545 - juris Rn.
8; VG München, U.v. 13.3.2014 - M 15 K 12.6087 - juris Rn. 50).
64
2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift:
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich
zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung
ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34
01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung
ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des
Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird
und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren
vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4
VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 14.500,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen
worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht
Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43,
86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde
auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses
eingelegt werden.