Persönliche Freiheit und Menschenwürde: Bewohnervertretung und Nationaler Präventionsmechanismus Vortrag aus Anlass der Festveranstaltung 10 Jahre Bewohnervertretung Arbeiterkammer Wien, 18.6.2015 Manfred Nowak Überblick ‣ Persönliche Freiheit und Menschenwürde ‣ Rechtsgrundlagen des Rechts auf persönliche Freiheit ‣ Rechtsgrundlagen des Rechts auf Menschenwürde ‣ Besondere Schutzwürdigkeit bestimmter Personengruppen ‣ Bewohnervertretung (BWV) und Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) 1 Überblick ‣ Anzahl der Einrichtungen, Freiheitsbeschränkungen und Besuche ‣ Arten der fast 40.000 neu gemeldeten Freiheitsbeschränkungen im Jahr 2014 ‣ Positive Entwicklungen seit der Erlassung des HeimAufG und der Kontrolltätigkeit durch die BWV und den NPM ‣ Problembereiche und Handlungsbedarf ‣ Geburtstagswünsche 1. Persönliche Freiheit und Menschenwürde ‣ Hoher Stellenwert im internationalen Menschenrechtsschutz ‣ Trotz unterschiedlicher Zielrichtung viele Gemeinsamkeiten ‣ Persönliche Freiheit wird verletzt durch alle Formen der willkürlichen (nicht verhältnismäßigen) Haft, Anhaltung, Fixierung und sonstigen Formen der Beschränkung der unmittelbaren Bewegungsfreiheit (mechanische, elektronische und medikamentöse Beschränkungen) – Unterschied zur Freizügigkeit fließend ‣ Menschenwürde wird verletzt durch Sklaverei, Leibeigenschaft und vergleichbare Sklaverei-ähnliche Praktiken (z.B. Menschenhandel) sowie durch Folter und andere Formen der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe 2 1. Persönliche Freiheit und Menschenwürde ‣ Bestimmte Formen des Freiheitsentzugs (z.B. Pranger, Käfige, Netzbett, längere Isolationshaft) können als solche schon eine Verletzung der Menschenwürde darstellen ‣ Verletzungen der Menschenwürde können auch in Freiheit begangen werden (z.B. unverhältnismäßige Anwendung von Polizeigewalt gegenüber DemonstrantInnen), aber in der Regel finden Verletzungen der Menschenwürde in Situationen von Freiheitsbeschränkungen statt ‣ In beiden Fällen handelt es sich um Situationen der Gewalt und unmittelbaren Kontrolle von Menschen über Menschen 2. Rechtsgrundlagen des Rechts auf persönliche Freiheit ‣ Art 9 IPBPR: Verbot des willkürlichen Freiheitsentzugs, Mindestrechte, habeas corpus ‣ Art 5 EMRK: taxative Aufzählung zulässiger Formen des Freiheitsentzugs: Freiheitsstrafe, Untersuchungs- und Verwahrungshaft, Schubhaft, überwachte Erziehung von Minderjährigen, Sicherungsmittel in konkret aufgezählten Fällen (Verhinderung ansteckender Krankheiten, bei psychisch Kranken, Alkohol- und Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern) ‣ BVGPersFr: folgt Art 5 EMRK, besondere Betonung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und der Menschenwürde ‣ Durchführungsgesetze einschließlich des Heimaufenthaltsgesetzes 2005 (HeimAufG) 3 3. Rechtsgrundlagen des Rechts auf Menschenwürde ‣ Im Unterschied zu Art 1 GG (Reaktion auf Nationalsozialismus) gibt es in Österreich kein Grundrecht auf Menschenwürde – siehe aber Art 1 der EU-Grundrechtecharta und seine Anwendbarkeit in Österreich ‣ Art 10(1) IPBPR: „Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.“ Art 10(3) IPBPR: Verpflichtung zur Rehabilitierung von Strafgefangenen ‣ Art 3 EMRK: Verbot der Folter, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe 3. Rechtsgrundlagen des Rechts auf Menschenwürde ‣ Teil I der EU-Grundrechtecharta: Menschenwürde, Recht auf Leben und Verbot der Todesstrafe, Recht auf persönliche Integrität und Verbot bestimmter Praktiken der Biologie und Medizin (reproduktives Klonen, Eugenik, Organhandel), Verbot der Folter und Misshandlung, Verbot der Sklaverei, Leibeigenschaft und des Menschenhandels ‣ § 1(1) HeimAufG: „Die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, ist besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Die mit der Pflege und oder Betreuung betrauten Menschen sind zu diesem Zweck besonders zu unterstützen.“ 4 4. Besondere Schutzwürdigkeit bestimmter Personengruppen ‣ Strafgefangene, Verwahrungs- und Untersuchungshäftlinge: globale Krise der Haft, „Mandela-Rules“ ‣ Menschen im Maßnahmenvollzug: Ausnahme § 2(2) HeimAufG ‣ Fremde (Flüchtlinge, MigrantInnen): Schubhaft, oft lange Präventivhaft ‣ Kinder (einschließlich von Minderjährigen): Gewalt in der Familie, Schule, Kinder- und Jugendheimen; gemäß § 2(2) HeimAufG von Anwendung des Gesetzes ausgenommen, UNO-Konvention über die Rechte des Kindes ‣ Psychisch kranke Menschen in Abteilungen für Psychiatrie: UbG, Ausnahme § 2(2) HeimAufG 4. Besondere Schutzwürdigkeit bestimmter Personengruppen ‣ Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen: UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung ‣ Alte und pflegebedürftige Menschen ‣ Kranke Menschen ‣ Je mehr Menschen von anderen Personen abhängig sind (Eltern, PflegerInnen, ÄrztInnen, ErzieherInnen, Polizei, Justizwache etc.), desto größer ist die Gefahr des Missbrauchs, der Gewalt, der Misshandlung oder gar der Folter oder Sklaverei-ähnlicher Praktiken 5 5. Bewohnervertretung (BWV) und Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) ‣ BWV besteht seit 2005, NPM seit 2012 ‣ Rechtsgrundlage: BWV im HeimAufG 2005, NPM im OPCAT 2002 und OPCATDurchführungsgesetz 2012 ‣ BWV vertreten kraft Gesetzes (§ 8 HeimAufG) die BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und Krankenanstalten. Sie sind von jeder Freiheitsbeschränkung zu verständigen (§ 7 HeimAufG) und sind berechtigt, diese (mehr als 2.000) Einrichtungen unangemeldet zu besuchen und sich von den BewohnerInnen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (§ 9 HeimAufG) ‣ Die Kommissionen des NPM haben das Recht, alle (mehr als 4.000) Einrichtungen, in denen Menschen die persönliche Freiheit entzogen werden kann oder in denen Menschen mit Behinderung leben, sowie Orte der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Demonstrationen, Abschiebungen, Razzien, Großveranstaltungen etc.) unangemeldet zu besuchen, zu beobachten und mit Angehaltenen vertrauliche Gespräche zu führen ‣ Die Besuche der BWV erfolgen primär reaktiv, jene des NPM primär präventiv 5. Bewohnervertretung (BWV) und Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) ‣ BWV überprüfen primär die Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung, NPMs überprüfen primär die Einhaltung der Menschenwürde und anderer Menschenrechte während der Freiheitsbeschränkung ‣ BWV haben das Recht, einen Antrag auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung durch ein unabhängiges Gericht zu stellen (§ 11 HeimAufG), während die Kommissionen des NPM an die Volksanwaltschaft (VA), d.h. eine von den politischen Parteien besetzte Kontrollinstanz berichten ‣ BWV sind bei einem der 4 Vereine für BWV angestellt, unabhängige und überparteiliche Vereine, während die Mitglieder der Besuchskommissionen des NPM von der VA bestellt und abberufen werden ‣ Die derzeit 72 BewohnervertreterInnen (54,7 Vollzeitäquivalente) sind hauptberuflich tätig, die 48 Mitglieder der Besuchskommissionen des NPM sind nebenberuflich tätig ‣ Die beiden Kontrolleinrichtungen kooperieren miteinander (auch wenn diese Kooperation verbessert werden könnte), ergänzen einander und stehen nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander 6 6. Anzahl der Einrichtungen, Freiheitsbeschränkungen und Besuche ‣ Zwischen 2005 und 2014 ist die Zahl der von der BWV zu besuchenden Einrichtungen von 1.650 auf 2.683 gestiegen, und jene der Einrichtungsplätze von 139.559 auf 174.413 ‣ Im Jahr 2014 wurden fast 40.000 Freiheitsbeschränkungen gemeldet ‣ Im Jahr 2014 hat die BWV über 20.000 klientInnen- und einrichtungsbezogene Kontakte gepflegt (Zahlen VertretungsNetz) 6. Anzahl der Einrichtungen, Freiheitsbeschränkungen und Besuche ‣ Im Jahr 2014 hat die BWV insgesamt 125 Anträge auf Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung an Bezirksgerichte gestellt und 39 weitere gerichtliche Eingaben (Rekurse, Anträge bei länger dauernden Freiheitsbeschränkungen gemäß § 19 HeimAufG etc) eingebracht (Zahlen VertretungsNetz) ‣ Im Jahr 2014 haben die sechs Kommissionen des NPM insgesamt 428 Besuche und Beobachtungen durchgeführt und entsprechende Protokolle an die VA übermittelt. Von diesen Besuchen entfielen 89 auf Altenund Pflegeeinrichtungen und Tageszentren, 79 auf Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, und 23 auf Einrichtungen der Psychiatrie und auf sonstige Krankenanstalten 7 7. Arten der fast 40.000 neu gemeldeten Freiheitsbeschränkungen im Jahr 2014 ‣ Behinderung am Verlassen eines Bereichs (elektronische Überwachungen, verschlossene Türen, Anordnung des Zurückhaltens etc.) ‣ Freiheitsbeschränkungen im Bett (Seitenteile, Gurten etc.) ‣ Freiheitsbeschränkungen im Rollstuhl (angezogene Rollstuhlbremsen, Therapietische, Gurten etc.) ‣ Freiheitsbeschränkungen im Sitzen (Therapietische, Gurten etc.) ‣ medikamentöse Freiheitsbeschränkungen 8. Positive Entwicklungen seit HeimAufG und Kontrolltätigkeit durch BWV und NPM ‣ Verstärktes Bewusstsein, dass jede Freiheitsbeschränkung einen Eingriff in eines der wichtigsten Menschenrechte darstellt und gleichzeitig das Risiko einer Verletzung der Menschenwürde in sich birgt ‣ „Warm, satt und sauber“ wird nicht mehr als eine adäquate Weise der Betreuung und Pflege von alten und kranken Menschen oder Menschen mit Behinderung angesehen ‣ Rückgang der mechanischen Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, wie insbesondere Seitenteile und Gurte in den Betten. Dies ist vor allem durch Alternativen wie Niederflurbetten mit Sturz/Abrollmatten, diverse Sensorsysteme und verstärkte Sturzprophylaxe zurückzuführen ‣ Weitgehende Abschaffung von Netzbetten und anderen käfigartigen Betten (auch in der Steiermark und Wien) 8 9. Problembereiche und Handlungsbedarf ‣ Personalmangel in den meisten Einrichtungen: Durch vermehrtes Pflege- und Betreuungspersonal könnten viele Freiheitsbeschränkungen vermieden werden ‣ Personalmangel in der BWV: Es ist schlicht unmöglich, dass 72 Personen (54,7 Vollzeitäquivalente) mehr als 40.000 neu gemeldete und mehr als 25.000 aufrechte Freiheitsbeschränkungen wirklich überprüfen und auch noch präventive Besuche in den entsprechenden Einrichtungen durchführen, um strukturelle Mängel zu beseitigen. Dies zeigt sich auch in der vergleichsweise geringen Zahl von 125 Anträgen auf gerichtliche Überprüfung im Jahr 2014 ‣ Mangel an Konzepten für Alternativen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ‣ Mangelnde Bereitschaft, die Empfehlung des CPT umzusetzen, dass fixierte Personen „ständig, unmittelbar und persönlich“ überwacht werden sollen ‣ Mangelnde Sturzprophylaxe ‣ Rechtswidrige Delegierung pflegerischer Aufgaben einschließlich von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen an private Sicherheitsdienste ‣ Widerstand der ÄrztInnen, ihre Praxis der Verordnung sedierend wirkender Medikamente auch als freiheitsbeschränkend im Sinn des HeimAufG zu akzeptieren ‣ Tendenz zur Medikalisierung aller Lebensbereiche 9. Problembereiche und Handlungsbedarf ‣ Einstellung in unserer Gesellschaft, auf „herausforderndes Verhalten“ mit Psychopharmaka zu reagieren statt die Ursachen für dieses Verhalten zu analysieren und zu behandeln ‣ Mangel an professionellem Pflegepersonal in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ‣ Tendenz zu „weichen“ oder verschleierten Freiheitsbeschränkungen wie Demenzgärten, verstellten Türen, „Schutzoveralls“ etc.; damit verbundene rechtliche Unklarheiten ‣ Fehlen eines Gesamtkonzepts zur De-Institutionalisierung von Großeinrichtungen für Menschen mit Behinderung und zum Ausbau der persönlichen Assistenz ‣ Nicht-Anwendbarkeit des HeimAufG auf „Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger“ gemäß § 2(2) HeimAufG: keine Verpflichtung zur Meldung freiheitsbeschränkender Maßnahmen, keine Zuständigkeit der BV; Überprüfung nur durch den NPM: dringender Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, da Kinder und Jugendliche hinsichtlich des Rechtsschutzes gegenüber Erwachsenen diskriminiert werden und dadurch die UNO-Konventionen über die Rechte des Kindes und die Rechte von Menschen mit Behinderung verletzt werden 9 10. Geburtstagswünsche ‣ an die BewohnerInnenvertretung zu ihrem 10. Geburtstag und zu ihrer erfolgreichen Tätigkeit, die zu einer deutlichen Stärkung des menschenrechtlichen Bewusstsein in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung und in Krankenanstalten geführt und dadurch zu einer Verbesserung der Menschenrechte und Lebensqualität der darin wohnenden Menschen, die nicht selten besonders schutzbedürftig sind, beigetragen hat. Für die Zukunft: vor allem eine Verdoppelung ihrer finanziellen und personellen Ressourcen. ‣ an den Nationalen Präventionsmechanismus zu seinem 3. Geburtstag mit den Wünschen von mehr finanziellen Ressourcen, vor allem aber Unabhängigkeit von den politischen Parteien. Danke für die Aufmerksamkeit! Manfred Nowak Professor für internationales Recht und Menschenrechte, Universität Wien Leiter des Forschungszentrums für Menschenrechte, Universität Wien Co-Direktor des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte Schottenbastei 10-16, Stiege 2, 5. Stock +43 1 4277 35310 [email protected] 10
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