Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz 29. Februar 2016 Seite 1 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Persönliche Assistenz(en) • Persönliche Assistenz für Freizeit und Alltag außerhalb der Arbeit, die in der Kompetenz der Landesregierungen liegt. • Persönlicher Assistenz am Arbeitsplatz, die zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung dienen soll und in die Kompetenz des Bundes fällt, und • Persönliche Assistenz für körperbehinderte Schüler und Schülerinnen in Bildungseinrichtungen des Bundes fällt in die Kompetenz des BMBF, jene in Bildungseinrichtungen des Landes (Pflichtschulen!) in die Kompetenz des Landes bzw. der einzelnen Gemeinden. 29. Februar 2016 Seite 2 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Zielgruppe • Frauen und Männer, die in Pflegestufe 5,6 oder 7 eingestuft sind und die die fachliche und persönliche Eignung für den ausgeübten bzw. angestrebten Beruf aufweisen. • In Ausnahmefällen Pflegestufe 3 oder 4, wenn ohne diese Unterstützung die Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder die Absolvierung einer Ausbildung nicht möglich ist. 29. Februar 2016 Seite 3 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Zielsetzung • PAA soll die bedarfsgerechte, selbstbestimmte, selbstorganisierte und gleichberechtigte Teilhabe am Erwerbsleben von Frauen und Männern mit einer schweren Funktionsbeeinträchtigung ermöglichen. • AssistenznehmerInnen erhalten jene personale Unterstützung, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder zur Absolvierung einer Ausbildung erforderlich ist. • Durch die PAA soll eine qualitative und quantitative Steigerung der Teilhabe von jenen Frauen und Männern mit Behinderung am allgemeinen Arbeitsmarkt oder zur Absolvierung einer Ausbildung sichergestellt werden, welche auf Grund ihrer Beeinträchtigung personale Unterstützung zur selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Gestaltung ihres Arbeitslebens bzw. ihrer Ausbildung benötigen. 29. Februar 2016 Seite 4 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Aufgaben PAA umfasst die personalen Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Begleitung und Mobilität, die zur Erfüllung der dienstvertraglich festgelegten Verpflichtungen sowie zur Einhaltung innerbetrieblicher Regelungen bzw. zur erfolgreichen Absolvierung einer Ausbildung als Ausgleich behinderungsbedingter Funktionseinschränkungen erforderlich sind. Unterstützungsleistungen inhaltlicher oder fachlicher Art bei der Erbringung der Arbeitsleistung oder bei der Absolvierung einer Ausbildung sind hingegen nicht der PAA zurechenbar. Die Inanspruchnahme von PAA ist nicht möglich, wenn die Beeinträchtigung am Arbeitsplatz durch technische Hilfsmittel ausgeglichen werden kann. 29. Februar 2016 Seite 5 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Inhalte Dies umfasst nach Bedarf insbesondere folgende Kernaufgaben: • Begleitung am Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bzw. Ausbildungsort einschließlich notwendiger Wege zur Kinderbetreuung • Begleitung bei dienstlichen Verpflichtungen außerhalb des Arbeitsplatzes (z. B. Besuch von Veranstaltungen, Dienstreisen) • Begleitung und Unterstützung zur Erlangung oder Erfüllung von Aufträgen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit • Unterstützungstätigkeiten manueller Art bei der Verrichtung der beruflichen Tätigkeit oder während der Ausbildungszeit (z. B. Ablage von Unterlagen, Kopiertätigkeit) • Assistenz bei der Körperpflege während der Dienst‐ oder Ausbildungszeit 29. Februar 2016 Seite 6 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Inhalte • Sonstige behinderungsbedingt erforderliche Assistenzleistungen (z. B. Hilfe beim Ein‐ und Aussteigen aus dem oder in das Kfz, An‐/Ausziehen der Jacke, Hilfe beim Mittagessen). • Durch Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz werden AssistenznehmerInnen befähigt, ihr Berufsleben zunehmend selbständig und eigenverantwortlich zu organisieren. • Abgrenzung: ‐ Keine inhaltliche und fachliche Unterstützungsleistung ‐ Unterstützungsstruktur des Dienstgebers ‐ Vorrang technischer Hilfsmittel ‐ Keine spezifische Ausbildung AssistentInnen 29. Februar 2016 Seite 7 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Aufgaben Assistenz‐Servicestellen • • • • • • • • Abklärung der Erwartungen des/r AssistenznehmerIn Erarbeitung von Art, Ausmaß und Zeitraum des Assistenzbedarfes Abklärung der Anforderungen an den/die persönliche/n AssistentenIn Unterstützung bei der Suche nach einem/r geeigneten persönlichen AssistentenIn Erstellung von Verträgen Unterstützung in der Kommunikation mit dem/r DienstgeberIn Unterstützung bei der Assistenzplanerstellung Beratung bei Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Erbringung der Assistenzleistung 29. Februar 2016 Seite 8 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Aufgaben Assistenz‐Servicestellen • Organisation von Vertretungsdiensten • Unterstützung bei arbeits‐ und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen • Krisenintervention • Abrechnungen der Leistungen mit der/dem FördergeberIn • Organisation von Aus‐ und Fortbildungsangeboten für AssistenznehmerInnen 29. Februar 2016 Seite 9 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Zahlen Daten Fakten Vorarlberg Was Wieviel Aufwand 2014 176.390 Förderfälle 2014 20 Aufwand 2015 240.356 Förderfälle 2015 23 Anteil weiblich 47,8% Anstieg Personen 14>15 +13% Durchschnittlicher Aufwand/Person/Jahr 10.450 29. Februar 2016 Seite 10 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at Ausblick? • Regierungsprogramm Kapitel „Menschen mit Behinderung“… um selbstbestimmtes Leben im Sinne der UN‐Konvention zu ermöglichen, sollen Großeinrichtungen abgebaut und alternative Unterstützungsleistungen entwickelt werden. Die persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ist bundesweit einheitlich ausgebaut. Für die übrigen Lebensbereiche soll eine bundesweit einheitliche Harmonisierung der Leistungen der Länder erfolgen…. • NAP Behinderung… Auch im NAP Punkt 6.3. wird hervorgehoben, dass die Persönliche Assistenz, vor allem in den Ländern äußerst unterschiedlich geregelt wird, insbesondere hinsichtlich Zielsetzung, Personenkreis, Voraussetzungen. 29. Februar 2016 Seite 11 MMag. Martin H. Staudinger Leiter Sozialministeriumservice Vorarlberg sozialministeriumservice.at
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