Vorsicht Formularfalle! Ein Merkblatt Ihrer IHK - IHK Bonn/Rhein-Sieg

Ein Merkblatt Ihrer IHK
Vorsicht Formularfalle!
Die Eintragung einer Firma im Handelsregister, eine Nennung in den „Gelben Seiten"
oder die Einrichtung einer Internetseite nehmen viele betrügerische Unternehmen zum
Anlass, dem Gewerbetreibenden amtlich wirkende Schreiben, „Offerten" oder
„Rechnungen" für angebliche Eintragungen in oftmals tatsächlich nicht existierenden
Registern zuzusenden.
Diese Formulare sind oft so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick nicht von seriösen
Schreiben, z. B. des Amtsgerichts für die Eintragung im Handelsregister, zu unterscheiden
sind. Häufig werden auch Vordrucke verwendet, die Ähnlichkeit mit Rechnungen für einen
Eintrag in Telefonbüchern haben. Es treten darüber hinaus Scheinrechnungen für die
Registrierung einer Internetseite oder eine Eintragung in einem InternetBranchenverzeichnis auf. Auch Formulare, die von angeblichen Institutionen der
Europäischen Union zu stammen scheinen, tauchen immer wieder auf. In den meisten
Fällen lauten die Rechnungen über mehrere hundert, teilweise sogar über tausend Euro.
Eine weitere beliebte Methode ist es, Rechnungen für angebliche Anzeigenaufträge zu
versenden. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die in der Vergangenheit Anzeigen z. B. in
Volkshochschulverzeichnissen, örtlichen Anzeigenblättern oder auf Stadtplänen geschaltet
haben. Hier wird oft vorgetäuscht, dass es sich um einen Folgeauftrag desselben Verlags
handelt.
Alle diese Formulare haben eins gemeinsam: Sie sind das Papier nicht wert, auf dem sie
stehen. So handelt es sich bei entsprechenden Zahlungsaufforderungen rechtlich gesehen
nicht um Rechnungen, denn der Empfänger hat mit dem Absender niemals einen Vertrag
über die Erbringung einer Leistung geschlossen. Häufig hat der Absender auch keine
Leistung erbracht. Daher werden im Kleingedruckten meist Begriffe wie „Offerte",
„Leistungsofferte" o. ä. versteckt. Das Wort „Angebot" wird meistens vermieden, da es den
Empfänger zu deutlich darauf hinweisen würde, dass es sich eben nicht um eine Rechnung
handelt.
Der Empfänger einer solchen „Schein-Rechnung“ ist zu keiner Zahlung verpflichtet. Wurde
trotzdem aus Versehen bereits Geld überwiesen, hat man einen Anspruch auf Erstattung, da
die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Allerdings ist die Rechtsverfolgung schwierig. Denn
viele Betrüger verbergen sich hinter Briefkastenfirmen oder ausländischen Adressen.
Wie Sie sich vor Schwindel schützen können:
1. Sehen Sie sich jede „Rechnung" genau an, die vor allem im Zusammenhang mit
- einer Eintragung beim Gewerbeamt oder im Handelsregister,
- einer Eintragung in einem Telefonbuch, Branchen- oder
Internetverzeichnis,
- einem Anzeigenauftrag,
- der Einrichtung einer Homepage,
- der Anmeldung einer Marke oder eines Patents
bei Ihnen eingeht.
2. Lassen Sie sich von der amtlichen Aufmachung einer „Rechnung", hochtrabenden
Bezeichnungen (z. B. „Gewerbezentralregister", „Zentrale Registrierungsstelle" usw.) oder
amtlichen Symbolen (Europaflagge, Bundesadler usw.) nicht täuschen.
3. Bezahlen Sie nur solche Rechnungen, bei denen Ihnen sicher bekannt ist, dass der
Rechnungssteller tatsächlich von Ihnen Geld zu bekommen hat.
4. Senden Sie keine „Korrekturabzüge" zurück, wenn Sie nicht eindeutig vorher einen
Druckauftrag an dessen Absender erteilt haben.
5. Seien Sie vorsichtig, Anzeigen- oder andere Aufträge bei Vertretern abzuschließen, die
unangekündigt bei Ihnen im Betrieb erscheinen oder sich auf ein angebliches Gespräch
mit einem Mitarbeiter berufen, an dessen Namen sie sich aber nicht mehr erinnern
können. Viele unseriöse Vertreter versuchen, Sie unter Druck zu setzen. Oft werden
Aufträge unterschrieben, nur um einen lästigen Vertreter loszuwerden. Unterschreiben
Sie nichts, wenn man Sie nicht in Ruhe das Kleingedruckte prüfen lässt. Oft verbergen
sich darin höhere Preise oder jahrelange Laufzeiten, mit denen Sie nicht rechnen und auf
die Sie auch nicht aufmerksam gemacht werden. Anders als Verbraucher können
Unternehmen solche „Haustürgeschäfte" nicht widerrufen!
6. Lassen Sie sich bei zweifelhaften Rechnungen nicht durch Mahnungen oder Androhung
von Inkassomaßnahmen unter Druck setzen. Reagieren Sie auf solche Schreiben mit
einem deutlichen Brief, mit dem Sie die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ankündigen.
7. Wenn Sie Zweifel über die Identität des Rechnungsstellers oder die Berechtigung der
Forderung haben, fragen Sie Ihre IHK.
8. Weisen Sie Mitarbeiter, die Rechnungen entgegennehmen, zur Zahlung anweisen oder in
sonstiger Weise bearbeiten, an, ebenfalls diese Grundsätze zu beachten. Am besten,
Sie legen dieses Merkblatt für Ihre Mitarbeiter aus, damit sich jeder von Zeit zu Zeit
diese Verhaltensregeln in das Gedächtnis rufen kann.
Was Sie tun können, wenn Sie auf eine „Rechnung“ geantwortet haben:
1. Auf keinen Fall Zahlungen veranlassen. Die Entgeltvereinbarungen in den AGBs sind
nach dem Bundesgerichtshof in aller Regel unwirksam, so dass auch keine
Zahlungspflicht entsteht.
2. Die abgegebene Erklärung sofort anfechten. Der Anfechtungsgrund der arglistigen
Täuschung gem. § 123 BGB wird in der Rechtsprechung anerkannt. Eine
Musterformulierung ist am Ende dieses Merkblatts enthalten
3. Falls die Adressbuchschwindler auf ihrem Anspruch bestehen sollten, gibt es die
Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage, mit der Sie gerichtlich feststellen lassen
können, dass kein Zahlungsanspruch besteht. Dieser Weg steht Ihnen aber nur offen,
solange Sie noch nicht selbst auf Zahlung verklagt wurden.
4. Sollten Sie bereits eine Zahlung geleistet haben, besteht die Möglichkeit, das Geld gem. §
812 BGB zurückzufordern. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Erklärung wirksam
anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr ab Zugang der Rechnung, §
124 BGB.
5. Es besteht auch die Möglichkeit, einen über das Bestehen des anfechtbaren Vertrags
hinausgehenden Schaden geltend zu machen, soweit dieser tatsächlich entstanden ist.
Weitergehende Informationen zum Adressbuchschwindel sind im Internet unter den
folgenden Links erhältlich:
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- www.dsw-schutzverband.de,
- www.vdav.de,
- www.polizei-beratung.de.
Stand: Juni 2015
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für
die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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Detlev Langer, Tel: 0228/2284 134, Fax: 0228/2284-222, Mail: [email protected]
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