INSTITUT FÜR VERWALTUNGSRECHT UND VERWALTUNGSLEHRE VEVREW RA WLAV TLU ETR NUW GNSA G RLSETRCU EHN CTG HS TRECHT UNUDNV DEVRE U W R NA W DLAV TLU ETR NUW GNSA GLLSETLHU ERN HEG RE SLEHRE Institut für Staatsrecht und Politische Wissenschaften Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre Institut für Multimediales Öffentliches Recht Fachprüfung Verfassungsrecht (im Rahmen der Zweiten Diplomprüfung des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften) Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer, in in Univ.-Prof. Dr. Andreas Janko, Univ.-Prof. Dr. David Leeb, Univ.-Prof. Dr. Barbara in in Leitl-Staudinger, Assoz.Univ.-Prof. Dr. Michael Mayrhofer, Univ.-Prof. Dr. Katharina Pabel Prüfungsanforderungen gemäß § 16 Abs. 3 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz 1. Prüfungsmodus: Die Fachprüfung „Verfassungsrecht“ besteht aus einer dreistündigen schriftlichen Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil, dessen Absolvierung die positive Beurteilung des schriftlichen Teils voraussetzt. Für die schriftliche Prüfungsarbeit werden drei Prüfungstermine pro Semester (September/Oktober, November, Jänner, Februar/März, April und Mai/Juni) angeboten; die jeweils vorgesehenen Rahmentermine entnehmen Sie bitte dem Terminplan Rechtswissenschaften auf der Homepage der Abteilung Lehr- und Studienservices. Der Prüfungsfall wird für alle Kandidat/inn/en – unabhängig davon, für welchen Prüfer/ in welche Prüferin sie sich angemeldet haben – entweder von Prof. Hauer, Prof. Janko, Prof. Leeb, Prof. in Leitl-Staudinger, Assoz.Univ.-Prof. Mayrhofer oder Prof. Pabel zusammengestellt. Wer von den Genannten zu einem bestimmten Termin für den schriftlichen Prüfungsteil verantwortlich ist, bestimmt sich nach der jeweils maßgeblichen Prüfer/innen/einteilung. Die mündliche Prüfung, die ca. drei bis fünf Wochen nach dem Termin der schriftlichen Arbeit abgehalten wird, ist bei jenem Prüfer/jener Prüferin abzulegen, für den/die sich der Kandidat/die Kandidatin angemeldet hat; insoweit besteht grundsätzlich freie Prüferwahl, allerdings mit der Einschränkung, dass die mündlichen Prüfungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht bei jeweils unterschiedlichen Prüfer/inne/n abgelegt werden müssen. Die Dauer des Prüfungsgesprächs beträgt – in Abhängigkeit vom gewählten Prüfer/von der gewählten Prüferin – etwa 15 bis 30 Minuten. 2. Prüfungsaufgabe: Im Rahmen des schriftlichen Teils der Fachprüfung „Verfassungsrecht“ ist ein Schriftsatz zu verfassen, und zwar entweder 1/3 – in Form eines Parteienschriftsatzes, nämlich a) einer Erkenntnisbeschwerde an den VfGH oder b) eines Individualantrags auf Verordnungs-, Gesetzes- bzw Staatsvertragsprüfung an den VfGH; oder – in Form eines Rechtsgutachtens. (Siehe dazu auch die näheren Informationen unter Punkt 7. dieses Merkblatts.) Beim mündlichen Prüfungsgespräch erwartet Sie regelmäßig eine Kombination aus kurzen Fällen und Theoriefragen, die mit dem Prüfer/der Prüferin zu diskutieren sind. 3. Prüfungsstoff: Der Stoff der Fachprüfung „Verfassungsrecht“ setzt sich aus dem Inhalt der folgenden Vorlesungen zusammen: – Staats- und Verwaltungsorganisation I und II: zur Gänze – Staats- und Verwaltungshandeln: zur Gänze – Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Rechtsschutz: zur Gänze – Grundrechte: zur Gänze 4. Empfohlene Studienliteratur: 3 Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (2014) 4 Hauer, Staats- und Verwaltungshandeln (2014) 2 Hengstschläger/Leeb, Grundrechte (2013) Janko, Staats- und Verwaltungsorganisation (2014) 10 Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht (2014) 4 Hauer/Metzler, Schriftsatzmuster Öffentliches Recht 2014 (2014) Musterlösungen Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht Band XVI (2015) 40 Kodex Verfassungsrecht (Stand: 1.9.2015), idealerweise iVm Raml (Hrsg), Gesetzestexte Öffentliches Recht I (Stand: August 2015); alternativ Leitl-Staudinger (Bearbeiterin), Paragraph, Verfassungsrecht und 9 Verwaltungsrecht (Stand: 2014) Hinweis für Multimedia-Studierende: Diese Literatur entspricht dem Inhalt des Medienkoffers Verfassungsrecht/Verwaltungsrecht (2015). 5. Prüfungsanmeldung und Zulassungsvoraussetzungen: Studierende, die zur Fachprüfung „Verfassungsrecht“ antreten möchten, melden sich frühestens fünf Wochen bis spätestens drei Wochen vor dem Termin der schriftlichen Prüfungsarbeit für jenen Prüfer/jene Prüferin an, bei dem/der sie den mündlichen Prüfungsteil ablegen wollen (zum Erfordernis, die mündlichen Fachprüfungen aus Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht bei jeweils unterschiedlichen Prüfer/inne/n abzulegen, siehe bereits unter Punkt 1. dieses Merkblatts). Die Anmeldung zum schriftlichen Teil mit gleichzeitiger Auswahl des mündlichen Prüfers/der mündlichen Prüferin ist ausschließlich über KUSSS (http://www.kusss.jku.at) möglich (siehe dazu das Infoblatt Fachprüfungsanmeldung im KUSSS). Multimedia-Studierende führen ihre Fachprüfungsanmeldung bitte über die Homepages des Instituts für Multimediales Öffentliches Recht oder des Instituts für Multimediale Linzer Rechtsstudien durch. In jedem Fall erhalten Sie nach elektronischer Anmeldung von der Abteilung Lehr- und Studienservices/Bereich Prüfungs- und Anerkennungsservice eine Bestätigung per E-Mail. Jeder Student/jede Studentin muss zumindest ein positives Zeugnis über die Teilnahme an einer Übung oder einem Klausurenkurs aus Verfassungs- oder Verwaltungsrecht erwerben. Wird die Fachprüfung aus Verfassungsrecht vor jener aus Verwaltungsrecht absolviert, ist ein Antritt ohne Zeugnis möglich (bzw. kann wahlweise ein Schein auch bis zum mündlichen Antritt aus Verfassungsrecht nachgewiesen wer- 2/3 den). Ansonsten muss bereits bei der Anmeldung ein Lehrveranstaltungsprüfungszeugnis vorgelegt werden, wobei ein Leistungsnachweis aus Verwaltungsrecht nur unter der Voraussetzung ausreicht, dass er vor der mündlichen Prüfung aus diesem Fach erworben wurde. Ist der erforderliche Leistungsnachweis noch ausständig, kann innerhalb des Anmeldezeitraums eine bedingte Anmeldung vorgenommen werden. Unabhängig von den im Curriculum statuierten Zulassungsvoraussetzungen sind als Vorbereitung für die Fachprüfung „Verfassungsrecht“ der Besuch der jeweiligen Vorlesungen im Grundstudium sowie die Teilnahme an einer Übung und an einem Klausurenkurs unbedingt empfehlenswert. 6. Prüfungswiederholung: Wird die schriftliche Prüfungsarbeit oder der mündliche Prüfungsteil mit „nicht genügend“ beurteilt, ist ein neuerlicher Prüfungsantritt zu einem späteren Prüfungstermin nach vorheriger Anmeldung möglich. Jeder Prüfungsteil kann viermal wiederholt werden, wobei die letzten beiden Wiederholungen kommissionell zu absolvieren sind. Bitte beachten Sie: Die Anmeldung zur Wiederholung des mündlichen Prüfungstermins erfolgt – wie im Fall der Änderung des mündlichen Prüfungstermins – ausschließlich via E-Mail an die Adresse [email protected] oder persönlich in der Abteilung Lehr- und Studienservices/Bereich Prüfungs- und Anerkennungsservice (Bankengebäude, 1. Stock). Ein Wechsel des mündlichen Prüfers/der mündlichen Prüferin nach positiver Absolvierung des schriftlichen Prüfungsteils kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 7. Zusatzinformationen zur schriftlichen Prüfungsarbeit: a) erlaubte Unterlagen: Bei Abfassung der schriftlichen Prüfungsarbeit dürfen nur unkommentierte Gesetzestexte sowie die unter Punkt 4. dieses Merkblatts angeführten Schriftsatzmuster verwendet werden. Kodex-Ausgaben gelten dabei als unkommentierte Gesetzestexte. Eigenhändig hinzugefügte Paragraphenverweise sind zulässig, weitergehende Anmerkungen (auch Stichworte oder Abkürzungen) gelten hingegen als Kommentierung. Mobiltelefone sind auszuschalten und zu verstauen. Kommentierte Gesetzestexte und andere unerlaubte Unterlagen werden ersatzlos abgenommen und erst nach endgültiger Beurteilung der Prüfung wieder ausgehändigt! Die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel wird bei der Beurteilung der Prüfung berücksichtigt und kann gegebenenfalls auch zur Nichtigerklärung der Prüfung nach § 74 UG 2002 führen. b) Beurteilung: Die Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeit erfolgt gemäß nachstehendem Schema: 44 bis 50 Punkte = sehr gut (1) 38 bis 43 Punkte = gut (2) 32 bis 37 Punkte = befriedigend (3) 26 bis 31 Punkte = genügend (4) 00 bis 25 Punkte = nicht genügend (5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit wird im KUSSS (http://www.kusss.jku.at) und in der Abteilung Lehr- und Studienservices/Bereich Prüfungs- und Anerkennungsservice bekanntgegeben. Die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeit ist ausschließlich bei jenem Professor/jener Professorin möglich, der/die den Fall verfasst hat. Stand: Oktober 2015 3/3
© Copyright 2024 ExpyDoc