Stellungnahme der Kirchengewerkschaft Bundesverfassungsgericht

Kirchengewerkschaft  Geschäftsstelle  Glissmannweg 1  22457 Hamburg
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Günter Dolezich
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Kirchengewerkschaft Geschäftsstelle
Glissmannweg 1
22457 Hamburg
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Datum
040-6514380
040-6511119
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8. September 2015
Stellungnahme der Kirchengewerkschaft
Bundesverfassungsgericht weist
Verfassungsbeschwerde von Ver.di als
unzulässig zurück
Die
vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft
(Ver.di)
ist
vor
dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe mit ihrer Beschwerde gegen ein
Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) (Urt. v. 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11)
gescheitert.
Ein Verbund kirchlicher Einrichtungen klagte dabei gegen einen Streikaufruf
durch Ver.di. Der Gewerkschaft wurde Recht gegeben.
Im Versuch einen Ausgleich zwischen beiden Parteien zu finden, legte das BAG in
seinem Urteil drei Bedingungen für die Aushandlung von Arbeitsbedingungen
fest. Zum einen müssen kirchliche Unternehmen akzeptieren, was in paritätisch
besetzten Kommissionen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgehandelt
wird. Das Verhandlungsergebnis muss für die Dienstgeberseite also als
Mindestarbeitsbedingung verbindlich sein Sollten die Verhandlungen scheitern,
so die zweite Bedingung, muss der Vorsitzende der Schiedskommission
unabhängig sein. Als dritte Bedingung wurde festgelegt, dass Gewerkschaften in
allen Gremien der Verhandlungen vertreten sein müssen. Bei Nichteinhaltung
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Vorsitzender: Wolfgang Lenssen
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Landesverband
Kurhessen-Waldeck
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Landesverband Nord
Gewerkschaft der Mitarbeitenden in Kirche,
Diakonie und Caritas
Vorsitzender: Klaus-Dirk Wildoer
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Landesverband Weser-Ems
Vorsitzender: Ralf Reschke
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einer dieser drei Bedingungen ist ein Streikaufruf durch die Gewerkschaft rechtlich legitim.
Mit diesem Urteil gehen sowohl für Gewerkschaft als auch für Arbeitgeber Kirche unerfreuliches einher.
Während die Kirche von nun an die Gewerkschaften an den Tisch der Verhandlungen holen muss und das
gelobte, grundsätzliche Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen aufgehoben wurde, bekräftigt das Urteil
gleichzeitig den sogenannten „3. Weg“ als Form der Aushandlung von Arbeitsbedingungen, welchen die
Gewerkschaften ablehnen und statt dessen einheitliche Tarife, ausgehandelt durch Gewerkschaft und
Arbeitgeber, fordern.
Ver.di legte nun Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein, da der Tenor des Urteils des BAG der Gewerkschaft
zwar Recht gab, die Urteilsgründe die Verhandlungsposition der Gewerkschaft in Verhandlungen jedoch nur
marginal stärkten und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche bekräftigten.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Beschwerde Ver.di´s nun für unzulässig, da der Tenor des Urteils des
BAG der Gewerkschaft Recht gab und sich aus den Urteilsgründen keine akute Beschwer ergibt. ( Urt. V.
15.07.2015- 2 BvR 2292/13) Damit wies das oberste deutsche Gericht den Fall von sich ohne sich inhaltlich
positionieren zu müssen. „Somit dürfte nicht die letzte Runde in der Grundsatzdiskussion der beiden sich
reibenden, im Grundgesetz verankerten Rechte der Koalitionsfreiheit auf Seite der Gewerkschaft und des
Selbstbestimmungsrecht der Kirche auf der anderen, eingeläutet worden sein“ meint Günter Dolezich,
Bundesvorstand der Kirchengewerkschaft. Da beide rechtlich nahezu unumstößlich sind, werden Gerichte
weiterhin versuchen Wege zu bahnen, die beide Seiten möglichst beschwichtigen.
„Auch wir als Kirchengewerkschaft sind mit dem Ergebnis nicht zufrieden. Als Gewerkschaft muss und wird
weiterhin für einheitliche Tarifverträge gekämpft werden“, so Dolezich. Nichtsdestotrotz muss der Preis des
Engagements hinterfragt werden: Sollte der 3. Weg auch in Zukunft kategorisch abgelehnt werden, oder doch,
die sich nun ergebene, einzige Möglichkeit der Partizipation an Verhandlungen genutzt werden? Im Übrigen wird
abzuwarten sein, wie die Vorgaben des BAG umgesetzt werden. Fest steht allemal: Die Kirchengewerkschaft
kämpft für flächendeckende Tarifverträge.
Für den Bundesvorstand:
Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär / Dipl. Jurist
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