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Tarifvertrag - Tarifflucht: Rechtsprechungs-ABC - 2006 bis 2010
Inhaltsübersicht
1.
2.
1
Allgemeines
Rechtsprechungs-ABC
2.1 Abfindung
2.2 Abfindungsausschluss
2.3 Andere Abmachung - 1
2.4 Andere Abmachung - 2
2.5 Andere Abmachung - 3
2.6 Andere Abmachung - 4
2.7 Andere Abmachung - 5
2.8 Annex-Zuständigkeit
2.9 Auslegung - 1
2.10 Auslegung - 2
2.11 Auslegung - 3
2.12 BAT-/TV-L-Bezugnahme - 1
2.13 BAT-/TVöD-Bezugnahme
2.14 Besitzstandszulage - 1
2.15 Besitzstandszulage - 2
2.16 Bündnis für Arbeit
2.17 Betriebsabteilung
2.18 Betriebsrentner - 1
2.19 Betriebsrentner - 2
2.20 Betriebsübergang
2.21 Betriebsvereinbarung
2.22 Bezugnahmeklausel - 1
2.23 Bezugnahmeklausel - 2
2.24 Bezugnahmeklausel - 3
2.25 Bezugnahmeklausel - 4
2.26 Bezugnahmeklausel - 5
2.27 Bezugnahmeklausel - 6
2.28 Bezugnahmeklausel - 7
2.29 Blitzaustritt
2.30 Blitzwechsel
2.31 Differenzierungsklausel - 1
2.32 Differenzierungsklausel - 2
2.33 Dynamik - 1
2.34 Dynamik - 2
2.35 Eingeschränkte Allgemeinverbindlichkeit
2.36 Einwirkungspflicht
2.37 Entsenderichtlinien
2.38 Ergänzende Vertragsauslegung
2.39 Familienzuschlag
2.40 Feststellungsklage - 1
2.41 Feststellungsklage - 2
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2.42
2.43
2.44
2.45
2.46
2.47
2.48
2.49
2.50
2.51
2.52
2.53
2.54
2.55
2.56
2.57
2.58
2.59
2.60
2.61
2.62
2.63
2.64
2.65
2.66
2.67
2.68
2.69
2.70
2.71
2.72
2.73
2.74
2.75
2.76
2.77
2.78
2.79
2.80
2.81
2.82
2.83
2.84
2.85
2.86
2.87
2.88
2
Gewerkschaftsbeitritt
Gleichbehandlung - 1
Gleichbehandlung - 2
Gleichstellungsabrede - 1
Gleichstellungsabrede - 2
Jeweiligkeitsklausel
Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen
Kündigung
Mindestlohn - 1
Mindestlohn - 2
Mitgliedschaft
Nachbindung
Nachwirkung - 1
Nachwirkung - 2
Nachwirkung - 3
Nachwirkung - 4
Nachwirkung - Betriebsvereinbarung
Nichtigkeit
Niederlassungsfreiheit
Öffentliche Arbeitgeber - 1
Öffentliche Arbeitgeber - 2
Öffnungsklausel
OT-Mitgliedschaft - 1
OT-Mitgliedschaft - 2
OT-Mitgliedschaft - 3
OT-Mitgliedschaft - 4
OT-Mitgliedschaft - 5
OT-Mitgliedschaft - 6
Personalüberleitungsvertrag
Protokollnotiz
Rechtsquellenklarheit
Rückwirkung
Sozialversicherungspflicht
Spitzenorganisationen
Tarifbindung - 1
Tarifbindung - 2
Tarifeinheit - 1
Tarifeinheit - 2
Tarifkongruenz
Tarifkonkurrenz - 1
Tarifkonkurrenz - 2
Tariflücke
Tarifpluralität - 1
Tarifpluralität - 2
Tarifpluralität - 3
Tarifsukzession - 1
Tariftreue-Regelung - 1
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2.89
2.90
2.91
2.92
2.93
2.94
2.95
2.96
2.97
2.98
2.99
2.100
2.101
2.102
2.103
2.104
2.105
2.106
2.107
2.108
2.109
2.110
2.111
2.112
2.113
2.114
2.115
Tariftreue-Regelung - 2
Tarifvertrag
Tarifvertragliche Verweisungsklausel
Teilkündigung
Teilnichtigkeit
Transparenzgebot
Unterrichtungspflicht
Urlaubsentgelt - 1
Urlaubsentgelt - 2
Verbandsauflösung
Verbandsaustritt - 2
Verbandsklage
Vergütungsrechtliche Beurteilung
Verdrängung
Verfallklausel - 1
Verfallklausel - 2
Vertragliche Bezugnahme - 1
Vertragliche Bezugnahme - 2
Verweisung - 1
Verweisung - 2
Verweisung - 4
Verweisung - 5
Verweisung - 6
Verweisung - 7
Verweisung - 8
Zuständigkeitsfrage
Zwingende Wirkung
Information
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber ist entweder tarifgebunden oder nicht tarifgebunden. Die Rechte seiner Arbeitnehmer
hängen, soweit sie auf einem Tarifvertrag beruhen, vom Status des Arbeitgebers ab. Das heißt, ohne
Tarifgebundenheit gibt es in der Regel keine tariflichen Ansprüche. Und das missfällt vielen Arbeitgebern,
weil Tarifverträge ihnen ein Stück unternehmerische Freiheit und Flexibilität nehmen. Tarifverträge legen
Arbeitsentgelte und Vergütungsgruppen fest und verursachen damit Kosten, die auf die individuelle
Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers keine Rücksicht nehmen. Viele Arbeitgeber wollen aus der Enge der
Tarifverträge heraus und die Arbeitsbedingungen in ihren Unternehmen selbst bestimmen. Art. 9 Abs. 3 GG
regelt nicht nur die positive Koalitionsfreiheit, sondern auch die negative. Wer dem Arbeitgeberverband
seiner Branche nicht beitreten will oder nicht mehr angehören möchte, braucht das auch nicht.
Praxistipp:
Ein Vereinsaustritt muss gut überlegt sein. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband hat nämlich
auch Vorteile. Viele Dienstleistungen stehen nur Mitgliedern zu Verfügung und haben auf Grund der
Spezialisierung und Branchennähe der Organisationen eine Qualität, die woanders nicht zur Verfügung
steht. Viele Verbände bieten mittlerweile neben der traditionellen Mitgliedschaft mit Tarifbindung auch
eine so genannte OT-Mitgliedschaft an - eine Verbandszugehörigkeit ohne Tarifbindung. Und das ist für
viele "Tarifflüchtlinge" eine lohnende und vernünftige Alternative.
3
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Die Kündigung einer Verbandsmitgliedschaft führt nicht gleich zum gewünschten Zustand der
Tariflosigkeit. Tarifverträge haben nach TVG Nachwirkung. "Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine
Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden". Auch ein vielleicht überstürzter
Blitzaustritt oder ein so genannter Blitzwechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in eine
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bringen keine kurzfristige Lösung. Die Tarifautonomie, immerhin durch
Art. 9 Abs. 3 GG grundgesetzlich abgesichert, ist ein hohes, über Jahrzehnte hinweg erkämpftes Rechtsgut
von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Eine Tarifbindung hat auch nicht bloß Nachteile. Tarifvertragsparteien
können Regelungen treffen, die Arbeitgeber und Mitarbeiter allein nicht treffen können. Zudem bietet die
Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband auch noch handfeste praktische Vorteile: Die Verbände halten in der
Regel ein breit gefächertes Dienstleistungsspektrum bereit, zu dem auch die Vertretung in
Arbeitsrechtsstreitigkeiten gehört.
2. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Tarifvertrag und Tarifflucht
aus den Jahren 2006 bis 2010 in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet hinterlegt (die
aktuellen Entscheidungen werden jeweils im Stichwort Tarifvertrag - Tarifflucht vorgestellt):
2.1 Abfindung
Der in einem Tarifvertrag für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von
Rationalisierungsmaßnahmen vorgesehene Abfindungsanspruch ist auch dann eine bloße
Insolvenzforderung i.S.d. § 38 InsO , wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
durch den Insolvenzverwalter erklärt wird. Der tarifliche Anspruch wird nicht durch eine Maßnahme des
Insolvenzverwalters begründet ( BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05 ).
2.2 Abfindungsausschluss
Die Befugnis von Tarifvertragsparteien, einen Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt zu schließen,
wird durch die §§ 111 , 112 BetrVG nicht eingeschränkt. Insoweit dürfen Tarifvertragsparteien einen tariflichen
Abfindungsanspruch für den Fall ausschließen, dass ein gekündigter Arbeitnehmer eine
Kündigungsschutzklage erhebt. Weiter vorausgesetzt: der Arbeitgeber weist vorher auf diese Bedingung
hin ( BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05 - mit der Anmerkung, dass so eine Vereinbarung weder gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstößt noch eine unzulässige Maßregel i.S.d. § 612a BGB darstellt).
2.3 Andere Abmachung - 1
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten nach § 4 Abs. 5 TVG solange weiter, bis sie durch eine andere
Abmachung ersetzt werden. Eine andere Abmachung i.S.d. Gesetzes kann sowohl eine kollektivrechtliche
Betriebsvereinbarung als auch eine individualrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer sein. Es ist dabei allerdings immer vorauszusetzen, dass die Abmachung für das konkrete
Arbeitsverhältnis gilt und das jeweilige Arbeitsverhältnis auch erfasst ( LAG Köln, 01.08.2007 - 3 Sa 406/07
).
2.4 Andere Abmachung - 2
Die "andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG muss zeitlich nicht unbedingt erst nach Ablauf eines
Tarifvertrags getroffen werden. Der Eintritt der Nachwirkung kann auch durch eine im Vorhinein getroffene
"andere Abmachung" verhindert werden. Insoweit ersetzt eine einzelvertragliche Regelung über die Höhe
eines Stundenlohns, die vorübergehend durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verdrängt worden
ist, dann doch als "andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG jedenfalls dann den nachwirkenden
Tarifvertrag, wenn sie das geltende Tarifniveau nicht unterschreitet ( LAG Düsseldorf, 07.11.2007 - 12 Sa
1294/07 ).
2.5 Andere Abmachung - 3
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Über den Wortlaut des § 4 Abs. 5 TVG hinaus kann eine "andere Abmachung" in Form einer
einzelvertraglichen Vereinbarung, die die bisherigen Bedingungen aus dem abgelaufenen Tarifvertrag ohne
gegen das Günstigkeitsprinzip zu verstoßen verschlechtern kann, im Einzelfall auch schon vor Ablauf des
Tarifvertrags getroffen werden. Die tariflichen Bestimmungen werden von ihr aber nur dann abgelöst, wenn
sie konkret und zeitnah vor dem bevorstehenden Ablauf des Tarifvertrags die sich nun aus der Nachwirkung
ergebende Situation regelt. Soll sie die aktuelle Rechtslage regeln und wird sie nicht für eine bevorstehende
Nachwirkungsphase getroffen, ist das keine "andere Abmachung" in dem hier angenommenen Sinn ( BAG,
20.05.2009 - 4 AZR 230/08 ).
2.6 Andere Abmachung - 4
Wenn tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien noch während der Laufzeit eines Tarifvertrags einen
Änderungsvertrag schließen, der mit sofortiger Wirkung untertarifliche Arbeitsbedingungen vorsieht, wird
diese Vereinbarung durch die unmittelbar und zwingend wirkenden Normen des noch geltenden Tarifvertrags
verdrängt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 TVG . So eine Vereinbarung ist grundsätzlich auch nicht als "andere
Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG für den Fall zu verstehen, dass die zwingende Wirkung des geltenden
Tarifvertrags später wegfallen sollte und die Nachwirkung eintritt. Hier ergibt sich nämlich schon aus der
Vereinbarung selbst, dass sie auf die Beseitigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der
Tarifnormen gerichtet ist ( BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 250/08 ).
2.7 Andere Abmachung - 5
Tritt ein Arbeitgeber aus seinem Verband aus, ist er über die Nachbindung des § 3 Abs. 3 TVG solange
unmittelbar und zwingend an den vom Arbeitgeberverband geschlossenen Tarifvertrag gebunden, "bis der
Tarifvertrag endet". Seine Rechtsnormen wirken nach Ablauf des Tarifvertrags solange weiter, bis sie - so
§ 4 Abs. 5 TVG - "durch eine andere Abmachung ersetzt werden". Eine arbeitsvertragliche Abmachung, die
untertarifliche Abreden enthält und schon im Stadium der Nachwirkung gelten soll, ist grundsätzlich bereits
nach ihrem Regelungswillen keine "andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG ( BAG, 01.07.2009 - 4 AZR
261/08 - und gleichzeitig Bestätigung von BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 250/08 ).
2.8 Annex-Zuständigkeit
Der tarifliche Zuständigkeitsbereich einer Gewerkschaft wird regelmäßig durch ihre Satzung festgelegt. Dabei
gelten für die Satzung einer nach Berufsgruppen organisierten Gewerkschaft die allgemeinen
Bestimmtheitsanforderungen. Das führt dazu, dass keine über den verlautbarten Satzungsinhalt
hinausgehende "ungeschriebene Annex-Zuständigkeit" bejaht werden kann (BAG, 10.02.2009 - 1 ABR
36/08 ).
2.9 Auslegung - 1
Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist
vom Wortlaut auszugehen und auf seiner Grundlage der wirkliche Wille der Tarifpartner zu ermitteln. Der
tarifliche Zusammenhang kann Aufschluss über den von den Tarifvertragsparteien verfolgten Zweck geben.
Zurückgegriffen werden kann auch auf die Entstehungsgeschichte und die Tarifpraxis, wobei immer
Praktikabilität und Sinn des Auslegungsergebnisses im Auge zu behalten sind. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die Tarifpartner keinen unbegrenzten Regelungsspielraum haben, sondern einen, der
durch höherrangiges Recht begrenzt ist ( BAG, 17.02.2009 - 9 AZR 611/07 ).
2.10 Auslegung - 2
Eine Tarifnorm ist zunächst nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Zusammenhang auszulegen - danach
verbleibende Zweifel an ihrem Inhalt und dem Willen der Tarifvertragsparteien sind durch einen Rückgriff auf
die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zu klären. Dabei hat das Gericht dem Sachvortrag einer
Tarifvertragspartei nachzugehen, wenn sie substanziiert und unter Beweisantritt zur Entstehungsgeschichte
der Tarifnorm vorträgt und ihr Vorbringen geeignet ist, die vorhandenen Auslegungszweifel auszuräumen.
Bestreitet der Prozessgegner die Richtigkeit dieses Vorgehens, muss das Gericht die angebotenen Beweise
erheben ( BAG, 24.02.2010 - 10 AZR 1035/08 ).
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2.11 Auslegung - 3
Der normative Teil von Tarifverträgen, so sieht es das BAG in langjähriger Rechtsprechung, sind wie Gesetze
auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist - ohne an den Buchstaben zu kleben - der maßgebliche Sinn
der Erklärung zur erforschen. Lässt sich danach kein eindeutiges Auslegungsergebnis feststellen, muss der
wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien berücksichtigt werden - soweit er in der Tarifnorm erkennbar wird.
Bringt auch die Tarifsystematik kein Ergebnis, gilt: "Führen bei der Auslegung einer tarifvertraglichen
Regelung alle nach den anerkannten Auslegungsregeln heranzuziehenden Gesichtspunkte zu keinem
eindeutigen Ergebnis, ist letztlich der Auslegung der Vorzug zu geben, die bei einem unbefangenen
Durchlesen der Regelung als näherliegend erscheint und folglich von den Normadressaten typischerweise als
maßgeblich empfunden wird" ( BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08 ).
2.12 BAT-/TV-L-Bezugnahme - 1
"Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, wonach 'für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils gültigen Fassung' gelten, erfasst regelmäßig zunächst
nicht die dem BAT nachfolgenden Tarifverträge für den öffentlichen Dienst . Eine durch den Wegfall der
Dynamik entstehende Regelungslücke kann aber im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahin
geschlossen werden, dass die an die Stelle des BAT getretenen Tarifregelungen in Bezug genommen sind.
Das ist von den verschiedenen Nachfolgeregelungen im Zweifel diejenige, die typischerweise gelten würde,
wenn die ausgeübten Tätigkeiten innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würden" ( BAG, 19.05.2010 4 AZR 796/08 - Leitsatz - mit dem Ergebnis, dass der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
(TV-L) hier anzuwenden war.
2.13 BAT-/TVöD-Bezugnahme
Enthält ein Arbeitsvertrag die Regelung "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden
Tarifverträgen", führt das im Ergebnis dazu, dass auch der nachfolgende TVöD in das Arbeitsverhältnis
einbezogen wird. Die Bezugnahme auf den BAT ist dynamisch ausgestaltet. Auch wenn sie vom Wortlaut her
den TVöD nicht erfasst, der TVöD wird aber im Rahmen der dynamischen Nachfolgeregelung
Vertragsbestandteil. Die Vertragsparteien haben ihr Arbeitsverhältnis gewissermaßen der Regelungsmacht
der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut ( BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 120/09 ).
2.14 Besitzstandszulage - 1
"Tarifliche Normen sind unwirksam, wenn sie zu einer Gruppenbildung führen, die die durch Art. 6 Abs. 1 GG
geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- oder sachwidrig außer Betracht lässt. § 11 TVÜ-VKA
hält einer Kontrolle an diesem Maßstab stand, soweit er den in den TVöD übergeleiteten Arbeitnehmern,
deren Ehegatte ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt war und die nach der Konkurrenzregelung des
§ 29 Abschn. B Abs. 6 BAT keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im
Ortszuschlag bzw. einen Sozialzuschlag nach § 33 BMT-G II hatten, keine Möglichkeit eingeräumt hat, durch
Änderung des Kindergeldbezugs nach dem 30. September 2005 eine kinderbezogene Besitzstandszulage zu
erhalten" ( BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 712/07 - Leitsatz).
2.15 Besitzstandszulage - 2
Arbeitnehmer, die im September 2005 kein Entgelt bezogen haben, hatten nach § 11 des Tarifvertrags zur
Überleitung der Beschäftigten kommunaler Arbeitgeber in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ( TVöD
) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) zunächst keinen Anspruch auf eine
Besitzstandszulage für die nach dem bisherigen Tarifrecht gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile.
Für Arbeitnehmer, die im September 2005 Elternzeit nahmen, durften die Tarifvertragsparteien jedoch keine
Regelung vereinbaren, die diese Mitarbeiter von der Besitzstandsregelung ausschloss. Die anders lautenden
Tarifbestimmungen verstoßen gegen die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie der
betroffenen Arbeitnehmer und ließen sie gleichheitswidrig außer Betracht ( BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07
).
2.16 Bündnis für Arbeit
6
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"Wenn Tarifvertragsparteien in einem Flächentarifvertrag vereinbaren, dass im Falle der begründeten
Notwendigkeit abweichender betrieblicher Regelungen zu bestimmten, im Tarifvertrag aufgeführten Zwecken
einer entsprechenden Betriebsvereinbarung über abweichende Arbeitsbedingungen von den
Tarifvertragsparteien zugestimmt werden 'soll', und wenn die möglichen Abweichungen im Tarifvertrag selbst
eingegrenzt sind, begründet dies bei Einhaltung dieser Kriterien eine tarifvertragliche Pflicht der
Tarifvertragsparteien zur Erteilung der Zustimmung, wenn nicht gewichtige konkrete Anhaltspunkte im
Einzelfall einer solchen Zustimmung entgegenstehen" ( BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 105/09 - mit dem Hinweis,
dass die Einhaltung dieser Pflicht von der jeweils anderen Tarifvertragspartei eingefordert werden kann).
2.17 Betriebsabteilung
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ( VTV ) gilt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV für
"Betriebe des Baugewerbes" - das sind alle Betriebe, die in die Abschnitte I bis VI des § 1 Abs. 2 VTV fallen.
In Unterabsatz 2 des Abschnitts VI heißt es: "Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbstständigen
Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag
erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden". "Selbstständige Betriebsabteilungen in
Betrieben des Baugewerbes werden nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV nur dann nicht vom
betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV erfasst, wenn in ihnen 'andere', d.h. baufremde Arbeiten
ausgeführt werden" ( BAG, 25.11.2009 - 10 AZR 737/08 ).
2.18 Betriebsrentner - 1
Die Regelungsbefugnis von Tarifvertragsparteien erstreckt sich nicht bloß auf Arbeitnehmer, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen. Sie erstreckt sich auch auf die Betriebsrentner. Die Tarifautonomie ist
hinsichtlich ihres persönlichen Anwendungsbereichs - das ergibt sich aus der Formulierung "jedermann" in
Art. 9 Abs. 3 GG - nicht auf aktive Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern besteht auch darüber hinaus (
BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 409/06 ).
2.19 Betriebsrentner - 2
Die Regelungsbefugnis der Tarifpartner erstreckt sich (im Bereich der betrieblichen Altersversorgung) auch
auf Betriebsrentner. Und das gilt selbst in Fällen, in denen die Satzung des Tarifpartners Gewerkschaft
bestimmt, dass Betriebsrentner nur noch außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind. Die
Betriebsrentner haben nach § 18 AGG sogar einen Anspruch darauf, sich am Entscheidungsprozess zu
beteiligen. Die Gewerkschaft darf sie davon nicht ausschließen. " Die Betriebsrentner haben einen damit
korrespondierenden Anspruch darauf, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie
betreffen, ebenso mitzuwirken wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind" ( BAG,
11.08.2009 - 3 AZR 23/08 ).
2.20 Betriebsübergang
Eine arbeitsvertragliche dynamische Verweisung auf das Tarifrecht einer bestimmten Branche ("kleine
dynamische Verweisung") ist über ihren Wortlaut hinaus nur dann als Bezugnahme auf den jeweils für den
Betrieb geltenden Tarifvertrag ("große dynamische Verweisung") auszulegen, wenn sich das aus besonderen
Umständen ergibt. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel geht bei einem Betriebsübergang nach
§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB mit unverändert rechtsbegründender Bedeutung über. Die Anwendung des § 613a
Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt die normative Geltung der Tarifnormen. Gelten sie lediglich kraft
arbeitsvertraglicher Vereinbarung, kann § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB weder unmittelbar noch mittelbar
angewendet werden ( BAG, 17.11.2010 - 4 AZR 391/09 - mit dem Hinweis, dass das auch für
Bezugnahmeklauseln, die aus Vertrauensschutzgründen - s. dazu BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - noch
als Gleichstellungsabreden auszulegen sind, gilt).
2.21 Betriebsvereinbarung
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG bei den Katalogtatbeständen des § 87 Abs. 1 Nr. 1
bis Nr. 13 BetrVG mitzubestimmen, "soweit eine ... tarifliche Regelung nicht besteht". So beschränkt sich die
Mitbestimmung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber in den Fällen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - Fragen
der betrieblichen Lohngestaltung - auf den tariflich nicht geregelten Teil der Vergütung, den der
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Arbeitgeber ohne tarifliche Verpflichtung freiwillig zahlt. Insoweit hat eine Betriebsvereinbarung über § 77
Abs. 6 BetrVG auch nur insoweit Nachwirkung, als sie die übertariflichen Vergütungsbestandteile betrifft (
BAG, 10.11.2009 - 1 AZR 511/08 - mit dem Hinweis, dass die gesamte Betriebsvereinbarung nachwirkt, wenn
sie sich nicht in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt).
2.22 Bezugnahmeklausel - 1
Wenn ein Formulararbeitsvertrag für den Urlaub auf die Geltung tariflicher Regelungen verweist, muss man
das in der Regel als Bezugnahme auf den gesamten tariflichen Regelungskomplex "Urlaub - Allgemeines"
verstehen. Insoweit gehört dann auch ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld zu den Bestimmungen, die von
der Bezugnahmeklausel erfasst werden ( BAG, 17.01.2006 - 9 AZR 41/05 - mit dem Hinweis, dass die
Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB auf eine Bezugnahmeklausel dieser Art nicht anzuwenden ist, weil
die Regelung "hinreichend klar" sei).
2.23 Bezugnahmeklausel - 2
Nimmt ein Arbeitsvertrag auf einen bestimmten für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifvertrag und die
diesen "ergänzenden Tarifverträge" Bezug, werden damit nur die einschlägigen Tarifverträge erfasst, unter
deren Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt ( BAG, 15.03.2006 - 4 AZR 75/05 ).
2.24 Bezugnahmeklausel - 3
Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen sind nach den §§ 133 , 157 BGB auszulegen. Allein die Tatsache,
dass ein Arbeitsvertrag etwa zwei Jahre vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn geschlossen wird, führt nicht
zu dem Ergebnis, dass vor Arbeitsaufnahme abgelaufene Tarifverträge von einer vertraglichen
Bezugnahmeklausel nicht erfasst werden. In diesen Fällen ist ohne besondere Anhaltspunkte davon
auszugehen, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag auch im Nachwirkungszeitraum anzuwenden ist es handelt sich nicht um eine Gleichstellungsabrede ( BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 241/06 - TV Urlaubsgeld
Ang-O ).
2.25 Bezugnahmeklausel - 4
Eine "kleine" dynamische Verweisung (Bezugnahme auf den zurzeit der Vereinbarung geltenden Tarifvertrag)
kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als "große" dynamische Verweisung (Bezugnahme auf den jeweils
für den Betrieb fachlich/betrieblich geltenden Tarifvertrag) ausgelegt werden, wenn sich das aus besonderen
Umständen ergibt. Das gilt auch dann, wenn die Bezugnahmeklausel die Gleichstellung nicht
tarifgebundener Mitarbeiter mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bezweckt. Ohne gegenteilige
Anhaltspunkte ist die Gleichstellung nur auf das benannte Tarifwerk beschränkt ( BAG, 29.08.2007 - 4 AZR
767/06 ).
2.26 Bezugnahmeklausel - 5
"Eine nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen
bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im
Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur
auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die
durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit
nicht berührt wird; Bestätigung der Rechtsprechung des Senats" ( BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08 - Leitsatz
mit Hinweis auf BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 ).
2.27 Bezugnahmeklausel - 6
Die Vertragsklausel "Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Vergütung
entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage 1a zum BAT (VKA)" führt nach Wegfall des BAT und
seiner Ablösung durch den TVöD nicht dazu, dass der TVöD oder der TV-Ärzte/VKA unmittelbar an die Stelle
des in Bezug genommen BAT treten. Da Bezugnahmeklausel hat eine Regelungslücke. Diese
Regelungslücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch gefüllt, dass sich die Vergütung
dieses Arztes nun nach der Entgeltgruppe 15 Ü TVöD richtet ( BAG, 09.06.2010 - 5 AZR 696/09 - mit dem
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Hinweis, dass die ergänzende Vertragsauslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu
erfolgen hat und am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise - und nicht der
konkret beteiligten Parteien - auszurichten ist).
2.28 Bezugnahmeklausel - 7
Das BAG wendet die bisherige Auslegungsregel zur Feststellung einer Gleichstellungsabrede nicht mehr
auf Arbeitsverträge an, die nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 geschlossen
wurden/werden (= Neuverträge). Aus Vertrauensschutzgründen findet die alte Auslegungsregel aber weiter
für Bezugnahmeklauseln Anwendung, die vor dem 01.01.2002 vereinbart wurden (= Altverträge).
Anknüpfungspunkt für die Auslegung ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Das ist
auch bei einem Betriebsübergang so - er ändert nichts am Vertragsschluss ( BAG, 17.11.2010 - 4 AZR
127/09 - mit dem Hinweis, dass der Betriebsübergang nicht zu einer Dispositionsbefugnis über den Inhalt des
Arbeitsvertrags führt, sondern die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB ja gerade
unberührt lässt).
2.29 Blitzaustritt
"Gegenüber einer nach Vereins- und Satzungsrecht wirksamen Vereinbarung über die Beendigung der
Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Einhaltung der satzungsmäßig vorgesehenen Austrittsfrist
können aus koalitionsrechtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken bestehen, wenn durch eine solche
Vereinbarung die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt wird. Dies kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn durch sie die Grundlage der Tarifverhandlungen und ihrer Ergebnisse nicht
unerheblich verändert werden. Solche Bedenken bestehen dann nicht, wenn eine Tarifvertragspartei auf eine
kurzfristige, verbandsrechtlich zulässige Beendigung der Mitgliedschaft im gegnerischen Verband auch nach
dem Beginn der Tarifverhandlungen reagieren kann" ( BAG, 20.02.2008 - 4 AZR 64/07 ).
2.30 Blitzwechsel
Die Mitteilung des Arbeitgebers oder seines Verbands an die Gewerkschaft über seinen plötzlichen Wechsel
von der Voll- in die so genannte OT-Mitgliedschaft ist zu einem Zeitpunkt erforderlich, zu dem die
Gewerkschaft mit ihrem Verhalten bezogen auf den betreffenden Tarifvertragsinhalt und -abschluss noch auf
die Statusveränderung reagieren kann. Erfolgt keine Offenlegung des Statuswechsels bleibt der Arbeitgeber
nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag, der Gegenstand der Verhandlungen war, gebunden. Rechtsfolge
eines Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG , § 134 BGB ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts - also
des Wechsels von der Voll- in die OT-Mitgliedschaft ( BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 419/07 - mit dem Hinweis,
dass sich der tarifliche Status dann grundsätzlich nach der Rechtslage richtet, die ohne Vornahme des
beanstandeten Rechtsgeschäfts bestanden hätte).
2.31 Differenzierungsklausel - 1
Tarifliche Differenzierungsklauseln sehen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere
Leistungen vor als für nicht organisierte Arbeitnehmer. Sie sind unwirksam, wenn sie hinsichtlich der
Gewerkschaftsmitgliedschaft als Voraussetzung für die zusätzliche monatliche Leistung auf einen
zurückliegenden Stichtag abstellen und damit auch Beschäftigte von der Leistung ausschließen, die nach
diesem Stichtag in die Gewerkschaft eintreten oder aus ihr austreten. Im Ergebnis führt die unwirksame
Differenzierungsklausel dazu, dass auch den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern die zusätzliche monatliche
Vergütung zusteht ( BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 ).
2.32 Differenzierungsklausel - 2
Auch so genannte einfache Differenzierungsklauseln, die bestimmte tarifliche Ansprüche von der
Gewerkschaftszugehörigkeit abhängig machen, dem Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit lassen, auf
individueller Ebene für eine Gleichbehandlung Nichtorganisierter zu sorgen, sind grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Die Regelung darf aber strukturell nicht weiter gehen als die tarifvertragliche Wirkung, die das
Gesetz in § 4 TVG festgelegt. Das heißt, es darf kein unzulässiger Druck auf Nichtorganisierte stattfinden,
auf ihr Recht zu verzichten, einer Koalition fernzubleiben. Außerdem darf die fragliche Leistung nicht im
Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses liegen ( BAG, 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 - hier:
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tarifliche Ersatzleistung für den tariflichen Verzicht auf eine Sonderzahlung).
2.33 Dynamik - 1
Nehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Formulararbeitsvertrag einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in
Bezug, ist diese Inbezugnahme in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme zu verstehen (im
Anschluss an BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 522/05 ). Eine derartige dynamische Bezugnahme ist weder
überraschend noch unklar und hält damit auch einer Inhaltskontrolle nach § 305c Abs. 1 und Abs. 2 BGB
stand. Als Folge der Dynamik findet auch ein Sanierungstarifvertrag, mit dem eine tarifliche Leistung - hier:
das Urlaubsgeld - gestrichen wird, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung ( LAG Köln, 14.01.2008 - 14 Sa
606/07 ).
2.34 Dynamik - 2
Tritt ein Tarifvertrag, der dynamisch auf einen anderen verweist, in das Stadium der Nachwirkung nach § 4
Abs. 5 TVG ein, ist damit auch das Ende der Dynamik erreicht. Aus der dynamischen Verweisung wird eine
statische Verweisung auf den anderen Tarifvertrag in der Fassung, die er bei Ablauf des verweisenden
Tarifvertrags gehabt hat ( BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 426/06 - mit dem Hinweis, dass der ATV-K von der
dynamischen Verweisung im DRK-TV-Ost nicht erfasst wird, weil mit dem Beginn der Nachwirkung des § 4
Abs. 5 TVG der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtszustand eingefroren wurde).
2.35 Eingeschränkte Allgemeinverbindlichkeit
Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit eines
Tarifvertrags führen, obliegt der Partei, die sich darauf beruft. Die Allgemeinverbindlicherklärung ist ein Akt
der Rechtssetzung eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine
eigenständige Grundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet. Wie bei anderen Rechtsnormen auch trägt für
Ausnahmeregelungen derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft ( BAG, 02.07.2008 10 AZR 386/07 - zum Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ).
2.36 Einwirkungspflicht
Eine Tarifvertragspartei ist verpflichtet, dahingehend auf ihre Mitglieder einzuwirken, dass sie einen für sie
geltenden Tarifvertrag durchführen. Das Gleiche gilt für einen Spitzenverband: Er muss auf seine
Mitgliedsverbände wegen Erfüllung der Verpflichtungen einwirken, die sich aus einem vom Spitzenverband
geschlossenen Tarifvertrag für seine Regionalverbände ergeben. Der Inhalt der Einwirkungspflicht folgt aus
dem streitgegenständlichen Tarifvertrag ( BAG, 25.01.2006 - 4 AZR 552/04 - zu TV Lohn/West im
Baugewerbe).
2.37 Entsenderichtlinien
"Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 über die Entsendung
von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ausgelegt im Licht des Art. 49 EG ,
steht in einer Situation, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, einer gesetzlichen Maßnahme eines
Hoheitsträgers eines Mitgliedsstaats entgegen, mit der dem öffentlichen Auftraggeber vorgeschrieben wird,
Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe
schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der
Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen ( EuGH, 03.04.2008 - C-346/06 ).
2.38 Ergänzende Vertragsauslegung
Weisen Tarifverträge eine erkennbare Regelungslücke auf, ist damit der Weg für die ergänzende
Vertragsauslegung eröffnet. Sie setzt allerdings voraus, dass der Tarifvertrag eine planwidrige
Unvollständigkeit als Regelungslücke aufweist. Überhaupt lässt sich eine Regelungslücke nur dann
bejahen, wenn die Sozialpartner einen Punkt übersehen "oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst
deshalb offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig
gehalten haben, und diese Annahme sich nachträglich als unzutreffend herausstellt". Planwidrig ist eine
Regelungslücke, wenn im Vertrag eine Regelung fehlt, "die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden
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Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene,
interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist" ( BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 392/09 - zur Frage, was mit
einem tariflich angesprochenen Mehrarbeitskonto bei einem Betriebs(teil)übergang geschehen soll).
2.39 Familienzuschlag
"§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA, wonach bei der Überleitung des Beschäftigten vom BAT in den TVöD bei der
Bildung des Vergleichsentgelts die Stufe 1 des Ortszuschlags zu Grunde zu legen ist, wenn der Beschäftigte
mit einer Person verheiratet ist, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Familienzuschlag erhält,
verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG " ( BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 682/07 Leitsatz).
2.40 Feststellungsklage - 1
Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses
geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch
richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Tarifgebundenheit eines abstrakt bezeichneten Teils
der Mitglieder eines Arbeitgeberverbands ist kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO . Sie kann in
einem Rechtsstreit zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband nicht gesondert festgestellt werden (
BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06 ).
2.41 Feststellungsklage - 2
Nach § 9 TVG sind rechtskräftige Entscheidungen der Arbeitsgerichte, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen
Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags
ergangen sind, in Rechtstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten
für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend. Zielt eine Feststellungsklage auf die Vergangenheit, bedarf
das Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses einer besonderen Begründung. Die
Klage ist in diesem Fall aber nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die
Gegenwart oder die Zukunft ergeben ( BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 - mit dem Hinweis, dass bei
beendeten Tarifverträgen im Anwendungsbereich des § 9 TVG in der Regel keine besonderes
Feststellungsinteresse der klagenden Tarifpartei an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
oder an der Auslegung einer Tarifnorm mehr gegeben ist).
2.42 Gewerkschaftsbeitritt
Eine tarifliche Differenzierungsklausel - hier: zusätzliche 55,00 EUR Vergütung für Arbeitnehmer, die seit
dem 01.06.2003 Gewerkschaftsmitglied sind und bleiben - steht für den Fall eines Gewerkschaftsbeitritts nach
einem bestimmten Stichtag in Widerspruch zu den §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 TVG . Nach diesen Bestimmungen
ist die Geltung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags hinsichtlich der Tarifgebundenheit allein vom Beginn
der Mitgliedschaft abhängig. Das wiederum führt dazu, dass mit dem Gewerkschaftsbeitritt grundsätzlich
gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen begründet wird und
eine anders lautende Differenzierungsklausel gegen die individuelle Koalitionsfreiheit verstößt ( BAG,
09.05.2007 - 4 AZR 275/06 - mit dem Hinweis, dass die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung nicht gleich
nach § 139 BGB zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Vorschriften führt).
2.43 Gleichbehandlung - 1
"Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier:
Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn
es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich
der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet" ( BAG, 14.06.2006
- 5 AZR 584/05 - Leitsatz).
2.44 Gleichbehandlung - 2
"Wendet der tarifgebundene Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer unabhängig von
deren Tarifbindung den einschlägigen Vergütungstarifvertrag an, kann er von dieser Regel nicht ohne
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Sachgrund hinsichtlich der nicht tarifgebundenen Angehörigen einer einzelnen Arbeitnehmergruppe
abweichen" ( BAG, 11.11.2008 - 1 ABR 68/07 - Leitsatz). Das heißt: Auch Werkstudenten werden - wenn die
übrigen Voraussetzungen vorliegen - vom einschlägigen Lohntarifvertrag erfasst, auch bei ihnen ist der
Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. Die Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG besteht
unabhängig von einer möglichen Tarifbindung.
2.45 Gleichstellungsabrede - 1
Bei einer arbeitsvertraglichen Gleichstellungsabrede wird der in Bezug genommene Tarifvertrag in der jeweils
gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis angewendet, solange der Arbeitgeber an diesen Tarifvertrag
gebunden ist. Tarifverträge, die erst nach Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers geschlossen werden,
sind dagegen ohne Einfluss auf das Arbeitsverhältnis. Die Annahme einer Gleichstellungsabrede setzt
voraus, dass der Arbeitgeber selbst an die Tarifverträge, die in Bezug genommen werden, gebunden ist.
Denn eine Gleichstellungsabrede soll lediglich die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des
Arbeitnehmers ersetzen und ihn mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichstellen ( BAG, 18.04.2007 4 AZR 253/06 - mit dem Hinweis, dass die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen
keine Gleichstellungsabrede i.S.d. BAG-Rechtsprechung ist, weil die DRK-Arbeitsbedingungen keine
Tarifvertragsqualität haben).
2.46 Gleichstellungsabrede - 2
Nach der früheren BAG-Rechtsprechung waren arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln in aller Regel als
so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden war. Seit Inkrafttreten
der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wird diese Auslegungsregel nur noch für so genannte "Altfälle"
angewendet, also für Arbeitsverträge, die vor dem 31.12.2001 geschlossen wurden. Dabei ist die Auslegung
einer Vertragsklausel als Gleichstellungsabrede auch dann nicht ausgeschlossen, wenn darin auf einen
allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verwiesen wurde und der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Bezugnahme
Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands war ( BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 570/08 ).
2.47 Jeweiligkeitsklausel
Eine Jeweiligkeitsklausel schließt es aus, dass ein bestimmter Tarifvertrag unabhängig von seiner aktuellen
Geltung Vertragsbestandteil wird. Sinn und Zweck einer Jeweiligkeitsklausel ist die dynamische
Bezugnahme auf die jeweils geltenden tariflichen Vorschriften. Und das gilt sowohl für die zukünftigen als
auch für die aktuell geltenden Tarifbestimmungen ( BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 808/06 ).
2.48 Kirchliche Arbeitsvertragsregelungen
"1. Bei der Inhaltskontrolle von im Arbeitsvertrag dynamisch in Bezug genommenen kirchlichen
Arbeitsvertragsregelungen ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit zu berücksichtigen, dass das
Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und
Weisungsgebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen
durchsetzen kann. 2. Auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommene Arbeitsvertragsregelungen
sind unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im
Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen
die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen" ( BAG,
22.07.2010 - 6 AZR 847/07 - Leitsätze).
2.49 Kündigung
Der Abschluss eines mehrgliedrigen Tarifvertrags beschränkt regelmäßig nicht das Recht jeder einzelnen
Tarifvertragspartei zu dessen Kündigung. Das gilt sogar für den Fall, dass alle Tarifvertragsparteien einer
Seite gemeinsam die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags beantragt haben. Die zulässige
Kündigung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags durch eine von mehreren Tarifparteien auf einer Seite
bewirkt den Ablauf des Tarifvertrags i.S.v. § 5 Abs. 5 Satz 3 TVG im Geltungsbereich der Kündigung und
damit in diesem Umfang die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags ( BAG, 08.11.2006 4 AZR 590/05 ).
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2.50 Mindestlohn - 1
Wenn ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 1 AEntG oder § 1
Abs. 3 Satz 1AEntG gestellt worden ist, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter den dort
genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats bestimmen, dass
die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallenden und
nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden ( § 1 Abs. 3a AEntG ). "Nicht
tarifgebunden" heißt, dass keine Tarifbindung besteht - weder an von der Rechtsverordnung den in Bezug
genommenen Tarifvertrag noch an irgendeinen einschlägigen anderen. Will eine vom Bundesministerium
erlassene Rechtsverordnung auch anderweitig tarifgebundene Arbeitgeber erfassen, verstößt das gegen
die in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Tarifautonomie des einen anderen Tarifvertrag schließenden und
tarifgebundenen Arbeitgeberverbands (hier: Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V.) und der
anderweitig tarifgebundenen Arbeitgeber - hier: PIN und TNT ( VG Berlin, 07.03.2008 - 4 A 439/07 - zum
Postmindestlohn).
2.51 Mindestlohn - 2
Eine Feststellungsklage gegen den Normgeber ist möglich, wenn die von ihm gesetzte Norm unmittelbar
Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet und zur Konkretisierung oder Individualisierung der
Rechtsbeziehungen zwischen Normgeber und Normadressat kein Vollzug durch die Verwaltung mehr
erforderlich ist. Besteht Streit um die Erstreckung des Geltungsbereichs der Rechtsnormen eines
Tarifvertrags über Mindestarbeitsbedingungen durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3a AEntG a.F.,
besteht zwischen dem Normgeber, der die Rechtsnorm erlassen hat, und den von der Rechtsverordnung
betroffenen Arbeitgebern und Koalitionen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ( BVerwG, 28.01.2010 8 C 19/09 - mit dem Ergebnis, dass die durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestlöhne in der
Briefdienstleistungsbranche wegen eines Verfahrensfehlers - Verletzung von Beteiligungsrechten rechtswidrig ist).
2.52 Mitgliedschaft
Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sichert jedermann und für alle Berufe das Recht, "zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden". Abreden, die dieses Recht einschränken oder
zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig ( Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG ).
Insoweit ist jede privatrechtliche Vereinbarung, die einen Arbeitgeber verpflichtet, auf Dauer Mitglied eine
Arbeitgeberverbands zu bleiben, ein Verstoß gegen die negativen Koalitionsfreiheit ( BAG, 19.09.2006 1 ABR 2/06 ).
2.53 Nachbindung
Ist ein Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbands, der Partei eines Tarifvertrags ist, begründet das
seine Bindung an die von diesem Verband geschlossenen Tarifverträge ( § 3 Abs. 1 TVG ). Wenn die
Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband endet, bleibt die Tarifgebundenheit an den zu diesem Zeitpunkt
geltenden Tarifverträgen bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG . Der
Beendigung der Verbandsmitgliedschaft ist der Übertritt in eine Form der Mitgliedschaft, die keine
Tarifbindung vermittelt (= OT-Mitgliedschaft), gleichzustellen. "Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts ist dem Ende des Tarifvertrages jede Änderung des Tarifvertrages gleichzustellen. Das
ergibt sich aus der für die geänderten Tarifnormen nunmehr fehlenden mitgliedschaftliche Legitimation des
Verbandshandelns für das ehemalige Mitglied" (so: BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 986/07 ).
2.54 Nachwirkung - 1
"Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine andere Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG in der Form
einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, so stellt das noch keine' von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelung' i.S.v. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Die nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
vorzunehmende Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung anzunehmen ist, hat sich nicht am Inhalt
der nachwirkenden Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrags zu orientieren" ( BAG, 03.04.2007 - 9 AZR
867/06 - Leitsätze - mit dem Hinweis, dass eine Vereinbarung, wonach Angestellte "bis zu einer
tarifvertraglichen Neuregelung" eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld in der Höhe, wie sie das Land
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vergleichbaren Beamtinnen und Beamten gewährt, erhalten, nicht unklar und unverständlich i.S.d. § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB ist).
2.55 Nachwirkung - 2
Wird ein Arbeitsverhältnis neu vereinbart, erstreckt sich ein Tarifvertrag im Zustand der Nachwirkung nicht
auf dieses neu abgeschlossene Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch von Arbeitnehmern auf die Zahlung von
Urlaubsgeld und einer Jahressonderzuwendung kann sich dann aber auch aus anderen Rechtsgründen
ergeben: "Einzelvertraglich vereinbarte Vergütungsleistungen sind unter Beachtung der im Betrieb oder der
Dienststelle geltenden Entlohnungsgrundsätze zu gewähren. Das kann dazu führen, dass vom Arbeitgeber
Leistungen erbracht werden müssen, die als solche vertraglich nicht gesondert ausgewiesen sind" ( BAG,
15.04.2008 - 1 AZR 65/07 - Leitsatz).
2.56 Nachwirkung - 3
"Die Nachwirkung eines Tarifvertrages für Angestellte erfasst das Arbeitsverhältnis eines Angestellten, das
während der Laufzeit des Tarifvertrages als Ausbildungsverhältnis bestanden hat und ohne zeitliche
Unterbrechung im Nachwirkungszeitraum als Arbeitsverhältnis fortgeführt worden ist" ( BAG, 07.05.2008 4 AZR 288/07 - Leitsatz - mit Hinweis auf BAG, 19.01.1962 - 1 AZR 147/61 ).
2.57 Nachwirkung - 4
Eine "andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG , die die Rechtsnormen eines nachwirkenden Tarifvertrags
ersetzen soll, kann auch schon vor dem Eintritt der Nachwirkung geschlossen werden. Der Regelungswille
dieser anderen Abmachung muss allerdings darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung
in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung
abzuändern. Insoweit wurde der nachwirkende Bayrische Bezirkstarifvertrag Nr. 4 als "Sondervereinbarung
gem. § 2 Buchst. a BMT-G" für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben nicht
durch den BMT-G 2 als eine andere Abmachung abgelöst ( BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 789/07 ).
2.58 Nachwirkung - Betriebsvereinbarung
Wenn ein Tarifvertrag neben Zeit- und Akkordlohn auch einen Prämienlohn als gleichberechtigte Lohnform
vorsieht, ist ein unter Mitbestimmung des Betriebsrats eingeführter Prämienlohn regelmäßig keine freiwillige
Leistung des Arbeitgebers, sondern der tariflich geschuldete Lohn. Das bedeutet: Die Abschaffung des
durch Betriebsvereinbarung eingeführten Prämienlohns unterliegt ebenfalls der Mitbestimmung - und zwar
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG . Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung reicht nach § 77
Abs. 6 BetrVG solange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt wird ( BAG, 23.06.2009 - 1 AZR
215/08 ).
2.59 Nichtigkeit
Wenn eine nicht tariffähige Vereinigung einen Tarifvertrag abschließt, ist so ein Tarifvertrag nichtig und
kann einen für allgemeinverbindlichen Tarifvertrag - hier: "CGD"-Tarifvertrag vs. Sozialkassentarifvertrag des
Baugewerbes - nicht als speziellerer Tarifvertrag nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz/Tarifpluralität
verdrängen. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird gesetzlich nicht geschützt. Ein
allgemeinerer Tarifvertrag, der nach Eintritt der Nachwirkung eines spezielleren Tarifvertrags für
allgemeinverbindlich erklärt wird, tritt grundsätzlich als "andere Abmachung" i.S.d. § 4 Abs. 5 TVG an dessen
Stelle ( BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05 ).
2.60 Niederlassungsfreiheit
Maßnahmen, die darauf abzielen, ein ausländisches Unternehmen zum Abschluss eines Tarifvertrags mit
einer Gewerkschaft zu veranlassen, der geeignet ist, das Unternehmen davon abzuhalten, von seiner
Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, beschränken diese Freiheit (s. dazu: Art. 43 EG und die VO
4055/86 EWG ). Diese Beschränkungen können allerdings durch den Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt
sein. Das setzt jedoch voraus, dass es erwiesen ist, dass die Maßnahmen geeignet sind, die Erreichung des
verfolgten Ziels zu gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Maßnahmen nicht über das zur Zielerreichung
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Erforderliche hinausgehen ( EuGH, 11.12.2007 - C-438/05 - hier: Kampf gegen Billigflaggen in der Seefahrt).
2.61 Öffentliche Arbeitgeber - 1
Der Besoldung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden
Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch
Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist, gleich ( § 28 Abs. 2
Satz 1 BBesG ). "Die Anwendung eines im öffentlichen Dienst geltenden Tarifvertrags oder eines
Tarifvertrags wesentlich gleichen Inhalts durch einen sonstigen Arbeitgeber i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 4 BBesG
erfordert, dass ein solcher Tarifvertrag besteht und der Arbeitsvertrag sich dessen Regelungen ausdrücklich
unterwirft" ( BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 51.07 - Leitsatz).
2.62 Öffentliche Arbeitgeber - 2
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen,
Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzlichen Regelungen, vor allem aber durch die Festlegung
des Haushaltsplans gebunden. Anders als private Arbeitgeber sind sie gehalten, die Bedingungen des
Dienst- und Tarifrechts sowie die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu
beachten und können nicht - wie ein privates Unternehmen - bei der Schaffung materieller Dienst- und
Arbeitsbedingungen autonom handeln. Ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst darf nur auf eine korrekte
Anwendung der aktuell geltenden rechtlichen Regelungen vertrauen - denn öffentliche Arbeitgeber wollen in
der Regel nur Normenvollzug betreiben ( BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 904/07 ).
2.63 Öffnungsklausel
"Wenn ein Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, nach der beim Vorliegen bestimmter, im Tarifvertrag
genannter Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien einer von den Tarifregelungen abweichenden
Betriebsvereinbarung zustimmen 'sollen', kann eine der Parteien des Tarifvertrages von der anderen die
Zustimmung verlangen, wenn die tatsächlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen, wenn die
Betriebsvereinbarung die tariflichen Anforderungen erfüllt (hier: Zweck der Beschäftigungssicherung und der
Wettbewerbsverbesserung, Einhaltung eines bestimmten Absenkungsrahmens) und wenn die andere Partei
nicht das Vorliegen eines besonderen Ausnahmesachverhaltes geltend machen kann" ( BAG, 20.10.2010 4 AZR 105/09 - Leitsatz).
2.64 OT-Mitgliedschaft - 1
Ein Arbeitgeberverband kann die Tarifbindung in seiner Satzung nicht auf die jeweiligen Mitglieder
beschränken. Damit wäre der Umfang der Tarifzuständigkeit des Verbands von der Entscheidung einzelner
Mitglieder über ihren Ein- oder Austritt abhängig. Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband grundsätzlich
erlaubt, satzungsmäßig eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zu einer Tarifbindung führt (
BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05 - mit dem Hinweis, dass der Senat in diesem Fall nicht zu entscheiden
brauchte, ob die "OT-Erklärung" des Arbeitgebers dessen Tarifbindung entfallen ließ).
2.65 OT-Mitgliedschaft - 2
Ein Arbeitgeberverband darf in seiner Satzung eine Mitgliedschaftsform vorsehen, die nicht zu einer
Tarifgebundenheit i.S.d. § 3 Abs. 1 TVG führt. Er braucht dabei keine organisationsrechtliche Trennung
dieser Mitglieder vom eigentlichen Arbeitgeberverband zu gewährleisten. Er muss allerdings in seiner
Satzung sicherstellen, dass keine direkte Einflussnahme der OT-Mitglieder auf tarifpolitische
Entscheidungen möglich ist ( BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 419/07 - mit dem Hinweis, dass einem kurzfristigen
Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft vor Abschluss eines Tarifvertrags tarifrechtlich wirksam werdende Grenzen
gezogen sind).
2.66 OT-Mitgliedschaft - 3
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Ermöglicht die Satzung eines Arbeitgeberverbands die Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung, muss sie
gewährleisten, dass nicht tarifgebundene Mitglieder keinen maßgebenden Einfluss auf tarifpolitische
Entscheidungen haben können. Dazu gehört es auch, dass nur die tarifgebundenen Mitglieder über die
Verwendung eines Arbeitskampffonds des Verbands entscheiden können. Nur wenn das sichergestellt ist,
kann auch eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung begründet werden ( BAG, 22.04.2009 - 4 AZR 111/08 - mit
dem Hinweis, dass es im konkreten Fall an dem erforderlichen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und
Betroffenheit fehlte und der beklagte Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden blieb).
2.67 OT-Mitgliedschaft - 4
Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, also einer Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung, verlangt, dass es dafür in dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied OT-Mitglied werden
will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das erfordert aber, dass eine entsprechende
Satzungsänderung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist. "Ein Mitglied, das bereits zuvor erklärt hat,
es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene OT-Mitgliedschaft
wechseln, bleibt deshalb auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzungsänderung vom Verband
abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verbandspräsidium diesem Wunsch durch bestätigende
Erklärung entsprochen hat" ( BAG, 26.08.2009 - 4 AZR 294/08 ).
2.68 OT-Mitgliedschaft - 5
Das BAG zieht die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu Recht für die Notwendigkeit einer eindeutigen
Trennung zwischen einer Verbandsmitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung heran. Die Tarifautonomie immerhin mit einem Belang von Verfassungsrang - ist darauf ausgerichtet, die strukturelle Unterlegenheit der
einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Tarifverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und
damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
"Durch eine Einflussnahme nicht tarifgebundener Mitglieder auf Entscheidungen des Arbeitgeberverbandes
kann das für das Zustandekommen eines interessengerechten Tarifvertrages erforderliche
Verhandlungsgleichgewicht strukturell gestört sein" ( BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 2593/09 - zu BAG,
22.04.2009 - 4 AZR 111/08 - mit dem Ergebnis, dass die BAG-Rechtsprechung zu den so genannten
OT-Mitgliedschaften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist).
2.69 OT-Mitgliedschaft - 6
Ein Arbeitgeberverband kann in seiner Satzung eine nicht zur Tarifgebundenheit führende OT-Mitgliedschaft
in einem so genannten Stufenmodell vorsehen. Danach sind tarif- und nicht tarifgebundene Arbeitgeber in
ihrem Verband unter einem Dach organisiert. Aber: Die Verbandssatzung muss sicherstellen, dass
OT-Mitglieder auf tarifpolitische Entscheidungen keinen unmittelbaren Einfluss haben dürfen. Die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie verlangt nämlich grundsätzlich den "Gleichlauf von Verantwortlichkeit
und Betroffenheit bezüglich tariflicher Vereinbarungen". Das kann satzungsmäßig allerdings durch eine sehr
allgemein gehaltene, aber eindeutige Regelung zur Trennung der Befugnisse von OT- und Vollmitgliedern
sichergestellt werden ( BAG; 15.12.2010 - 4 AZR 256/09 ).
2.70 Personalüberleitungsvertrag
Sieht ein Personalüberleitungsvertrag zwischen altem und neuen Betriebsinhaber die Regelung "Die ...
verpflichtet sich, Mitglied des ... Arbeitgeberverbandes zu werden und die bestehenden Tarifstrukturen
fortzuführen (...)" vor, ist so eine Vertragsklausel nichtig. Sie verstößt gegen die in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte
Koalitionsfreiheit. "Zwar stellt nicht jeder tatsächliche Druck, einer Koalition beizutreten oder in dieser zu
verbleiben, bereits einen unzulässigen Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit dar. Die ausdrückliche
Verpflichtung des Arbeitgebers, die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem bestimmten
Arbeitgeberverband zu garantieren, verstößt aber gegen Art. 9 Abs. 3 Satz 2 i. V. mit Satz 1 GG " ( BAG,
26.08.2009 - 4 AZR 290/08 ).
2.71 Protokollnotiz
Tarifverträge werden häufig von sogenannten Protokollnotizen begleitet. In der Regel kann man bei der
Auslegung eines Tarifvertrags davon ausgehen, dass die Tarifvertragsparteien es den Tarifunterworfenen
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ermöglichen wollen, dem Tarifvertrag ohne Rückfrage bei ihren Koalitionen den Inhalt der ihre
Arbeitsverhältnisse bestimmenden Tarifnormen entnehmen zu können. Wird eine Protokollnotiz erst nach
Abschluss eines Tarifvertrags vereinbart, wird sie - wenn sie ausdrücklich zusammen mit dem Tarifvertrag
gekündigt worden ist - nur dann Bestandteil eines später vereinbarten Folgetarifvertrags, wenn sie dort
Eingang in den Vertragstext gefunden haben oder dort zumindest ausdrücklich auf sie verwiesen wurde (
BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 ).
2.72 Rechtsquellenklarheit
Tarifverträge ( § 1 Abs. 2 TVG ) und Betriebsvereinbarungen ( § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ) sind schriftlich zu
schließen. Beschließen Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaft in einer gemeinsam unterzeichneten
Vereinbarung Regelungen, sind diese Bestimmungen unwirksam, wenn sich aus ihnen nicht ohne Weiteres
und zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen
es sich hier handelt. Dieses Ergebnis folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit, das dem jeweiligen
Schriftformerfordernis in § 1 Abs. 2 TVG und § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu Grunde liegt ( BAG, 15.04.2008
- 1 AZR 86/07 ).
2.73 Rückwirkung
Tarifvertragsparteien dürfen einen Tarifvertrag während seiner Laufzeit rückwirkend ändern und dabei auch
in tarifliche Rechte eingreifen. Das geht allerdings nur, wenn sie dabei nicht eine geschützte
Vertrauensposition der Tarifunterworfenen zunichtemachen. So dürfen Arbeitnehmer in der Regel davon
ausgehen, dass bereits entstandene Ansprüche unberührt bleiben. Das ist allerdings in Fällen anders, in
denen bereits vor der Entstehung des Anspruchs hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Tarifvertragsparteien eine Verschlechterung dieses Anspruchs wollen ( BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 ).
2.74 Sozialversicherungspflicht
Die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger entstehen beim Arbeitsentgelt, "sobald ihre im Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen" ( § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV )
beziehungsweise bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, "sobald dieses ausgezahlt worden ist" ( § 22 Abs. 1
Satz 2 SGB IV ). Das führt dazu, dass nicht immer das steuerrechtliche Zuflussprinzip Anwendung findet,
sondern es auch darauf ankommen kann, wann der Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt entstanden ist.
Insoweit gilt: "Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Festsetzung der Beiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 22Abs. 1 SGB IV (seit dem 01.04.2005: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
) das tarifvertraglich geschuldete ("Entstehungsprinzip") und nicht das tatsächlich gezahlte (niedrigere)
Arbeitsentgelt ("Zuflussprinzip") als Bemessungsgrundlage herangezogen wird" ( BVerfG, 11.09.2008 - 1 BvR
2007/05 ).
2.75 Spitzenorganisationen
Der Charakter einer tariffähigen Spitzenorganisation i.S.d. § 2 Abs. 3 TVG kann sich sowohl aus der
Tariffähigkeit aller ihrer Mitgliedsorganisationen ergeben oder aus dem Umstand, dass die
Spitzenorganisation die Voraussetzungen der Tariffähigkeit selbst erfüllt. Auf Arbeitnehmerseite ist für die
Annahme einer Spitzenorganisation ist vorauszusetzen, dass sie in entsprechender Weise die Anforderungen
erfüllt, die an die Tariffähigkeit einzelner Gewerkschaften gestellt werden. Insoweit ist eine
Spitzenorganisation nicht tariffähig, wenn sie nicht über eine ausreichende soziale Mächtigkeit verfügt, wie
sie eine Einzelgewerkschaft aufweisen muss, damit sie tariffähig ist ( ArbG Berlin, 01.04.2009 - 35 BV
17008/08 - hier: fehlende Tariffähigkeit der "Christlichen Gewerkschaft Metall").
2.76 Tarifbindung - 1
Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen kann nicht durch Bestimmungen in der Satzung
eines Tarifpartners - hier: § 95 der Satzung der Gewerkschaft ver.di - eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden. Eine Satzung kann die gesetzlichen Regelungen über die Anknüpfung der Tarifgebundenheit an die
Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Verband nicht außer Kraft setzen oder modifizieren. Die
Tarifvertragsparteien haben keine Kompetenz, die gesetzlich angeordnete Wirkung des § 4 Abs. 1 TVG Geltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für die beiderseits Tarifgebundenen - abzubedingen ( BAG,
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04.07.2007 - 4 AZR 491/06 ).
2.77 Tarifbindung - 2
Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit darf nicht
über eine ungünstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen beseitigt werden ( § 4 Abs. 3 TVG ). Das gilt auch
dann, wenn der Arbeitgeber seinen Austritt aus dem Arbeitgeberverband erklärt. Ein im Zeitpunkt des
Austritts noch voll wirksamer Tarifvertrag gilt zwingend weiter, bis er geendet hat oder geändert worden ist (
§ 3 Abs. 3 TVG ). Im Rahmen ihrer Nachbindung wirken die Tarifnormen über § 4 Abs. 5 TVG nur noch nach
und können erst dann durch eine einzelvertragliche andere Abmachung abgeändert werden - und das auch
verschlechternd ( BAG, 07.05.2008 - 4 AZR 229/07 - mit dem Hinweis, das hier wegen der gesetzlichen
Regelung nicht über den vom Arbeitgeber erklärten Blitzaustritt aus dem Arbeitgeberverband zu entscheiden
gewesen ist).
2.78 Tarifeinheit - 1
Ein tragendes Prinzip des deutschen Tarifrechts war bislang der Grundsatz der Tarifeinheit. Am
23.06.2010 hat sich der 10. Senat des BAG der vom 4. Senat bereits vertretenen Rechtsauffassung zur
Tarifeinheit angeschlossen. Danach gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags , die Inhalt, Abschluss und
Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, für Beschäftigte wegen Ihrer Koalitionsmitgliedschaft nach § 3
Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar. Diese unmittelbare Geltung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen,
dass für den Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgebers mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn
für den einzelnen Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt. Insoweit gibt es keinen übergeordneten
Grundsatz, nach dem für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche
Tarifregelungen zur Anwendung kommen können ( BAG, 23.06.2010 - 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 - mit
Hinweis auf BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08 (A)) .
2.79 Tarifeinheit - 2
"Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags , die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen
eines Betriebs unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch
verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach §§ 3 Abs. 1 mehr als ein
Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder
mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - so genannte Tarifpluralität" (Aufgabe der
bisherigen Rechtsprechung) ( BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 549/08 - Leitsatz).
2.80 Tarifkongruenz
Werden Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses durch einen Tarifvertrag geregelt, werden diese
Rechte und Pflichten nach einem Betriebsübergang über § 613a Abs. 2 Satz 2 BGB Inhalt des auf den
Betriebserwerber übergegangenen Arbeitsverhältnisses - wenn der Erwerber nicht selbst an diese
Tarifverträge gebunden ist. Die Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nicht, wenn die Rechte und
Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags geregelt werden (
§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ). § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB verlangt allerdings eine kongruente Tarifbindung - das
heißt das übergegangene Arbeitsverhältnis muss in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags fallen
und der andere Tarifvertrag muss kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das übergegangene
Arbeitsverhältnis gelten ( BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 164/07 - verneint für Anwendung des MTV
Gaststättengewerbe nach Übertragung einer Krankenhausküche).
2.81 Tarifkonkurrenz - 1
Nach dem Grundsatz der Spezialität kommt im Fall der Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität allein der
Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten
steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebs und der in ihm beschäftigten
Arbeitnehmer am besten gerecht wird ( BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05 - zur Abgrenzung von
Fertigbauarbeiten zu Trocken- und Montagebauarbeiten im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes).
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2.82 Tarifkonkurrenz - 2
Nehmen die Arbeitsvertragsparteien auf einen Manteltarifvertrag einer Branche in seiner jeweiligen Fassung
Bezug, erfasst diese Bezugnahme regelmäßig auch einen späteren Firmen-Sanierungsvertrag (im
Anschluss an BAG, 11.10.2006 - 4 AZR 486/05 ). Der Firmen-Sanierungsvertrag verdrängt hinsichtlich seiner
Regelungsgegenstände nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz als speziellerer Tarifvertrag dann den
Manteltarifvertrag ( LAG Hamm, 22.04.2008 - 9 Sa 2230/07 - im Anschluss an BAG, 23.03.2005 - 4 AZR
203/04 ).
2.83 Tariflücke
Arbeitsgerichte haben nicht die Aufgabe, die schlechte Verhandlungsführung von Tarifvertragsparteien
dadurch zu belohnen, dass sie ihnen Vertragshilfe leisten. Haben die Parteien eine regelungsbedürftige Frage
erkennbar gewollt ungeregelt gelassen und findet das in einer entsprechenden Auslassung seinen
Ausdruck, kann eine bewusste Tariflücke angenommen werden. Liegt dagegen eine unbewusste Tariflücke
vor, haben die Gerichte die Möglichkeit, diese Lücke aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des
Tarifvertrags heraus zu schließen ( BAG, 25.01.2009 - 4 AZR 964/07 ).
2.84 Tarifpluralität - 1
Tarifpluralität liegt vor, "wenn der Betrieb des Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen
Gewerkschaften geschlossenen Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis derselben Art erfasst wird, an die der
Arbeitgeber gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der
beiden Tarifverträge Anwendung findet". Auch wenn Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an verschiedene
Tarifverträge gebunden sein können, schließt das die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen
nach § 4 Abs. 1 TVG nicht aus. Insoweit ist es nach dem eindeutigen Wortlaut des TVG möglich, dass für
verschiedene Arbeitnehmer in einem Betrieb unterschiedliche Tarifverträge gelten. Die Tarifpluralität ist im
System des Tarifvertragsgesetzes angelegt ( BAG, 27.01.2010 - 4 AZR 549/08 (A ), s. dazu auch BAG,
23.06.2010 - 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10 ).
2.85 Tarifpluralität - 2
Die von §§ 3 Abs. 1 , 4 Abs. 1 TVG vorgesehene und auf das einzelne Arbeitsverhältnis bezogene
Tarifbindung wird nicht dadurch aufgehoben, dass kraft Tarifgebundenheit für den Arbeitgeber nach § 3
Abs. 1 TVG mehr als ein Tarifvertrag für Arbeitsverhältnisse derselben Art gelten, für die jeweiligen
Arbeitsverhältnisse bei Tarifgebundenheit aber jeweils nur ein Tarifvertrag. "Eine solche aufgrund
unmittelbarer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG eingetretene Tarifpluralität kann für die genannten
Rechtsnormen nicht nach dem Grundsatz der Tarifeinheit dahingehend aufgelöst werden, dass hinsichtlich
dieser Normen nur ein Tarifvertrag 'für den Betrieb' gilt. Ein solcher Rechtsgrundsatz besteht nicht" ( BAG,
07.07.2010 - 4 AZR 537/08 ).
2.86 Tarifpluralität - 3
"Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages, die Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 TVG in den jeweiligen Arbeitsverhältnissen
eines Betriebes unmittelbar. Diese durch das Tarifvertragsgesetz vorgesehene Geltung wird nicht dadurch
verdrängt, dass für den Betrieb kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 TVG mehr als ein
Tarifvertrag gilt, für die jeweiligen Arbeitsverhältnisse derselben Art im Falle der Tarifbindung eines oder
mehrerer Arbeitnehmer allerdings jeweils nur ein Tarifvertrag - so genannte Tarifpluralität" ( BAG, 07.07.2010
- 4 AZR 549/08 - Leitsatz - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, BAG 20.03.1991 - 4 AZR 455/90 ).
2.87 Tarifsukzession - 1
Haben die Parteien des Arbeitsvertrags im Jahr 2002 vereinbart, "Die Eingruppierung und Vergütung richten
sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder ( BAT Bund/TdL) in der jeweils gültigen Fassung", ist
das eine "kleine dynamische Bezugnahme", die nach dem Tarifwechsel im öffentlichen Dienst keine
Erstreckung auf den TVöD oder den TV-L trägt. Das in Bezug genommene Regelwerk wurde von den
Tarifpartnern nicht mehr weiterentwickelt - insoweit haben Bezugnahmeklauseln mit diesem Inhalt seit der
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Ersetzung des BAT durch den TVöD und den TV-L (Tarifsukzession) eine Lücke. Dabei ist diese
Regelungslücke über eine ergänzende Vertragsauslegung so zu schließen, dass sich die Vergütung nach
dem den BAT ersetzenden Tarifvertrag richten soll ( BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 ).
2.88 Tariftreue-Regelung - 1
Das Berliner Vergabegesetz vom 09.07.1999 schreibt in § 1 Abs. 1 vor, dass "die Unternehmen ihre
Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in Berlin geltenden Entgelttarifen
entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmern verlangen." Taucht in einem Verfahren eine
Rechtsfrage auf, die sowohl EG-rechtswidrig als auch verfassungsrechtlich unwirksam sein könnte, gibt es
keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren nach
Art. 234 EG -Vertrag (Vorabentscheidung) oder Art. 100 Abs. 1 GG (Vorlage). Die Tariftreueregelung in § 1
Abs. 1 BerlVgG berührt jedenfalls weder die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG noch die in Art. 12
Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit ( BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00 ).
2.89 Tariftreue-Regelung - 2
Artikel 3 Abs. 1 BayBauVG - Bayrisches Bauaufträge-Vergabegesetz - bestimmt: "Öffentliche Bauaufträge
des Freistaates Bayern nach Art. 1 Satz 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei
Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils in
Bayern für Tarifvertragsparteien geltenden Lohntarifen zu entlohnen und dies auch bei ihren
Nachunternehmern sicherzustellen." Diese Tariftreueregelung verstößt weder gegen die negative
Koalitionsfreiheit des Art. 170 Abs. 1 der bayrischen Verfassung noch gegen die Handlungsfreiheit
(Art. 101 BayVerf). "Ein Widerspruch des Art. 3 I BayBauVG zum europäischen Gemeinschaftsrecht kann
allenfalls über Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayVerf verfassungsrechtliche Relevanz erlangen. Das
Rechtsstaatsprinzip ist vorliegend jedoch nicht verletzt, da kein schwerwiegender, besonders krasser
Verstoß gegeben ist" ( BayVerfGH, 20.06.2008 - Vf. 14-VII/00 - Leitsatz).
2.90 Tarifvertrag
Über die BGB -Auslegungsregeln in den §§ 133 u. 157 BGB lässt sich ermitteln, ob eine Vereinbarung
zwischen Tarifvertragsparteien ein Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG oder eine andere schuldrechtliche
Vereinbarung ist. Als Anhaltspunkt für den tatsächlichen Willen gilt die Praxis der Tarifvertragsparteien.
Nimmt ein Tarifvertrag auf einen anderen Bezug, muss er die Klauseln, auf die er verweist, so genau
bezeichnen, dass Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelungen ausgeschlossen
sind ( BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 272/05 ).
2.91 Tarifvertragliche Verweisungsklausel
Es ist grundsätzlich zulässig, dass in einem Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag verwiesen wird (=
Delegation der tariflichen Rechtssetzungsbefugnis), wenn diese Bezugnahme hinreichend bestimmt und
der in Bezug genommene Tarifvertrag genau bezeichnet ist. Erfolgt die Inbezugnahme mit dem Satz "sowie
alle nachfolgend aufgeführten Tarifverträge ... in der jeweils geltenden Fassung", handelt es sich um eine
zeitdynamische Verweisungsbestimmung. Bei Auslegung eines Tarifvertrags ist zunächst vom
Tarifwortlaut, danach vom Willen der Tarifvertragsparteien auszugehen. "Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug,
die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt" (
BAG, 16.06.2010 - 4 AZR 944/08 ).
2.92 Teilkündigung
In der Regel ist es so, dass ein Tarifvertrag nur als Ganzes gekündigt werden kann. Eine Teilkündigung ist
möglich, wenn der Tarifvertrag sie ausdrücklich zulässt. Nimmt ein Firmentarifvertrag auf mehrere andere
Tarifverträge Bezug und sagt er, dass "dieser Tarifvertrag" erstmals zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt
werden kann, muss das so verstanden werden, dass nicht die einzelnen Teile des Firmentarifvertrags
gekündigt werden können, sondern nur der gesamte Vertrag ( BAG, 03.05.2006 - 4 AZR 795/05 - mit dem
Hinweis, dass es nicht darauf ankommt, ob wesentliche Regelungen des Firmentarifvertrags bereits durch
Zeitablauf überholt sind).
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2.93 Teilnichtigkeit
"Ein Tarifvertrag kann auch nach den Grundsätzen der Duldungs-oder Anscheinsvollmacht wirksam zustande
kommen oder durch Genehmigung des vollmachtlosen Handelns durch die vertretene Tarifvertragspartei
wirksam werden. Eine Tarifnorm, nach welcher ein Tarifvertrag auch für nicht der tarifschließenden
Gewerkschaft angehörende Arbeitnehmer 'gilt', verletzt das Grundrecht der negativen Koalitionsfreiheit und ist
deshalb unwirksam. Die Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen bleibt regelmäßig auf die inkriminierten
Vorschriften beschränkt. § 139 BGB findet auf Tarifverträge keine Anwendung. Die Nachwirkung eines
Tarifvertrages gem. § 4 Abs. 5 TVG ist statisch; sie erfasst nicht Änderungen des Bezugstarifvertrages, die im
Nachwirkungszeitraum vereinbart werden. Beim Betriebsübergang werden auch lediglich nach § 4 Abs. 5 TV
nachwirkende Tarifnormen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem
Arbeitnehmer" ( BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 996/06 - Leitsätze).
2.94 Transparenzgebot
"Auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, ist die Unklarheitenregelung des
§ 305c Abs. 2 BGB in der Regel deshalb nicht anwendbar, weil sich die Frage der Günstigkeit für den
Arbeitnehmer nicht eindeutig beantworten lässt. Einer Anwendung der in Betracht kommenden Tarifregelung
je nach Art des streitigen Anspruchs und des Zeitpunkts seiner Geltendmachung steht entgegen, dass die
Reichweite der Bezugnahme und die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages zum Gegenstand einer
(Zwischen-)Feststellungsklage gemacht werden können und die entsprechende Feststellung dann in
Rechtskraft erwachsen könnte" ( BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07 - Leitsatz - mit dem Hinweis, dass eine
dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht schon deswegen nicht unklar sein kann, weil die im
Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind).
2.95 Unterrichtungspflicht
" Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.10.1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur
Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden
Bedingungen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein
Tarifvertrag, der die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht sicherstellt, auf einen Arbeitnehmer
anwendbar ist, obwohl dieser keiner an dem betreffenden Tarifvertrag beteiligten Gewerkschaft angehört.
Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 91/533/EWG ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht,
bei einem Arbeitnehmer, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, die einen sein Arbeitsverhältnis regelnden
Tarifvertrag geschlossen hat, anzunehmen, dass sein Arbeitsverhältnis diesem Tarifvertrag i.S.d. genannten
Bestimmung 'unterliegt'" ( EuGH, 18.12.2008 - C-306/07 - Leitsätze).
2.96 Urlaubsentgelt - 1
"Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den
letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs enthalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für
Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes" ( § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ). Von der Regelung in § 11 Abs. 1
Satz 1 BUrlG kann in einem Tarifvertrag abgewichen werden ( § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ). Das heißt, die
Sozialpartner sind frei darin, jede angemessene Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren. Nur
hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs muss sichergestellt sein, "dass der Arbeitnehmer ein
Urlaubsentgelt enthält, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten
können" ( BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 887/08 ).
2.97 Urlaubsentgelt - 2
§ 13 Abs. 1 BUrlG erlaubt Tarifvertragsparteien, von einigen BUrlG -Bestimmungen abzuweichen. Soweit es
das Urlaubsentgelt betrifft, gilt: "Bei der Auslegung" einer Tarifbestimmung "ist auch zu berücksichtigen, dass
die unabdingbare Pflicht ( § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ) besteht, die gewöhnlich zu erwartende Vergütung nach
§ 1 BUrlG , § 611 Abs. 1 BGB Mindesturlaubs weiterzuzahlen. Soweit in Tarifverträgen auch für den
Mindesturlaub Bemessungsregelungen getroffen werden, ist die Vergütung sicherzustellen, die die
Arbeitnehmer bei Weiterarbeit ohne Freistellung gewöhnlich erwarten können. Diese Befugnis wird
überschritten, wenn zielgerichtet zur Minderung des Entgelts solche Bestandteile aus der Berechnung
herausgenommen werden, die ohne die urlaubsbedingte Freistellung von der Tätigkeit anfallen" ( BAG,
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21.09.2010 - 9 AZR 510/09 - zum BZA-Manteltarifvertrag).
2.98 Verbandsauflösung
Die Tarifgebundenheit eines Verbandsmitglieds endet nicht ohne Weiteres allein dadurch, dass sich der
Verband auflöst. Aus diesem Grund treten die vom Verband geschlossenen Tarifverträge mit dessen
Auflösung nicht gleich in den Zustand der Nachwirkung. Der Umstand, dass die Rechtsfolgen einer
Verbandsauflösung im Tarifvertragsgesetz - TVG - nicht ausdrücklich geregelt sind, rechtfertigt weder den
Schluss, dass die Tarifverträge enden, noch zwingt er zu der Annahme, dass sie vollwirksam fortbestehen.
Maßgebend für die Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifverträge bleiben die
dafür vorgesehenen vertragsrechtlichen Möglichkeiten - insbesondere Befristung und Kündigung ( BAG,
23.01.2008 - 4 AZR 312/01 ).
2.99 Verbandsaustritt - 2
"1. Nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers führt die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die
Mindestlaufzeit eines Tarifvertrags um einen erheblichen Zeitraum (hier um 41 Monate) zu verlängern, zum
Ende der verlängerten Tarifgebundenheit i. S. von § 3 Abs. 3 TVG . Unterschreibt der Arbeitnehmer einen
vom Arbeitgeber entworfenen Vertragstext, der inhaltliche Abweichungen von einem gemäß § 4 Abs. 5 TVG
nachwirkenden Tarifvertrag enthält, so kommt eine 'andere Abmachung' i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG zustande, die
insoweit zum Ende der Tarifnachwirkung führt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer in einem
Begleitschreiben den Vorbehalt einer 'rechtlichen Überprüfung' erhebt, ohne jedoch deutlich zu machen, dass
er den Vertrag nur mit tarifkonformem Inhalt zustande kommen lassen will" ( LAG Köln, 25.01.2006 - 7 Sa
831/05 - Leitsätze).
2.100 Verbandsklage
Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, eine so genannte Verbandsklage zu erheben, mit der
Rechtsstreitigkeiten aus einem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags
geklärt werden sollen, § 9 TVG . So eine Klage verlangt als Feststellungsklage ein besonderes
Feststellungsinteresse. § 9 TVG gibt den Tarifvertragsparteien ein besonderes, abstraktes
Feststellungsinteresse - das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrags : "Das erforderliche
Feststellungsinteresse liegt bei einer Verbandsklage im Regelfall bereits wegen der Erstreckung der
Bindungswirkung vor. § 9 TVG hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des Tarifvertrags mit einer
möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestimmungen zu untersetzen und damit der
Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich Individualstreitigkeiten zu vermeiden" ( BAG,
15.12.2010 - 4 AZR 197/09 ).
2.101 Vergütungsrechtliche Beurteilung
Die vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien ist integraler
Bestandteil der von Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten Tarifautonomie. Das gilt erst recht im Zusammenhang mit
der Überleitung von Arbeitnehmern in ein neues Vergütungssystem (hier: Überleitung von Beschäftigten
des Bundes in den TVöD ), mit dem bisherige Unterschiede in der Vergütung von Angestellten und Arbeitern
aufgehoben werden. "Die bei der Regelung derartiger Massenerscheinungen in Ausnahmefällen
entstehenden Härten sind hinzunehmen" ( BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - mit dem Ergebnis, dass es
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn ein "angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm
unterstellten Lehrgesellen erhält").
2.102 Verdrängung
"Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrags lediglich dazu, dass die
vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrags verdrängt werden. Endet die
Wirksamkeit des Tarifvertrags , können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung
erlangen" ( BAG, 12.12.2007 - 4 AZR 998/06 - Leitsätze).
2.103 Verfallklausel - 1
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Für den Lauf tariflicher Verfallfristen ist es unerheblich, ob sie den Parteien bekannt sind. Obwohl Arbeitgeber
nach § 8 TVG verpflichtet sind, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im
Betrieb auszulegen: Der Grundsatz der kenntnisunabhängigen Laufzeit gilt grundsätzlich auch dann, wenn
der Tarifvertrag entgegen § 8 TVG nicht im Betrieb ausgelegt wird ( BAG, 22.01.2008 - 9 AZR 416/07 - mit
dem Hinweis, dass dem Arbeitgeber ohne besondere weitere Anhaltspunkte nicht der Einwand unzulässiger
Rechtsausübung entgegengehalten werden kann).
2.104 Verfallklausel - 2
Verfallen nach einer tariflichen Ausschlussklausel "Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Gehalt oder
Lohn" innerhalb von drei Monaten, heißt das: Ansprüche auf Zahlung von Gehalt und Lohn betreffen nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch die Arbeitsvergütung insgesamt, also auch die Vergütung von Mehrarbeit.
Schließt der Tarifvertrag die Anwendung der Verfallklausel für den Fall einer vorsätzlichen untertariflichen
Bezahlung aus, betrifft auch das alle Vergütungsansprüche einschließlich der Vergütung für Mehrarbeit (
BAG, 14.01.2009 - 5 AZR 246/08 - mit dem Hinweis, dass der Begriff "unter Tarif" bedeutet, dass der
Arbeitgeber weniger Vergütung zahlt als sich aus den anzuwendenden Tarifverträgen ergibt).
2.105 Vertragliche Bezugnahme - 1
Die Auslegung von vor dem 01.01.2002 geschlossenen Alt-Arbeitsverträgen hat zur Folge, dass die
vertragliche Anbindung an die dynamische Entwicklung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen endet,
wenn sie tarifrechtlich auch für einen tarifgebundenen Arbeitnehmer endet. Aber: "Die individualvertragliche
Bezugnahme eines Tarifvertrags begründet nicht dessen tarifrechtliche Geltung und kann daher nicht zu einer
Tarifkonkurrenz oder einer Tarifpluralität führen. Die Bestimmung eines vertraglich in Bezug genommenen
Tarifvertrags können deshalb nicht im Wege der Auflösung einer Tarifpluralität nach den tarifrechtlichen
Spezialitätsgrundsatz verdrängt werden" ( BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 - Leitsatz).
2.106 Vertragliche Bezugnahme - 2
Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers, der Mitglied des Diakonischen Werks in
Hessen Nassau (DWHN) ist, nimmt jedenfalls dann das gesamte Arbeitsvertragsrecht des DWHN insbesondere die AngAVO/DW, die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte - hinreichend klar in Bezug, wenn
als Bezugnahmeobjekt der "BAT in der jeweiligen Fassung des DWHN" bezeichnet ist. Insoweit werden
dann auch die nach Maßgabe des Arbeitsrechtlichen Regelungsgesetzes (ARRG) des DWHN durch die
gesamte, paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Hessen Nassau und
des DWHN gefassten Beschlüsse zur Änderung des Arbeitsvertragsrechts Inhalt des Arbeitsvertrags.
Das wiederum führt zu dem Ergebnis, dass auch die im Juli 2005 beschlossene Neufassung des
AngAVO/DW von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme erfasst ist ( BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 801/07 ).
2.107 Verweisung - 1
Der Verweis auf einen bestimmten Tarifvertrag in Einzelfragen bedeutet nicht, dass damit gleichzeitig das
Gesamtwerk anwendbar ist. So führt die Verweisung auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT
, wenn im Übrigen die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche
Deutschlands gelten sollen, nicht zur Anwendbarkeit der BAT -Arbeitszeitregeln. Das wiederum führt zu dem
Ergebnis, dass in diesem Fall keine Absenkung der Arbeitszeit vorzunehmen ist ( BAG, 05.04.2006 - 4 AZR
390/05 ).
2.108 Verweisung - 2
Verweist ein Haustarifvertrag auf die Manteltarifverträge "in ihrer jeweiligen Fassung", handelt es sich bei
dieser Verweisung um eine dynamische Verweisung. Das heißt: zukünftige Änderungen der in Bezug
genommenen Tarifverträge sind mit eingeschlossen. Wenn im Zeitpunkt des erstmaligen Abschlusses eines
Haustarifvertrags feststeht, dass im öffentlichen Dienst eine Zusatzversorgung eingeführt wird, kann es sich
hierbei nicht um eine überraschende tarifliche Entwicklung handeln ( BAG, 25.07.2006 - 3 AZR 134/05 ).
2.109 Verweisung - 4
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Verweisen die Vertragspartner im Arbeitsvertrag auf einen ganz bestimmten, einschlägigen Tarifvertrag, ist
dieser einschlägige Tarifvertrag auch dann anzuwenden, wenn er nach Abschluss der Vereinbarung
gekündigt wird und abläuft, bevor das Arbeitsverhältnis vollzogen wird und ein Leistungsaustausch zwischen
den Vertragsparteien stattfindet ( BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 770/05 - mit dem Hinweis, dass es den
Arbeitsvertragsparteien frei steht, die Anwendung eines gekündigten oder bereits abgelaufenen Tarifvertrags
zu vereinbaren).
2.110 Verweisung - 5
Eine arbeitsrechtliche Gleichstellungsabrede ist eine arbeitsvertragliche Verweisung auf einen Tarifvertrag
oder ein Tarifwerk, mit der erreicht wird, dass die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer ebenso
behandelt werden wie die Arbeitnehmer, auf die wegen ihrer Mitgliedschaft in der Tarifvertragspartei die
betreffenden Tarifverträge nach den §§ 4 Abs. 1 , 3 Abs. 1 TVG anzuwenden sind. Entfällt die tarifrechtliche
Verpflichtung des Arbeitgebers, neu abgeschlossene Tarifverträge gegenüber den organisierten
Arbeitnehmern anzuwenden, entfällt auch eine dahingehende Verpflichtung gegenüber den nicht
organisierten Arbeitnehmern. Ob das in jedem Fall zutrifft, muss durch Auslegung der vertraglichen
Absprache ermittelt werden. Eine bloße Gleichstellungsabrede kann nach dem 01.01.2002 nur noch dann
angenommen werden, wenn es dafür aus dem Vertragswortlaut und/oder den Begleitumständen
Anhaltspunkte gibt ( BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber in dem
entschiedenen Fall weiter verpflichtet war, die in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen
anzuwenden).
2.111 Verweisung - 6
Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte bezieht sich eine Gleichstellungsklausel nur auf das darin benannte
Tarifwerk. Die Bestimmung in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB , wonach im Übernehmerbetrieb geltende
Tarifverträge Bestandteil der Arbeitsverhältnisse der übernommenen Arbeitnehmer werden, setzt voraus,
dass diese Tarifverträge normativ gelten. Eine Tarifkonkurrenz scheidet aus, wenn auf ein Arbeitsverhältnis,
für das ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt, ein anderer Tarifvertrag nur kraft arbeitsvertraglicher
Bezugnahme Anwendung findet. In diesem Fall gilt das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG ( BAG,
29.08.2007 - 4 AZR 767/06 ).
2.112 Verweisung - 7
"Wird in einem nach dem 01.01.2002 geschlossenen Arbeitsvertrag auf das einschlägige Tarifwerk in der
jeweils geltenden Fassung verwiesen, ist der Arbeitgeber auch nach dem Austritt aus dem tarifschließenden
Verband verpflichtet, die nach dem Ende der Verbandsmitgliedschaft abgeschlossenen Tarifverträge
anzuwenden". Sollte es anders sein, müsste sich das aus dem Vertragswortlaut und den Umständen des
Vertragsschlusses ergeben, wenn kein eindeutiger Wille der Arbeitsvertragsparteien zu erkennen ist. Für
"Neuverträge" nach dem 01.01.2002 ist nicht schon dann von einer bloßen Gleichstellungsabrede
auszugehen, wenn der von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellte Arbeitsvertrag auf die für ihn
einschlägigen und im Verhältnis zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern ohne weiteres geltenden
Tarifverträge verweist ( BAG, 22.10.2008 - 4 AZR 793/07 ).
2.113 Verweisung - 8
Haben die Arbeitsvertragspartner im Arbeitsvertrag vereinbart "Für das Arbeitsverhältnis gilt grundsätzlich
der jeweils gültige Mantel- und Lohntarifvertrag für das Bewachungsgewerbe", heißt das: Hier liegt eine
Verweisungsklausel vor, die von ihrem Wortlaut her ohne jede Einschränkung auf bestimmte Tarifverträge
eines ganz konkret bezeichneten Gewerbes in ihrer jeweiligen Fassung verweist. Sie ist im Regelfall
dahingehend auszulegen, "dass die Tarifverträge gerade dieses Gewerbes in der jeweiligen Fassung zur
Anwendung kommen sollen und dass diese Anwendung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag
genannt oder sonst für beide Parteien in vergleichbarer Weise ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden
sind" ( BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 98/09 - mit dem Hinweis, dass etwaige Motive der Vertragsschließenden
außen vor bleiben müssen, wenn sie nicht im Wortlaut oder sonst erkennbarer Weise in der Erklärung ihren
Niederschlag gefunden haben).
2.114 Zuständigkeitsfrage
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"Das rechtliche Interesse für den Antrag eines einzelnen Arbeitgebers, die tarifliche Unzuständigkeit einer
Gewerkschaft festzustellen, setzt voraus, dass die Gewerkschaft gegenüber dem Antragsteller Befugnisse
wahrnimmt oder wahrzunehmen beabsichtigt, für die es ihrer Tarifzuständigkeit bedarf" ( BAG, 13.03.2007 1 ABR 24/06 - Leitsatz).
2.115 Zwingende Wirkung
Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG zwischen den beiderseits
Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend. Treffen materielle arbeitsvertragliche Bedingungen auf
anzuwendende Inhaltsnormen eines Tarifvertrags , die für den Mitarbeiter günstigere Bedingungen enthalten,
werden die ungünstigeren Bedingungen des Arbeitsvertrags auf Grund der zwingenden Wirkung des § 4
Abs. 1 Satz 1 TVG verdrängt. Sie entfalten für die Dauer der Geltung der günstigeren Tarifbedingungen im
Arbeitsverhältnis keine Wirkung ( BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 ).
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