Innen und Außen Zeitung der Fachgruppe Versicherungen im ver.di Landesbezirk Berlin/Brandenburg Inhalt: Inhalt: In eigener Sache In eigener Sache Tarifergebnisse 2014 Park and Ride Betriebsratswahlen 2014 / Nachwuchs gesucht! Kommentar zum Tarifabschluss 2015 Was bringt uns das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)? ver.di –Aktionswochen / Termine 2015 Termine 2015 Einlageblatt Aktuelle Rechtsprechung Einlageblatt: Aktuelle Rechtsprechung In eigener Sache Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, für die meisten von euch ist der Sommerurlaub schon vorbei und von der Erholung nur noch wenig zu spüren. Ausgabe: Nr. 2/2015 Seite 1 Seite 1 Seite 2 Seite 2 Seite 3 Seite 3 Seite 4 Seite 4 Seite 4 zeigen, mit eurem persönlichen Erscheinen, eurer Teilnahme an einzelnen Aktionen. Hier nun unser neuer Landesbezirksfachgruppenvorstand Versicherungen Berlin-Brbg.: Da wir wissen, wie schwer es immer ist, nach einem erholsamen Urlaub wieder richtig in Bewegung zu kommen, haben wir uns gedacht, wir geben einfach schnell unsere 2. Innen und Außen heraus und euch damit Gelegenheit, das 1. Halbjahr des Jahres nochmal zu reflektieren. Gleichzeitig wollen wir die Chance nutzen und unseren Landesbezirksfachgruppenvorstand vorstellen. Wir hatten in diesem Jahr auf Landesund Bundesebene unsere Organisationswahlen in ver.di und hier wurden die jeweiligen Landesgremien neu gewählt. Auch bei uns in Berlin-Brandenburg haben sich Neuerungen ergeben. Einige sind neu dazugekommen und andere altersbedingt aus dem Gremium ausgeschieden. An dieser Stelle an die Ausgeschiedenen, unser herzlichster Dank für eure aktive Mitarbeit in den vergangenen Jahren und glaubt ja nicht, dass wir euch nun ganz und gar in Ruhe lassen. Wir werden euch sicher noch das eine oder andere Mal um eure Unterstützung bitten. Unterstützung durch euer Wissen, aber auch wenn es darum geht, Größe und Stärke zu v.l.n.r.: Andreas Nareuisch (Financial Education), Jörg Siewert (AXA), Vorsitzender Dietmar Neuleuf (Ideal Vers.), Angela Baschin (Allianz Vers.), Andreas Mattig (Feuersozietät/Öffentliche Leben), Katrin Hempel (AXA), Christoph Paulsen (DEAS), Christina Förster (ver.di), Stellv.Vors. Renate Buschmann (VHV), Simone PewestorffSchmidt (ERGO), Thomas Büschert (Allianz Vers.). Auf dem Bild fehlen: Silke Murawa (ERGO), Klausdieter Grunow (Debeka), Thomas Kaukel (FS/ÖL), Jari Freund (ERGO), Stefan Schwarz (ERGO), Andreas Spindler (Ideal Vers.) und Sylvia Kluge (HDI). Innen und Außen Park and Ride Umweltschutz ist wichtig. Umweltschutz ist schick und lässt sich vermarkten. Kaum ein Konzern, der nicht auch einen Beauftragten für Umweltfragen vorhält oder sein Firmenlogo mit einem Blauen Engel schmückt. Was hat unsere Branche aber bisher bewegt? Wird die Welt gerettet, wenn eine E-Mail mit dem Satz endet, man solle sich genau überlegen, ob ein Papierdruck angestoßen werden muss? Leider hat sich mit Umstellung auf elektronische Aktenführung keine markante Einsparung des Papierverbrauchs ergeben, aber gut Ding muss wohl Weile haben. Kommt es vielleicht zu einem Aha-Effekt, wenn an jedem Firmenwagen ein Schildchen hinge, tunlichst vor Fahrtantritt zu überdenken, ob die Fahrtstrecke besser ohne Auto zurückgelegt werden kann? Wohl kaum ein Mitarbeiter wird sich spontan entscheiden, seine Dienstfahrt nach ökologisch ausgerichteten Kriterien um zu planen. Ihm wird auch kaum eine andere Wahl bleiben, denn Dienstfahrten sind Autofahrten. Nach wie vor kalkuliert das Unternehmen ein, dass nur unter Verwendung eines Autos wirtschaftlich gehandelt wird. Umweltschonung und Ressourcenschonung spielt in unserer Branche leider keine große Rolle. Dabei kann gerade in Fragen der Mobilität Vorbildliches geleistet werden. Zum Beispiel wurde vor ca. 15 Jahren in der Versicherungsbranche auf Anregung der Gewerkschaft tarifvertraglich geregelt, dass Arbeitgeber die Kosten für Monatskarte/ Jobticket (mit-)tragen. Leider kündigten die Arbeitgeber diese Regelung, als durch Steuergesetzänderung die Vereinbarung nicht mehr lukrativ erschien. Lieber investierte man in Firmenparkplätze. Hier hat unsere Branche aus ökonomischen Gründen eine beispielhafte Vorreiterfunktion vertan. Hoffentlich taucht die Forderung in der nächsten Tarifrunde wieder auf und trifft auf verständige Arbeitgeber. Aber auch weitere ‚Kleinigkeiten‘ führen in der Gesamtheit zu messbaren Verbesserungen der Umweltbilanz. Beispiel Telearbeitsplatz. Der klassische Bringer, wenn es um Vermeidung von Umweltbelastung und Verkehrsstau geht. Leider immer noch die Ausnahme, aber im Wachsen begriffen. Oder was hindert zum Beispiel, den täglichen Arbeitsweg mittels Fahrrad zurückzulegen? Den gesundheitsfördernden Effekt propagierten bereits die Krankenkassen und prämiierten besonders fleißig radelnde Mitarbeiter. Aber die weitere Konsequenz, nämlich stabile und vor allem diebstahlsichere (!!!!) Abstellmöglichkeit für das Rad zu bieten, haben die Arbeitgeber (aus Kostengründen?) bislang vernachlässigt. Dennoch kann bemerkt werden, dass immer mehr Mitarbeiter das Fahrrad für den Arbeitsweg – teilweise in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln- nutzen. Hierauf kann aufgebaut werden. Eine Aufgabe, die sowohl Betriebsräte, Umweltbeauftragte aber auch Gewerkschaften konsequenter verfolgen müssen. Das Negativbeispiel eines einstigen Vorstandes aus dem Arcandor-/Karstadt-Konzern darf nicht mehr als Leitlinie gelten. Herr Middelhoff hielt es für richtig, sich mittels Helikopter über den Feierabendstau hinwegsetzen zu lassen. Nicht nur deshalb hat der einstige Überflieger heute ganz andere räumliche Einengung zu erdulden. Wie sagten doch schon die alten Römer: Quidquid agis, prudenter agas ET RESPICE FINEM (Was immer Du tust, handle klug UND BEDENKE DIE FOLGEN). Jörg Siewert Innen und Außen Kommentar zum Tarifabschluss 2015 Die Nullmonate sind überstanden! Seit dem 1. September haben wir 2,4% mehr Gehalt in der Tasche, zum 1.10.2016 bekommen wir weitere 2,1 %. Wir freuen uns natürlich über diesen Reallohnzuwachs, aber wird dieses Ergebnis unseren Leistungen gerecht? Unsere Belastungen nehmen stetig zu, gleichermaßen die Gewinne der Unternehmen. Wäre angesichts dieser Situation nicht mehr drin gewesen? Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Durchsetzungsmöglichkeiten der Verhandlungskommission hängen eng mit Ihrem Engagement zusammen. Nur wenn wir dem Arbeitgeberverband stark gegenüber treten können, kann die Verhandlungskommission entsprechend Druck ausüben. 2. sich nicht mehr an Streikaufrufen beteiligen und aus der Gewerkschaft austreten Konsequenz: außer den schlechteren Bedingungen wird zusätzlich die Finanzierung unserer einzigen branchenweiten Interessenvertretung gefährdet. 3. auch andere überzeugen mitzumachen und ver.di-Mitglied zu werden. Konsequenz: Stärkung für die nächste Tarifrunde Unsere Mitglieder der großen Tarifkommission, Dietmar Neuleuf und Renate Buschmann (für Silke Murawa), stehen euch für Fragen und Gespräche zum Tarifabschluss gern zur Verfügung. 5000 – 7000 Kollegen haben sich an Aktionen beteiligt, das sind 3 – 4,5 % der Versicherungsangestellten, ca. die Hälfte derer, die noch in den Tarifverhandlungen 2013 aktiv waren. Wenn es „nur“ ums Geld geht, verharren zu viele in der Zuschauerrolle und signalisieren damit, mit allem zufrieden zu sein. Wir haben uns natürlich ein besseres Ergebnis gewünscht, sowohl bei der Gehaltserhöhung, als auch bei der Übernahme von Auszubildenden. Angesichts sinkender Streikteilnahme konnte die Tarifkommission die Arbeitgeberseite aber nicht in eine vierte Verhandlungsrunde zwingen, um einen besseren Abschluss zu erzielen. Die passive Haltung vieler Kollegen hat demnach dazu geführt, dass einfach nicht mehr drin war. Wir wünschen euch für eure Werbetätigkeit viel Erfolg. Welche Alternativen bestehen für künftige Auseinandersetzungen? Herzliche Grüße 1. sich nicht mehr an Streikaufrufen beteiligen. Konsequenz: keine Verbesserungen, die Bedingungen werden eher schlechter. Euer Landesbezirksfachgruppenvorstand Innen und Außen ver.di -Aktionswochen Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, auch 2015 führt ver.di sog. Aktionswochen durch. Die Durchführung bundesweiter Aktionswochen zu einem gemeinsamen Schwerpunktthema wurden durch den ver.diGewerkschaftsrat 2012, zum ersten Mal für 2013, beschlossen. Im Beschluss hierzu heißt es wörtlich: „Die Aktionswochen dienen der Mitgliedergewinnung sowie der Mitgliederbindung. Während der Aktionswoche soll ver.di in ausgewählten Betrieben und Verwaltungen ein Gesicht bekommen, Präsenz zeigen, Beschäftigte auf eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ansprechen und Mitglieder darin bestärken, dass sie mit ihrem Beitritt ein gute Wahl getroffen haben.“ Die Themen der einzelnen Aktionswochen werden jeweils jährlich festgelegt und sollen gewerkschaftliche Erfolge in den Vordergrund stellen, jedoch nicht auf betriebliche Konflikte abzielen und fachbereichsübergreifend bundesweit Akzeptanz finden. So hatten wir bisher Themen wie:„ Urlaub kommt nicht von ungefähr“ – hier ging es um die Einführung von Erholungsurlaub und den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub für alle Arbeitnehmer- oder „Am Ende ist mehr drin“- hier war die Zahlung von Gratifikationen bzw. Weihnachtsgeld das Hauptthema - oder auch „Eine Pause tut allen gut!“ war ein zentrales Thema. Die diesjährigen Aktionswochen stehen unter dem zentralen Motto „Gute Arbeit“ und werden dann mit einem Zusatz versehen, der das jeweilige Thema zuspitzt. So lautete das Thema der im Juni durchgeführten Aktionswoche „Gute Arbeit - Guter Lohn“ bzw. „Gute Arbeit weniger Stress“. Hauptthema war hier der Schutz von Tarifverträgen und wie Tarifverträge zustande kommen (Tarifverträge fallen nicht vom Himmel). Für jede Aktionswoche werden individuelle Werbe- und Informationsmaterialien erarbeitet, die gemäß der jeweiligen Nachfrage zu den Aktionswochen, als sehr hilfreich und sehr prägnant beschrieben werden und in jedem Fall die Beschäftigten zu den jeweiligen Themen deutlich mehr informieren, als es Flugblätter z.B. können. Die nächste Aktionswoche (09.-13.November) steht unter dem Motto: „Gute Arbeit: ohne Druck“ und wird ebenfalls mit einem Untertitel versehen, der da lautet:„Gegen Druck hilft Gegendruck“. Die Betriebe sind ausgesucht und jetzt geht es darum, eure Unterstützung für diese Aktionswoche zu bekommen. D.h., wenn eure ver.di Betriebsgruppe oder euer Betriebsrat euch mitteilt, dass bei euch im Haus Aktionen geplant sind, dann unterstützt sie tatkräftig, helft mit, dass die Aktionswoche auch bei euch ein Erfolg wird! Termine 2015 01.Sept. 2015 2,4 % mehr Gehalt 20.-26.09.2015 ver.di Bundeskongress in Leipzig 05.10.2015 06.10.2015 10.10.2015 13.10.2015 Zukunftswerkstatt/ Aktiventreffen FB FIDI in Berlin Neumitgliederempfang Großdemo „STOP TTIP“ (Fair Handeln) Jubilarehrung 19.-21.10.2015 JAV-Konferenz in Leipzig 28.10.2015 Fachgruppe Versicherungen 31.10.2015 ver.di Jugend Halloween-Party 09.-13.11.2015 bundesweite Aktionswoche 14.11.2015 ver.di Ball 25.11.2015 Bezirksfachbereichsvorstand 02.12.2015 Fachgruppe Versicherungen Innen und Außen Aktuelle Rechtsprechung Kündigung wegen Rente durch den Arbeitgeber Kündigt der Arbeitgeber, weil der Arbeitnehmer Altersrente beantragen könnte, ist die Kündigung alters-diskriminierend und daher unwirksam. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 695/13 Fristlose Kündigung wegen illegaler Downloads Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CDRohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Eine fristlose Kündigung wegen einer schweren Pflichtverletzung ist bereits dann möglich, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nicht alle einzelnen Downloads selbst vorgenommen hat, sondern dabei mit Kollegen zusammengewirkt oder das Herstellen von Raubkopien durch Kollegen „bewusst ermöglicht hat“. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht SachsenAnhalt Urteil vom 19. Dezember 2014 - 4 Sa 10/14 – Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 27. Juni 2013 - 16 Sa 51/13 – Innen und Außen Kündigungsschutz Befruchtung nach künstlicher Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Zelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation). Dies hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und – wie schon in Vorinstanzen – der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben. Teilzeitmodelle für Führungskräfte Blockweise Freizeit bei verringerter Arbeitszeit müssen Arbeitgeber mitmachen oder eine drohende Kostenexplosion konkret nachweisen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2015, 9 AZR 735/13 Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Juni 2013 – 17 Sa 1734/12 – Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft nach erfolgreicher Heilung auch nach vielen Jahren zulässig Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 - Das Versorgungsamt durfte dem Kläger dessen Schwerbehindertenstatus entziehen, obwohl es das schon über 10 Jahre vorher hätte tun können und es ihm stattdessen einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis ausgestellt hatte. Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 7. März 2014 - 3 Sa 502/13 – Bundessozialgericht, Urteil vom 11.8.2015 Az.: B 9 SB 2/15 R Schmerzensgeld und Schadensersatz im Ausbildungsverhältnis Auszubildende haften, wenn sie durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 – Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis – Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher Das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, darf nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung solcher Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers ist gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen sind unzulässig. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14 Revision ist zugelassen Innen und Außen Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14 Berufung ist zulässig Verstößt die Grundrechte? Kirchensteuer gegen Die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer stünden mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus, so das Verwaltungsgericht Koblenz. Das Grundgesetz schütze den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit. Der gesellschaftliche Wandel ändere an diesen grundgesetzlichen Gewährleistungen nichts. Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so könne das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen. Urteil des VG Koblenz vom 21.8.2015 Az. 5 K 1028/14 Wer nachts pennt, der fliegt Legt sich eine Altenpflegerin während des Nachtdienstes schlafen, muss sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ihr Verhalten ist ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so das LAG Rheinland –Pfalz am 16.04.2015 Das LAG stellte klar, dass die Mitarbeiterin „ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht als Nachtwache erheblich verletzt hat“. Das LAG sah es als besonders schwerwiegend an, dass sich die Klägerin vorsätzlich schlafen gelegt hat und zusätzlich dazu dafür gesorgt hat, dass ihre Nachtruhe nicht gestört wird, indem sie die Notklingel für die Heimbewohner unerreichbar machte. Aufgrund dieser vorsätzlichen Täuschung und Vernachlässigung der Arbeitspflichten war eine Abmahnung entbehrlich und somit eine außerordentliche Kündigung die logische Konsequenz. LAG Rheinland –Pfalz, Urteil vom 16.04.2015 Aktenzeichen 5Sa 637/14 Innen und Außen CGZP war nie tariffähig 2010 hatte das BAG entschieden, dass die Tarifgemeinschaft der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice (CGZP) nicht tariffähig war. Entlassung zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel vorausgehen müssen. Zwar könne auch die Entwendung geringwertiger Das Bundesverfassungsgericht hat nun bestätigt, dass die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit durch die jeweiligen Arbeitsgerichte bis zum Jahr 2003 wirksam ist. Sachen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Doch auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, sei eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Letztlich müsse im Einzelfall geprüft werden, ob durch eine Abmahnung das verloren gegangene Vertrauen wieder hergestellt werden kann, begründete das Gericht seine Entscheidung. D.h., damit wurden die Verfassungsbeschwerden der 18 Zeitarbeitsunternehmen gegen die Entscheidung des BAG im Jahre 2010 endgültig abgewiesen. Nach Auffassung der 3. Kammer des Bundesverfassungsgerichtes ist auch die rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP mit dem Rechtsstaatsprinzip (art.20 Abs. 3 GG) vereinbar. Keine Kündigung wegen 8 halber Brötchen Dabei sei zu berücksichtigen, ob die Arbeitnehmerin bei der Pflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt habe und wie sie mit den Vorwürfen umgehe. Die Krankenschwester hatte umgehend eingeräumt, die Brötchen aus dem Kühlschrank genommen zu haben, weil ihr eigenes Essen gestohlen worden sei. Kündigungen wegen Bagatell-Delikten sorgen gerne für Schlagzeilen. Nun hat das ArbG Hamburg über eine solche entschieden: Eine Krankenschwester erhielt eine Kündigung nach 23 Dienstjahren – wegen acht entwendeter Brötchenhälften. Das sei unverhältnismäßig – so das Gericht Dieses Verhalten sowie die knapp 23 Dienstjahre ohne Beanstandungen war der Krankenschwester zugute zu halten, sodass für das ArbG Hamburg eine Kündigung unverhältnismäßig war. Eine Abmahnung hätte in diesem Fall genügt. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. In einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg ging es nun um acht belegte Brötchenhälften. Diese hatte eine Krankenschwester aus dem Kühlschrank des Pausenraums genommen und mit ihren Kolleginnen verzehrt. Die Häppchen waren jedoch als Stärkung für externe Mitarbeiter vorgesehen, zum Beispiel für Rettungssanitäter. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin der – ordentlich unkündbaren – Krankenschwester nach 23 Dienstjahren fristlos. ArbG Hamburg, Urteil Aktenzeichen 27 Ca 87/15 Das Gericht entschied nun: Die Kündigung ist unverhältnismäßig. Vielmehr hätte der vom 10.07.2015 Das Redaktionsteam der Landesfachgruppe Versicherungen V.i.S.d.P.: Christina Förster, ver.di Berlin, FB 1, Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin
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