Innen und Außen - Finanzdienstleistungen Berlin-Brandenburg

Innen und Außen
Zeitung
der Fachgruppe Versicherungen
im ver.di Landesbezirk Berlin/Brandenburg
Inhalt:
Inhalt:
In eigener Sache
In eigener Sache
Tarifergebnisse 2014
Park and Ride
Betriebsratswahlen 2014 / Nachwuchs gesucht!
Kommentar zum Tarifabschluss 2015
Was bringt uns das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)?
ver.di –Aktionswochen / Termine 2015
Termine 2015
Einlageblatt Aktuelle Rechtsprechung
Einlageblatt: Aktuelle Rechtsprechung
In eigener Sache
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
für die meisten von euch ist der Sommerurlaub
schon vorbei und von der Erholung nur noch
wenig zu spüren.
Ausgabe: Nr. 2/2015
Seite 1
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Seite 3
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zeigen, mit eurem persönlichen Erscheinen,
eurer Teilnahme an einzelnen Aktionen.
Hier nun unser neuer Landesbezirksfachgruppenvorstand Versicherungen Berlin-Brbg.:
Da wir wissen, wie schwer es immer ist, nach
einem erholsamen Urlaub wieder richtig in
Bewegung zu kommen, haben wir uns gedacht,
wir geben einfach schnell unsere 2. Innen und
Außen heraus und euch damit Gelegenheit, das
1. Halbjahr des Jahres nochmal zu reflektieren.
Gleichzeitig wollen wir die Chance nutzen und
unseren
Landesbezirksfachgruppenvorstand
vorstellen. Wir hatten in diesem Jahr auf Landesund Bundesebene unsere Organisationswahlen
in ver.di und hier wurden die jeweiligen
Landesgremien neu gewählt. Auch bei uns in
Berlin-Brandenburg haben sich Neuerungen
ergeben. Einige sind neu dazugekommen und
andere altersbedingt aus dem Gremium
ausgeschieden.
An dieser Stelle an die Ausgeschiedenen, unser
herzlichster Dank für eure aktive Mitarbeit in den
vergangenen Jahren und glaubt ja nicht, dass
wir euch nun ganz und gar in Ruhe lassen. Wir
werden euch sicher noch das eine oder andere
Mal
um
eure
Unterstützung
bitten.
Unterstützung durch euer Wissen, aber auch
wenn es darum geht, Größe und Stärke zu
v.l.n.r.:
Andreas Nareuisch (Financial Education), Jörg
Siewert (AXA), Vorsitzender Dietmar Neuleuf
(Ideal Vers.), Angela Baschin (Allianz Vers.),
Andreas
Mattig
(Feuersozietät/Öffentliche
Leben), Katrin Hempel (AXA), Christoph Paulsen
(DEAS), Christina Förster (ver.di), Stellv.Vors.
Renate Buschmann (VHV), Simone PewestorffSchmidt (ERGO), Thomas Büschert (Allianz
Vers.).
Auf dem Bild fehlen:
Silke Murawa (ERGO), Klausdieter Grunow
(Debeka), Thomas Kaukel (FS/ÖL), Jari Freund
(ERGO), Stefan Schwarz (ERGO), Andreas
Spindler (Ideal Vers.) und Sylvia Kluge (HDI).
Innen und Außen
Park and Ride
Umweltschutz ist wichtig. Umweltschutz ist
schick und lässt sich vermarkten. Kaum ein
Konzern, der nicht auch einen Beauftragten für
Umweltfragen vorhält oder sein Firmenlogo mit
einem Blauen Engel schmückt.
Was hat unsere Branche aber bisher bewegt?
Wird die Welt gerettet, wenn eine E-Mail mit
dem Satz endet, man solle sich genau
überlegen, ob ein Papierdruck angestoßen
werden muss?
Leider hat sich mit Umstellung auf elektronische
Aktenführung keine markante Einsparung des
Papierverbrauchs ergeben, aber gut Ding muss
wohl Weile haben.
Kommt es vielleicht zu einem Aha-Effekt, wenn
an jedem Firmenwagen ein Schildchen hinge,
tunlichst vor Fahrtantritt zu überdenken, ob die
Fahrtstrecke besser ohne Auto zurückgelegt
werden kann? Wohl kaum ein Mitarbeiter wird
sich spontan entscheiden, seine Dienstfahrt nach
ökologisch ausgerichteten Kriterien um zu
planen. Ihm wird auch kaum eine andere Wahl
bleiben, denn Dienstfahrten sind Autofahrten.
Nach wie vor kalkuliert das Unternehmen ein,
dass nur unter Verwendung eines Autos
wirtschaftlich gehandelt wird. Umweltschonung
und Ressourcenschonung spielt in unserer
Branche leider keine große Rolle. Dabei kann
gerade in Fragen der Mobilität Vorbildliches
geleistet werden.
Zum Beispiel wurde vor ca. 15 Jahren in der
Versicherungsbranche auf Anregung der
Gewerkschaft tarifvertraglich geregelt, dass
Arbeitgeber
die Kosten für Monatskarte/
Jobticket (mit-)tragen. Leider kündigten die
Arbeitgeber diese Regelung, als durch
Steuergesetzänderung die Vereinbarung nicht
mehr lukrativ erschien. Lieber investierte man in
Firmenparkplätze. Hier hat unsere Branche aus
ökonomischen Gründen eine beispielhafte
Vorreiterfunktion vertan. Hoffentlich taucht die
Forderung in der nächsten Tarifrunde wieder auf
und trifft auf verständige Arbeitgeber.
Aber auch weitere ‚Kleinigkeiten‘ führen in der
Gesamtheit zu messbaren Verbesserungen der
Umweltbilanz.
Beispiel Telearbeitsplatz. Der klassische Bringer,
wenn es um Vermeidung von Umweltbelastung
und Verkehrsstau geht. Leider immer noch die
Ausnahme, aber im Wachsen begriffen.
Oder was hindert zum Beispiel, den täglichen
Arbeitsweg mittels Fahrrad zurückzulegen? Den
gesundheitsfördernden
Effekt
propagierten
bereits die Krankenkassen und prämiierten
besonders fleißig radelnde Mitarbeiter. Aber die
weitere Konsequenz, nämlich stabile und vor
allem diebstahlsichere (!!!!) Abstellmöglichkeit
für das Rad zu bieten, haben die Arbeitgeber
(aus Kostengründen?) bislang vernachlässigt.
Dennoch kann bemerkt werden, dass immer
mehr Mitarbeiter das Fahrrad für den
Arbeitsweg – teilweise in Verbindung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln- nutzen. Hierauf
kann aufgebaut werden. Eine Aufgabe, die
sowohl Betriebsräte, Umweltbeauftragte aber
auch Gewerkschaften konsequenter verfolgen
müssen.
Das Negativbeispiel eines einstigen Vorstandes
aus dem Arcandor-/Karstadt-Konzern darf nicht
mehr als Leitlinie gelten. Herr Middelhoff hielt es
für richtig, sich mittels Helikopter über den
Feierabendstau hinwegsetzen zu lassen. Nicht
nur deshalb hat der einstige Überflieger heute
ganz andere räumliche Einengung zu erdulden.
Wie sagten doch schon die alten Römer:
Quidquid agis, prudenter agas ET RESPICE FINEM
(Was immer Du tust, handle klug UND BEDENKE
DIE FOLGEN).
Jörg Siewert
Innen und Außen
Kommentar zum Tarifabschluss 2015
Die Nullmonate sind überstanden! Seit dem 1.
September haben wir 2,4% mehr Gehalt in der
Tasche, zum 1.10.2016 bekommen wir weitere
2,1 %. Wir freuen uns natürlich über diesen
Reallohnzuwachs, aber wird dieses Ergebnis
unseren
Leistungen
gerecht?
Unsere
Belastungen nehmen stetig zu, gleichermaßen
die Gewinne der Unternehmen. Wäre angesichts
dieser Situation nicht mehr drin gewesen?
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
die
Durchsetzungsmöglichkeiten
der
Verhandlungskommission hängen eng mit
Ihrem Engagement zusammen. Nur wenn wir
dem Arbeitgeberverband stark gegenüber treten
können, kann die Verhandlungskommission
entsprechend Druck ausüben.
2. sich nicht mehr an Streikaufrufen beteiligen
und aus der Gewerkschaft austreten
Konsequenz:
außer
den
schlechteren
Bedingungen wird zusätzlich die Finanzierung
unserer
einzigen
branchenweiten
Interessenvertretung gefährdet.
3. auch andere überzeugen mitzumachen und
ver.di-Mitglied zu werden.
Konsequenz: Stärkung für die nächste
Tarifrunde
Unsere Mitglieder der großen Tarifkommission,
Dietmar Neuleuf und Renate Buschmann (für
Silke Murawa), stehen euch für Fragen und
Gespräche zum Tarifabschluss gern zur
Verfügung.
5000 – 7000 Kollegen haben sich an Aktionen
beteiligt, das sind 3 – 4,5 % der
Versicherungsangestellten, ca. die Hälfte derer,
die noch in den Tarifverhandlungen 2013 aktiv
waren. Wenn es „nur“ ums Geld geht,
verharren zu viele in der Zuschauerrolle und
signalisieren damit, mit allem zufrieden zu sein.
Wir haben uns natürlich ein besseres Ergebnis
gewünscht, sowohl bei der Gehaltserhöhung, als
auch bei der Übernahme von Auszubildenden.
Angesichts sinkender Streikteilnahme konnte die
Tarifkommission die Arbeitgeberseite aber nicht
in eine vierte Verhandlungsrunde zwingen, um
einen besseren Abschluss zu erzielen.
Die passive Haltung vieler Kollegen hat demnach
dazu geführt, dass einfach nicht mehr drin war.
Wir wünschen euch für eure Werbetätigkeit viel
Erfolg.
Welche Alternativen bestehen für künftige
Auseinandersetzungen?
Herzliche Grüße
1. sich nicht mehr an Streikaufrufen beteiligen.
Konsequenz: keine Verbesserungen, die
Bedingungen werden eher schlechter.
Euer Landesbezirksfachgruppenvorstand
Innen und Außen
ver.di -Aktionswochen
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
auch 2015 führt ver.di sog. Aktionswochen
durch.
Die
Durchführung
bundesweiter
Aktionswochen
zu
einem
gemeinsamen
Schwerpunktthema wurden durch den ver.diGewerkschaftsrat 2012, zum ersten Mal für
2013, beschlossen.
Im Beschluss hierzu heißt es wörtlich: „Die
Aktionswochen dienen der Mitgliedergewinnung
sowie der Mitgliederbindung. Während der
Aktionswoche soll ver.di in ausgewählten
Betrieben und Verwaltungen ein Gesicht
bekommen, Präsenz zeigen, Beschäftigte auf
eine Gewerkschaftsmitgliedschaft ansprechen
und Mitglieder darin bestärken, dass sie mit
ihrem Beitritt ein gute Wahl getroffen haben.“
Die Themen der einzelnen Aktionswochen
werden jeweils jährlich festgelegt und sollen
gewerkschaftliche Erfolge in den Vordergrund
stellen, jedoch nicht auf betriebliche Konflikte
abzielen
und
fachbereichsübergreifend
bundesweit Akzeptanz finden. So hatten wir
bisher Themen wie:„ Urlaub kommt nicht von
ungefähr“ – hier ging es um die Einführung von
Erholungsurlaub und den gesetzlichen Anspruch
auf Erholungsurlaub für alle Arbeitnehmer- oder
„Am Ende ist mehr drin“- hier war die Zahlung
von Gratifikationen bzw. Weihnachtsgeld das
Hauptthema - oder auch „Eine Pause tut allen
gut!“ war ein zentrales Thema.
Die diesjährigen Aktionswochen stehen unter
dem zentralen Motto „Gute Arbeit“ und werden
dann mit einem Zusatz versehen, der das
jeweilige Thema zuspitzt. So lautete das Thema
der im Juni durchgeführten Aktionswoche „Gute
Arbeit - Guter Lohn“ bzw. „Gute Arbeit weniger Stress“.
Hauptthema war hier der Schutz von
Tarifverträgen und wie Tarifverträge zustande
kommen (Tarifverträge fallen nicht vom
Himmel).
Für jede Aktionswoche werden individuelle
Werbe- und Informationsmaterialien erarbeitet,
die gemäß der jeweiligen Nachfrage zu den
Aktionswochen, als sehr hilfreich und sehr
prägnant beschrieben werden und in jedem Fall
die Beschäftigten zu den jeweiligen Themen
deutlich mehr informieren, als es Flugblätter z.B.
können.
Die nächste Aktionswoche (09.-13.November)
steht unter dem Motto: „Gute Arbeit: ohne
Druck“ und wird ebenfalls mit einem Untertitel
versehen, der da lautet:„Gegen Druck hilft
Gegendruck“. Die Betriebe sind ausgesucht und
jetzt geht es darum, eure Unterstützung für
diese Aktionswoche zu bekommen.
D.h., wenn eure ver.di Betriebsgruppe oder euer
Betriebsrat euch mitteilt, dass bei euch im Haus
Aktionen geplant sind, dann unterstützt sie
tatkräftig, helft mit, dass die Aktionswoche auch
bei euch ein Erfolg wird!
Termine 2015
01.Sept. 2015 2,4 % mehr Gehalt
20.-26.09.2015 ver.di Bundeskongress in Leipzig
05.10.2015
06.10.2015
10.10.2015
13.10.2015
Zukunftswerkstatt/
Aktiventreffen FB FIDI in Berlin
Neumitgliederempfang
Großdemo „STOP TTIP“
(Fair Handeln)
Jubilarehrung
19.-21.10.2015 JAV-Konferenz in Leipzig
28.10.2015
Fachgruppe Versicherungen
31.10.2015
ver.di Jugend Halloween-Party
09.-13.11.2015 bundesweite Aktionswoche
14.11.2015
ver.di Ball
25.11.2015
Bezirksfachbereichsvorstand
02.12.2015
Fachgruppe Versicherungen
Innen und Außen
Aktuelle Rechtsprechung
Kündigung wegen Rente durch den
Arbeitgeber
Kündigt der Arbeitgeber, weil der
Arbeitnehmer Altersrente beantragen könnte,
ist die Kündigung alters-diskriminierend und
daher unwirksam.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. Juli 2015 - 6 AZR 457/14 Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 9. Mai 2014 - 3 Sa 695/13
Fristlose Kündigung wegen illegaler
Downloads
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein
Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder
Tonträger während der Arbeitszeit unter
Verwendung seines dienstlichen Computers
unbefugt und zum eigenen oder kollegialen
Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CDRohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon,
ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß
gegen das Urheberrechtsgesetz liegt.
Eine fristlose Kündigung wegen einer
schweren Pflichtverletzung ist bereits dann
möglich, wenn der gekündigte Arbeitnehmer
nicht alle einzelnen Downloads selbst
vorgenommen hat, sondern dabei mit Kollegen
zusammengewirkt oder das Herstellen von
Raubkopien
durch
Kollegen
„bewusst
ermöglicht hat“.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht SachsenAnhalt
Urteil vom 19. Dezember 2014 - 4 Sa 10/14 –
Kürzung des Erholungsurlaubs wegen
Elternzeit
Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub
wegen Elternzeit nicht mehr kürzen. Die
Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach
der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem
Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das
Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen
Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel
kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch
auf Erholungsurlaub noch besteht.
Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis
beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf
Urlaubsabgeltung
hat.
Die
bisherige
Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des
Arbeitgebers auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat
vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats
ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht
mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern
ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine
Entstehung
zwar
urlaubsrechtlichen
Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch
entstanden, bildet er jedoch einen Teil des
Vermögens
des
Arbeitnehmers
und
unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht
von
anderen
Zahlungsansprüchen
des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 27. Juni 2013 - 16 Sa 51/13 –
Innen und Außen
Kündigungsschutz
Befruchtung
nach
künstlicher
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne
behördliche Zustimmung ausgesprochene
Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft unzulässig, wenn dem
Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die
Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm
innerhalb zweier Wochen nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer
Schwangerschaft nach Befruchtung außerhalb
des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das
mutterschutzrechtliche
Kündigungsverbot
bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der
befruchteten Zelle (sog. Embryonentransfer)
und nicht erst mit ihrer erfolgreichen
Einnistung (Nidation). Dies hat der Zweite
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden
und – wie schon in Vorinstanzen – der
Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin
stattgegeben.
Teilzeitmodelle für Führungskräfte
Blockweise Freizeit bei verringerter Arbeitszeit
müssen Arbeitgeber mitmachen oder eine
drohende Kostenexplosion konkret nachweisen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2015,
9 AZR 735/13
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 3. Juni 2013 – 17 Sa 1734/12 –
Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft nach erfolgreicher Heilung
auch nach vielen Jahren zulässig
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 237/14 -
Das Versorgungsamt durfte dem Kläger dessen
Schwerbehindertenstatus entziehen, obwohl es
das schon über 10 Jahre vorher hätte tun
können und es ihm stattdessen einen
unbefristeten
Schwerbehindertenausweis
ausgestellt hatte.
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. März 2014 - 3 Sa 502/13 –
Bundessozialgericht, Urteil vom 11.8.2015
Az.: B 9 SB 2/15 R
Schmerzensgeld und Schadensersatz im
Ausbildungsverhältnis
Auszubildende haften, wenn sie durch ihr
Verhalten bei einem Beschäftigten desselben
Betriebs einen Schaden verursachen, ohne
Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen
Regeln wie andere Arbeitnehmer.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 20. August 2013 - 13 Sa 269/13 –
Arbeitszeitkonto im
Leiharbeitsverhältnis – Kein Abbau von
Plusstunden wegen fehlender
Einsatzmöglichkeit beim Entleiher
Das
Risiko
des
Verleihers,
den
Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können,
darf nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos
auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden.
Eine einseitige Verrechnung solcher Stunden
zu Lasten des Leiharbeitnehmers ist gesetzlich
ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche
Regelungen
sind
unzulässig.
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14
Revision ist zugelassen
Innen und Außen
Mindestlohn – Keine Anrechnung von
Urlaubsgeld und jährlicher
Sonderzahlung
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass
der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld
und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den
gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf. Eine
Änderungskündigung, mit der eine derartige
Anrechnung erreicht werden soll, ist
unwirksam.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015,
Aktenzeichen 54 Ca 14420/14 Berufung ist
zulässig
Verstößt die
Grundrechte?
Kirchensteuer
gegen
Die maßgebenden Vorschriften über die
Erhebung von Kirchensteuer stünden mit dem
Grundgesetz und der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union in Einklang. Die freie
Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die
Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft
mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit
aus, so das Verwaltungsgericht Koblenz.
Das
Grundgesetz
schütze
den
Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der
Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen
Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte,
wonach
niemand
wegen
der
Grundrechtsausübung in irgendeiner Form
finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit.
Der gesellschaftliche Wandel ändere an diesen
grundgesetzlichen Gewährleistungen nichts.
Auch die unterschiedliche Behandlung von
Mitgliedern
verschiedener
Religionsgemeinschaften
sei
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher
Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet,
habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer
verfassungsrechtlich garantierten Autonomie
selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber
von diesem Selbstverwaltungsrecht in der
Weise Gebrauch, dass sie sich für die
Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so
könne das nicht zu einem Verstoß gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz führen.
Urteil des VG Koblenz vom 21.8.2015 Az. 5 K
1028/14
Wer nachts pennt, der fliegt
Legt sich eine Altenpflegerin während des
Nachtdienstes schlafen, muss sie mit einer
fristlosen Kündigung rechnen. Ihr Verhalten ist
ein wichtiger Grund, der eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigt, so das LAG Rheinland
–Pfalz am 16.04.2015
Das LAG stellte klar, dass die Mitarbeiterin
„ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht
als Nachtwache erheblich verletzt hat“.
Das LAG sah es als besonders schwerwiegend
an, dass sich die Klägerin vorsätzlich schlafen
gelegt hat und zusätzlich dazu dafür gesorgt
hat, dass ihre Nachtruhe nicht gestört wird,
indem sie die
Notklingel
für
die
Heimbewohner unerreichbar machte.
Aufgrund dieser vorsätzlichen Täuschung und
Vernachlässigung der Arbeitspflichten war eine
Abmahnung entbehrlich und somit eine
außerordentliche Kündigung die logische
Konsequenz.
LAG Rheinland –Pfalz, Urteil vom 16.04.2015
Aktenzeichen 5Sa 637/14
Innen und Außen
CGZP war nie tariffähig
2010 hatte das BAG entschieden, dass die
Tarifgemeinschaft
der
Christlichen
Gewerkschaften
für
Zeitarbeit
und
Personalservice (CGZP) nicht tariffähig war.
Entlassung zunächst eine Abmahnung als
milderes Mittel vorausgehen müssen. Zwar
könne auch die Entwendung geringwertiger
Das Bundesverfassungsgericht
hat nun
bestätigt, dass die rückwirkende Feststellung
der Tarifunfähigkeit durch die jeweiligen
Arbeitsgerichte bis zum Jahr 2003 wirksam ist.
Sachen grundsätzlich eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen. Doch auch bei
Handlungen, die gegen das Eigentum des
Arbeitgebers gerichtet sind, sei eine
Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich.
Letztlich müsse im Einzelfall geprüft werden,
ob durch eine Abmahnung das verloren
gegangene Vertrauen wieder hergestellt
werden kann, begründete das Gericht seine
Entscheidung.
D.h.,
damit
wurden
die
Verfassungsbeschwerden
der
18
Zeitarbeitsunternehmen
gegen
die
Entscheidung
des BAG im Jahre 2010
endgültig abgewiesen.
Nach Auffassung der 3. Kammer des
Bundesverfassungsgerichtes ist auch die
rückwirkende Feststellung der Tarifunfähigkeit
der CGZP mit dem Rechtsstaatsprinzip (art.20
Abs. 3 GG) vereinbar.
Keine Kündigung wegen 8 halber
Brötchen
Dabei sei zu berücksichtigen, ob die
Arbeitnehmerin bei der Pflichtverletzung offen
oder heimlich gehandelt habe und wie sie mit
den
Vorwürfen
umgehe.
Die
Krankenschwester hatte umgehend eingeräumt,
die Brötchen aus dem Kühlschrank genommen
zu haben, weil ihr eigenes Essen gestohlen
worden
sei.
Kündigungen wegen Bagatell-Delikten sorgen
gerne für Schlagzeilen. Nun hat das ArbG
Hamburg über eine solche entschieden: Eine
Krankenschwester erhielt eine Kündigung nach
23 Dienstjahren – wegen acht entwendeter
Brötchenhälften. Das sei unverhältnismäßig –
so das Gericht
Dieses Verhalten sowie die knapp 23
Dienstjahre ohne Beanstandungen war der
Krankenschwester zugute zu halten, sodass für
das ArbG Hamburg eine Kündigung
unverhältnismäßig war. Eine Abmahnung hätte
in diesem Fall genügt. Allerdings ist die
Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
In einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht
(ArbG) Hamburg ging es nun um acht belegte
Brötchenhälften.
Diese
hatte
eine
Krankenschwester aus dem Kühlschrank des
Pausenraums genommen und mit ihren
Kolleginnen verzehrt. Die Häppchen waren
jedoch als Stärkung für externe Mitarbeiter
vorgesehen,
zum
Beispiel
für
Rettungssanitäter. Der Arbeitgeber kündigte
daraufhin der – ordentlich unkündbaren –
Krankenschwester nach 23 Dienstjahren
fristlos.
ArbG Hamburg, Urteil
Aktenzeichen 27 Ca 87/15
Das Gericht entschied nun: Die Kündigung ist
unverhältnismäßig. Vielmehr hätte der
vom
10.07.2015
Das Redaktionsteam der Landesfachgruppe
Versicherungen
V.i.S.d.P.: Christina Förster, ver.di Berlin, FB 1,
Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin