Branchenlösung für die Anwendung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Kantonsverwaltungen Gesamtkonzept Version 6.8 vom 07.08.2015 Branche: Kantonsverwaltungen Hauptklassen: • • • 40M Suva: Öffentliche Verwaltungen NOGA 84: Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung NOGA 85: Erziehung und Unterricht Verantwortliche Organisation Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Kantonsverwaltungen (KSGA) Aktuelle Informationen über den Vorsitz und das Sekretariat: www.asa-kantone.ch -1- INHALTSVERZEICHNIS ZUSAMMENFASSUNG _______________________________________________ 4 Einleitung _________________________________________________________ 5 Weshalb eine interkantonale Branchenlösung? ................................................................ 5 Anwendungsbereich ......................................................................................................... 5 1) Beteiligte Organisationen ........................................................................................ 5 2) Anzahl der beschäftigten Personen ........................................................................ 6 3) Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen ................................................................ 6 Interaktion mit anderen Branchenlösungen....................................................................... 6 Datenschutz ..................................................................................................................... 7 1. Ziele der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes _______________ 8 1.1 Politik im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ........................ 8 1.2 Leitbild ........................................................................................................................ 8 1.3. Zielsetzung ................................................................................................................ 9 1.4 Aktualisierung der Zielsetzung .................................................................................... 9 2. Organisation der ASA-Branchenlösung _____________________________ 11 2.1 SGA-Handbuch ........................................................................................................ 11 2.2 Steuerung der ASA-Branchenlösung ........................................................................ 11 2.3 Zusammensetzung der Steuerung der Branchenlösung ........................................... 11 2.4 Finanzierung der Branchenlösung ............................................................................ 12 2.5 Vertragliche Regelung für die Spezialisten des ASA-Pools ....................................... 12 2.6 Aktiver Einsatz des ASA-Pools ................................................................................. 12 2.7 Qualifikation der ASA-Spezialisten ........................................................................... 12 2.8 Interne Organisation und Berücksichtigung der Grösse der Kantonsverwaltungen ..................................................................................................... 13 2.9 Rolle der Spezialisten für Sicherheit und Gesundheitsschutz ................................... 14 3. Ausbildung und Wissenstransfer __________________________________ 16 3.1 Anforderungen an die Ausbildung / Information ........................................................ 16 3.2 Grundausbildung der KOPAS ................................................................................... 16 3.3 Weiterbildung der KOPAS ........................................................................................ 16 3.4 Fachausbildungen .................................................................................................... 17 3.5 Verbreitung der Information in den Kantonen............................................................ 17 4. Sicherheitsregeln _______________________________________________ 18 4.1 Grundsätze ............................................................................................................... 18 4.2 Erwerb und Unterhalt der Anlagen und Ausrüstungen .............................................. 18 4.3 Persönliche Schutzausrüstungen.............................................................................. 18 4.4 Vertragsparteien und gemeinsame Tätigkeiten ......................................................... 18 4.5 Vorgehen bei Verstoss gegen die Sicherheitsregeln ................................................. 18 5. Gefahrenermittlung und Risikobewertung ___________________________ 19 -2- 5.1 Hilfsmittel für die Gefahrenermittlung ........................................................................ 19 a) Liste der Gefahren und Informationsquellen ......................................................... 19 b) Fragebogen zur Gefahrenermittlung ..................................................................... 19 c) Berufsmerkblätter.................................................................................................. 20 5.2 Aktualisierung der Gefahrenermittlung und der Risikoeinschätzung gemäss Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz ............................................................ 20 5.3 Beizug von ASA-Spezialisten für die Aktualisierung.................................................. 21 5.4 Gefahrenermittlung in einer bestimmten Verwaltung................................................. 21 a) Gefahrenermittlung a priori ................................................................................... 21 b) Risikenbeurteilung ................................................................................................ 21 a) Gefahrenermittlung a posteriori............................................................................. 22 6. Planung und Umsetzung von Massnahmen __________________________ 23 6.1 Grundsätze ............................................................................................................... 23 6.2 Prioritäre Aktionen .................................................................................................... 23 6.3 Präventionsmassnahmen in einer bestimmten Verwaltung ....................................... 23 6.4 Prävention während der Planung von neuen Einrichtungen, Gebäude und Arbeitsprozesse ....................................................................................................... 23 7. Organisation im Notfall ___________________________________________ 25 7.1 Vorschriften für die Erste Hilfe und das Verhalten im Notfall ..................................... 25 7.2 Kursangebot für die Notfallorganisation .................................................................... 25 8. Mitwirkung der Arbeitnehmenden __________________________________ 26 8.1 Beteiligung an der Steuerung der Branchenlösung ................................................... 26 8.2 Beteiligung in den Verwaltungen und Verwaltungseinheiten ............................... 26 a) Grundsatz ............................................................................................................. 26 b) Personalorganisationen ........................................................................................ 26 c) Mitwirkung vor Ort ................................................................................................. 27 9. Gesundheitsschutz ______________________________________________ 28 9.1 Aspekte des Gesundheitsschutzes ........................................................................... 28 9.2 Schutz von besonderen Personengruppen ............................................................... 28 10. Audits, Kontrollen ______________________________________________ 29 10.1 Kontrolle der Umsetzung ........................................................................................ 29 10.2 Audit bei den Mitgliedern ........................................................................................ 29 10.3 Entwicklung der Berufsunfälle und -krankheiten ..................................................... 29 10.4 Kontrolle der Zielerreichung .................................................................................... 30 10.5 Regelmässiger Erfahrungsbericht für die EKAS ...................................................... 30 Liste der Abkürzungen ______________________________________________ 31 Unterschrift der Verantwortlichen und der betroffenen Personen (Arbeitgeber, Arbeitnehmende, ASA-Spezialisten) _______________________ 32 Anhang __________________________________________________________ 33 -3- ZUSAMMENFASSUNG Mehrere Kantonsverwaltungen haben beschlossen, für die Umsetzung der Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten (ASA-Richtlinie) eine spezifische Branchenlösung zu entwickeln. Durch die Zusammenlegung ihrer Ressourcen haben die beteiligten Kantone Massnahmen, Hilfsmittel und Dokumente entwickelt, welche die Prävention der Berufsrisiken vor Ort erleichtern. Zudem ermöglicht die Branchenlösung den regelmässigen Erfahrungsaustausch zwischen den Verantwortlichen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in den Kantonsverwaltungen (HR-Verantwortliche, ASA-Spezialisten und Personalvertreter). Die Branchenlösung wird von einer Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Kantonsverwaltungen (KSGA) geführt und von einer Arbeitsgruppe (GTO) in Zusammenarbeit mit einem externen Pool von ASA-Spezialisten umgesetzt. Die Branchenlösung «Sicherheit und Gesundheitsschutz Kantonsverwaltungen» besteht aus folgenden Dokumenten: am Arbeitsplatz in den • dem Gesamtkonzept (mit Anhang), das Gegenstand des vorliegenden Dokuments ist; • einem Handbuch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (mit Anhang), das von jeder beteiligten Verwaltung an ihre Bedürfnisse angepasst wird; • einer Typologie der Gefahren mit Bezugnahme auf die Informationsquellen; • einem Online-Fragebogen zur Gefahrenermittlung; • Risikomerkblättern für bestimmte Berufsrisiken; • einer Internetseite. Das Gesamtkonzept beschreibt die Organisation und die Funktionsweise der Branchenlösung. Es besteht aus einer allgemeinen Einleitung, gefolgt von zehn Kapiteln, die den Punkten entsprechen, welche die Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes und des Arbeitsgesetzes bei ihren Audits kontrollieren. -4- Einleitung Weshalb eine interkantonale Branchenlösung? Die Kantonsverwaltungen zeichnen sich durch eine Vielfalt von Berufen und Tätigkeiten aus, mit einem breiten Spektrum an arbeitsbedingten Risiken. Für die Erleichterung der Umsetzung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (siehe Anhang 1), insbesondere der eidgenössischen Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten (ASA-Richtlinie), haben mehrere Kantone beschlossen, eine gemeinsame Branchenlösung auszuarbeiten. Die Branchenlösung soll den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und die Entwicklung von gemeinsamen Aktionen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz fördern. Anstelle von isolierten, vergleichbaren Aktionen in verschiedenen Verwaltungen werden eine Koordination der Anstrengungen und die gemeinsame Nutzung der Fachkompetenzen der Mitglieder angestrebt. Die Branchenlösung unterstützt die Mitglieder auf mehreren Ebenen durch: • den Vorschlag eines Leitbilds und von bewährten Verfahren für die Prävention; • die Bereitstellung von Hilfsmitteln, Massnahmen und Informationen, welche die Gefahrenermittlung, die Risikobewertung, die Umsetzung von Präventionsmassnahmen und das Arbeitsschutzmanagement erleichtern; • die Informationssuche und den Erfahrungsaustausch in Bezug auf spezifische, von den Mitgliedern angetroffene Probleme; • die Unterstützung bei der Beurteilung und Entwicklung von Präventionssystemen in den beteiligten Kantonsverwaltungen; • die Beteiligung an der Ausarbeitung von interkantonalen Schulungskursen und Präventionskampagnen; • die Schaffung und regelmässige Aktualisierung eines gemeinsamen Informationssystems (Online-Plattform); • die Förderung der Interessen der Kantonsverwaltungen bei den für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Bundesbehörden. Die Branchenlösung basiert auf drei Hauptelementen: (1) einer Organisation, die eine zugleich zentralisierte und dezentralisierte Verwaltung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sicherstellt und die klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten einschliesst, (2) Hilfsmitteln, die die Gefahrenermittlung, die Risikobeurteilung und die Präventionsplanung ermöglichen, (3) Kursprogrammen und -anforderungen, die der Verantwortungsebene aller angepasst sind. Anwendungsbereich 1) Beteiligte Organisationen Diese Branchenlösung richtet sich an alle Kantonsverwaltungen der ganzen Schweiz. Mit Zustimmung der KSGA kann sie möglicherweise für andere öffentliche oder halböffentliche Einrichtungen geöffnet werden, für die ähnliche Gefahren bestehen. Bei der Aufnahme von einzelnen solcher Risikoeinheiten kann das Konzept der vorliegenden Branchenlösung angewandt werden. Es muss jedoch ein unabhängiger, an die jeweilige Einrichtung -5- angepasster Gefahrenkatalog entwickelt werden oder durch die Zusammenarbeit mit anderen Branchenlösungen in Angriff genommen werden. 2) Anzahl der beschäftigten Personen Wenn man alle Kantone berücksichtigt, kann die Branchenlösung 179 000 Arbeitsstellen abdecken (berechnet in Vollzeitäquivalenten). Zurzeit haben sich die Kantone Aargau, Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt der Branchenlösung angeschlossen. Dies entspricht einem Total von etwa 99 500 Vollzeitäquivalenten. Quelle: Zahlen 2012 der interaktiven Statistikdatenbank STAT-TAB des Bundesamtes für Statistik. http://www.bfs.admin.ch > 06 - Industrie und Dienstleistungen > Unternehmen > interaktives Angebot > Datenbank > Institutionelle Einheiten und Beschäftigte nach Kanton, Wirtschaftsabteilung, Grössenklasse, öffentlicher/privater Sektor, wirtschaftliche Ausrichtung und Rechtsform (STATENT) 3) Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen Die in den Kantonsverwaltungen ausgeübten Tätigkeiten fallen in alle Bereiche des primären, sekundären und tertiären Sektors. Die Mehrheit der Personen (etwa 80 %) sind allerdings im tertiären Sektor und insbesondere in den NOGA-Klassen 84 (Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung) 85 (Erziehung und Unterricht) und 86 (Gesundheitswesen) tätig. Die anderen Wirtschaftssektoren beschäftigen weniger Personen, dürfen jedoch nicht vernachlässigt werden, da ihre Gesundheitsrisiken oft höher sind. Die Organisation der Kantonsverwaltung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, sowohl was die Anzahl Abteilungen als auch was die Verteilung der verschiedenen Tätigkeiten in diesen Abteilungen betrifft. Diese Tätigkeiten sind äusserst zahlreich und vielfältig. Sie können sich von einem Kanton zum andern unterscheiden, abhängig von der Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie der ausgelagerten Aufgaben. Die funktionsspezifischen Aufgaben sind ebenfalls unterschiedlich, da sie von der Organisation jeder Einheit abhängen. Die Tätigkeiten und Funktionen sind in Anhang 2 aufgeführt. Sie werden gemäss der Einschätzung der Gefahren und Risiken im Kapitel 5 berücksichtigt. Interaktion mit anderen Branchenlösungen Für bestimmte Tätigkeitsbereiche der Kantonsverwaltungen wurden spezifische Branchenlösungen entwickelt. Gegenwärtig betrifft dies hauptsächlich folgende Bereiche: • Branchenlösung 35: Strassenunterhaltsdienste, Tiefbauämter • Branchenlösung 39: Agritop • Branchenlösung 02: Forstwirtschaft • Branchenlösung 32: H+ Spitäler • Branchenlösung 74: Seilbahnen Sie finden die vollständige Liste der Branchenlösungen auf der Website www.ekas.ch, unter ASA > Branchenlösungen -6- Für die betreffenden Risikoeinheiten gibt es zwei Möglichkeiten: • Die Einheit beschliesst, sich ganz der für ihren Tätigkeitsbereich spezifischen Branchenlösung anzuschliessen; • Die Risikoeinheit beteiligt sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kantonsverwaltung an bestimmten Tätigkeiten der vorliegenden Branchenlösung, verwendet aber was den Gefahrenkatalog, die spezifische Ausbildung und den Beizug von externen ASASpezialisten betrifft die Branchenlösung ihres spezifischen Bereichs. Gegebenenfalls fallen die technischen Audits in die Zuständigkeit dieser Branchenlösung. In jedem Fall gibt das kantonale Handbuch für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die speziellen Risikoeinheiten und ihre spezifischen Abmachungen klar an. Datenschutz Generell werden die im Rahmen der Branchenlösung erhaltenen Daten und Informationen entsprechend den Anforderungen der Gesetze und Reglemente über den Datenschutz des Bundes und der Kantone verwaltet. Vorbehalten sind Artikel 11g Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV): VUV Art. 11g Abs. 1 «Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen dem zuständigen Durchführungsorgan auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen. Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren.» VUV Art. 11g Abs. 3 «Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan unverzüglich benachrichtigen». -7- 1. Ziele der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes 1.1 Politik im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Der gemeinsame Ausschuss IAO/WHO gibt folgende Definition des Gesundheitsschutzes (einschliesslich der Sicherheit) am Arbeitsplatz: Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sollte auf folgende Ziele ausgerichtet sein: Förderung und Erhalt eines hohen Masses des physischen, mentalen und sozialen Wohlbefindens der Mitarbeitenden in allen Berufen; Verhindern jeglichen gesundheitlichen Schadens der Mitarbeitenden durch ihre Arbeitsbedingungen; Schutz der Mitarbeitenden bei ihrer Arbeit gegen die Risiken, die aus der Anwesenheit von gesundheitsschädigenden Mitteln erwachsen; Schaffen und Erhalt von Stellen, die den physiologischen und psychologischen Fähigkeiten der Mitarbeitenden entsprechen; Alles in allem muss die Arbeit dem Menschen und jeder Mensch an seine Aufgabe angepasst werden. Die Tätigkeiten im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beinhalten im Wesentlichen drei Teile: 1) Erhalt und Förderung der Gesundheit der Mitarbeitenden und ihrer Arbeitsfähigkeit; 2) Verbesserung der Bedingungen und des Arbeitsumfeldes, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen; 3) Wahl von Arbeitsorganisationssystemen und Unternehmenskulturen, die einen Beitrag an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz leisten und ein positives soziales Klima und das ordnungsgemässe Funktionieren des Unternehmens fördern. Der Ausdruck «Unternehmenskultur» bezeichnet die Wertvorstellungen eines bestimmten Unternehmens. In der Praxis widerspiegelt sich die Unternehmenskultur in den Verwaltungsmethoden, in der Personal-, Beteiligungs- und Ausbildungspolitik sowie im Qualitätsmanagement des Unternehmens. Die politischen Behörden oder ihre Vertreter, die sich an dieser Branchenlösung beteiligen, bestätigen hiermit ihren unbedingten Willen, das Leben und die Gesundheit all ihrer Mitarbeitenden zu schützen und die notwendigen Strukturen und Mittel für die Erfüllung dieses Willens bereitzustellen. Die Branchenlösung veranschaulicht die angenommene Strategie, um diese Politik der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz anzuwenden. 1.2 Leitbild Die der Branchenlösung beigetretenen Kantone engagieren sich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie setzen sich auf allen Hierarchiestufen für die Umsetzung und Einhaltung einer Politik der Berufsrisikoprävention ein, die sich auf folgende Grundsätze stützt: • Sicheres und gesundheitsverträgliches Arbeiten ist ein vorrangiges Ziel. • Das Bemühen um die Verringerung der Unfall- und Gesundheitsrisiken ist ein wesentlicher Bestandteil der Entscheide und Aktionen. • Eine gute Kommunikation mit den Mitarbeitenden in diesem Bereich. Ihre Anliegen werden systematisch analysiert und in Kauf genommen. • Die Mitglieder der Branchenlösung geben sich die Mittel, um die Gefahren zu erkennen, die Risiken zu beurteilen und geeignete Aktionspläne zu entwickeln, indem sie sich die notwendigen Ressourcen und Kompetenzen verschaffen. -8- 1.3. Zielsetzung Es werden regelmässig konkrete Ziele gesetzt und die Effizienz der beschlossenen Politik periodisch mithilfe der erreichten Ziele überprüft. Das Präventionsziel der Branchenlösung ist, die Berufsunfälle und -krankheiten (im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes UVG und der VUV) sowie die gesundheitlichen Probleme durch die Arbeitsumgebung und -situationen (Arbeitsgesetz ArG und seine Verordnungen für die Verwaltungen) zu reduzieren. Dieses Ziel betrifft die Verwaltungstätigkeiten in unterschiedlichen Graden. Die am meisten betroffenen Sektoren sind jene, wo die stärksten Reduzierungen angestrebt werden. Alle 5 Jahre legt die KSGA für die Branchenlösung Präventionsziele fest. Diese sowohl quantitativen als auch qualitativen Ziele sind in Anhang 3 beschrieben. Zur Information sind die Unfallraten aller Kantone für die betrachteten Bereiche der Jahre 2003 bis 2012 in der folgenden Tabelle aufgeführt (Quelle: Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung UVG). 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 47 48 46* 51* 51 47* 46 45 45 43* 47 Absenzen -risiko Kostenrisiko BK/ 100 000 VZÄ Fallrisiko 0,27 0,28 0.27 0,3 0,29 0,3 0,3 0,33 0,31 0,31 0,3 0,19 0,23 0,2 0,21 0,2 0,2 0,19 0,19 0,17 0,18 +18,2 % 0,196 -17,0 % 57 32 39 60 43 23 81 27 52 21 43 -22,3 % 42 40* 43* 39* 36* 40* 40 44* 43* 42* 41 3,7 % Absenzen -risiko Kostenrisiko BK/ 100 000 VZÄ Fallrisiko 0,24 0,22 0,26 0,25 0,22 0,24 0,25 0,26 0,27 0,26 0,25 13,3 % 0,19 0,22 0,22 0,18 0,17 0,17 0,16 0,19 0,16 0,17 0,182 -21,9 % 130 116 107 108 113 123 138 36 31 42 94 -64,5 % na 71 74* 73 71 70 71 72 73 68* Absenzen na 0,55 0,58 0,58 0,54 -risiko Kostenna 0,61 0,54 0,41 0,43 risiko BK/ na 299 284 296 332 100 000 VZÄ * = signifikante Veränderung im Vergleich mit dem Vorjahr 0,53 0,54 0,53 0,54 0,49 0,54 -13,4 % 0,41 0,38 0,39 0,32 0,31 0,414 -45,8 % 433 493 771 551 278 Erziehung und Unterricht (Noga 85) Fallrisiko Öffentliche Verwaltung, Verteidigun g; Sozialversicherun g (NOGA 84) Öffentliche Verwaltung Suva (40M) 2012 Schnitt 71 401 Trend -9,4 % -5,3 % 38,5 % Tabelle 1: Berufsunfallstatistiken der NOGA-Branchen 84, 85 und SUVA 40M Fallrisiko: Absenzenrisiko: Kostenrisiko: Abkürzungen: Anzahl neu registrierte, anerkannte Fälle pro 1000 Vollbeschäftigte (einschl. BK) Anzahl entschädigte Tage der neu registrierten, anerkannten Fälle pro Vollbeschäftigten Kosten der Fälle der letzten sechs Jahre in Prozent der versicherten Lohnsumme U = Unfall, BK = Berufskrankheit, VZÄ = Vollzeitäquivalent 1.4 Aktualisierung der Zielsetzung Auf Vorschlag der GTO wird die Zielsetzung von der KSGA überprüft und aktualisiert, abhängig von den erhaltenen Resultaten, von der Entwicklung der Indikatoren auf nationaler Ebene und auf Ebene der Branchenlösung, von den Kantonen zur Verfügung gestellten Mittel sowie von den auf nationaler Ebene von den Durchführungsorganen definierten Prioritäten. -9- Für die Kontrolle dieser Ziele werden zwei Indikatoren in Betracht gezogen: die Mittelindikatoren, welche die für das Erreichen der Ziele eingesetzten Ressourcen widerspiegeln und die Resultatindikatoren, die den Einfluss der unternommenen Aktionen auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darlegen. Die für die fünf kommenden Jahre gewählten Indikatoren werden zusammen mit der Zielsetzung in Anhang 3 vorgestellt. - 10 - 2. Organisation der ASA-Branchenlösung 2.1 SGA-Handbuch Das vorliegende Dokument wird mit einem SGA-Handbuch vervollständigt, das die verschiedenen Umsetzungsphasen der Branchenlösung gemäss den zehn Elementen des Sicherheitskonzepts der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) detaillierter beschreibt. Es stellt die wesentlichen Punkte der Verfahrensweisen sowie die Rollen und die Verantwortung jedes Akteurs vor; jeder Kanton passt es an seine Organisation und Besonderheiten an. Der Aufbau dieses Handbuchs wird in Anhang 4 vorgestellt. 2.2 Steuerung der ASA-Branchenlösung Die Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KSGA) überwacht die Tätigkeiten der Branchenlösung. Eine Arbeitsgruppe (GTO), bestehend aus ASASpezialisten aller beteiligten Kantone, berät die KSGA und schlägt ihr Kampagnen und Aktionspläne vor. Im Auftrag der KSGA entwickelt sie gemeinsame Hilfsmittel und Methoden für die Mitglieder der Branchenlösung und koordiniert ihre Umsetzung in den Kantonen. Die GTO und die KSGA stützen sich auf die Dienstleistungen eines ASA-Pools bestehend aus externen ASA-Spezialisten. Die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Hauptregeln für die Organisation und Verwaltung der KSGA sind in einer Charta festgehalten (Anhang 5). Die Rolle der KSGA und der GTO besteht darin, die Kantone bei der Umsetzung ihrer Präventionsmassnahmen zu unterstützen, aber nicht sie zu ersetzen. Die Hauptverantwortung für die Anwendung der Branchenlösung obliegt den beteiligten Verwaltungen. KSGA Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Mitgliedkantone Externer ASAPool Arbeitsgruppe GTO Abbildung 1: Schema der Steuerung der Branchenlösung 2.3 Zusammensetzung der Steuerung der Branchenlösung Die KSGA setzt sich zusammen aus (Details siehe Anhang 6): • einer Vertretung des Personalamtes jedes Kantons, - 11 - • einer Vertretung der Angestellten oder einer Vertretung des Berufsverbands jedes Kantons. • Die Spezialisten des ASA-Pools (Sicherheitsingenieur/in, Arbeitshygieniker/in und Arbeitsärztin/-arzt) können mit beratender Stimme an den Sitzungen der KSGA teilnehmen, je nach Bedürfnis. Die Arbeitsgruppe GTO setzt sich zusammen aus: • einem ASA-Spezialisten jedes Kantons, • Spezialisten des externen ASA-Pools (Sicherheitsingenieur/in, Arbeitshygieniker/in und Arbeitsärztin/-arzt) gemäss der von der Branchenlösung vorgesehenen Organisation. Gegebenenfalls können externe Experten in die KSGA oder GTO eingeladen werden, abhängig von den behandelten Themen. 2.4 Finanzierung der Branchenlösung Die Finanzierung der Branchenlösung ist in Artikel 9 der Charta definiert. Der Mitgliedsbeitrag für die neu der KSGA angehörigen Organisationen ist in Artikel 10 Abs. 1 geregelt (Anhang 5). 2.5 Vertragliche Regelung für die Spezialisten des ASA-Pools Die externen ASA-Spezialisten unterstützen die Arbeit der GTO. Ihre Aufgaben sind in einem Pflichtenheft (Anhang 7) beschrieben und fallen unter einen mit der KSGA abgeschlossenen Vertrag. 2.6 Aktiver Einsatz des ASA-Pools Der externe ASA-Pool stellt Fachwissen in den Bereichen Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene, Sicherheitstechnik sowie Ergonomie und Arbeitspsychologie zur Verfügung. Die Mitglieder des Pools nehmen, abhängig von den Bedürfnissen, an den Sitzungen der GTO sowie an den Plenarsitzungen der KSGA teil. Die Wahl der anwesenden Mitglieder hängt von den behandelten Themen ab. Ausserdem beteiligen sich die externen ASA-Spezialisten aktiv an der Bestimmung von allgemeinen Gefahren, an der Planung der betreffenden Massnahmen in Bezug auf die Branchenlösung sowie an Projekten und Kampagnen der KSGA und der GTO. Die aktive Beteiligung aller externen Spezialisten wird durch die Sitzungsprotokolle, die Unterschrift der Spezialisten auf den erstellten Dokumenten und die Tätigkeitsberichte des ASA-Pools bezeugt. 2.7 Qualifikation der ASA-Spezialisten Die an der Branchenlösung beteiligten ASA-Spezialisten sind in der Liste in Anhang 10 aufgeführt. Ihre Zuständigkeiten sind in Anhang 4 der EKAS-Richtlinie 6508 «über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit» festgelegt. Ihre Ausbildung entspricht der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit. - 12 - 2.8 Interne Organisation und Berücksichtigung der Grösse der Kantonsverwaltungen Jede Kantonsverwaltung organisiert sich ihren Bedürfnissen entsprechend und verfügt über mindestens ein paritätisches Koordinationsorgan (KO) und einem ASA-Spezialist, die mit der Koordination der Umsetzung der Branchenlösung in ihrem Kanton beauftragt sind. Das Koordinationsorgan besteht normalerweise aus dem oder den ASA-Spezialisten, einem oder mehreren Vertretern der Personalabteilung, des Personals, der Durchführungsorgane und gegebenenfalls aus Vertretern der Risikoeinheiten mit besonderen Gefahren. Die genaue Zusammensetzung hängt von den Besonderheiten jedes Kantons ab. Die Zusammenarbeit mit den politischen Behörden wird durch den Vorsitz des Koordinationsorgans sichergestellt. Für die operativen Präventionsaufgaben verfügen die kantonalen ASA-Spezialisten über ein Netzwerk von Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS), das die gesamte Verwaltung abdeckt. Die KOPAS sind namentlich verantwortlich für die Bestimmung von Gefahren in ihrer Einheit, unterstützt durch die kantonalen ASASpezialisten. Zu Ihrem Auftrag gehört zudem, den Vorstehern ihrer Dienststellen oder den Direktoren der Anstalten Präventionsmöglichkeiten vorzuschlagen und ihre Umsetzung sicherzustellen. Zusätzlich setzen die Einheiten mit besonderen Gefahren einen Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz (ASG) ein und ziehen wenn notwendig zuständige ASA-Fachleute (intern oder extern) hinzu. Diese Ausschüsse bestehen aus einem oder mehreren: • Vertreter/n des Arbeitgebers • Vertreter/n des Personals • ASA-Spezialisten der Risikoeinheit (wenn nötig) • ASA-Spezialisten der Verwaltung • Kontaktperson/en für Sicherheit und Gesundheitsschutz KOPAS Ein Beispiel für die Organisation der Branchenlösung in einer Verwaltung ist in Abbildung 2 zu sehen. - 13 - Abbildung 2: Schema der Branchenlösung in einer Verwaltung Das Koordinationsorgan entscheidet aufgrund eines politischen Mandats und zusammen mit der KSGA über die wesentlichen in der Verwaltung zu ergreifenden Optionen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es stellt sicher, dass die von der Branchenlösung empfohlenen Massnahmen und Aktionen umgesetzt und eingehalten werden. Vor Ort basiert die Organisation der Prävention auf einem Konzept der Risikoeinheit. Eine Risikoeinheit besteht beispielsweise aus einer Gruppe von Angestellten mit vergleichbaren Tätigkeiten oder die im gleichen Gebäude oder in der gleichen Dienststelle arbeiten usw. 2.9 Rolle der Spezialisten für Sicherheit und Gesundheitsschutz Jede Verwaltung umgibt sich mit den notwendigen ASA-Spezialisten (intern oder extern), abhängig von den verzeichneten Tätigkeiten, den entsprechenden Gefahren und Risiken und der Anzahl Mitarbeitender. Auf Ebene der Risikoeinheit werden hauptsächlich Spezialisten hinzugezogen, wenn: • sich die Checklisten und die Fachkompetenzen der Einheit für die Reduzierung oder Eliminierung der Gefahren als ungenügend erweisen, • die Gefahren oder Arbeitsbedingungen vor Ort atypisch sind, • neue Gefahren entstehen, die nicht in der Branchenlösung enthalten sind, • Gesundheitsprobleme der Arbeitskräfte in Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu stehen scheinen. - 14 - Je nach Problematik können andere Fachleute wie Ergonomen, Arbeitspsychologen oder Betriebspflegefachleute berücksichtigt werden, wenn in ihrem Pflichtenheft die Prävention von Berufsrisiken enthalten ist. Die Pflichtenhefte der verschiedenen in diesem Kapitel erwähnten Akteure sind in Anhang 8 skizziert. - 15 - 3. Ausbildung und Wissenstransfer 3.1 Anforderungen an die Ausbildung / Information Die Ausbildung der Angestellten und der verschiedenen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Personen wird von der Branchenlösung als eines der Hauptbestandteile der Prävention betrachtet. Angesichts der Vielfalt der in einer Verwaltung vertretenen Berufe ist es angebracht, die berufliche Grundbildung mit einer spezifischen Ausbildung in Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu vervollständigen. Diese muss den Besonderheiten der Tätigkeiten und der Risiken in den verschiedenen Kantonen angepasst werden. Aus diesem Grund schlägt die Branchenlösung ein Ausbildungskonzept vor, das den Kantonen als Basis für ihr eigenes dient. Die folgenden Elemente werden berücksichtigt: • die Verantwortungsebene: alle Akteure (Mitarbeitende, Kontaktpersonen usw.) werden entsprechend ihrer Funktion im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgebildet; • die Gefahren: Mitarbeitende an Arbeitsstellen mit besonderen Gefahren können spezifische Kurse besuchen; • die Kursorganisation: bei genügendem Personalbestand werden die Kurse vor Ort durchgeführt, um eine lange Anreise zu verhindern. In anderen Fällen werden die Kurse zentralisiert durchgeführt, um die Synergien zwischen den Kantonen zu fördern und von spezialisierten Ausbildnern zu profitieren. Die Durchführung von Ausbildungs- und Informationskursen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird von den einzelnen Mitgliedern sichergestellt. Die Einzelheiten der Ausbildung (Kursart, Dauer, Inhalte, Ort) werden in Anhang 9 vorgestellt. Die Auswahl der Kurs- und Ausbildungsverantwortlichen obliegt der jeweiligen kantonalen Verwaltung. Es können ASA-Spezialisten der Verwaltungen sein, Spezialisten welche von der GTO oder der KSGA empfohlen werden (Anhang 10), oder weitere kompetente Ausbildner betreffend der Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die GTO schlägt der KSGA Themen und Inhalte für die Weiterbildung vor und organisiert Kurse für die Branchenlösung. Sie prüft ebenfalls die Möglichkeit, den Mitgliedern e-learningModule zur Verfügung zu stellen. Auf der Website der Branchenlösung steht eine aktuelle Liste mit den Kursen und Anbietern zur Verfügung. 3.2 Grundausbildung der KOPAS Das Grundbildungsprogramm der KOPAS ist dem zweitägigen Kurs «Grundwissen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» des Schulungsnetzwerkes SUVA nachgebildet. 3.3 Weiterbildung der KOPAS Die Weiterbildung der KOPAS dauert mindestens 4 Stunden pro Jahr für die Risikoeinheiten ohne besondere Gefahren und 8 Stunden pro Jahr für die Einheiten mit besonderen Gefahren nach ASA-Richtlinie. Die Kurse werden aus einem von der GTO vorgeschlagenen Weiterbildungskatalog ausgewählt, abhängig von der Art der Risiken, vom Fachwissen der KOPAS und von den Präventionskampagnen über bestimmte von der KSGA vorgeschlagene Themen. - 16 - 3.4 Fachausbildungen Überdies werden spezifische Kurse für Mitarbeitergruppen angeboten, die spezifischen Gefahren ausgesetzt sind oder die Spezialausbildungen benötigen (Gabelstaplerfahrer, Ersthelfer, Kontaktperson gemäss Chemikaliengesetz (ChemG), Elektroarbeiten, Arbeiten in grosser Höhe, Verwendung von Hubarbeitsbühnen, Einsatz von bestimmten Chemikalien, Gewaltprävention usw.). 3.5 Verbreitung der Information in den Kantonen Der Informationsaustausch muss funktionieren und die Informationen in jeder der Verwaltungen verfügbar sein, die miteinander kommunizieren (Austausch der bewährten Verfahrensweisen). Die in jeder Verwaltung bestehenden internen Kommunikationsmittel werden für den Austausch im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verwendet (Websites, Sitzungen, Unterlagen). Die GTO koordiniert den Austausch zwischen der Branchenlösung und den verschiedenen Verwaltungen, insbesondere über die für die Branchenlösung entwickelte Website. Diese Website enthält allgemeine Informationen über die Branchenlösung, eine Rubrik mit Aktualitäten, Merkblätter über allgemeine Risiken der in den Verwaltungen vorhandenen Berufe, allgemeine Dokumentation, Dokumentation über die spezifischen Probleme der Kantone, Links zu rechtlichen und wissenschaftlichen Informationsquellen im Bereich SGA sowie eine Rubrik FAQ. - 17 - 4. Sicherheitsregeln 4.1 Grundsätze Die Branchenlösung ermutigt ihre Mitglieder, die geltenden Sicherheitsregeln einzuhalten. Dabei wird zwischen den allgemeinen Regeln, die für alle Tätigkeiten gelten (Erwerb und Unterhalt von Anlagen, gemeinsame Tätigkeiten und Vertragsparteien, PSA) und den spezifischen Regeln für besondere Gefahren unterschieden. Letztere werden in Kapitel 6 (Planung der Massnahmen) behandelt, während sich das vorliegende Kapitel auf die allgemeinen Regeln konzentriert. Die GTO prüft die Sachdienlichkeit der Sicherheitsregeln regelmässig und nimmt gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor. Die Kantone übernehmen diese Änderungen für ihr eigenes Bezugssystem. 4.2 Erwerb und Unterhalt der Anlagen und Ausrüstungen Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Produktesicherheit (PrSG): «Wird ein Produkt nach den technischen Normen [...] hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt». Die Mitgliedkantone fügen diese Bedingung in ihre Ausschreibungen ein, damit die erworbenen Produkte die Anforderungen des PrSG erfüllen. Während der Entwicklung, dem Bau und der Umsetzung von Ausrüstungen werden die notwendigen Analysen durchgeführt. 4.3 Persönliche Schutzausrüstungen Die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) müssen gemäss Art. 5 VUV und Art. 6 ArG vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem versichern sich die Mitglieder, dass diese Ausrüstungen in Übereinstimmung mit Art. 32a und b VUV verwendet und instand gehalten werden. Dazu erlassen sie Sicherheits- und Gesundheitsschutzregeln und überprüfen deren Anwendung. 4.4 Vertragsparteien und gemeinsame Tätigkeiten Artikel 9 VUV regelt die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wenn mehrere Betriebe gleichzeitig oder nacheinander am gleichen Arbeitsort arbeiten. Die Kantone sehen sich häufig mit dieser Situation konfrontiert, insbesondere wenn bestimmte Aufgaben an Subunternehmer vergeben werden (Unterhalts-, Renovierungsarbeiten usw.). Die Branchenlösung beteiligt sich an der Ausarbeitung von Musterabkommen und Verwaltungsmodellen für diese Situationen vor Ort (SUVA-Dokumente, Arbeitsschutzpläne, Koordinationsabkommen). 4.5 Vorgehen bei Verstoss gegen die Sicherheitsregeln Die möglichen Sanktionen im Fall eines Verstosses gegen die Sicherheitsregeln unterliegen den kantonalen Bestimmungen über den Status des Personals und die Disziplinarverfahren. - 18 - 5. Gefahrenermittlung und Risikobewertung 5.1 Hilfsmittel für die Gefahrenermittlung Um den Gefahren einer bestimmten Tätigkeit vorzubeugen, müssen sie vorab bestimmt werden. Die Branchenlösung schlägt ihren Mitgliedern mehrere Hilfsmittel vor, die den Prozess der Gefahrenermittlung und die Planung der Präventionsmassnahmen erleichtern: • eine Liste mit den Gefahren und Informationsquellen, • ein «Fragebogen zur Gefahrenermittlung», • Merkblätter für bestimmte Berufe. Mit diesen Hilfsmitteln können Laien die allgemeinen Gefahren relativ schnell bestimmen. Ihre Verwendung benötigt dennoch eine Ausbildung; diese ist in die in Kapitel 3.2 beschriebene Grundausbildung der KOPAS integriert. Die Mitglieder der Branchenlösung haben über die Website der Branchenlösung Zugriff auf diese Hilfsmittel. a) Liste der Gefahren und Informationsquellen Anhang 11 stellt eine systematische Klassifizierung der Gefahren im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vor (mechanische, biologische, körperliche Gefährdung oder Gefährdung durch die Umwelt oder die Arbeitsorganisation usw.). Jede Kategorie wird kurz beschrieben und ist mit Informationsquellen über die Prävention der jeweiligen Gefährdungsart verlinkt. Die Gefahren für schwangere und stillende Frauen stehen in der letzten Spalte der Tabelle, mit Bezug auf die OCIRT-Checkliste «Mutterschutz am Arbeitsplatz». Die Informationsquellen sind zur Information angegeben. Die Websites der auf die Prävention von Berufsrisiken spezialisierten Organisationen werden laufend mit neuen Broschüren, Checklisten, Risikomerkblättern und anderen Empfehlungen ergänzt. Die in der Tabelle aufgeführten Quellen für allgemeine Informationen wurden hauptsächlich vom EKAS, der Suva und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die Schweiz erstellt. Die Tabelle ist kein Ersatz für eine detaillierte Informationssuche oder für eine spezifische Analyse vor Ort. Sie verschafft den KOPAS hingegen eine Übersicht über die möglichen Berufsrisiken in einer Kantonsverwaltung. b) Fragebogen zur Gefahrenermittlung Die Gefahrenermittlung in einer Verwaltungseinheit oder Anstalt muss systematisch sein: das Risiko, dass eine Expositionssituation unbemerkt bleibt, muss minimiert werden. In diesem Zusammenhang bietet die Branchenlösung ihren Mitgliedern einen Fragebogen zur Gefahrenermittlung an, der vor Ort von den ASA-Spezialisten und den KOPAS verwendet werden kann. Dieses Hilfsmittel besteht aus einem Fragebogen, der Online mit einem persönlichen Benutzernamen und Passwort ausgefüllt oder ausgedruckt werden kann. Er stützt sich auf die im vorangehenden Absatz vorgestellten Gefahrentypologie. Jede Gefahrenart ist Gegenstand von mehreren, in Kapiteln zusammengefassten Fragen. Der Benutzer kann eine Frage nach der anderen beantworten oder Abschnitte überspringen, wenn eine Gefahr in der betreffenden Einheit nicht besteht. Nach dem Beantworten aller Fragen über eine gegebene Gefahr kann der Benutzer die bereits umgesetzten sowie die zu ergreifenden Massnahmen notieren. Die Online-Hilfe des Fragebogens beinhaltet Links zu Unterlagen, mit denen die erforderlichen Präventions- 19 - massnahmen bestimmt werden können. Sie entsprechen den Links in der Gefahrenliste in Anhang 11. Diese Hilfe wird schrittweise vervollständigt, entsprechend den Rückmeldungen der Kantone. Der Fragebogen wird als gemeinschaftliches Werkzeug verstanden. ASA-Spezialisten und KOPAS eines Kantons arbeiten dabei an einer gemeinsamen Datenbank, die sie im Lauf ihres Austauschs erweitern. Die Mitglieder der Branchenlösung können so viele Leitfäden erstellen wie sie wollen, abhängig von ihrer eigenen Unterteilung in Risikoeinheiten (Prozesse, Tätigkeitssektoren oder Personengruppen). Die erfassten Daten werden auf einer geschützten Informatikplattform aufbewahrt, auf die mit einem Login und einem Passwort über die Website der Branchenlösung zugegriffen werden kann. So kann der Benutzer sie abhängig vom Auftreten neuer Gefahren oder von der Umsetzung von Präventionsmassnahmen aktualisieren. Alle Daten können als Excel-Tabelle exportiert werden, insbesondere für die Erstellung von Statistiken und Berichten. c) Berufsmerkblätter Zusätzlich zu den oben beschriebenen Hilfsmitteln können sich die KOPAS auf eine gewisse Anzahl Merkblätter stützen, die ein allgemeines Inventar der charakteristischen «Expositionssituationen»1 dieser Berufe aufstellen. Jede Expositionssituation ist mit Informationsquellen über die allgemeinen anwendbaren Präventionsregeln und -massnahmen verknüpft. Da im Internet schon viele solche Merkblätter zu finden sind (siehe zum Beispiel www.bossons-fute.fr, http://fmpcisme.org und http://www.travailler-mieux.gouv.fr/) legen wir den Schwerpunkt einzig auf Berufe mit besonderen Gefahren, für die es noch keine weit verbreiteten Checklisten oder Broschüren gibt (z.B. Gefängnisaufseher, Polizisten, Lehrkräfte usw.). Die Merkblätter werden nach und nach durch die GTO und den externen ASA-Pool erarbeitet, abhängig von den festgestellten Bedürfnissen. 5.2 Aktualisierung der Gefahrenermittlung und der Risikoeinschätzung gemäss Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz Die GTO und der ASA-Pool: • aktualisieren den Fragebogen zur Gefahrenbestimmung, Dokumentation und die Ausbildung der KOPAS regelmässig; • passen die Sicherheitsregeln regelmässig an, um neue Informationen, Änderungen und Korrekturen einzuschliessen; • aktualisieren die Berufsmerkblätter regelmässig. die dazugehörige Diese Aktualisierung wird im Folgenden beschrieben. Wenn ein Mitglied der GTO feststellt, dass in seiner Verwaltung eine Gefahr oder eine gefährliche Situation besteht, die bis anhin von der Branchenlösung nicht berücksichtigt wurde, informiert es den externen ASA-Pool und die GTO. Nach Prüfung und allfälliger ergänzender Untersuchung vervollständigen der ASA-Pool und die GTO die oben beschriebenen Hilfsmittel und veröffentlichen diese Neuigkeit auf der Website der Branchenlösung. Ausserdem werden die Dokumente mindestens alle drei Jahre systematisch, oder wenn ein Audit bei einer beteiligten Verwaltung Lücken feststellt, aktualisiert. 1 Unter «Expositionssituation» versteht man die Umstände, in denen die Mitarbeitenden einer spezifischen Gefahr ausgesetzt sind. - 20 - 5.3 Beizug von ASA-Spezialisten für die Aktualisierung Die ASA-Spezialisten der Branchenlösung sind an der Erarbeitung und Aktualisierung der Hilfsmittel und der Datenbank der Branchenlösung beteiligt. Diese Spezialisten und ihre Qualifikationen sind in Anhang 10 aufgeführt. 5.4 Gefahrenermittlung in einer bestimmten Verwaltung Die Methoden für die Gefahrenermittlung lassen sich üblicherweise in zwei Gruppen einteilen. Mit den A-Priori-Methoden können Expositionssituationen gefunden werden, bevor sie zu einem Schadensereignis führen. Die A-Posteriori-Methoden bestehen ihrerseits darin, die eingetretenen Ereignisse zu analysieren, damit Massnahmen getroffen werden können, um sie künftig zu vermeiden. a) Gefahrenermittlung a priori Gemäss den Anforderungen der ASA-Richtlinie erstellt jede Verwaltung einen Gefahrenkatalog, führt ihn nach und vervollständigt ihn regelmässig mit den neu angetroffenen Situationen. Dieser Katalog wird auf Grundlage der von der Branchenlösung zur Verfügung gestellten Hilfsmittel erstellt, oder auf Grundlage jedes anderen Hilfsmittels, das zum gleichen Ergebnis führt. Der erhaltene Katalog informiert über die Art der vorhandenen Gefahren und ihre Auswirkungen. Auf dieser Grundlage ist es Aufgabe der Einrichtung, geeignete Präventionsmassnahmen zu planen, wenn nötig mit Unterstützung des kantonalen ASA-Spezialisten (siehe Kapitel 6). Der Katalog ist in das SGA-Handbuch (SGA: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) der Einrichtung integriert. Die untenstehende Tabelle zeigt, wie oft die Gefahrenbestimmung aktualisiert werden sollte. ____________________________________________________________________________________ Gefahren Häufigkeit ____________________________________________________________________________________ Neue Situationen seit Planung und Umsetzung Ohne besondere Gefahren alle 5 Jahre Mit besonderen Gefahren alle 2 Jahre, sogar jährlich _____________________________________________________________________ Tabelle 2: Periodizität Gefahrenkatalog b) Risikenbeurteilung Die Gefahrenliste, der Fragebogen zur Gefahrenermittlung und die Merkblätter erleichtern die Arbeit der KOPAS, ersetzen jedoch den Einsatz von ASA-Spezialisten nicht. Die ASARichtlinie sieht insbesondere eine Risikobeurteilung vor, die unter bestimmten Umständen von Sicherheitsingenieuren, Arbeitshygienikern und Arbeitsärzten durchgeführt wird. Gemäss Anhang 4 der ASA-Richtlinie gibt die Risikobeurteilung «Aufschluss über die zu erwartenden Personenschäden und deren Eintretenswahrscheinlichkeit an Arbeitsplätzen von einzelnen Arbeitnehmenden (individuelles Risiko) und an Arbeitsplätzen von Gruppen (kollektives Risiko)»; Sie ist in folgenden Fällen notwendig: • bei der Verwendung von neuen Arbeitstechniken und -stoffen; - 21 - • bei besonderen Gefährdungen, für die keine oder nur teilweise anerkannte Regeln der Technik vorliegen. Anhang 4 der ASA-Richtlinie definiert zudem die Risikenbeurteilung als ein «Vorgehen nach einer anerkannten Methode zur Beurteilung der Risiken für Personen am Arbeitsplatz. Als anerkannte Methoden gelten solche, die wissenschaftlich anerkannt sind oder sich in der Praxis bewährt haben (Stand der Technik)». Dazu gehören beispielsweise folgende Methoden: HAZOP (HAZard and OPerability study), HACCP (Hazard Analysis Critical Control Point), FMECA (Failure Mode and Effects and Criticality Analysis) oder die von der Suva vorgeschlagene Methode («Methode Suva zur Beurteilung von Risiken an Arbeitsplätzen und bei Arbeitsabläufen»). a) Gefahrenermittlung a posteriori Zusätzlich zur Gefahrenbestimmung a priori analysiert jede Verwaltung der Branchenlösung die Ursachen ihrer Arbeitsunfälle und führt statistische Analysen durch. Dazu verwendet sie einen Prozess, der sicherstellt, dass der kantonale ASA-Spezialist über alle dem UVGVersicherer gemeldeten Berufsunfälle informiert wird. Jede Verwaltung erstellt eigene Unfallstatistiken. Dabei verwendet sie soweit als möglich die Code-Liste der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (www.unfallstatistik.ch), um die Vergleiche innerhalb der Branchenlösung zu erleichtern. Ausserdem unterstützen die kantonalen ASA-Spezialisten die Verwaltungseinheiten bei der Analyse der Arbeitsunfallursachen. Dazu verwenden sie anerkannte Analysemethoden wie beispielsweise den Ursachenbaum oder das SUVA-Gefahrenportfolio. Die Daten der statistischen Analysen und der Analysen der Ursachen werden in die Gefahrenkataloge der Verwaltungseinheiten aufgenommen. Schliesslich, wenn sich durch die Analysen ein Risiko herausstellt, das bis anhin nicht in den Hilfsmitteln der Branchenlösung erfasst war, informieren die kantonalen ASA-Spezialisten die GTO und den ASA-Pool. Letzterer bindet die Information in die verschiedenen Hilfsmittel der Branchenlösung ein. - 22 - 6. Planung und Umsetzung von Massnahmen 6.1 Grundsätze Die GTO und der ASA-Pool schlagen allgemeine Massnahmen und Präventionsregeln vor. Es liegt an den einzelnen Verwaltungen, diese den verschiedenen Gefahren und Situationen ihrer Verwaltungseinheiten anzupassen. Die allgemeinen Regeln für die Risikoprävention und den Schutz der Mitarbeitenden werden auf Grundlage der folgenden Rangfolge ausgewählt und ausgearbeitet: • Beseitigung der Risiken, • Prävention und Schutz von Gruppen, • Prävention und Schutz von Personen. Die folgenden Grundsätze werden in dieser Reihenfolge angewandt: • Primärprävention (vermeiden von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsschäden infolge der Arbeit), • Sekundärprävention (vermeiden von Körper- und Gesundheitsschäden), • Tertiärprävention (Handeln bei Gesundheitsschaden, um Komplikationen und Rückfälle zu vermeiden). 6.2 Prioritäre Aktionen Die GTO schlägt der KSGA regelmässige Präventions- und/oder Sensibilisierungsaktionen über besondere Themen allgemeinen Interesses vor und bereitet diese vor. Diese Aktionen können spezifisch für die Branchenlösung oder Teil von landesweiten Projekten der EKAS oder des SECO sein (z.B. Präventionskampagne der psychosozialen Risiken). 6.3 Präventionsmassnahmen in einer bestimmten Verwaltung In der Gefahrenliste, im Fragebogen zur Gefahrenermittlung und in den Merkblättern sind die Informationsquellen der allgemeinen Präventionsmassnahmen aufgeführt. Die betroffene Verwaltungseinheit wählt die sinnvollsten Massnahmen, die den besonderen Situationen am besten gerecht werden und setzt diese um. Die Einheiten stellen in Hinsicht auf interne Audits und die Branchenlösungs-Audits die Rückverfolgbarkeit der getroffenen Massnahmen sicher. Die Listen mit den bestimmten Gefahren und den spezifischen Präventionsmassnahmen der Verwaltungseinheit müssen in das Handbuch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz integriert werden. Die kantonalen ASA-Spezialisten unterstützen die Einheiten bei der Bestimmung der Gefahren, der Wahl der Massnahmen und deren Umsetzung. 6.4 Prävention während der Planung von neuen Einrichtungen, Gebäude und Arbeitsprozesse Die Mitglieder integrieren - wenn immer möglich - die Prävention in die Planung aller neuen Einrichtungen, Bauten und Arbeitsabläufe. Sie stellen eine Organisation bereit, mit der frühestmöglich Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz getroffen werden können. Es ist wünschenswert, dass die ASA-Spezialisten bei Umbau- und - 23 - Planungsprojekten wenn immer möglich miteinbezogen werden; dazu benutzen sie die Im Abschnitt 5.4 aufgeführten Instrumente. - 24 - 7. Organisation im Notfall 7.1 Vorschriften für die Erste Hilfe und das Verhalten im Notfall Trotz der Umsetzung von präventiven Strategien können Unfälle oder Schäden nie ganz ausgeschlossen werden. Die an der Branchenlösung beteiligten Verwaltungen treffen Massnahmen, um die Risiken zu verringern. Diese Massnahmen sind den möglichen, im Gefahrenkatalog festgehaltenen Gefahren angepasst. Die vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen sind: • das Ernennen und Ausbilden von genügend Rettern, um die Erste Hilfe jederzeit und überall sicherzustellen; der Einsatz einer dahingehenden Organisation und Planung jeder Verwaltung2; • das Bereitstellen von Betriebsapotheken für das Personal und den Aussendienst, einschliesslich an temporären Standorten (z.B. Baustellen); • Verfahren für die Evakuierung von Gebäuden, die dies erfordern, gemäss der Norm und den Richtlinien des Brandschutzes der VKF (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen); • Brandbekämpfungsausrüstungen, die dem Risiko der Gebäude angepasst sind; • die Information der Mitarbeitenden über die zu ergreifenden Massnahmen im Unfall-, Brand- oder anderem Schadensfall. Das Handbuch für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beinhaltet Empfehlungen zu diesem Thema. Es muss angemerkt werden, dass die Branchenlösung die baulichen und technischen Aspekte des Brandschutzes nicht abdeckt, da diese durch die Bestimmungen der VKF und das kantonale Recht geregelt sind. 7.2 Kursangebot für die Notfallorganisation In erster Linie sind es die kantonalen Ressourcen (Samariterbund, Feuerwehr usw.), die sich um die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe und Einsatz im Schadensfall kümmern. Die Branchenlösung bietet allgemeine Kurse zum Thema an, insbesondere bezüglich der organisatorischen Aspekte; eine Liste dieser Kurse wird auf der Website der Branchenlösung aufgeschaltet sein. 2 Der Kommentar des Art. 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz weist auf die Anzahl der auszubildenden Personen und auf die andere nötige Mittel auf. - 25 - 8. Mitwirkung der Arbeitnehmenden Das Personal der Kantonsverwaltungen oder seine Vertretung ist berechtigt, zu allen Angelegenheiten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäss den Anforderungen des Mitwirkungsgesetzes, des ArG, des UVG und der ASA-Richtlinie befragt zu werden. Dieses Befragungsrecht beinhaltet auch das Recht, früh genug und vollständig zu diesen Fragen angehört zu werden und Vorschläge unterbreiten zu können, bevor der Arbeitgeber eine Entscheidung trifft. Wenn die von den Arbeitnehmenden oder deren Vertretung erhobenen Einwände nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden sind, muss der Arbeitgeber seinen Entscheid begründen. 8.1 Beteiligung an der Steuerung der Branchenlösung Eine Vertretung der Arbeitnehmenden ist Teil der Steuerung der interkantonalen Branchenlösung. Jedes Mitglied wird durch zwei Personen vertreten: eine Vertretung des Arbeitgebers (normalerweise der/die Personalchef/in) und eine Vertretung des Personals. Die Vertretung des Personals wird von jedem Kanton nach eigenen Verfahren ernannt. 8.2 Beteiligung in den Verwaltungen und Verwaltungseinheiten a) Grundsatz Bei der Umsetzung der ASA-Richtlinie muss das Personal mindestens einen Mitarbeiter als Arbeitnehmervertretung ernennen, um das Recht auf Mitsprache zu erfüllen. Verwaltungen mit Personalvereinigungen ziehen mindestens eines deren Mitglieder hinzu. Für Verwaltungen ohne Personalvertretung kann diese Person ohne förmliche Abstimmung durch das Personal ernannt werden. Die Verantwortlichen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Verwaltung können nicht gleichzeitig das Personal vertreten. Die Personalvertretung oder die betreffenden Arbeitnehmenden müssen die Möglichkeit haben, an den Besuchen und Kontrollen der Durchführungsorgane sowie an den unter Punkt 10 des ASA-Konzepts vorgesehenen Audits teilzunehmen. Die Personalvertretung ist Teil des Koordinationsorgans sowie der Ausschüsse für Sicherheit und Gesundheitsschutz. In diesem Rahmen kann sie sich an der Definition der Modalitäten und Ziele der Prävention, an der Bestimmung der Gefahren, an der Wahl der präventiven Massnahmen sowie an der Überwachung der konkreten Anwendung letzterer beteiligen. b) Personalorganisationen Die Personalorganisationen sind von Verwaltung zu Verwaltung unterschiedlich aufgebaut. Es kann sich um Gewerkschaften oder spezifische Vereinigungen von Tätigkeitssektoren, Sektionen von nationalen Gewerkschaften oder aber um Zusammenschlüsse von Verbänden, Gewerkschaften oder Sektionen handeln. Prinzipiell wird das Verhältnis der Sozialpartner bestimmt durch die Delegation gemäss Beschluss des jeweiligen Regierungs- resp. Staatsrates und durch die Zusammenschlüsse der Gewerkschaften wo vorhanden, oder durch die Delegationen der verschiedenen Gewerkschaften. Ausserdem sind in gewissen Verwaltungen die Arbeitnehmenden in Personalkommissionen vertreten. In der Regel ist das Dienstverhältnis der Staatsangestellten in den kantonalen Gesetzen und Anwendungsreglementen geregelt (zum Beispiel über den öffentlichen Dienst, den Status, die Lohnmechanismen). Die Gesamtarbeitsverträge sind im Prinzip dem privaten, - 26 - subventionierten oder selbstständigen Sektor vorbehalten, die nicht unter die vorliegende Branchenlösung fallen. c) Mitwirkung vor Ort Parallel zur oben beschriebenen indirekten und formellen Mitwirkung wird empfohlen, das Personal in die Prävention vor Ort miteinzubeziehen, insbesondere bei der Bestimmung der Gefahren und bei der Erörterung der notwendigen Präventionsmassnahmen. Durch diese direktere Mitwirkung gibt es einen Dialog zwischen Präventionsfachleuten und Mitarbeitenden. Dank dem Austausch erhalten die Fachleute ein besseres Verständnis für die Arbeitstätigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen und Risiken; ausserdem kann so das betreffende Personal sensibilisiert werden. - 27 - 9. Gesundheitsschutz 9.1 Aspekte des Gesundheitsschutzes Die Branchenlösung misst den Aspekten des physischen und psychischen Gesundheitsschutzes grosse Bedeutung zu, wie er im ArG und den dazugehörigen Verordnungen für die öffentlichen Verwaltungen definiert ist (Verordnung 3 Gesundheitsvorsorge und Mutterschutzverordnung). Darunter fallen sowohl physische Einschränkungen (Licht, Lärm, Planung und Einrichtung von Gebäuden, Raumklima, Tragen von Lasten usw.) als auch psychosoziale Einschränkungen wie die Überwachung der Arbeitnehmenden, Stress, Mobbing und sexuelle Belästigung usw. Der Gesundheitsschutz bei Nachtdienst wird ebenfalls berücksichtigt, da ein grosser Teil der Staatsangestellten diesen verrichtet (Polizisten, Nachtwächter, Gefängnisaufseher, Strassenwärter usw.). Diese Einschränkungen sowie die empfohlenen Präventionen sind in die verschiedenen Hilfsmittel der Branchenlösung integriert (Merkblätter für Berufe, Fragebogen zur Gefahrenermittlung usw.). Was die Prävention betrifft muss zwischen Aspekten des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz (Verhältnis Arbeitssituation und Gesundheitszustand), allgemeinen Präventionsmassnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit (Ernährung, Rauchen, körperliche Betätigung usw.) und Managementmassnahmen wie dem Case Management oder der Handhabung der Krankheitsabwesenheiten unterschieden werden. Entsprechend der ASARichtlinie behandelt die interkantonale Branchenlösung nur die direkt die Gesundheit betreffenden Aspekte der Arbeitssituation. Die Kantone ergreifen für bestimmte spezifische Funktionen3 Massnahmen für die medizinische Prävention. Diese Massnahmen werden von einem Arbeitsarzt oder zertifizierten externen Unternehmen (Bsp. Reha-First; Krankenkassen, SUVA, interne Ressourcen) begleitet und bezwecken die Übernahme von möglichen obligatorischen Untersuchungen nach UVG oder für Nachtdienstleistende die Bestimmung und Meldung von Berufskrankheiten sowie im Bereich Arbeitsmedizin die Anpassung der Empfehlungen der Branchenlösung an die kantonalen Bedürfnisse. 9.2 Schutz von besonderen Personengruppen Das Arbeitsgesetz sieht einen grösseren Schutz für schwangere und stillende Frauen sowie für jugendliche Arbeitnehmende vor. Diese besonderen Gruppen unterliegen der Mutterschutzverordnung und der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden. Die Bestimmung der Hauptrisiken für schwangere und stillende Frauen ist in folgende Hilfsmittel der Branchenlösung integriert: Fragebogen zur Gefahrenermittlung und Merkblätter Berufe. Bei der Ankündigung einer Schwangerschaft wird eine vertiefte Analyse der Funktion am Arbeitsplatz in Betracht gezogen und gegebenenfalls eine zuständige Fachperson für die Risikoanalyse beigezogen (siehe Checkliste SECO/OCIRT Mutterschutz am Arbeitsplatz). Was den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden betrifft, gilt die Verordnung 5 nicht für öffentliche Verwaltungen. Dennoch empfiehlt die Branchenlösung ihren Mitgliedern, diese analog anzuwenden, da die Kantonsverwaltungen in der Regel zahlreiche Lernende ausbilden. 3 Z. B. Polizisten, Kantoniere, Gefängniswächter usw. - 28 - 10. Audits, Kontrollen 10.1 Kontrolle der Umsetzung Jedes Mitglied ist für die Überprüfung des Fortschritts der eigenen Massnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich. Dazu werden interne Audits und Kontrollen geplant und regelmässig durchgeführt; das ASA-System jeder Verwaltungseinheit wird mindestens einmal alle drei oder fünf Jahre oder nach wesentlichen Änderungen des Arbeitsumfelds oder der Arbeitsorganisation geprüft. Die Verwaltungseinheiten mit einem Qualitäts- oder Umweltmanagementsystem können diese Audits in ihr internes Auditverfahren integrieren. Zusätzlich zu diesen von den Verantwortlichen der Einheiten durchgeführten Kontrollen führen die kantonalen ASA-Spezialisten in bestimmten Verwaltungseinheiten regelmässige Audits durch; die betroffenen Einheiten werden im Voraus informiert. Diese Audits werden entweder spontan, auf Klage oder auf Anfrage der Verwaltung zusätzlich zu den Kontrollen der Durchführungsorgane vorgenommen. Periodisch (z. B. einmal pro Jahr) informiert jeder Kanton die Präsidentschaft über den aktuellen Stand seines ASA-Systems. 10.2 Audit bei den Mitgliedern Die Branchenlösung führt jedes Jahr ein Audit bei einem Mitglied der Branchenlösung durch. Das Audit prüft das globale ASA-System der betroffenen Verwaltung und nicht die Organisation in einer spezifischen Einheit. Die KSGA wählt die zu prüfende Verwaltung. Das Audit wird durch ein vom Sekretariat der Branchenlösung zusammengestelltes Team durchgeführt, das aus Mitgliedern der GTO und einem oder mehreren Vertretern des externen ASA-Pools besteht. Es wird im Beisein des kantonalen ASA-Spezialisten, der Vertretung des Arbeitgebers und der Vertretung der Arbeitnehmenden des betreffenden Kantons ausgeführt. Der Auditbericht wird ihnen zusammen mit Verbesserungsvorschlägen übergeben; er ist nicht öffentlich. Die Ergebnisse dieser Audits werden in den Erfahrungsberichten der Branchenlösung zusammenfassend vorgestellt. 10.3 Entwicklung der Berufsunfälle und -krankheiten Die Mitglieder führen mindestens eine Statistik über die Häufigkeit der (kleinen und grossen) Berufsunfälle und der Berufskrankheiten; diese Zahlen werden jedes Jahr dem Sekretariat der Branchenlösung übermittelt. Eines der Ziele der Branchenlösung (siehe Anhang 3) ist, dass sich die Verwaltungen die Mittel geben, Statistiken über die Berufsunfälle und -krankheiten des ganzen Personals zu erstellen, um die Entwicklung zu verfolgen und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Für die ASA-Spezialisten gewisser Kantone ist es schwierig, aufgrund der ungenauen Erfassung, der Nichtübertragung an die ASA-Spezialisten und der Einwände in Bezug auf den Datenschutz, diese Zahlen zuverlässig und vollständig zu erhalten. Die Branchenlösung wird die Möglichkeiten prüfen, ihren Mitgliedern ein OnlineUnfallmeldungsverfahren zu bieten, das sowohl die administrativen als auch die präventiven Anforderungen erfüllen würde. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, die Unfallversicherer am Projekt zu beteiligen. - 29 - 10.4 Kontrolle der Zielerreichung Die in Anhang 3 festgehaltenen Ziele der Branchenlösung sind systematisch ein Traktandum der Arbeitsgruppensitzungen, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Die KSGA wird an ihrer Jahressitzung über den Fortschritt der Ziele informiert. 10.5 Regelmässiger Erfahrungsbericht für die EKAS Die KSGA legt der EKAS alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Ausserdem wird der Prüfer des SECO, der für die interkantonale Branchenlösung verantwortlich ist, an die Jahresversammlung der KSGA eingeladen, um ihn über den Fortschritt der Arbeiten zu informieren. - 30 - Liste der Abkürzungen ArG Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel ASA Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit ASG Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit FMECA Failure Mode and Auswirkungsanalyse GTO Groupe de travail opérationnel (eine von der KSGA eingesetzte Arbeitsgruppe, die im Auftrag der KSGA die Umsetzung der Branchenlösung konkretisiert) HACCP Hazard and critical point analysis HAZOP Hazard operability study KOPAS Kontaktperson für Sicherheit und Gesundheitsschutz IAO Internationale Arbeitsorganisation KO Koordinationsorgan KSGA Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz NOGA Nomenclature Générale des Activités économiques (Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige) OCIRT Office cantonal de l’inspection et des relations du travail (Genf) OQUAL Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit PrSG Bundesgesetz über die Produktesicherheit PSA Persönliche Schutzausrüstungen SECO Staatssekretariat für Wirtschaft SGA Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung VKF Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VUV Verordnung über die Unfallverhütung VZÄ Vollzeitäquivalent WHO Weltgesundheitsorganisation Effects and - 31 - Criticality Analysis, eine erweiterte Anhang Anhang 1: Geltende rechtliche Grundlagen Anhang 2: Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen Anhang 3: Zielsetzung 2015-2020 der Branchenlösung Anhang 4: Aufbau der Handbücher für Sicherheit und Gesundheitsschutz Anhang 5: KSGA-Charta Anhang 6: Zusammensetzung der KSGA und der Arbeitsgruppe GTO Anhang 7: Pflichtenheft Anhang 8: Hauptaufgaben der Organe und Personen Anhang 9: Aus-/Weiterbildungskonzepte Anhang 10: Liste der externen Spezialistinnen und Spezialisten Anhang 11: Liste der Gefahren und Informationsquellen Anhang 1: Geltende rechtliche Grundlagen Die Branchenlösung befasst sich mit den Bereichen, die von der Gesetzgebung zum Schutz der Arbeitnehmenden (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für die öffentlichen Verwaltungen abgedeckt werden. Sie stützt sich insbesondere auf die folgenden rechtlichen Grundlagen: - - Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 832.20 Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG), 813.1 Verfügung über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die durch chemische Stoffe verursacht werden, 832.321.11 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), 832.30 Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit, 822.116 Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit (ASA; Nr. 6508) der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), 822.11 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), 822.113 Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft, 822.111.52 Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV), 832.321 Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), 822.14 Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG), 930.11 Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG), 734.0 Strahlenschutzgesetz (StSG), 814.50 Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG), 941.41 usw. Ausserdem gibt es spezifische kantonale Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese werden in der vorliegenden Branchenlösung nicht genannt. Es obliegt jeder Verwaltung, sie in die Umsetzung der Branchenlösung einzubinden und sie in ihrem Handbuch für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz anzugeben. Es wird angenommen, dass die Kantonsverwaltungen, welche die vorliegende Branchenlösung anwenden, ihre Pflichten gemäss VUV und ASA-Richtlinie sowie jene, die sich aus dem Arbeitsgesetz und der betreffenden Anwendungsverordnungen ableiten, erfüllen. Die Kantonsverwaltungen oder Risikoeinheiten jener Verwaltungen, welche die vorliegende Branchenlösung nicht anwenden, müssen sich anderen Branchenlösungen anschliessen oder eine eigene Branchenlösung entwickeln. Für die Verwaltungen, die keine dieser Bedingungen erfüllen, finden die im Subsidiärmodell der EKAS-Richtlinie beschriebenen Bestimmungen Anwendung. Anhang 2: Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen Nicht erschöpfende Liste, erstellt mit den Informationen, die von den angeschlossenen Kantonen erhalten wurden Tätigkeitsbereiche Beispiele für die Funktionen Verwaltungstätigkeiten Verwaltungssachbearbeiter/in, Telefonist/in, Mitarbeiter/in Empfang, Sekretär/in, spezialisierte/r Mitarbeiter/in (heterogene Gruppe), wissenschaftl. Mitarbeiter/in, wissenschaftl. Adjunkt/in, Jurist/in, Wirtschaftsmitarbeiter/in (vor allem Verwaltungssektoren), Projektleiter/in, Delegierte/r, Zivilstandsbeamtin/-beamte, HR-Spezialist/in, Personalberater/in, Redaktor/in, Kassier/in, Buchhalter/in, Einschätzer/in, Revisor/in, Übersetzer/in, Führungsangestellte/r (Verwaltungsdirektor/in, Finanzverantwortliche/r, Qualitätsverantwortliche/r, Amtsvorsteher/in, Sektionschef/in, Bürochef/in, Departementsvorsteher/in, Dienstchef/in, Generalsekretär/in, Kanzler/in, Adjunkt/in) Tätigkeiten bei der Polizei Gendarm/in, Polizist/in, Inspektor/in, Polizeiinstruktor/in Tätigkeiten im Strassenbau Strassenwärter/in, Werkhofarbeiter/in Tätigkeiten im Bausektor Bauführer/in, Architekt/in, Stadtplaner/in, Bautechniker/in, Ingenieur/in Tätigkeiten in der Psychologie Psychologin/-loge, Psychotherapeut/in, Psychomotoriker/in, Logopädin/-päde, Erziehungswissenschaftler/in, Fachperson für Kinderschutz, Berufsberater/in Tätigkeiten in der Justiz Richter/in, Gerichtsschreiber/in, Staatsanwältin/-anwalt Tätigkeiten in der Informatik Programmierer/in, Informatiker/in, Telekommunikationsingenieur/in Tätigkeiten im sozialen Bereich Personalberater/in, Sozialpädagogin/-pädagoge, Sozialarbeiter/in (Gefängnis, Jugendamt, Sozialhilfe, Flüchtlingsheim) Tätigkeiten Gebäudeunterhalt Hauswart/in, Handwerker/in, techn. Sachbearbeiter/in, Reinigungskraft Tätigkeiten in Archiven und Bibliotheken Bibliothekar/in, Archivar/in, Dokumentalist/in, Konservator/in Kontrolltätigkeiten Inspektor/in, Arbeitsinspektor/in, Lebensmittelkontrolleur/in Tätigkeiten in der Landwirtschaft agrarwissenschaftl. Mitarbeiter/in, landwirtschaftl. Arbeiter/in, Ausbildner/in landw. Schule, Weinbauangestellte/r Tätigkeiten im Strafvollzug Fachmann für Justizvollzug, Gefängniswärter/in, Nachtwächter/in Tätigkeit in der Allgemeinbildung (ohne besondere Gefahren) Primarlehrer/in, Sekundarlehrer/in, Tertiärlehrer/in Labor- und Forschungstätigkeiten Chemiker/in, Laborant/in, Laborspezialist/in, Biologin/Biologe Technische Tätigkeiten Automechaniker/in, Mechaniker/in, Elektriker/in, Elektroniker/in, Schlosser/in, Schreiner/in, Lagerist/in (z.B. Strassenverkehrsamt, Garagen, verschiedene Werkstätten) Tätigkeiten in Museen Museumsdirektor/in, Konservator/in, Mediator/in, Museumswärter/in, Empfangspersonal, Museumstechniker/in (verschiedene Arbeiten, von der Leitung der Werkstattarbeiten über die Konservierung bis zur Renovierung) Tätigkeit im Umwelt- und Bevölkerungsschutz Wildhüter/in, Fischereiaufseher/in, Fachleute für Gewässer, Luft, Lärm, Boden, Wald, Abfall, Zivilschutzangestellte/r Tätigkeiten in der Kleinkindererziehung Kleinkindererzieher/in Tätigkeiten der Human- und Veterinärmedizin Tierärztin/-arzt, Pflegepersonal, Schulzahnärztin/-arzt und Schuldentalhygieniker/in, Schulärztin/-arzt und Schulpfleger/in Tätigkeiten im Gastgewerbe Köchin/Koch, Hausbeamtin/beamte, Küchenhilfe usw. Weitere Tätigkeiten Anhang 3: Zielsetzung 2015–2020 der Branchenlösung Qualitative Ziele Das übergeordnete Ziel ist die Aktualisierung und die Formalisierung des Präventionssystems für Berufsunfälle und -krankheiten entsprechend den gesetzlichen Anforderungen, sowohl was die Arbeitstechnik als auch was die Arbeitsorganisation angeht. Die operativen Qualitätsziele für den Zeitraum 2015–2020 sind: • Die der Branchenlösung angeschlossenen Kantonsverwaltungen geben sich die Mittel, Statistiken über die Berufsunfälle und -krankheiten des ganzen Personals zu erstellen, um die Entwicklung zu verfolgen und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Indikatoren: jeder Kanton liefert die Anzahl Berufsunfälle und -krankheiten sowie die Anzahl der Angestellten in Vollzeitäquivalenten [Mittelindikator] • Jede Kantonsverwaltung gibt sich ein Netzwerk von KOPAS, das die ganze Verwaltung abdeckt, eine Koordinationsstelle und Hygiene- und Gesundheitsschutzausschüsse entsprechend der vorliegenden Branchenlösung. Indikatoren: jeder Kanton liefert eine Liste mit den KOPAS pro Dienststelle, die Liste der Mitglieder der Koordinationsstelle und die der Mitglieder der Ausschüsse für Sicherheit und Gesundheitsschutz [Mittelindikator] • Die Branchenlösung beteiligt sich regelmässig an mindestens einer der von den Durchführungsorganen organisierten Kampagnen. Ziel 2015-2018: Beteiligung an der Kampagne des SECO über die psychosozialen Risiken. Indikatoren: die Mitglieder werden über die Kampagne informiert (News auf der Internetseite, Kommunikation an den Sitzungen der GTO und der KSGA) [Mittelindikator] • Die Branchenlösung schlägt ihren Mitgliedern eine Vorgehensweise für die Prävention und Behandlung von Konflikten am Arbeitsplatz und Persönlichkeitsverletzungen vor. Indikatoren: Bereitstellung einer Dokumentation, die eine allgemeine Vorgehensweise vorschlägt, die den Bedürfnissen aller Mitglieder der Branchenlösung angepasst werden kann; daraus abgeleitete Aktionen und Ergebnisse [Mittelindikator] Quantitative Ziele: • Auf Ebene der Branchenlösung eine Berufsunfallrate zu erreichen, die unter jener der betreffenden NOGA- und SUVA-Branchen liegen (gemäss der Zahlen der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung SSUV) Jeder Kanton legt eigene Ziele fest, um dieses Ziel zu erreichen. Indikatoren: Arbeitsunfallquote pro 1000 Vollzeitäquivalente («Fallrisiko» laut Terminologie der SSUV) der NOGA- und SUVA-Branchen sowie der Branchenlösung. Die Quote der Branchenlösung wird auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts (entsprechend des betroffenen Personalbestands) der Unfälle der Kantone berechnet [Resultatindikator] Anhang 4: Aufbau der Handbücher für Sicherheit und Gesundheitsschutz Die Branchenlösung stellt ihren Mitgliedern eine Vorlage für das Handbuch für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Verfügung. Dessen Aufbau wird im Folgenden erklärt. Die Gestaltung und der Inhalt des Handbuchs können auf den Kanton oder die Risikoeinheit angepasst werden. Dazu wird die Zustimmung des kantonalen ASA-Spezialisten benötigt, der die Kohärenz des Dokuments gewährleistet. 0. Verwaltungssystem der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz 0.1 Für eine Präventionskultur in der Kantonsverwaltung 1. Leitlinien und Ziele 1.1 Festlegen der Ziele 1.2 Umsetzung der SGA-Politik 1.3 Kommunikation der Politik, Strategie und Ziele an alle Mitarbeitenden 1.4 Notwendige Mittel Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (LEITLINIEN) 2. Organisation 2.1 Festlegen der Organisation und des Organigramms des Systems 2.2 Definition der Rollen und Zuständigkeiten 2.3 Bezeichnung der SGA-Akteure 2.4 Hinzuziehen von Spezialisten wenn nötig 2.5 Verfassen eines spezifischen Organigramms für jede Abteilung 2.6 Dokumentation des SGA-Systems 2.6.1 Validierung der Dokumente Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (ORGANISATION) 3. Ausbildung und Information 3.1 Planung der Grundbildung im Bereich SGA 3.2 Planung der spezifischen SGA-Schulungen 3.3 Planung der ASA- und KOPAS-Ausbildung 3.4 Nachführen eines Verzeichnisses mit den absolvierten SGA-Ausbildungen 3.5 Übermittlung der SGA-Informationen Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (AUSBILDUNG) 4. Regeln der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz 4.1 Bereitstellung der rechtlichen Grundlagen und SGA-Regeln 4.2 Erarbeiten der spezifischen, fehlenden Regeln 4.3 Für die Kommunikation und die Einhaltung der SGA-Regeln sorgen Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (REGELN) 5. Gefahrenermittlung und Risikoeinschätzung 5.1 Anwendung der Gefahrenermittlungsmethoden 5.2 Massnahmen Priorität einräumen, planen und umsetzen 5.3 Beteiligung an gezielten Aktionen der Branchenlösung 5.4 Analyse der Berufsunfälle Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (Gefahren – Risiken) 6. Planung und Umsetzung der Massnahmen Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (GEFAHREN – RISIKEN – MASSNAHMEN) 7. Organisation im Notfall 7.1 Bestimmen der Notfallsituationen und der Notfallorganisation Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (NOTFALL) 8. Beteiligung 8.1 Die Mitarbeitenden oder ihre Vertreter bei den SGA-Entscheiden miteinbeziehen 8.2 Die Personalvertreter in die Koordinationsstrukturen integrieren Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (BETEILIGUNG) 9. Gesundheitsschutz 9.1 Zweckmässige Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (GESUNDHEITSSCHUTZ) 10. Audit des SGA-Systems 10.1 Planen und Durchführen der Audits des SGA-Systems 10.2 Empfang der von der KSGA (Branchenlösung) bezeichneten Auditoren 10.3 Lieferung eines dreijährlichen Berichts an die Koordinationsstelle Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (AUDIT) 11. Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Freizeit 11.1 Organisation von Kampagnen für die Förderung von SGA in der Freizeit Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (SGA FREIZEIT) 12. Zusammenfassung – Aufgabenverteilung (Beispiel) 13. Mögliche Verteilungen entsprechend der Gefahren 13.1 Kenntnis der Anwendungsweise des SGA-Handbuchs Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (SGA-SYSTEM) Anhang 5: KSGA-Charta Ausgabe vom 11. April 2013 Art. 1 - Definitionen EKAS: Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit ASA-Richtlinie: EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit KSGA: Commission de Santé et sécurite au travail (Interkantonale Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) Diese Kommission ist ein Koordinations- und Verwaltungsorgan für die Umsetzung der Branchenlösung). angeschlossene Organisationen: Die kantonalen Verwaltungen und die eidgenössische Verwaltung, die die Branchenlösung unterzeichnet haben und Mitglied der KSGA sind. Vollzugsorgan: Kantonales Arbeitsinspektorat Mitglieder der KSGA: Die angeschlossenen Organisationen sowie die bezeichneten Personalvertreterinnen und -vertreter. KS: Koordinationsstelle (Koordinationsstelle bei jeder angeschlossenen Organisation). GTO: Groupe de travail opérationnel (eine von der KSGA eingesetzte Arbeitsgruppe, die im Auftrag der KSGA die Umsetzung der Branchenlösung konkretisiert). Die in dieser Charta verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beider Geschlechter. Der französische Text ist rechtsgültig. Art. 2 - Zweck Diese Charta legt die Zielsetzungen und die Organisations- und Verwaltungsgrundsätze der KSGA sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder fest. Art. 3 - Zielsetzungen Die Mitglieder der KSGA bilden eine Interessengemeinschaft. Die KSGA verfolgt als solche folgende Zielsetzungen: 1) 2) Sicherstellung der Einführung und Überprüfung der Umsetzung der Branchenlösung, entsprechend dem von der EKAS gutgeheissenen Gesamtkonzept; sie sorgt insbesondere dafür, dass die angeschlossenen Organisationen: a) im Rahmen der Umsetzung der Branchenlösung mindestens einen ASASpezialisten anstellen; b) die für die Umsetzung der Branchenlösung erforderlichen Audits durchführen; c) zweckmässige Massnahmen planen und umsetzen; Die KSGA nimmt Aufgaben und Kompetenzen wahr, die ihr die Branchenlösung überträgt. Sie a) ist Bindeglied zwischen der EKAS und den Koordinationsstellen (KS) bei den angeschlossenen Organisationen und stellt den Informationsaustausch sicher; b) unterstützt die angeschlossenen Organisationen bei der Umsetzung der Branchenlösung; c) gibt Empfehlungen ab zur Weiterentwicklung, Verbesserung und zum Unterhalt der Branchenlösung; d) legt die Leitlinien und Zielsetzungen der Branchenlösung fest und definiert die Sicherheitsstandards; e) informiert über die Weiterentwicklung der Branchenlösung und passt sie laufend den neuen gesetzlichen Bestimmungen an; f) fördert den Wissens- und Ressourcenaustausch unter den angeschlossenen Organisationen; g) erteilt den (internen oder externen) ASA-Fachkräften Aufträge für Aufgaben, die von gemeinsamem Interesse sind (z.B. Verwalten der Branchenlösung, Durchführen von Risikoanalysen, Erstellen von Gefahrenlisten, Entwickeln von Leistungsindikatoren, Erarbeiten von Notfallplänen usw.); h) unterstützt die Mitglieder bei der Konzeption der allgemeinen Schulung und der gemeinsamen Präventionskampagnen; i) fördert den Austausch zwischen den Mitgliedern durch die Einführung eines gemeinsamen Informationssystems; j) baut einen Informationsaustausch mit anderen, ähnlichen Organisationen auf, um sich über deren Branchenlösungen zu informieren und diese gegebenenfalls zu integrieren; k) setzt die Höhe des Pauschalbeitrages fest, den Organisationen zu entrichten haben, die sich neu der Branchenlösung anschliessen. Sie setzt auch den Preis fest für den Verkauf der Branchenlösung an Dritte. Art. 4 - Mitgliedschaft 1) Mitglieder der KSGA sind die kantonalen Verwaltungen der gesamten Schweiz, die der Branchenlösung beigetreten sind. 2) Die angeschlossenen Organisationen werden durch einen Delegierten des Personals und einem Delegierten des Arbeitgebers repräsentiert. 3) Jeder Delegierte bezeichnet einen Ersatzdelegierten. Art. 5 - Beitritt und offizielle Vertretung 1) Das Gesuch für den Beitritt zur Branchenlösung ist von der gesuchstellenden Organisation in schriftlicher Form einzureichen. Es muss von der entsprechenden Organisation und von deren Personalvertretung unterschrieben sein. Das Beitrittsgesuch ist an das amtierende Präsidium zu senden. 2) Das Beitrittsgesuch muss sowohl die Person nennen, die befugt ist, die entsprechende Organisation offiziell zu vertreten, als auch die Person, die das Personal der entsprechenden Organisation vertritt. 3) Die Beitrittsgesuche werden der KSGA in der jeweils folgenden Vollversammlung unterbreitet, die dann über die Annahme oder Ablehnung der Gesuche entscheidet. Organisationen, deren Beitrittsgesuche gutgeheissen wurden, werden mit der Unterzeichnung der Branchenlösung und der Charta sowie mit der Entrichtung des Pauschalbeitrags gemäss Artikel 10 formell Mitglieder der KSGA. Das Beitrittsgesuch ist durch den Vertreter der Organisation und durch den entsprechenden Personalvertreter zu unterzeichnen. Art. 6 - Austritt und Ausschluss Die Mitgliedschaft bei der KSGA erlischt auf Grund a) eines Austritts aus der Branchenlösung b) eines Ausschlusses, den die Vollversammlung ausgesprochen hat, weil die Organisation die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt c) eines Ausschlusses, der von den verbleibenden Mitgliedern gegenüber einer Organisation ausgesprochen wird, weil deren Verhalten nicht mehr mit der Charta der KSGA vereinbar ist (Verletzung der Charta) oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund d) eines Beschlusses des Vollzugsorgans e) Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat den Finanzierungsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten Art. 7 - Organisation 1) Die KSGA ist – entsprechend den in Artikel 3 genannten Zielsetzungen und Kompetenzen – das Organ, das für das Management und Funktionieren der Branchenlösung verantwortlich zeichnet. 2) Die KSGA kommt ihren Aufgaben nach, indem sie insbesondere a) Vollversammlungen organisiert mit dem Ziel, Themen aus obenstehendem Artikel 3 zu bearbeiten, darüber zu diskutieren, informieren, Aufträge zu erteilen und über Themen in Bezug auf den Artikel 3 zu entscheiden; b) Tätigkeitsberichte, Studien und generell den Zweck der KSGA betreffende Unterlagen veröffentlicht. 3) Die KSGA setzt eine operationelle Arbeitsgruppe (GTO) ein. Diese arbeitet im Auftrag der KSGA. Die GTO bereitet die Dossiers der KSGA mit den in Artikel 3 genannten Zielsetzungen vor und konkretisiert die Umsetzung der Branchenlösung. Die KSGA definiert die Aufgaben der Arbeitsgruppe in einem Pflichtenheft. 4) Jede angeschlossene Organisation bezeichnet ein Mitglied, das Einsitz in die GTO nimmt. Bei diesem Mitglied kann es sich um eine ASA–Fachkraft der entsprechenden Organisation handeln (s. Branchenlösung Punkt 3.3 S. 14). Steht jedoch keine solche Person zur Verfügung, kann die Organisation eine externe Person oder Institution delegieren. Die Vertretung des Personals ist ebenfalls garantiert. 5) Das Präsidium und das Sekretariat der GTO wird durch die Organisation, welche die Präsidentschaft innehat, gewährleistet. 6) Die Kosten im Zusammenhang mit einer externen Vertretung der Organisation in der GTO gehen zulasten der auftraggebenden Organisation. Art. 8 - Externe Beratung der KSGA 1) Die KSGA kann qualifizierten Personen oder Institutionen Aufträge erteilen unter der Voraussetzung, dass die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder und die Finanzierung durch Eigenmittel der KSGA sichergestellt ist. 2) Diese Entscheidung kann auch durch eine elektronische Konsultation erfolgen. Die Antwort hat innert dreissig Tagen nach Konsultationsbeginn zu erfolgen. Art. 9 - Finanzierung 1) Die KSGA verfügt über eigene finanzielle Mittel, welche aus den Finanzierungsbeiträgen der Mitglieder bestehen. a) Das Budget der KSGA wird durch die Vollversammlung der KSGA festgelegt. Die Führung und die Prüfung der Konten erfolgt durch eine der angeschlossenen Organisationen. b) Die Jahresrechnung wird durch die Vollversammlung der KSGA genehmigt. 2) Falls nötig, wird die Finanzierung für Vorhaben der KSGA oder GTO im Voraus von der Vollversammlung beschlossen. Die Finanzierung erfolgt mittels Zahlungsaufforderung an alle angeschlossenen Organisationen. Die KSGA legt den Verteilschlüssel fest. 3) Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen (Mahlzeiten, Fahrspesen, Miete von Räumlichkeiten usw.) gehen zu Lasten der teilnehmenden Mitglieder. 4) Die laufenden Verwaltungskosten für das Sekretariat, die Organisation der Vollversammlungen oder der ausserordentlichen Vollversammlungen sowie für die Herstellung und Verteilung von Unterlagen, die dem Zweck der KSGA dienlich sind, werden grundsätzlich von derjenigen Organisation übernommen, die das Präsidium innehat. Ausserordentliche Verwaltungskosten werden der Vollversammlung unterbreitet und unter allen Mitgliedern aufgeteilt. Art. 10 - Einkauf und Verkauf 1) Neumitglieder bezahlen pauschalen Betrag von 25'000 Franken für den Einkauf in die Branchenlösung, ungeachtet der Grösse des Personalbestandes ihrer Organisation. Schuldnerin dieses Beitrags ist die angeschlossene Organisation. 2) Dieser pauschale Einkaufspreis wird den Eigenmitteln der KSGA gutgeschrieben. 3) Wird die Branchenlösung oder Teile davon an Dritte verkauft, ohne dass diese formell der KSGA beitreten, legt die KSGA den Verkaufspreis von Fall zu Fall fest. Art. 11 - Präsidium 1) Die KSGA wird von einem rotierenden Präsidium geleitet. Bei der ersten Vollversammlung wird das Präsidium bestimmt und die Rotation festgelegt. Bei Aufnahmen von Mitgliedern oder bei Austritten kann die Rotation verändert werden. Die Präsidentin oder der Präsident wird grundsätzlich für eine Amtsdauer von zwei aufeinander folgenden Jahren ernannt und kann wiedergewählt werden. 2) Die Amtsdauer beginnt am Tag nach der Vollversammlung und endet nach der Vollversammlung des zweiten Amtsjahres. Das amtierende Präsidium a) organisiert mindestens eine Vollversammlung der KSGA pro Jahr und beruft die Mitglieder dazu ein; diese Vollversammlung muss jeweils vor dem 31. März stattfinden; b) organisiert die ausserordentlichen und zusätzlichen Vollversammlungen und beruft die Mitglieder dazu ein; c) sorgt für die Aufstellung der Traktandenliste und die Protokollführung (grundsätzlich Ergebnisprotokoll) bei den ordentlichen oder ausserordentlichen Vollversammlungen; d) übergibt dem nachfolgenden Präsidium alle notwendigen und nützlichen Unterlagen und informiert über den Stand der laufenden Geschäfte; e) informiert das neue Präsidium über hängige Beitrittsgesuche und Austritte, über zu behandelnden Themen sowie über alle anderen hängigen Fragen; es gibt die für die Planung der nächsten Vollversammlung nützlichen Informationen weiter; f) stellt den Kontakt mit der GTO sicher und mit den von der KSGA beauftragten Personen oder Institutionen; g) empfängt und unterschreibt die Korrespondenz der KSGA: h) repräsentiert im Allgemeinen die KSGA, jedoch nur für Angelegenheiten, welche im Sinne des Zwecks der KSGA sind. In diesem Falle kann er die KSGA mit Einzelunterschrift bindend verpflichten; i) Die Vollversammlung wählt auch einen Vize-Präsidenten, welcher die folgende Amtszeit als Präsident vorgesehen ist. Art. 12 - Unentgeltlichkeit des Mandats 1) Die Mitglieder der KSGA, einschliesslich des amtierenden Präsidiums, üben alle ihnen in diesem Zusammenhang übertragenen Funktionen unentgeltlich aus. 2) Ausserordentliche, im Zusammenhang mit der KSGA entstandene Verwaltungskosten können den Mitgliedern jedoch nach Zustimmung der Vollversammlung und unter Vorweisung der entsprechenden Belege zurückerstattet werden. Art. 13 - Vollversammlung 1) Die Vollversammlung umfasst die eingeschriebenen Mitglieder der KSGA. Sie kommt mindestens einmal jährlich vor dem 31. März zusammen. Verhinderte Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes KSGA-Mitglied vertreten lassen. 2) Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin verschickt. 3) Die Vollversammlung a) genehmigt die Berichte des Präsidiums über das Management der KSGA; b) genehmigt die Finanzierungsbeiträge für das folgende ausserordentlichen Verwaltungskosten des Rechnungsjahres; c) entscheidet über die Beitrittsgesuche der neuen Mitglieder und über den Ausschluss von Mitgliedern; d) bestätigt das nächste Präsidium; e) überträgt dem nächsten Präsidium oder gewissen Mitgliedern der KSGA die notwendigen Befugnisse, Vorhaben im Zusammenhang mit den Zielsetzungen der KSGA durchzuführen; f) entscheidet über alle Anträge, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Die Anträge müssen von den antragstellenden Mitgliedern der KSGA unterzeichnet und mindestens zehn Tage vor der Vollversammlung beim Präsidium eingereicht werden. Jahr und die 4) Die Abstimmungen erfolgen durch Handerheben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 5) Die Entscheidungen betreffend Absatz 3 Buchstabe e und f können auch durch eine elektronische Konsultation erfolgen. Die Antwort hat innert dreissig Tagen nach Konsultationsbeginn zu erfolgen. Art. 14 - Ausserordentliche Vollversammlung 1) Die ausserordentliche Vollversammlung verabschiedet die Charta und beschliesst über deren Änderungen. Sie kann die Auflösung der KSGA und die Zuweisung ihrer Vermögenswerte beschliessen. 2) Damit eine ausserordentliche Vollversammlung beschlussfähig ist, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Verhinderte Mitglieder können sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes KSGA-Mitglied vertreten lassen. 3) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. 4) Wird das Quorum bei der ersten einberufenen ausserordentlichen Vollversammlung nicht erreicht, werden die Mitglieder individuell erneut zur ausserordentlichen Vollversammlung einberufen, 14 Tage nach der ersten Versammlung stattfindet. Bei dieser erneuten ausserordentlichen Vollversammlung ist die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder gegeben. Art. 15 - Protokolle Die Protokollführung über die Beratungen der ordentlichen und ausserordentlichen Vollversammlungen obliegt dem amtierenden Präsidium. Die Protokolle werden jeweils der nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Art. 16 - Vertraulichkeit und geistiges Eigentum 1) Die Mitglieder der KSGA sowie die eingeladenen Organisationen und Personen verpflichten sich, die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung vertraulich zu behandeln. 2) Insbesondere ist es untersagt, Folgendes an aussenstehende Organisationen weiterzugeben: a) (Inhalte der) Protokolle b) alle von den Mitgliedern als vertraulich bezeichneten mündlichen oder schriftlichen Informationen 3) Die bei den Vollversammlungen abgegebenen mündlichen oder schriftlichen Informationen können von den Mitgliedern für ihre eigenen Zwecke frei verwendet werden – unter Vorbehalt der Gesetzgebung über das geistige Eigentum sowie der Datenschutzgesetzgebung. Im Zweifelsfall ist beim betreffenden Mitglied eine formelle Erlaubnis einzuholen. 4) Das Gesamtkonzept der Branchenlösung, das Eigentum der KSGA ist, kann ohne formelle Bewilligung der KSGA weder von Mitgliedern der KSGA noch von ihr beauftragten Personen oder Institutionen an Dritte verkauft werden. Das Handbuch "Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" sowie alle anderen Dokumente bezüglich Branchenlösung (Gefahreninventar, Risikoanalysen, Checklisten, Statistiken usw.) dürfen nicht an Aussenstehende weiter gegeben werden. Art. 17 - Auflösung 1) Die Auflösung der KSGA kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, die die Anforderungen bezüglich Quorum und Mehrheit gemäss Artikel 14 erfüllt. Die Aufhebung der Branchenlösung zieht die Auflösung der KSGA nach sich. 2) Bei der ausserordentlichen Vollversammlung zur Auflösung der KSGA werden ein oder mehrere Kommissare bestimmt, die mit der Liquidation der Vermögenswerte der KSGA beauftragt werden. Die Vollversammlung legt deren Handlungsbefugnisse fest. Art. 18 - Inkrafttreten Die Charta tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie wurde von den an der Vollversammlung vom 23. November 2001 anwesenden Gründungsmitgliedern gutgeheissen. Geändert an der ausserordentlichen Vollversammlung vom 11. April 2013. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Mitgliederliste Von den Organisationen bezeichnete Mitglieder: 1) Kanton Freiburg 2) Kanton Genf 3) Kanton Waadt 4) Kanton Neuenburg 5) Kanton Jura 6) Kanton Wallis 8) Kanton Bern 9) Kanton Aargau Mitglieder der Personalvertretungen: 1) Kanton Freiburg 2) Kanton Genf 3) Kanton Waadt 4) Kanton Neuenburg 5) Kanton Jura 6) Kanton Wallis 8) Kanton Bern 9) Kanton Aargau Anhang 6: Zusammensetzung der KSGA und der GTO Stand 2.6.2015 Aargau Bern Freiburg Genf Jura Neuenburg Waadt Vertreter Arbeitgeber: Stöckli Flurina Vertreter Personal: vakant Mitglied GTO: Kyburz Jürg Vertreter Arbeitgeber: Matthey André Vertreter Personal: Woodtli Samuel Mitglied GTO: Jenzer Julia Vertreter Arbeitgeber: Hayoz Markus Vertreter Personal: Bourrier Hervé Mitglied GTO: Uhl Peter Vertreter Arbeitgeber: Tavernier Grégoire Vertreter Personal: De Felice Alain Mitglied GTO: Gisler Michel Vertreter Arbeitgeber: Périat Francis Vertreter Personal: Mertz Alain Mitglied GTO: Krummenacher Daniel Mitglied GTO: Jacquemai Jean-Robert Vertreter Arbeitgeber: Gonzàlez Thierry Vertreterin Personal: Produit Yasmina-Karima Mitglied GTO: Binggeli Maurice Vertreter Arbeitgeber: Grund Filip Vertreter Personal: Stoll Charles Vertreter Personal (Stellvertreter): Pittet David Wallis Mitglied GTO: Eigenheer Karin Vertreter Arbeitgeber: Briand Gilbert Vertreter Personal: Perruchoud Michel Mitglied GTO: Weissbrodt Rafael Anhang 7: Pflichtenheft Version vom 24.3.2014 Zweck Dieses Dokument präzisiert die Aufgaben des externen ASA-Spezialisten, des Unternehmens Ergorama und/oder seiner Partner, im Folgenden Ergorama, und ist dem Vertrag der beiden Parteien angehängt. Aufgaben: 1) Teilnahme an den Sitzungen der GTO und an den Generalversammlungen der KSGA (mindestens 2 GTO-Sitzungen und eine GV der KSGA pro Jahr). Zusätzliche Sitzungen der GTO entsprechend des Aktionsplans im Hinblick auf die Rezertifizierung. - Ergorama wird an den Generalversammlungen oder ausserordentlichen Versammlungen der KSGA und an den Sitzungen der GTO von mindestens einem ASASpezialisten aus der eigenen Organisation vertreten, der den Qualifikationen im Bereich SGA (OQual) entspricht. - Der Vertreter von Ergorama für die Sitzungen der KSGA und der GTO wird entsprechend der für die Aufgaben benötigten Kompetenzen und der Traktandenliste der Sitzung bezeichnet. - Ergorama ist für die Koordination der verschiedenen Vertreter und Partner der Branchenlösung verantwortlich (Informationsaustausch, Unterlagen, Kommunikation usw.). - Die Vertreter von Ergorama gehören zwingend zu den Spezialisten im GTO-Dokument – ASA-Pool. - Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit den Sitzungen der KSGA und der GTO (Einladungen, Protokolle usw.) werden vom Präsidium und vom Sekretariat der KSGA übernommen. 2) Beteiligung an der Steuerung der Branchenlösung und gegebenenfalls an der Rezertifizierung - Ergorama übernimmt den Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Umsetzung der Branchenlösung (z.B. EKAS-Berichte, Bestandsaufnahme für die KSGA, Nachführung des Gefahreninventars und der allgemeinen Präventionsmassnahmen, Weiterbildung, Konsolidierung der kantonalen Statistiken usw.) in Zusammenarbeit mit dem Präsidium und der GTO. - Ergorama übernimmt zudem die Zentralisierung und die Bereitstellung von Informationen und der Dokumentation mit Hilfe der Software Gestorama und einer Internetseite. 3) Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation (Ermittlung der Gefahren, Risiken, Hilfsmittel, Dokumentation) und deren Nachführung. - Ergorama erstellt mit Hilfe der Verwaltungssoftware Gestorama ein Inventar der Gefahren, Risiken und allgemeinen Massnahmen, das den Anforderungen der EKAS entspricht und allen ASA-Koordinatoren der Branchenlösung die Verwendung der Daten ermöglicht, indem er sie an die Bedürfnisse der Verwaltung anpasst. - Ergorama übernimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der GTO die Nachführung dieses Inventars. - Dieses ist ein fester Bestandteil der gemeinsamen, im nächsten Punkt behandelten Datenbank. 4) Umsetzung und Verwaltung einer gemeinsamen Datenbank - Ergorama entwickelt eine Internetseite (Portal der Branchenlösung) mit den notwendigen Informationen für die Verwaltung der Branchenlösung und Links auf die Seiten mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen, Hilfsmitteln, Dokumentation für die Unterstützung der Tätigkeit der ASA-Spezialisten in jedem Kanton. - Diese Internetseite sieht einen gesicherten Zugriff auf Gestorama vor, mit dem die Branchenlösung verwaltet wird. Die Mitglieder der Branchenlösung erhalten einen Zugriff im Ansichtsmodus mit der Möglichkeit, Dokumente herunterzuladen (Beispiel Inventar der Gefahren und Massnahmen). - Ergorama kümmert sich zusammen mit dem Präsidium und der GTO um die Verwaltung und die Aktualisierung der Internetseite. 5) Vorschlag von Aktionen und Präventionskampagnen zu Handen der GTO - Auf Anfrage der KSGA schlägt Ergorama eine Aktion oder eine Präventionskampagne über ein aktuelles Thema vor, abgeleitet aus den statistischen Daten oder von nationalen Aktionen. - Ergorama erarbeitet die notwendigen Hilfsmittel für die Umsetzung dieser Aktionen. 6) Bereitstellen von gemeinsamen Präventionskonzepten im Auftrag der KSGA - Ergorama arbeitet bei der Bereitstellung von gemeinsamen Präventionskonzepten mit, die von der KSGA beschlossen werden. Ergorama unterstützt die GTO bei der Entwicklung dieser Konzepte. 7) Bereitstellen einer gemeinsamen Grund- und Weiterbildung für KAPOS und andere betroffene Personen. - Ergorama stellt der Branchenlösung das eigene Ausbildungssystem zur Verfügung. Ergorama arbeitet zudem bei der Gestaltung und Umsetzung von Ausbildungen (Grundund Weiterbildungen) spezifisch für die Branchenlösung mit und liefert die dazugehörigen Hilfsmittel. - Die Ausbildung wird mit Gestorama festgelegt, geplant und verwaltet. - Der Beitrag von Ergorama kann verschiedene Formen annehmen: Mitarbeit bei der Ausarbeitung des Ausbildungskonzepts; Bereitstellen von Kursunterlagen für die Verwaltungen; Leitung von interkantonalen Schulungen; Leitung einer Schulung durch den / in einem Kanton, der auch anderen Verwaltungen offen stehen kann; Teilnahme an den Schulungen von Ergorama. Die spezifischen, in den Kantonen durchgeführten Schulungen werden verrechnet. 8) Durchführung von Audits - Auf ausdrücklichen Auftrag der KSGA führt Ergorama bei einer repräsentiven Anzahl von Mitgliedern der Branchenlösung regelmässige Audits durch. 9) Beratung der ASA-Koordinatoren, deren Kantonsverwaltungen der Branchenlösung angeschlossenen sind (Hotline) - Ergorama stellt den ASA-Koordinatoren der Branchenlösung eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse zur Verfügung (Hotline – FAQ). Die Anfragen der Mitglieder werden so schnell wie möglich behandelt. In komplizierten Fällen, wo zusätzliche Nachforschungen notwendig sind, werden externe Spezialisten oder die Durchführungsorgane hinzugezogen, und die Antwort dem Antragsteller übermittelt. - Die Informationen von allgemeinem Interesse werden der Branche auf dem Portal der Branchenlösung zur Verfügung gestellt. 10) Arbeitssprache - Ergorama verpflichtet sich, die Leistungen zweisprachig zu erbringen (Französisch – Deutsch). - Die Schlüsseldokumente der Branchenlösung (Gefahreninventar, Risikobewertung, zu ergreifende Massnahmen, Aktionsplan, Grund- und Weiterbildungen, Audits usw.) werden auf Deutsch und Französisch verfasst. - Die anderen Dokumente werden nach Bedarf und nach Verfügbarkeit der finanziellen Mittel übersetzt. 11) Honorare - Die Leistungen von Ergorama, die sich aus dem vorliegenden Dokument ableiten, werden durch einen Pauschalbetrag entsprechend der Offerte von Ergorama vom 16. Mai 2013 finanziert. - Dieser Betrag beinhaltet die Reise- und Aufenthaltsspesen der Referenten. Er wird von den Partnern auf der Grundlage von Treu und Glauben verwaltet und wenn notwendig, in seltenen Fällen, im Lauf der Zusammenarbeit auf die eine oder andere Seite angepasst. - Die GTO und Ergorama schlagen jeweils Ende Jahr einen Aktionsplan für das Folgejahr vor. Anhang 8: Hauptaufgaben der Organe und Personen A. INTERKANTONALE ORGANE Die Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Kantonsverwaltungen (KSGA) • ist Bindeglied zwischen der EKAS und den Koordinationsstellen bei angeschlossenen Organisationen und stellt den Informationsaustausch sicher; • unterstützt die angeschlossenen Organisationen bei der Umsetzung der Branchenlösung; • gibt Empfehlungen ab zur Weiterentwicklung, Verbesserung und zum Unterhalt der Branchenlösung; • legt die Leitlinien und Zielsetzungen der Branchenlösung fest und definiert die Sicherheitsstandards; • informiert über die Weiterentwicklung der Branchenlösung und passt sie laufend den neuen gesetzlichen Bestimmungen an; • fördert den WissensOrganisationen; • erteilt den (internen oder externen) ASA-Fachkräften Aufträge für Aufgaben, die von gemeinsamem Interesse sind (z.B. Verwalten der Branchenlösung, Durchführen von Risikoanalysen, Erstellen von Gefahrenlisten, Entwickeln von Leistungsindikatoren, Erarbeiten von Notfallplänen usw.); • unterstützt die Mitglieder bei der Konzeption der allgemeinen Schulung und der gemeinsamen Präventionskampagnen; • fördert den Austausch zwischen den Mitgliedern durch die Einführung eines gemeinsamen Informationssystems; • baut einen Informationsaustausch mit anderen, ähnlichen Organisationen auf, um sich über deren Branchenlösungen zu informieren; • setzt die Höhe des Pauschalbeitrages fest, den Organisationen zu entrichten haben, die sich neu der Branchenlösung anschliessen. Sie setzt auch den Preis fest für den Verkauf der Branchenlösung an Dritte. und Ressourcenaustausch unter den den angeschlossenen Die Arbeitsgruppe (GTO) • schlägt der KSGA Ziele und Präventionsaktivitäten vor; • setzt die von der KSGA beschlossenen Aktionen um; • aktualisiert die Internetseite und die von der Branchenlösung an die Mitglieder gelieferten Informationen zusammen mit dem externen ASA-Pool; • verfolgt die Entwicklung der Indikatoren und beurteilt die Erreichung der Ziele; • führt die von der KSGA beschlossenen Audits durch; • stellt den operativen Kontakt zwischen den kantonalen ASA-Spezialisten, dem externen ASA-Pool und den Durchführungsorganen sicher; • legt der KSGA über ihre Tätigkeiten Rechenschaft ab; • bereitet regelmässig Berichte zu Handen der Durchführungsorgane vor. Der externe ASA-Pool • nimmt, abhängig von den Bedürfnissen, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe und an den Plenarsitzungen der KSGA teil; • beteiligt sich an der Steuerung der Branchenlösung; • erstellt eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation (Ermittlung der Gefahren, Risiken, Hilfsmittel, Dokumentation) und stellt deren Nachführung sicher; • erstellt und verwaltet eine gemeinsame Datenbank; • schlägt der GTO Aktionsthemen und Präventionskampagnen zu vor; • stellt die Umsetzung und die Betreuung der gemeinsam im Auftrag der KSGA durchgeführten Konzepte sicher; • bietet eine gemeinsame Grund- und Weiterbildung für KAPOS und andere betroffene Personen an; • berät die ASA-Koordinatoren der der Branchenlösung angeschlossenen Kantonsverwaltungen (Hotline). B. KANTONALE ORGANE Die Koordinationsstelle (KS) • kümmert sich um die Anwendung der Branchenlösung in der Verwaltung; • gewährleistet den Informationsaustausch zwischen den Partnern der Verwaltung; • organisiert die Schulung der Kader und der Angestellten im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz; • sorgt dafür, dass die Branchenlösung in der Verwaltung umgesetzt wird; • definiert die Rollen der verschiedenen Akteure; • führt die Dokumentation im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nach; • aktualisiert die Statistiken abhängig von den gewählten Zielen und Indikatoren. Der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz (ASG) • gewährleistet die Umsetzung der Branchenlösung auf der Stufe Risikoeinheit; • ist das Forum, wo die auftauchenden spezifischen Probleme besprochen und Lösungen gefunden werden; • analysiert die Statistiken; • kümmert sich um die Umsetzung der Präventionsmassnahmen; • ist für die praktische Organisation der Notfallmassnahmen und der Ersten Hilfe verantwortlich; • ist das Bindeglied zwischen den Angestellten und der Koordinationsstelle; Ursachen für Unfälle und Materialschäden und führt darüber • berät die Dienststellenleiter und die Angestellten in allen Fragen, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen; • motiviert die Angestellten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz; • verfasst Unfallberichte und Berichte über Risikosituationen. Die ASA-Spezialisten Führen alle Aufgaben der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von ASA durch. Insbesondere: • liefern sie Hilfe und Gutachten und beraten die Vorgesetzten, die KOPAS und die Angestellten in allen Fragen, welche die Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen; • prüfen sie die Arbeitsplätze und geben Ratschläge über die Gestaltung und Verbesserung letzterer; • beurteilen sie die Sicherheitsrisiken und die gesundheitlichen Gefahren, führen Risikoanalysen durch, bestimmen die zu ergreifenden Massnahmen und stellen die Nachverfolgung sicher; • analysieren sie die Ursachen für Berufsunfälle und Krankheiten in Zusammenhang mit der Arbeit; • beteiligen sie sich an der Ausbildung der verschiedenen Akteure; • erarbeiten sie wenn notwendig Konzepte, Regeln, Dokumente und Prozesse im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz; • arbeiten sie bei der Notfallorganisation mit (Erste Hilfe, Evakuierung usw.). Die Kontaktpersonen für Sicherheit (KOPAS) • beraten und helfen ihren Vorgesetzten, die Ziele im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz festzulegen, zu kommunizieren und zu aktualisieren; • planen und organisieren die Massnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz; • unterbreiten ihren Vorgesetzten einen Budgetvorschlag betreffend die Tätigkeiten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Einheit; • verfassen einen Jahresbericht; • sind für die Nachführung des Gefahreninventars der Einheit verantwortlich; • kümmern sich um die Umsetzung, Nachverfolgung und Kontrolle der Präventions- und Notfallmassnahmen; • analysieren die Unfälle und Bagatellunfälle in der Einheit; • erarbeiten auf die Einheit zugeschnittene Präventionsmassnahmen, wenn nötig mit Beizug von Spezialisten; • halten die Ausbildung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden systematisch fest; • führen die Dokumentation über die erfassten Gefahren nach; • kontrollieren die Anwendung des ASA-Systems in der Einheit; • übermitteln die Anfragen der Mitarbeitenden oder der Vorgesetzten an die zuständigen Personen; • beantworten die Anfragen der Mitarbeitenden und der Vorgesetzten in ihrem Kompetenzbereich. Anhang 9: Schulungs- und Informationskonzepte Dieser Anhang enthält unverbindliche Informationen über die Häufigkeit und Dauer der Schulungen und Informationssitzungen (Tabelle 1), ihren Inhalt (Tabelle 2) sowie die Zuständigkeiten in diesem Bereich (Tabelle 3). Wenn notwendig werden die Schulungen/Informationsveranstaltungen von ASA-Spezialisten durchgeführt. Art der Verantwortung und Arbeit Häufigkeit Standardschulung Dauer Grundbildung [Std.] Dauer Weiterbildung [Std.] Angestellte bei Stellenantritt A 2 - Angestellte mit besonderen Gefahren bei Stellenantritt; 1 B; C 4 4 Kontaktperson/KOPAS bei Stellenantritt; 1 D 16 8 Mitglieder ASG 1 E - 4 Dienststellenleiter 1 F — 2 ASA-Spezialisten gemäss Eignungsverordnung und Anforderungen der Berufsverbände ASA-Spezialisten (Branchenlösung und Audits) bei Stellenantritt G 4 Tabelle 1: Schulung / Information nach Verantwortungsebene - _________________________________________________________________________________________ Schulung Inhalt Dauer (Didaktische Form) [Std.] _________________________________________________________________________________________ A, Angestellte (Sensibilisierung, Information und Diskussion) Gesetzesbestimmungen, Rechte und Pflichten Vorstellung der Branchenlösung Gesundheitsförderung und Stressbewältigung B, Angestellte mit besonderen Gefahren (bei Stellenantritt) (Sensibilisierung, Information und Betriebsbesuche) 2 4 Gesetzesbestimmungen, Rechte und Pflichten Vorstellung der Branchenlösung Gesundheitsförderung und Stressbewältigung Einige besondere Gefahren [individueller Präventionsansatz] C, Angestellte mit besonderen Gefahren (Weiterbildung) (Kurse, Betriebsbesuche, Fallstudien) 4 Rechtliche Aspekte und Vorstellung der Branchenlösung Ermittlung und Verhütung besonderer Gefahren (jedes Mal neue Einzelfälle) D, Kontaktperson für Sicherheit (KOPAS) (Kurse, Betriebsbesuche) 8 Gesetzlicher Rahmen Diskussion über ausgewählte Aspekte der Branchenlösung Hilfsmittel für das Gefahreninventar, einschliesslich Checklisten Motivation und Förderung Praktische Übungen (mit Betriebsbesuchen) E, Mitglieder des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Kurs) Rechtliche Aspekte und Vorstellung der Branchenlösung Ermittlung und Verhütung besonderer Gefahren 1 3 (jedes Mal neue Einzelfälle) F, Dienststellenleiter (Vorträge) Rolle und Zuständigkeit Gesetzesbestimmungen Vorstellung der Branchenlösung Gesundheitsförderung 0,5 0,5 0,5 0,5 G, ASA-Spezialisten (nebst Qualifikation gemäss Eignungsverordnung) (Kurse, Betriebsbesuche) Rechtliche Aspekte und Vorstellung der Branchenlösung 1 Risikoanalyse 1 Kontrolltechniken 1 Erfahrungsaustausch 1 _________________________________________________________________________________________ Tabelle 2: Inhalte der Ausbildung / Information _________________________________________________________________________________________ Schulungsart Code Zuständigkeit _________________________________________________________________________________________ Angestellte A Dienststelle oder Risikoeinheit Angestellte mit besonderen Gefahren B; C Dienststelle oder Risikoeinheit KOPAS D Verwaltung ASG-Mitglieder E KSGA oder Verwaltung Dienststellenleiter F Verwaltung ASA-Spezialisten extern KSGA _________________________________________________________________________________________ Tabelle 3: Zuständigkeit für die Ausbildung / Information Anhang 10: Liste der externen Spezialistinnen und Spezialisten • Daniel Ramaciotti, Ergonom, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieur, ERGOrama • Pascal Ramaciotti, Sicherheitsingenieur, ERGOrama • Dr. Laurence Wasem, Arbeitsärztin FMH • Vincent Perret, Arbeitshygieniker, TOXpro • Corine Sutter, Arbeitspsychologin und ASA-Sicherheitsbeauftragte • Laura Vecchio, Arbeitspsychologin und ASA-Sicherheitsbeauftragte Anhang 11: Liste der Gefahren und Informationsquellen Die Liste der Gefahren und ihre Beschreibung stammen aus: Gruber & Mierdel (1995). Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, Bochum: Verlag Technik & Information. Hinzugefügt wurden hauptsächlich Informationsquellen für jede Gefährdung und die Gefährdungen in der Schwangerschaft oder beim Stillen, sowie für die jugendlichen Arbeitnehmenden (Spalte Spezialschutz). *** Die Zahlen der Spalte Spezialschutz verweisen: • Für den Mutterschutz (Vermerk MAT): auf die Fragen der Checkliste OCIRT «Mutterschutz am Arbeitsplatz», die auf der folgenden Internetseite heruntergeladen werden kann: www.seco.admin.ch > Dokumentation > Publikationen und Formulare > Merk- und Informationsblätter, Checklisten > Arbeit • Für den Schutz der jungen Arbeitnehmenden (Vermerk JUNG): auf die Artikel, Buchstaben und Ziffern der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für Jugendliche. ACHTUNG: Diese Vermerke sind nicht erschöpfend, insoweit als die Formulierung der Verordnung genügend umfassend ist, um zahlreiche Gefahren abzudecken. Für mehr Informationen zum Schutz der jungen Arbeitnehmenden und insbesondere der Lernenden: www.sbfi.admin.ch > Berufsbildung > Berufliche Grundbildung > Jugendarbeitsschutz Die für Lernende verbotenen Arbeiten sind in den Verordnungen der Berufsbildung der betreffenden Berufe aufgeführt. *** Die Angaben der Spalte «Informationsquelle/Präventionsmassnahmen» dienen der Information. Die Internetseiten der auf die Prävention von Berufsrisiken spezialisierten Organisationen werden laufend mit neuen Broschüren, Checklisten, Risikomerkblättern und anderen Empfehlungen ergänzt. Die Tabelle enthält Quellen für allgemeine Informationen, die hauptsächlich vom EKAS, der SUVA und dem SECO für die Schweiz erstellt wurden. Die Tabelle ist kein Ersatz für eine detaillierte Informationssuche oder für eine spezifische Analyse vor Ort. Die Wegleitung zu den Artikeln des Arbeitsgesetzes und zu den dazugehörigen Verordnungen kann auf der Internetseite des SECO heruntergeladen werden. www.seco.admin.ch > Dokumentation > Publikationen und Formulare > Merk- und Informationsblätter, Checklisten > Arbeit > Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz Die Broschüren des SECO über den Schutz der Mutterschaft, vor psychosozialen Risiken, von jungen Arbeitnehmenden, über die Ergonomie oder atypische Arbeitszeiten können auf der folgenden Internetseite heruntergeladen werden: www.seco.admin.ch > Dokumentation > Publikationen und Formulare > Broschüren > Arbeit Die Referenzen der SUVA-Checklisten wurden in das Dokument integriert, sind jedoch nicht erschöpfend (ca. 70). Es gibt unzählige dieser Checklisten (ca. 200); da sie zudem meistens mehrere Gefährdungen besprechen, hätte eine systematische Erwähnung zu zahlreichen Wiederholungen geführt. Die Checklisten können von der Internetseite der SUVA heruntergeladen werden: www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten Auf der Internetseite der SUVA können Informationen auch nach Gefahrenkategorie gesucht werden: www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Gefahren Auf der Internetseite der EKAS finden sich die Broschüren «Unfall – kein Zufall!» für verschiedene Tätigkeitssektoren: www.ekas.ch > Dokumentation > Bestellservice > EKAS Publikationen für einzelne Branchen Nr. Gefährdung 01 Mechanische Gefährdung 011 Ungeschützt bewegte Maschinenteile Beschreibung Quetschstellen, Scherstellen, Stossstellen, Schneidstellen, Stichstellen, Einzugstellen, Fangstellen usw. Informationsquellen Präventionsmassnahmen Spezialschutz www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Allgemeine Themen > Instandhaltung • Bau, Installationsgewerbe > Bauarbeitenverordnung • Bau, Installationsgewerbe > Sicherheitstechnische Publikationen Bau JUNG www.suva.ch/waswo > suvapro > … 1-g • Checklisten z.B.: - 67000: Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung mit Checklisten (für die Suche nach gerätespezifischen Listen) - 67112: Mechanische Gefährdungen an Maschinen - 67146: STOP dem Manipulieren von Schutzeinrichtungen • Maschinenbau und Steuerung > Pressen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitung durch AS > Übersicht Wegleitung > 321A Arbeitsmittel 012 Teile mit gefährlichen Oberflächen Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeit usw. www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten, z.B.: - 67072: Türen und Tore - 67078: Handwerkzeuge - 67092: Elektrohandwerkzeuge www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 309A Gebäude und andere Konstruktionen 013 Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel Anfahren, Aufprallen, www.suva.ch/waswo > suvapro > … Überfahren, Umkippen, • Checklisten z.B.: Abstürzen usw. bewegte - 67005: Verkehrswege für Fahrzeuge Transport- und - 67021: Gabelstapler mit Fahrersitz Arbeitsmittel - 67025: Lagern von Holz- und Kunststoffplatten - 67032: Lagerregale und Schubladenschränke - 67046: Deichselstapler - 67065–67: Laderampen, Anpassrampen und Ladebuchten, Hebebühnen und für Laderampen - 67102: Hebebühnen für Fahrzeuge - 67131: Rasenmäher (Sichel-, Mulch-, Spindelmäher) - 67172: Sicherheit im Aussendienst • Transport und Lagerung, Innerbetrieblicher Verkehr www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A Arbeitsorganisation JUNG 1-g 014 Unkontrolliert bewegte Teile kippende, pendelnde, rollende, gleitende, herabfallende, sich lösende, berstende, wegfliegende Teile, unter Druck austretende Medien usw. www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten z.B.: - 67017: Anschlagmittel (Anbindemittel) - 67054: Druckluft - 67142: Lagern und Stapeln - 67158: Hebezeuge • Transport und Lagerung, Innerbetrieblicher Verkehr MAT 13.3 JUNG 1i www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A Arbeitsorganisation 015 Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten 016 Absturz Verunreinigungen (Öl, Fett u.ä.), nasse Trittflächen, witterungsbedingte Glätte, Unebenheiten, Höhenunterschiede, herumliegende Teile, unzureichende Form und Grösse der Trittfläche www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten, z.B.: - 67001: Verkehrswege für Personen - 67012: Böden - 67031: Gefahren im Winter - 67178-80, 89: Stopp den Stolper- und Sturzunfällen - 67185: Handlauf Absturz von Leitern, Tritten, Treppen, Gerüsten, hochgelegenen Arbeitsplätzen, Hubarbeitsbühnen, in Öffnungen und Vertiefungen, eingeschränkte Eignung/Tauglichkeit www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten, z.B.: - 67008: Bodenöffnungen - 67018: Instandhaltungs- und andere Arbeiten auf Dächern - 67028: Tragbare Leitern - 67055: Ortsfeste Leitern - 67064: Hubarbeitsbühnen - 67076: Arbeitspodeste, Wartungstreppen und -bühnen - 67150: Rollgerüste www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 309A Gebäude und andere Konstruktionen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 309A Gebäude und andere Konstruktionen 017 Mechanische Gefährdung 02 Weitere mechanische Gefährdung Elektrische Gefährdung 021 Gefährliche Körperströme Berühren unter Spannung stehender Teile oder leitfähiger Teile, die im Fehlerfall unter Spannung stehen usw. 022 Lichtbögen Kurzschlüsse, Schalthandlungen unter Last usw. 023 Elektrische Gefährdung Weitere mechanische Gefährdungen JUNG 1-i www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten z.B.: - 67081: Elektrizität auf Baustellen - 67092: Elektrohandwerkzeuge • Allgemeine Themen > Instandhaltung • Weitere Themen > Sichere Elektrizität JUNG 1-i 03 Gefahrstoffe www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B.: - 67013: Umgang mit Lösungsmitteln - 67084: Säuren und Laugen • Bau, Installationsgewerbe > Bauarbeitenverordnung • Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > … • 1871 Chemische Laboratorien • 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A Arbeitsorganisation www.chemsuisse.ch > Merkblätter 031 Gase Kontakt mit Gasen www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3 > 18. Luftverunreinigung www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > … • 1941 und 1942 Flüssiggase • 6509 Schweisse, Schneiden usw. MAT 13.6 21.6 JUNG 1-f/h www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 330A Arbeitsumgebung 032 Dämpfe Kontakt mit Dämpfen www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3 > 18. Luftverunreinigung MAT 13.6 21.6 www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung JUNG > 330A Arbeitsumgebung 1-f/h 033 Aerosole Kontakt mit Aerosolen www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3 > 18. Luftverunreinigung MAT 13.6 21.6 www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung JUNG > 330A Arbeitsumgebung 1-f/h 034 Flüssigkeiten Kontakt mit gefährlichen Flüssigkeiten www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > … • 6501 Säuren und Laugen • 6507 Ammoniak MAT 13.6 21.6 JUNG 1-f/h 035 Feststoffe Kontakt mit gefährlichen Feststoffen MAT 13.6 21.6 JUNG 1-f/h 036 Staub Kontakt mit gesundheits- www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3 gefährdendem Staub > 18. Luftverunreinigung MAT 13.6 21.6 www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B. 67077: Gesundheitsgefährdende Stäube • Berufskrankheitenprophylaxe > Asbest www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6503 Asbest 037 Durchgehende Reaktionen Zerbrechen von Behältern, Stoffaustritt usw. JUNG 1-f/h 038 Gefahrstoffe 04 Andere gesundheitsgefährdende Gefahrstoffe Biologische Gefährdung www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B. 67149: Umgang mit Mikroorganismen • Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin 041 Infektionsgefahr durch Mikroorganismen, Viren oder biologische Arbeitsstoffe Infektion durch Umgang mit infizierten oder kontaminierten Materialien, Menschen oder Tieren MAT 13.7 21.7 042 Gentechnisch veränderte Organismen Gentechnisch veränderte Organismen MAT 13.7 21.7 JUNG 1-e/l 043 Allergene und toxische Stoffe von Mikroorganismen, von Kleinstleben u.Ä. Gefährdung durch Einatmen, Verschlucken, Hautkontakt 044 Biologische Gefährdung Weitere biologische Gefährdung 05 Brand- und Explosionsgefährdung JUNG 1-e/l http://www.bag.admin.ch > Themen > Chemikalien > Wohngifte > Gesund Wohnen > Feuchtigkeitsprobleme und Schimmel MAT 13.7 21.7 JUNG 1-e/l http://www.praever.ch > Brandschutzvorschriften [VKFVorschriften] www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Gefahren > Brandund Explosionsgefahren 051 Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase Brandentstehung, Brandausbreitung www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten z.B.: - 67013: Umgang mit Lösungsmitteln - 67071: Lagern von leichtbrennbaren Flüssigkeiten - 67103–4: Schweissen und Schneiden • Weitere Themen > Flüssiggas www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > … • 1825 Brennbare Flüssigkeiten • 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > ... • 321A Arbeitsmittel • 330A Arbeitsumgebung • 336A Arbeitsorganisation JUNG 1-h 052 Explosionsfähige Atmosphäre Explosion durch Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten, z.B.: • 67068: Gasflaschen • 67119: Bleibatterien • 67132: Explosionsrisiken JUNG 1-h www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > … • 6509 Schweisse, Schneiden usw. • 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > ... • 321A Arbeitsmittel • 330A Arbeitsumgebung 053 Explosivstoffe JUNG Sprengstoffe, Sprengwww.ekas.ch > Dokumentation > EKAS zubehör, pyrotechnische Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung 1-h Artikel usw. > 336A Arbeitsorganisation 054 Elektrostatische Aufladungen Funkenbildung bei mechanischer Ladungstrennung, beim Zerkleinern, Versprühen, Zerstäuben, Strömen, Fördern, Abfüllen, Trennen und Reiben usw. 055 Brand- und Explosionsgefährdung Weitere Brand- und Explosionsgefährdung 06 www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6516 Druckgeräte Thermische Gefährdung 061 Kontakt mit heissen Medien Kontakt mit offenen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel Flammen, heissen Oberflächen von Betriebsmitteln, Werkstücken, Werkzeugen, Brennölen, Rohrleitungen, heissen Flüssigkeiten, Heissdampf, Spritzern von heissen Materialien usw. 062 Kontakt mit kalten Medien Kontakt mit Kälte- und Kühlmitteln, kalten Rohrleitungen und Metallteilen, Betriebsmitteln, Aufenthalt in Kühlräumen 063 Thermische Gefährdung Weitere thermische Gefährdung www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel 07 Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen 071 Lärm Störender oder gehörschädigender Lärm www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten z.B.: - 67009: Lärm am Arbeitsplatz - 67020: Gehörschutzmittel - 67171: Technische Lärmschutzmassnahmen • Lärm, Akustik MAT 21.2 JUNG 1-d-4 www.seco.admin.ch >… > Wegleitung ArGV 3 > 22. Lärm und Erschütterungen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 330A Arbeitsumgebung 072 Ultraschall, Infraschall Luftgeleiteter und festkörpergeleiteter Schall www.suva.ch/waswo > suvapro > Lärm, Akustik MAT 21.2 JUNG 1-d-4 073 Ganzkörperschwingungen Einleitung über das Gesäss beim sitzenden Menschen auf Fahrzeugen und Transportmitteln www.seco.admin.ch >… > Wegleitung ArGV 3 > 22. Lärm und Erschütterungen MAT 13.3 www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B. 67070: Vibrationen am Arbeitsplatz • Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin JUNG 1-d-4 www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 330A Arbeitsumgebung 074 Hand-/ Armschwingungen Einleitung über Hände und Arme durch handgehaltene und geführte Arbeitsmittel www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3 > 22. Lärm und Erschütterungen MAT 13.3 www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B. 67070: Vibrationen am Arbeitsplatz • Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin JUNG 1-d-4 www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 330A Arbeitsumgebung 075 Nichtionisierende Strahlung Strahlenexposition durch www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS optische Strahlung (UV, Richtlinien > … Licht, Infrarot) • 6509 Schweisse, Schneiden usw. • 6512 Arbeitsmittel 076 Ionisierende Strahlung Strahlenexposition durch www.suva.ch/waswo > suvapro > interne oder externe Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin Bestrahlung www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel MAT 13.5 21.5 JUNG 1-d-1 www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A Arbeitsorganisation 077 Elektromagnetische Felder Elektromagnetische Felder 078 Arbeiten in Unteroder Überdruck Luftdruckänderungen im www.suva.ch/waswo > suvapro > Bergbau, Caisson- oder Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin Tunnelarbeiten, Tätigkeit www.suva.ch/waswo > suvapro > in Höhenlagen usw. Volltextsuche: 2869/08.D (Berufliches Tauchen und Arbeiten im Überdruck) MAT 21.3 079 Ertrinkungsgefahr Arbeiten an, auf und über dem Wasser, in Abwassersystemen, an Klärbecken usw. JUNG 1-i 071 Gefährdung durch 0 spezielle physikalische Einwirkungen Andere Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen 08 www.seco.admin.ch > Themen > Arbeit > Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz > Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren > Nichtionisierende Strahlung www.suva.ch/waswo > suvapro > Volltextsuche: 44050.D (Sichere Kläranlagen) JUNG 1-d-2 1-i MAT 21.4 Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen 081 Raumklima 082 Beleuchtung 083 Raumbedarf, Verkehrswege Falsche Raumtemperatur und relative Luftfeuchte, unzureichende Belüftung, Zugluft, Hitzearbeit, Wärmebelastung durch Strahlungswärme, Arbeiten im Kältebereich und im Freien usw. www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > … • • • • 16. Raumklima 17. Lüftung 20. Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung 21. Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > Arbeiten bei Kälte Keine Sicht ins Freie, mangelhafte Beleuchtungsstärke, keine Notund Sicherheitsbeleuchtung, schlechte Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld, Direktund Reflexionsblendung, örtliche Ungleichmässigkeit, Flimmern, stroboskopischer Effekt, ungeeignete Lichtrichtung und Schattigkeit, ungeeignete Lichtfarbe und Farbwiedergabe usw. www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten z.B. 67051: Beleuchtung für Bildschirmarbeitsplätze Falsche Raumabmessungen, Luftraum, eingeschränkte Bewegungsfläche, falsch bemessene und schlecht gekennzeichnete Verkehrswege, fehlende und unzugängliche Rettungswege usw. www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten, z.B. 67157: Fluchtwege www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > … • 15. Beleuchtung • 20. Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung • 24. Arbeitsplätze: Besondere Anforderungen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 330A Arbeitsumgebung www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > … • 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen • 24. Arbeitsplätze: Besondere Anforderungen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 321A Arbeitsmittel www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 309A Gebäude und andere Konstruktionen MAT 13.4 JUNG 1-d-3 084 Gefährdung/ Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen 09 Andere Gefährdung/ Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen Physische Belastung/Arbeitsschwere www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > … • • • • • • 29. Allgemeine Anforderungen an Sozialräume 30. Garderoben 31. Waschanlagen 32. Toiletten 33. Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten 34. Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter • 35. Trinkwasser und andere Getränke • 36. Erste Hilfe • 37. Unterhalt und Reinigung www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > Ergonomie 091 Schwere dyn. z.B. Schaufelarbeiten, Arbeit (dynamische Holz hacken usw. Ganzkörperarbeit) www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen MAT 13.1 092 Einseitige dynamische Arbeit (sich wiederholende Bewegungen) z.B. Betätigen einer Schere, Dateneingabe, Pedalbetätigung an Maschinen usw. www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen MAT 21.1 093 Statische Arbeit, Haltungsarbeit Zwangshaltungen, Haltungskonstanz, beengte Raumverhältnisse, Arbeit über Kopf, Halten schwerer Stücke bei der Montage usw. www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > www.suva.ch/waswo > suvapro > Ergonomie > Repetitive, kurzzyklische Tätigkeiten … • 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen • 24. Arbeitsplätze: Besondere Anforderungen MAT 11 12 13.2 www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > JUNG 1-a ... • Stehen bei der Arbeit • Sitzen bei der Arbeit www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B.: - 67050: Einkauf von Mobiliar und Zubehör für die Bildschirmarbeit - 67052: Das richtige Arbeiten an Bildschirmen • Ergonomie > Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz • Ergonomie > Statische Belastungen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 321A Arbeitsmittel 094 Handhabung schwerer Lasten Lasten tragen, stossen, ziehen usw. www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > 25. Lasten MAT 13.1 www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B.: - 67026: Transport von Holz- und Kunststoffplatten - 67089: Lastentransport von Hand - 67093: Fahrzeuge beladen von Hand • Ergonomie > Umgang mit Lasten JUNG 1-a www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A Arbeitsorganisation 095 Physische Belastung/ Arbeitsschwere Andere physische Belastungen JUNG 1-a 10 Wahrnehmung und Handhabbarkeit 101 Informationsaufnahme Nichtwahrnehmung von optischen und akustischen Signalen usw. 102 Wahrnehmungsumfang Zu hohe www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > Informationsdichte, 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen herabgesetzte Wachheit (z.B. bei Überwachungstätigkeiten), Ausnahmesituationen (z.B. Panne) usw. 103 Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln Ungeeignete www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > Bedienelemente, schwer 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen handhabbare (Hand-, ITwww.ekas.ch > Dokumentation > EKAS ) Werkzeuge Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 321A Arbeitsmittel 104 Wahrnehmung und Andere Belastungen in Handhabbarkeit Bezug auf die Wahrnehmung und die Handhabbarkeit 11 Sonstige Gefährdungen/Belastungen 111 Ungeeignete Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Ungeeignete PSA oder falscher Umgang usw. www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > … • 27. Persönliche Schutzausrüstung • 28. Arbeitskleider www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten z.B. 67091: Persönliche Schutzausrüstungen • Allgemeine Themen > Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A Arbeitsorganisation 112 Hautbelastung Nässe, starke Verschmutzung, abrasive Hautreinigung, hautreizende und sensibilisierende Stoffe, Hautaustrocknung usw. www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten, z.B.: • 67035: Hautschutz bei der Arbeit • 67117: Hautschutz in der Nahrungsmittelindustrie, in Grossküchen und im Catering JUNG 1-d-3 www.suva.ch/waswo > suvapro > Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin > Hautschutz 113 Durch Menschen Aggressionsgefahr; Unachtsamkeit bei Zusammenarbeit, unabgestimmte Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften http://www.ge.ch/sante-travail/publications.asp > Violence au travail (Gewalt am Arbeitsplatz; auf französisch, kostenpflichtig) 114 Arbeit mit Tieren Allergien, Schlagen, Stossen, Treten, Stechen, Beissen, Vergiftungen usw. www.bul.ch/de > Fachthemen > Tierhaltung www.suva.ch/waswo > suvapro > Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin JUNG 1-j 115 Durch Pflanzen und pflanzliche Produkte Allergien, Riss- und Stichverletzungen 116 Sonstige physische Andere physische Gefährdung/ Gefährdung/Belastung Belastung 12 Psychische Belastungen www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > ... • Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz • Burnout • Psychoziale Risiken am Arbeitsplatz • Ergonomie www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checkliste 67010: Stress • Psychologie, Prävention von Abhängigkeit 121 Arbeitstätigkeit Repetitive Aufgaben; widersprüchliche Anforderungen, hohe Komplexität der Aufgaben, fehlende Kooperation/ Kommunikation, ungenügende Information, fehlende Rückmeldungen, ungenügender Handlungsspielraum, emotionale Belastungen bei der Arbeit mit Kunden, besondere Gefährdungen, ungünstige Arbeitsumgebungsbedingungen www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > 3. Besondere Pflichten des Arbeitgebers www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > … • 2. Grundsatz • Anhang zu Art. 2 122 Arbeitsorganisation Nicht durchdachter Arbeitsablauf, nicht geregelte Kompetenz, kritischer Verantwortungsumfang, ungenügende oder fehlende Unterweisung, nicht beeinflussbare Arbeitsabfolgen, kein zeitlicher Spielraum, Störungen, Über- und Unterqualifikation, fehlende Schulungen usw. www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > 123 Mit den sozialen Bedingungen verbundene psychische Belastungen www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 > Konflikte, Spannungen, Mobbing, verbale Aggressionen usw. … • 2. Grundsatz • Anhang zu Art. 2 • 26. Überwachung der Arbeitnehmer … • 2. Grundsatz • Anhang zu Art. 2 www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > ... • Mobbing und andere Belästigungen • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 124 Psychische Belastungen Andere psychische Belastungen JUNG 1-a/b/k JUNG 1-a/c 13 Organisation 131 Arbeitsablauf Arbeitsablauf als Quelle für Gefährdungen und Belastungen www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten, z.B.: • 67023: Allein arbeitende Personen • 67173: Sicherheit im Aussendienst: Beim Kunden MAT 13.8 21.1 www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A Arbeitsorganisation 132 Mit der Arbeitszeit verbundene Gefahren und Belastungen Arbeitszeiten, Nachtdienst, Teamarbeit, Pausenorganisation usw. www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > MAT 5-10 ... • Schichtarbeit: Informationen und Tipps • Pausen und Ernährung – Ratschläge für Arbeitnehmende 133 Mit der Qualifikation verbundene Gefahren und Belastungen Nicht angepasste Qualifikation, fehlende Personalentwicklung www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > Jugendarbeitsschutz 134 Mit der Unterweisung verbundene Gefahren und Belastungen Ungenügende oder fehlende Unterweisung www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B.: - 67019: Einführung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - 67190: Sichere Lehrzeit • Allgemeine Themen > Neu am Arbeitsplatz • Allgemeine Themen > Sichere Lehrzeit www.sbfi.admin.ch > Berufsbildung > Berufliche Grundbildung > Jugendarbeitsschutz > Checkliste Gefährliche Arbeiten 135 Mit der Verantwortung verbundene Gefahren und Belastungen Nicht geregelte Kompetenz, kritischer Verantwortungsumfang, unklare Verantwortung usw. www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B.: - 66092/1: Zusammenarbeit mit Fremdfirmen - 67045: Reinigung und Unterhalt von Gebäuden • Allgemeine Themen > Sicherheit mit System • Allgemeine Themen > Sicherheit im Aussendienst 136 Andere mit der Organisation verbundene Gefahren und Belastungen Andere mit der Organisation verbundene Gefahren und Belastungen www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B.: - 67061: Notfallplanung für nicht ortsfeste Arbeitsplätze - 67062: Notfallplanung für ortsfeste Arbeitsplätze • Branchenübergreifende Themen > Notfallplanung 14 Allgemeine Anforderungen (Gesundheitsförderung) 141 Mit dem Konsum von psychotropen Stoffen verbundene Gefährdung oder Belastung Konsum von Alkohol, Tabak, Medikamenten, Drogen usw. 142 Mit der Ernährung verbundene Gefährdung oder Belastung Mit der Ernährung www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > verbundene Gefährdung Pausen und Ernährung – Ratschläge für oder Belastung Arbeitnehmer www.suva.ch/waswo > suvapro > … • Checklisten, z.B.: - 67011: Suchtmittel am Arbeitsplatz - 67034: Rauchen • Psychologie, Prävention von Abhängigkeit JUNG 1-a bis l 143 Gefährdung oder Belastung ohne direkte Verbindung mit der Tätigkeit Andere Gefährdungen oder Belastungen ohne direkte Verbindung mit der Tätigkeit www.suva.ch/waswo > suvapro > Weitere Themen > Betriebliche Gesundheitsförderung
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