20150807 - neues Konzept ASA unterschrieben v6.8

Branchenlösung für die Anwendung der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von
Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
in den Kantonsverwaltungen
Gesamtkonzept
Version 6.8 vom 07.08.2015
Branche: Kantonsverwaltungen
Hauptklassen:
•
•
•
40M Suva: Öffentliche Verwaltungen
NOGA 84: Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
NOGA 85: Erziehung und Unterricht
Verantwortliche Organisation
Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den
Kantonsverwaltungen (KSGA)
Aktuelle Informationen über den Vorsitz und das Sekretariat: www.asa-kantone.ch
-1-
INHALTSVERZEICHNIS
ZUSAMMENFASSUNG _______________________________________________ 4
Einleitung _________________________________________________________ 5
Weshalb eine interkantonale Branchenlösung? ................................................................ 5
Anwendungsbereich ......................................................................................................... 5
1) Beteiligte Organisationen ........................................................................................ 5
2) Anzahl der beschäftigten Personen ........................................................................ 6
3) Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen ................................................................ 6
Interaktion mit anderen Branchenlösungen....................................................................... 6
Datenschutz ..................................................................................................................... 7
1. Ziele der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes _______________ 8
1.1 Politik im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ........................ 8
1.2 Leitbild ........................................................................................................................ 8
1.3. Zielsetzung ................................................................................................................ 9
1.4 Aktualisierung der Zielsetzung .................................................................................... 9
2. Organisation der ASA-Branchenlösung _____________________________ 11
2.1 SGA-Handbuch ........................................................................................................ 11
2.2 Steuerung der ASA-Branchenlösung ........................................................................ 11
2.3 Zusammensetzung der Steuerung der Branchenlösung ........................................... 11
2.4 Finanzierung der Branchenlösung ............................................................................ 12
2.5 Vertragliche Regelung für die Spezialisten des ASA-Pools ....................................... 12
2.6 Aktiver Einsatz des ASA-Pools ................................................................................. 12
2.7 Qualifikation der ASA-Spezialisten ........................................................................... 12
2.8
Interne Organisation und Berücksichtigung der Grösse der
Kantonsverwaltungen ..................................................................................................... 13
2.9 Rolle der Spezialisten für Sicherheit und Gesundheitsschutz ................................... 14
3. Ausbildung und Wissenstransfer __________________________________ 16
3.1 Anforderungen an die Ausbildung / Information ........................................................ 16
3.2 Grundausbildung der KOPAS ................................................................................... 16
3.3 Weiterbildung der KOPAS ........................................................................................ 16
3.4 Fachausbildungen .................................................................................................... 17
3.5 Verbreitung der Information in den Kantonen............................................................ 17
4. Sicherheitsregeln _______________________________________________ 18
4.1 Grundsätze ............................................................................................................... 18
4.2 Erwerb und Unterhalt der Anlagen und Ausrüstungen .............................................. 18
4.3 Persönliche Schutzausrüstungen.............................................................................. 18
4.4 Vertragsparteien und gemeinsame Tätigkeiten ......................................................... 18
4.5 Vorgehen bei Verstoss gegen die Sicherheitsregeln ................................................. 18
5. Gefahrenermittlung und Risikobewertung ___________________________ 19
-2-
5.1 Hilfsmittel für die Gefahrenermittlung ........................................................................ 19
a) Liste der Gefahren und Informationsquellen ......................................................... 19
b) Fragebogen zur Gefahrenermittlung ..................................................................... 19
c) Berufsmerkblätter.................................................................................................. 20
5.2
Aktualisierung der Gefahrenermittlung und der Risikoeinschätzung
gemäss Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz ............................................................ 20
5.3 Beizug von ASA-Spezialisten für die Aktualisierung.................................................. 21
5.4 Gefahrenermittlung in einer bestimmten Verwaltung................................................. 21
a) Gefahrenermittlung a priori ................................................................................... 21
b) Risikenbeurteilung ................................................................................................ 21
a) Gefahrenermittlung a posteriori............................................................................. 22
6. Planung und Umsetzung von Massnahmen __________________________ 23
6.1 Grundsätze ............................................................................................................... 23
6.2 Prioritäre Aktionen .................................................................................................... 23
6.3 Präventionsmassnahmen in einer bestimmten Verwaltung ....................................... 23
6.4 Prävention während der Planung von neuen Einrichtungen, Gebäude
und Arbeitsprozesse ....................................................................................................... 23
7. Organisation im Notfall ___________________________________________ 25
7.1 Vorschriften für die Erste Hilfe und das Verhalten im Notfall ..................................... 25
7.2 Kursangebot für die Notfallorganisation .................................................................... 25
8. Mitwirkung der Arbeitnehmenden __________________________________ 26
8.1 Beteiligung an der Steuerung der Branchenlösung ................................................... 26
8.2
Beteiligung in den Verwaltungen und Verwaltungseinheiten ............................... 26
a) Grundsatz ............................................................................................................. 26
b) Personalorganisationen ........................................................................................ 26
c) Mitwirkung vor Ort ................................................................................................. 27
9. Gesundheitsschutz ______________________________________________ 28
9.1 Aspekte des Gesundheitsschutzes ........................................................................... 28
9.2 Schutz von besonderen Personengruppen ............................................................... 28
10. Audits, Kontrollen ______________________________________________ 29
10.1 Kontrolle der Umsetzung ........................................................................................ 29
10.2 Audit bei den Mitgliedern ........................................................................................ 29
10.3 Entwicklung der Berufsunfälle und -krankheiten ..................................................... 29
10.4 Kontrolle der Zielerreichung .................................................................................... 30
10.5 Regelmässiger Erfahrungsbericht für die EKAS ...................................................... 30
Liste der Abkürzungen ______________________________________________ 31
Unterschrift der Verantwortlichen und der betroffenen Personen
(Arbeitgeber, Arbeitnehmende, ASA-Spezialisten) _______________________ 32
Anhang __________________________________________________________ 33
-3-
ZUSAMMENFASSUNG
Mehrere Kantonsverwaltungen haben beschlossen, für die Umsetzung der Richtlinie über
den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten (ASA-Richtlinie) eine spezifische
Branchenlösung zu entwickeln.
Durch die Zusammenlegung ihrer Ressourcen haben die beteiligten Kantone Massnahmen,
Hilfsmittel und Dokumente entwickelt, welche die Prävention der Berufsrisiken vor Ort
erleichtern. Zudem ermöglicht die Branchenlösung den regelmässigen Erfahrungsaustausch
zwischen den Verantwortlichen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in den
Kantonsverwaltungen (HR-Verantwortliche, ASA-Spezialisten und Personalvertreter).
Die Branchenlösung wird von einer Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz in den
Kantonsverwaltungen (KSGA) geführt und von einer Arbeitsgruppe (GTO) in
Zusammenarbeit mit einem externen Pool von ASA-Spezialisten umgesetzt.
Die Branchenlösung «Sicherheit und Gesundheitsschutz
Kantonsverwaltungen» besteht aus folgenden Dokumenten:
am
Arbeitsplatz
in
den
•
dem Gesamtkonzept (mit Anhang), das Gegenstand des vorliegenden Dokuments ist;
•
einem Handbuch für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (mit
Anhang), das von jeder beteiligten Verwaltung an ihre Bedürfnisse angepasst wird;
•
einer Typologie der Gefahren mit Bezugnahme auf die Informationsquellen;
•
einem Online-Fragebogen zur Gefahrenermittlung;
•
Risikomerkblättern für bestimmte Berufsrisiken;
•
einer Internetseite.
Das Gesamtkonzept beschreibt die Organisation und die Funktionsweise der
Branchenlösung. Es besteht aus einer allgemeinen Einleitung, gefolgt von zehn Kapiteln, die
den Punkten entsprechen, welche die Durchführungsorgane des Unfallversicherungsgesetzes und des Arbeitsgesetzes bei ihren Audits kontrollieren.
-4-
Einleitung
Weshalb eine interkantonale Branchenlösung?
Die Kantonsverwaltungen zeichnen sich durch eine Vielfalt von Berufen und Tätigkeiten aus,
mit einem breiten Spektrum an arbeitsbedingten Risiken. Für die Erleichterung der
Umsetzung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz (siehe Anhang 1), insbesondere der eidgenössischen Richtlinie über den
Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten (ASA-Richtlinie), haben mehrere
Kantone beschlossen, eine gemeinsame Branchenlösung auszuarbeiten.
Die Branchenlösung soll den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern und die
Entwicklung von gemeinsamen Aktionen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz fördern. Anstelle von isolierten, vergleichbaren Aktionen in verschiedenen
Verwaltungen werden eine Koordination der Anstrengungen und die gemeinsame Nutzung
der Fachkompetenzen der Mitglieder angestrebt.
Die Branchenlösung unterstützt die Mitglieder auf mehreren Ebenen durch:
•
den Vorschlag eines Leitbilds und von bewährten Verfahren für die Prävention;
•
die Bereitstellung von Hilfsmitteln, Massnahmen und Informationen, welche die
Gefahrenermittlung, die Risikobewertung, die Umsetzung von Präventionsmassnahmen
und das Arbeitsschutzmanagement erleichtern;
•
die Informationssuche und den Erfahrungsaustausch in Bezug auf spezifische, von den
Mitgliedern angetroffene Probleme;
•
die Unterstützung bei der Beurteilung und Entwicklung von Präventionssystemen in den
beteiligten Kantonsverwaltungen;
•
die Beteiligung an der Ausarbeitung von interkantonalen Schulungskursen und
Präventionskampagnen;
•
die Schaffung und regelmässige Aktualisierung eines gemeinsamen Informationssystems
(Online-Plattform);
•
die Förderung der Interessen der Kantonsverwaltungen bei den für die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Bundesbehörden.
Die Branchenlösung basiert auf drei Hauptelementen: (1) einer Organisation, die eine
zugleich zentralisierte und dezentralisierte Verwaltung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sicherstellt und die klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten
einschliesst, (2) Hilfsmitteln, die die Gefahrenermittlung, die Risikobeurteilung und die
Präventionsplanung ermöglichen, (3) Kursprogrammen und -anforderungen, die der
Verantwortungsebene aller angepasst sind.
Anwendungsbereich
1) Beteiligte Organisationen
Diese Branchenlösung richtet sich an alle Kantonsverwaltungen der ganzen Schweiz. Mit
Zustimmung der KSGA kann sie möglicherweise für andere öffentliche oder halböffentliche
Einrichtungen geöffnet werden, für die ähnliche Gefahren bestehen. Bei der Aufnahme von
einzelnen solcher Risikoeinheiten kann das Konzept der vorliegenden Branchenlösung
angewandt werden. Es muss jedoch ein unabhängiger, an die jeweilige Einrichtung
-5-
angepasster Gefahrenkatalog entwickelt werden oder durch die Zusammenarbeit mit
anderen Branchenlösungen in Angriff genommen werden.
2) Anzahl der beschäftigten Personen
Wenn man alle Kantone berücksichtigt, kann die Branchenlösung 179 000 Arbeitsstellen
abdecken (berechnet in Vollzeitäquivalenten). Zurzeit haben sich die Kantone Aargau, Bern,
Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt der Branchenlösung angeschlossen.
Dies entspricht einem Total von etwa 99 500 Vollzeitäquivalenten.
Quelle: Zahlen 2012 der interaktiven Statistikdatenbank STAT-TAB des Bundesamtes für Statistik.
http://www.bfs.admin.ch > 06 - Industrie und Dienstleistungen > Unternehmen > interaktives
Angebot > Datenbank > Institutionelle Einheiten und Beschäftigte nach Kanton,
Wirtschaftsabteilung, Grössenklasse, öffentlicher/privater Sektor, wirtschaftliche Ausrichtung und
Rechtsform (STATENT)
3) Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen
Die in den Kantonsverwaltungen ausgeübten Tätigkeiten fallen in alle Bereiche des
primären, sekundären und tertiären Sektors. Die Mehrheit der Personen (etwa 80 %) sind
allerdings im tertiären Sektor und insbesondere in den NOGA-Klassen 84 (Öffentliche
Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung) 85 (Erziehung und Unterricht) und 86
(Gesundheitswesen) tätig. Die anderen Wirtschaftssektoren beschäftigen weniger Personen,
dürfen jedoch nicht vernachlässigt werden, da ihre Gesundheitsrisiken oft höher sind.
Die Organisation der Kantonsverwaltung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, sowohl
was die Anzahl Abteilungen als auch was die Verteilung der verschiedenen Tätigkeiten in
diesen Abteilungen betrifft. Diese Tätigkeiten sind äusserst zahlreich und vielfältig. Sie
können sich von einem Kanton zum andern unterscheiden, abhängig von der Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden sowie der ausgelagerten Aufgaben.
Die funktionsspezifischen Aufgaben sind ebenfalls unterschiedlich, da sie von der
Organisation jeder Einheit abhängen. Die Tätigkeiten und Funktionen sind in Anhang 2
aufgeführt. Sie werden gemäss der Einschätzung der Gefahren und Risiken im Kapitel 5
berücksichtigt.
Interaktion mit anderen Branchenlösungen
Für bestimmte Tätigkeitsbereiche der Kantonsverwaltungen wurden spezifische Branchenlösungen entwickelt. Gegenwärtig betrifft dies hauptsächlich folgende Bereiche:
•
Branchenlösung 35: Strassenunterhaltsdienste, Tiefbauämter
•
Branchenlösung 39: Agritop
•
Branchenlösung 02: Forstwirtschaft
•
Branchenlösung 32: H+ Spitäler
•
Branchenlösung 74: Seilbahnen
Sie finden die vollständige Liste der Branchenlösungen auf der Website www.ekas.ch, unter
ASA > Branchenlösungen
-6-
Für die betreffenden Risikoeinheiten gibt es zwei Möglichkeiten:
•
Die Einheit beschliesst, sich ganz der für ihren Tätigkeitsbereich spezifischen
Branchenlösung anzuschliessen;
•
Die Risikoeinheit beteiligt sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kantonsverwaltung an
bestimmten Tätigkeiten der vorliegenden Branchenlösung, verwendet aber was den
Gefahrenkatalog, die spezifische Ausbildung und den Beizug von externen ASASpezialisten betrifft die Branchenlösung ihres spezifischen Bereichs. Gegebenenfalls
fallen die technischen Audits in die Zuständigkeit dieser Branchenlösung.
In jedem Fall gibt das kantonale Handbuch für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz die speziellen Risikoeinheiten und ihre spezifischen Abmachungen klar an.
Datenschutz
Generell werden die im Rahmen der Branchenlösung erhaltenen Daten und Informationen
entsprechend den Anforderungen der Gesetze und Reglemente über den Datenschutz des
Bundes und der Kantone verwaltet. Vorbehalten sind Artikel 11g Abs. 1 und 3 der
Verordnung über die Unfallverhütung (VUV):
VUV Art. 11g Abs. 1 «Die Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen dem zuständigen Durchführungsorgan auf Verlangen über ihre Tätigkeit Auskunft erteilen und ihre Unterlagen zur Einsicht vorlegen.
Der Arbeitgeber ist darüber zu informieren.»
VUV Art. 11g Abs. 3 «Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für das Leben und die Gesundheit
der Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber sich weigert, die notwendigen Massnahmen zu
ergreifen, müssen die Spezialisten der Arbeitssicherheit das zuständige Durchführungsorgan
unverzüglich benachrichtigen».
-7-
1. Ziele der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
1.1 Politik im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Der gemeinsame Ausschuss IAO/WHO gibt folgende Definition des Gesundheitsschutzes
(einschliesslich der Sicherheit) am Arbeitsplatz:
Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sollte auf folgende Ziele ausgerichtet sein:
Förderung und Erhalt eines hohen Masses des physischen, mentalen und sozialen
Wohlbefindens der Mitarbeitenden in allen Berufen; Verhindern jeglichen gesundheitlichen Schadens der Mitarbeitenden durch ihre Arbeitsbedingungen; Schutz der
Mitarbeitenden bei ihrer Arbeit gegen die Risiken, die aus der Anwesenheit von
gesundheitsschädigenden Mitteln erwachsen; Schaffen und Erhalt von Stellen, die den
physiologischen und psychologischen Fähigkeiten der Mitarbeitenden entsprechen;
Alles in allem muss die Arbeit dem Menschen und jeder Mensch an seine Aufgabe
angepasst werden.
Die Tätigkeiten im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beinhalten im
Wesentlichen drei Teile: 1) Erhalt und Förderung der Gesundheit der Mitarbeitenden
und ihrer Arbeitsfähigkeit; 2) Verbesserung der Bedingungen und des Arbeitsumfeldes,
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen; 3) Wahl
von Arbeitsorganisationssystemen und Unternehmenskulturen, die einen Beitrag an die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz leisten und ein positives
soziales Klima und das ordnungsgemässe Funktionieren des Unternehmens fördern.
Der Ausdruck «Unternehmenskultur» bezeichnet die Wertvorstellungen eines
bestimmten Unternehmens. In der Praxis widerspiegelt sich die Unternehmenskultur in
den Verwaltungsmethoden, in der Personal-, Beteiligungs- und Ausbildungspolitik
sowie im Qualitätsmanagement des Unternehmens.
Die politischen Behörden oder ihre Vertreter, die sich an dieser Branchenlösung beteiligen,
bestätigen hiermit ihren unbedingten Willen, das Leben und die Gesundheit all ihrer
Mitarbeitenden zu schützen und die notwendigen Strukturen und Mittel für die Erfüllung
dieses Willens bereitzustellen. Die Branchenlösung veranschaulicht die angenommene
Strategie, um diese Politik der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
anzuwenden.
1.2 Leitbild
Die der Branchenlösung beigetretenen Kantone engagieren sich für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie setzen sich auf allen Hierarchiestufen für die
Umsetzung und Einhaltung einer Politik der Berufsrisikoprävention ein, die sich auf folgende
Grundsätze stützt:
•
Sicheres und gesundheitsverträgliches Arbeiten ist ein vorrangiges Ziel.
•
Das Bemühen um die Verringerung der Unfall- und Gesundheitsrisiken ist ein
wesentlicher Bestandteil der Entscheide und Aktionen.
•
Eine gute Kommunikation mit den Mitarbeitenden in diesem Bereich. Ihre Anliegen
werden systematisch analysiert und in Kauf genommen.
•
Die Mitglieder der Branchenlösung geben sich die Mittel, um die Gefahren zu erkennen,
die Risiken zu beurteilen und geeignete Aktionspläne zu entwickeln, indem sie sich die
notwendigen Ressourcen und Kompetenzen verschaffen.
-8-
1.3. Zielsetzung
Es werden regelmässig konkrete Ziele gesetzt und die Effizienz der beschlossenen Politik
periodisch mithilfe der erreichten Ziele überprüft.
Das Präventionsziel der Branchenlösung ist, die Berufsunfälle und -krankheiten (im Sinne
des Unfallversicherungsgesetzes UVG und der VUV) sowie die gesundheitlichen Probleme
durch die Arbeitsumgebung und -situationen (Arbeitsgesetz ArG und seine Verordnungen für
die Verwaltungen) zu reduzieren. Dieses Ziel betrifft die Verwaltungstätigkeiten in
unterschiedlichen Graden. Die am meisten betroffenen Sektoren sind jene, wo die stärksten
Reduzierungen angestrebt werden. Alle 5 Jahre legt die KSGA für die Branchenlösung
Präventionsziele fest. Diese sowohl quantitativen als auch qualitativen Ziele sind in Anhang 3
beschrieben.
Zur Information sind die Unfallraten aller Kantone für die betrachteten Bereiche der Jahre
2003 bis 2012 in der folgenden Tabelle aufgeführt (Quelle: Sammelstelle für die Statistik der
Unfallversicherung UVG).
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
47
48
46*
51*
51
47*
46
45
45
43*
47
Absenzen
-risiko
Kostenrisiko
BK/
100 000
VZÄ
Fallrisiko
0,27
0,28
0.27
0,3
0,29
0,3
0,3
0,33
0,31
0,31
0,3
0,19
0,23
0,2
0,21
0,2
0,2
0,19
0,19
0,17
0,18
+18,2
%
0,196 -17,0 %
57
32
39
60
43
23
81
27
52
21
43 -22,3 %
42
40*
43*
39*
36*
40*
40
44*
43*
42*
41
3,7 %
Absenzen
-risiko
Kostenrisiko
BK/
100 000
VZÄ
Fallrisiko
0,24
0,22
0,26
0,25
0,22
0,24
0,25
0,26
0,27
0,26
0,25
13,3 %
0,19
0,22
0,22
0,18
0,17
0,17
0,16
0,19
0,16
0,17
0,182 -21,9 %
130
116
107
108
113
123
138
36
31
42
94 -64,5 %
na
71
74*
73
71
70
71
72
73
68*
Absenzen
na 0,55 0,58 0,58 0,54
-risiko
Kostenna 0,61 0,54 0,41 0,43
risiko
BK/
na
299
284
296
332
100 000
VZÄ
* = signifikante Veränderung im Vergleich mit dem Vorjahr
0,53
0,54
0,53
0,54
0,49
0,54 -13,4 %
0,41
0,38
0,39
0,32
0,31
0,414 -45,8 %
433
493
771
551
278
Erziehung
und
Unterricht
(Noga 85)
Fallrisiko
Öffentliche
Verwaltung,
Verteidigun
g; Sozialversicherun
g (NOGA 84)
Öffentliche
Verwaltung
Suva (40M)
2012 Schnitt
71
401
Trend
-9,4 %
-5,3 %
38,5 %
Tabelle 1: Berufsunfallstatistiken der NOGA-Branchen 84, 85 und SUVA 40M
Fallrisiko:
Absenzenrisiko:
Kostenrisiko:
Abkürzungen:
Anzahl neu registrierte, anerkannte Fälle pro 1000 Vollbeschäftigte (einschl. BK)
Anzahl entschädigte Tage der neu registrierten, anerkannten Fälle pro
Vollbeschäftigten
Kosten der Fälle der letzten sechs Jahre in Prozent der versicherten Lohnsumme
U = Unfall, BK = Berufskrankheit, VZÄ = Vollzeitäquivalent
1.4 Aktualisierung der Zielsetzung
Auf Vorschlag der GTO wird die Zielsetzung von der KSGA überprüft und aktualisiert,
abhängig von den erhaltenen Resultaten, von der Entwicklung der Indikatoren auf nationaler
Ebene und auf Ebene der Branchenlösung, von den Kantonen zur Verfügung gestellten
Mittel sowie von den auf nationaler Ebene von den Durchführungsorganen definierten
Prioritäten.
-9-
Für die Kontrolle dieser Ziele werden zwei Indikatoren in Betracht gezogen: die
Mittelindikatoren, welche die für das Erreichen der Ziele eingesetzten Ressourcen
widerspiegeln und die Resultatindikatoren, die den Einfluss der unternommenen Aktionen
auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz darlegen. Die für die fünf
kommenden Jahre gewählten Indikatoren werden zusammen mit der Zielsetzung in Anhang
3 vorgestellt.
- 10 -
2. Organisation der ASA-Branchenlösung
2.1 SGA-Handbuch
Das vorliegende Dokument wird mit einem SGA-Handbuch vervollständigt, das die
verschiedenen Umsetzungsphasen der Branchenlösung gemäss den zehn Elementen des
Sicherheitskonzepts der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
(EKAS) detaillierter beschreibt. Es stellt die wesentlichen Punkte der Verfahrensweisen
sowie die Rollen und die Verantwortung jedes Akteurs vor; jeder Kanton passt es an seine
Organisation und Besonderheiten an. Der Aufbau dieses Handbuchs wird in Anhang 4
vorgestellt.
2.2 Steuerung der ASA-Branchenlösung
Die Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (KSGA) überwacht
die Tätigkeiten der Branchenlösung. Eine Arbeitsgruppe (GTO), bestehend aus ASASpezialisten aller beteiligten Kantone, berät die KSGA und schlägt ihr Kampagnen und
Aktionspläne vor. Im Auftrag der KSGA entwickelt sie gemeinsame Hilfsmittel und Methoden
für die Mitglieder der Branchenlösung und koordiniert ihre Umsetzung in den Kantonen. Die
GTO und die KSGA stützen sich auf die Dienstleistungen eines ASA-Pools bestehend aus
externen ASA-Spezialisten.
Die Ziele, Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Hauptregeln für die Organisation und
Verwaltung der KSGA sind in einer Charta festgehalten (Anhang 5).
Die Rolle der KSGA und der GTO besteht darin, die Kantone bei der Umsetzung ihrer
Präventionsmassnahmen zu unterstützen, aber nicht sie zu ersetzen. Die
Hauptverantwortung für die Anwendung der Branchenlösung obliegt den beteiligten
Verwaltungen.
KSGA Kommission für
Sicherheit und
Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
Mitgliedkantone
Externer ASAPool
Arbeitsgruppe GTO
Abbildung 1: Schema der Steuerung der Branchenlösung
2.3 Zusammensetzung der Steuerung der Branchenlösung
Die KSGA setzt sich zusammen aus (Details siehe Anhang 6):
•
einer Vertretung des Personalamtes jedes Kantons,
- 11 -
•
einer Vertretung der Angestellten oder einer Vertretung des Berufsverbands jedes
Kantons.
•
Die Spezialisten des ASA-Pools (Sicherheitsingenieur/in, Arbeitshygieniker/in und
Arbeitsärztin/-arzt) können mit beratender Stimme an den Sitzungen der KSGA
teilnehmen, je nach Bedürfnis.
Die Arbeitsgruppe GTO setzt sich zusammen aus:
•
einem ASA-Spezialisten jedes Kantons,
•
Spezialisten des externen ASA-Pools (Sicherheitsingenieur/in, Arbeitshygieniker/in und
Arbeitsärztin/-arzt) gemäss der von der Branchenlösung vorgesehenen Organisation.
Gegebenenfalls können externe Experten in die KSGA oder GTO eingeladen werden,
abhängig von den behandelten Themen.
2.4 Finanzierung der Branchenlösung
Die Finanzierung der Branchenlösung ist in Artikel 9 der Charta definiert. Der Mitgliedsbeitrag für die neu der KSGA angehörigen Organisationen ist in Artikel 10 Abs. 1 geregelt
(Anhang 5).
2.5 Vertragliche Regelung für die Spezialisten des ASA-Pools
Die externen ASA-Spezialisten unterstützen die Arbeit der GTO. Ihre Aufgaben sind in einem
Pflichtenheft (Anhang 7) beschrieben und fallen unter einen mit der KSGA abgeschlossenen
Vertrag.
2.6 Aktiver Einsatz des ASA-Pools
Der externe ASA-Pool stellt Fachwissen in den Bereichen Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene,
Sicherheitstechnik sowie Ergonomie und Arbeitspsychologie zur Verfügung. Die Mitglieder
des Pools nehmen, abhängig von den Bedürfnissen, an den Sitzungen der GTO sowie an
den Plenarsitzungen der KSGA teil. Die Wahl der anwesenden Mitglieder hängt von den
behandelten Themen ab. Ausserdem beteiligen sich die externen ASA-Spezialisten aktiv an
der Bestimmung von allgemeinen Gefahren, an der Planung der betreffenden Massnahmen
in Bezug auf die Branchenlösung sowie an Projekten und Kampagnen der KSGA und der
GTO. Die aktive Beteiligung aller externen Spezialisten wird durch die Sitzungsprotokolle, die
Unterschrift der Spezialisten auf den erstellten Dokumenten und die Tätigkeitsberichte des
ASA-Pools bezeugt.
2.7 Qualifikation der ASA-Spezialisten
Die an der Branchenlösung beteiligten ASA-Spezialisten sind in der Liste in Anhang 10
aufgeführt. Ihre Zuständigkeiten sind in Anhang 4 der EKAS-Richtlinie 6508 «über den
Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit» festgelegt. Ihre
Ausbildung entspricht der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten
der Arbeitssicherheit.
- 12 -
2.8 Interne Organisation und Berücksichtigung der Grösse der
Kantonsverwaltungen
Jede Kantonsverwaltung organisiert sich ihren Bedürfnissen entsprechend und verfügt über
mindestens ein paritätisches Koordinationsorgan (KO) und einem ASA-Spezialist, die mit der
Koordination der Umsetzung der Branchenlösung in ihrem Kanton beauftragt sind.
Das Koordinationsorgan besteht normalerweise aus dem oder den ASA-Spezialisten, einem
oder mehreren Vertretern der Personalabteilung, des Personals, der Durchführungsorgane
und gegebenenfalls aus Vertretern der Risikoeinheiten mit besonderen Gefahren. Die
genaue Zusammensetzung hängt von den Besonderheiten jedes Kantons ab. Die
Zusammenarbeit mit den politischen Behörden wird durch den Vorsitz des
Koordinationsorgans sichergestellt.
Für die operativen Präventionsaufgaben verfügen die kantonalen ASA-Spezialisten über ein
Netzwerk von Kontaktpersonen für Sicherheit und Gesundheitsschutz (KOPAS), das die
gesamte Verwaltung abdeckt. Die KOPAS sind namentlich verantwortlich für die
Bestimmung von Gefahren in ihrer Einheit, unterstützt durch die kantonalen ASASpezialisten. Zu Ihrem Auftrag gehört zudem, den Vorstehern ihrer Dienststellen oder den
Direktoren der Anstalten Präventionsmöglichkeiten vorzuschlagen und ihre Umsetzung
sicherzustellen.
Zusätzlich setzen die Einheiten mit besonderen Gefahren einen Ausschuss für Sicherheit
und Gesundheitsschutz (ASG) ein und ziehen wenn notwendig zuständige ASA-Fachleute
(intern oder extern) hinzu. Diese Ausschüsse bestehen aus einem oder mehreren:
•
Vertreter/n des Arbeitgebers
•
Vertreter/n des Personals
•
ASA-Spezialisten der Risikoeinheit (wenn nötig)
•
ASA-Spezialisten der Verwaltung
•
Kontaktperson/en für Sicherheit und Gesundheitsschutz KOPAS
Ein Beispiel für die Organisation der Branchenlösung in einer Verwaltung ist in Abbildung 2
zu sehen.
- 13 -
Abbildung 2: Schema der Branchenlösung in einer Verwaltung
Das Koordinationsorgan entscheidet aufgrund eines politischen Mandats und zusammen mit
der KSGA über die wesentlichen in der Verwaltung zu ergreifenden Optionen im Bereich
Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es stellt sicher, dass die von der Branchenlösung
empfohlenen Massnahmen und Aktionen umgesetzt und eingehalten werden.
Vor Ort basiert die Organisation der Prävention auf einem Konzept der Risikoeinheit. Eine
Risikoeinheit besteht beispielsweise aus einer Gruppe von Angestellten mit vergleichbaren
Tätigkeiten oder die im gleichen Gebäude oder in der gleichen Dienststelle arbeiten usw.
2.9 Rolle der Spezialisten für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Jede Verwaltung umgibt sich mit den notwendigen ASA-Spezialisten (intern oder extern),
abhängig von den verzeichneten Tätigkeiten, den entsprechenden Gefahren und Risiken und
der Anzahl Mitarbeitender.
Auf Ebene der Risikoeinheit werden hauptsächlich Spezialisten hinzugezogen, wenn:
•
sich die Checklisten und die Fachkompetenzen der Einheit für die Reduzierung oder
Eliminierung der Gefahren als ungenügend erweisen,
•
die Gefahren oder Arbeitsbedingungen vor Ort atypisch sind,
•
neue Gefahren entstehen, die nicht in der Branchenlösung enthalten sind,
•
Gesundheitsprobleme der Arbeitskräfte in Zusammenhang mit ihrer Arbeit zu stehen
scheinen.
- 14 -
Je nach Problematik können andere Fachleute wie Ergonomen, Arbeitspsychologen oder
Betriebspflegefachleute berücksichtigt werden, wenn in ihrem Pflichtenheft die Prävention
von Berufsrisiken enthalten ist.
Die Pflichtenhefte der verschiedenen in diesem Kapitel erwähnten Akteure sind in Anhang 8
skizziert.
- 15 -
3. Ausbildung und Wissenstransfer
3.1 Anforderungen an die Ausbildung / Information
Die Ausbildung der Angestellten und der verschiedenen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlichen Personen wird von der Branchenlösung als
eines der Hauptbestandteile der Prävention betrachtet. Angesichts der Vielfalt der in einer
Verwaltung vertretenen Berufe ist es angebracht, die berufliche Grundbildung mit einer
spezifischen Ausbildung in Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu
vervollständigen. Diese muss den Besonderheiten der Tätigkeiten und der Risiken in den
verschiedenen Kantonen angepasst werden. Aus diesem Grund schlägt die Branchenlösung
ein Ausbildungskonzept vor, das den Kantonen als Basis für ihr eigenes dient. Die folgenden
Elemente werden berücksichtigt:
•
die Verantwortungsebene: alle Akteure (Mitarbeitende, Kontaktpersonen usw.) werden
entsprechend ihrer Funktion im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz ausgebildet;
•
die Gefahren: Mitarbeitende an Arbeitsstellen mit besonderen Gefahren können
spezifische Kurse besuchen;
•
die Kursorganisation: bei genügendem Personalbestand werden die Kurse vor Ort
durchgeführt, um eine lange Anreise zu verhindern. In anderen Fällen werden die Kurse
zentralisiert durchgeführt, um die Synergien zwischen den Kantonen zu fördern und von
spezialisierten Ausbildnern zu profitieren.
Die Durchführung von Ausbildungs- und Informationskursen im Bereich Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird von den einzelnen Mitgliedern sichergestellt. Die
Einzelheiten der Ausbildung (Kursart, Dauer, Inhalte, Ort) werden in Anhang 9 vorgestellt.
Die Auswahl der Kurs- und Ausbildungsverantwortlichen obliegt der jeweiligen kantonalen
Verwaltung. Es können ASA-Spezialisten der Verwaltungen sein, Spezialisten welche von
der GTO oder der KSGA empfohlen werden (Anhang 10), oder weitere kompetente
Ausbildner betreffend der Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Die GTO schlägt der KSGA Themen und Inhalte für die Weiterbildung vor und organisiert
Kurse für die Branchenlösung. Sie prüft ebenfalls die Möglichkeit, den Mitgliedern e-learningModule zur Verfügung zu stellen.
Auf der Website der Branchenlösung steht eine aktuelle Liste mit den Kursen und Anbietern
zur Verfügung.
3.2 Grundausbildung der KOPAS
Das Grundbildungsprogramm der KOPAS ist dem zweitägigen Kurs «Grundwissen
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz» des Schulungsnetzwerkes SUVA nachgebildet.
3.3 Weiterbildung der KOPAS
Die Weiterbildung der KOPAS dauert mindestens 4 Stunden pro Jahr für die Risikoeinheiten
ohne besondere Gefahren und 8 Stunden pro Jahr für die Einheiten mit besonderen
Gefahren nach ASA-Richtlinie. Die Kurse werden aus einem von der GTO vorgeschlagenen
Weiterbildungskatalog ausgewählt, abhängig von der Art der Risiken, vom Fachwissen der
KOPAS und von den Präventionskampagnen über bestimmte von der KSGA vorgeschlagene
Themen.
- 16 -
3.4 Fachausbildungen
Überdies werden spezifische Kurse für Mitarbeitergruppen angeboten, die spezifischen
Gefahren ausgesetzt sind oder die Spezialausbildungen benötigen (Gabelstaplerfahrer,
Ersthelfer, Kontaktperson gemäss Chemikaliengesetz (ChemG), Elektroarbeiten, Arbeiten in
grosser Höhe, Verwendung von Hubarbeitsbühnen, Einsatz von bestimmten Chemikalien,
Gewaltprävention usw.).
3.5 Verbreitung der Information in den Kantonen
Der Informationsaustausch muss funktionieren und die Informationen in jeder der
Verwaltungen verfügbar sein, die miteinander kommunizieren (Austausch der bewährten
Verfahrensweisen). Die in jeder Verwaltung bestehenden internen Kommunikationsmittel
werden für den Austausch im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
verwendet (Websites, Sitzungen, Unterlagen).
Die GTO koordiniert den Austausch zwischen der Branchenlösung und den verschiedenen
Verwaltungen, insbesondere über die für die Branchenlösung entwickelte Website. Diese
Website enthält allgemeine Informationen über die Branchenlösung, eine Rubrik mit
Aktualitäten, Merkblätter über allgemeine Risiken der in den Verwaltungen vorhandenen
Berufe, allgemeine Dokumentation, Dokumentation über die spezifischen Probleme der
Kantone, Links zu rechtlichen und wissenschaftlichen Informationsquellen im Bereich SGA
sowie eine Rubrik FAQ.
- 17 -
4. Sicherheitsregeln
4.1 Grundsätze
Die Branchenlösung ermutigt ihre Mitglieder, die geltenden Sicherheitsregeln einzuhalten.
Dabei wird zwischen den allgemeinen Regeln, die für alle Tätigkeiten gelten (Erwerb und
Unterhalt von Anlagen, gemeinsame Tätigkeiten und Vertragsparteien, PSA) und den
spezifischen Regeln für besondere Gefahren unterschieden. Letztere werden in Kapitel 6
(Planung der Massnahmen) behandelt, während sich das vorliegende Kapitel auf die
allgemeinen Regeln konzentriert.
Die GTO prüft die Sachdienlichkeit der Sicherheitsregeln regelmässig und nimmt
gegebenenfalls die notwendigen Anpassungen vor. Die Kantone übernehmen diese
Änderungen für ihr eigenes Bezugssystem.
4.2 Erwerb und Unterhalt der Anlagen und Ausrüstungen
Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Produktesicherheit (PrSG): «Wird ein Produkt
nach den technischen Normen [...] hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt». Die Mitgliedkantone fügen diese
Bedingung in ihre Ausschreibungen ein, damit die erworbenen Produkte die Anforderungen
des PrSG erfüllen. Während der Entwicklung, dem Bau und der Umsetzung von
Ausrüstungen werden die notwendigen Analysen durchgeführt.
4.3 Persönliche Schutzausrüstungen
Die persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) müssen gemäss Art. 5 VUV und Art. 6 ArG vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem versichern sich die Mitglieder, dass
diese Ausrüstungen in Übereinstimmung mit Art. 32a und b VUV verwendet und instand
gehalten werden. Dazu erlassen sie Sicherheits- und Gesundheitsschutzregeln und
überprüfen deren Anwendung.
4.4 Vertragsparteien und gemeinsame Tätigkeiten
Artikel 9 VUV regelt die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wenn mehrere Betriebe gleichzeitig
oder nacheinander am gleichen Arbeitsort arbeiten. Die Kantone sehen sich häufig mit dieser
Situation konfrontiert, insbesondere wenn bestimmte Aufgaben an Subunternehmer
vergeben werden (Unterhalts-, Renovierungsarbeiten usw.). Die Branchenlösung beteiligt
sich an der Ausarbeitung von Musterabkommen und Verwaltungsmodellen für diese
Situationen vor Ort (SUVA-Dokumente, Arbeitsschutzpläne, Koordinationsabkommen).
4.5 Vorgehen bei Verstoss gegen die Sicherheitsregeln
Die möglichen Sanktionen im Fall eines Verstosses gegen die Sicherheitsregeln unterliegen
den kantonalen Bestimmungen über den Status des Personals und die Disziplinarverfahren.
- 18 -
5. Gefahrenermittlung und Risikobewertung
5.1 Hilfsmittel für die Gefahrenermittlung
Um den Gefahren einer bestimmten Tätigkeit vorzubeugen, müssen sie vorab bestimmt
werden. Die Branchenlösung schlägt ihren Mitgliedern mehrere Hilfsmittel vor, die den
Prozess der Gefahrenermittlung und die Planung der Präventionsmassnahmen erleichtern:
•
eine Liste mit den Gefahren und Informationsquellen,
•
ein «Fragebogen zur Gefahrenermittlung»,
•
Merkblätter für bestimmte Berufe.
Mit diesen Hilfsmitteln können Laien die allgemeinen Gefahren relativ schnell bestimmen.
Ihre Verwendung benötigt dennoch eine Ausbildung; diese ist in die in Kapitel 3.2
beschriebene Grundausbildung der KOPAS integriert. Die Mitglieder der Branchenlösung
haben über die Website der Branchenlösung Zugriff auf diese Hilfsmittel.
a) Liste der Gefahren und Informationsquellen
Anhang 11 stellt eine systematische Klassifizierung der Gefahren im Bereich Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vor (mechanische, biologische, körperliche Gefährdung
oder Gefährdung durch die Umwelt oder die Arbeitsorganisation usw.). Jede Kategorie wird
kurz beschrieben und ist mit Informationsquellen über die Prävention der jeweiligen
Gefährdungsart verlinkt. Die Gefahren für schwangere und stillende Frauen stehen in der
letzten Spalte der Tabelle, mit Bezug auf die OCIRT-Checkliste «Mutterschutz am
Arbeitsplatz».
Die Informationsquellen sind zur Information angegeben. Die Websites der auf die
Prävention von Berufsrisiken spezialisierten Organisationen werden laufend mit neuen
Broschüren, Checklisten, Risikomerkblättern und anderen Empfehlungen ergänzt. Die in der
Tabelle aufgeführten Quellen für allgemeine Informationen wurden hauptsächlich vom EKAS,
der Suva und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für die Schweiz erstellt. Die
Tabelle ist kein Ersatz für eine detaillierte Informationssuche oder für eine spezifische
Analyse vor Ort. Sie verschafft den KOPAS hingegen eine Übersicht über die möglichen
Berufsrisiken in einer Kantonsverwaltung.
b) Fragebogen zur Gefahrenermittlung
Die Gefahrenermittlung in einer Verwaltungseinheit oder Anstalt muss systematisch sein:
das Risiko, dass eine Expositionssituation unbemerkt bleibt, muss minimiert werden. In
diesem Zusammenhang bietet die Branchenlösung ihren Mitgliedern einen Fragebogen zur
Gefahrenermittlung an, der vor Ort von den ASA-Spezialisten und den KOPAS verwendet
werden kann.
Dieses Hilfsmittel besteht aus einem Fragebogen, der Online mit einem persönlichen
Benutzernamen und Passwort ausgefüllt oder ausgedruckt werden kann. Er stützt sich auf
die im vorangehenden Absatz vorgestellten Gefahrentypologie. Jede Gefahrenart ist Gegenstand von mehreren, in Kapiteln zusammengefassten Fragen. Der Benutzer kann eine Frage
nach der anderen beantworten oder Abschnitte überspringen, wenn eine Gefahr in der
betreffenden Einheit nicht besteht.
Nach dem Beantworten aller Fragen über eine gegebene Gefahr kann der Benutzer die
bereits umgesetzten sowie die zu ergreifenden Massnahmen notieren. Die Online-Hilfe des
Fragebogens beinhaltet Links zu Unterlagen, mit denen die erforderlichen Präventions- 19 -
massnahmen bestimmt werden können. Sie entsprechen den Links in der Gefahrenliste in
Anhang 11. Diese Hilfe wird schrittweise vervollständigt, entsprechend den Rückmeldungen
der Kantone.
Der Fragebogen wird als gemeinschaftliches Werkzeug verstanden. ASA-Spezialisten und
KOPAS eines Kantons arbeiten dabei an einer gemeinsamen Datenbank, die sie im Lauf
ihres Austauschs erweitern.
Die Mitglieder der Branchenlösung können so viele Leitfäden erstellen wie sie wollen,
abhängig von ihrer eigenen Unterteilung in Risikoeinheiten (Prozesse, Tätigkeitssektoren
oder Personengruppen). Die erfassten Daten werden auf einer geschützten Informatikplattform aufbewahrt, auf die mit einem Login und einem Passwort über die Website der
Branchenlösung zugegriffen werden kann. So kann der Benutzer sie abhängig vom Auftreten
neuer Gefahren oder von der Umsetzung von Präventionsmassnahmen aktualisieren. Alle
Daten können als Excel-Tabelle exportiert werden, insbesondere für die Erstellung von
Statistiken und Berichten.
c) Berufsmerkblätter
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Hilfsmitteln können sich die KOPAS auf eine gewisse
Anzahl Merkblätter stützen, die ein allgemeines Inventar der charakteristischen «Expositionssituationen»1 dieser Berufe aufstellen. Jede Expositionssituation ist mit Informationsquellen
über die allgemeinen anwendbaren Präventionsregeln und -massnahmen verknüpft.
Da im Internet schon viele solche Merkblätter zu finden sind (siehe zum Beispiel
www.bossons-fute.fr, http://fmpcisme.org und http://www.travailler-mieux.gouv.fr/) legen wir
den Schwerpunkt einzig auf Berufe mit besonderen Gefahren, für die es noch keine weit
verbreiteten Checklisten oder Broschüren gibt (z.B. Gefängnisaufseher, Polizisten,
Lehrkräfte usw.). Die Merkblätter werden nach und nach durch die GTO und den externen
ASA-Pool erarbeitet, abhängig von den festgestellten Bedürfnissen.
5.2 Aktualisierung der Gefahrenermittlung und der Risikoeinschätzung
gemäss Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz
Die GTO und der ASA-Pool:
•
aktualisieren den Fragebogen zur Gefahrenbestimmung,
Dokumentation und die Ausbildung der KOPAS regelmässig;
•
passen die Sicherheitsregeln regelmässig an, um neue Informationen, Änderungen
und Korrekturen einzuschliessen;
•
aktualisieren die Berufsmerkblätter regelmässig.
die
dazugehörige
Diese Aktualisierung wird im Folgenden beschrieben. Wenn ein Mitglied der GTO feststellt,
dass in seiner Verwaltung eine Gefahr oder eine gefährliche Situation besteht, die bis anhin
von der Branchenlösung nicht berücksichtigt wurde, informiert es den externen ASA-Pool
und die GTO. Nach Prüfung und allfälliger ergänzender Untersuchung vervollständigen der
ASA-Pool und die GTO die oben beschriebenen Hilfsmittel und veröffentlichen diese
Neuigkeit auf der Website der Branchenlösung.
Ausserdem werden die Dokumente mindestens alle drei Jahre systematisch, oder wenn ein
Audit bei einer beteiligten Verwaltung Lücken feststellt, aktualisiert.
1
Unter «Expositionssituation» versteht man die Umstände, in denen die Mitarbeitenden einer spezifischen
Gefahr ausgesetzt sind.
- 20 -
5.3 Beizug von ASA-Spezialisten für die Aktualisierung
Die ASA-Spezialisten der Branchenlösung sind an der Erarbeitung und Aktualisierung der
Hilfsmittel und der Datenbank der Branchenlösung beteiligt. Diese Spezialisten und ihre
Qualifikationen sind in Anhang 10 aufgeführt.
5.4 Gefahrenermittlung in einer bestimmten Verwaltung
Die Methoden für die Gefahrenermittlung lassen sich üblicherweise in zwei Gruppen
einteilen. Mit den A-Priori-Methoden können Expositionssituationen gefunden werden, bevor
sie zu einem Schadensereignis führen. Die A-Posteriori-Methoden bestehen ihrerseits darin,
die eingetretenen Ereignisse zu analysieren, damit Massnahmen getroffen werden können,
um sie künftig zu vermeiden.
a) Gefahrenermittlung a priori
Gemäss den Anforderungen der ASA-Richtlinie erstellt jede Verwaltung einen Gefahrenkatalog, führt ihn nach und vervollständigt ihn regelmässig mit den neu angetroffenen
Situationen. Dieser Katalog wird auf Grundlage der von der Branchenlösung zur Verfügung
gestellten Hilfsmittel erstellt, oder auf Grundlage jedes anderen Hilfsmittels, das zum
gleichen Ergebnis führt.
Der erhaltene Katalog informiert über die Art der vorhandenen Gefahren und ihre
Auswirkungen. Auf dieser Grundlage ist es Aufgabe der Einrichtung, geeignete Präventionsmassnahmen zu planen, wenn nötig mit Unterstützung des kantonalen ASA-Spezialisten
(siehe Kapitel 6). Der Katalog ist in das SGA-Handbuch (SGA: Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) der Einrichtung integriert.
Die untenstehende Tabelle zeigt, wie oft die Gefahrenbestimmung aktualisiert werden sollte.
____________________________________________________________________________________
Gefahren
Häufigkeit
____________________________________________________________________________________
Neue Situationen
seit Planung und Umsetzung
Ohne besondere Gefahren
alle 5 Jahre
Mit besonderen Gefahren
alle 2 Jahre, sogar jährlich
_____________________________________________________________________
Tabelle 2: Periodizität Gefahrenkatalog
b) Risikenbeurteilung
Die Gefahrenliste, der Fragebogen zur Gefahrenermittlung und die Merkblätter erleichtern
die Arbeit der KOPAS, ersetzen jedoch den Einsatz von ASA-Spezialisten nicht. Die ASARichtlinie sieht insbesondere eine Risikobeurteilung vor, die unter bestimmten Umständen
von Sicherheitsingenieuren, Arbeitshygienikern und Arbeitsärzten durchgeführt wird.
Gemäss Anhang 4 der ASA-Richtlinie gibt die Risikobeurteilung «Aufschluss über die zu
erwartenden Personenschäden und deren Eintretenswahrscheinlichkeit an Arbeitsplätzen
von einzelnen Arbeitnehmenden (individuelles Risiko) und an Arbeitsplätzen von Gruppen
(kollektives Risiko)»; Sie ist in folgenden Fällen notwendig:
•
bei der Verwendung von neuen Arbeitstechniken und -stoffen;
- 21 -
•
bei besonderen Gefährdungen, für die keine oder nur teilweise anerkannte Regeln der
Technik vorliegen.
Anhang 4 der ASA-Richtlinie definiert zudem die Risikenbeurteilung als ein «Vorgehen nach
einer anerkannten Methode zur Beurteilung der Risiken für Personen am Arbeitsplatz. Als
anerkannte Methoden gelten solche, die wissenschaftlich anerkannt sind oder sich in der
Praxis bewährt haben (Stand der Technik)». Dazu gehören beispielsweise folgende
Methoden: HAZOP (HAZard and OPerability study), HACCP (Hazard Analysis Critical
Control Point), FMECA (Failure Mode and Effects and Criticality Analysis) oder die von der
Suva vorgeschlagene Methode («Methode Suva zur Beurteilung von Risiken an Arbeitsplätzen und bei Arbeitsabläufen»).
a) Gefahrenermittlung a posteriori
Zusätzlich zur Gefahrenbestimmung a priori analysiert jede Verwaltung der Branchenlösung
die Ursachen ihrer Arbeitsunfälle und führt statistische Analysen durch. Dazu verwendet sie
einen Prozess, der sicherstellt, dass der kantonale ASA-Spezialist über alle dem UVGVersicherer gemeldeten Berufsunfälle informiert wird.
Jede Verwaltung erstellt eigene Unfallstatistiken. Dabei verwendet sie soweit als möglich die
Code-Liste der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (www.unfallstatistik.ch),
um die Vergleiche innerhalb der Branchenlösung zu erleichtern.
Ausserdem unterstützen die kantonalen ASA-Spezialisten die Verwaltungseinheiten bei der
Analyse der Arbeitsunfallursachen. Dazu verwenden sie anerkannte Analysemethoden wie
beispielsweise den Ursachenbaum oder das SUVA-Gefahrenportfolio.
Die Daten der statistischen Analysen und der Analysen der Ursachen werden in die
Gefahrenkataloge der Verwaltungseinheiten aufgenommen.
Schliesslich, wenn sich durch die Analysen ein Risiko herausstellt, das bis anhin nicht in den
Hilfsmitteln der Branchenlösung erfasst war, informieren die kantonalen ASA-Spezialisten
die GTO und den ASA-Pool. Letzterer bindet die Information in die verschiedenen Hilfsmittel
der Branchenlösung ein.
- 22 -
6. Planung und Umsetzung von Massnahmen
6.1 Grundsätze
Die GTO und der ASA-Pool schlagen allgemeine Massnahmen und Präventionsregeln vor.
Es liegt an den einzelnen Verwaltungen, diese den verschiedenen Gefahren und Situationen
ihrer Verwaltungseinheiten anzupassen.
Die allgemeinen Regeln für die Risikoprävention und den Schutz der Mitarbeitenden werden
auf Grundlage der folgenden Rangfolge ausgewählt und ausgearbeitet:
•
Beseitigung der Risiken,
•
Prävention und Schutz von Gruppen,
•
Prävention und Schutz von Personen.
Die folgenden Grundsätze werden in dieser Reihenfolge angewandt:
•
Primärprävention (vermeiden von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Gesundheitsschäden infolge der Arbeit),
•
Sekundärprävention (vermeiden von Körper- und Gesundheitsschäden),
•
Tertiärprävention (Handeln bei Gesundheitsschaden, um Komplikationen und Rückfälle
zu vermeiden).
6.2 Prioritäre Aktionen
Die GTO schlägt der KSGA regelmässige Präventions- und/oder Sensibilisierungsaktionen
über besondere Themen allgemeinen Interesses vor und bereitet diese vor. Diese Aktionen
können spezifisch für die Branchenlösung oder Teil von landesweiten Projekten der EKAS
oder des SECO sein (z.B. Präventionskampagne der psychosozialen Risiken).
6.3 Präventionsmassnahmen in einer bestimmten Verwaltung
In der Gefahrenliste, im Fragebogen zur Gefahrenermittlung und in den Merkblättern sind die
Informationsquellen der allgemeinen Präventionsmassnahmen aufgeführt. Die betroffene
Verwaltungseinheit wählt die sinnvollsten Massnahmen, die den besonderen Situationen am
besten gerecht werden und setzt diese um. Die Einheiten stellen in Hinsicht auf interne
Audits und die Branchenlösungs-Audits die Rückverfolgbarkeit der getroffenen Massnahmen
sicher. Die Listen mit den bestimmten Gefahren und den spezifischen Präventionsmassnahmen der Verwaltungseinheit müssen in das Handbuch für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz integriert werden. Die kantonalen ASA-Spezialisten
unterstützen die Einheiten bei der Bestimmung der Gefahren, der Wahl der Massnahmen
und deren Umsetzung.
6.4 Prävention während der Planung von neuen Einrichtungen, Gebäude und
Arbeitsprozesse
Die Mitglieder integrieren - wenn immer möglich - die Prävention in die Planung aller neuen
Einrichtungen, Bauten und Arbeitsabläufe. Sie stellen eine Organisation bereit, mit der
frühestmöglich Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
getroffen werden können. Es ist wünschenswert, dass die ASA-Spezialisten bei Umbau- und
- 23 -
Planungsprojekten wenn immer möglich miteinbezogen werden; dazu benutzen sie die Im
Abschnitt 5.4 aufgeführten Instrumente.
- 24 -
7. Organisation im Notfall
7.1 Vorschriften für die Erste Hilfe und das Verhalten im Notfall
Trotz der Umsetzung von präventiven Strategien können Unfälle oder Schäden nie ganz
ausgeschlossen werden. Die an der Branchenlösung beteiligten Verwaltungen treffen
Massnahmen, um die Risiken zu verringern. Diese Massnahmen sind den möglichen, im
Gefahrenkatalog festgehaltenen Gefahren angepasst. Die vom Gesetz vorgeschriebenen
Mindestvoraussetzungen sind:
•
das Ernennen und Ausbilden von genügend Rettern, um die Erste Hilfe jederzeit und
überall sicherzustellen; der Einsatz einer dahingehenden Organisation und Planung jeder
Verwaltung2;
•
das Bereitstellen von Betriebsapotheken für das Personal und den Aussendienst,
einschliesslich an temporären Standorten (z.B. Baustellen);
•
Verfahren für die Evakuierung von Gebäuden, die dies erfordern, gemäss der Norm und
den
Richtlinien
des
Brandschutzes
der
VKF
(Vereinigung
Kantonaler
Feuerversicherungen);
•
Brandbekämpfungsausrüstungen, die dem Risiko der Gebäude angepasst sind;
•
die Information der Mitarbeitenden über die zu ergreifenden Massnahmen im Unfall-,
Brand- oder anderem Schadensfall.
Das Handbuch für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beinhaltet
Empfehlungen zu diesem Thema. Es muss angemerkt werden, dass die Branchenlösung die
baulichen und technischen Aspekte des Brandschutzes nicht abdeckt, da diese durch die
Bestimmungen der VKF und das kantonale Recht geregelt sind.
7.2 Kursangebot für die Notfallorganisation
In erster Linie sind es die kantonalen Ressourcen (Samariterbund, Feuerwehr usw.), die sich
um die Ausbildung im Bereich Erste Hilfe und Einsatz im Schadensfall kümmern. Die
Branchenlösung bietet allgemeine Kurse zum Thema an, insbesondere bezüglich der
organisatorischen Aspekte; eine Liste dieser Kurse wird auf der Website der Branchenlösung
aufgeschaltet sein.
2
Der Kommentar des Art. 36 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz weist auf die Anzahl der auszubildenden
Personen und auf die andere nötige Mittel auf.
- 25 -
8. Mitwirkung der Arbeitnehmenden
Das Personal der Kantonsverwaltungen oder seine Vertretung ist berechtigt, zu allen
Angelegenheiten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gemäss
den Anforderungen des Mitwirkungsgesetzes, des ArG, des UVG und der ASA-Richtlinie
befragt zu werden. Dieses Befragungsrecht beinhaltet auch das Recht, früh genug und
vollständig zu diesen Fragen angehört zu werden und Vorschläge unterbreiten zu können,
bevor der Arbeitgeber eine Entscheidung trifft. Wenn die von den Arbeitnehmenden oder
deren Vertretung erhobenen Einwände nicht oder nur teilweise berücksichtigt worden sind,
muss der Arbeitgeber seinen Entscheid begründen.
8.1 Beteiligung an der Steuerung der Branchenlösung
Eine Vertretung der Arbeitnehmenden ist Teil der Steuerung der interkantonalen Branchenlösung. Jedes Mitglied wird durch zwei Personen vertreten: eine Vertretung des Arbeitgebers
(normalerweise der/die Personalchef/in) und eine Vertretung des Personals. Die Vertretung
des Personals wird von jedem Kanton nach eigenen Verfahren ernannt.
8.2 Beteiligung in den Verwaltungen und Verwaltungseinheiten
a) Grundsatz
Bei der Umsetzung der ASA-Richtlinie muss das Personal mindestens einen Mitarbeiter als
Arbeitnehmervertretung ernennen, um das Recht auf Mitsprache zu erfüllen. Verwaltungen
mit Personalvereinigungen ziehen mindestens eines deren Mitglieder hinzu. Für
Verwaltungen ohne Personalvertretung kann diese Person ohne förmliche Abstimmung
durch das Personal ernannt werden. Die Verantwortlichen für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Verwaltung können nicht gleichzeitig das Personal vertreten.
Die Personalvertretung oder die betreffenden Arbeitnehmenden müssen die Möglichkeit
haben, an den Besuchen und Kontrollen der Durchführungsorgane sowie an den unter Punkt
10 des ASA-Konzepts vorgesehenen Audits teilzunehmen. Die Personalvertretung ist Teil
des Koordinationsorgans sowie der Ausschüsse für Sicherheit und Gesundheitsschutz. In
diesem Rahmen kann sie sich an der Definition der Modalitäten und Ziele der Prävention, an
der Bestimmung der Gefahren, an der Wahl der präventiven Massnahmen sowie an der
Überwachung der konkreten Anwendung letzterer beteiligen.
b) Personalorganisationen
Die Personalorganisationen sind von Verwaltung zu Verwaltung unterschiedlich aufgebaut.
Es kann sich um Gewerkschaften oder spezifische Vereinigungen von Tätigkeitssektoren,
Sektionen von nationalen Gewerkschaften oder aber um Zusammenschlüsse von
Verbänden, Gewerkschaften oder Sektionen handeln.
Prinzipiell wird das Verhältnis der Sozialpartner bestimmt durch die Delegation gemäss
Beschluss des jeweiligen Regierungs- resp. Staatsrates und durch die Zusammenschlüsse
der Gewerkschaften wo vorhanden, oder durch die Delegationen der verschiedenen Gewerkschaften. Ausserdem sind in gewissen Verwaltungen die Arbeitnehmenden in
Personalkommissionen vertreten.
In der Regel ist das Dienstverhältnis der Staatsangestellten in den kantonalen Gesetzen und
Anwendungsreglementen geregelt (zum Beispiel über den öffentlichen Dienst, den Status,
die Lohnmechanismen). Die Gesamtarbeitsverträge sind im Prinzip dem privaten,
- 26 -
subventionierten oder selbstständigen Sektor vorbehalten, die nicht unter die vorliegende
Branchenlösung fallen.
c) Mitwirkung vor Ort
Parallel zur oben beschriebenen indirekten und formellen Mitwirkung wird empfohlen, das
Personal in die Prävention vor Ort miteinzubeziehen, insbesondere bei der Bestimmung der
Gefahren und bei der Erörterung der notwendigen Präventionsmassnahmen. Durch diese
direktere Mitwirkung gibt es einen Dialog zwischen Präventionsfachleuten und
Mitarbeitenden. Dank dem Austausch erhalten die Fachleute ein besseres Verständnis für
die Arbeitstätigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Einschränkungen und Risiken;
ausserdem kann so das betreffende Personal sensibilisiert werden.
- 27 -
9. Gesundheitsschutz
9.1 Aspekte des Gesundheitsschutzes
Die Branchenlösung misst den Aspekten des physischen und psychischen Gesundheitsschutzes grosse Bedeutung zu, wie er im ArG und den dazugehörigen Verordnungen für die
öffentlichen Verwaltungen definiert ist (Verordnung 3 Gesundheitsvorsorge und Mutterschutzverordnung). Darunter fallen sowohl physische Einschränkungen (Licht, Lärm,
Planung und Einrichtung von Gebäuden, Raumklima, Tragen von Lasten usw.) als auch
psychosoziale Einschränkungen wie die Überwachung der Arbeitnehmenden, Stress,
Mobbing und sexuelle Belästigung usw.
Der Gesundheitsschutz bei Nachtdienst wird ebenfalls berücksichtigt, da ein grosser Teil der
Staatsangestellten diesen verrichtet (Polizisten, Nachtwächter, Gefängnisaufseher,
Strassenwärter usw.).
Diese Einschränkungen sowie die empfohlenen Präventionen sind in die verschiedenen
Hilfsmittel der Branchenlösung integriert (Merkblätter für Berufe, Fragebogen zur
Gefahrenermittlung usw.).
Was die Prävention betrifft muss zwischen Aspekten des Gesundheitsschutzes am
Arbeitsplatz (Verhältnis Arbeitssituation und Gesundheitszustand), allgemeinen Präventionsmassnahmen im Bereich öffentliche Gesundheit (Ernährung, Rauchen, körperliche
Betätigung usw.) und Managementmassnahmen wie dem Case Management oder der
Handhabung der Krankheitsabwesenheiten unterschieden werden. Entsprechend der ASARichtlinie behandelt die interkantonale Branchenlösung nur die direkt die Gesundheit
betreffenden Aspekte der Arbeitssituation.
Die Kantone ergreifen für bestimmte spezifische Funktionen3 Massnahmen für die
medizinische Prävention. Diese Massnahmen werden von einem Arbeitsarzt oder
zertifizierten externen Unternehmen (Bsp. Reha-First; Krankenkassen, SUVA, interne
Ressourcen) begleitet und bezwecken die Übernahme von möglichen obligatorischen
Untersuchungen nach UVG oder für Nachtdienstleistende die Bestimmung und Meldung von
Berufskrankheiten sowie im Bereich Arbeitsmedizin die Anpassung der Empfehlungen der
Branchenlösung an die kantonalen Bedürfnisse.
9.2 Schutz von besonderen Personengruppen
Das Arbeitsgesetz sieht einen grösseren Schutz für schwangere und stillende Frauen sowie
für jugendliche Arbeitnehmende vor. Diese besonderen Gruppen unterliegen der Mutterschutzverordnung und der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz über den Schutz der
jugendlichen Arbeitnehmenden.
Die Bestimmung der Hauptrisiken für schwangere und stillende Frauen ist in folgende
Hilfsmittel der Branchenlösung integriert: Fragebogen zur Gefahrenermittlung und
Merkblätter Berufe. Bei der Ankündigung einer Schwangerschaft wird eine vertiefte Analyse
der Funktion am Arbeitsplatz in Betracht gezogen und gegebenenfalls eine zuständige Fachperson für die Risikoanalyse beigezogen (siehe Checkliste SECO/OCIRT Mutterschutz am
Arbeitsplatz).
Was den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden betrifft, gilt die Verordnung 5 nicht für
öffentliche Verwaltungen. Dennoch empfiehlt die Branchenlösung ihren Mitgliedern, diese
analog anzuwenden, da die Kantonsverwaltungen in der Regel zahlreiche Lernende
ausbilden.
3
Z. B. Polizisten, Kantoniere, Gefängniswächter usw.
- 28 -
10. Audits, Kontrollen
10.1 Kontrolle der Umsetzung
Jedes Mitglied ist für die Überprüfung des Fortschritts der eigenen Massnahmen im Bereich
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich. Dazu werden interne
Audits und Kontrollen geplant und regelmässig durchgeführt; das ASA-System jeder
Verwaltungseinheit wird mindestens einmal alle drei oder fünf Jahre oder nach wesentlichen
Änderungen des Arbeitsumfelds oder der Arbeitsorganisation geprüft. Die Verwaltungseinheiten mit einem Qualitäts- oder Umweltmanagementsystem können diese Audits in ihr
internes Auditverfahren integrieren.
Zusätzlich zu diesen von den Verantwortlichen der Einheiten durchgeführten Kontrollen
führen die kantonalen ASA-Spezialisten in bestimmten Verwaltungseinheiten regelmässige
Audits durch; die betroffenen Einheiten werden im Voraus informiert. Diese Audits werden
entweder spontan, auf Klage oder auf Anfrage der Verwaltung zusätzlich zu den Kontrollen
der Durchführungsorgane vorgenommen.
Periodisch (z. B. einmal pro Jahr) informiert jeder Kanton die Präsidentschaft über den
aktuellen Stand seines ASA-Systems.
10.2 Audit bei den Mitgliedern
Die Branchenlösung führt jedes Jahr ein Audit bei einem Mitglied der Branchenlösung durch.
Das Audit prüft das globale ASA-System der betroffenen Verwaltung und nicht die
Organisation in einer spezifischen Einheit. Die KSGA wählt die zu prüfende Verwaltung.
Das Audit wird durch ein vom Sekretariat der Branchenlösung zusammengestelltes Team
durchgeführt, das aus Mitgliedern der GTO und einem oder mehreren Vertretern des
externen ASA-Pools besteht. Es wird im Beisein des kantonalen ASA-Spezialisten, der
Vertretung des Arbeitgebers und der Vertretung der Arbeitnehmenden des betreffenden
Kantons ausgeführt. Der Auditbericht wird ihnen zusammen mit Verbesserungsvorschlägen
übergeben; er ist nicht öffentlich. Die Ergebnisse dieser Audits werden in den
Erfahrungsberichten der Branchenlösung zusammenfassend vorgestellt.
10.3 Entwicklung der Berufsunfälle und -krankheiten
Die Mitglieder führen mindestens eine Statistik über die Häufigkeit der (kleinen und grossen)
Berufsunfälle und der Berufskrankheiten; diese Zahlen werden jedes Jahr dem Sekretariat
der Branchenlösung übermittelt. Eines der Ziele der Branchenlösung (siehe Anhang 3) ist,
dass sich die Verwaltungen die Mittel geben, Statistiken über die Berufsunfälle
und -krankheiten des ganzen Personals zu erstellen, um die Entwicklung zu verfolgen und
Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Für die ASA-Spezialisten gewisser Kantone ist es
schwierig, aufgrund der ungenauen Erfassung, der Nichtübertragung an die
ASA-Spezialisten und der Einwände in Bezug auf den Datenschutz, diese Zahlen
zuverlässig und vollständig zu erhalten.
Die Branchenlösung wird die Möglichkeiten prüfen, ihren Mitgliedern ein OnlineUnfallmeldungsverfahren zu bieten, das sowohl die administrativen als auch die präventiven
Anforderungen erfüllen würde. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, die
Unfallversicherer am Projekt zu beteiligen.
- 29 -
10.4 Kontrolle der Zielerreichung
Die in Anhang 3 festgehaltenen Ziele der Branchenlösung sind systematisch ein Traktandum
der Arbeitsgruppensitzungen, um die Rückverfolgbarkeit zu ermöglichen. Die KSGA wird an
ihrer Jahressitzung über den Fortschritt der Ziele informiert.
10.5 Regelmässiger Erfahrungsbericht für die EKAS
Die KSGA legt der EKAS alle drei Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Ausserdem wird der
Prüfer des SECO, der für die interkantonale Branchenlösung verantwortlich ist, an die
Jahresversammlung der KSGA eingeladen, um ihn über den Fortschritt der Arbeiten zu
informieren.
- 30 -
Liste der Abkürzungen
ArG
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel
ASA
Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der
Arbeitssicherheit
ASG
Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
EKAS
Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
FMECA
Failure Mode and
Auswirkungsanalyse
GTO
Groupe de travail opérationnel (eine von der KSGA eingesetzte Arbeitsgruppe,
die im Auftrag der KSGA die Umsetzung der Branchenlösung konkretisiert)
HACCP
Hazard and critical point analysis
HAZOP
Hazard operability study
KOPAS
Kontaktperson für Sicherheit und Gesundheitsschutz
IAO
Internationale Arbeitsorganisation
KO
Koordinationsorgan
KSGA
Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
NOGA
Nomenclature Générale des Activités économiques (Allgemeine Systematik der
Wirtschaftszweige)
OCIRT
Office cantonal de l’inspection et des relations du travail (Genf)
OQUAL
Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der
Arbeitssicherheit
PrSG
Bundesgesetz über die Produktesicherheit
PSA
Persönliche Schutzausrüstungen
SECO
Staatssekretariat für Wirtschaft
SGA
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
SUVA
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
UVG
Bundesgesetz über die Unfallversicherung
VKF
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen
VUV
Verordnung über die Unfallverhütung
VZÄ
Vollzeitäquivalent
WHO
Weltgesundheitsorganisation
Effects
and
- 31 -
Criticality
Analysis,
eine
erweiterte
Anhang
Anhang 1: Geltende rechtliche Grundlagen
Anhang 2: Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen
Anhang 3: Zielsetzung 2015-2020 der Branchenlösung
Anhang 4: Aufbau der Handbücher für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Anhang 5: KSGA-Charta
Anhang 6: Zusammensetzung der KSGA und der Arbeitsgruppe GTO
Anhang 7: Pflichtenheft
Anhang 8: Hauptaufgaben der Organe und Personen
Anhang 9: Aus-/Weiterbildungskonzepte
Anhang 10: Liste der externen Spezialistinnen und Spezialisten
Anhang 11: Liste der Gefahren und Informationsquellen
Anhang 1: Geltende rechtliche Grundlagen
Die Branchenlösung befasst sich mit den Bereichen, die von der Gesetzgebung zum Schutz
der Arbeitnehmenden (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) für die
öffentlichen Verwaltungen abgedeckt werden. Sie stützt sich insbesondere auf die folgenden
rechtlichen Grundlagen:
-
-
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 832.20
Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(Chemikaliengesetz, ChemG), 813.1
Verfügung über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten, die
durch chemische Stoffe verursacht werden, 832.321.11
Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), 832.30
Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit,
822.116
Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der
Arbeitssicherheit (ASA; Nr. 6508) der Eidgenössischen Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit (EKAS)
Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG),
822.11
Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), 822.113
Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft
und Mutterschaft, 822.111.52
Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung
durch Mikroorganismen (SAMV), 832.321
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), 822.14
Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG), 930.11
Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG),
734.0
Strahlenschutzgesetz (StSG), 814.50
Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG), 941.41
usw.
Ausserdem gibt es spezifische kantonale Bestimmungen über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Diese werden in der vorliegenden Branchenlösung nicht
genannt. Es obliegt jeder Verwaltung, sie in die Umsetzung der Branchenlösung einzubinden
und sie in ihrem Handbuch für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
anzugeben.
Es wird angenommen, dass die Kantonsverwaltungen, welche die vorliegende
Branchenlösung anwenden, ihre Pflichten gemäss VUV und ASA-Richtlinie sowie jene, die
sich aus dem Arbeitsgesetz und der betreffenden Anwendungsverordnungen ableiten,
erfüllen. Die Kantonsverwaltungen oder Risikoeinheiten jener Verwaltungen, welche die
vorliegende Branchenlösung nicht anwenden, müssen sich anderen Branchenlösungen
anschliessen oder eine eigene Branchenlösung entwickeln. Für die Verwaltungen, die keine
dieser Bedingungen erfüllen, finden die im Subsidiärmodell der EKAS-Richtlinie
beschriebenen Bestimmungen Anwendung.
Anhang 2: Tätigkeiten in den Kantonsverwaltungen
Nicht erschöpfende Liste, erstellt mit den Informationen, die von den angeschlossenen
Kantonen erhalten wurden
Tätigkeitsbereiche
Beispiele für die Funktionen
Verwaltungstätigkeiten
Verwaltungssachbearbeiter/in, Telefonist/in, Mitarbeiter/in Empfang,
Sekretär/in, spezialisierte/r Mitarbeiter/in (heterogene Gruppe), wissenschaftl.
Mitarbeiter/in, wissenschaftl. Adjunkt/in, Jurist/in, Wirtschaftsmitarbeiter/in (vor
allem Verwaltungssektoren), Projektleiter/in, Delegierte/r,
Zivilstandsbeamtin/-beamte, HR-Spezialist/in, Personalberater/in, Redaktor/in,
Kassier/in, Buchhalter/in, Einschätzer/in, Revisor/in, Übersetzer/in,
Führungsangestellte/r (Verwaltungsdirektor/in, Finanzverantwortliche/r,
Qualitätsverantwortliche/r, Amtsvorsteher/in, Sektionschef/in, Bürochef/in,
Departementsvorsteher/in, Dienstchef/in, Generalsekretär/in, Kanzler/in,
Adjunkt/in)
Tätigkeiten bei der Polizei
Gendarm/in, Polizist/in, Inspektor/in, Polizeiinstruktor/in
Tätigkeiten im Strassenbau
Strassenwärter/in, Werkhofarbeiter/in
Tätigkeiten im Bausektor
Bauführer/in, Architekt/in, Stadtplaner/in, Bautechniker/in, Ingenieur/in
Tätigkeiten in der Psychologie
Psychologin/-loge, Psychotherapeut/in, Psychomotoriker/in, Logopädin/-päde,
Erziehungswissenschaftler/in, Fachperson für Kinderschutz, Berufsberater/in
Tätigkeiten in der Justiz
Richter/in, Gerichtsschreiber/in, Staatsanwältin/-anwalt
Tätigkeiten in der Informatik
Programmierer/in, Informatiker/in, Telekommunikationsingenieur/in
Tätigkeiten im sozialen Bereich
Personalberater/in, Sozialpädagogin/-pädagoge, Sozialarbeiter/in (Gefängnis,
Jugendamt, Sozialhilfe, Flüchtlingsheim)
Tätigkeiten Gebäudeunterhalt
Hauswart/in, Handwerker/in, techn. Sachbearbeiter/in, Reinigungskraft
Tätigkeiten in Archiven und
Bibliotheken
Bibliothekar/in, Archivar/in, Dokumentalist/in, Konservator/in
Kontrolltätigkeiten
Inspektor/in, Arbeitsinspektor/in, Lebensmittelkontrolleur/in
Tätigkeiten in der
Landwirtschaft
agrarwissenschaftl. Mitarbeiter/in, landwirtschaftl. Arbeiter/in, Ausbildner/in
landw. Schule, Weinbauangestellte/r
Tätigkeiten im Strafvollzug
Fachmann für Justizvollzug, Gefängniswärter/in, Nachtwächter/in
Tätigkeit in der
Allgemeinbildung (ohne
besondere Gefahren)
Primarlehrer/in, Sekundarlehrer/in, Tertiärlehrer/in
Labor- und
Forschungstätigkeiten
Chemiker/in, Laborant/in, Laborspezialist/in, Biologin/Biologe
Technische Tätigkeiten
Automechaniker/in, Mechaniker/in, Elektriker/in, Elektroniker/in, Schlosser/in,
Schreiner/in, Lagerist/in (z.B. Strassenverkehrsamt, Garagen, verschiedene
Werkstätten)
Tätigkeiten in Museen
Museumsdirektor/in, Konservator/in, Mediator/in, Museumswärter/in,
Empfangspersonal, Museumstechniker/in (verschiedene Arbeiten, von der
Leitung der Werkstattarbeiten über die Konservierung bis zur Renovierung)
Tätigkeit im Umwelt- und
Bevölkerungsschutz
Wildhüter/in, Fischereiaufseher/in, Fachleute für Gewässer, Luft, Lärm, Boden,
Wald, Abfall, Zivilschutzangestellte/r
Tätigkeiten in der
Kleinkindererziehung
Kleinkindererzieher/in
Tätigkeiten der Human- und
Veterinärmedizin
Tierärztin/-arzt, Pflegepersonal, Schulzahnärztin/-arzt und
Schuldentalhygieniker/in, Schulärztin/-arzt und Schulpfleger/in
Tätigkeiten im Gastgewerbe
Köchin/Koch, Hausbeamtin/beamte, Küchenhilfe usw.
Weitere Tätigkeiten
Anhang 3: Zielsetzung 2015–2020 der Branchenlösung
Qualitative Ziele
Das übergeordnete Ziel ist die Aktualisierung und die Formalisierung des
Präventionssystems für Berufsunfälle und -krankheiten entsprechend den gesetzlichen
Anforderungen, sowohl was die Arbeitstechnik als auch was die Arbeitsorganisation angeht.
Die operativen Qualitätsziele für den Zeitraum 2015–2020 sind:
•
Die der Branchenlösung angeschlossenen Kantonsverwaltungen geben sich die Mittel,
Statistiken über die Berufsunfälle und -krankheiten des ganzen Personals zu erstellen,
um die Entwicklung zu verfolgen und Schlussfolgerungen daraus zu ziehen.
Indikatoren: jeder Kanton liefert die Anzahl Berufsunfälle und -krankheiten sowie die
Anzahl der Angestellten in Vollzeitäquivalenten [Mittelindikator]
•
Jede Kantonsverwaltung gibt sich ein Netzwerk von KOPAS, das die ganze Verwaltung
abdeckt, eine Koordinationsstelle und Hygiene- und Gesundheitsschutzausschüsse
entsprechend der vorliegenden Branchenlösung.
Indikatoren: jeder Kanton liefert eine Liste mit den KOPAS pro Dienststelle, die Liste der
Mitglieder der Koordinationsstelle und die der Mitglieder der Ausschüsse für Sicherheit
und Gesundheitsschutz [Mittelindikator]
•
Die Branchenlösung beteiligt sich regelmässig an mindestens einer der von den
Durchführungsorganen organisierten Kampagnen. Ziel 2015-2018: Beteiligung an der
Kampagne des SECO über die psychosozialen Risiken.
Indikatoren: die Mitglieder werden über die Kampagne informiert (News auf der
Internetseite, Kommunikation an den Sitzungen der GTO und der KSGA) [Mittelindikator]
•
Die Branchenlösung schlägt ihren Mitgliedern eine Vorgehensweise für die Prävention
und Behandlung von Konflikten am Arbeitsplatz und Persönlichkeitsverletzungen
vor.
Indikatoren: Bereitstellung einer Dokumentation, die eine allgemeine Vorgehensweise
vorschlägt, die den Bedürfnissen aller Mitglieder der Branchenlösung angepasst werden
kann; daraus abgeleitete Aktionen und Ergebnisse [Mittelindikator]
Quantitative Ziele:
•
Auf Ebene der Branchenlösung eine Berufsunfallrate zu erreichen, die unter jener der
betreffenden NOGA- und SUVA-Branchen liegen (gemäss der Zahlen der Sammelstelle
für die Statistik der Unfallversicherung SSUV) Jeder Kanton legt eigene Ziele fest, um
dieses Ziel zu erreichen.
Indikatoren: Arbeitsunfallquote pro 1000 Vollzeitäquivalente («Fallrisiko» laut
Terminologie der SSUV) der NOGA- und SUVA-Branchen sowie der Branchenlösung.
Die Quote der Branchenlösung wird auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts
(entsprechend des betroffenen Personalbestands) der Unfälle der Kantone berechnet
[Resultatindikator]
Anhang 4: Aufbau der Handbücher für Sicherheit und
Gesundheitsschutz
Die Branchenlösung stellt ihren Mitgliedern eine Vorlage für das Handbuch für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zur Verfügung. Dessen Aufbau wird im Folgenden
erklärt.
Die Gestaltung und der Inhalt des Handbuchs können auf den Kanton oder die Risikoeinheit
angepasst werden. Dazu wird die Zustimmung des kantonalen ASA-Spezialisten benötigt,
der die Kohärenz des Dokuments gewährleistet.
0. Verwaltungssystem der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
0.1 Für eine Präventionskultur in der Kantonsverwaltung
1. Leitlinien und Ziele
1.1 Festlegen der Ziele
1.2 Umsetzung der SGA-Politik
1.3 Kommunikation der Politik, Strategie und Ziele an alle Mitarbeitenden
1.4 Notwendige Mittel
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (LEITLINIEN)
2. Organisation
2.1 Festlegen der Organisation und des Organigramms des Systems
2.2 Definition der Rollen und Zuständigkeiten
2.3 Bezeichnung der SGA-Akteure
2.4 Hinzuziehen von Spezialisten wenn nötig
2.5 Verfassen eines spezifischen Organigramms für jede Abteilung
2.6 Dokumentation des SGA-Systems
2.6.1 Validierung der Dokumente
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (ORGANISATION)
3. Ausbildung und Information
3.1 Planung der Grundbildung im Bereich SGA
3.2 Planung der spezifischen SGA-Schulungen
3.3 Planung der ASA- und KOPAS-Ausbildung
3.4 Nachführen eines Verzeichnisses mit den absolvierten SGA-Ausbildungen
3.5 Übermittlung der SGA-Informationen
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (AUSBILDUNG)
4. Regeln der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
4.1 Bereitstellung der rechtlichen Grundlagen und SGA-Regeln
4.2 Erarbeiten der spezifischen, fehlenden Regeln
4.3 Für die Kommunikation und die Einhaltung der SGA-Regeln sorgen
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (REGELN)
5. Gefahrenermittlung und Risikoeinschätzung
5.1 Anwendung der Gefahrenermittlungsmethoden
5.2 Massnahmen Priorität einräumen, planen und umsetzen
5.3 Beteiligung an gezielten Aktionen der Branchenlösung
5.4 Analyse der Berufsunfälle
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (Gefahren – Risiken)
6. Planung und Umsetzung der Massnahmen
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (GEFAHREN – RISIKEN –
MASSNAHMEN)
7. Organisation im Notfall
7.1 Bestimmen der Notfallsituationen und der Notfallorganisation
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (NOTFALL)
8. Beteiligung
8.1 Die Mitarbeitenden oder ihre Vertreter bei den SGA-Entscheiden miteinbeziehen
8.2 Die Personalvertreter in die Koordinationsstrukturen integrieren
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (BETEILIGUNG)
9. Gesundheitsschutz
9.1 Zweckmässige Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (GESUNDHEITSSCHUTZ)
10. Audit des SGA-Systems
10.1 Planen und Durchführen der Audits des SGA-Systems
10.2 Empfang der von der KSGA (Branchenlösung) bezeichneten Auditoren
10.3 Lieferung eines dreijährlichen Berichts an die Koordinationsstelle
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (AUDIT)
11. Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Freizeit
11.1 Organisation von Kampagnen für die Förderung von SGA in der Freizeit
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (SGA FREIZEIT)
12. Zusammenfassung – Aufgabenverteilung (Beispiel)
13. Mögliche Verteilungen entsprechend der Gefahren
13.1 Kenntnis der Anwendungsweise des SGA-Handbuchs
Verfügbare Hilfsmittel und einschlägige Dokumente (SGA-SYSTEM)
Anhang 5: KSGA-Charta
Ausgabe vom 11. April 2013
Art. 1 - Definitionen
EKAS:
Eidgenössische Koordinationskommission für
Arbeitssicherheit
ASA-Richtlinie:
EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten
und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit
KSGA:
Commission de Santé et sécurite au travail (Interkantonale
Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz) Diese Kommission ist ein Koordinations- und
Verwaltungsorgan für die Umsetzung der Branchenlösung).
angeschlossene Organisationen: Die kantonalen Verwaltungen und die eidgenössische
Verwaltung, die die Branchenlösung unterzeichnet haben
und Mitglied der KSGA sind.
Vollzugsorgan:
Kantonales Arbeitsinspektorat
Mitglieder der KSGA:
Die angeschlossenen Organisationen sowie die
bezeichneten Personalvertreterinnen und -vertreter.
KS:
Koordinationsstelle (Koordinationsstelle bei jeder
angeschlossenen Organisation).
GTO:
Groupe de travail opérationnel (eine von der KSGA
eingesetzte Arbeitsgruppe, die im Auftrag der KSGA die
Umsetzung der Branchenlösung konkretisiert).
Die in dieser Charta verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen
beider Geschlechter.
Der französische Text ist rechtsgültig.
Art. 2 - Zweck
Diese Charta legt die Zielsetzungen und die Organisations- und Verwaltungsgrundsätze der
KSGA sowie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder fest.
Art. 3 - Zielsetzungen
Die Mitglieder der KSGA bilden eine Interessengemeinschaft. Die KSGA verfolgt als solche
folgende Zielsetzungen:
1)
2)
Sicherstellung der Einführung und Überprüfung der Umsetzung der Branchenlösung,
entsprechend dem von der EKAS gutgeheissenen Gesamtkonzept; sie sorgt
insbesondere dafür, dass die angeschlossenen Organisationen:
a)
im Rahmen der Umsetzung der Branchenlösung mindestens einen ASASpezialisten anstellen;
b)
die für die Umsetzung der Branchenlösung erforderlichen Audits durchführen;
c)
zweckmässige Massnahmen planen und umsetzen;
Die KSGA nimmt Aufgaben und Kompetenzen wahr, die ihr die Branchenlösung
überträgt. Sie
a)
ist Bindeglied zwischen der EKAS und den Koordinationsstellen (KS) bei den
angeschlossenen Organisationen und stellt den Informationsaustausch sicher;
b)
unterstützt die angeschlossenen Organisationen bei der Umsetzung der
Branchenlösung;
c)
gibt Empfehlungen ab zur Weiterentwicklung, Verbesserung und zum Unterhalt
der Branchenlösung;
d)
legt die Leitlinien und Zielsetzungen der Branchenlösung fest und definiert die
Sicherheitsstandards;
e)
informiert über die Weiterentwicklung der Branchenlösung und passt sie laufend
den neuen gesetzlichen Bestimmungen an;
f)
fördert den Wissens- und Ressourcenaustausch unter den angeschlossenen
Organisationen;
g)
erteilt den (internen oder externen) ASA-Fachkräften Aufträge für Aufgaben, die
von gemeinsamem Interesse sind (z.B. Verwalten der Branchenlösung,
Durchführen von Risikoanalysen, Erstellen von Gefahrenlisten, Entwickeln von
Leistungsindikatoren, Erarbeiten von Notfallplänen usw.);
h)
unterstützt die Mitglieder bei der Konzeption der allgemeinen Schulung und der
gemeinsamen Präventionskampagnen;
i)
fördert den Austausch zwischen den Mitgliedern durch die Einführung eines
gemeinsamen Informationssystems;
j)
baut einen Informationsaustausch mit anderen, ähnlichen Organisationen auf, um
sich über deren Branchenlösungen zu informieren und diese gegebenenfalls zu
integrieren;
k)
setzt die Höhe des Pauschalbeitrages fest, den Organisationen zu entrichten
haben, die sich neu der Branchenlösung anschliessen. Sie setzt auch den Preis
fest für den Verkauf der Branchenlösung an Dritte.
Art. 4 - Mitgliedschaft
1)
Mitglieder der KSGA sind die kantonalen Verwaltungen der gesamten Schweiz, die der
Branchenlösung beigetreten sind.
2)
Die angeschlossenen Organisationen werden durch einen Delegierten des Personals
und einem Delegierten des Arbeitgebers repräsentiert.
3)
Jeder Delegierte bezeichnet einen Ersatzdelegierten.
Art. 5 - Beitritt und offizielle Vertretung
1)
Das Gesuch für den Beitritt zur Branchenlösung ist von der gesuchstellenden
Organisation in schriftlicher Form einzureichen. Es muss von der entsprechenden
Organisation und von deren Personalvertretung unterschrieben sein. Das Beitrittsgesuch
ist an das amtierende Präsidium zu senden.
2)
Das Beitrittsgesuch muss sowohl die Person nennen, die befugt ist, die entsprechende
Organisation offiziell zu vertreten, als auch die Person, die das Personal der
entsprechenden Organisation vertritt.
3)
Die Beitrittsgesuche werden der KSGA in der jeweils folgenden Vollversammlung
unterbreitet, die dann über die Annahme oder Ablehnung der Gesuche entscheidet.
Organisationen, deren Beitrittsgesuche gutgeheissen wurden, werden mit der
Unterzeichnung der Branchenlösung und der Charta sowie mit der Entrichtung des
Pauschalbeitrags gemäss Artikel 10 formell Mitglieder der KSGA. Das Beitrittsgesuch ist
durch den Vertreter der Organisation und durch den entsprechenden Personalvertreter
zu unterzeichnen.
Art. 6 - Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft bei der KSGA erlischt auf Grund
a)
eines Austritts aus der Branchenlösung
b)
eines Ausschlusses, den die Vollversammlung ausgesprochen hat, weil die
Organisation die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt
c)
eines Ausschlusses, der von den verbleibenden Mitgliedern gegenüber einer
Organisation ausgesprochen wird, weil deren Verhalten nicht mehr mit der Charta
der KSGA vereinbar ist (Verletzung der Charta) oder aus einem anderen
schwerwiegenden Grund
d)
eines Beschlusses des Vollzugsorgans
e)
Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied hat den Finanzierungsbeitrag für
das laufende Jahr zu entrichten
Art. 7 - Organisation
1)
Die KSGA ist – entsprechend den in Artikel 3 genannten Zielsetzungen und
Kompetenzen – das Organ, das für das Management und Funktionieren der
Branchenlösung verantwortlich zeichnet.
2)
Die KSGA kommt ihren Aufgaben nach, indem sie insbesondere
a) Vollversammlungen organisiert mit dem Ziel, Themen aus obenstehendem Artikel 3
zu bearbeiten, darüber zu diskutieren, informieren, Aufträge zu erteilen und über
Themen in Bezug auf den Artikel 3 zu entscheiden;
b) Tätigkeitsberichte, Studien und generell den Zweck der KSGA betreffende Unterlagen
veröffentlicht.
3)
Die KSGA setzt eine operationelle Arbeitsgruppe (GTO) ein. Diese arbeitet im Auftrag
der KSGA. Die GTO bereitet die Dossiers der KSGA mit den in Artikel 3 genannten
Zielsetzungen vor und konkretisiert die Umsetzung der Branchenlösung. Die KSGA
definiert die Aufgaben der Arbeitsgruppe in einem Pflichtenheft.
4)
Jede angeschlossene Organisation bezeichnet ein Mitglied, das Einsitz in die GTO
nimmt. Bei diesem Mitglied kann es sich um eine ASA–Fachkraft der entsprechenden
Organisation handeln (s. Branchenlösung Punkt 3.3 S. 14). Steht jedoch keine solche
Person zur Verfügung, kann die Organisation eine externe Person oder Institution
delegieren. Die Vertretung des Personals ist ebenfalls garantiert.
5)
Das Präsidium und das Sekretariat der GTO wird durch die Organisation, welche die
Präsidentschaft innehat, gewährleistet.
6)
Die Kosten im Zusammenhang mit einer externen Vertretung der Organisation in der
GTO gehen zulasten der auftraggebenden Organisation.
Art. 8 - Externe Beratung der KSGA
1)
Die KSGA kann qualifizierten Personen oder Institutionen Aufträge erteilen unter der
Voraussetzung, dass die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder und die
Finanzierung durch Eigenmittel der KSGA sichergestellt ist.
2)
Diese Entscheidung kann auch durch eine elektronische Konsultation erfolgen. Die
Antwort hat innert dreissig Tagen nach Konsultationsbeginn zu erfolgen.
Art. 9 - Finanzierung
1)
Die KSGA verfügt über eigene finanzielle Mittel, welche aus den Finanzierungsbeiträgen
der Mitglieder bestehen.
a)
Das Budget der KSGA wird durch die Vollversammlung der KSGA festgelegt. Die
Führung und die Prüfung der Konten erfolgt durch eine der angeschlossenen
Organisationen.
b)
Die Jahresrechnung wird durch die Vollversammlung der KSGA genehmigt.
2)
Falls nötig, wird die Finanzierung für Vorhaben der KSGA oder GTO im Voraus von der
Vollversammlung beschlossen. Die Finanzierung erfolgt mittels Zahlungsaufforderung
an alle angeschlossenen Organisationen. Die KSGA legt den Verteilschlüssel fest.
3)
Sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen (Mahlzeiten,
Fahrspesen, Miete von Räumlichkeiten usw.) gehen zu Lasten der teilnehmenden
Mitglieder.
4)
Die laufenden Verwaltungskosten für das Sekretariat, die Organisation der
Vollversammlungen oder der ausserordentlichen Vollversammlungen sowie für die
Herstellung und Verteilung von Unterlagen, die dem Zweck der KSGA dienlich sind,
werden grundsätzlich von derjenigen Organisation übernommen, die das Präsidium
innehat. Ausserordentliche Verwaltungskosten werden der Vollversammlung unterbreitet
und unter allen Mitgliedern aufgeteilt.
Art. 10 - Einkauf und Verkauf
1)
Neumitglieder bezahlen pauschalen Betrag von 25'000 Franken für den Einkauf in die
Branchenlösung, ungeachtet der Grösse des Personalbestandes ihrer Organisation.
Schuldnerin dieses Beitrags ist die angeschlossene Organisation.
2)
Dieser pauschale Einkaufspreis wird den Eigenmitteln der KSGA gutgeschrieben.
3)
Wird die Branchenlösung oder Teile davon an Dritte verkauft, ohne dass diese formell
der KSGA beitreten, legt die KSGA den Verkaufspreis von Fall zu Fall fest.
Art. 11 - Präsidium
1)
Die KSGA wird von einem rotierenden Präsidium geleitet. Bei der ersten
Vollversammlung wird das Präsidium bestimmt und die Rotation festgelegt. Bei
Aufnahmen von Mitgliedern oder bei Austritten kann die Rotation verändert werden. Die
Präsidentin oder der Präsident wird grundsätzlich für eine Amtsdauer von zwei
aufeinander folgenden Jahren ernannt und kann wiedergewählt werden.
2)
Die Amtsdauer beginnt am Tag nach der Vollversammlung und endet nach der
Vollversammlung des zweiten Amtsjahres. Das amtierende Präsidium
a)
organisiert mindestens eine Vollversammlung der KSGA pro Jahr und beruft die
Mitglieder dazu ein; diese Vollversammlung muss jeweils vor dem 31. März
stattfinden;
b)
organisiert die ausserordentlichen und zusätzlichen Vollversammlungen und beruft
die Mitglieder dazu ein;
c)
sorgt für die Aufstellung der Traktandenliste und die Protokollführung
(grundsätzlich Ergebnisprotokoll) bei den ordentlichen oder ausserordentlichen
Vollversammlungen;
d)
übergibt dem nachfolgenden Präsidium alle notwendigen und nützlichen
Unterlagen und informiert über den Stand der laufenden Geschäfte;
e)
informiert das neue Präsidium über hängige Beitrittsgesuche und Austritte, über zu
behandelnden Themen sowie über alle anderen hängigen Fragen; es gibt die für
die Planung der nächsten Vollversammlung nützlichen Informationen weiter;
f)
stellt den Kontakt mit der GTO sicher und mit den von der KSGA beauftragten
Personen oder Institutionen;
g)
empfängt und unterschreibt die Korrespondenz der KSGA:
h)
repräsentiert im Allgemeinen die KSGA, jedoch nur für Angelegenheiten, welche
im Sinne des Zwecks der KSGA sind. In diesem Falle kann er die KSGA mit
Einzelunterschrift bindend verpflichten;
i)
Die Vollversammlung wählt auch einen Vize-Präsidenten, welcher die folgende
Amtszeit als Präsident vorgesehen ist.
Art. 12 - Unentgeltlichkeit des Mandats
1)
Die Mitglieder der KSGA, einschliesslich des amtierenden Präsidiums, üben alle ihnen in
diesem Zusammenhang übertragenen Funktionen unentgeltlich aus.
2)
Ausserordentliche, im Zusammenhang mit der KSGA entstandene Verwaltungskosten
können den Mitgliedern jedoch nach Zustimmung der Vollversammlung und unter
Vorweisung der entsprechenden Belege zurückerstattet werden.
Art. 13 - Vollversammlung
1)
Die Vollversammlung umfasst die eingeschriebenen Mitglieder der KSGA. Sie kommt
mindestens einmal jährlich vor dem 31. März zusammen. Verhinderte Mitglieder können
sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes KSGA-Mitglied vertreten
lassen.
2)
Die Einladungen werden zusammen mit der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor
dem Versammlungstermin verschickt.
3)
Die Vollversammlung
a)
genehmigt die Berichte des Präsidiums über das Management der KSGA;
b)
genehmigt die Finanzierungsbeiträge für das folgende
ausserordentlichen Verwaltungskosten des Rechnungsjahres;
c)
entscheidet über die Beitrittsgesuche der neuen Mitglieder und über den
Ausschluss von Mitgliedern;
d)
bestätigt das nächste Präsidium;
e)
überträgt dem nächsten Präsidium oder gewissen Mitgliedern der KSGA die
notwendigen Befugnisse, Vorhaben im Zusammenhang mit den Zielsetzungen der
KSGA durchzuführen;
f)
entscheidet über alle Anträge, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Die
Anträge müssen von den antragstellenden Mitgliedern der KSGA unterzeichnet
und mindestens zehn Tage vor der Vollversammlung beim Präsidium eingereicht
werden.
Jahr
und
die
4)
Die Abstimmungen erfolgen durch Handerheben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Beschlüsse werden mit der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden und
vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
5)
Die Entscheidungen betreffend Absatz 3 Buchstabe e und f können auch durch eine
elektronische Konsultation erfolgen. Die Antwort hat innert dreissig Tagen nach
Konsultationsbeginn zu erfolgen.
Art. 14 - Ausserordentliche Vollversammlung
1)
Die ausserordentliche Vollversammlung verabschiedet die Charta und beschliesst über
deren Änderungen. Sie kann die Auflösung der KSGA und die Zuweisung ihrer
Vermögenswerte beschliessen.
2)
Damit eine ausserordentliche Vollversammlung beschlussfähig ist, ist die Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Verhinderte Mitglieder können
sich mittels einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes KSGA-Mitglied vertreten
lassen.
3)
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Stimmenmehrheit der
anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident.
4)
Wird das Quorum bei der ersten einberufenen ausserordentlichen Vollversammlung
nicht erreicht, werden die Mitglieder individuell erneut zur ausserordentlichen
Vollversammlung einberufen, 14 Tage nach der ersten Versammlung stattfindet. Bei
dieser erneuten ausserordentlichen Vollversammlung ist die Beschlussfähigkeit
unabhängig von der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder gegeben.
Art. 15 - Protokolle
Die Protokollführung über die Beratungen der ordentlichen und ausserordentlichen
Vollversammlungen obliegt dem amtierenden Präsidium. Die Protokolle werden jeweils der
nächsten Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 16 - Vertraulichkeit und geistiges Eigentum
1)
Die Mitglieder der KSGA sowie die eingeladenen Organisationen und Personen
verpflichten sich, die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung vertraulich zu
behandeln.
2)
Insbesondere ist es untersagt, Folgendes an aussenstehende Organisationen
weiterzugeben:
a)
(Inhalte der) Protokolle
b)
alle von den Mitgliedern als vertraulich bezeichneten mündlichen oder schriftlichen
Informationen
3)
Die bei den Vollversammlungen abgegebenen mündlichen oder schriftlichen
Informationen können von den Mitgliedern für ihre eigenen Zwecke frei verwendet
werden – unter Vorbehalt der Gesetzgebung über das geistige Eigentum sowie der
Datenschutzgesetzgebung. Im Zweifelsfall ist beim betreffenden Mitglied eine formelle
Erlaubnis einzuholen.
4)
Das Gesamtkonzept der Branchenlösung, das Eigentum der KSGA ist, kann ohne
formelle Bewilligung der KSGA weder von Mitgliedern der KSGA noch von ihr
beauftragten Personen oder Institutionen an Dritte verkauft werden. Das Handbuch
"Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" sowie alle anderen Dokumente
bezüglich Branchenlösung (Gefahreninventar, Risikoanalysen, Checklisten, Statistiken
usw.) dürfen nicht an Aussenstehende weiter gegeben werden.
Art. 17 - Auflösung
1)
Die Auflösung der KSGA kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden, die die Anforderungen bezüglich Quorum und Mehrheit gemäss
Artikel 14 erfüllt. Die Aufhebung der Branchenlösung zieht die Auflösung der KSGA nach
sich.
2)
Bei der ausserordentlichen Vollversammlung zur Auflösung der KSGA werden ein oder
mehrere Kommissare bestimmt, die mit der Liquidation der Vermögenswerte der KSGA
beauftragt werden. Die Vollversammlung legt deren Handlungsbefugnisse fest.
Art. 18 - Inkrafttreten
Die Charta tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie wurde von den an der Vollversammlung vom
23. November 2001 anwesenden Gründungsmitgliedern gutgeheissen. Geändert an der
ausserordentlichen Vollversammlung vom 11. April 2013. Die Änderungen treten sofort in
Kraft.
Mitgliederliste
Von den Organisationen bezeichnete Mitglieder:
1)
Kanton Freiburg
2)
Kanton Genf
3)
Kanton Waadt
4)
Kanton Neuenburg
5)
Kanton Jura
6)
Kanton Wallis
8)
Kanton Bern
9)
Kanton Aargau
Mitglieder der Personalvertretungen:
1)
Kanton Freiburg
2)
Kanton Genf
3)
Kanton Waadt
4)
Kanton Neuenburg
5)
Kanton Jura
6)
Kanton Wallis
8)
Kanton Bern
9)
Kanton Aargau
Anhang 6: Zusammensetzung der KSGA und der GTO
Stand 2.6.2015
Aargau
Bern
Freiburg
Genf
Jura
Neuenburg
Waadt
Vertreter Arbeitgeber:
Stöckli Flurina
Vertreter Personal:
vakant
Mitglied GTO:
Kyburz Jürg
Vertreter Arbeitgeber:
Matthey André
Vertreter Personal:
Woodtli Samuel
Mitglied GTO:
Jenzer Julia
Vertreter Arbeitgeber:
Hayoz Markus
Vertreter Personal:
Bourrier Hervé
Mitglied GTO:
Uhl Peter
Vertreter Arbeitgeber:
Tavernier Grégoire
Vertreter Personal:
De Felice Alain
Mitglied GTO:
Gisler Michel
Vertreter Arbeitgeber:
Périat Francis
Vertreter Personal:
Mertz Alain
Mitglied GTO:
Krummenacher Daniel
Mitglied GTO:
Jacquemai Jean-Robert
Vertreter Arbeitgeber:
Gonzàlez Thierry
Vertreterin Personal:
Produit Yasmina-Karima
Mitglied GTO:
Binggeli Maurice
Vertreter Arbeitgeber:
Grund Filip
Vertreter Personal:
Stoll Charles
Vertreter Personal (Stellvertreter): Pittet David
Wallis
Mitglied GTO:
Eigenheer Karin
Vertreter Arbeitgeber:
Briand Gilbert
Vertreter Personal:
Perruchoud Michel
Mitglied GTO:
Weissbrodt Rafael
Anhang 7: Pflichtenheft
Version vom 24.3.2014
Zweck
Dieses Dokument präzisiert die Aufgaben des externen ASA-Spezialisten, des
Unternehmens Ergorama und/oder seiner Partner, im Folgenden Ergorama, und ist dem
Vertrag der beiden Parteien angehängt.
Aufgaben:
1) Teilnahme an den Sitzungen der GTO und an den Generalversammlungen der
KSGA (mindestens 2 GTO-Sitzungen und eine GV der KSGA pro Jahr). Zusätzliche
Sitzungen der GTO entsprechend des Aktionsplans im Hinblick auf die
Rezertifizierung.
-
Ergorama wird an
den Generalversammlungen oder
ausserordentlichen
Versammlungen der KSGA und an den Sitzungen der GTO von mindestens einem ASASpezialisten aus der eigenen Organisation vertreten, der den Qualifikationen im Bereich
SGA (OQual) entspricht.
-
Der Vertreter von Ergorama für die Sitzungen der KSGA und der GTO wird
entsprechend der für die Aufgaben benötigten Kompetenzen und der Traktandenliste
der Sitzung bezeichnet.
-
Ergorama ist für die Koordination der verschiedenen Vertreter und Partner der
Branchenlösung verantwortlich (Informationsaustausch, Unterlagen, Kommunikation
usw.).
-
Die Vertreter von Ergorama gehören zwingend zu den Spezialisten im GTO-Dokument –
ASA-Pool.
-
Der Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit den Sitzungen der KSGA und der GTO
(Einladungen, Protokolle usw.) werden vom Präsidium und vom Sekretariat der KSGA
übernommen.
2) Beteiligung an der Steuerung der Branchenlösung und gegebenenfalls an der
Rezertifizierung
-
Ergorama übernimmt den Verwaltungsaufwand in Zusammenhang mit der Umsetzung
der Branchenlösung (z.B. EKAS-Berichte, Bestandsaufnahme für die KSGA,
Nachführung des Gefahreninventars und der allgemeinen Präventionsmassnahmen,
Weiterbildung, Konsolidierung der kantonalen Statistiken usw.) in Zusammenarbeit mit
dem Präsidium und der GTO.
-
Ergorama übernimmt zudem die Zentralisierung und die Bereitstellung von
Informationen und der Dokumentation mit Hilfe der Software Gestorama und einer
Internetseite.
3) Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation (Ermittlung der Gefahren, Risiken,
Hilfsmittel, Dokumentation) und deren Nachführung.
-
Ergorama erstellt mit Hilfe der Verwaltungssoftware Gestorama ein Inventar der
Gefahren, Risiken und allgemeinen Massnahmen, das den Anforderungen der EKAS
entspricht und allen ASA-Koordinatoren der Branchenlösung die Verwendung der Daten
ermöglicht, indem er sie an die Bedürfnisse der Verwaltung anpasst.
-
Ergorama übernimmt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der GTO die Nachführung
dieses Inventars.
-
Dieses ist ein fester Bestandteil der gemeinsamen, im nächsten Punkt behandelten
Datenbank.
4) Umsetzung und Verwaltung einer gemeinsamen Datenbank
-
Ergorama entwickelt eine Internetseite (Portal der Branchenlösung) mit den
notwendigen Informationen für die Verwaltung der Branchenlösung und Links auf die
Seiten mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen, Hilfsmitteln, Dokumentation für die
Unterstützung der Tätigkeit der ASA-Spezialisten in jedem Kanton.
-
Diese Internetseite sieht einen gesicherten Zugriff auf Gestorama vor, mit dem die
Branchenlösung verwaltet wird. Die Mitglieder der Branchenlösung erhalten einen
Zugriff im Ansichtsmodus mit der Möglichkeit, Dokumente herunterzuladen (Beispiel
Inventar der Gefahren und Massnahmen).
-
Ergorama kümmert sich zusammen mit dem Präsidium und der GTO um die Verwaltung
und die Aktualisierung der Internetseite.
5) Vorschlag von Aktionen und Präventionskampagnen zu Handen der GTO
-
Auf Anfrage der KSGA schlägt Ergorama eine Aktion oder eine Präventionskampagne
über ein aktuelles Thema vor, abgeleitet aus den statistischen Daten oder von
nationalen Aktionen.
-
Ergorama erarbeitet die notwendigen Hilfsmittel für die Umsetzung dieser Aktionen.
6) Bereitstellen von gemeinsamen Präventionskonzepten im Auftrag der KSGA
-
Ergorama arbeitet bei der Bereitstellung von gemeinsamen Präventionskonzepten mit,
die von der KSGA beschlossen werden. Ergorama unterstützt die GTO bei der
Entwicklung dieser Konzepte.
7) Bereitstellen einer gemeinsamen Grund- und Weiterbildung für KAPOS und andere
betroffene Personen.
-
Ergorama stellt der Branchenlösung das eigene Ausbildungssystem zur Verfügung.
Ergorama arbeitet zudem bei der Gestaltung und Umsetzung von Ausbildungen (Grundund Weiterbildungen) spezifisch für die Branchenlösung mit und liefert die
dazugehörigen Hilfsmittel.
-
Die Ausbildung wird mit Gestorama festgelegt, geplant und verwaltet.
-
Der Beitrag von Ergorama kann verschiedene Formen annehmen: Mitarbeit bei der
Ausarbeitung des Ausbildungskonzepts; Bereitstellen von Kursunterlagen für die
Verwaltungen; Leitung von interkantonalen Schulungen; Leitung einer Schulung durch
den / in einem Kanton, der auch anderen Verwaltungen offen stehen kann; Teilnahme
an den Schulungen von Ergorama. Die spezifischen, in den Kantonen durchgeführten
Schulungen werden verrechnet.
8) Durchführung von Audits
-
Auf ausdrücklichen Auftrag der KSGA führt Ergorama bei einer repräsentiven Anzahl
von Mitgliedern der Branchenlösung regelmässige Audits durch.
9) Beratung der ASA-Koordinatoren, deren Kantonsverwaltungen der Branchenlösung
angeschlossenen sind (Hotline)
-
Ergorama stellt den ASA-Koordinatoren der Branchenlösung eine Telefonnummer und
eine E-Mail-Adresse zur Verfügung (Hotline – FAQ). Die Anfragen der Mitglieder werden
so schnell wie möglich behandelt. In komplizierten Fällen, wo zusätzliche
Nachforschungen notwendig sind, werden externe Spezialisten oder die
Durchführungsorgane hinzugezogen, und die Antwort dem Antragsteller übermittelt.
-
Die Informationen von allgemeinem Interesse werden der Branche auf dem Portal der
Branchenlösung zur Verfügung gestellt.
10) Arbeitssprache
-
Ergorama verpflichtet sich, die Leistungen zweisprachig zu erbringen (Französisch –
Deutsch).
-
Die Schlüsseldokumente der Branchenlösung (Gefahreninventar, Risikobewertung, zu
ergreifende Massnahmen, Aktionsplan, Grund- und Weiterbildungen, Audits usw.)
werden auf Deutsch und Französisch verfasst.
-
Die anderen Dokumente werden nach Bedarf und nach Verfügbarkeit der finanziellen
Mittel übersetzt.
11) Honorare
-
Die Leistungen von Ergorama, die sich aus dem vorliegenden Dokument ableiten,
werden durch einen Pauschalbetrag entsprechend der Offerte von Ergorama vom 16.
Mai 2013 finanziert.
-
Dieser Betrag beinhaltet die Reise- und Aufenthaltsspesen der Referenten. Er wird von
den Partnern auf der Grundlage von Treu und Glauben verwaltet und wenn notwendig,
in seltenen Fällen, im Lauf der Zusammenarbeit auf die eine oder andere Seite
angepasst.
-
Die GTO und Ergorama schlagen jeweils Ende Jahr einen Aktionsplan für das Folgejahr
vor.
Anhang 8: Hauptaufgaben der Organe und Personen
A. INTERKANTONALE ORGANE
Die Kommission für Sicherheit und Gesundheitsschutz in den Kantonsverwaltungen
(KSGA)
•
ist Bindeglied zwischen der EKAS und den Koordinationsstellen bei
angeschlossenen Organisationen und stellt den Informationsaustausch sicher;
•
unterstützt die angeschlossenen Organisationen bei der Umsetzung der Branchenlösung;
•
gibt Empfehlungen ab zur Weiterentwicklung, Verbesserung und zum Unterhalt der
Branchenlösung;
•
legt die Leitlinien und Zielsetzungen der Branchenlösung fest und definiert die
Sicherheitsstandards;
•
informiert über die Weiterentwicklung der Branchenlösung und passt sie laufend den
neuen gesetzlichen Bestimmungen an;
•
fördert den WissensOrganisationen;
•
erteilt den (internen oder externen) ASA-Fachkräften Aufträge für Aufgaben, die von
gemeinsamem Interesse sind (z.B. Verwalten der Branchenlösung, Durchführen von
Risikoanalysen, Erstellen von Gefahrenlisten, Entwickeln von Leistungsindikatoren,
Erarbeiten von Notfallplänen usw.);
•
unterstützt die Mitglieder bei der Konzeption der allgemeinen Schulung und der
gemeinsamen Präventionskampagnen;
•
fördert den Austausch zwischen den Mitgliedern durch die Einführung eines
gemeinsamen Informationssystems;
•
baut einen Informationsaustausch mit anderen, ähnlichen Organisationen auf, um sich
über deren Branchenlösungen zu informieren;
•
setzt die Höhe des Pauschalbeitrages fest, den Organisationen zu entrichten haben, die
sich neu der Branchenlösung anschliessen. Sie setzt auch den Preis fest für den Verkauf
der Branchenlösung an Dritte.
und
Ressourcenaustausch
unter
den
den
angeschlossenen
Die Arbeitsgruppe (GTO)
•
schlägt der KSGA Ziele und Präventionsaktivitäten vor;
•
setzt die von der KSGA beschlossenen Aktionen um;
•
aktualisiert die Internetseite und die von der Branchenlösung an die Mitglieder gelieferten
Informationen zusammen mit dem externen ASA-Pool;
•
verfolgt die Entwicklung der Indikatoren und beurteilt die Erreichung der Ziele;
•
führt die von der KSGA beschlossenen Audits durch;
•
stellt den operativen Kontakt zwischen den kantonalen ASA-Spezialisten, dem externen
ASA-Pool und den Durchführungsorganen sicher;
•
legt der KSGA über ihre Tätigkeiten Rechenschaft ab;
•
bereitet regelmässig Berichte zu Handen der Durchführungsorgane vor.
Der externe ASA-Pool
•
nimmt, abhängig von den Bedürfnissen, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe und an den
Plenarsitzungen der KSGA teil;
•
beteiligt sich an der Steuerung der Branchenlösung;
•
erstellt eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Situation (Ermittlung der Gefahren,
Risiken, Hilfsmittel, Dokumentation) und stellt deren Nachführung sicher;
•
erstellt und verwaltet eine gemeinsame Datenbank;
•
schlägt der GTO Aktionsthemen und Präventionskampagnen zu vor;
•
stellt die Umsetzung und die Betreuung der gemeinsam im Auftrag der KSGA
durchgeführten Konzepte sicher;
•
bietet eine gemeinsame Grund- und Weiterbildung für KAPOS und andere betroffene
Personen an;
•
berät die ASA-Koordinatoren der der Branchenlösung angeschlossenen Kantonsverwaltungen (Hotline).
B. KANTONALE ORGANE
Die Koordinationsstelle (KS)
•
kümmert sich um die Anwendung der Branchenlösung in der Verwaltung;
•
gewährleistet den Informationsaustausch zwischen den Partnern der Verwaltung;
•
organisiert die Schulung der Kader und der Angestellten im Bereich der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz;
•
sorgt dafür, dass die Branchenlösung in der Verwaltung umgesetzt wird;
•
definiert die Rollen der verschiedenen Akteure;
•
führt die Dokumentation im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
nach;
•
aktualisiert die Statistiken abhängig von den gewählten Zielen und Indikatoren.
Der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz (ASG)
•
gewährleistet die Umsetzung der Branchenlösung auf der Stufe Risikoeinheit;
•
ist das Forum, wo die auftauchenden spezifischen Probleme besprochen und Lösungen
gefunden werden;
•
analysiert die
Statistiken;
•
kümmert sich um die Umsetzung der Präventionsmassnahmen;
•
ist für die praktische Organisation der Notfallmassnahmen und der Ersten Hilfe
verantwortlich;
•
ist das Bindeglied zwischen den Angestellten und der Koordinationsstelle;
Ursachen
für
Unfälle
und
Materialschäden
und
führt
darüber
•
berät die Dienststellenleiter und die Angestellten in allen Fragen, welche die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen;
•
motiviert die Angestellten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
•
verfasst Unfallberichte und Berichte über Risikosituationen.
Die ASA-Spezialisten
Führen alle Aufgaben der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von ASA durch.
Insbesondere:
•
liefern sie Hilfe und Gutachten und beraten die Vorgesetzten, die KOPAS und die
Angestellten in allen Fragen, welche die Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz betreffen;
•
prüfen sie die Arbeitsplätze und geben Ratschläge über die Gestaltung und
Verbesserung letzterer;
•
beurteilen sie die Sicherheitsrisiken und die gesundheitlichen Gefahren, führen
Risikoanalysen durch, bestimmen die zu ergreifenden Massnahmen und stellen die
Nachverfolgung sicher;
•
analysieren sie die Ursachen für Berufsunfälle und Krankheiten in Zusammenhang mit
der Arbeit;
•
beteiligen sie sich an der Ausbildung der verschiedenen Akteure;
•
erarbeiten sie wenn notwendig Konzepte, Regeln, Dokumente und Prozesse im Bereich
Sicherheit und Gesundheitsschutz;
•
arbeiten sie bei der Notfallorganisation mit (Erste Hilfe, Evakuierung usw.).
Die Kontaktpersonen für Sicherheit (KOPAS)
•
beraten und helfen ihren Vorgesetzten, die Ziele im Bereich Sicherheit und
Gesundheitsschutz festzulegen, zu kommunizieren und zu aktualisieren;
•
planen und organisieren die Massnahmen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz;
•
unterbreiten ihren Vorgesetzten einen Budgetvorschlag betreffend die Tätigkeiten im
Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Einheit;
•
verfassen einen Jahresbericht;
•
sind für die Nachführung des Gefahreninventars der Einheit verantwortlich;
•
kümmern sich um die Umsetzung, Nachverfolgung und Kontrolle der Präventions- und
Notfallmassnahmen;
•
analysieren die Unfälle und Bagatellunfälle in der Einheit;
•
erarbeiten auf die Einheit zugeschnittene Präventionsmassnahmen, wenn nötig mit
Beizug von Spezialisten;
•
halten die Ausbildung im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden
systematisch fest;
•
führen die Dokumentation über die erfassten Gefahren nach;
•
kontrollieren die Anwendung des ASA-Systems in der Einheit;
•
übermitteln die Anfragen der Mitarbeitenden oder der Vorgesetzten an die zuständigen
Personen;
•
beantworten die Anfragen der Mitarbeitenden und der Vorgesetzten in ihrem
Kompetenzbereich.
Anhang 9: Schulungs- und Informationskonzepte
Dieser Anhang enthält unverbindliche Informationen über die Häufigkeit und Dauer der
Schulungen und Informationssitzungen (Tabelle 1), ihren Inhalt (Tabelle 2) sowie die
Zuständigkeiten in diesem Bereich (Tabelle 3). Wenn notwendig werden die
Schulungen/Informationsveranstaltungen von ASA-Spezialisten durchgeführt.
Art der
Verantwortung und
Arbeit
Häufigkeit
Standardschulung
Dauer
Grundbildung
[Std.]
Dauer
Weiterbildung
[Std.]
Angestellte
bei Stellenantritt
A
2
-
Angestellte mit
besonderen Gefahren
bei Stellenantritt; 1
B; C
4
4
Kontaktperson/KOPAS
bei Stellenantritt; 1
D
16
8
Mitglieder ASG
1
E
-
4
Dienststellenleiter
1
F
—
2
ASA-Spezialisten
gemäss Eignungsverordnung und Anforderungen der Berufsverbände
ASA-Spezialisten
(Branchenlösung und
Audits)
bei Stellenantritt
G
4
Tabelle 1: Schulung / Information nach Verantwortungsebene
-
_________________________________________________________________________________________
Schulung
Inhalt
Dauer
(Didaktische Form)
[Std.]
_________________________________________________________________________________________
A, Angestellte
(Sensibilisierung, Information und Diskussion)
Gesetzesbestimmungen, Rechte und Pflichten
Vorstellung der Branchenlösung
Gesundheitsförderung und Stressbewältigung
B, Angestellte mit besonderen Gefahren (bei Stellenantritt)
(Sensibilisierung, Information und Betriebsbesuche)
2
4
Gesetzesbestimmungen, Rechte und Pflichten
Vorstellung der Branchenlösung
Gesundheitsförderung und Stressbewältigung
Einige besondere Gefahren [individueller Präventionsansatz]
C, Angestellte mit besonderen Gefahren (Weiterbildung)
(Kurse, Betriebsbesuche, Fallstudien)
4
Rechtliche Aspekte und Vorstellung der Branchenlösung
Ermittlung und Verhütung besonderer Gefahren
(jedes Mal neue Einzelfälle)
D, Kontaktperson für Sicherheit (KOPAS)
(Kurse, Betriebsbesuche)
8
Gesetzlicher Rahmen
Diskussion über ausgewählte Aspekte der Branchenlösung
Hilfsmittel für das Gefahreninventar, einschliesslich Checklisten
Motivation und Förderung
Praktische Übungen (mit Betriebsbesuchen)
E, Mitglieder des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
(Kurs)
Rechtliche Aspekte und Vorstellung der Branchenlösung
Ermittlung und Verhütung besonderer Gefahren
1
3
(jedes Mal neue Einzelfälle)
F, Dienststellenleiter
(Vorträge)
Rolle und Zuständigkeit
Gesetzesbestimmungen
Vorstellung der Branchenlösung
Gesundheitsförderung
0,5
0,5
0,5
0,5
G, ASA-Spezialisten (nebst Qualifikation gemäss Eignungsverordnung)
(Kurse, Betriebsbesuche)
Rechtliche Aspekte und Vorstellung der Branchenlösung
1
Risikoanalyse
1
Kontrolltechniken
1
Erfahrungsaustausch
1
_________________________________________________________________________________________
Tabelle 2: Inhalte der Ausbildung / Information
_________________________________________________________________________________________
Schulungsart
Code
Zuständigkeit
_________________________________________________________________________________________
Angestellte
A
Dienststelle oder Risikoeinheit
Angestellte mit besonderen Gefahren
B; C
Dienststelle oder Risikoeinheit
KOPAS
D
Verwaltung
ASG-Mitglieder
E
KSGA oder Verwaltung
Dienststellenleiter
F
Verwaltung
ASA-Spezialisten
extern
KSGA
_________________________________________________________________________________________
Tabelle 3: Zuständigkeit für die Ausbildung / Information
Anhang 10: Liste der externen Spezialistinnen und Spezialisten
•
Daniel Ramaciotti, Ergonom, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieur, ERGOrama
•
Pascal Ramaciotti, Sicherheitsingenieur, ERGOrama
•
Dr. Laurence Wasem, Arbeitsärztin FMH
•
Vincent Perret, Arbeitshygieniker, TOXpro
•
Corine Sutter, Arbeitspsychologin und ASA-Sicherheitsbeauftragte
•
Laura Vecchio, Arbeitspsychologin und ASA-Sicherheitsbeauftragte
Anhang 11: Liste der Gefahren und Informationsquellen
Die Liste der Gefahren und ihre Beschreibung stammen aus:
Gruber & Mierdel (1995). Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, Bochum: Verlag
Technik & Information.
Hinzugefügt wurden hauptsächlich Informationsquellen für jede Gefährdung und die
Gefährdungen in der Schwangerschaft oder beim Stillen, sowie für die jugendlichen
Arbeitnehmenden (Spalte Spezialschutz).
***
Die Zahlen der Spalte Spezialschutz verweisen:
•
Für den Mutterschutz (Vermerk MAT): auf die Fragen der Checkliste OCIRT
«Mutterschutz am Arbeitsplatz», die auf der folgenden Internetseite heruntergeladen
werden kann:
www.seco.admin.ch > Dokumentation > Publikationen und Formulare > Merk- und
Informationsblätter, Checklisten > Arbeit
•
Für den Schutz der jungen Arbeitnehmenden (Vermerk JUNG): auf die Artikel,
Buchstaben und Ziffern der Verordnung des WBF über gefährliche Arbeiten für
Jugendliche. ACHTUNG: Diese Vermerke sind nicht erschöpfend, insoweit als die
Formulierung der Verordnung genügend umfassend ist, um zahlreiche Gefahren
abzudecken. Für mehr Informationen zum Schutz der jungen Arbeitnehmenden und
insbesondere der Lernenden:
www.sbfi.admin.ch > Berufsbildung > Berufliche Grundbildung > Jugendarbeitsschutz
Die für Lernende verbotenen Arbeiten sind in den Verordnungen der Berufsbildung der
betreffenden Berufe aufgeführt.
***
Die Angaben der Spalte «Informationsquelle/Präventionsmassnahmen» dienen der
Information. Die Internetseiten der auf die Prävention von Berufsrisiken spezialisierten
Organisationen werden laufend mit neuen Broschüren, Checklisten, Risikomerkblättern und
anderen Empfehlungen ergänzt. Die Tabelle enthält Quellen für allgemeine Informationen,
die hauptsächlich vom EKAS, der SUVA und dem SECO für die Schweiz erstellt wurden. Die
Tabelle ist kein Ersatz für eine detaillierte Informationssuche oder für eine spezifische
Analyse vor Ort.
Die Wegleitung zu den Artikeln des Arbeitsgesetzes und zu den dazugehörigen
Verordnungen kann auf der Internetseite des SECO heruntergeladen werden.
www.seco.admin.ch > Dokumentation > Publikationen und Formulare > Merk- und
Informationsblätter, Checklisten > Arbeit > Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4
zum Arbeitsgesetz
Die Broschüren des SECO über den Schutz der Mutterschaft, vor psychosozialen Risiken,
von jungen Arbeitnehmenden, über die Ergonomie oder atypische Arbeitszeiten können auf
der folgenden Internetseite heruntergeladen werden:
www.seco.admin.ch > Dokumentation > Publikationen und Formulare > Broschüren >
Arbeit
Die Referenzen der SUVA-Checklisten wurden in das Dokument integriert, sind jedoch
nicht erschöpfend (ca. 70). Es gibt unzählige dieser Checklisten (ca. 200); da sie zudem
meistens mehrere Gefährdungen besprechen, hätte eine systematische Erwähnung zu
zahlreichen Wiederholungen geführt. Die Checklisten können von der Internetseite der
SUVA heruntergeladen werden:
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten
Auf der Internetseite der SUVA können Informationen auch nach Gefahrenkategorie
gesucht werden:
www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Gefahren
Auf der Internetseite der EKAS finden sich die Broschüren «Unfall – kein Zufall!» für
verschiedene Tätigkeitssektoren:
www.ekas.ch > Dokumentation > Bestellservice > EKAS Publikationen für einzelne
Branchen
Nr.
Gefährdung
01
Mechanische Gefährdung
011 Ungeschützt
bewegte
Maschinenteile
Beschreibung
Quetschstellen,
Scherstellen,
Stossstellen,
Schneidstellen,
Stichstellen,
Einzugstellen,
Fangstellen usw.
Informationsquellen
Präventionsmassnahmen
Spezialschutz
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Allgemeine Themen > Instandhaltung
• Bau, Installationsgewerbe > Bauarbeitenverordnung
• Bau, Installationsgewerbe > Sicherheitstechnische
Publikationen Bau
JUNG
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
1-g
• Checklisten z.B.:
- 67000: Gefahrenermittlung und
Massnahmenplanung mit Checklisten (für
die Suche nach gerätespezifischen
Listen)
- 67112: Mechanische Gefährdungen an
Maschinen
- 67146: STOP dem Manipulieren von
Schutzeinrichtungen
• Maschinenbau und Steuerung > Pressen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitung durch AS > Übersicht Wegleitung >
321A Arbeitsmittel
012 Teile mit
gefährlichen
Oberflächen
Ecken, Kanten, Spitzen,
Schneiden, Rauigkeit
usw.
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten,
z.B.:
- 67072: Türen und Tore
- 67078: Handwerkzeuge
- 67092: Elektrohandwerkzeuge
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 309A Gebäude und andere Konstruktionen
013 Bewegte
Transportmittel,
bewegte
Arbeitsmittel
Anfahren, Aufprallen,
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
Überfahren, Umkippen, • Checklisten z.B.:
Abstürzen usw. bewegte
- 67005: Verkehrswege für Fahrzeuge
Transport- und
- 67021: Gabelstapler mit Fahrersitz
Arbeitsmittel
- 67025: Lagern von Holz- und
Kunststoffplatten
- 67032: Lagerregale und
Schubladenschränke
- 67046: Deichselstapler
- 67065–67: Laderampen, Anpassrampen
und Ladebuchten, Hebebühnen und für
Laderampen
- 67102: Hebebühnen für Fahrzeuge
- 67131: Rasenmäher (Sichel-, Mulch-,
Spindelmäher)
- 67172: Sicherheit im Aussendienst
• Transport und Lagerung, Innerbetrieblicher
Verkehr
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 336A Arbeitsorganisation
JUNG
1-g
014 Unkontrolliert
bewegte Teile
kippende, pendelnde,
rollende, gleitende,
herabfallende, sich
lösende, berstende,
wegfliegende Teile,
unter Druck austretende
Medien usw.
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten z.B.:
- 67017: Anschlagmittel (Anbindemittel)
- 67054: Druckluft
- 67142: Lagern und Stapeln
- 67158: Hebezeuge
• Transport und Lagerung, Innerbetrieblicher
Verkehr
MAT
13.3
JUNG 1i
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 336A Arbeitsorganisation
015 Sturz auf der
Ebene,
Ausrutschen,
Stolpern,
Umknicken,
Fehltreten
016 Absturz
Verunreinigungen (Öl,
Fett u.ä.), nasse
Trittflächen,
witterungsbedingte
Glätte, Unebenheiten,
Höhenunterschiede,
herumliegende Teile,
unzureichende Form
und Grösse der
Trittfläche
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten,
z.B.:
- 67001: Verkehrswege für Personen
- 67012: Böden
- 67031: Gefahren im Winter
- 67178-80, 89: Stopp den Stolper- und
Sturzunfällen
- 67185: Handlauf
Absturz von Leitern,
Tritten, Treppen,
Gerüsten,
hochgelegenen
Arbeitsplätzen,
Hubarbeitsbühnen, in
Öffnungen und
Vertiefungen,
eingeschränkte
Eignung/Tauglichkeit
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten,
z.B.:
- 67008: Bodenöffnungen
- 67018: Instandhaltungs- und andere
Arbeiten auf Dächern
- 67028: Tragbare Leitern
- 67055: Ortsfeste Leitern
- 67064: Hubarbeitsbühnen
- 67076: Arbeitspodeste, Wartungstreppen
und -bühnen
- 67150: Rollgerüste
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 309A Gebäude und andere Konstruktionen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 309A Gebäude und andere Konstruktionen
017 Mechanische
Gefährdung
02
Weitere mechanische
Gefährdung
Elektrische Gefährdung
021 Gefährliche
Körperströme
Berühren unter
Spannung stehender
Teile oder leitfähiger
Teile, die im Fehlerfall
unter Spannung stehen
usw.
022 Lichtbögen
Kurzschlüsse, Schalthandlungen unter Last
usw.
023 Elektrische
Gefährdung
Weitere mechanische
Gefährdungen
JUNG
1-i
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten z.B.:
- 67081: Elektrizität auf Baustellen
- 67092: Elektrohandwerkzeuge
• Allgemeine Themen > Instandhaltung
• Weitere Themen > Sichere Elektrizität
JUNG
1-i
03
Gefahrstoffe
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B.:
- 67013: Umgang mit Lösungsmitteln
- 67084: Säuren und Laugen
• Bau, Installationsgewerbe > Bauarbeitenverordnung
• Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Richtlinien > …
• 1871 Chemische Laboratorien
• 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS Wegleitungen
durch AS > Übersicht Wegleitung > 336A
Arbeitsorganisation
www.chemsuisse.ch > Merkblätter
031 Gase
Kontakt mit Gasen
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3
> 18. Luftverunreinigung
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > …
• 1941 und 1942 Flüssiggase
• 6509 Schweisse, Schneiden usw.
MAT
13.6
21.6
JUNG
1-f/h
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 330A Arbeitsumgebung
032 Dämpfe
Kontakt mit Dämpfen
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3
> 18. Luftverunreinigung
MAT
13.6
21.6
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung JUNG
> 330A Arbeitsumgebung
1-f/h
033 Aerosole
Kontakt mit Aerosolen
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3
> 18. Luftverunreinigung
MAT
13.6
21.6
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung JUNG
> 330A Arbeitsumgebung
1-f/h
034 Flüssigkeiten
Kontakt mit gefährlichen
Flüssigkeiten
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > …
• 6501 Säuren und Laugen
• 6507 Ammoniak
MAT
13.6
21.6
JUNG
1-f/h
035 Feststoffe
Kontakt mit gefährlichen
Feststoffen
MAT
13.6
21.6
JUNG
1-f/h
036 Staub
Kontakt mit gesundheits- www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3
gefährdendem Staub
> 18. Luftverunreinigung
MAT
13.6
21.6
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B. 67077:
Gesundheitsgefährdende Stäube
• Berufskrankheitenprophylaxe > Asbest
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6503 Asbest
037 Durchgehende
Reaktionen
Zerbrechen von
Behältern, Stoffaustritt
usw.
JUNG
1-f/h
038 Gefahrstoffe
04
Andere gesundheitsgefährdende
Gefahrstoffe
Biologische Gefährdung
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B. 67149: Umgang mit Mikroorganismen
• Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin
041 Infektionsgefahr
durch Mikroorganismen, Viren
oder biologische
Arbeitsstoffe
Infektion durch Umgang
mit infizierten oder
kontaminierten
Materialien, Menschen
oder Tieren
MAT
13.7
21.7
042 Gentechnisch
veränderte
Organismen
Gentechnisch
veränderte Organismen
MAT
13.7
21.7
JUNG
1-e/l
043 Allergene und
toxische Stoffe von
Mikroorganismen,
von Kleinstleben
u.Ä.
Gefährdung durch
Einatmen,
Verschlucken,
Hautkontakt
044 Biologische
Gefährdung
Weitere biologische
Gefährdung
05
Brand- und Explosionsgefährdung
JUNG
1-e/l
http://www.bag.admin.ch > Themen >
Chemikalien > Wohngifte > Gesund Wohnen >
Feuchtigkeitsprobleme und Schimmel
MAT
13.7
21.7
JUNG
1-e/l
http://www.praever.ch > Brandschutzvorschriften [VKFVorschriften]
www.suva.ch > Prävention > Arbeit > Gefahren > Brandund Explosionsgefahren
051 Brandgefährdung
durch Feststoffe,
Flüssigkeiten,
Gase
Brandentstehung,
Brandausbreitung
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten z.B.:
- 67013: Umgang mit Lösungsmitteln
- 67071: Lagern von leichtbrennbaren
Flüssigkeiten
- 67103–4: Schweissen und Schneiden
• Weitere Themen > Flüssiggas
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > …
• 1825 Brennbare Flüssigkeiten
• 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> ...
• 321A Arbeitsmittel
• 330A Arbeitsumgebung
• 336A Arbeitsorganisation
JUNG
1-h
052 Explosionsfähige
Atmosphäre
Explosion durch Gase,
Dämpfe, Nebel, Stäube
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten,
z.B.:
• 67068: Gasflaschen
• 67119: Bleibatterien
• 67132: Explosionsrisiken
JUNG
1-h
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > …
• 6509 Schweisse, Schneiden usw.
• 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> ...
• 321A Arbeitsmittel
• 330A Arbeitsumgebung
053 Explosivstoffe
JUNG
Sprengstoffe, Sprengwww.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
zubehör, pyrotechnische Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung 1-h
Artikel usw.
> 336A Arbeitsorganisation
054 Elektrostatische
Aufladungen
Funkenbildung bei
mechanischer Ladungstrennung, beim
Zerkleinern, Versprühen,
Zerstäuben, Strömen,
Fördern, Abfüllen,
Trennen und Reiben
usw.
055 Brand- und
Explosionsgefährdung
Weitere Brand- und
Explosionsgefährdung
06
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6516 Druckgeräte
Thermische Gefährdung
061 Kontakt mit
heissen Medien
Kontakt mit offenen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
Flammen, heissen
Oberflächen von
Betriebsmitteln, Werkstücken, Werkzeugen,
Brennölen, Rohrleitungen, heissen
Flüssigkeiten, Heissdampf, Spritzern von
heissen Materialien usw.
062 Kontakt mit kalten
Medien
Kontakt mit Kälte- und
Kühlmitteln, kalten
Rohrleitungen und
Metallteilen, Betriebsmitteln, Aufenthalt in
Kühlräumen
063 Thermische
Gefährdung
Weitere thermische
Gefährdung
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
07
Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
071 Lärm
Störender oder
gehörschädigender
Lärm
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten z.B.:
- 67009: Lärm am Arbeitsplatz
- 67020: Gehörschutzmittel
- 67171: Technische
Lärmschutzmassnahmen
• Lärm, Akustik
MAT
21.2
JUNG
1-d-4
www.seco.admin.ch >… > Wegleitung ArGV 3
> 22. Lärm und Erschütterungen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 330A Arbeitsumgebung
072 Ultraschall,
Infraschall
Luftgeleiteter und
festkörpergeleiteter
Schall
www.suva.ch/waswo > suvapro > Lärm, Akustik MAT
21.2
JUNG
1-d-4
073 Ganzkörperschwingungen
Einleitung über das
Gesäss beim sitzenden
Menschen auf
Fahrzeugen und
Transportmitteln
www.seco.admin.ch >… > Wegleitung ArGV 3
> 22. Lärm und Erschütterungen
MAT
13.3
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B. 67070: Vibrationen am
Arbeitsplatz
• Berufskrankheitenprophylaxe >
Arbeitsmedizin
JUNG
1-d-4
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 330A Arbeitsumgebung
074 Hand-/ Armschwingungen
Einleitung über Hände
und Arme durch
handgehaltene und geführte Arbeitsmittel
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArGV 3
> 22. Lärm und Erschütterungen
MAT
13.3
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B. 67070: Vibrationen am
Arbeitsplatz
• Berufskrankheitenprophylaxe >
Arbeitsmedizin
JUNG
1-d-4
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 330A Arbeitsumgebung
075 Nichtionisierende
Strahlung
Strahlenexposition durch www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
optische Strahlung (UV, Richtlinien > …
Licht, Infrarot)
• 6509 Schweisse, Schneiden usw.
• 6512 Arbeitsmittel
076 Ionisierende
Strahlung
Strahlenexposition durch www.suva.ch/waswo > suvapro >
interne oder externe
Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin
Bestrahlung
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
MAT
13.5
21.5
JUNG
1-d-1
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 336A Arbeitsorganisation
077 Elektromagnetische
Felder
Elektromagnetische
Felder
078 Arbeiten in Unteroder Überdruck
Luftdruckänderungen im www.suva.ch/waswo > suvapro >
Bergbau, Caisson- oder Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin
Tunnelarbeiten, Tätigkeit
www.suva.ch/waswo > suvapro >
in Höhenlagen usw.
Volltextsuche: 2869/08.D (Berufliches Tauchen
und Arbeiten im Überdruck)
MAT
21.3
079 Ertrinkungsgefahr
Arbeiten an, auf und
über dem Wasser, in
Abwassersystemen, an
Klärbecken usw.
JUNG
1-i
071 Gefährdung durch
0
spezielle
physikalische
Einwirkungen
Andere Gefährdungen
durch spezielle
physikalische
Einwirkungen
08
www.seco.admin.ch > Themen > Arbeit >
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz >
Arbeitsräume und Umgebungsfaktoren >
Nichtionisierende Strahlung
www.suva.ch/waswo > suvapro >
Volltextsuche: 44050.D (Sichere Kläranlagen)
JUNG
1-d-2
1-i
MAT
21.4
Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
081 Raumklima
082 Beleuchtung
083 Raumbedarf,
Verkehrswege
Falsche Raumtemperatur und relative
Luftfeuchte, unzureichende Belüftung,
Zugluft, Hitzearbeit,
Wärmebelastung durch
Strahlungswärme,
Arbeiten im Kältebereich
und im Freien usw.
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
…
•
•
•
•
16. Raumklima
17. Lüftung
20. Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
21. Arbeit in ungeheizten Räumen oder im
Freien
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit >
Arbeiten bei Kälte
Keine Sicht ins Freie,
mangelhafte Beleuchtungsstärke, keine Notund Sicherheitsbeleuchtung, schlechte
Leuchtdichteverteilung
im Gesichtsfeld, Direktund Reflexionsblendung,
örtliche Ungleichmässigkeit, Flimmern,
stroboskopischer Effekt,
ungeeignete Lichtrichtung und Schattigkeit, ungeeignete Lichtfarbe und Farbwiedergabe usw.
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten
z.B. 67051: Beleuchtung für
Bildschirmarbeitsplätze
Falsche Raumabmessungen, Luftraum, eingeschränkte
Bewegungsfläche,
falsch bemessene und
schlecht
gekennzeichnete
Verkehrswege, fehlende
und unzugängliche
Rettungswege usw.
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten,
z.B. 67157: Fluchtwege
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
…
• 15. Beleuchtung
• 20. Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung
• 24. Arbeitsplätze: Besondere Anforderungen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung >
330A Arbeitsumgebung
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
…
• 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen
• 24. Arbeitsplätze: Besondere Anforderungen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung >
321A Arbeitsmittel
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung >
309A Gebäude und andere Konstruktionen
MAT
13.4
JUNG
1-d-3
084 Gefährdung/
Belastung durch
Arbeitsumgebungsbedingungen
09
Andere Gefährdung/
Belastung durch
Arbeitsumgebungsbedingungen
Physische Belastung/Arbeitsschwere
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
…
•
•
•
•
•
•
29. Allgemeine Anforderungen an Sozialräume
30. Garderoben
31. Waschanlagen
32. Toiletten
33. Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
34. Schutz der schwangeren Frauen und
stillenden Mütter
• 35. Trinkwasser und andere Getränke
• 36. Erste Hilfe
• 37. Unterhalt und Reinigung
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit >
Ergonomie
091 Schwere dyn.
z.B. Schaufelarbeiten,
Arbeit (dynamische Holz hacken usw.
Ganzkörperarbeit)
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen
MAT
13.1
092 Einseitige
dynamische Arbeit
(sich
wiederholende
Bewegungen)
z.B. Betätigen einer
Schere, Dateneingabe,
Pedalbetätigung an
Maschinen usw.
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen
MAT
21.1
093 Statische Arbeit,
Haltungsarbeit
Zwangshaltungen,
Haltungskonstanz,
beengte
Raumverhältnisse,
Arbeit über Kopf, Halten
schwerer Stücke bei der
Montage usw.
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
www.suva.ch/waswo > suvapro > Ergonomie >
Repetitive, kurzzyklische Tätigkeiten
…
• 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen
• 24. Arbeitsplätze: Besondere Anforderungen
MAT
11
12
13.2
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > JUNG
1-a
...
• Stehen bei der Arbeit
• Sitzen bei der Arbeit
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B.:
- 67050: Einkauf von Mobiliar und Zubehör
für die Bildschirmarbeit
- 67052: Das richtige Arbeiten an
Bildschirmen
• Ergonomie > Ergonomie am
Bildschirmarbeitsplatz
• Ergonomie > Statische Belastungen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung >
321A Arbeitsmittel
094 Handhabung
schwerer Lasten
Lasten tragen, stossen,
ziehen usw.
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
25. Lasten
MAT
13.1
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B.:
- 67026: Transport von Holz- und
Kunststoffplatten
- 67089: Lastentransport von Hand
- 67093: Fahrzeuge beladen von Hand
• Ergonomie > Umgang mit Lasten
JUNG
1-a
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung >
336A Arbeitsorganisation
095 Physische
Belastung/
Arbeitsschwere
Andere physische
Belastungen
JUNG
1-a
10
Wahrnehmung und Handhabbarkeit
101 Informationsaufnahme
Nichtwahrnehmung von
optischen und
akustischen Signalen
usw.
102 Wahrnehmungsumfang
Zu hohe
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
Informationsdichte,
23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen
herabgesetzte Wachheit
(z.B. bei Überwachungstätigkeiten), Ausnahmesituationen (z.B. Panne)
usw.
103 Erschwerte
Handhabbarkeit
von Arbeitsmitteln
Ungeeignete
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
Bedienelemente, schwer 23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen
handhabbare (Hand-, ITwww.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
) Werkzeuge
Richtlinien > 6512 Arbeitsmittel
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
23. Arbeitsplätze: Allgemeine Anforderungen
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung >
321A Arbeitsmittel
104 Wahrnehmung und Andere Belastungen in
Handhabbarkeit
Bezug auf die
Wahrnehmung und die
Handhabbarkeit
11
Sonstige Gefährdungen/Belastungen
111 Ungeeignete
Persönliche
Schutzausrüstung
(PSA)
Ungeeignete PSA oder
falscher Umgang usw.
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
…
• 27. Persönliche Schutzausrüstung
• 28. Arbeitskleider
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten z.B. 67091: Persönliche
Schutzausrüstungen
• Allgemeine Themen > Persönliche
Schutzausrüstungen (PSA)
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung
> 336A Arbeitsorganisation
112 Hautbelastung
Nässe, starke
Verschmutzung,
abrasive Hautreinigung,
hautreizende und
sensibilisierende Stoffe,
Hautaustrocknung usw.
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten,
z.B.:
• 67035: Hautschutz bei der Arbeit
• 67117: Hautschutz in der
Nahrungsmittelindustrie, in Grossküchen und
im Catering
JUNG
1-d-3
www.suva.ch/waswo > suvapro >
Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin >
Hautschutz
113 Durch Menschen
Aggressionsgefahr;
Unachtsamkeit bei
Zusammenarbeit,
unabgestimmte
Zusammenarbeit,
Charaktereigenschaften
http://www.ge.ch/sante-travail/publications.asp >
Violence au travail (Gewalt am Arbeitsplatz; auf
französisch, kostenpflichtig)
114 Arbeit mit Tieren
Allergien, Schlagen,
Stossen, Treten,
Stechen, Beissen,
Vergiftungen usw.
www.bul.ch/de > Fachthemen > Tierhaltung
www.suva.ch/waswo > suvapro >
Berufskrankheitenprophylaxe > Arbeitsmedizin
JUNG
1-j
115 Durch Pflanzen
und pflanzliche
Produkte
Allergien, Riss- und
Stichverletzungen
116 Sonstige physische Andere physische
Gefährdung/
Gefährdung/Belastung
Belastung
12
Psychische Belastungen
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > ...
• Psychische Gesundheit am Arbeitsplatz
• Burnout
• Psychoziale Risiken am Arbeitsplatz
• Ergonomie
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checkliste 67010: Stress
• Psychologie, Prävention von Abhängigkeit
121 Arbeitstätigkeit
Repetitive Aufgaben;
widersprüchliche
Anforderungen, hohe
Komplexität der
Aufgaben, fehlende
Kooperation/
Kommunikation,
ungenügende
Information, fehlende
Rückmeldungen,
ungenügender
Handlungsspielraum,
emotionale Belastungen
bei der Arbeit mit
Kunden, besondere
Gefährdungen,
ungünstige Arbeitsumgebungsbedingungen
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
3. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
…
• 2. Grundsatz
• Anhang zu Art. 2
122 Arbeitsorganisation Nicht durchdachter
Arbeitsablauf, nicht
geregelte Kompetenz,
kritischer
Verantwortungsumfang,
ungenügende oder
fehlende Unterweisung,
nicht beeinflussbare
Arbeitsabfolgen, kein
zeitlicher Spielraum,
Störungen, Über- und
Unterqualifikation,
fehlende Schulungen
usw.
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
123 Mit den sozialen
Bedingungen
verbundene
psychische
Belastungen
www.seco.admin.ch > … > Wegleitung ArgV 3 >
Konflikte, Spannungen,
Mobbing, verbale
Aggressionen usw.
…
• 2. Grundsatz
• Anhang zu Art. 2
• 26. Überwachung der Arbeitnehmer
…
• 2. Grundsatz
• Anhang zu Art. 2
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit >
...
• Mobbing und andere Belästigungen
• Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
124 Psychische
Belastungen
Andere psychische
Belastungen
JUNG
1-a/b/k
JUNG
1-a/c
13
Organisation
131 Arbeitsablauf
Arbeitsablauf als Quelle
für Gefährdungen und
Belastungen
www.suva.ch/waswo > suvapro > Checklisten,
z.B.:
• 67023: Allein arbeitende Personen
• 67173: Sicherheit im Aussendienst: Beim
Kunden
MAT
13.8
21.1
www.ekas.ch > Dokumentation > EKAS
Wegleitungen durch AS > Übersicht Wegleitung >
336A Arbeitsorganisation
132 Mit der Arbeitszeit
verbundene
Gefahren und
Belastungen
Arbeitszeiten,
Nachtdienst,
Teamarbeit,
Pausenorganisation
usw.
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit > MAT
5-10
...
• Schichtarbeit: Informationen und Tipps
• Pausen und Ernährung – Ratschläge für
Arbeitnehmende
133 Mit der
Qualifikation
verbundene
Gefahren und
Belastungen
Nicht angepasste
Qualifikation, fehlende
Personalentwicklung
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit >
Jugendarbeitsschutz
134 Mit der
Unterweisung
verbundene
Gefahren und
Belastungen
Ungenügende oder
fehlende Unterweisung
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B.:
- 67019: Einführung neuer Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
- 67190: Sichere Lehrzeit
• Allgemeine Themen > Neu am Arbeitsplatz
• Allgemeine Themen > Sichere Lehrzeit
www.sbfi.admin.ch > Berufsbildung > Berufliche
Grundbildung > Jugendarbeitsschutz >
Checkliste Gefährliche Arbeiten
135 Mit der
Verantwortung
verbundene
Gefahren und
Belastungen
Nicht geregelte
Kompetenz, kritischer
Verantwortungsumfang,
unklare Verantwortung
usw.
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B.:
- 66092/1: Zusammenarbeit mit Fremdfirmen
- 67045: Reinigung und Unterhalt von
Gebäuden
• Allgemeine Themen > Sicherheit mit System
• Allgemeine Themen > Sicherheit im
Aussendienst
136 Andere mit der
Organisation
verbundene
Gefahren und
Belastungen
Andere mit der
Organisation
verbundene Gefahren
und Belastungen
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B.:
- 67061: Notfallplanung für nicht ortsfeste
Arbeitsplätze
- 67062: Notfallplanung für ortsfeste
Arbeitsplätze
• Branchenübergreifende Themen >
Notfallplanung
14
Allgemeine Anforderungen
(Gesundheitsförderung)
141 Mit dem Konsum
von psychotropen
Stoffen
verbundene
Gefährdung oder
Belastung
Konsum von Alkohol,
Tabak, Medikamenten,
Drogen usw.
142 Mit der Ernährung
verbundene
Gefährdung oder
Belastung
Mit der Ernährung
www.seco.admin.ch > … > Broschüren > Arbeit >
verbundene Gefährdung Pausen und Ernährung – Ratschläge für
oder Belastung
Arbeitnehmer
www.suva.ch/waswo > suvapro > …
• Checklisten, z.B.:
- 67011: Suchtmittel am Arbeitsplatz
- 67034: Rauchen
• Psychologie, Prävention von Abhängigkeit
JUNG
1-a bis
l
143 Gefährdung oder
Belastung ohne
direkte Verbindung
mit der Tätigkeit
Andere Gefährdungen
oder Belastungen ohne
direkte Verbindung mit
der Tätigkeit
www.suva.ch/waswo > suvapro > Weitere
Themen > Betriebliche Gesundheitsförderung