67/2015 KROATIEN: Erste Entscheidung des Amtsgerichts

Mitteilungen der Juristischen Zentrale
VERTRAGSANWÄLTE
Nr. 67/2015
18.11.2015 Ni
KROATIEN: Erste Entscheidung des Amtsgerichts Pula zu
Parkforderung gegenüber ausländischem Kraftfahrer
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Mitteilung für Vertragsanwälte Nr. 29/2015 haben wir Sie über die wichtigsten
Fragen in Zusammenhang mit der über deutsche Anwälte oder mittels „notariellem Vollstreckungsbescheides“ erfolgten Geltendmachung von Parkforderungen aus Kroatien
informiert – nach wie vor eines der Topthemen in der Mitgliederberatung.
Erste Entscheidung des Amtsgerichts Pula
In einer Entscheidung vom 29. Oktober 2015 (Az.: 12 Povrv-1619/15-2) hat sich das
Amtsgericht Pula erstmals mit einem gegenüber einem ausländischen (hier: österreichischen) Fahrzeughalter veranlassten Vollstreckungsbescheides eines kroatischen Notars befasst. Grundlage für den Vollstreckungsbescheid war eine in der Stadt Opatija
entstandene Forderung aus einem Verstoß gegen lokale Parkregelungen.
Das Gericht hat dem – über einen kroatischen Anwalt eingelegten – Einspruch des
österreichischen Fahrzeughalters stattgegeben und sowohl den Vollstreckungsbescheid
aufgehoben als auch den Vollstreckungsantrag abgewiesen sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt.
Amtsgericht Pula im betreffenden Fall örtlich unzuständig
Das Gericht begründete seine Entscheidung lediglich damit, dass das Amtsgericht in
Pula in dem vorliegenden Fall für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides örtlich
unzuständig war: Gemäß § 58 Abs. 2 der kroatischen ZPO ist in derartigen Fällen das
Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeit die Grundforderung entstanden ist.
Da sich die der Forderung zugrunde liegende Parkzuwiderhandlung in Opatija ereignet
hat, wäre hierfür das Amtsgericht Rijeka örtlich zuständig gewesen.
Auf die weiteren im anwaltlichen Einspruch vorgebrachten Aspekte (u.a. Verjährung,
sachliche Unzuständigkeit des Notars, Halterhaftung) ist das Gericht leider nicht eingegangen. Es bleibt daher nach wie vor abzuwarten, ob und wie sich das Amtsgericht
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Pula zu diesen Fragen in den (mehreren hundert) übrigen und noch anhängigen Einspruchsverfahren äußern wird. Zudem ist nicht bekannt, ob die Gegenseite gegen die
Entscheidung Berufung eingelegt hat bzw. ob sie das Verfahren vor dem örtlich zuständigen Gericht weiter verfolgen wird.
Bei notariellem Vollstreckungsbeschluss aus Kroatien: Immer Einspruch einlegen!
Nach wie vor empfehlen wir Kfz-Haltern, die einen einschlägigen notariellen Vollstreckungsbeschluss aus Kroatien erhalten haben, unverzüglich dagegen Einspruch einzulegen (idealerweise mit Hilfe eines kroatischen ADAC Vertrauensanwalts, wobei zuvor
die Kostendeckungszusage einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung eingeholt werden sollte).
Über die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit der Problematik der Parkzuwiderhandlungen in Kroatien informiert Sie umfassend die Mitteilung für Vertragsanwälte
Nr. 29/2015.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Dr. Markus Schäpe
Leitung Juristische Zentrale