Mitteilungen der Juristischen Zentrale VERTRAGSANWÄLTE Nr. 67/2015 18.11.2015 Ni KROATIEN: Erste Entscheidung des Amtsgerichts Pula zu Parkforderung gegenüber ausländischem Kraftfahrer Sehr geehrte Damen und Herren, in der Mitteilung für Vertragsanwälte Nr. 29/2015 haben wir Sie über die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit der über deutsche Anwälte oder mittels „notariellem Vollstreckungsbescheides“ erfolgten Geltendmachung von Parkforderungen aus Kroatien informiert – nach wie vor eines der Topthemen in der Mitgliederberatung. Erste Entscheidung des Amtsgerichts Pula In einer Entscheidung vom 29. Oktober 2015 (Az.: 12 Povrv-1619/15-2) hat sich das Amtsgericht Pula erstmals mit einem gegenüber einem ausländischen (hier: österreichischen) Fahrzeughalter veranlassten Vollstreckungsbescheides eines kroatischen Notars befasst. Grundlage für den Vollstreckungsbescheid war eine in der Stadt Opatija entstandene Forderung aus einem Verstoß gegen lokale Parkregelungen. Das Gericht hat dem – über einen kroatischen Anwalt eingelegten – Einspruch des österreichischen Fahrzeughalters stattgegeben und sowohl den Vollstreckungsbescheid aufgehoben als auch den Vollstreckungsantrag abgewiesen sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt. Amtsgericht Pula im betreffenden Fall örtlich unzuständig Das Gericht begründete seine Entscheidung lediglich damit, dass das Amtsgericht in Pula in dem vorliegenden Fall für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides örtlich unzuständig war: Gemäß § 58 Abs. 2 der kroatischen ZPO ist in derartigen Fällen das Gericht örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeit die Grundforderung entstanden ist. Da sich die der Forderung zugrunde liegende Parkzuwiderhandlung in Opatija ereignet hat, wäre hierfür das Amtsgericht Rijeka örtlich zuständig gewesen. Auf die weiteren im anwaltlichen Einspruch vorgebrachten Aspekte (u.a. Verjährung, sachliche Unzuständigkeit des Notars, Halterhaftung) ist das Gericht leider nicht eingegangen. Es bleibt daher nach wie vor abzuwarten, ob und wie sich das Amtsgericht 2 Pula zu diesen Fragen in den (mehreren hundert) übrigen und noch anhängigen Einspruchsverfahren äußern wird. Zudem ist nicht bekannt, ob die Gegenseite gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hat bzw. ob sie das Verfahren vor dem örtlich zuständigen Gericht weiter verfolgen wird. Bei notariellem Vollstreckungsbeschluss aus Kroatien: Immer Einspruch einlegen! Nach wie vor empfehlen wir Kfz-Haltern, die einen einschlägigen notariellen Vollstreckungsbeschluss aus Kroatien erhalten haben, unverzüglich dagegen Einspruch einzulegen (idealerweise mit Hilfe eines kroatischen ADAC Vertrauensanwalts, wobei zuvor die Kostendeckungszusage einer evtl. bestehenden Rechtsschutzversicherung eingeholt werden sollte). Über die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit der Problematik der Parkzuwiderhandlungen in Kroatien informiert Sie umfassend die Mitteilung für Vertragsanwälte Nr. 29/2015. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Dr. Markus Schäpe Leitung Juristische Zentrale
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