anonymisierter Einspruch Strafverfügung_2015-07

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xxxxxxxxxxx Magistrat der Stadt Wien
Mag.Bezirksamt xxxxxxxxxxx
zHv. xxxxxxxxxx
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Email: xxxxxxxxxxxxxxxxxx
Wien, am 09.07.2015
Ihr Zeichen: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxx!
Hiermit erheben wir binnen offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung vom 23.06.2014 und begründen dies wie folgt:
In Ihrem Schreiben führen Sie an, dass wir folgende Rechtsvorschrift verletzt haben: §24 Abs.4 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht ‐ dieser lautet wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):
Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht
zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit
mit
Ersatzfreiheitsstrafe
bis
zu
zwei
Wochen
zu
bestrafen.
§ 24 (4) SchulpflichtG statuiert ganz eindeutig, dass die Nichterfüllung der Pflicht zum re‐
gelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 (Fünf‐Stufen‐Plan) eine Verwaltungs‐übertretung darstellt.
§ 25 (1) legt fest, dass die Maßnahmen dann erfolglos im Sinne des § 24 Abs. 4 sind, wenn die Überprüfung gemäß Abs. 7 ergeben hat, dass die Maßnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 keine oder eine zu geringe Wirkung zeigen. Seite 1 von 2
Selbstredend können diese Maßnahmen nur dann ihre Wirkung zeigen, wenn sie über‐
haupt angewendet wurden. Es steht also nicht im Belieben der Behörde, einzelne Stufen des Fünf‐Stufen‐Plans anzuwenden oder sie zu überspringen und der Gesetzgeber hat auch keine Ausnahmen hierzu vorgesehen. Damit ist eine Strafverfügung vor erfolgloser Durchführung des kompletten Fünf‐Stufen‐Plans rechtswidrig.
Wir möchten darauf hinweisen, dass bei uns nur eine einzige der Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 bis 6 (Fünf‐Stufen‐Plan) durchgeführt wurde (Besuch beim Jugendamt). Somit stellt die Nichterfüllung der Pflicht zum Schulbesuch keine Verwaltungsübertretung dar und kann daher auch nicht bestraft werden.
Zu Ihrer Information wiederholen wir hier nochmals den Hintergrund unserer Situation ‐ wie schon beim unserem ersten Einspruch auf Ihre damalige Strafverfügung vom 22.12.2014:
Im Rahmen der „Initiative Freilernen 2013“ setzen wir uns mit 7 weiteren Familien dafür ein, dass sich unsere Kinder im Rahmen des häuslichen Unterrichtes frei und selbstbestimmt bilden können. Dzt. ist dies durch die alljährlich stattfindenden Externistenprüfungen, die sich ausschließlich nach dem öffentlichen Lehrplan richten, nicht möglich. Seit Dez. 2013 sind wir daher in Kontakt mit dem Ministerium für Bildung und Frauen, um auf unsere Herausforderungen bzgl. Externistenprüfung hinzuweisen. Leider wurde bis heute auf unsere mehrfachen Bitten um ein Gespräch nicht eingegangen, sodass unsere Kinder für das letzte Schuljahr keine Zeugnisse vorweisen können. Nach wie vor sind wir bestrebt, eine gemeinsame Lösung mit allen Beteiligten zu erarbeiten, sind wir doch der Meinung, dass Freilernen als gleichwertige Bildungsform auch in Österreich möglich sein soll!
Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir
mit freundlichen Grüßen
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