5 K 1536/14.F

VERW ALTUNGS GE RICHT F RANK FURT AM M AI N
Geschäftsnummer: 5 K 1536/14.F
Verkündet am:
13.05.2015
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verwaltungsstreitverfahren
der A,
B-Straße, C-Stadt
Klägerin,
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte D.,
E-Straße, F-Stadt,
-gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn,
-Beklagte,
wegen
Energierechts
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch
Richterin am VG Schmidt als Einzelrichterin
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
TAT B E S TA N D
Die Klägerin stellte am 29.06.2012 über das Online-Portal ELAN-K2 einen Antrag zur Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. EEG für das Begrenzungsjahr 2013.
Mit Bescheid vom 21.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die
gültige Zertifizierungsbescheinigung sei erst am 13.12.2012 und deshalb nicht innerhalb
der Ausschlussfrist des § 43 EEG vorgelegt worden.
Die Klägerin legte Widerspruch mit der Begründung ein, die Zertifizierungsbescheinigung
vom 30.06.2010, die dem Bundesamt aus dem Vorjahr vorliege, sei weiterhin gültig. Aus §
41 Abs.1 Nr.2 EEG ergebe sich nicht, dass die Zertifizierung jährlich neu ausgestellt werden müsse. Es ergebe sich auch nicht, dass die Zertifizierung im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein müsse. Auch sei Nachsicht geboten. Das von
der Beklagten für die Antragstellung zur Verfügung gestellte Online-Portal sei hinsichtlich
der Zertifizierung fehlerhaft programmiert gewesen. Die Klägerin habe den Antrag entsprechend der Anleitung zur Anwendung im Online-Portal ELAN-K2 gestellt. Dort werde der
Antragsteller Punkt für Punkt durch die Antragstellung geführt, wobei durch Wechsel von
ausgeführt worden sei. Dort, wo zwingend Dokumente hochzuladen seien, befände sich ein entsprechender Button mit dem Hinweis auf das hochzuladende Dokument. Dieser Button
fehle aber für die Zertifizierungsbescheinigung in der Programmierung. Auch ein Hinweistext auf das Erfordernis des Hochladens der Bescheinigung sei nicht ersichtlich gewesen.
h Erfassung der Zertifikatdaten sei dem
Antragsteller die vermeintliche Vollständigkeit des Antrags bestätigt worden. Auch bei dem
uments keine Fehlermeldung gegeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Gemäß § 43 Abs. 1 EEG sei der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42
EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Hierzu seien unter anderem eine Zertifizierung im Sinne des § 41
Abs. 1 Nr. 2 EEG nachzuweisen.
Die Zertifizierungsbescheinigung sei erst am 13.12.2012 vorgelegt worden. Die bereits vorliegende Zertifizierungsbescheinigung vom 30.06.2010 sei nicht ausreichend. Gemäß § 66
Abs. 13 EEG 2012 gelte für das Antragsjahr 2012 noch § 41 Abs.1 Nr. 4 EEG 2009. Eine
Zertifizierungsbescheinigung, die vor dem Beginn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs (01.01.2011 bis 31.12.2011) ausgestellt worden sei, könne deshalb nicht als Nachweis gelten.
Der Klägerin sei keine Nachsicht zu gewähren. Ihr obliege es, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Welche Unterlagen vorzulegen seien, ergebe sich aus
dem Gesetz. Die Klägerin habe sich auch am 28.06.2012 telefonisch erkundigt. Bei dem
Gespräch sei sie von Herrn G. darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Zertifizierungsbescheinigung um eine ausschlussrelevante Unterlage handele.
Zudem stelle die Beklagte im Online-Portal nach Antragstellung eine Liste mit allen hochgeladenen Unterlagen zur Verfügung. Dort könne der Antragsteller überprüfen, ob die Antragsunterlagen vollständig hochgeladen worden seien.
Anwaltlich vertreten hat die Klägerin am 15.05.2014 Klage erhoben.
Die Klägerin habe auch für die Vorjahre die Begrenzung der EEG-Umlage beantragt und
die Bewilligung erhalten.
Verursacher für die Nichteinreichung der Zertifizierung innerhalb der Antragsfrist sei die
Beklagte.
Die Klägerin behauptet, am 29.06.2012
im Online-Portal ELAN-K2 der Button zum Hochladen der Bescheinigung gefehlt. Dies belege der Screenshot, der von der Klägerin nach der telefonischen Information über das
Fehlen der Bescheinigung für das Widerspruchsverfahren gefertigt worden sei. Das Onli-
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ne-Portal sei aufgrund der Vorgaben der Beklagten auch zu nutzen gewesen. Tatsächlich
habe die Zertifizierungsbescheinigung des TÜV Rheinland vom 05.09.2011 bereits vorgelegen. Hinzu sei gekommen, dass das Programm auch beim Nichthochladen der Zertifizie-
Hinweis darauf gegeben, dass die Zertifizierungsbescheinigung noch fehle. Auch aus der
Anleitung habe sich dieser Hinweis nicht ergeben. Aufgrund der ständigen Änderungen
des EEG habe sich die Klägerin darauf verlassen dürfen, dass das Programm jedenfalls
keinen vollständigen Antrag anzeige, wenn ein solcher nicht vorlag. Auf Seite 34 der AnleinDieser Hinweis verhindere, dass sich der Antragsteller am Ende der geführten Onlinemache.
Bei den Telefonaten mit den Mitarbeitern der Beklagten sei der Zeuge H. darauf hingewiesen worden, dass er von der Software durch den Antrag geführt werde, Dokumente dort
hochgeladen werden müssten, wo dies notwendig sei und die Einreichung des Antrages
erst erfolgen könne, wenn die Eingaben und Dokumente vollständig seien und alle Punkte
von rot auf schwarz gewechselt hätten.
Ob in einem der Telefonate darauf hingewiesen worden sei, dass die Einreichung des WPTestats und der Zertifizierung zur Fristwahrung erforderlich sei, könne er nicht mehr erinnern.
Aus der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 EEG lasse sich nicht herleiten, dass die
Zertifizierungsbescheinigung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr stammen
müsse. Der Nachsichtgewährung stünde auch nicht der Grundsatz entgegen, dass staatliche Ausgaben planbar sein müssten. Alle erforderlichen Angaben seien der Beklagten aus
den Vorjahren und aus dem Antrag bekannt gewesen.
Soweit die Beklagte behaupte, der Button
ochladen in dem Screenshot vom
13.12.2012 habe deshalb gefehlt, weil der Antrag abgesandt worden sei, sei ihr entgegen
zu halten, dass man am 27.01.2015 den Antrag wieder habe öffnen können. Dort sei der
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Die Klägerin beantragt:
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 07.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.04.2014 die Beklagte zu verpflichten, die EEG-Umlage
für die Abnahmestelle Gebäude
, C-Stadt gemäß dem Antrag vom 29.06.2012 zu
begrenzen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Klägerin betreibe Recycling von Kunststoffverpackungen. Da der Stromverbrauch der
Klägerin seit Jahren den Wert von 10 GWh deutlich überschritten habe, sei ihren drei Anträgen nach §§ 40 ff. EEG 2009 stattgegeben worden. Im Jahr 2012 habe die Beklagte
erstmals die Möglichkeit eröffnet, die Anträge über die besondere Ausgleichsregelung auch
elektronisch zu stellen. Die Klägerin habe sich hierfür registrieren lassen. Die Klägerin habe am 28. und 29.06.2012 die elektronische Antragstellung durchgeführt. Zur elektronischen Antragstellung habe die Beklagte die Anleitung ELAN-K2 Stand 24.05.2012 herausgegeben. Die damals vorhandenen Antragsmasken könnten nicht zu 100 Prozent wiedergegeben werden. Die Klägerin habe am 28.06.2012 zweimal bei der Hotline angerufen. Auf
den Inhalt der Telefonvermerke werde verwiesen. Die Klägerin habe trotz des telefonischen Hinweises, wie sie die Antragsmaske zur Zertifizierung auszufüllen habe, es unterlassen, die Zertifizierungsbescheinigung hochzuladen. Am 29.06.2012 habe sie den Antrag
eingereicht. In dem Moment
i-
cke, werde die Erklärung erzeugt, wonach der Antragsteller die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Antrag und in den weiteren Unterlagen gemachten Angaben versichere und
erkläre, die auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Dieser Antrag sei auszudrucken und bei der Beklagten postalisch einzureichen gewesen. Der Antragsteller erhielt per
mail eine Eingangsbestätigung. Mit Einreichen des Antrags seien im Jahr 2012 die Felder
habe
man nach Absenden des Antrages die Dateien, die hochgeladen worden seien, einsehen
können und sich somit eine Übersicht verschaffen können.
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igung und des Testates des Wirtschaftsprüfers nicht angezeigt worden. Das Fehlen dieser
Dokumente sei deshalb nicht angezeigt worden, weil es ermöglicht werden sollte, die Anträge frühzeitig zu stellen, zumal Pflichtunterlagen nachgereicht werden konnten.
Einen Anspruch auf Nachsicht habe die Klägerin nicht. Vor dem Absenden des Antrages
habe sich auf der Zertifizierungsma
der Klägerin zum Beweis des Gegenteils gefertigte Screenshot sei am 13.12.2012 gefertigt
worden. Im Jahr 2012 habe die Antragsmaske nach Einreichen des Antrages den Button
nicht mehr enthalten. Mittlerweile sei dies anders. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen,
sich zu vergewissern, ob sie alle erforderlichen Dokumente hochgeladen habe. Unter der
estehe insoweit nicht. Im Jahr 2012 hätten 200 Antragsteller Widerspruch gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamtes erhoben. In 36 Fällen sei argumentiert worden. Die
Verfristung des Antrages sei durch das Online-Portal verursacht.
Die Klägerin sei aufgrund der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 2 EEG 2012 verpflichtet, eine Zertifizierungsbescheinigung aus dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorzulegen. Diese ergebe sich aus den Verweis auf § 41 Abs. 1 Nr.4 EEG 2009. Deshalb reiche die Zertifizierungsbescheinigung vom 30.06.2010 als Nachweis nicht aus.
Die im Jahr 2012 einschlägigen Merkblätter (Merkblatt für Unternehmen des produzierenden Gewerbes Stand 09.03.2012 und Unternehmermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale Stand 15.12.2011) hat die
Beklagte als Anlage 2 (Seite 88 der Gerichtsakte) und als Anlage 6 (Seite 167 der Gerichtsakte) zu dem Schriftsatz vom 17.12.2014 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen H., I., G., J. und K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
ENTSCHEI DUNGSGRÜNDE
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2013 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2013, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin zur Begrenzung der von ihr zu entrichtenden Umlage nach dem EEG für
den Begrenzungszeitraum 2013 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin hat nicht bis zum 02.07.2012 die erforderlichen Antragsunterlagen zur Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht. Es fehlt vorliegend den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügende
Zertifizierungsbescheinigung.
Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) vom 25. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2074) in der Fassung vom 20.Dezember 2012 (BGBl. I S.2730). Dort ist für Unternehmen wie der Klägerin, deren Stromverbrauch 10 Gigawattstunden überschreitet, in §
66 Abs. 13 Nr.2 EEG bestimmt: Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mindestens 10 Gigawattstunden gilt statt § 41 Abs. 1 Nr.2 § 41 Abs. 1 Nr. 4 in der am
31.Dezember 2011 geltenden Fassung.
§ 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG in der Fassung vom 31.12.2011 lautet wie folgt:
Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit
es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des
Energieverbrauches erhoben und bewertet worden ist.
Eine diesen Anforderungen genügende, das heißt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr (01.01.2011 bis 31.12.2011) erstellte Zertifizierungsbescheinigung des TÜV
Rheinland
vom 05.09.2011, wurde erst am 13.12.2012 vorgelegt. Gemäß § 43 Abs.
1EEG ist der Antrag nach § 40 in Verbindung mit § 41 oder 42 einschließlich der vollständigen Unterlagen bis jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Es handelt sich
hierbei um eine materielle Ausschlussfrist.
Damit ist die Vorlage der den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 genügende
Zertifizierungsbescheinigung verspätet. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beklagten
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habe eine Bescheinigung vom 30.10.2010 aus dem Vorjahr vorgelegen, vermag diese dem
Antrag auf Begrenzung nicht zu begründen. Die Bescheinigung aus dem Jahr 2010 betrifft
nicht das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, welches vom 01.01.2011 bis zum
31.12.2011 währte. Eine Zertifizierung, die im Geschäftsjahr zuvor stattgefunden hat, kann
nach dem Wortlaut des Gesetzes deshalb den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 4 EEG
nicht genügen (vergleiche auch, Urteil des Hess VGH vom 24.04.2014, 6 A 922/13).
Die Klägerin war an der Einhaltung der Ausschlussfrist durch nicht höherer Gewalt im Sinne der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gehindert. Als höhere Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter
den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen
Falles vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Soweit die Klägerin
vorträgt, auf der Eingabemaske Zertifizierung, abgedruckt auf Seite 31 der Anleitung zur
Anwendung im Online-Portal ELAN-K2 Stand 24.05.2012 (Seite134 der Gerichtsakte,) habe es am 29.06.2012 an dem Button Dokument
gefehlt, vermag das Gericht
diesem Vortrag keinen Glauben zu schenken. Zwar hat der von der Klägerin mit der Durchführung beauftragte kaufmännische Mitarbeiter, der Zeuge H., diesen Sachverhalt in der
mündlichen Verhandlung so geschildert. Dieser Behauptung steht jedoch der Umstand
entgegen, dass im Jahr 2012 in den letzten drei Tagen immerhin über 300 Antragsteller die
die Eingabemaske Anlagen, abgedruckt auf Seite 34 der Anleitung (Seite 135 R der Gerichtsakte), hochzuladen, hätte der Fehler doch höchstwahrscheinlich auch anderen Antragstellern auffallen müssen. Der Zeuge K., als der zuständige Programmierer der Beklagten, hat in der mündlichen Verhandlung auch dargelegt, dass zwar nach dem 07.05.2012
die Datenbank hinsichtlich der Validierung umprogrammiert worden sei, nicht jedoch an der
Eingabemaske Zertifizierung gearbeitet worden sei. Dies hat auch die Zeugin J. aus dem
Organisationsreferat bestätigt. Insoweit hält es das Gericht für wahrscheinlich, dass der
Zeuge H.
die Zertifizierungsbescheinigung selbst vorgelegen haben muss.
wohl ihm
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Soweit die Klägerin der Auffassung ist, ihr sei Nachsicht zu gewähren, weil es im Juni 2012
möglich gewesen sei, den Antrag abzuschicken, obwohl die Zertifizierungsbescheinigung
nicht hochgeladen worden sei, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen.
Auch wenn es im Online-Portal auf der Eingabemaske Zertifizierung während der Antragssbescheinigung an dieser Stelle nicht hochgeladen worden war und es möglich war, den
und es auch in der Anleitung zur Anwendung im Online-Portal ELAN-K2 an einer entsprechenden Erläuter
e-
richtsakte Seite 136), fehlte, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Nachsicht.
Es entspricht nicht der größten nach den Umständen des Falles vernünftigerweise von den
Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt einen bislang mit den EEG-Ausgleichsregelungen nicht befassten Mitarbeiter allein und
ohne weitere Hilfe mit der Antragstellung zu befassen. Es entspricht auch nicht der zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht dafür Sorge zu tragen, dass dieser die Merkblätter, die die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der EEG-Umlage schildern
und erläutern, aufmerksam liest. Allein das Untermerkblatt zur Zertifizierung vom
15.11.2011 umfasst 13 Seiten. Dort befindet sich auf Seite 4 fett gedruckt der Hinweis,
dass die Zertifizierungsbescheinigung bis zum Ende der Ausschlussfrist beim Bundesamt
für Wirtschaft eingegangen sein muss.
Der jeweilige Antragsteller musste bei Antragsstellung unterschriftlich bestätigen, die auf
der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten
Merkblätter zur Kenntnis genommen zu haben. Hätte die Klägerin dieser Sorgfaltspflicht
genügt, hätte der Umstand, dass das Fehlen der Zertifizierungsbescheinigung oder der
tarbeiters der Klägerin, nicht zu dem Irrtum führen können, er habe alle erforderlichen Bearbeitungsschritte getätigt. Auch nach Absenden des Antrages wäre es möglich gewesen,
die Zertifizierungsbescheinigung als Anlage hochzuladen. Es bestand auch die Möglichkeit, sich bei der Hotline zur Ausschlussrelevanz zu erkundigen. Die Beweisaufnahme hat
jedenfalls ergeben, dass die Beklagte mit der Rechtslage und der Antragstellung über das
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Portal bestens unterrichtete Sachbearbeiter zur Verfügung hatte, die in der Hotline Dienst
taten.
Liegen somit die Voraussetzungen zu einer Nachsichtgewährung nicht vor, ist die Klage
mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708
Ziffer 11, § 711 ZPO.
RECHTSMITTELBELEHRUN G
Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen. Der
Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht
bereits mit dem Antrag vorgelegt wird, bei dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1 -3
34117 Kassel
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67
Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung
über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der
qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden
Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Schmidt
BESCHLUSS
Der Streitwert wird auf 945
GRÜNDE
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem Wert, den die
Klägerin in dem Schriftsatz vom 03.06.2014 mitgeteilt hat.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Beteiligten können Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Die Beschwerde ist
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Adalbertstraße 18
60486 Frankfurt am Main
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat. Sie ist nur
innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft
erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig. Soweit der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch
innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Wird der Beschwerde von dem Verwaltungsgericht nicht abgeholfen, entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die
Streitwertfestsetzung. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5
VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.
§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG.
Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren
geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 2
GKG.
Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung
über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der
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qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden
Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
Schmidt