im namen der republik - Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte

[Bereitgestellt: 09.02.2015
10:23]
HANDELSGERICHT WIEN
56 Cg 80/14d-15
(Bitte in allen Eingaben anführen)
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IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Handelsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Sonja Zimmermann in der
Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf Grünzweig, Pensionist, Laxenburgerstraße
138/7/6, 2331 Vösendorf, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger RechtsanwältePartnerschaft (OG) in 1030 Wien, gegen die beklagte Partei Volksbank Wien-Baden AG,
Schottengasse 10, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in 1010 Wien,
wegen (eingeschränkt) EUR 29.165,82 s.A. nach durchgeführter öffentlicher mündlicher
Streitverhandlung zu Recht erkannt:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 29.165,82 zuzüglich 3% Zinsen
aus EUR 31.528,32 vom 6.5.2011 bis 1.7.2011, aus EUR 30.347,07 vom 2.7.2011 bis
1.7.2012 und aus EUR 29.165,82 seit 2.7.2012 Zug um Zug gegen Übergabe von Anleihen
der Alpine Holding GmbH 2010 bis 2015 (AT0000A0JDG2) zum Nennwert von EUR 30.000,zu bezahlen sowie ihr die mit EUR 7.249,14 (darin enthalten EUR 1.089,59 USt. sowie EUR
711,60 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Außer Streit steht bzw. unbestritten blieb, dass der Kläger mit Auftrag vom 6.5.2011
Anleihen der Alpine Holding GmbH 2010-2015 im Nominale von EUR 30.000,- von der
Beklagten erwarb und hiefür inklusive Spesen und Stückzinsen EUR 31.528,34 bezahlte. Der
Ankauf erfolgte über ein "Oder"-Depot bei der Beklagten, auf dem der Kläger und seine
Ehefrau je einzelzeichnungsberechtigt sind. Der Kläger hat am 1.7.2011 und am 1.7.2012
Kuponzahlungen in Höhe von je EUR 1.181,25 netto (nach Abzug der KESt) erhalten. Über
das Vermögen der Emittentin wurde am 2.7.2013 der Konkurs eröffnet.
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Der Kläger begehrte wie im Spruch ersichtlich und brachte dazu vor, dass er zum Zweck
der möglichst risikoarmen Pensionsabsicherung und Altersvorsorge für sich und seine Frau
die klagsgegenständlichen Anleihen bei der Beklagten erworben habe. Seine Frau, die formal
als Depotinhaberin aufscheine, habe ihm sämtliche Ansprüche abgetreten.
Die Beklagte sei ein Unternehmen, welches gewerbsmäßig Anleihen verkaufe und die
klagsgegenständliche Anleihe als Syndikatsbank und Zahlstelle begleitet habe. Der
Kundenberater der Beklagten als des Klägers pensionskontoführende Bank, Andreas
Hanauska, habe dem Kläger im Frühjahr 2011 vorgeschlagen, sein bei der Constantia
Privatbank bestehendes Wertpapierdepot zur Beklagten zu transferieren, um es neu zu
strukturieren
bzw
umzuschichten.
Der
Kläger
habe
daraufhin
diese
Transaktion
vorgenommen, wobei er, weil er bisher vom AWD fehlberaten worden sei, auf eine risikoarme
Anlage bestanden habe. Er habe eine Umschichtung des bestehenden Portfolios in
geringstmöglichstes Risiko mit regelmäßigen Ausschüttungen gewünscht. Er habe darauf
bestanden, dies auch im Anlegerprofil ausdrücklich zu vermerken. Andreas Hanauska habe
ihm im Zuge des klagsgegenständlichen Wertpapierkaufes zugesichert, dass die Alpine mit
der besten Sicherheitsstufe zu bewerten sei. Grundlage für den Erwerb sei auch die
persönliche Beratung durch Frau Mag. Braun gewesen. Diese habe dem Kläger mitgeteilt,
dass die Emittentin als solides österreichisches Unternehmen für eine risikoarme Veranlagung
geeignet wäre und dass die Beklagte die Bilanz der Alpine geprüft, als in Ordnung befunden
und als bestens und sicher eingestuft hätte. Tatsächlich hätte die Anleihe als hoch riskant
eingestuft werden müssen.
Wäre der Kläger von der Beklagten über das wahre Risiko aufgeklärt worden, hätte er nicht
in Alpine-Anleihen investiert sondern in einen breit bestreuten Anleihenfonds, einen reinen
mündelsicheren Investmentfonds oder in das Produkt Fix Plus Garant der Beklagten. Mit
einem derartigen Alternativinvestment hätte der Kläger keinen Verlust erlitten sondern eine
Rendite von jedenfalls 3% p.a. erzielt.
Der Kläger fechte den Vertrag wegen Irrtum und Arglist an, in eventu werde das
Klagebegehren auf Schadenersatz gestützt.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte ein, dass
der Kläger alleine nicht aktiv legitimiert sei. Die vom Kläger bei der Constantia Privatbank AG
und der Capital Bank-Grawe Gruppe AG gehaltenen Wertpapiere seien durchwegs spekulativ
gewesen. Der Kurswert des Depots habe im März 2011 ca. EUR 170.000,- betragen und sei
in den Jahren davor stark gefallen. Der erlittene Verlust habe ingesgesamt 40% des
Depotwerts ausgemacht, bei einzelnen Papieren wesentlich mehr (zB Immofinanz). Der
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Kläger habe seine Wertpapierverluste (ca. EUR 100.000,-) wieder aufholen wollen und daher
nicht bloß eine risikoarme Veranlagung gesucht, sondern zugleich auch eine möglichst
ertragreiche. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass er nicht in gleichem Ausmaß
ertragreiche
und
sichere
Investments
tätigen
könne.
Daher
seien
ihm
zwei
Veranlagungskonzepte vorgestellt worden, wobei eines stärker auf Sicherheit und das andere
stärker auf Ertrag ausgerichtet gewesen sei. Dabei habe es sich um eine normale
professionelle Vorbereitung gehandelt. Ersteres Konzept habe eine prognostizierte Rendite
von 3,37% pro Jahr gehabt, was dem Kläger zu gering erschienen sei, weswegen er sich für
das auf Ertrag ausgerichtete Konzept entschieden habe. Dieses habe fünf eher
ertragsorientierte Wertpapiere (darunter die Alpine-Anleihe) enthalten und sei eine Rendite
von 5% p.a. zu erwarten gewesen. Es sei dargestellt worden, dass hiermit auch ein höheres
Risiko einhergehe.
Der Kläger habe sein Wertpapierdepot nur teilweise umgeschichtet und zahlreiche riskante
Titel
behalten.
Durch
Erwerb
der
Alpine-Anleihe
sowie
eine
in
beiden
Veranlagungsvorschlägen enthaltenen ÖVAG-Anleihe habe er sich nur für eine mäßige
Risikoreduktion entschieden.
Der Kläger habe aufgrund der am 25.3.2011 im Zuge des Gesprächs erhaltenen
Informationen gewusst, dass Unternehmensanleihen das Risiko eines Totalverlustes
beinhalten, falls die Emittentin insolvent werde. Dies sei ihm von Mitarbeitern der Beklagten
nochmals
erklärt
worden
und
haben
sie
auf
die
höheren
Risiken
im
zweiten
Veranlagungskonzept hingewiesen. Der Kläger habe die riskantere Veranlagung gewählt, weil
er eine höhere Renditeaussicht bevorzugt habe und sei ihm daher Alleinverschulden
anzulasten. Den Forderungsausfall durch die Insolvenz der Alpine habe er selbst zu vertreten.
Er habe gewusst, dass die Alpine-Anleihe keine Kapitalgarantie hatte. Die Beklagte habe
weder einen Irrtum veranlasst, noch hätte ihr ein Irrtum auffallen müssen.
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Folgender
Sachverhalt
steht fest:
Der
mittlerweile
pensionierte
und
zum
Erwerbszeitpunkt
67-jährige
Kläger
hat
Rechtswissenschaften studiert. Beruflich war er im Public Relations- und Marketingbereich
tätig. Er hat bereits seit 15 Jahren Erfahrung mit Wertpapierinvestments. Ab 2005 wurde er
vom AWD beraten, wobei er stets in jene Produkte investierte, die ihm vom AWD
vorgeschlagen wurden. Dabei handelte es sich um durchaus spekulative Titel, wobei dies dem
Kläger
erst
im
Nachhinein
–
einerseits
durch
Verluste,
andererseits
durch
die
klagsgegenständliche Beratung – bewusst wurde. So investierte er auf Empfehlung des AWD
in Aktien der Convert AG und der Immofinanz AG sowie in diverse Fondsanteile (C-Quadrat
Arts, Semper Property Europe, DWS Vermögensbildungsfonds, BGF-New Energy Fund, ua.)
Zu Immofinanz hatte sein AWD-Berater beispielsweise gesagt, es handle sich um
mündelsichere Papiere, der Kläger musste in weiterer Folge insbesondere mit diesem
Wertpapier hohe Verluste hinnehmen und war dementsprechend unzufrieden mit der
Beratung durch den AWD.
Dem Kläger war und ist bekannt, dass eine höhere Rendite grundsätzlich auch ein höheres
Risiko bedeutet und bei Unternehmensanleihen allgemein das Risiko des Totalausfalls
besteht.
Die Beklagte ist die Hausbank des Klägers und wurde dieser vom Bankangestellten
Andreas Hanauska immer wieder gefragt, ob er nicht in Veranlagungsprodukte investieren
möchte. Der Kläger lehnte dies unter Hinweis auf seine schlechten Erfahrungen mit dem AWD
in der Vergangenheit ab. Andreas Hanauska erklärte dem Kläger, dass bei der Beklagten eine
weit bessere Beratung erfolgen würde als beim AWD und konnte ihn so für ein
Beratungsgespräch mit dem Ziel der Umschichtung der bestehenden Veranlagung und
Verlegung des bestehenden Depots zur Beklagten gewinnen. Der Kläger stellte Andreas
Hanauska Depotauszüge zur Verfügung, damit sich dieser einen Überblick über die
bestehenden Veranlagungen verschaffen konnte und teilte dem Berater mit, dass ihn die
ständigen Kursschwankungen auf seinem aktuellen Depot stören. Andreas Hanauska meinte,
er solle doch etwas nehmen, das nicht schwankt und jährlich etwas ausschüttet.
Im Rahmen des Beratungsgespräches am 23.3.2011 füllte Andreas Hanauska mit dem
Kläger ein Geldanlageprofil (./A) aus. Dort gab der Kläger an, dass er zur Vorsorge anlege
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und "Ausschüttungen geplant" seien. Als Andreas Hanauska bei der Risikobereitschaft den
Punkt "Wachstumsorientiert – Risikoklassen 1 bis 4" umschrieben mit "Ich bin ein
risikofreudiger Investor, der für hohe Ertragschancen bewusst hohe Risiken in Kauf nimmt.
Meine Anlageziele sind ertragreiche Anlagen bei hohem Risiko. Meine Risikobereitschaft ist
hoch."
ankreuzte, protestierte der Kläger und sagte, dass er in Hinkunft nur geringes Risiko
eingehen möchte. Andreas Hanauska erklärte ihm, dass die aktuell bestehenden Produkte
teilweise Risikoklasse 4 aufweisen würden und ein Transfer zur Beklagten nur bei
entsprechender Risikostufe möglich wäre. Zur Klarstellung hielt der Kläger am Anlageprofil
unter dem Punkt „Besonderheiten des Beratungsgespräches“ fest: „Änderungen in
Risikobereitschaft ist geplant → geringstmögliches Risiko mit regelmäßigen Ausschüttungen =
Umschichtung des Depots.“ Danach unterfertigten der Kläger und Andreas Hanauska das
Formular und war beiden klar, dass die angekreuzte Risikobereitschaft Stufe 4 nur für die
bereits gehaltenen, nicht aber für zukünftige Investitionen gelten soll. Der Kläger wollte nur
risikoarme Produkte, die etwas mehr Rendite bringen als ein Sparbuch und regelmäßig
ausschütten. Gerade weil er Andreas Hanauska darüber informiert hatte, dass er von der
Fehlberatung des AWD enttäuscht war und künftig wenig Risiko eingehen wollte, ging der
Kläger davon aus, dass ihm die Beklagte auch nur sichere Produkte empfehlen werde.
Die Depotauszüge leitete Andreas Hanauska an Mag. Braun von der Private BankingAbteilung der Beklagten weiter, nicht jedoch das Anlageprofil. Er teilte ihr auch nicht mit,
welches Risiko der Kläger für die Zukunft einzugehen bereit war, sondern nur, dass es Ziel
des Klägers wäre, das Risiko im Depot zu reduzieren und erlittene Verluste langfristig
auszugleichen.
Mag.
Braun
erstellte
in
weiterer
Folge
zwei
schriftliche
Veranlagungsvorschläge für das Gesamtdepot, sohin über insgesamt EUR 170.000,-. Der
erste Vorschlag sah vor, EUR 70.000,- in den Fix Plus Garant, je EUR 30.000,- in den PIA
Trend Bond, den Immofonds 1 und eine Fixzinsanleihe der ÖVAG sowie EUR 10.000,- in
einen Anleihefonds zu investieren (./4). Dieser Portfoliomix sollte rund 3,37% p.a. brutto
einbringen und wäre aus Sicht der Beklagten wenig riskant gewesen. Der zweite Vorschlag
empfiehlt die Anlage von je EUR 40.000,- in die Swietelsky-Anleihe und in das Zertfikat
Europa Performer und von je EUR 30.000,- in die Novomatic-Anleihe, die Alpine-Anleihe und
den Fix Plus Garant (./5). Mit diesem Portfoliomix war ein höheres Risiko verbunden, alle
Produkte desselben außer dem Fix Plus Garant waren bei der Beklagten als Risikoklasse 3
eingestuft. Im Gegenzug erwartete die Beklagte beim zweiten Veranlagungsvorschlag eine
Rendite von rund 5,0% p.a brutto. Die schriftlichen Unterlagen führten die Risikoklasse des
Produkts oder des Gesamtvorschlags nicht an.
Am 25.3.2011 fand das Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und Mag. Braun in
Anwesenheit des Andreas Hanauska statt. Mag. Braun empfahl, alle gehaltenen Wertpapiere
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zu verkaufen und das Depot völlig neu aufzustellen, der Kläger konnte sich jedoch nicht dazu
entscheiden, die teils großen Verluste zu realisieren. So kam man überein, nur diverse –
überwiegend recht riskante - Fondsanteile zu verkaufen und die Wertpapiere auf dem Depot
der Semper Constantia – sohin auch die Aktien der Immofinanz und der Conwert - zur
Beklagten zu transferieren. Da der Kläger aus diesen Verkäufen einen Erlös von rund EUR
50.000,- zu erwarten hatte, die er bereit war, über die Beklagte neu zu investieren, wurden
konkrete
Produkte
besprochen.
Insbesondere
wurde
dem
Kläger
der
zweite
Veranlagungsvorschlag (./5) präsentiert, wobei dem Kläger weder die konkrete Risikoklasse
der Produkte genannt wurde noch er darüber aufgeklärt wurde, dass kein Produkt außer dem
Fix Plus Garant seiner erklärten geringen Risikobereitschaft entspricht. Nicht festgestellt
werden kann, dass mit dem Kläger der erste Veranlagungsvorschlag durchbesprochen
worden wäre.
Hinsichtlich der Alpine-Anleihe erklärte Mag. Braun dem Kläger, dass es sich um ein
großes fundiertes österreichisches Bauunternehmen mit 15.000 Mitarbeitern und Aufträgen
der Asfing und im Tunnelbau handle. Sie habe die Bilanz der Alpine intensiv geprüft, während
der Laufzeit der Anleihe müsse er sich über einen Ausfall keine Sorgen machen.
Augrund der Ausführungen der Beraterin fasste der Kläger ins Auge, EUR 30.000,- in die
Alpine-Anleihe und EUR 20.000,- in den Fix Plus Garant zu investieren. Bei letzterem meinte
Mag. Braun zum Kläger, dass er keine Angst haben müsse, weil für diesen die Volksbank
einstehen würde. Der Kläger konnte sich aber nicht gleich fix entscheiden und nahm (einen
Teil von) ./5 mit nach Hause. Bei nachfolgenden Bankbesuchen sprach Andreas Hanauska
den Kläger mehrfach an, ob er sich schon entschlossen hätte und sagte der Kläger, er wolle,
dass "das wirklich ganz genau gesprüft wird, dass das alles passt". Da Andreas Hanauska
schließlich bestätigte, dass "alles passt", entschied sich der Kläger am 6.5.2011 für das ins
Auge gefasste Investment. Auch bei diesem Termin war die Risikoklasse der Alpine-Anleihen
kein Thema.
Am 11.10.2012 schickte Andreas Hanauska dem Kläger einen Medienbericht per E-Mail, in
dem dargestellt wird, dass der Kurs der Alpine-Anleihen aufgrund von finanziellen
Schwierigkeiten eingebrochen ist. Der Kläger beanwortete das E-Mail folgendermaßen: "Sehr
geehrter Herr Hanauska, wenn ich gewusst hätte, dass die Alpine einem Spanier gehört, hätte
ich das niemals gekauft. Das hätten Sie oder Frau Braun mir sagen müssen, da immer nur
von einem soliden österreichischen Unternehmen die Rede war! Ich fühle mich (wieder
einmal) von den Banken reingelegt! Mit freundlichen Grüßen Dr. R. Grünzweig" (./K). Ende
Oktober fand ein Beratungsgespräch statt, bei dem der Kläger von Mag. Braun und Andreas
Hanauska über den aktuellen Kurs der Alpine-Anleihe informiert und die weitere
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Vorgehensweise mit ihm besprochen wurde. Ihm wurde erklärt, dass er die Anleihe verkaufen
oder auch weiter halten könnte. Als der Kläger die beiden fragte, was sie an seiner Stelle tun
würden, meinten sie, sie würden die Anleihe halten, da ein Konkurs unwahrscheinlich sei. Der
Kläger hielt daraufhin die Anleihe. Im April 2013 informierte Andreas Hanauska den Kläger,
dass sich der Kurs der Anleihe wieder gebessert habe. Im Juni 2013 erfuhr der Kläger aus
den Medien, dass die Alpine Insolvenz anmelden muss und beschwerte sich bei der
Beklagten, dass sein ausdrücklicher Auftrag gewesen sei, "nur solche Vorschläge zu machen,
die 100% sicher sind und keinesfalls wieder Geld zu verlieren" (./6).
Hätte der Kläger gewusst, dass die Alpine-Anleihe ein höheres Risiko hat, hätte er nicht in
diese investiert, sondern die gesamten EUR 50.000,- in den Fix Plus Garant investiert und
damit keinen Verlust erlitten.
Die Ehefrau des Klägers hat diesem vor dem Verfahren alle etwaigen Ansprüche gegen die
Beklagte abgetreten und hat er diese Abtretung angenommen.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf die in Klammern angeführten Beweismittel sowie
auf nachfolgende
Beweiswürdigung:
Der Kläger schildert glaubwürdig und lebensnah, dass er, nachdem er schlechte
Erfahrungen mit Finanzprodukten gemacht hatte, nunmehr ausschließlich risikoarme Produkte
erwerben wollte. Seine Angaben stehen auch im völligen Einklang mit Beilage ./A, auf der er
seine geringe Risikobereitschaft noch extra dokumentierte. Aufgrund seines Alters und des
Zwecks der Vorsorge ist nachvollziehbar, dass es nicht sein vorrangiges Ziel sein kann,
erlittene Verluste auszugleichen, sondern vielmehr sein Kapital zu erhalten. Andreas
Hanauska leugnet auch gar nicht, dass er es überhaupt nicht für nötig befunden hat, den
Kläger nach seiner tatsächlichen Risikobereitschaft für die zukünftigen Veranlagungen zu
befragen. Allerdings kann "geringstmögliches Risiko" eigentlich gar nicht anders verstanden
werden, als dass der Kläger eben nur Produkte der untersten Risikoklasse wünscht, sodass
davon auszugehen ist, dass die Beklagte über die geringe Risikobereitschaft des Klägers in
Kenntnis war. Da der Kläger seine Risikobereitschaft der Beklagten nicht nur mündlich
sondern auch schriftlich mitteilte, verwundert es nicht, dass er davon ausging, dass alle
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Vorschläge, die im unterbreitet werden, seiner geringen Risikobereitschaft entsprechen.
Soweit die Zeugen Braun und Hanauska behaupten, dem Kläger wäre es vorrangig darauf
angekommen, die erlittenen Verluste auszugleichen, so ist dies wenig realistisch, hätte
derartiges
doch
auch
bei
Umsetzung
des
zweiten
Veranlagungsvorschlags
(unter
Außerachtlassung von Inflation und Spesen) über 15 Jahre gedauert. Natürlich möchte jeder
Bankkunde eine möglichst hohe Rendite erreichen, dies bedeutet aber keineswegs, dass
dafür in jedem Fall auch höhere Risiken in Kauf genommen werden. Wäre es tatsächlich nur
um hohe Renditen gegangen, hätte der Kläger sich für die Swietelsky-Anleihe oder den
Europa Performer entscheiden müssen, auch der Fix Plus Garant stellt bis zu 6% in Aussicht.
Überhaupt vermochten die – sehr übereinstimmenden und daher wenig glaubwürdigen –
Aussagen der Zeugen Hanauska und Braun das Gericht nicht zu überzeugen. Wäre der
Termin am 25.3.2011 wirklich abgelaufen wie von den beiden geschildert, hätte er mehrere
Stunden dauern müssen: Schließlich wurde zuerst besprochen, welche der durchaus
zahlreichen Titel aus dem Bestand verkauft werden und sollen dann noch beide
Veranlagungsvorschläge detailiert durchgegangen worden sein. Zuletzt musste noch
besprochen werden, welchen Erlös man erzielen wird und wie man diesen aufteilt. Der Kläger
schildert hingegen, das Gespräch hätte nur eine halbe oder eine dreiviertel Stunde gedauert.
Es kann durchaus sein, dass das erste Veranlagungskonzept zwar vorlag, aber nicht näher
durchbesprochen wurde und deshalb dem Kläger nicht mehr in Erinnerung ist.
Unverständlich ist auch, warum Mag. Braun – obwohl ihr selbst das durchaus klar ist - dem
Kläger nicht erklärt hat, dass es recht unrealistisch ist, dass sich der Kurs der Immofinanz in
absehbarer Zeit verfünffacht, schließlich ist die Entscheidung, welche Produkte verkauft
werden, doch notwendiger Ausgangspunkt für die Neuveranlagung. Ebensowenig wurde das
Thema "Klumpenrisiko" besprochen: Die Beklagte hätte mit ./5 dem Kläger – ohne
entsprechendem Hinweis - empfohlen, über 40% seines Portfolios in die Baubranche zu
investieren, was kein besonders gutes Licht auf die Beratung wirft.
Das Gericht vermag nicht zu glauben, dass der Kläger seine Risikobereitschaft binnen 2
Tagen dergestalt geändert hätte, dass er – trotz Aufklärung – sich für ein Produkt entschieden
hätte, dass zur eigentlich gewünschten Risikoreduktion am Gesamtdepot nicht wirklich
beiträgt. Es fällt auf, dass die je 5-seitigen Veranlagungsvorschläge allerhand Informationen
enthalten, die für die Kunden nicht ganz unerhebliche Risikoeinstufung jedoch nicht
aufscheint. Das E-Mail vom Juni 2013 (./6) stützt die Aussage des Klägers - bereits
unmittelbar nach Eintreten des Verlusts beschwert er sich bei der Beklagten, dass er nur
sichere Produkte wollte. Das E-Mail erscheint nicht nur im Hinblick auf den Zeitpunkt nicht
prozessmotiviert, sondern wurde auch nur von Beklagtenseite vorgelegt. Es ist nicht
ersichtlich, warum der Kläger die Notizen auf ./J nicht jeweils bei den Besprechungen hätte
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machen sollen. Dass der Kläger jedes Risiko scheute, indiziert auch die Tatsache, dass er
weit über ein Monat zögerte, bevor er tatsächlich kaufte. Die Einvernahme der Ehefrau des
Klägers stützt ebenso dessen Aussage.
Insgesamt folgt das Gericht daher den Angaben des Klägers soweit Widersprüche in den
Beweisergebnissen bestehen: Der Kläger wollte das ertragreichste Produkt, das es in der
Risikoklasse 1-2 gibt und war nicht bereit, höhere Risiken einzugehen, was der Beklagten
auch bekannt war. Dass er alternativ das gesamte freiwerdende Geld in den von der
Beklagten empfohlenen Fix Plus Garant gesteckt hätte, ist zumindest überwiegend
wahrscheinlich,
der Aussage
des
Klägers
steht
diesbezüglich
kein
abweichendes
Beweisergebnis gegenüber.
Rechtliche Beurteilung:
Anlageberatung iSd WAG 2007 ist die Abgabe persönlicher Empfehlungen über Geschäfte
mit Finanzinstrumenten an einen Kunden, sei es auf dessen Aufforderung oder über Initiative
des Erbringers der Dienstleistung. Der dem WAG zugrunde liegende Begriff der
Anlageberatung ist enger, als es dem bisherigen zivil- und öffentlichrechtlichen Verständnis
dieser Tätigkeit entspricht. Nach diesem bisherigen Verständnis besteht die Anlageberatung
generell aus der Erteilung von Informationen, Einschätzungen und Markterwartungen
hinsichtlich Finanzinstrumenten sowie die Bewertung dieser Informationen hinsichtlich ihrer
Glaubwürdigkeit und Eignung für den konkreten Kunden. Für den Bereich des Aufsichtsrechts
ist pro futuro von diesem neuen, engen Begriff auszugehen; am zivilrechtlichen Konzept der
Anlageberatung ändert sich daran jedoch nichts. Sie erfolgt entweder aufgrund eines
ausdrücklich bzw konkludent abgeschlossenen Beratungsvertrages oder in Erfüllung einer
vertraglichen Nebenpflicht. Welche Pflichten den Rechtsträger jeweils konkret treffen, ergibt
sich aus den einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen (Graf in Gruber/Raschauer,
Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 3ff zu § 44 WAG). Die Wohlverhaltensregeln des WAG stellen
eine Konkretisierung vor-, aber auch nebenvertraglicher Verpflichtungen dar (Graf aaO, Rz 46
zu § 38 WAG).
Gemäß § 40 Abs 1 WAG hat ein Rechtsträger seinen Kunden in verständlicher Form
angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch müssen seine Kunden nach
vernünftigem Ermessen in die Lage versetzt werden, die genaue Art und die Risiken der
Wertpapierdienstleistungen und des speziellen Typs von Finanzinstrument, der ihnen
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angeboten wird, zu verstehen, um so auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen
treffen zu können. Die nach § 40 übermittelte Information muss sich nicht auf das spezifische
Anlageobjekt, sondern vielmehr auf die Art der Wertpapierdienstleistung und den Typ von
Finanzinstrument beziehen, das dem Kunden angeboten wird. Geschuldet wird nach § 40
primär eine anlageform-, hingegen keine anlageobjektbezogene Information (Graf aaO, Rz 6
zu § 40 WAG).
Nach
§
44
WAG
hat
ein
Rechtsträger,
der
Anlageberatungs-
oder
Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringt, Informationen über die Kenntnisse und
Erfahrungen des Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der Produkte oder
Dienstleistungen, seine finanziellen Verhältnisse und seine Anlageziele einzuholen, damit er
dem Kunden für ihn geeignete Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente empfehlen
kann. Diese Informationen müssen es dem Rechtsträger ermöglichen, die wesentlichen
Fakten in Bezug auf den Kunden zu erfassen. Der Rechtsträger muss unter Berücksichtigung
der Art und des Umfangs der Dienstleistung nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen
können, dass das Geschäft, das im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden empfohlen
oder das im Rahmen einer Portfolioverwaltungsdienstleistung getätigt werden soll, die
folgenden Anforderungen erfüllt: 1. Es entspricht den Anlagezielen des Kunden; 2. etwaige mit
dem Geschäft einhergehende Anlagerisiken sind für den Kunden, seinen Anlagezielen
entsprechend, finanziell tragbar und 3. der Kunde kann die mit dem Geschäft oder der
Verwaltung seines Portfolios einhergehenden Risiken aufgrund seiner Kenntnisse und
Erfahrungen verstehen. Die Informationen über die Anlageziele des Kunden haben - soweit
relevant - Informationen über den Zeitraum, in dem der Kunde die Anlage zu halten gedenkt,
seine Präferenzen hinsichtlich des einzugehenden Risikos, sein Risikoprofil und den Zweck
der Anlage zu umfassen.
Im Rahmen der Anlageberatung ist das einzelne empfohlene Geschäft Gegenstand der
Geeignetheitsprüfung. Mit dem Begriff der Risikopräferenzen werden die vom Kunden
ausdrücklich artikulierten Wünsche hinsichtlich des im Zusammenhang mit dem konkret
geplanten Geschäft einzugehenden Risikos bezeichnet und ist als Gegensatz hierzu sein
Risikoprofil als seine allgemeine aus seiner Persönlichkeit resultierende Einstellung zum
Risiko zu verstehen, wie sie beispielsweise in den von ihm in der Vergangenheit getroffenen
Anlageentscheidungen Ausdruck findet. Wer bisher nur in Pfandbriefe investierte, hat nach
dieser Auslegung somit ein offenkundig durch Risikoaversion gekennzeichnetes Risikoprofil.
Das mögliche Auseinanderfallen von Risikopräferenzen und Risikoprofil ist ein Umstand, den
der Rechtsträger bei der Beurteilung der Geeignetheit der Wertpapierdienstleistung
berücksichtigen müsste. Der Anlagezweck ist jenes Ziel, das der Kunde mit dem Investment
zu verwirklichen sucht. Er ist wesentlich, weil sich aus ihm naturgemäß Rückschlüsse auf das
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vom Anleger einzugehende Risiko ergeben: Wer für die Altersversorgung investiert, hat keinen
Bedarf nach riskanten Anlageprodukten.
Das empfohlene Geschäft ist geeignet, wenn es den Vorgaben entspricht, die sich aus
Haltedauer, Risikopräferenz, Risikoprofil und Anlagezweck ergeben. Hier können sich freilich
insoweit Probleme ergeben, als es denkbar ist, dass diese vier einzelnen Elemente des
Anlageziels des Kunden zueinander in Widerspruch stehen; so können Risikoprofil und
Risikopräferenzen einander widersprechen, aber auch ein Widerspruch zwischen Haltedauer
und Anlagezweck ist denkbar, wenn ein Investment für die Altersvorsorge angestrebt,
gleichzeitig aber nur eine kurze Haltedauer gewünscht ist. In diesem Fall muss der
Rechtsträger den Kunden auf diese Widersprüche aufmerksam machen und sie aufzuklären
versuchen. Wird der Kunde beispielsweise darauf aufmerksam gemacht, dass er bisher
Risiken eher vermieden hat, nunmehr aber ein riskantes Geschäft abschließen möchte und
bleibt er - trotz dieser Aufklärung - dennoch bei der Entscheidung für die riskante Strategie,
hat für den Rechtsträger die aktuell geäußerte Risikopräferenz Vorrang vor dem bisherigen
Risikoprofil. Anders ist die Lage, wenn der Kunde einen mit der beabsichtigten Haltedauer
unvereinbaren Anlagezweck verfolgt und sich auch durch einen entsprechenden Hinweis
davon nicht abhalten lassen will. Da es aufgrund der Widersprüchlichkeit der einzelnen
Elemente des Anlageziels kein geeignetes Geschäft geben kann, darf der Rechtsträger keine
Empfehlung abgeben (Graf aaO, Rz 20ff zu § 44 WAG).
Ein Rechtsträger darf dem Kunden nur ein auf die Verhältnisse des Kunden passendes
Wertpapiergeschäft empfehlen und hat ungeeignete Empfehlungen zu unterlassen. Damit
bedeutet die Eignungsprüfung bei Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen
im Ergebnis eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung, wie sie schon bisher
aufsichts-
und
zivilrechtlich
gegolten
hat
(Brand/Klausberger
in
Brandl/Saria
2
Wertpapieraufsichtsgesetz Rz 7 zu § 45 WAG).
Gegenständlich hätte die Beklagte dem Kläger die Investition in Anleihen der Alpine gar
nicht empfehlen dürfen, da diese keinesfalls der klar artikulierten Risikopräferenz des Klägers
entsprechen. Der Kläger konnte erwarten, dass ihm nur Produkte mit geringem Risiko
empfohlen werden und war daher nicht gehalten, wegen der Risikoklasse nachzufragen. Eine
anleger- und anlagegerechte Beratung kann überhaupt nicht stattfinden, wenn der Person, die
die Vorschläge ausarbeitet, nicht einmal das Anlageprofil zur Kenntnis gelangt. Überhaupt
stellt sich die Frage, warum man ein solches den Kunden überhaupt ausfüllen lässt, wenn
man nicht vor hat, es zu verwenden. Wie es – trotz der oben dargestellten Grundsätze – sein
kann, dass Andreas Hanauska sich gar nicht für die (zukünftige) Risikopräferenz des Klägers
interessiert hat, erschließt sich dem Gericht nicht. Da der Kläger schon Produkte der
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Risikoklasse 3 ablehnt, kann dahingestellt bleiben, ob die klagsgegenständliche Anleihe nicht
in Wahrheit in Risikoklasse 4 (von 5) hätte eingestuft werden müssen.
Im Sinne des § 273 ZPO wird die mit dem Alternativinvestment erzielbare Rendite
zwischen 6.5.2011 bis 7.8.2013 mit 4% p.a. festgelegt. Dies ergibt sich aus dem außer Streit
gestellten Verkaufserlös von EUR 21.084,- in Relation zum Erwerbspreis von EUR 20.300,-,
woraus sich ein Kursgewinn von 3,86% auf 2 Jahre errechnet. Zudem wies das Produkt eine
Mindestverzinsung von 3,6% p.a. auf, andererseits ist die KESt abzuziehen.
Ein Mitverschulden kommt nicht in Betracht, dass bei Anleihen allgemein das Risiko des
Totalverlustes besteht, war dem Kläger bekannt, sodass das lesen oder nichtlesen
allgemeiner Risikohinweise, die nicht auf die konkreten Alpine-Papiere Bezug nehmen, nicht
schadenskausal sein kann.
Der Irrtum über einen Umstand, über den der Vertragspartner nach geltenden
Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des
Vertrages. Der Irrtum wurde von der Beklagten durch die fehlerhafte Beratung veranlasst. Es
besteht sohin zurecht der Anspruch auf Rückabwicklung gemäß § 871 iVm § 877 ABGB. Bei
der Irrtumsanfechtung haben Alternativinvestment und Mitverschulden außer Betracht zu
bleiben, der Kläger hat Anspruch auf 4% Zinsen ab Vertragsabschluss für das rechtsgrundlos
genutzte Kapital. Im Gegenzug hat er das Erhaltene zurückzustellen, nicht aber die von der
Beklagten abgeführte KESt.
Die Einholung des von der Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens hatte
mangels Relevanz für die Entscheidung zu unterbleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO, der Kläger ist nur – im Umfang
der Einschränkungen – geringfügig unterlegen. Die Kosten gebühren allerdings lediglich auf
Basis des obsiegten Betrages. Entsprechend der Einwendungen der Beklagten war das
Kostenverzeichnis um die Kosten für diverse (nur teilweise überhaupt bezeichnete)
Firmenbuchauszüge zu kürzen, da diese Leistungen grundsätzlich vom Einheitssatz umfasst
sind und die zusätzlich begehrte "Abfragegebühr" durch nichts bescheinigt wurde.
Handelsgericht Wien, Abteilung 49.2
Wien, 05. November 2014
Mag. Sonja Zimmermann, Richterin
Elektronische Ausfertigung
gemäß § 79 GOG
T:\Abt 56\Alpine 80-14d.odt
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