Wer darf was, wann, wie?

Wildtiere in der Stadt
Auf der Suche
nach Zuständigkeiten
Dr. Alexandra Börner, Stadt Karlsruhe, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
25.02.2016
Definitionen
Wildtier:
BGB § 960, Wilde Tiere:
1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit
befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder
anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es
herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt
oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit
ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
Fundtier
Ein Fundtier hat einen Eigentümer
Die Gemeinde ist nach § 5 a AGBGB als zuständige
Fundbehörde verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen
und zu verwahren
Vertrag mit dem Tierheim über die Aufnahme und
Versorgung von Fundtieren
Zeigt der Eigentümer innerhalb von vier Wochen kein
Interesse an dem Tier wird es herrenlos und die
Erstattungspflicht der Gemeinde endet.
herrenloses Tier
Für herrenlose Tiere ist die Gemeinde zuständig, wenn
diese Tiere die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährden.
Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet Maßnahmen nach
dem Polizeigesetz zu treffen
Die Kosten hierfür, wie z.B. Einfangen, Transport oder
Unterbringung des Tieres hat die Gemeinde zu tragen
Abgrenzung Fundtier / herrenloses Tier bei Haustieren in
der Praxis schwierig!
Wer ist für verletzte oder hilflose Wildtiere
zuständig?
Nach aktueller Rechtslage: Niemand!
Das Tierschutzgesetz besagt, dass niemand einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und
Schäden zufügen darf.
Das Polizeirecht regelt nur eine Gefährdung der
Sicherheit und Ordnung durch Wildtiere
Nach Jagdrecht hat die Hege einen gesunden
Wildbestand zum Ziel. Dieser beinhaltet aber keine
Verpflichtung zur Pflege und Behandlung eines kranken
Wildtieres
Nach Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten Tiere
besonders geschützter Arten in Gewahrsam zu nehmen;
gesund pflegen und wieder in die Natur entlassen ist
aber erlaubt
Wer ist für verletzte oder hilflose Wildtiere
zuständig?
Nach ethischen Gesichtspunkten: ?
Wird ein verletztes Tier bei einem Tierarzt vorgestellt, so
ist dieser aus berufsethischen Gründen verpflichtet zu
helfen
Besondere Problematik Stadtbevölkerung:
starke Distanz zu natürlichen Vorgängen in der Natur
übertriebenes und falsches Fürsorgeverhalten
Helfen beschränkt sich häufig auf Melden oder Abgeben
Grundproblematik
Nicht geklärte Zuständigkeiten bezüglich des weiteren
Vorgehens und der Übernahme von Kosten beim
Auffinden lebender und toter herrenloser Tiere
„Betroffene“
Veterinäramt
Polizei
Forstamt
Untere Naturschutzbehörde
Polizeibehörde
Untere Jagdbehörde
Umweltamt
Kreisjagdamt
Abtl. Finanzen des Ordnungsamtes
Handlungsmatrix
Erarbeitung einer Handlungsmatrix, unter
Berücksichtigung von F..
Tierschutzaspekten
Artenschutzaspekten
jagdrechtlichen Aspekten
polizeirechtlichen Aspekten
finanziellen Aspekten
Quelle: Tierschutzverein Wertheim
FFF.um möglichst viele Szenarien abzudecken
Umgang mit
Fundtieren und
herrenlosen Tieren
Entscheidung
Zuständig
Mo-Fr 8.00-16.00 Uhr
Ordnungsamt;
Lebensmittelüberwachung
und Veterinärwesen(LUV)
Tel.0721-1337101
artgeschützt:
z.B.
europ. Landschildkröte,
div.
Wasserschildkröten,
Riesenschlange,
Leguan, Chamäleon,
div. Papageien
LuV prüft
Schutzstatus
www.wisia.de
und informiert ggf.
UNB
Heimtiere und
exotische
Haustiere
nicht artgeschützt:
z.B.
Hund, Katze, Hamster,
Meerschweinchen,
Zwergkaninchen,
Wellensittich,
Bartagame, Kornnatter
gesund
Zuständig
16.00-8.00 Uhr + WE
Polizei
Tel. 110
immer
Mitteilungan
LuV
Entscheidung
verletzt
oder schwierig im Umgang
(groß, gefährlich etc.)
Entscheidung
ggf. Abholung durch
LuV selbst
Abholung durch
Günter Traebert
0721-71797
0152-29961124
Verbringung ins Tierheim Rappenwörth
Tel. 0721-950780
Abholung durch
UNA Tierrettung
0700-95295295
01578-4995295
ggf. Vorstellung beim
praktischen Tierarzt
(frei wählbar)
Alternative zum Tierheim bei Exoten (siehe
Anlage 1)
Bei Verdacht auf gefährliches
Tier: Spezialist für Gefahrtiere
hinzuziehen (siehe Anlage 2)
erstellt: Dr. Börner, Stadt Karlsruhe OA, LuV,
Stand: 02.2016
Umgang mit
Fundtieren und
herrenlosen Tieren
Wild im Sinne des
Jagdrechtes
(siehe Rückseite Anlage3)
Zuständig
Mo-Fr 8.00-16.00 Uhr
Ordnungsamt;
Lebensmittelüberwachung
und Veterinärwesen(LUV)
Tel.0721-133 7101
Zuständig
16.00- 8.00 Uhr + WE
Polizei
Tel. 110
Beratung des
Anzeigenden, siehe
Anmerkung 2
verletztes Kleinwild
Hase, Kaninchen, Federwild, kann
zur schmerzlosen Tötung zu LuV
verbracht werden, wenn Lösung
vor Ort nicht möglich
Info Jagdpächter,
Anlage 4 und 4a
Beratung zum
weiteren
Vorgehen
Achtung:
jagdbare Wildtiere werden nicht zur Behandlung zum Tierarzt verbracht!
Extremer Stress, kaum Heilungsaussichten, Heilung in Gefangenschaft - meist tierschutzwidrig.
Fehlende Info des Jagdpächters kann einen Verstoß gegen das Jagdrecht bedeuten.
Folgendes ist beim Umgang mit Wildtieren/Wild zu beachten:
• Tier möglichst in Ruhe lassen und nicht anfassen oder versuchen einzufangen
Tiere in einer Notlage (ungewohntes Umfeld) befinden sich in einer Stresssituation.
Jede Manipulation am Tier führt zu weiterem Stress und kann die Notlage verschlimmern.
Äußerlich unverletzte Tiere sollten deshalb in Ruhe gelassen werden, sofern keine Gefahrensituation für Menschen
entstehen kann.
Kranke Wildtiere können Träger von Krankheitserregern sein, die auch für den Menschen gesundheitlich gefährlich
werden können (z. B. Tollwut, Hasenpest).
Von toten Tieren geht in der Regel keine Gefahr für den Menschen aus, wenn normale Hygieneregeln beachtet werden
(z.B. Handschuhe).
Viele äußerlich erkennbar verletzte Wildtiere sind auch durch intensive medizinische Behandlung i. d. R. nicht zu retten;
jede Manipulation vergrößert ihr Leiden. Die Tiere sollten vor Ort sachkundig getötet werden.
Ist die sachkundige Tötung vor Ort nicht möglich können die Tiere während der üblichen Dienstzeiten (08:00 – 16:00 Uhr)
zur Tötung zu OA 7 verbracht werden.
Verletztes jagdbares Wild sollte aus Gründen des Tierschutzes durch einen Jäger getötet werden.
Bei Anzeigen von „Bagatellfällen“ durch Bürger, ohne akute Gefahrensituation (z.B. Kleinsäuger oder Jungvögel, die sich
mutmaßlich selbst erhalten können) ist dahingehend zu beraten, dass die Wildtiere, da vermutlich nicht hilfebedürftig, in
Ruhe gelassen werden sollten.
erstellt Dr. Börner, Stadt Karlsruhe, OA, LuV,
Umgang mit
Fundtieren und
herrenlosen Tieren
Wildtiere
(Beispiele siehe Rückseite)
Zuständig
Mo-Fr 8.00-16.00 Uhr
Ordnungsamt;
Lebensmittelüberwachung
und Veterinärwesen(LUV)
Tel.0721-133 7101
Info an UNB
bei streng
geschützten
Arten,
z. B.
Fledermaus.
www.wisia.de
Stand 2012_Oktober
Zuständig
16.00- 8.00 Uhr + WE
Polizei
Tel. 110
Belehrung des Anrufers:
Grundsätzlich sind Wildtiere in der Natur zu belassen!
Die Entnahme aus der Natur stellt einen Rechtsverstoß dar!
Der erste Eindruck einem verletzten Wildtier durch Mitnahme und Betreuung
helfen zu können täuscht oft. Die Tiere geraten durch den ungewohnten Umgang
mit dem Menschen in schweren Stress und eine Auswilderung ist später oft nur
schwer möglich. Viele Tiere versterben deshalb trotz Pflege an Stress oder
missglückter Auswilderung.
Schwer verletzte Tiere sollten vor Ort sachkundig getötet werden. Ist dies nicht möglich, so
können sie während der Dienstzeiten zur Tötung zu LuV verbracht werden.
Sollte sich die Privatperson trotz der obigen Hinweise des Tieres annehmen
wollen ist sie dringend darüber zu informieren, dass bei streng geschützten
Arten eine Meldung an die Untere Naturschutzbehörde (ZJD 3041) erfolgen und
das Tier nach Genesung wieder in die Natur entlassen werden muss.
Alle entstehenden Kosten sind durch die aufnehmende Person zu tragen!
Bei Sonderfällen, z. B. Greifvogel, Storch, Schwan oder wenn anzeigende Person uneinsichtig
Entscheidung
durch LuV während
Zuständigkeit
Abholung durch LuV
Tel. 0721-1337101
Entscheidung durch
Polizei während
Zuständigkeit
Abholung durch
UNA Tierrettung
0700-95295295
01578-4995295
+ Anlage 1 Unterbringungsmöglichkeiten
+ Anlage 5 Ansprechpartner für nicht jagdbares Wild (Feldhüter)