Wildtiere in der Stadt Auf der Suche nach Zuständigkeiten Dr. Alexandra Börner, Stadt Karlsruhe, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen 25.02.2016 Definitionen Wildtier: BGB § 960, Wilde Tiere: 1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos. (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Fundtier Ein Fundtier hat einen Eigentümer Die Gemeinde ist nach § 5 a AGBGB als zuständige Fundbehörde verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und zu verwahren Vertrag mit dem Tierheim über die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren Zeigt der Eigentümer innerhalb von vier Wochen kein Interesse an dem Tier wird es herrenlos und die Erstattungspflicht der Gemeinde endet. herrenloses Tier Für herrenlose Tiere ist die Gemeinde zuständig, wenn diese Tiere die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Die Ortspolizeibehörde ist verpflichtet Maßnahmen nach dem Polizeigesetz zu treffen Die Kosten hierfür, wie z.B. Einfangen, Transport oder Unterbringung des Tieres hat die Gemeinde zu tragen Abgrenzung Fundtier / herrenloses Tier bei Haustieren in der Praxis schwierig! Wer ist für verletzte oder hilflose Wildtiere zuständig? Nach aktueller Rechtslage: Niemand! Das Tierschutzgesetz besagt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden und Schäden zufügen darf. Das Polizeirecht regelt nur eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung durch Wildtiere Nach Jagdrecht hat die Hege einen gesunden Wildbestand zum Ziel. Dieser beinhaltet aber keine Verpflichtung zur Pflege und Behandlung eines kranken Wildtieres Nach Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten Tiere besonders geschützter Arten in Gewahrsam zu nehmen; gesund pflegen und wieder in die Natur entlassen ist aber erlaubt Wer ist für verletzte oder hilflose Wildtiere zuständig? Nach ethischen Gesichtspunkten: ? Wird ein verletztes Tier bei einem Tierarzt vorgestellt, so ist dieser aus berufsethischen Gründen verpflichtet zu helfen Besondere Problematik Stadtbevölkerung: starke Distanz zu natürlichen Vorgängen in der Natur übertriebenes und falsches Fürsorgeverhalten Helfen beschränkt sich häufig auf Melden oder Abgeben Grundproblematik Nicht geklärte Zuständigkeiten bezüglich des weiteren Vorgehens und der Übernahme von Kosten beim Auffinden lebender und toter herrenloser Tiere „Betroffene“ Veterinäramt Polizei Forstamt Untere Naturschutzbehörde Polizeibehörde Untere Jagdbehörde Umweltamt Kreisjagdamt Abtl. Finanzen des Ordnungsamtes Handlungsmatrix Erarbeitung einer Handlungsmatrix, unter Berücksichtigung von F.. Tierschutzaspekten Artenschutzaspekten jagdrechtlichen Aspekten polizeirechtlichen Aspekten finanziellen Aspekten Quelle: Tierschutzverein Wertheim FFF.um möglichst viele Szenarien abzudecken Umgang mit Fundtieren und herrenlosen Tieren Entscheidung Zuständig Mo-Fr 8.00-16.00 Uhr Ordnungsamt; Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen(LUV) Tel.0721-1337101 artgeschützt: z.B. europ. Landschildkröte, div. Wasserschildkröten, Riesenschlange, Leguan, Chamäleon, div. Papageien LuV prüft Schutzstatus www.wisia.de und informiert ggf. UNB Heimtiere und exotische Haustiere nicht artgeschützt: z.B. Hund, Katze, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Wellensittich, Bartagame, Kornnatter gesund Zuständig 16.00-8.00 Uhr + WE Polizei Tel. 110 immer Mitteilungan LuV Entscheidung verletzt oder schwierig im Umgang (groß, gefährlich etc.) Entscheidung ggf. Abholung durch LuV selbst Abholung durch Günter Traebert 0721-71797 0152-29961124 Verbringung ins Tierheim Rappenwörth Tel. 0721-950780 Abholung durch UNA Tierrettung 0700-95295295 01578-4995295 ggf. Vorstellung beim praktischen Tierarzt (frei wählbar) Alternative zum Tierheim bei Exoten (siehe Anlage 1) Bei Verdacht auf gefährliches Tier: Spezialist für Gefahrtiere hinzuziehen (siehe Anlage 2) erstellt: Dr. Börner, Stadt Karlsruhe OA, LuV, Stand: 02.2016 Umgang mit Fundtieren und herrenlosen Tieren Wild im Sinne des Jagdrechtes (siehe Rückseite Anlage3) Zuständig Mo-Fr 8.00-16.00 Uhr Ordnungsamt; Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen(LUV) Tel.0721-133 7101 Zuständig 16.00- 8.00 Uhr + WE Polizei Tel. 110 Beratung des Anzeigenden, siehe Anmerkung 2 verletztes Kleinwild Hase, Kaninchen, Federwild, kann zur schmerzlosen Tötung zu LuV verbracht werden, wenn Lösung vor Ort nicht möglich Info Jagdpächter, Anlage 4 und 4a Beratung zum weiteren Vorgehen Achtung: jagdbare Wildtiere werden nicht zur Behandlung zum Tierarzt verbracht! Extremer Stress, kaum Heilungsaussichten, Heilung in Gefangenschaft - meist tierschutzwidrig. Fehlende Info des Jagdpächters kann einen Verstoß gegen das Jagdrecht bedeuten. Folgendes ist beim Umgang mit Wildtieren/Wild zu beachten: • Tier möglichst in Ruhe lassen und nicht anfassen oder versuchen einzufangen Tiere in einer Notlage (ungewohntes Umfeld) befinden sich in einer Stresssituation. Jede Manipulation am Tier führt zu weiterem Stress und kann die Notlage verschlimmern. Äußerlich unverletzte Tiere sollten deshalb in Ruhe gelassen werden, sofern keine Gefahrensituation für Menschen entstehen kann. Kranke Wildtiere können Träger von Krankheitserregern sein, die auch für den Menschen gesundheitlich gefährlich werden können (z. B. Tollwut, Hasenpest). Von toten Tieren geht in der Regel keine Gefahr für den Menschen aus, wenn normale Hygieneregeln beachtet werden (z.B. Handschuhe). Viele äußerlich erkennbar verletzte Wildtiere sind auch durch intensive medizinische Behandlung i. d. R. nicht zu retten; jede Manipulation vergrößert ihr Leiden. Die Tiere sollten vor Ort sachkundig getötet werden. Ist die sachkundige Tötung vor Ort nicht möglich können die Tiere während der üblichen Dienstzeiten (08:00 – 16:00 Uhr) zur Tötung zu OA 7 verbracht werden. Verletztes jagdbares Wild sollte aus Gründen des Tierschutzes durch einen Jäger getötet werden. Bei Anzeigen von „Bagatellfällen“ durch Bürger, ohne akute Gefahrensituation (z.B. Kleinsäuger oder Jungvögel, die sich mutmaßlich selbst erhalten können) ist dahingehend zu beraten, dass die Wildtiere, da vermutlich nicht hilfebedürftig, in Ruhe gelassen werden sollten. erstellt Dr. Börner, Stadt Karlsruhe, OA, LuV, Umgang mit Fundtieren und herrenlosen Tieren Wildtiere (Beispiele siehe Rückseite) Zuständig Mo-Fr 8.00-16.00 Uhr Ordnungsamt; Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen(LUV) Tel.0721-133 7101 Info an UNB bei streng geschützten Arten, z. B. Fledermaus. www.wisia.de Stand 2012_Oktober Zuständig 16.00- 8.00 Uhr + WE Polizei Tel. 110 Belehrung des Anrufers: Grundsätzlich sind Wildtiere in der Natur zu belassen! Die Entnahme aus der Natur stellt einen Rechtsverstoß dar! Der erste Eindruck einem verletzten Wildtier durch Mitnahme und Betreuung helfen zu können täuscht oft. Die Tiere geraten durch den ungewohnten Umgang mit dem Menschen in schweren Stress und eine Auswilderung ist später oft nur schwer möglich. Viele Tiere versterben deshalb trotz Pflege an Stress oder missglückter Auswilderung. Schwer verletzte Tiere sollten vor Ort sachkundig getötet werden. Ist dies nicht möglich, so können sie während der Dienstzeiten zur Tötung zu LuV verbracht werden. Sollte sich die Privatperson trotz der obigen Hinweise des Tieres annehmen wollen ist sie dringend darüber zu informieren, dass bei streng geschützten Arten eine Meldung an die Untere Naturschutzbehörde (ZJD 3041) erfolgen und das Tier nach Genesung wieder in die Natur entlassen werden muss. Alle entstehenden Kosten sind durch die aufnehmende Person zu tragen! Bei Sonderfällen, z. B. Greifvogel, Storch, Schwan oder wenn anzeigende Person uneinsichtig Entscheidung durch LuV während Zuständigkeit Abholung durch LuV Tel. 0721-1337101 Entscheidung durch Polizei während Zuständigkeit Abholung durch UNA Tierrettung 0700-95295295 01578-4995295 + Anlage 1 Unterbringungsmöglichkeiten + Anlage 5 Ansprechpartner für nicht jagdbares Wild (Feldhüter)
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