Kollektivvertragsverhandlungen 2016 für die Angestellten bei Wirtschaftstreuhändern erfolgreich abgeschlossen! Das Verhandlungsergebnis im Überblick: 1. Gehaltsrechtlicher Teil: Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter und der Lehrlingsentschädigungen um 1,5% Es wurde die Aufrechterhaltung der Überzahlung per 31.Dezember 2015 vereinbart. 2. Rahmenrechtlicher Teil: Zu Pkt. IX Jubiläumsgeld Klarstellung bei der Berechnung des Jubiläumsgeldes, wenn geringfügige Beschäftigungsverhältnisse während Elternkarenzzeiten vorliegen Zu Pkt XI Vordienstzeiten Klarstellungen bei facheinschlägigen Vordienstzeiten Zu Pkt XII Sonderzahlungen Klarstellung der Fälligkeit des Urlaubsgeldes (30.Juni) Klarstellung, dass das Urlaubsgeld für nach dem 30.Juni begonnene Dienstverhältnisse mit der zweiten Sonderzahlung fällig wird Das Bruttogehalt, das vom Vorjahr für die Berechnung der Sonderzahlung relevant ist, wird aufgewertet bei der Schnittberechnung mitberücksichtigt. Klarstellung in Pkt XII Z 4, dass sich das Ausmaß der Sonderzahlung anteilsmäßig vermindert, wenn die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers auch nur teilweise ruht Zu Pkt XIX Gehaltsordnung Zu Gruppe I: Studenten (statt Schüler und Praktikanten), die verpflichtend im Rahmen einer facheinschlägigen Ausbildung an einer Fachhochschule oder Universität eine Fachpraxis absolvieren; Zu Gruppe I: Ergänzung zu drittem Teilstrich: Wurden bereits insgesamt mindestens 6 Monate auf Vollzeitbasis in einer WT- Kanzlei verbracht, ist kein 25%-iger Abschlag zu zahlen. Sollten im Rahmen der Ferialbeschäftigung Tätigkeiten einer höheren Beschäftigungsgruppe ausgeübt werden, so ist in diese einzustufen. Zu Gruppe I: Das Gehalt für Schüler, die ein Pflicht- Praktikum absolvieren, wurde gesenkt (Verweis auf 2. Lehrjahr, im Kalenderjahr 2016 € 828,90) Genauere Abgrenzung für die Einstufung der Lohnverrechnung (Gruppe III/IV) Klarstellung, dass für eine Einstufung in BG III bzw IV die für die Einstufung notwendige Zeit von 3 Monaten in derselben Kanzlei verbracht werden muss. Zu Pkt XIX Z 2.1.2. Elternkarenzen Klarstellung, dass Anrechnungen bei Elternkarenzen iHv 12 Monaten gem. Pkt XIX Z 2.1.2. nur in derselben Kanzlei durchzuführen sind (gelten nicht als Vordienstzeiten!) Der Kollektivvertrag tritt mit 01. Jänner 2016 in Kraft und wurde für 12 Monate abgeschlossen. Werden Sie Mitglied Ihrer Gewerkschaft, Gemeinsam sind wir stärker!
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