1. Gehaltsrechtlicher Teil - GPA-djp

Kollektivvertragsverhandlungen 2016
für die Angestellten bei Wirtschaftstreuhändern
erfolgreich abgeschlossen!
Das Verhandlungsergebnis im Überblick:
1. Gehaltsrechtlicher Teil:
 Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgrundgehälter und der
Lehrlingsentschädigungen um 1,5%
 Es wurde die Aufrechterhaltung der Überzahlung per 31.Dezember 2015 vereinbart.
2. Rahmenrechtlicher Teil:
Zu Pkt. IX Jubiläumsgeld
 Klarstellung bei der Berechnung des Jubiläumsgeldes, wenn geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse während Elternkarenzzeiten vorliegen
Zu Pkt XI Vordienstzeiten
 Klarstellungen bei facheinschlägigen Vordienstzeiten
Zu Pkt XII Sonderzahlungen
 Klarstellung der Fälligkeit des Urlaubsgeldes (30.Juni)
 Klarstellung, dass das Urlaubsgeld für nach dem 30.Juni begonnene Dienstverhältnisse
mit der zweiten Sonderzahlung fällig wird
 Das Bruttogehalt, das vom Vorjahr für die Berechnung der Sonderzahlung relevant ist,
wird aufgewertet bei der Schnittberechnung mitberücksichtigt.
 Klarstellung in Pkt XII Z 4, dass sich das Ausmaß der Sonderzahlung anteilsmäßig
vermindert, wenn die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers auch nur teilweise
ruht
Zu Pkt XIX Gehaltsordnung
 Zu Gruppe I: Studenten (statt Schüler und Praktikanten), die verpflichtend im
Rahmen einer facheinschlägigen Ausbildung an einer Fachhochschule oder
Universität eine Fachpraxis absolvieren;
 Zu Gruppe I: Ergänzung zu drittem Teilstrich: Wurden bereits insgesamt mindestens
6 Monate auf Vollzeitbasis in einer WT- Kanzlei verbracht, ist kein 25%-iger
Abschlag zu zahlen. Sollten im Rahmen der Ferialbeschäftigung Tätigkeiten einer
höheren Beschäftigungsgruppe ausgeübt werden, so ist in diese einzustufen.
 Zu Gruppe I: Das Gehalt für Schüler, die ein Pflicht- Praktikum absolvieren, wurde
gesenkt (Verweis auf 2. Lehrjahr, im Kalenderjahr 2016 € 828,90)
 Genauere Abgrenzung für die Einstufung der Lohnverrechnung (Gruppe III/IV)
 Klarstellung, dass für eine Einstufung in BG III bzw IV die für die Einstufung
notwendige Zeit von 3 Monaten in derselben Kanzlei verbracht werden muss.
Zu Pkt XIX Z 2.1.2. Elternkarenzen
 Klarstellung, dass Anrechnungen bei Elternkarenzen iHv 12 Monaten gem. Pkt XIX Z
2.1.2. nur in derselben Kanzlei durchzuführen sind (gelten nicht als
Vordienstzeiten!)
Der Kollektivvertrag tritt mit 01. Jänner 2016 in Kraft und wurde für 12 Monate
abgeschlossen.
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