lfd. Nr. 1 Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbepark Hochstraße / Moltkestraße“ Anregungen im Sinne § 3 (1) BauGB Stellungnahme der Verwaltung • Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Bzgl. des Verkehrslärms wird der Anregung in Teilen gefolgt. Verkehr: Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 96 „Gewerbepark Hochstraße/Moltkestraße“ geht es im Wesentlichen um die Neustrukturierung eines traditionell gewerblich/industriell genutzten Areals. Zusätzliche Gewerbeflächen werden nicht ausgewiesen. Größtenteils werden lediglich bestehende Mietverhältnisse in Eigentumsverhältnisse umgewandelt. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich das Ausmaß des vorhandenen Zielund Quellverkehrs im Bereich des Bebauungsplanes nicht gravierend verändert und damit auch weiterhin von dem angrenzenden öffentlichen Verkehrsnetz aufgenommen werden kann. Auf die Erstellung eines Verkehrskonzeptes wurde insofern verzichtet. Bei Nutzungsänderungen oder Neubauvorhaben für verkehrsträchtige Betriebe ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ggfls. ein gesonderter Nachweis zu erbringen. Um die bestehende Erschließungssituation zu ordnen und zu klären, wird im Bebauungsplan die bisher private, innere Erschließung von der Hochstraße aus als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dies sichert und klärt die Erschließung für den Fall der Aufteilung und Parzellierung der vorhandenen Flächen im GE 1 und GE 3. Eine private Erschließung soll nur noch für zwei Einheiten im GE 2 erfolgen. Diese kann durch ein Tor klar markiert und somit eindeutig von der öffentlichen Straße abgegrenzt werden. Die Radien im Einmündungsbereich Planstraße/Hochstraße wurden in Abstimmung mit dem Fachplanungsbüro und unter Berücksichtigung der räumlich begrenzten Situation festgelegt. Die endgültige Ausgestaltung der Verkehrsflächen erfolgt im Rahmen der Ausbauplanung. lfd. Nr. Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbepark Hochstraße / Moltkestraße“ Anregungen im Sinne § 3 (1) BauGB Stellungnahme der Verwaltung Verkehrslärm: Die Verkehrslärmsituation wird bei städtebaulicher Planung nach der DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" beurteilt. Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 sind Orientierungswerte genannt. Sie sind keine Grenzwerte, d.h. sie unterliegen im Einzelfall der Abwägung und haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit schutzbedürftigen Nutzungen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen lassen sich nach DIN 18005 die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Schutzbedürftige Nutzungen liegen im Plangebiet lediglich im nordwestlichen Mischgebiet vor. Da es sich hierbei um eine bestehende Bebauung handelt, die Querschnitte der angrenzenden Straßen nicht verändert werden und aus dem Gewerbegebiet nach dem jetzigen Erkenntnisstand keine deutlich veränderten Verkehre ausgelöst werden, wurde auf die Erstellung eines Gutachtens zum Verkehrslärm verzichtet. In den Bebauungsplan wurde ein Hinweis zum Verkehrslärm aufgenommen, dass die an die Hochstraße und der Straße „Unterschmitte“ angrenzenden Bauflächen mit Lärm vorbelastet sind. Nutzungskonzept: Bei der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 96 „Gewerbepark Hochstraße/Moltkestraße“ geht es im Wesentlichen um eine Neustrukturierung eines traditionell gewerblich/industriell genutzten Areals. Zusätzliche Gewerbeflächen werden nicht ausgewiesen. Größtenteils werden lediglich bestehende Mietverhältnisse in Eigentumsverhältnisse umgewandelt. Durch die Zonierung des Gewerbegebietes nach unterschiedlichen flächenbezogenen Lärmemissionskontingenten nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ ist sichergestellt, dass die Richtwerte der TA Lärm an den jeweiligen Immissionspunkten auch von der Summe der unterschiedlichen Gewerbebetriebe lfd. Nr. Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbepark Hochstraße / Moltkestraße“ Anregungen im Sinne § 3 (1) BauGB Stellungnahme der Verwaltung einzuhalten sind. Die Ergebnisse sind in den Bebauungsplan eingeflossen. Abrissarbeiten: Abrissarbeiten stellen sich heutzutage als genehmigungsbedürftige Rückbaumaßnahmen dar, die sowohl hinsichtlich des Umgangs mit den Abfallstoffen als auch hinsichtlich der Lärmund Staubbelastung streng reglementiert und kontrolliert werden, um die angesprochenen hohen Umweltbelastungen zu vermeiden. Grundsätzlich ist aber ein gewisses Maß an Staub- und Lärmentwicklung nicht zu vermeiden, auch bei sonstigen Sanierungsmaßnahmen. öffentliche oder private Straßen: Um die Erschließungssituation zu ordnen und zu klären, wird im Bebauungsplan die bisher private, innere Erschließung von der Hochstraße aus als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Dies sichert und klärt die Erschließung für den Fall der Aufteilung und Parzellierung der vorhandenen Flächen. Eine private Erschließung soll nur noch für zwei Einheiten im GE 2 erfolgen. Diese kann durch ein Tor klar markiert und somit eindeutig von der öffentlichen Straße abgegrenzt werden. Inanspruchnahme privater Weg außerhalb des Plangebietes: Auf die Inanspruchnahme eines angrenzenden Privatweges außerhalb des Plangebietes wurde verzichtet. Die festgesetzte Fußund Radwegeverbindung liegt komplett im bisherigen Plangebiet. Betriebsleiterwohnungen: Grundsätzlich sind nach § 8 Abs.3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zu- lfd. Nr. Bebauungsplan Nr. 96 "Gewerbepark Hochstraße / Moltkestraße“ Anregungen im Sinne § 3 (1) BauGB Stellungnahme der Verwaltung geordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind“ ausnahmsweise zulässig. Diese Ausnahmeregelung ist im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen, wird aber in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt.
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