Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Freigabe zur Abfrage: 2016-02-24
Verlautbarung Nr.: 23/2016
Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet: www.avsv.at
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbart gemäß § 31 Abs. 5 Z 24 ASVG:
Richtlinien für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des § 446 Abs. 1 und 2 ASVG (RBV)
Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Richtlinien ist die verbindliche Festlegung von Grundsätzen für die Beurteilung von
Vermögensanlagen im Sinne des § 446 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) und alle ihm angehörenden Sozialversicherungsträger. Der im Folgenden verwendete
Begriff „Sozialversicherungsträger“ ist im Sinne dieses Geltungsbereiches zu verstehen.
(2) Durch diese Richtlinien wird weder in die finanzielle Autonomie der Sozialversicherungsträger noch in die autonome Liquiditätsdisposition der Sozialversicherungsträger eingegriffen. Diese Richtlinien verfolgen das Ziel einer für
alle Sozialversicherungsträger einheitlichen Vorgangsweise für die Beurteilung von Vermögensanlagen im Sinne des
§ 446 Abs. 1 und 2 ASVG.
Allgemeine Grundsätze
§ 2. (1) Die Mittel sind so anzulegen und zu verwalten, dass dem Grundsatz der Risikostrategie (§ 6) entsprochen
wird, ein angemessener Ertrag (§ 4) erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
(2) Geldaufnahmen nur zu Veranlagungszwecken sind nicht zulässig.
(3) Anlagesicherheit und Liquidität haben Vorrang gegenüber der Erzielung eines angemessenen Ertrages.
(4) Veranlagungen sind ausschließlich in Euro zulässig.
(5) Girokonten und andere Vorkehrungen, die der laufenden Liquiditätssteuerung dienen, sind keine Veranlagungen im Sinn dieser Richtlinien.
(6) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf das Rating von von der European Securities and Markets Authority (ESMA) anerkannten Rating-Agenturen abgestellt wird, ist im Falle unterschiedlicher Beurteilungen durch mehrere von ESMA anerkannte Rating-Agenturen für die Einstufung, ob der erforderliche Rating-Grad vorliegt, das
schlechteste bzw. niedrigste Rating heranzuziehen, soweit nicht von mehr als der Hälfte der vorliegenden Ratings der
von ESMA anerkannten Rating-Agenturen ein besseres Rating vorliegt.
Bonität
§ 3. (1) Kreditinstitute und Mitgliedstaaten (bzw. deren Teilstaaten, Bundesländer, Provinzen) des EWR mit zweifelsfreier Bonität sowie verzinsliche Schuldverschreibungen von zweifelsfreier Bonität im Sinne des § 446 ASVG sind
jene, die im Anlagezeitpunkt zumindest eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
1. Ein Mitgliedstaat (Teilstaat usw.) hat ein aktuelles Rating von zumindest „Upper Medium Grade“ (z. B. Standard & Poor‘s: A-) von einer von ESMA anerkannten Rating-Agentur. Die Zuordnung der von ESMA anerkannten Rating-Agenturen vergebenen Ratings zu Bonitätsstufen ist anhand der jeweils geltenden Capital Requirements Regulation-CRR-Mapping-Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) oder einer an deren Stelle tretenden Kundmachung vorzunehmen.
2. Für Kreditinstitute mit und ohne Rating sind mindestens nachfolgende Faktoren für die interne Bonitätsbewertung zu berücksichtigen:
Funktionen
Faktoren
Punkte
Merkmale des Kreditinstitutes
1
Bilanzsumme größer als fünf Mrd. €, laut letztvorhan1
denem Rechnungsabschluss oder
bestehende ungekündigte Mitgliedschaft bei einem
Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG oder gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 BWG in Verbindung mit
Art. 113 Abs. 7 CRR oder
Systemrelevanz gemäß § 23b und § 23c BWG.
Geschäftsbericht
2
Es ist der Geschäftsbericht des letzten abgelaufenen
1
Geschäftsjahres heranzuziehen. Falls dieser noch nicht
vorliegt, darf der Geschäftsbericht des davor liegenden
Geschäftsjahres herangezogen werden.
Core Tier 1 Ratio (Kernkapital3
Größer als 10 %, laut letztvorhandenem Rechnungsab1
quote)
schluss.
Gewinn vor Steuern
4
Von den Rechnungsabschlüssen der letzten drei Jahre
1
zwei positiv.
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Verlautbarung Nr.: 23/2016
RBV - RL Beurteilung von Vermögensanlagen
Keine negativen Faktoren, die
unterjährig auftreten
5
Es dürfen keine öffentlich bekannten Tatsachen (z. B.
1
Nichtbestehen von Tests, Abspaltungen eines Teiles
des Geschäftes, Ad-hoc Meldungen gemäß § 48d
Börsegesetz) vorliegen, welche eine positive Prognose
zukünftiger Geschäftsbeziehungen gefährden würden.
a) Nicht geratete Kreditinstitute: Mit Erreichen von vier von fünf Faktoren ist eine Veranlagungsmöglichkeit
im Sinne dieser Richtlinien mit einer in den Leitlinien des jeweiligen Sozialversicherungsträgers festzulegenden maximalen Höchstgrenze gegeben.
b) Geratete Kreditinstitute: Kreditinstitute, die über ein Rating einer von ESMA anerkannten Rating-Agentur
im Non-Investment-Grade verfügen, sind von einer Neuveranlagung jedenfalls ausgeschlossen. Eine bestehende Veranlagung ist interessenwahrend aufzulösen, wenn aber trotz Ratingverschlechterung noch vier von
fünf Bonitätskriterien erfüllt sind, ist keine Auflösung notwendig. Für alle anderen gerateten Kreditinstitute
gilt: Mit Erreichen von drei von fünf Faktoren ist eine Veranlagungsmöglichkeit im Sinne dieser Richtlinien
mit einer in den Leitlinien des jeweiligen Sozialversicherungsträgers festzulegenden maximalen Höchstgrenze gegeben.
3. Im Falle von Pfandbriefen mit einem „Upper Medium Grade“ Rating muss das emittierende Institut vier von
fünf Faktoren gemäß Z 2 erfüllen.
4. Es sind nur Anleihen gerateter Unternehmen zulässig. Dafür gilt ein aktuelles Rating von zumindest „Upper
Medium Grade“. Für Unternehmen sind mindestens nachfolgende Faktoren für die interne Bonitätsbewertung
zu berücksichtigen, wobei eine Veranlagungsmöglichkeit nur bei Erfüllung von vier von fünf Faktoren vorhanden ist:
Funktionen
Faktoren
Umsatz
1
Größer als eine Mrd. €, laut letztvorhandenem Rechnungsabschluss.
Eigenkapitalquote
2
Größer als 33 % (Eigenkapital zu Bilanzsumme), laut letztvorhandenem Rechnungsabschluss.
Gewinn vor Steuern
3
Von den Rechnungsabschlüssen der letzten drei Jahre zwei
positiv.
Zinsdeckungsgrad
4
Größer als 6 (= Ergebnis vor Zinsaufwand / Zinsaufwand > 6)
Keine negativen Faktoren, die
unterjährig auftreten
5
Es dürfen keine öffentlich bekannten Tatsachen (z. B. geplante
Fusionen, Abspaltungen eines Teiles des Geschäftes, Ad-hoc
Meldungen gem. § 48d Börsegesetz) vorliegen, welche eine
positive Prognose der zukünftigen Geschäftsentwicklung in
Frage stellen.
5. Im Falle von Anlagen in Investmentfonds gilt keine Verpflichtung zur Durchführung einer internen Bonitätsbewertung. Es sind jedoch nur solche Fonds zulässig, deren Fondsbestimmungen mindestens ein durchschnittliches Rating der Anlagen des Fonds von „Upper Medium Grade“ verlangen. Im Fonds dürfen keine Einzeltitel
unterhalb von „Investment Grade“ gehalten werden.
(2) Der Hauptverband (Verbandsvorstand) hat eine Liste jener Kreditinstitute/Emittenten zu erstellen, bei denen
nach entsprechender Prüfung die Erfüllung der geforderten Faktoren gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 festgestellt worden ist.
Diese Liste ist allen Sozialversicherungsträgern und den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen. Die Aufnahme in
diese Liste erfolgt über begründeten Vorschlag durch einen Sozialversicherungsträger, welcher schriftlich an den
Hauptverband zu richten ist. Die Entscheidung darüber trifft der Hauptverband nach Maßgabe der in Abs. 1 angeführten
Kriterien. Die Streichung eines Kreditinstitutes/Emittenten aus dieser Liste erfolgt durch den Hauptverband, wenn die
in Abs. 1 angeführten Kriterien nicht mehr zutreffen. Der Hauptverband hat diese Liste quartalsweise zu überprüfen.
Die Sozialversicherungsträger sind zeitgleich von jeder Änderung in Kenntnis zu setzen. Die Überprüfung vorhandener
öffentlicher Ratings erfolgt mindestens quartalsweise.
(3) Treffen die Voraussetzungen für Veranlagungen gemäß Abs. 1 nicht mehr zu, so sind Veranlagungen interessenwahrend zu verkaufen.
Durchführung der Veranlagungen am Geld- und Kapitalmarkt
§ 4. Die Mittel sind zum marktüblichen Zinssatz im Bereich des EWR anzulegen. Ein Zinssatz ist marktüblich,
wenn die im Anlagezeitpunkt erzielte Rendite (Effektivverzinsung) unter Berücksichtigung der Laufzeit den Konditionen entspricht, die für vergleichbare Vermögensanlagen allgemein am Geld- und Kapitalmarkt angeboten werden. Als
Referenzzinssätze sind die Veranlagungszinssätze in Abhängigkeit von der Laufzeit der Anlage heranzuziehen
(EONIA, EURIBOR).
Dokumentation
§ 5. Um die Risiken der Veranlagung angemessen erkennen, messen, überwachen, managen und steuern zu können
und um über diese angemessen berichten zu können, sind die Grundlagen für Veranlagungsentscheidungen, die regelmäßige Überwachung der Wertentwicklung des Portfolios sowie die Überwachung der Kredit- und Marktrisiken angemessen zu dokumentieren. Sämtliche Transaktionen sind zeitnah und vollständig zu erfassen. Die Sozialversicherungswww.ris.bka.gv.at
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RBV - RL Beurteilung von Vermögensanlagen
träger haben auch für Zwecke des internen Steuerungs- und Kontrollsystems (IKS) Dokumentationen über die getätigten Veranlagungen zu führen.
Risikostrategie
§ 6. (1) Die Risikostrategie der Sozialversicherung umfasst die Risikotoleranz und die Risikokontrolle.
(2) Im Rahmen der Risikotoleranz gelten folgende Limitsysteme:
1. Die Vermögenswerte der einzelnen Sozialversicherungsträger sind in angemessener Weise so zu mischen und
zu steuern, dass eine übermäßige Abhängigkeit von
a) einem bestimmten Vermögenswert,
b) ein und demselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören oder
einer bestimmten Unternehmensgruppe oder
c) einer geographischen Region
vermieden wird und insgesamt eine übermäßige Risikokonzentration im Portfolio vermieden wird.
2. Die Limits für Veranlagungen sind in den jeweiligen Leitlinien der Sozialversicherungsträger festzulegen.
(3) Die Sozialversicherungsträger haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Risikokontrolle für den
Bereich der Geld- und Kapitalmarktveranlagungen durchzuführen. Diese Bestimmungen sind unabhängig davon, wie
das jeweilige Anlageprodukt bezeichnet ist und von wem es ausgegeben wird, jedenfalls anzuwenden.
1. Kontrahentenrisiken
Darunter wird das Risiko verstanden, dass eine Wertminderung der Veranlagung aufgrund von tatsächlichen
vermuteten Zahlungsschwierigkeiten der Gegenpartei eintritt. Der Begriffsumfang umfasst auch das Kontrahentenrisiko aus Derivaten und das Emittenten- oder Emissionsrisiko bei Wertpapieranlagen.
2. Marktrisiken
Marktrisiken entstehen aus einer potenziellen Veränderung von Risikofaktoren, die zu einer Verringerung des
Marktwertes oder im Ertrag der diesen Parametern unterliegenden Finanzposition führen können.
Im Rahmen aller Marktrisiken ist das Zins(änderungs)risiko, das Währungsrisiko, das Liquiditätsrisiko und das
Reputationsrisiko zu beachten.
a) Zinsänderungsrisiko
Das Zins- oder auch Zinsänderungsrisiko ist jenes, durch Veränderung des Marktzinses in die Gefahr von
Verlusten oder Mindererträgen zu kommen.
Die Steuerung/Begrenzung des Zinsänderungsrisikos erfolgt insbesondere über die Zinsbindung in der Laufzeit oder über die Duration. Dieses Risiko ist durch Beschränkung der Laufzeit der Anlageinstrumente zu
begrenzen.
b) Währungsrisiko
Fremdwährungsrisiken bedeuten die Gefahr von Änderungen im Wechselkurs zweier Währungen (als Österreichischer Investor zum EUR). Die Sozialversicherungsträger dürfen nur in EUR anlegen. Auf den Wert der
Anlagen und deren Werttreiber dürfen nur Euro–Zinsen ohne Hebelwirkung wirken.
c) Liquiditätsrisiko
Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass eine beabsichtigte Transaktion nicht sofort oder nur zu schlechten
Konditionen am Markt durchgeführt werden kann. Dem Liquiditätsrisiko ist durch ausreichende Fungibilität/Handelbarkeit und Diversifikation der Kapitalanlagen Rechnung zu tragen.
Es sind Risikogrenzen in den Leitlinien der jeweiligen Sozialversicherungsträger bezüglich Kontrahenten
und Einzelveranlagungen zu bestimmen. Bei Veranlagungen in Wertpapieren ist auf angemessene Handelbarkeit Bedacht zu nehmen.
d) Reputationsrisiko
Unter Reputationsrisiko wird die Gefahr verstanden, dass durch öffentliche Berichterstattung über Transaktionen und Geschäftspartner oder über bestimmte Geschäftspraktiken die Reputation des Unternehmens negativ beeinflusst wird. Auf das Reputationsrisiko ist bei Wahl der Anlageinstrumente Bedacht zu nehmen.
Instrumente und Kontrahenten mit zweifelhafter Reputation sind zu vermeiden.
3. Operationelle Risiken
Das operationelle Risiko ist definiert als die Gefahr von Verlusten infolge unzulänglicher oder fehlgeschlagener interner Prozesse und Systeme oder menschlichem Versagens sowie externer Ereignisse.
Die Untersuchung der operationellen Risiken beginnt bei der Generierung der originären Daten und Handlungen der für den Finanzbereich zuständigen Abteilungen, Gruppen und Funktionen in Bezug auf Kapitalveranlagungen und endet mit der Bewertung der Risiken.
Organisatorische Prinzipien zur Begrenzung operationeller Risiken, nämlich Funktionstrennung, Vier-AugenPrinzip, Stellvertretersicherung und Datensicherheit sind in die jeweiligen Leitlinien der Sozialversicherungsträger aufzunehmen. Das operationelle Risiko ist Bestandteil eines Risikomanagements und hat alle wesentlichen veranlagungsbezogenen Abläufe zu analysieren und zu bewerten.
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RBV - RL Beurteilung von Vermögensanlagen
4. Rechtsrisiken
Unter Rechtsrisiko wird die potenzielle Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen, Konventionalstrafen oder
Schadenersatzzahlungen verstanden. Bei den Risikofaktoren wird zwischen externen Risiken (bspw. mangelnde Rechtssicherheit bestimmter Jurisdiktionen, Nichtberücksichtigung gesetzlicher Grundlagen oder Veränderungen in der Judikatur, mangelnde Kenntnis von Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Verträgen
auf Basis fremder Rechtsordnungen) und internen Risiken (bspw. mangelnde Fortbildung von Mitarbeitern,
mangelhafte Dokumentation von Verträgen, mangelhafte externe juristische Betreuung) unterschieden.
Den rechtlichen Risiken ist durch angemessene (marktübliche) Dokumentation im Sinne von Standardverträgen
und Bestätigungen sowie einem gelebten Vier-Augen-Prinzip zu begegnen.
Berichtswesen
§ 7. Die Selbstverwaltung und die Aufsichtsbehörden sind in regelmäßigen Abständen – mindestens einmal jährlich – über die getätigten Veranlagungen und deren Stand zu informieren. Die Berichtsfrequenz sollte der Bedeutung
der Veranlagung angemessen sein. Die Berichte sollten mindestens den Stand der Anlagen und den Anlageerfolg transparent darstellen. Das Berichtsschema und die Berichtsfrequenz sind in den Leitlinien der Sozialversicherungsträger zu
regeln.
Grundsätze für Leitlinien über das Veranlagungsmanagement
§ 8. (1) Jeder Sozialversicherungsträger hat Leitlinien über das Veranlagungsmanagement zu erstellen. Die Leitlinien haben Grundsätze über das Veranlagungsmanagement unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 446
ASVG und diese Richtlinien zu enthalten.
(2) Die Leitlinien haben Bestimmungen insbesondere über Grundsätze der Aufbau- und Ablauforganisation und
die Einrichtung eines geeigneten internen Steuerungs- und Kontrollsystems zu enthalten.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Leitlinien (§ 8) sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinien in Kraft zu setzen.
(2) Vorgangsweisen, die nicht diesen Richtlinien entsprechen, dürfen nur mehr bis zu dem in Abs. 1 genannten
Zeitpunkt fortgesetzt werden.
(3) Die Liste gemäß § 3 Abs. 2 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinien zu erstellen.
Inkrafttreten
§ 10. Diese Richtlinien treten mit 1. 3. 2016 in Kraft.
*
Diese Richtlinien wurden von der Trägerkonferenz des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
am 23. 2. 2016 beschlossen. Die Erläuterungen dieser Richtlinien sind unter www.sozdok.at kostenlos zugänglich.
Für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger:
Reischl
www.ris.bka.gv.at
Probst
4 von 4
Unterzeichner
Hinweis
Hauptverband der oesterreichischen SV-Traeger
Datum/Zeit-UTC
2016-02-24T11:07:59+01:00
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie
unter https://www.sozialversicherung.at/signaturpruefung/ bzw.
https://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter
https://www.sozialversicherung.at/verifikation/
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E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.