Alle Jahre wieder: Das Problem der Vergütung Besonderer Leistungen Mit der Regelung der Vergütung der Besonderen Leistungen in der HOAI hat der Verordnungsgeber, wie der tägliche Beratungsbedarf zeigt, für die Architekten ein Dauerproblem geschaffen. Deshalb sind nochmals folgende Klarstellungen erforderlich: 1. Besondere Leistungen sind vom Verordnungsgebühr in § 2 Abs. 3 HOAI definiert worden als Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrages gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Diese vertraglich begründete Abgrenzung der Besonderen Leistungen zu den Grundleistungen hat sich als untauglich erwiesen, seitdem der Bundesgerichtshof (BauR 1997, Seite 154) klargestellt hat, dass sich der Umfang der Leistungen, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, nicht nach der Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen gemäß der HOAI, sondern ausschließlich nach Vertragsrecht und den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen richtet. Definiert man den Unterschied zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen preisrechtlich unter Beachtung der Regelungen in § 2 Abs. 3 S. 2 und 3, so sind Grundleistungen die Leistungen, die in den Leistungsbildern der HOAI abschließend aufgeführt wurden und mit dem Tabellenhonorar abgegolten sind. Besondere Leistungen sind demgegenüber alle Leistungen, die nicht im Grundleistungskatalog der Leistungsbilder aufgeführt und deshalb nicht mit dem Tabellenhonorar abgegolten sind. Sie werden in den Leistungsbildern und Leistungsphasen nur beispielhaft genannt und sind innerhalb der Leistungsbilder und Leistungsphasen austauschbar. Manche Leistungen, die als Besondere Leistungen Rechtsanwalt Dr. Herbert Franken 2 zu vergüten sind, sind in der HOAI überhaupt nicht genannt, z.B. die Mitwirkung bei der Materialauswahl. Bei Landschaftsarchitekten ist in diesem Falle insbesondere an die Mitwirkung bei der Auswahl und Ausbindung der Bäume und sonstigen Pflanzen in der Baumschule zu denken, vor allem dann, wenn lange Anreisen zur Baumschule erforderlich werden. In diesem Falle sind nicht nur die Auslagen gemäß § 7 HOAI zu erstatten; auch die Leistung selbst ist, da es sich um eine Besondere Leistung handelt, nicht mit dem Tabellenhonorar abgegolten. 2. Die Feststellung, dass eine Leistung Besondere Leistung ist, führt jedoch noch nicht ohne weiteres zu einem Honoraranspruch. Dieser setzt vielmehr gemäß § 5 Abs. 4 HOAI eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber voraus, die zwar auch noch nachträglich getroffen werden kann, jedoch grundsätzlich der strengen Vertragsform (schriftlich mit der Unterschrift beider Parteien) bedarf. Auch wenn der Auftraggeber noch so nachdrücklich und sogar in schriftlicher Form zur Erbringung der Leistungen aufgefordert hat, besteht – ohne schriftliche Vereinbarung der Vergütung in vertraglicher Form – kein Honoraranspruch. Selbst der Hinweis auf die Treuwidrigkeit des widersprüchlichen Verhaltens des Auftraggebers, der eine Vergütung der angeforderten Leistung verweigert, verhilft dem Auftragnehmer in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Vergütungsanspruch. 3. Bevor eine Leistung als Besondere Leistung geltend gemacht wird und der Vergütungsanspruch am fehlenden Schriftformerfordernis scheitert, sollte geprüft werden, ob es sich nicht um eine wiederholt erbrachte Grundleistung handelt. Diese fallen meist bei Planungsänderungen an, die vom Auftraggeber nachträglich und abweichend von der ursprünglichen Abstimmung gefordert werden. Falls nicht der Auftragnehmer die Wiederholungen der Grundleistungen zu vertreten hat, entsteht für die wiederholt erbrachten Grundleistungen ein Vergütungsanspruch in Höhe des der Leistung entsprechenden Tabellenhonorars ohne weitere Voraussetzung, insbesondere auch ohne schriftliche Vereinbarung, allerdings dann nur in Höhe der Mindestsätze. Handelt es sich um wiederholt erbrachte Vorentwürfe oder Entwurfsleistungen, ist die Honorarbeschränkung gemäß § 20 HOAI zu beachten. Rechtsanwalt Dr. Herbert Franken 3 4. Verlangt der Auftraggeber allerdings die Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zur Vorbereitung seiner erstmaligen Planungsentscheidung, dann handelt es sich bei dieser Leistung wiederum kraft ausdrücklicher Regelung des Verordnungsgebers (vgl. § 15 Abs. 2 Leistungsphase 2) um eine Besondere Leistung, für die eine Vergütung nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung in vertraglicher Form verlangt werden kann. Zu beachten ist, dass derartige Planungsleistungen bei Detailfragen oft erst erbracht werden, wenn sich die Planung im allgemeinen bereits nicht mehr in der Vorplanungsphase befindet, sondern bereits das Stadium der Ausführungsplanung erreicht hat. Autor Dr. Herbert Franken Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Herbert Franken
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