Jahre wieder: Das Problem der Vergütung Besonderer Leistungen

Alle Jahre wieder:
Das Problem der Vergütung Besonderer Leistungen
Mit der Regelung der Vergütung der Besonderen Leistungen in der HOAI hat der
Verordnungsgeber, wie der tägliche Beratungsbedarf zeigt, für die Architekten ein
Dauerproblem geschaffen. Deshalb sind nochmals folgende Klarstellungen erforderlich:
1.
Besondere Leistungen sind vom Verordnungsgebühr in § 2 Abs. 3 HOAI definiert
worden als Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten oder an deren Stelle
treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrages gestellt
werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern.
Diese vertraglich begründete Abgrenzung der Besonderen Leistungen zu den
Grundleistungen hat sich als untauglich erwiesen, seitdem der Bundesgerichtshof
(BauR 1997, Seite 154) klargestellt hat, dass sich der Umfang der Leistungen, die der
Auftragnehmer dem Auftraggeber schuldet, nicht nach der Abgrenzung von
Grundleistungen
und
Besonderen
Leistungen
gemäß
der
HOAI,
sondern
ausschließlich nach Vertragsrecht und den zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarungen richtet.
Definiert man den Unterschied zwischen Grundleistungen und Besonderen
Leistungen preisrechtlich unter Beachtung der Regelungen in § 2 Abs. 3 S. 2 und 3,
so sind Grundleistungen die Leistungen, die in den Leistungsbildern der HOAI
abschließend aufgeführt wurden und mit dem Tabellenhonorar abgegolten sind.
Besondere
Leistungen
sind
demgegenüber
alle
Leistungen,
die
nicht
im
Grundleistungskatalog der Leistungsbilder aufgeführt und deshalb nicht mit dem
Tabellenhonorar abgegolten sind. Sie werden in den Leistungsbildern und
Leistungsphasen nur beispielhaft genannt und sind innerhalb der Leistungsbilder und
Leistungsphasen austauschbar. Manche Leistungen, die als Besondere Leistungen
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zu vergüten sind, sind in der HOAI überhaupt nicht genannt, z.B. die Mitwirkung bei
der Materialauswahl.
Bei Landschaftsarchitekten ist in diesem Falle insbesondere an die Mitwirkung bei der
Auswahl und Ausbindung der Bäume und sonstigen Pflanzen in der Baumschule zu
denken, vor allem dann, wenn lange Anreisen zur Baumschule erforderlich werden. In
diesem Falle sind nicht nur die Auslagen gemäß § 7 HOAI zu erstatten; auch die
Leistung selbst ist, da es sich um eine Besondere Leistung handelt, nicht mit dem
Tabellenhonorar abgegolten.
2.
Die Feststellung, dass eine Leistung Besondere Leistung ist, führt jedoch noch nicht
ohne weiteres zu einem Honoraranspruch. Dieser setzt vielmehr gemäß § 5 Abs. 4
HOAI eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber voraus, die zwar auch
noch nachträglich getroffen werden kann, jedoch grundsätzlich der strengen
Vertragsform (schriftlich mit der Unterschrift beider Parteien) bedarf. Auch wenn der
Auftraggeber noch so nachdrücklich und sogar in schriftlicher Form zur Erbringung
der Leistungen aufgefordert hat, besteht – ohne schriftliche Vereinbarung der
Vergütung in vertraglicher Form – kein Honoraranspruch. Selbst der Hinweis auf die
Treuwidrigkeit des widersprüchlichen Verhaltens des Auftraggebers, der eine
Vergütung der angeforderten Leistung verweigert, verhilft dem Auftragnehmer in
diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Vergütungsanspruch.
3.
Bevor eine Leistung als Besondere Leistung geltend gemacht wird und der
Vergütungsanspruch am fehlenden Schriftformerfordernis scheitert, sollte geprüft
werden, ob es sich nicht um eine wiederholt erbrachte Grundleistung handelt. Diese
fallen meist bei Planungsänderungen an, die vom Auftraggeber nachträglich und
abweichend von der ursprünglichen Abstimmung gefordert werden. Falls nicht der
Auftragnehmer die Wiederholungen der Grundleistungen zu vertreten hat, entsteht für
die wiederholt erbrachten Grundleistungen ein Vergütungsanspruch in Höhe des der
Leistung
entsprechenden
Tabellenhonorars
ohne
weitere
Voraussetzung,
insbesondere auch ohne schriftliche Vereinbarung, allerdings dann nur in Höhe der
Mindestsätze.
Handelt
es sich um wiederholt erbrachte
Vorentwürfe oder
Entwurfsleistungen, ist die Honorarbeschränkung gemäß § 20 HOAI zu beachten.
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4.
Verlangt der Auftraggeber allerdings die Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten
nach
grundsätzlich
verschiedenen
Anforderungen
zur
Vorbereitung
seiner
erstmaligen Planungsentscheidung, dann handelt es sich bei dieser Leistung
wiederum kraft ausdrücklicher Regelung des Verordnungsgebers (vgl. § 15 Abs. 2
Leistungsphase 2) um eine Besondere Leistung, für die eine Vergütung nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung in vertraglicher Form verlangt werden kann.
Zu beachten ist, dass derartige Planungsleistungen bei Detailfragen oft erst erbracht
werden, wenn sich die Planung im allgemeinen bereits nicht mehr in der
Vorplanungsphase befindet, sondern bereits das Stadium der Ausführungsplanung
erreicht hat.
Autor
Dr. Herbert Franken
Rechtsanwalt
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